Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (37. Senat) - L 37 SF 209/24 EK AS

Leitsatz

1. Soweit es im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Bedeutung des zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachten Verfahrens und damit das Interesse eines Entschädigungsklägers an diesem ankommt, ist in Verfahren, die Kostenfragen oder vorbereitende Nebenentscheidungen zum Gegenstand haben, klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – juris Rn. 41, 43).
2. Kostenfragen betreffenden Verfahren kommt im Regelfall nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 4/23 R – juris Rn. 21).
3. Wurde im Ausgangsverfahren um die Kosten eines Widerspruchsverfahrens gestritten, das von einem Rechtsanwalt im Namen einer nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen verfügende und durch einen Berufsbetreuer vertretene Person geführt wurde, ohne dass Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz auch nur beantragt worden war, reduziert sich die Bedeutung des Klageverfahrens weiter. Die mittellose Person muss sich das Versäumnis ihres Betreuers und/oder Bevollmächtigten, nicht um Beratungshilfe nachzusuchen, zurechnen lassen, sodass ein etwaiges weitergehendes Interesse nicht schützenswert ist (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2024 – L 37 SF 124/23 EK AS – juris Rn. 38 ff.).
4. Fallen für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beim späteren Beklagten für eine Klägerin Rechtsanwaltskosten an, sind diese mangels Notwendigkeit regelmäßig nicht als Vermögensschaden im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu entschädigen (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2024 – L 37 SF 179/22 EK AL – Rn. 51 ff. und – L 37 SF 124/23 EK AS – Rn. 62 ff., vom 23.01.2025 – L 37 SF 154/23 EK AS – Rn. 48 ff. sowie vom 10.04.2025 – L 37 SF 90/23 EK AS – Rn. 59 ff., jeweils zitiert nach juris). Insbesondere besteht keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Falle der Vertretung einer um eine Entschädigung nachsuchenden Person durch einen Berufsbetreuer.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Rechtsanwaltskosten freizustellen, die dieser im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Berlin unter dem Aktenzeichen S 161 SB 124/22 geführten Verfahrens entstanden sind.

2

In dem Ausgangsverfahren wurde um die Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens gestritten. Angefochten war der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Landesamt) vom 24.01.2022. Mit dem Widerspruchsbescheid hatte das Landesamt unter anderem entschieden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im vorangegangenen Widerspruchsverfahren notwendig war und es die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu einem Viertel erstatten werde.

3

Die Klägerin, die schon damals Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) bezog, wurde sowohl im Ausgangsverfahren als auch in dem diesem vorangegangenen Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt – ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten – vertreten. Schon seinerzeit übte ein Berufsbetreuer – ihr jetziger gesetzlicher Vertreter – die Betreuung aus. Der Aufgabenkreis des Berufsbetreuers umfasste (und umfasst auch weiterhin) unter anderem die Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Behörden (Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.02.2014 und 25.03.2021 zur Geschäftsnummer 50 XVII 414/13).

4

Dem Ausgangsverfahren lag im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

5

Am 28.01.2022 erhob der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin Klage zum SG Berlin gegen den oben erwähnten Widerspruchsbescheid. Außerdem beantragte er, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren. Er machte geltend, dass das Landesamt die Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche sich auf insgesamt 470,00 € beliefen, in voller Höhe statt nur zu einem Viertel zu erstatten habe. Der Widerspruch sei klar und eindeutig auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) beschränkt und mithin in vollem Umfang erfolgreich im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gewesen. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen.

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Anfang Februar 2022 reichte der Prozessbevollmächtigte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nach. Ebenfalls Anfang Februar 2022 bestätigte das SG den Eingang der Klage und forderte das Landesamt zur schriftlichen Äußerung sowie zur Übersendung der Verwaltungsvorgänge binnen 1 Monats auf. Nachdem es hieran Mitte März 2022 erinnert hatte, ging am 21.03.2022 die Klageerwiderung des Landesamts ein, welche vom SG sogleich zur Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet wurde. Dieser äußerte sich noch im selben Monat dahingehend, dass er um eine zeitnahe Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag bitte (Schriftsatz vom 24.03.2022).

7

Mit Beschluss vom 12.08.2022, den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt am 16.08.2022, bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe. Zugleich verfügte es den Vorgang in das Entscheidungsfach („E-Fach“).

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Am 10. Januar 2024 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Verzögerungsrüge.

