Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AL 3169/03

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg) einschließlich anteiliger Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge streitig.
Die ... Klägerin war zuletzt als Verkäuferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung ihres Arbeitgebers vom ... am ... Die Kündigung wurde durch einen beim Arbeitsgericht Mannheim im Verfahren ... geschlossenen Vergleich vom 12.12.2002 gegen eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von EUR ... bestätigt.
Die Klägerin meldete sich am 27.09.2002 beim Arbeitsamt S (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 25.11.2002 bewilligte das AA der Klägerin Alg ab 01.11.2002 in Höhe von täglich EUR ...(Bemessungsentgelt EUR ..., Leistungsgruppe B/1, Leistungstabelle 2002). Ab 01.03.2003 betrug der tägliche Leistungssatz EUR ....
Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25.01.2003 wurde dem AA bekannt, dass die Klägerin vom 09. bis 11.12.2002 versicherungspflichtig beschäftigt war. In der Arbeitsbescheinigung bestätigte die Zeitarbeitsfirma ... am 10.02.2003, dass die Klägerin vom 09. bis 11.12.2002 bei einem Stundenlohn von Brutto EUR ... ein beitragspflichtiges Bruttoeinkommen von EUR ... erzielte.
Am 19.03.2003 teilte die Klägerin dem AA mit, dass sie sich seit 03.03.2003 in Arbeit befinde. Mit Bescheid vom 25.03.2003 hob das AA daraufhin die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 03.03.2003 auf.
Nach Anhörung der Klägerin hob das AA mit einem weiteren Bescheid vom 25.03.2003 die Bewilligung von Alg ab 09.12.2002 auf und forderte die für die Zeit vom 09.12.2002 bis 02.03.2003 erbrachten Leistungen in Höhe von EUR 2.157,76 (Alg EUR 1.760,65, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge EUR 397,11) von der Klägerin zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2003 / 07.04.2003 Widerspruch. Sie machte geltend, es habe sich lediglich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag sei nicht zustande gekommen. Dies sei einem Mitarbeiter des AA mündlich mitgeteilt worden. Ihr sei gesagt worden, dass von ihrer Seite aus nichts zu veranlassen sei. Aus ihrer Sicht habe sie die zurückgeforderten Leistungen rechtmäßig erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, wegen der aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung sei die Klägerin nicht mehr arbeitslos gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Alg gehabt. Da die Klägerin die Aufnahme der Beschäftigung nicht mitgeteilt habe, sei die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen, weshalb ihr auch ab 12.12.2002 kein Anspruch auf Alg zustehe. Die Klägerin sei ihrer Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Sie sei im Merkblatt für Arbeitslose über ihre Mitteilungspflichten belehrt worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.04.2003 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie führte aus, das Arbeitsverhältnis sei auf ihren Wunsch vom 09.12.2002 bis 11.12.2002 befristet gewesen. Es habe der Erprobung gedient. Der Arbeitsvertrag vom 04.12.2002 sei ihr am 06.12.2002 zugesandt worden. Da sie ihre Arbeit bereits am Montag morgen habe antreten müssen, habe sie keine Möglichkeit gehabt, das Arbeitsverhältnis dem AA zu melden. Am 12.12.2002 habe sie einen Termin vor dem Arbeitsgericht gehabt. Aufgrund der damit verbundenen emotionalen Anspannung sei es ihr nicht möglich gewesen, das AA an diesem Tag zu informieren. Sie habe am 13.12.2002 beim AA (Zentrale) angerufen. Ihr sei von einem Mann mitgeteilt worden, dass die für sie zuständigen Mitarbeiterinnen des AA, Frau A und Frau O, nicht da seien. Nach dem Grund ihres Anrufes von diesem befragt, habe sie den Mann dahin informiert, dass sie beim AA arbeitslos gemeldet sei, zwischen