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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines versicherten Arbeitsunfalls hat.
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Die 1970 geborene Klägerin ist zum Unfallzeitpunkt bei der Firma A S AG beschäftigt gewesen und am 12.01.2001 während einer von der Betriebssportgemeinschaft der A S AG in A/Italien veranstalteten Skiausfahrt beim Skifahren gestürzt, wobei sie sich eine Pilon tibiale Fraktur links zuzog. Zu den Umständen der von der Betriebssportgemeinschaft veranstalteten Skiausfahrt wurde angegeben, dass an dieser etwa 40 Betriebsangehörige und 20 betriebsfremde Personen teilgenommen hätten. Dazu wurde ein Sportprogramm der Betriebssportgemeinschaft vorgelegt, wonach im Winter 2000/2001 drei Skiausfahrten angeboten worden sind für die die Teilnehmerzahl jeweils auf 50 bzw. 65 Personen begrenzt gewesen ist.
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Auf Anfrage der S-Betriebskrankenkasse teilte die Beklagte am 08.05.2001 mit, dass sie vorbehaltlich der Entscheidung ihres Rentenausschusses einen Arbeitsunfall dem Grunde nach anerkenne. Dies widerrief die Beklagte gegenüber der S-Betriebskrankenkasse am 12.06.2001.
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Mit Bescheid vom 10.07.2001 (Blatt 50 Verwaltungsakte – VA) lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und einen Leistungsanspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, das Kriterium einer regelmäßigen sportlichen Betätigung im Rahmen eines Betriebssports sei bei einer nur einmal in der Saison stattfindenden Skiausfahrt nicht erfüllt. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da nicht alle Betriebsangehörigen hätten teilnehmen können.
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Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte das Sportprogramm der Sparte Ski Alpin der Betriebssportgemeinschaft St der A S AG vor, wonach ganzjährig freitags Skigymnastik und dreimal jährlich Skiausfahrten angeboten werden. Daneben wurden Auszüge aus dem Gesamtsportprogramm der Betriebssportgemeinschaft St vorgelegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2001 (Blatt 78 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da das Treffen von Skiinteressenten ein bis dreimal in der Saison nicht geeignet sei, die durch die betriebliche Tätigkeit verursachte Belastung auszugleichen. Somit müsse die notwendige Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung verneint werden.
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Dagegen erhob die Klägerin am 31.08.2001 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung trug sie vor, die Teilnahme an den ganzjährig angebotenen Sportveranstaltungen der Betriebssportgemeinschaft stehe jedem Konzernmitarbeiter uneingeschränkt offen. Ein Versicherungsschutz könne nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass auch unternehmensfremde Personen am Betriebssport teilnehmen könnten. Die sportliche Betätigung der Mitarbeiter solle in erster Linie einen Ausgleich für deren körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die betriebliche Tätigkeit darstellen. Daneben sollten auch die zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz durch den Betriebssport verbessert und das soziale Wohlbefinden gefördert werden. Wettkampf und sportliche Spitzenleistungen seien nicht Ziel der Betriebssportveranstaltungen. Das Skilaufen gelte als anerkannte Betriebssportart, auch wenn diese an eine bestimmte Jahreszeit gebunden sei. Die Skiausfahrten dauerten in der Regel auch mindestens eine Woche, so dass dadurch dem Erfordernis des Betriebssports als Ausgleich für die betriebliche Tätigkeit grundsätzlich Rechnung getragen werde. Die Ausübung des Skifahrens müsse auch in einem Zusammenhang mit der ganzjährig angebotenen, wöchentlichen Skigymnastik gesehen werden. Daneben sei die Skiausfahrt auch als Gemeinschaftsveranstaltung in den Versicherungsschutz einbezogen.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen und verneinte weiterhin das Vorliegen einer Betriebssportveranstaltung, denn es fehle diesbezüglich an dem Kriterium der Regelmäßigkeit. Eine nur einmal im Monat stattfindende sportliche Betätigung stelle die äußerste Grenze dar, bei der Regelmäßigkeit noch angenommen werden könne. Auch habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, da nicht alle Betriebsangehörige an der Veranstaltung hätten teilnehmen können.
