Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (33. Senat) - L 33 R 179/23

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 22. Februar 2023, S 19 R 234/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung eines Witwenrentenbescheids hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2018 sowie die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.

2

Die Klägerin ist 1956 in Polen geboren. Sie lebt seit 1999 in Deutschland und war ab August 2000 mit Herrn W L (im Folgenden: Versicherter) verheiratet. Der Versicherte verstarb am 22. September 2002.

3

Am 16. Oktober 2002 stellte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers – Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – (im Folgenden einheitlich: Beklagte) einen Antrag auf Witwenrente. In der von ihr unter dem 17. Oktober 2002 eigenhändig unterschriebenen Anlage zu dem Rentenantragsformular beantwortete sie die Frage, ob sie Arbeitsentgelt beziehe, mit „nein“.

4

Mit Bescheid vom 27. März 2003, geändert durch Bescheid vom 6. Juni 2003, bewilligte ihr die Beklagte große Witwenrente rückwirkend vom 22. September 2002 an. Der Zahlbetrag der Rente belief sich nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahrs auf rund 440,00 € pro Monat.

5

Auf den Seiten 3 bis 4 der Witwenrentenbescheide finden sich unter der Überschrift „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ jeweils folgende Hinweise:

6

„Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können […] Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen […] oder Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. […]

7

Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens oder der spätere Hinzutritt von Einkommen ist immer mitzuteilen. […]

8

Soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben, werden wir den Bescheid – auch rückwirkend – ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern.“

9

Auf Seite 4 bzw. 5 der Witwenrentenbescheide heißt es unter der Überschrift „Hinweise“ ferner:

10

„Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrags anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt.“

11

Am 22. September 2004 trat die Klägerin in ein Beschäftigungsverhältnis ein, in dem sie durchgängig bis zum 31. Dezember 2018 – und auch darüber hinaus – stand. Sie erzielte hieraus Arbeitsentgelt. Die Beklagte informierte sie hierüber nicht.

12

Ende Oktober 2018 wurden der Beklagten über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) die Daten aus dem – bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geführten – Versicherungskonto der Klägerin übermittelt; auch die von der Klägerin bezogenen Arbeitsentgelte wurden in diesem Zuge mitgeteilt.

13

Mit Bescheid vom 21. November 2018 hob die Beklagte den Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe wegen des aus ihrer Sicht anzurechnenden Einkommens zunächst für die Zeit ab 1. Januar 2019 teilweise auf und berechnete die Witwenrente ab diesem Zeitpunkt neu. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2021), ebenso die anschließend erhobene Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2021 zum Aktenzeichen S 17 R 233/21).

14

Unter dem 23. November 2018 hörte die Beklagte die Klägerin ferner zu der Absicht an, den Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 sogar schon mit Wirkung vom 1. Juli 2005 teilweise aufzuheben und die bis einschließlich Dezember 2018 überzahlten Rentenleistungen zurückzufordern. Sie räumte der Klägerin Gelegenheit ein, sich binnen drei Wochen zu äußern. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.

15

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 hob die Beklagte sodann den Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe auch für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2018 teilweise auf und berechnete die Witwenrente neu. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Erstattung der überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von 10.205,08 € auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2021 zurück.

16

Die Beklagte begründete ihre Aufhebungsentscheidung damit, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingetreten sei. Die Klägerin beziehe Arbeitsentgelt, welches im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seit dem 1. Juli 2005 zu einer Minderung der Rentenhöhe führe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Rentenbescheids ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X seien gegeben. Des Weiteren sei die Klägerin im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Obwohl sie in dem Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 auf diese Mitteilungspflichten hingewiesen worden sei, habe sie es versäumt, sie (die Beklagte) über den Bezug des Einkommens zu informieren. Der Umstand, dass der Arbeitgeber Entgeltmeldungen zu ihrem Versicherungskonto abgegeben habe, habe die Klägerin nicht von ihrer Mitteilungspflicht entbunden. Sie (die Beklagte) sei auch nicht verpflichtet, eine Datenverknüpfung zwischen dem Versicherungskonto der Klägerin und dem Versicherungskonto des Verstorbenen herzustellen. Hätte die Klägerin die Hinweise in dem Witwenrentenbescheid sorgfältig zur Kenntnis genommen, so hätte ihr zudem klar sein müssen, dass das von ihr erzielte Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen sei, weshalb auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vorlägen. Gründe für die Annahme eines „atypischen“ Falls, der eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit erfordern würde, seien nicht gegeben. Der unterbliebene Datenabgleich zwischen den Versicherungskonten begründe keinen groben Behördenfehler. Darüber hinaus sei das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse zu beachten; dieses überwiege das Interesse der Klägerin am Behalt der rechtswidrig in Empfang genommenen Rentenleistungen. Von der Aufhebung des Bescheids könne daher auch im Wege des Ermessens nicht abgesehen werden. Die Pflicht zur Erstattung überzahlter Leistungen ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