dem 09.12.2002 und 11.12.2002 zur Erprobung befristet beschäftigt gewesen und dieses Arbeitsverhältnis beendet sei. Sie habe gefragt, ob sie jetzt noch etwas unternehmen müsse und vorbei kommen solle. Der Mann habe ihr erklärt, dass sie nichts unternehmen müsse und nicht vorbeizukommen brauche. Dies sei bei einem auf nur drei Tage befristeten Probearbeitsverhältnis nicht nötig. Sie sei davon ausgegangen, mit dem Anruf ihren Pflichten Genüge getan zu haben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei auch unbillig und unverhältnismäßig. Ihr Bruttoeinkommen habe EUR 197,63 (netto EUR 55,75) betragen. Sie habe trotz des von vornherein befristeten Vertrages dem AA zur Verfügung gestanden. Durch den Vertrag habe für sie die potenzielle Möglichkeit bestanden, zu einem späteren Zeitpunkt eine Festanstellung bei der Firma C zu erhalten, was jedoch nicht erfolgt sei. Wäre der langfristige Arbeitsvertrag zustande gekommen, hätte sie dies dem AA gemeldet. Dass ihr Telefonanruf vom AA nicht dokumentiert worden sei, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Eine vorherige Mitteilung sei aufgrund der Zeitabläufe nicht möglich gewesen. Zwar möge die 15-Stunden-Grenze mit 23,25 Stunden überschritten sein. Dies führe jedoch nicht zum Verlust des Arbeitslosenstatus, da es an der erforderlichen Nachhaltigkeit des Beschäftigungsverhältnis mangele. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei zur Erfüllung des Begriffes der Aufnahme einer Beschäftigung eine gewisse Nachhaltigkeit erforderlich, die bei einem von vornherein befristeten, auf 3 Tage angelegten Probearbeitsverhältnis nicht gegeben sei. Das Vorgehen der Beklagten sei unbillig. Lebensfremd sei die Behauptung, sie habe dem AA nicht als arbeitsuchend zur Verfügung gestanden. Mit der Erstattung der für die Zeit vom 09.12.2002 bis 11.12.2002 erhaltenen Leistungen sei sie einverstanden. Die Klägerin legte (u.a.) den Arbeitsvertrag mit der ... vom 04.12.2002 sowie eine Verdienstabrechnung für die Zeit vom 09.12.2002 bis 11.12.2002 in Kopie vor.
10 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klägerin sei im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie ausdrücklich bestätigt habe, ausführlich darüber informiert worden, dass sie persönlich verpflichtet sei, jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit dem AA anzuzeigen und dass ihre persönliche Arbeitslosmeldung nur dann nicht erlischt, wenn sie eine Arbeitsaufnahme vorher dem AA mitteile. Dies habe sie nicht getan. Weiter werde im Merkblatt darauf hingewiesen, dass bei einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich keine Arbeitslosigkeit mehr vorliege. Entsprechende Informationen seien im Merkblatt für Nebenbeschäftigungen enthalten. Die Klägerin hätte sich damit im klaren sein müssen, dass sie das AA in jedem Fall hätte informieren müssen. Dies ist nicht erfolgt. Der Anruf der Klägerin vom 13.12.2002 sei nirgendwo dokumentiert und werde bestritten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, mit wem die Klägerin gesprochen habe. Die Klägerin habe sich nach der Beschäftigung auch nicht erneut persönlich beim AA gemeldet. Eine Falschberatung der Klägerin sei auszuschließen. Es sei ausgeschlossen, dass der Klägerin mitgeteilt worden sei, eine erneute persönliche Antragstellung sei nicht erforderlich.
11 
Im Termin vom 07.07.2003 wurde die Klägerin gehört. Sie wiederholte dabei ihren bisherigen Vortrag und erklärte, das Merkblatt gelesen zu haben und zu wissen, was darin stehe. Der Vertreter der Beklagten erklärte, es sei inzwischen geprüft worden, ob am 13.12.2002 die Mitarbeiterinnen des Arbeitsamtes A und O gearbeitet hätten. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass beide Damen am 13.12.2002 im Arbeitsamt nicht anwesend gewesen seien.