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Am Folgetag beraumte das SG einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 12.03.2024 an. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass aus seiner Sicht eine mündliche Verhandlung entbehrlich sei; die Klägerin sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden (Schriftsatz vom 10.02.2024). Nachdem das SG diesen Schriftsatz weitergeleitet hatte, erklärte auch das Landesamt sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Schriftsatz vom 27.02.2024). Diese Erklärung übermittelte das SG – ebenfalls noch im Februar 2024 – dem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnisnahme. Am 07.03.2024 informierte das SG die Beteiligten des Ausgangsverfahrens darüber, dass die Kammer am 12.03.2024 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden werde.

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Sowohl den für die schriftliche Entscheidung vorgesehenen Termin am 12.03.2024 als auch den anschließend für den 16.04.2024 festgelegten Termin hob das SG jeweils kurzfristig wegen einer Erkrankung einer ehrenamtlichen Richterin auf. Mit Urteil vom 07.05.2024, den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt am Folgetag, gab das SG der Klage schließlich statt.

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Ende Juli 2024 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich an den Beklagten, vertreten durch den Präsidenten des SG Berlin, und machte unter Hinweis auf die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens einen Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 800,00 € sowie einen Anspruch auf Freistellung von den durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 € geltend. Der Präsident des SG Berlin sprach unter dem 02.08.2024 sein Bedauern über die unangemessene Verfahrensdauer aus. Zugleich lehnte er es ab, eine Entschädigung in Geld zu zahlen. Zur Begründung gab er an, dass die Vermutung des Eintritts eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) widerlegt sei. Der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens – Kostenerstattungsanspruch in einem Widerspruchsverfahren dem Grunde nach – stelle sich gegenüber der Verfolgung von Sozialleistungsansprüchen oder der Abwehr entsprechender Rückforderungen als deutlich weniger bedeutsam dar. Erschwerend komme hinzu, dass der Betreuer bzw. der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin in Bezug auf das dem Ausgangsverfahren vorangegangene Widerspruchsverfahren auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei der Eintritt eines Nachteils abzulehnen, weil die Klägerin entweder ihrem Prozessbevollmächtigten Schlechterfüllung des Beratungsvertrags oder ihrem Betreuer einen Verstoß gegen die Betreuungsobliegenheiten entgegenhalten könne, was zu einer Freistellung von den Rechtsanwaltskosten, um die es im Ausgangsverfahren gegangen sei, berechtigen würde. Unabhängig hiervon bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des 37. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die erstmalige vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 198 GVG.

12

Am 19.08.2024 hat die Klägerin beim LSG Berlin-Brandenburg einen (isolierten) Antrag auf Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens gestellt. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 28.03.2025, zugestellt am 07.04.2025, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit es um die Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 € ging. Im Übrigen hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

13

Ebenfalls noch am 07.04.2025 hat die Klägerin Entschädigungsklage erhoben. Sie trägt vor, dass das SG über Monate untätig geblieben sei, so nach ihrem Kenntnisstand von April bis Juli 2022 (4 Monate) sowie von September 2022 bis Dezember 2023 (16 Monate). Der Beklagte sei verpflichtet, sie von den im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Rechtsanwaltskosten stellten einen materiellen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, der nach der Rechtsprechung des 38. Senats des LSG Berlin-Brandenburg auszugleichen sei. Sie sei nicht verpflichtet, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. § 9 BerHG wolle eine Begünstigung des Gegners infolge der Mittellosigkeit des Rechtsuchenden verhindern. Der Anspruchsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG diene nicht dazu, den Beklagten von Entschädigungsansprüchen freizustellen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, sie von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 € freizustellen, die ihr im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer des beim SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 161 SB 124/22 geführten Klageverfahrens entstanden sind.

16

Der Beklagte, dem die Klage am 14.04.2025 zugestellt worden ist, beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er beruft sich auf die aus seiner Sicht überzeugende Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach seien die im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten schon dem Grunde nach nicht zu erstatten. Jedenfalls bestehe der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe.

19

Die Beteiligten haben sich unter dem 05.08.2025 (Klägerin) bzw. dem 22.08.2025 (Beklagter) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Der Senat konnte über die Entschädigungsklage gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten.

22

Die Entschädigungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

23

A. Streitgegenstand sind Ansprüche wegen unangemessener Dauer des vor dem SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 161 SB 124/22 geführten Verfahrens. Maßgebend für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist § 202 Satz 2 SGG i. V. m. §§ 198 ff. GVG. Die Klägerin begehrt die Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 134,40 €, d. h. sie verlangt den Ausgleich eines Vermögensnachteils.