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Mit Urteil vom 16.01.2003 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei regelmäßig erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet habe, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt habe. Zunächst müsse eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. In einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und betriebssportliche Aktivitäten. Auch diese seien grundsätzlich unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Auffassung der Literatur könne die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen diene und deshalb grundsätzlich allen Arbeitnehmern, bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten, offen stehe. Danach handele es sich bei der hier streitgegenständlichen Skiausfahrt nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, denn die Teilnehmerzahl sei ausweislich des Sportprogramms der Betriebssportgemeinschaft auf 50 bzw. 65 Personen begrenzt gewesen. Die Skiausfahrt habe damit grundsätzlich nicht allen Arbeitnehmern der Arbeitgeberfirma offen gestanden.
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Bei der Teilnahme am Betriebssport bestehe Unfallversicherungsschutz, wenn diese geeignet sei, die arbeitsbedingte körperliche und geistige Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinde, ein im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkter Teilnehmerkreis und eine unternehmensbezogene Organisation vorliege sowie die sportliche Betätigung durch Zeit und Dauer der Übungen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit stehe. Hier fehle es an der geforderten Regelmäßigkeit der sportlichen Übungen. Auch wenn die Klägerin regelmäßig an der Skigymnastik teilgenommen habe, denn hier sei nicht auf diese sondern auf die Skiausfahrt abzustellen, da bei dieser das Unfallereignis eingetreten sei. Insofern genüge es nicht, dass dreimal jährlich Skiausfahrten angeboten worden seien. So verlange das Wesen des betrieblichen Ausgleichssports, dass den Tag für Tag wiederkehrenden Belastungen durch Betriebstätigkeiten die entsprechenden sportlichen Übungen zeitnah gegenüber stünden. Dies bedeute, dass die Betriebsangehörigen während des ganzen Jahres mindestens einmal wöchentlich Gelegenheit zur Teilnahme an den Übungsstunden haben müssen. Daneben fehle es auch am räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, der von einer Sportausübung, die als versicherter Betriebssport gelten solle, gefordert werden müsse. So habe hier die Skiausfahrt während einer arbeitsfreien Zeit nach Italien stattgefunden und damit weit entfernt von der Betriebsstätte und unter einem Zeitaufwand, der den einer Arbeitsschicht erheblich übersteige. Insofern sei sie eher der unversicherten Freizeitgestaltung zuzurechnen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Gegen das am 10.03.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hält sie an ihrer Sach- und Rechtsauffassung fest.
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12. Januar 2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Berichterstatter hat die Beteiligten im Erörterungstermin vom 22.10.2003 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halte. Diese Möglichkeit komme nach Aktenlage in Betracht. Die Klägerin hat sich daraufhin gegen eine Entscheidung durch Beschluss ausgesprochen. Die Beklagte hat diesbezüglich nur auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreits hingewiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
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Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben es zutreffend abgelehnt, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen, da es sich bei dem Skiunfall vom 12.01.2001 nicht um einen versicherten Arbeitsunfall handelt. Das Urteil des SG und die Entscheidung der Beklagten sind zutreffend und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten auch vorher gehört (§ 153 Abs. 4 SGG).
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Wegen der Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die richtige Darstellung im Urteil des SG Bezug genommen.
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Mit dem SG und aus den von diesem dargelegten Gründen ist auch der Senat der Überzeugung, dass es sich bei der einwöchigen Skiausfahrt nach Italien und dem dabei erlittenen Sturz während des Skifahrens nicht um einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall handelt. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf eine wiederholende Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorgetragen hat, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen des Senats.
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Der Senat weist abschließend lediglich auf verschiedene Gerichtsentscheidungen hin, die allesamt die Entscheidung des SG stützen. So hat das BSG mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RU 23/93 = SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 21) entschieden, dass kein Versicherungsschutz bei Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf im Rahmen von einer vom Unternehmen durchgeführten "Motivationsreise" bestehe. Der Senat weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzung, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen muss, von ihm schon mehrfach betont worden sei. In diesem Zusammenhang reiche es nicht aus, dass für eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offen stehe.
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In einem weiteren Urteil vom 11.08.1998 (B 2 U 26/98 B) hat das BSG darüber hinaus klargestellt, dass der Zielsetzung des Betriebssports am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen entspreche. Abgestellt werde auf objektive Kriterien wie Art und Ausgestaltung der sportlichen Übungen und nicht auf die subjektive Haltung des sporttreibenden Beschäftigten, Ausgleich für die beruflichen Belastungen zu suchen.