12 
Das SG hob mit Urteil vom 07.07.2003 den Bescheid der Beklagten vom 25.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003 auf. Die Kammer sei aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin davon überzeugt, dass sie die dreitägige Beschäftigung am 13.12.2002 der Beklagten mitgeteilt habe und dass ihr dabei erklärt worden sei, es sei nichts mehr zu veranlassen. Die Bescheide seien daher aufzuheben. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 09.-11.12.2002 keinen Anspruch auf Alg gehabt habe, könne dies "durch Erteilung eines entsprechenden Bescheides geschehen".
13 
Gegen das ihr am 16.07.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.08.2003 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, aufgrund des der Klägerin ausgehändigten Merkblatts für Arbeitslose habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass eine Arbeitsaufnahme dem AA zu melden sei. Nach der Rechtsprechung begründe die Nichtbeachtung von Hinweisen in den Merkblättern den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis. Durch die Aufnahme der Beschäftigung sei die Arbeitslosmeldung der Klägerin erloschen. Bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung bestehe kein Leistungsanspruch. Bis zur Arbeitsaufnahme habe sich die Klägerin beim AA nicht mehr persönlich gemeldet. Den Beschäftigten des AA sei die Rechtslage bekannt. Die von der Klägerin behauptete Aussage könne gänzlich ausgeschlossen werden. Die von ihr behauptete Auskunft sei undenkbar. Dem SG könne nicht gefolgt werden. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin erst am 13.12.2002 beim AA angerufen habe. Der Arbeitsvertrag trage das Datum 04.12.2002. Unverständlich sei, warum das SG die Bescheide vollumfänglich aufgehoben habe. Während des Beschäftigungsverhältnisses sei die Klägerin nicht arbeitslos gewesen und habe keinen Leistungsanspruch gehabt.
14 
Mit zwei Bescheiden vom 09.02.2004 hat die Beklagte im Berufungsverfahren die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 09.12.2002 bis 11.12.2002 aufgehoben und Alg in Höhe von 63,12 EUR zurückgefordert sowie die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.12.2002 bis 02.03.2003 aufgehoben und für diesen Zeitraum zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von EUR 2.094,64 (Alg EUR 1.697,53, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge EUR 397,11) zurückgefordert. Die Bescheide seien Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid vom 09.02.2004, der die Zeit vom 12.12.2002 bis 02.03.2003 betraf, aufgehoben. Bezüglich der Zeit vom 09.12.-11.12.2002 hat sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem dies auch die Klägerin getan hat.
15 
Die Beklagte beantragt noch,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, sie habe erst am Freitag, den 06.12.2002, abends erfahren dass der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, so dass keine Möglichkeit zur Information des AA bestanden habe. Sie habe bereits am Montag die Arbeit antreten müssen und daher ebenfalls keine Möglichkeit gehabt, dem AA Meldung zu machen. Bei der telefonischen Mitteilung des Beschäftigungsverhältnisses habe sie sich den Namen ihres Gesprächspartners leider nicht notiert. Ihre von Anfang an konstant gemachten Angaben seien glaubhaft. Ihre Kenntnis, dass beide für sie zuständigen Mitarbeiterinnen nicht anwesend gewesen seien, belegten ihr Telefonat mit dem AA. Der zeitliche Zusammenhang zu dem Probearbeitsverhältnis zeige, dass dies der einzige Grund ihres Anrufes gewesen sei. Sonstige Beweismittel könne sie nicht benennen. Auch die ihr erteilte Auskunft sei nachvollziehbar. Es sei naheliegend, dass ihre zusätzliche Mitteilung, dass sie ab Januar 2003 möglicherweise fest angestellt werde, Anlass gewesen sei, ihr mitteilen zu wollen, dass insoweit noch nichts zu unternehmen sei und dass deshalb auch versäumt worden sei, das absolvierte Probearbeitsverhältnis in den Unterlagen zu vermerken. Dies könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Im Übrigen seien die Bescheide unbillig und unverhältnismäßig. Sie habe in den drei Tagen ein Nettoeinkommen vom 55,75 EUR erzielt. Dem werde ein Rückforderungsbetrag von EUR 2.157,76 gegenüber gestellt. Es sei unbillig, ihr wegen des Versuchs einer dreitägigen Arbeitserprobung einen Nachteil zufügen zu wollen. Hätte sie den Probearbeitsvertrag abgelehnt, wären ihr zu Recht Leistungen wegen Arbeitsverweigerung gestrichen worden. Sie sei weiterhin bereit, die Leistungen für den Zeitraum vom 09.12.2002 bis 11.12.2002 zurückzugewähren.