17

Am 8. Februar 2021 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass die Beklagte das anzurechnende Einkommen fehlerhaft ermittelt habe. Die Beklagte gehe von dem Bruttoeinkommen aus, was nicht korrekt sei. Vor dem Hintergrund, dass sie erst 1999 nach Deutschland eingereist sei, habe sie kein Deutsch gesprochen. Ihr Ehemann – der Versicherte – habe ihre Angelegenheiten geregelt. Durch den plötzlichen Tod ihres Ehemanns sei sie nicht in der Lage gewesen, schriftliche Korrespondenz zur Kenntnis zu nehmen. Die Witwenrente habe eine von ihr bevollmächtigte Bekannte beantragt. Die Hinweise in dem Rentenbescheid habe sie nicht verstehen können.

18

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2023 abgewiesen. Es hat auf die aus seiner Sicht zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Beklagte der Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI i. V. m. § 18b Abs. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zutreffend das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt habe. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse stünden der Annahme grober Fahrlässigkeit im Rahmen der §§ 45, 48 SGB X grundsätzlich nicht entgegen, da die Verpflichtung bestehe, sich den Inhalt des betreffenden Bescheids ggf. übersetzen zu lassen.

19

Gegen den ihr am 24. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24. März 2023 Berufung eingelegt. Als rechtliche Laiin sei sie davon ausgegangen, dass ihre Auskunftspflicht durch die Meldungen ihres Arbeitgebers erfüllt werde. Es könne von ihr nicht erwartet werden, über den Arbeitsbereich der Beklagten ausreichend informiert zu sein. Es entspreche folglich keiner groben Fahrlässigkeit, dass sie die fehlende Datenverknüpfung zwischen ihrem Versicherungskonto und dem ihres verstorbenen Ehemanns nicht habe ausmachen können. Die in dem Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 enthaltene Belehrung sei nicht eindeutig. Außerdem habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihre Angelegenheit von der Beklagten überprüft und mögliche Fehler schnell entdeckt würden. Unter Berücksichtigung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse sei die Höhe der Rückforderung unverhältnismäßig.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2023 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2021 aufzuheben, soweit damit der Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2018 aufgehoben und Erstattung eines Betrags in Höhe von 10.205,08 € verlangt worden ist.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie trägt vor, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erst im Rahmen der Durchsetzung der Erstattungsforderung Berücksichtigung finden könnten. Der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2019 sei auch binnen der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen. Auf die Anhörung vom 23. November 2018 sei die erste Rückäußerung und die Widerspruchserhebung am 21. Dezember 2018 (Datum des Eingangs des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. November 2018) erfolgt. Dieses Datum sei frühestens der Jahresfristberechnung zugrunde zu legen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 17 R 233/21, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Witwenrentenakten) sowie der Verwaltungsvorgänge der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Akten betreffend das Versicherungskonto der Klägerin) verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

27

A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2021. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte den Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2018 teilweise aufgehoben und Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 10.205,08 € verlangt. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall SGG).

28

B. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Beklagte die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung durchgeführt.

29

C. Der angefochtene Aufhebungsverwaltungsakt ist auch materiell rechtmäßig.

30

I. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2019 enthaltene Aufhebungsverfügung bezieht sich zutreffend (nur) auf den Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003. Die Witwenrente war zwar bereits zuvor mit Bescheid vom 27. März 2003 bewilligt worden. Mit dem Bescheid vom 6. Juni 2003 stellte die Beklagte jedoch die Witwenrente von Beginn an neu fest. Hierdurch wurde die vorangegangene Entscheidung über den Rentenanspruch ersetzt und erledigte sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X.

31

II. Rechtliche Grundlage für die Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 ist § 48 SGB X, weil allein eine nachträgliche Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen in Betracht kommt (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 45 SGB X und § 48 SGB X z. B. BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 13 R 13/19 R –, SozR 4-2400 § 18a Nr. 4, juris Rn. 32 und 46).

32

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der dort näher geregelten Tatbestände erfüllt ist.