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Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 06.07.1999 (L 15 U 101/98, EzS 40/593) entschieden, eine intensive sportliche Betätigung könne auch in einem jeweils etwas längeren zeitlichen Abstand noch den Zweck eines ausreichenden Ausgleichs für die betriebliche Tätigkeit erfüllen. Hiervon sei jedoch nicht mehr auszugehen, wenn die betriebssportliche Betätigung im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat stattfinde. Bereits Übungen in monatlichen Abständen lägen an der Grenze einer noch als regelmäßig anzusehenden sportlichen Aktivität. Ihrem Umfang nach seien sportliche Aktivitäten jedenfalls dann nicht mehr geeignet, einen Ausgleich für betriebsbedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung zu schaffen, wenn sie diese Grenze unterschritten.
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Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 24.05.1977 (L 3/U 252/76) entschieden, dass Bergwandern nicht Betriebssport, sondern unversicherte Freizeitgestaltung sei (Breithaupt 1978, 426-428).
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Auch aus diesen Entscheidungen ergibt sich für den Senat eindeutig die Richtigkeit des Urteils des SG. Diesem schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Auch er verneint hier das Vorliegen einer versicherten betriebssportlichen Veranstaltung ebenso wie einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
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Die Berufung der Klägerin war danach zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben es zutreffend abgelehnt, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen, da es sich bei dem Skiunfall vom 12.01.2001 nicht um einen versicherten Arbeitsunfall handelt. Das Urteil des SG und die Entscheidung der Beklagten sind zutreffend und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten auch vorher gehört (§ 153 Abs. 4 SGG).
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Wegen der Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die richtige Darstellung im Urteil des SG Bezug genommen.
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Mit dem SG und aus den von diesem dargelegten Gründen ist auch der Senat der Überzeugung, dass es sich bei der einwöchigen Skiausfahrt nach Italien und dem dabei erlittenen Sturz während des Skifahrens nicht um einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall handelt. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf eine wiederholende Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorgetragen hat, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen des Senats.
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Der Senat weist abschließend lediglich auf verschiedene Gerichtsentscheidungen hin, die allesamt die Entscheidung des SG stützen. So hat das BSG mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RU 23/93 = SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 21) entschieden, dass kein Versicherungsschutz bei Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf im Rahmen von einer vom Unternehmen durchgeführten "Motivationsreise" bestehe. Der Senat weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzung, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen muss, von ihm schon mehrfach betont worden sei. In diesem Zusammenhang reiche es nicht aus, dass für eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offen stehe.
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In einem weiteren Urteil vom 11.08.1998 (B 2 U 26/98 B) hat das BSG darüber hinaus klargestellt, dass der Zielsetzung des Betriebssports am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen entspreche. Abgestellt werde auf objektive Kriterien wie Art und Ausgestaltung der sportlichen Übungen und nicht auf die subjektive Haltung des sporttreibenden Beschäftigten, Ausgleich für die beruflichen Belastungen zu suchen.
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Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 06.07.1999 (L 15 U 101/98, EzS 40/593) entschieden, eine intensive sportliche Betätigung könne auch in einem jeweils etwas längeren zeitlichen Abstand noch den Zweck eines ausreichenden Ausgleichs für die betriebliche Tätigkeit erfüllen. Hiervon sei jedoch nicht mehr auszugehen, wenn die betriebssportliche Betätigung im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat stattfinde. Bereits Übungen in monatlichen Abständen lägen an der Grenze einer noch als regelmäßig anzusehenden sportlichen Aktivität. Ihrem Umfang nach seien sportliche Aktivitäten jedenfalls dann nicht mehr geeignet, einen Ausgleich für betriebsbedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung zu schaffen, wenn sie diese Grenze unterschritten.
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Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 24.05.1977 (L 3/U 252/76) entschieden, dass Bergwandern nicht Betriebssport, sondern unversicherte Freizeitgestaltung sei (Breithaupt 1978, 426-428).
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Auch aus diesen Entscheidungen ergibt sich für den Senat eindeutig die Richtigkeit des Urteils des SG. Diesem schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Auch er verneint hier das Vorliegen einer versicherten betriebssportlichen Veranstaltung ebenso wie einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
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Die Berufung der Klägerin war danach zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
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