20 
In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend angegeben, es sei damals viel über sie hereingebrochen. So habe sie 2 Kinder, die sie allein erziehe, und sie habe sich um die Unterbringung und Versorgung der Kinder kümmern müssen und darum, dass mit der Arbeitsaufnahme alles klappt. Am Tag nach der befristeten Arbeit habe noch der Arbeitsgerichtstermin stattgefunden, was sie auch wieder organisatorisch und nervlich belastet habe. In dem Trubel habe sie erst am Freitag wieder die Ruhe gefunden, um beim AA anzurufen.
21 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und 1 Band Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG insgesamt zulässig.
23 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Zeit vom 09.-11.12.2002 übereinstimmend für erledigt erklärt und die Beklagte den weiteren Bescheid vom 09.02.2004 aufgehoben hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich noch der Bescheid des AA vom 25.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003, soweit er die Zeit vom 12.02.2002 bis 02.03.2003 betrifft. Bezüglich der Zeit vom 09.-11.12.2002 ist die Berufung erledigt.
24 
Die verbliebene Berufung ist unbegründet. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattungsforderung für die Zeit ab 12.12.2002 war rechtswidrig. Zu Recht hat das SG diesen Teil der Entscheidung aufgehoben.
25 
Der Bescheid vom 25.03.2003 ist nicht bereits aus formalrechtlichen Gründen aufzuheben. Zwar ist er, nachdem im Anhörungsschreiben vom 03.02.2003 bezüglich der Zeit vom 12.12.2002 bis 02.03.2003 gar nichts gesagt worden ist, fehlerhaft zustande gekommen, weil mangels Mitteilung der für die angekündigte Entscheidung maßgeblichen Tatsachen keine wirksame Anhörung erfolgt ist. Jedoch ist dieser Mangel durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Durch den Bescheid vom 25.03.2003 selbst hat die Klägerin von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt und ist in der Lage gewesen, im Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen, so dass der Anhörungsfehler geheilt wurde (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11).
26 
Die Entscheidung erweist sich im hier strittigen Rahmen als rechtswidrig, weil insoweit die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 48 SGB X nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffenen wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
27 
Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung des Alg war hier durch die Aufnahme der befristeten Beschäftigung am 09.12.2002 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, weil damit vorübergehend die Arbeitslosigkeit der Klägerin entfallen war. Anspruch auf Alg hat nämlich nur derjenige, der arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Absatz 1 Nr. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend in nicht einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), wobei die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (§ 118 Absatz 2 Satz 1 SGB III). Demnach fällt die Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer Tätigkeit von 15 Wochenstunden und mehr fort. Die Klägerin hat am 09.12.2002 eine über dieser Grenze liegende Beschäftigung aufgenommen. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag und dem eigenen Vortrag der Klägerin. Tatsächlich hat die Klägerin nach ihren Angaben in dieser Zeit 23,25 Stunden gearbeitet, wie sich auch aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung ergibt. Dieser Sachverhalt begründete gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I eine Mitteilungspflicht der Klägerin bezüglich der Arbeitsaufnahme, weil es sich dabei um eine wesentliche Änderung handelte. Ob sie dieser Mitteilungspflicht im Hinblick auf die Tatsache und Dauer der Beschäftigung unverzüglich nachgekommen ist oder nicht und dies eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X begründen konnte, oder ob diese Aufhebung nur nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X berechtigt war, bedarf hier, nachdem die Hauptsache insoweit erledigt ist, keiner Entscheidung mehr.