33

III. Die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2018 lagen hier vor.

34

1. Bei dem Witwenrentenbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ist dadurch eingetreten, dass die Klägerin Einkommen erzielt hat, welches ab dem 1. Juli 2005 so hoch war, dass es auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen.

35

Die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bestimmt sich nach § 97 SGB VI. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt, galt ab 1. Januar 2002 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) und wurde anschließend noch mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583). Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des § 97 SGB VI sind im gesamten streitigen Zeitraum im Wesentlichen unverändert geblieben und gelten bis heute fort.

36

Danach wird bei der Festsetzung der Höhe der großen Witwenrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI) gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Einkommen angerechnet. Anrechenbar ist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI 40 v. H. angerechnet.

37

Hinsichtlich der Art des zu berücksichtigenden Einkommens enthält § 18a SGB IV, der hier – da die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist – in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des § 114 SGB IV anzuwenden ist, eine Legaldefinition. Danach ist – und war auch nach allen im streitigen Zeitraum geltenden Fassungen der genannten Vorschriften – bei Renten wegen Todes als Einkommen unter anderem Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 SGB IV, § 114 Abs. 1 SGB IV). Zum Erwerbseinkommen gehört auch das Arbeitsentgelt (§ 18a Abs. 2 SGB IV).

38

Das anzurechnende Einkommen hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Die Berechnung ist in der Anlage zum Bescheid vom 10. Dezember 2019 („Zusammentreffen von Rente und Einkommen – Ermittlung des anzurechnenden Einkommens“) im Einzelnen dargestellt.

39

In welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, ergibt sich aus § 18b SGB IV und § 97 SGB VI.

40

Nach § 18b SGB IV ist das anrechenbare Einkommen, bei dem es sich um Bruttoeinkommen handelt (Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Juni 2016, § 97 Rn. 21), zunächst in ein Nettoeinkommen umzuwandeln. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt die Umwandlung allerdings in einem pauschalisierten Verfahren, bei dem nur die durchschnittlichen Belastungen der Bruttoeinkommen mit Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt werden. Die Abschlagspauschale beträgt – und betrug auch im streitbefangenen Zeitraum durchgängig – bei Arbeitsentgelt 40 v. H. (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Die Beklagte hat, wie sich der Anlage zum Bescheid vom 10. Dezember 2019 entnehmen lässt, diese Pauschale zutreffend in Abzug gebracht.

41

Für die Umwandlung ist – wie in der Anlage zum Bescheid vom 10. Dezember 2019 ebenfalls richtig dargestellt – das monatlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen (§ 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dieses wird gemäß § 18b Abs. 2 SGB IV beim Erwerbseinkommen grundsätzlich aus dem letzten Kalenderjahr ermittelt und durch die Zahl der Kalendermonate geteilt, in denen es erzielt wurde.

42

Von dem auf diese Weise nach Maßgabe des § 18b SGB IV festgestellten Nettoeinkommens ist ein Freibetrag abzusetzen, der sich auf das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts beläuft (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Von dem den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommen sind 40 v. H. auf die Witwenrente anzurechnen (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), d. h. die Rente ist entsprechend zu kürzen. Genau dies hat die Beklagte getan.

43

2. Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welche die Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse – Juli 2005 – rechtfertigen, sind ebenfalls erfüllt.

44

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

45

a) Im vorliegenden Fall greift zum einen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ein. Die Klägerin hat – wie sich bereits aus dem oben Gesagten ergibt – nach Erlass des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 Einkommen erzielt, das ab Juli 2005 zu einer Minderung des Renten-Zahlungsanspruchs führte.

46

b) Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu bejahen.

47

Die Klägerin ist ihrer sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.

48

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 –, juris Rn. 32). Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Begünstigten sowie auf die besonderen Umstände.

49

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig anzusehen. Sie hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, und sie hat nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

50

Aufgrund der in dem Witwenrentenbescheid vom 6. Juni 2003 erteilten Hinweise musste es sich der Klägerin geradezu aufdrängen, dass sie verpflichtet ist, die Beklagte über die Erzielung von Arbeitsentgelt aus der im September 2004 aufgenommenen Beschäftigung zu informieren. Die Hinweise in dem Witwenrentenbescheid sind klar und gut verständlich formuliert. Ihnen ist eindeutig zu entnehmen, dass Erwerbseinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann und dass die Verpflichtung besteht, der Beklagten den Bezug, das Hinzutreten und die Veränderung von Erwerbseinkommen mitzuteilen. Soweit sich in den Hinweisen Einschränkungen finden in Bezug auf die Meldung von Veränderungen bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit („Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich […]“), so wird noch im selben Absatz klargestellt, dass der „Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens oder der spätere Hinzutritt von Einkommen […] immer mitzuteilen“ ist.