24

B. Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

25

Der Zulässigkeit der Entschädigungsklage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin die Entschädigungsklage erst am 07.04.2025 und damit mehr als 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils des SG vom 07.05.2024 erhoben hat. Zwar bestimmt § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden muss. Die Versäumung dieser Frist ist jedoch nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, wenn – wie hier – noch vor Ablauf der Klagefrist ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird und sodann – ebenfalls wie hier – unmittelbar nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben wird (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/17 R – juris Rn. 23 ff.). Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es in solchen Fällen nicht.

26

C. Die Entschädigungsklage ist unbegründet. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

27

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).

28

Die Dauer des Ausgangsverfahrens war zwar unangemessen (dazu unter I.). Auch hat die Klägerin eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben (dazu unter II.). Gleichwohl ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin von den im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen (dazu unter III.).

29

I. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

30

1. Den Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens ist der Monat miteinzubeziehen, in dem die Klage beim Ausgangsgericht einging, und der Monat, in dem das Ausgangsverfahren mit der Zustellung des Urteils oder anderweitig abgeschlossen wurde (BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 4/23 R – juris Rn. 17). Das Ausgangsverfahren wurde mit der Erhebung der Klage beim SG im Januar 2022 eingeleitet und fand seine Erledigung durch das Urteil des SG vom 07.05.2024, welches am Folgetag zugestellt wurde. Es erstreckte sich mithin über einen Zeitraum von 29 Monaten.

31

2. Das Ausgangsverfahren wies für die Klägerin eine weit unterdurchschnittliche Bedeutung auf. Der Schwierigkeitsgrad war ebenfalls unterdurchschnittlich.

32

Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, zum anderen maßgeblich aus dem Interesse der Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – juris Rn. 23). Im Ausgangsverfahren stand die Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens im Streit. Während das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2022 entschieden hatte, dass diese Kosten nur zu einem Viertel zu erstatten seien, war die Klägerin der Auffassung, dass das Landesamt die Kosten in vollem Umfang, d. h. in Höhe von weiteren 352,50 €, zu übernehmen habe.

33

Gemessen daran kann dem hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren zur Überzeugung des Senats lediglich eine weit unterdurchschnittliche Bedeutung zugesprochen werden. Dies folgt schon daraus, dass Verfahren, die lediglich Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, im Regelfall nur untergeordnete Bedeutung haben (für die Kosten eines Widerspruchsverfahrens: BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 4/23 R – juris Rn. 21 m. w. N.).

34

Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Interesse an der Erstattung eines möglichst hohen Betrags hatte. Dies mag aus seiner Sicht verständlich sein, ist hier jedoch unerheblich. Denn insbesondere in Verfahren, die Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, ist klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – juris Rn. 41, 43). Es ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welches weitergehende Interesse die Klägerin an dem Verfahren gehabt haben sollte.

35

Der Senat hat durchaus Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich damit rechnen musste, jemals einem Vergütungsbegehren ihres Rechtsanwalts ausgesetzt zu werden, und das Klageverfahren damit für sie überhaupt von irgendeiner Bedeutung war. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend. Denn selbst wenn sie bzw. ihr Betreuer davon ausgehen musste, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt Kosten für das Widerspruchsverfahren in Rechnung stellen könnte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass das auf Erstattung eben dieser Kosten gerichtete Klageverfahren bedeutsam war. Denn die bestehende Sorge wäre ggfs. nicht schützenswert.

36

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.11.2024 (L 37 SF 124/23 EK AS – juris Rn. 40 ff.) entschieden hat, sieht er es als selbstverständlich an, dass im Falle der Rechtsuche durch eine nicht über die hierfür erforderlichen Mittel verfügende Person wie hier die Klägerin sowohl durch diese selbst bzw. ihren Betreuer als auch den um Hilfe angegangenen Rechtsanwalt, der tatsächlich beabsichtigt, für seine Beratung – im Falle des Unterliegens vom Rechtsuchenden – ein Honorar zu fordern, abgewogen wird, wie die nötigen Mittel zu beschaffen sind. Um einkommens- und vermögenslosen Personen die Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, sieht der Gesetzgeber die Gewährung von Beratungshilfe vor. Wenn diese – im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 1 BerHG – von einem bzw. in Fällen der Betreuung für einen einkommens- und vermögenslosen Kläger bzw. eine entsprechende Klägerin nicht in Anspruch genommen wird, dann kann nicht im Nachhinein geltend gemacht werden, dass ein Verfahren, in dem es letztlich allein um die Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem außergerichtlichen Verfahren ging, für die mittellose Person von Bedeutung war. Denn diese Sorge ist letztlich auf eigenes Unterlassen zurückzuführen, wobei die Person sich ggfs. das ihres Betreuers und/oder Anwalts zurechnen lassen muss.