28 
Für den streitigen Zeitraum richtet sich die rechtliche Beurteilung des objektiven Sachverhalts nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach dieser Vorschrift erlischt die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung (im Sinne des § 117 SGB III) mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese dem AA nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Dabei genügt auch die Aufnahme einer Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit – wie hier – unterbricht (Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 122 RdNr. 46). Im Falle der unverzüglichen Mitteilung geht also das Gesetz vom Fortbestehen der persönlichen Meldung aus, während es bei nicht unverzüglicher Mitteilung das Erlöschen der Wirkung der persönlichen Meldung anordnet. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X liegt dann vor, wenn die Wirkung der persönlichen Meldung erloschen ist, also dann, wenn der Arbeitslose die Arbeitsaufnahme nicht unverzüglich gemeldet (und sich nicht wieder persönlich arbeitslos gemeldet) hat.
29 
Die Klägerin hat die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt.
30 
Insbesondere hat sie Arbeitsaufnahme mitgeteilt, und zwar nachträglich am 13.12.2003. Davon hat sich der Senat – wie auch das SG – überzeugt. Die Klägerin hat für den Senat ausgesprochen glaubwürdig gewirkt, sowohl nach dem persönlichen Eindruck wie auch auf Grund der von ihr gemachten Aussagen zum Sachverhalt. Die Angaben waren alle in sich stimmig und die Klägerin ließ sich auch nicht durch Vorhaltungen und dergleichen von ihrer klaren Haltung ablenken und beirren. Insbesondere hat sie auch dadurch überzeugt, dass sie ganz klar nachvollziehbare Gründe dafür nennen konnte, weshalb sie erst am besagten Freitag beim AA angerufen hat, nämlich deshalb, weil sie durch die familiäre Belastung einerseits und die auf sie durch die Arbeitsaufnahme und die Verhandlung beim Arbeitsgericht auf sie zukommenden nervlichen und organisatorischen Probleme so ausgelastet war, dass sie die Mitteilung an das AA früher nicht bewältigt hat. Zudem sprechen alle vom SG genannten Gesichtspunkte und Argumente, auf die der Senat Bezug nimmt, für die Richtigkeit der Schilderung der Klägerin.
31 
Die Mitteilung der Klägerin erfolgte nach Auffassung des Senats auch unverzüglich. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Mitteilung muss nicht zwingend sofort vorgenommen werden. Dem Arbeitslosen bleibt vielmehr eine angemessene Zeit zur Reaktion. Der angemessene Zeitraum kann nicht generell festgelegt werden, sondern hängt von der gesamten Lebenssituation des Arbeitslosen ab. Im Allgemeinen dürfte allerdings eine Mitteilung, die später als drei Tage nach Beginn der Beschäftigung erfolgt, nicht mehr unverzüglich sein (vgl. zum Vorstehenden: Steinmeyer, a.a.O., RdNr. 47). Im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt ist der Senat aber der Auffassung, dass auch die Mitteilung erst am 4. Tag nach der Arbeitsaufnahme noch als unverzüglich anzusehen ist. Der Klägerin ist es auch aus objektiver Sicht nicht als schuldhaftes Zögern anzulasten, wenn sie erst das Ende der auf sie mit der Arbeitsaufnahme und dem Arbeitsgerichtstermin zukommenden und durchzustehenden organisatorischen und nervlichen Belastungen abgewartet hat. Diese waren aus ihrer Sicht vorrangig zu bewältigen, während die Dinge mit dem AA auch direkt danach noch leicht zur beiderseitigen Zufriedenheit geregelt werden konnten. Eine vorwerfbare Schlampigkeit oder Nachlässigkeit der Klägerin kann der Senat in ihrem Verhalten nicht erkennen.