51

Die Klägerin war ohne Zweifel intellektuell imstande, die Hinweise in dem Witwenrentenbescheid zu verstehen. Ihr Argument, sie habe seinerzeit kein Deutsch gesprochen, verfängt nicht. Versicherte, die sich auf schlechte eigene deutsche Sprachkenntnisse berufen, trifft die Obliegenheit, sich durch Hinzuziehung einer für die Übersetzung ausreichend sprachkundigen Person (z. B. Dolmetscher) hinreichende Klarheit über den Inhalt des in Frage stehenden Rentenbescheids zu verschaffen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 33). Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe „eine Bekannte“ bevollmächtigt, die Witwenrente für sie zu beantragen, ist dies nicht zutreffend; die Klägerin hat die Antragsformulare eigenhändig unterschrieben. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens eine Bekannte zu Rate gezogen haben sollte, so würde dies keine andere Entscheidung rechtfertigen, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin Bemühungen unternommen hat, sich den Witwenrentenbescheid von ihrer Bekannten übersetzen zu lassen.

52

Die Klägerin durfte auch nicht darauf vertrauen, dass Mitteilungen von ihrer Seite an die Beklagte aufgrund der Meldungen ihres Arbeitgebers an die Einzugsstelle (§ 28a SGB IV) entbehrlich würden. Im Gegenteil musste ihr aufgrund des Hinweises, dass der „Bezug eines bisher noch nicht mitgeteilten Einkommens oder der spätere Hinzutritt von Einkommen […] immer mitzuteilen“ sei, klar sein, dass die eigene Mitteilungspflicht in einem solchen Fall fortbesteht. Ebenso wenig gab es eine tatsächliche Grundlage für die Annahme der Klägerin, dass das bei der Beklagten geführte Versicherungskonto des Verstorbenen mit ihrem bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geführten Versicherungskonto abgeglichen werden würde.

53

c) Schließlich beruhte die behauptete Unkenntnis der Klägerin vom (teilweisen) Wegfall ihres Zahlungsanspruchs aus der Witwenrente auf grober Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste der Klägerin ohne Weiteres einleuchten, dass sich mit der Erzielung von Einkünften der Anspruch auf Zahlung der Witwenrente mindern kann.

54

3. Der angefochtene Aufhebungsverwaltungsakt der Beklagten erging innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.

55

Aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde in Fällen, in denen sie einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufhebt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die rückwirkende Aufhebung rechtfertigen. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Aufhebungsentscheidung notwendiger Tatsachen besteht (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 35/94 –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 27, juris Rn. 28 ff.; BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 RAr 40/96 –, juris Rn. 24). Für den Beginn der Frist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X kommt es nicht allein auf die Kenntnis der Tatsachen an, die die wesentliche Änderung gegenüber dem Ursprungsbescheid ausmachen, sondern auch auf die Kenntnis derjenigen Tatsachen, welche im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ggf. die Annahme eines atypischen Falls begründen und die Behörde – abweichend vom Regelfall („soll“) – zur Ermessensausübung zwingen können (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R –, juris Rn. 28). Die Jahresfrist kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze regelmäßig erst nach der gemäß § 24 Abs. 1 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen beginnen (BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 Rar 40/96 –, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R –, juris Rn. 29).

56

a) Soweit die Beklagte meint, die Jahresfrist habe erst am 21. Dezember 2018 begonnen, vermag dies nicht zu überzeugen. Am 21. Dezember 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2018 ein. Der Bescheid vom 21. November 2018 betraf die teilweise Aufhebung der Witwenrentenbewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2019, bezog sich also nicht auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insofern kann auch der Widerspruch vom 21. Dezember 2018 nicht als eine auf das Anhörungsschreiben vom 23. November 2018 bezogene Äußerung verstanden werden.

57

b) Die Jahresfrist begann hier vielmehr am 18. Dezember 2018 und endete mit Ablauf des 17. Dezember 2019. Der Bescheid vom 10. Dezember 2019 ist der Klägerin spätestens am 16. Dezember 2019 nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X bekannt gegeben worden, erging also innerhalb der Jahresfrist.