37

§ 9 Satz 2 BerHG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im hiesigen Kontext, in dem allein die Interessen der Klägerin von Bedeutung sind, ist vielmehr maßgeblich, dass ersichtlich zu keinem Zeitpunkt (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 2 BerHG) ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gestellt wurde. Die Bewilligung von Beratungshilfe hätte indes nach § 8 Abs. 2 BerHG bewirkt, dass der Bevollmächtigte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der – sich auf 15,00 € belaufenden – Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 RVG i. V. m. Nummer 2500 VV) hätte geltend machen können, was nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BerHG im Falle der nachträglichen Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BerHG) bereits bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beratungshilfe gegolten hätte. Die drohende Kostenlast hätte sich damit auf gut 3 % der hier bezifferten Forderung belaufen.

38

Nichts anderes hat im Ergebnis zu gelten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe bei einer – wie hier – offensichtlich nicht selbst über die erforderlichen Mittel verfügenden Rechtsuchenden nicht vorliegen. Denn dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Inanspruchnahme von Beratungshilfe entweder mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG) oder eine andere Möglichkeit für Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem oder der Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Ob von Letzterem für das hier durchgeführte Widerspruchsverfahren bei der Bestellung eines Berufsbetreuers, von dem durchaus Rechtskenntnisse zu erwarten sind, auszugehen wäre, kann dahinstehen. Denn ggfs. müsste sich die Klägerin zurechnen lassen, dass die zur Verfügung stehende und zumutbare anderweitige Möglichkeit nicht genutzt wurde, sodass sie nicht schützenswert wäre.

39

Dass sich der Zeitablauf ansonsten in irgendeiner Weise nachteilig auf die Verfahrensposition, insbesondere auf das materielle Recht oder auf sonstige geschützte Interessen der Klägerin ausgewirkt hat oder auch nur auszuwirken drohte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für die Allgemeinheit hatte das Ausgangsverfahren schließlich ersichtlich keinerlei Bedeutung.

40

Das Verfahren war unterdurchschnittlich schwierig. Der Sachverhalt und die Rechtslage waren leicht zu überblicken. Auch waren keine Ermittlungen durchzuführen.

41

3. Über die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannten Kriterien hinaus hängt die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R und B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 34 bzw. Rn. 41, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 35 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Für die Beurteilung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind daher die aktiven Bearbeitungszeiten den Phasen der Inaktivität gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 34 und 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

42

Im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren ist es zu dem Staat zurechenbaren Verzögerungsphasen im Umfang von 20 Monaten gekommen, nämlich von April bis Juli 2022 (4 Monate) sowie von September 2022 bis Dezember 2023 (16 Monate). Hiervon gehen zu Recht auch die Klägerin und der Beklagte aus.

43

4. Dies bedeutet indes nicht, dass in entsprechendem Umfang, also im Umfang von 20 Monaten, von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris Rn. 33). Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zuzubilligen ist, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – juris Rn. 32 ff.).

44

Im vorliegenden Fall besteht zur Überzeugung des Senats kein Anlass, von der im Regelfall anzusetzenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten abzuweichen, weshalb hier von einer grundsätzlich entschädigungspflichtigen Verzögerung von 8 Monaten auszugehen ist.

45

II. Die Klägerin hat die Dauer des Verfahrens, wie § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG es verlangt, auch wirksam gerügt. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge, d. h. im Januar 2024, lag eine Rügesituation nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG vor. Es bestand Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren, in dem es zu diesem Zeitpunkt bereits zu Verzögerungen im Umfang von 20 Monaten gekommen war, nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden würde.

46

III. Der Klägerin steht gleichwohl kein Anspruch auf Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Verfolgung ihres Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

47

Angesichts der nach vorstehenden Ausführungen zu beklagenden unangemessenen Verfahrensdauer bestand die gesetzliche Vermutung des Eintritts eines immateriellen Nachteils (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Davon, dass diese gesetzliche Vermutung widerlegt war, vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Hiervon ist auch der Beklagte nicht ausgegangen, wie bereits das von ihm im vorprozessualen Schriftverkehr zum Ausdruck gebrachte Bedauern zeigt. Es ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass seitens der Klägerin überhaupt vorprozessual ein Anspruch verfolgt wurde, wobei der Senat davon ausgeht, dass ihr – mit Blick auf die geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens – wegen des erlittenen immateriellen Nachteils zwar kein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, immerhin aber ein Anspruch auf Wiedergutmachung auf andere Weise im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG (sog. kleiner Entschädigungsanspruch) zustand.