32 
Offen bleiben kann hier die Bedeutung der Tatsache, dass die im Merkblatt für Arbeitslose hierzu gemachten Informationen irreführend sind. Es wird dort der Eindruck erweckt, dass jede Unterbrechung der Arbeitslosigkeit dem AA vorher mitzuteilen ist. Davon geht auch die Beklagte im Schreiben an das SG vom 11.06.2003 aus. Dies wird jedoch von § 122 Absatz 1 Nr. 2 SGB III nicht gefordert, wie bereits ausgeführt worden ist. Mit diesem unzutreffenden Hinweis kann der Betroffene eventuell (etwa wenn eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist) in der Weise irritiert werden, dass er dann meint, es komme auf einen Tag mehr oder weniger nicht an, nachdem es ihm schon nicht gelungen war, die Mitteilung vorher zu machen.
33 
Damit war hier – bezogen auf den streitigen Zeitraum – keine wesentliche Änderung eingetreten.
34 
Überdies lagen selbst dann, wenn die Mitteilung nicht als unverzüglich zu werten wäre, zumindest auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die rückwirkende Aufhebung nicht vor. Die Klägerin musste nämlich auf Grund ihres Anrufs beim AA in keiner Weise mehr annehmen, dass die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Alg nach Beendigung der Arbeit nicht mehr vorlagen. Sie musste zwar nach dem Inhalt des Merkblatts an sich damit rechnen, den Vorwurf zu hören, sie hätte sich früher melden müssen und müsse sich zur Begründung dieses Anspruchs erneut beim AA persönlich arbeitslos melden. Nachdem ihr aber am Telefon gesagt worden war, sie müsse nichts mehr unternehmen, ging sie zu Recht davon aus, dass ihre Mitteilung als rechtzeitig akzeptiert worden war und deshalb der Anspruch weiterhin bestand. Dass sie diese Auskunft erhalten hatte, folgt aber daraus, dass die Klägerin nichts mehr unternommen hat, insbesondere sich nicht mehr gemeldet hat. Dies hätte sie nach der festen Überzeugung des Senats, die aus den oben genannten Kriterien zur Glaubwürdigkeit entspringt, getan. Diese Überzeugung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine derartige Auskunft durch das AA nicht der Rechts- und Weisungslage entsprochen hätte. Der gerichtliche Alltag zeigt, dass die Beklagte und ihre Dienststellen (verständlicherweise) nicht völlig fehlerlos arbeiten und funktionieren.
35 
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG insgesamt zulässig.
23 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Zeit vom 09.-11.12.2002 übereinstimmend für erledigt erklärt und die Beklagte den weiteren Bescheid vom 09.02.2004 aufgehoben hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich noch der Bescheid des AA vom 25.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2003, soweit er die Zeit vom 12.02.2002 bis 02.03.2003 betrifft. Bezüglich der Zeit vom 09.-11.12.2002 ist die Berufung erledigt.
24 
Die verbliebene Berufung ist unbegründet. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattungsforderung für die Zeit ab 12.12.2002 war rechtswidrig. Zu Recht hat das SG diesen Teil der Entscheidung aufgehoben.
25 
Der Bescheid vom 25.03.2003 ist nicht bereits aus formalrechtlichen Gründen aufzuheben. Zwar ist er, nachdem im Anhörungsschreiben vom 03.02.2003 bezüglich der Zeit vom 12.12.2002 bis 02.03.2003 gar nichts gesagt worden ist, fehlerhaft zustande gekommen, weil mangels Mitteilung der für die angekündigte Entscheidung maßgeblichen Tatsachen keine wirksame Anhörung erfolgt ist. Jedoch ist dieser Mangel durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Durch den Bescheid vom 25.03.2003 selbst hat die Klägerin von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt und ist in der Lage gewesen, im Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen, so dass der Anhörungsfehler geheilt wurde (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11).