58

Der Senat geht – zugunsten der Klägerin – davon aus, dass dieser das Anhörungsschreiben vom 23. November 2018 bereits am Folgetag, also am 24. November 2018, zugegangen ist. Die dreiwöchige Frist, die der Klägerin mit dem Anhörungsschreiben eingeräumt worden war, um sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, begann somit am 25. November 2018 und endete am 17. Dezember 2018, einem Montag (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Damit war das Anhörungsverfahren abgeschlossen.

59

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann dementsprechend am 18. Dezember 2018 und endete mit Ablauf des 17. Dezember 2019 (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Spätestens am 16. Dezember 2019, also einen Tag vor Ablauf der Frist, ist der Klägerin der Bescheid vom 10. Dezember 2019 zugegangen und damit bekannt gegeben worden. Der Senat stützt diese Feststellung auf einen Vermerk vom 16. Dezember 2019, der sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet. Darin ist dokumentiert, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einer Mitarbeiterin der Beklagten an eben diesem Tag im Rahmen eines Telefonats bestätigten, den „neuen Bescheid“ – damit kann nach Lage der Dinge nur der Bescheid vom 10. Dezember 2019 gemeint sein – erhalten zu haben. Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Aktenvermerks zu zweifeln, besteht nicht.

60

4. Auch sonst stehen der Aufhebungsentscheidung keine Fristenregelungen entgegen.

61

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelten die Sätze 3 bis 5 des § 45 Abs. 3 SGB X entsprechend. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr. 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) gegeben sind. Die (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Änderung der Verhältnisse in Betracht kommt.

62

Im vorliegenden Fall war zwar die Zehn-Jahres-Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 10. Dezember 2019 erlassen hat, längst abgelaufen, weil es bereits im Juli 2005 zu der maßgebenden Änderung in den Verhältnissen gekommen war. Die rückwirkende (teilweise) Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 war aber dennoch möglich. Es sind nämlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X erfüllt, der über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X ebenfalls entsprechend gilt. Danach kann in den Fällen des Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme bzw. Aufhebung gezahlt wurde. Dies ist hier der Fall; die Klägerin erhält ihre Witwenrente bis heute.

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5. Liegen somit die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 6. Juni 2003 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vor, so „soll“ die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X von diesem Zeitpunkt an erfolgen. Das Wort „soll“ in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 57). Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 EG 6/04 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, juris Rn. 18). Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nr. 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Tatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 EG 6/04 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, juris Rn. 18).

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Eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik haftet dem vorliegenden Fall nicht an. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, die die Beklagte – gewissermaßen hilfsweise – in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2021 angestellt hat, den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung genügen würden.

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a) Das Vorliegen eines atypischen Falls lässt sich nicht damit begründen, dass die hier getroffene Aufhebungsentscheidung einen sehr langen Zeitraum, rund 13 Jahre, betrifft. Dies ist kein Merkmal, das signifikant vom Regelfall abweicht. Rentenleistungen werden typischerweise über Jahrzehnte gezahlt. Schon deshalb kann es, wenn nach Erlass des Rentenbescheids eine nachträgliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, ohne Weiteres zu mehrjährigen Überzahlungen kommen. Gerade in Fällen, in denen Versicherten – wie hier – grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X vorzuwerfen ist, stellt die (teilweise) Aufhebung der Rentenbewilligung auch über längere Zeiträume und die damit verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen keine unverhältnismäßige Härte dar (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 60). Der Gesetzgeber hat derartige Fallgestaltungen im Blick gehabt und in § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X (i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X) einem differenzierten Regelungsprogramm zugeführt.

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b) Auch rechtfertigen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht die Annahme eines atypischen Falls. Die Klägerin hat weder konkret dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass sie in besonderer Weise, also über die schon im Normalfall enorme Belastung hinaus, die für jeden Versicherten mit der teilweisen Aufhebung einer Rentenbewilligung über einen Zeitraum von rund 13 Jahren und der damit einhergehenden Erstattungspflicht verknüpft wäre, betroffen ist. Im Übrigen können etwaige Härten ggf. noch in einem späteren Verfahren berücksichtigt werden, nämlich wenn es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen nach § 76 SGB IV für eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Erlass des Rückzahlungsanspruchs vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 – B 11 AL 70/02 R –, juris Rn. 22).

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c) Schließlich ergibt sich die Atypik des vorliegenden Falls nicht daraus, dass die Beklagte es über einen geraumen Zeitraum unterlassen hat, zwecks Prüfung der Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente einen Datenabgleich zwischen dem Versicherungskonto der Klägerin und dem des Verstorbenen vorzunehmen.