48

Einen Anspruch auf Freistellung von den in diesem Zusammenhang angefallenen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin gegen den Beklagten indes nicht.

49

Zwar handelt es sich bei derartigen Kosten durchaus um eine Vermögenseinbuße und damit um einen (materiellen) Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG; dieser ist vorliegend jedoch nicht auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht eines vernünftigen Laien bei der erstmaligen „Anmeldung“ eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig nicht erforderlich und gehören die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.02.2021 – L 37 SF 55/20 EK AS und L 37 SF 123/20 EK AS – Rn. 40 ff. bzw. 39 ff., vom 09.06.2021 – L 37 SF 271/19 EK AS – Rn. 61 ff., vom 06.05.2022 – L 37 SF 216/20 EK AS – Rn. 46, vom 24.08.2023 – L 37 SF 196/20 EK AS – Rn. 53 ff., vom 13.11.2024 – L 37 SF 124/23 EK AS – Rn. 62 ff., vom 23.01.2025 – L 37 SF 154/23 EK AS – Rn. 48 ff. und vom 10.04.2025 – L 37 SF 90/23 EK AS – Rn. 59 ff., jeweils zitiert nach juris). Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes, denn auch die Klägerin bzw. ihr Betreuer hätte sich zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts an das (später beklagte) Land wenden und dort ihr Begehren – Zahlung einer Entschädigung – formlos anbringen können. Hierfür hätte es keiner über ein „Laienwissen“ hinausgehender Kenntnisse der Rechtslage bedurft. Zur Minimierung des Kostenrisikos, welches ohne die vorprozessuale Geltendmachung des Anspruchs droht (vgl. § 156 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG), ist es ausreichend, wenn der Betroffene vor Erhebung der Entschädigungsklage an das Land herantritt und darauf hinweist, dass ihm aus seiner Sicht ein Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens zustehe. Weitergehender juristischer Ausführungen, etwa zu den konkreten Verzögerungsmonaten, bedarf es nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 – L 37 SF 271/19 EK AS – juris Rn. 63). Da es sich nicht um ein förmliches Verfahren handelt, ist auch nicht die Kenntnis notwendig, welches die richtige Stelle zur Bearbeitung der Eingabe ist. Das Begehren kann mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle formlos an das Ausgangsgericht gerichtet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 – L 37 SF 271/19 EK AS – juris Rn. 63).

50

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des 38. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.08.2024 (L 38 SF 282/23 EK SB) fest. Dies hat er bereits mehrfach betont sowie ausführlich begründet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2024 – L 37 SF 124/23 EK AS – Rn. 65, vom 23.01.2025 – L 37 SF 154/23 EK AS – Rn. 51 und vom 10.04.2025 – L 37 SF 90/23 EK AS – Rn. 62, jeweils zitiert nach juris).

51

Selbst wenn man dies jedoch in der Regel anders sehen wollte, wäre jedenfalls in den Fällen der – wie hier – Bestellung eines Berufsbetreuers die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land zu verneinen. Der Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters der Klägerin umfasste (und umfasst auch weiterhin) unter anderem die Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Behörden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum es einem Berufsbetreuer, der durchaus über eine gewisse rechtliche Sachkunde verfügen muss, nicht möglich sein sollte, eine – wie ausgeführt – an äußerst geringe Anforderungen geknüpfte Anzeige eines (aus seiner Sicht) bestehenden Entschädigungsanspruchs an das Land zu richten. Dies hat erst recht dann zu gelten, wenn, so wie hier, bereits seit Jahren für Betreute ein und desselben Betreuers Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer verfolgt werden.

52

Selbst wenn man jedoch – entgegen der hiesigen Überzeugung – die Freistellung von Anwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs einer durch einen Berufsbetreuer vertretenen mittellosen Person in der Sozialgerichtsbarkeit als gerechtfertigt ansehen wollte, wäre nicht nachzuvollziehen, warum dies in der geltend gemachten Höhe erforderlich sein sollte. Denn abgesehen davon, dass sich die Kosten – wie der Beklagte zu Recht geltend macht – an einem zu hohen Gebührenwert (1,3 statt 0,3) orientieren, wären die Kosten durch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für die Klägerin auf einen Bruchteil zu reduzieren gewesen.

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D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 6, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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E. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (i. V. m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.


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