26 
Die Entscheidung erweist sich im hier strittigen Rahmen als rechtswidrig, weil insoweit die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 48 SGB X nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffenen wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
27 
Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung des Alg war hier durch die Aufnahme der befristeten Beschäftigung am 09.12.2002 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, weil damit vorübergehend die Arbeitslosigkeit der Klägerin entfallen war. Anspruch auf Alg hat nämlich nur derjenige, der arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Absatz 1 Nr. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend in nicht einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), wobei die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (§ 118 Absatz 2 Satz 1 SGB III). Demnach fällt die Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer Tätigkeit von 15 Wochenstunden und mehr fort. Die Klägerin hat am 09.12.2002 eine über dieser Grenze liegende Beschäftigung aufgenommen. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag und dem eigenen Vortrag der Klägerin. Tatsächlich hat die Klägerin nach ihren Angaben in dieser Zeit 23,25 Stunden gearbeitet, wie sich auch aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung ergibt. Dieser Sachverhalt begründete gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I eine Mitteilungspflicht der Klägerin bezüglich der Arbeitsaufnahme, weil es sich dabei um eine wesentliche Änderung handelte. Ob sie dieser Mitteilungspflicht im Hinblick auf die Tatsache und Dauer der Beschäftigung unverzüglich nachgekommen ist oder nicht und dies eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X begründen konnte, oder ob diese Aufhebung nur nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X berechtigt war, bedarf hier, nachdem die Hauptsache insoweit erledigt ist, keiner Entscheidung mehr.
28 
Für den streitigen Zeitraum richtet sich die rechtliche Beurteilung des objektiven Sachverhalts nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach dieser Vorschrift erlischt die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung (im Sinne des § 117 SGB III) mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese dem AA nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Dabei genügt auch die Aufnahme einer Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit – wie hier – unterbricht (Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 122 RdNr. 46). Im Falle der unverzüglichen Mitteilung geht also das Gesetz vom Fortbestehen der persönlichen Meldung aus, während es bei nicht unverzüglicher Mitteilung das Erlöschen der Wirkung der persönlichen Meldung anordnet. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X liegt dann vor, wenn die Wirkung der persönlichen Meldung erloschen ist, also dann, wenn der Arbeitslose die Arbeitsaufnahme nicht unverzüglich gemeldet (und sich nicht wieder persönlich arbeitslos gemeldet) hat.
29 
Die Klägerin hat die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt.
30 
Insbesondere hat sie Arbeitsaufnahme mitgeteilt, und zwar nachträglich am 13.12.2003. Davon hat sich der Senat – wie auch das SG – überzeugt. Die Klägerin hat für den Senat ausgesprochen glaubwürdig gewirkt, sowohl nach dem persönlichen Eindruck wie auch auf Grund der von ihr gemachten Aussagen zum Sachverhalt. Die Angaben waren alle in sich stimmig und die Klägerin ließ sich auch nicht durch Vorhaltungen und dergleichen von ihrer klaren Haltung ablenken und beirren. Insbesondere hat sie auch dadurch überzeugt, dass sie ganz klar nachvollziehbare Gründe dafür nennen konnte, weshalb sie erst am besagten Freitag beim AA angerufen hat, nämlich deshalb, weil sie durch die familiäre Belastung einerseits und die auf sie durch die Arbeitsaufnahme und die Verhandlung beim Arbeitsgericht auf sie zukommenden nervlichen und organisatorischen Probleme so ausgelastet war, dass sie die Mitteilung an das AA früher nicht bewältigt hat. Zudem sprechen alle vom SG genannten Gesichtspunkte und Argumente, auf die der Senat Bezug nimmt, für die Richtigkeit der Schilderung der Klägerin.