68

Der Senat verkennt nicht, dass sich aus mitwirkendem Fehlverhalten auf Seiten des Leistungsträgers im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben kann (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rn. 58). Indes vermag der Senat hier bereits kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln zu erkennen. Der eine Hinterbliebenenrente gewährende Rentenversicherungsträger (hier: die Beklagte) ist aus Sicht des Senats nicht verpflichtet, regelmäßig und routinemäßig Daten aus dem bei einem anderen Rentenversicherungsträger (hier: der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) geführten Versicherungskonto des Hinterbliebenenrentenbeziehers (hier: der Klägerin) abzurufen, um zu prüfen, ob dieser nach § 97 SGB VI anrechenbares Einkommen erzielt (a. A. zumindest für den Fall, dass die Versicherungskonten bei ein und demselben Rentenversicherungsträger geführt werden: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2024 – L 22 R 448/21 –, juris Rn. 67 und 68, Revision anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 5 R 1/25 R).

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Die Datenverarbeitung bei einem Rentenversicherungsträger bzw. zwischen den Rentenversicherungsträgern untereinander ist in §§ 147 ff. SGB VI geregelt. Gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 SGB VI darf der Träger der Rentenversicherung Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesen Aufgaben gehören nach § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VI auch die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen. § 148 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erlaubt zudem die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen. Hierdurch wird die einfache und schnelle Datenübermittlung unter anderem zwischen den Trägern der Rentenversicherung, aber auch beispielsweise mit der gesetzlichen Krankenversicherung, ermöglicht (vgl. § 148 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI).

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Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle – die DSRV –, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund, d. h. von der Beklagten, verwaltet wird (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der DSRV dauerhaft getrennt bleiben (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Bei der DSRV darf gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (i. V. m. § 145 Abs. 2 SGB VI) eine Stammsatzdatei geführt werden, die unter anderem die Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten, enthalten darf (§ 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

71

Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass die Beklagte auf der Grundlage der §§ 147 ff. SGB VI befugt gewesen wäre, schon lange vor Oktober 2018 Daten aus dem bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg geführten Versicherungskonto der Klägerin abzurufen. Auf diese Weise hätte die Beklagte sehr viel früher Kenntnis davon erlangen können, dass die Klägerin einer Beschäftigung nachgeht und hieraus Arbeitsentgelt erzielt, welches auf die Witwenrente anzurechnen ist. Aus der Befugnis, einen Datenabgleich zwischen den Versicherungskonten vorzunehmen, lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beklagte hierzu auch verpflichtet war. Im Gegenteil besteht nach Auffassung des Senats im Verhältnis eines leistenden Rentenversicherungsträgers gegenüber Versicherten keine Verpflichtung, in deren Interesse bei einem anderen Rentenversicherungsträger regelmäßig und routinemäßig Daten abzurufen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2023 – L 10 R 586/21 –, juris Rn. 61).

72

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung nimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X Bezug. Zusätzlich hierzu ist die Klägerin von der Beklagten im Rentenantragsformular sowie in den Witwenrentenbescheiden ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden. Die Mitwirkungsverpflichtung des Leistungsberechtigten, deren Versäumnis Nachteile zur Folge hat, verdeutlicht, dass vom Bürger eigenverantwortliches Handeln gefordert wird. Dadurch wird grundsätzlich eine überwachende und nachforschende Verwaltung entbehrlich (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 1991 – 9b RAr 2/90 –, SozR 3-1300 § 48 Nr. 10, juris Rn. 15). Unterlässt die Behörde eine regelmäßige Kontrolle, kann ihr daher kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Andernfalls würden die in § 60 SGB I geregelten Mitwirkungspflichten entwertet.

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Überdies ist der vorliegende Vorgang durch die Beklagte nicht atypisch anders behandelt worden als andere Vorgänge, in denen es um die Bewilligung und Auszahlung einer Hinterbliebenenrente geht; vielmehr nimmt die Beklagte regelhaft keinen routinemäßigen Abgleich von Versicherungskonten vor.

74

D. Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Erstattungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Voraussetzung für die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen ist nach dieser Vorschrift lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies ist hier der Fall. Fehler in der von der Beklagten durchgeführten Berechnung sind nicht ersichtlich. Somit beläuft sich die Erstattungsforderung auf 10.205,08 €. Die Beklagte hat die zu erstattenden Leistungen auch, wie § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X es verlangt, in einem schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.

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E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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F. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.


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