31 
Die Mitteilung der Klägerin erfolgte nach Auffassung des Senats auch unverzüglich. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Mitteilung muss nicht zwingend sofort vorgenommen werden. Dem Arbeitslosen bleibt vielmehr eine angemessene Zeit zur Reaktion. Der angemessene Zeitraum kann nicht generell festgelegt werden, sondern hängt von der gesamten Lebenssituation des Arbeitslosen ab. Im Allgemeinen dürfte allerdings eine Mitteilung, die später als drei Tage nach Beginn der Beschäftigung erfolgt, nicht mehr unverzüglich sein (vgl. zum Vorstehenden: Steinmeyer, a.a.O., RdNr. 47). Im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt ist der Senat aber der Auffassung, dass auch die Mitteilung erst am 4. Tag nach der Arbeitsaufnahme noch als unverzüglich anzusehen ist. Der Klägerin ist es auch aus objektiver Sicht nicht als schuldhaftes Zögern anzulasten, wenn sie erst das Ende der auf sie mit der Arbeitsaufnahme und dem Arbeitsgerichtstermin zukommenden und durchzustehenden organisatorischen und nervlichen Belastungen abgewartet hat. Diese waren aus ihrer Sicht vorrangig zu bewältigen, während die Dinge mit dem AA auch direkt danach noch leicht zur beiderseitigen Zufriedenheit geregelt werden konnten. Eine vorwerfbare Schlampigkeit oder Nachlässigkeit der Klägerin kann der Senat in ihrem Verhalten nicht erkennen.
32 
Offen bleiben kann hier die Bedeutung der Tatsache, dass die im Merkblatt für Arbeitslose hierzu gemachten Informationen irreführend sind. Es wird dort der Eindruck erweckt, dass jede Unterbrechung der Arbeitslosigkeit dem AA vorher mitzuteilen ist. Davon geht auch die Beklagte im Schreiben an das SG vom 11.06.2003 aus. Dies wird jedoch von § 122 Absatz 1 Nr. 2 SGB III nicht gefordert, wie bereits ausgeführt worden ist. Mit diesem unzutreffenden Hinweis kann der Betroffene eventuell (etwa wenn eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist) in der Weise irritiert werden, dass er dann meint, es komme auf einen Tag mehr oder weniger nicht an, nachdem es ihm schon nicht gelungen war, die Mitteilung vorher zu machen.
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Damit war hier – bezogen auf den streitigen Zeitraum – keine wesentliche Änderung eingetreten.
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Überdies lagen selbst dann, wenn die Mitteilung nicht als unverzüglich zu werten wäre, zumindest auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die rückwirkende Aufhebung nicht vor. Die Klägerin musste nämlich auf Grund ihres Anrufs beim AA in keiner Weise mehr annehmen, dass die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Alg nach Beendigung der Arbeit nicht mehr vorlagen. Sie musste zwar nach dem Inhalt des Merkblatts an sich damit rechnen, den Vorwurf zu hören, sie hätte sich früher melden müssen und müsse sich zur Begründung dieses Anspruchs erneut beim AA persönlich arbeitslos melden. Nachdem ihr aber am Telefon gesagt worden war, sie müsse nichts mehr unternehmen, ging sie zu Recht davon aus, dass ihre Mitteilung als rechtzeitig akzeptiert worden war und deshalb der Anspruch weiterhin bestand. Dass sie diese Auskunft erhalten hatte, folgt aber daraus, dass die Klägerin nichts mehr unternommen hat, insbesondere sich nicht mehr gemeldet hat. Dies hätte sie nach der festen Überzeugung des Senats, die aus den oben genannten Kriterien zur Glaubwürdigkeit entspringt, getan. Diese Überzeugung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine derartige Auskunft durch das AA nicht der Rechts- und Weisungslage entsprochen hätte. Der gerichtliche Alltag zeigt, dass die Beklagte und ihre Dienststellen (verständlicherweise) nicht völlig fehlerlos arbeiten und funktionieren.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung zurückzuweisen.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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