Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 RJ 3223/03

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Altersrente (AR) für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges sowie ohne Kürzung von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Beitragszeiten hat.
Die ... 1937 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, ist am 13. Oktober 1984 von Rumänien, wo sie seit 7. Juni 1982 Rente wegen Invalidität 2. Grades bezogen hatte, in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Auf ihren Rentenantrag, zu welchem sie u.a. Beschäftigungen in Rumänien im Zeitraum vom 1. August 1953 bis 7. Juni 1982 geltend machte, bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 13. Oktober 1984, zunächst befristet, dann auf unbestimmte Dauer (Bescheide vom 20. September 1985, 5. Mai 1986 und 11. Dezember 1986), wobei sie die Zeiten vom 1. August 1953 bis 6. Juni 1982 als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des FRG sowie die Zeitspanne vom 1. Juli 1982 bis 29. Februar 1992 als Zurechnungszeit berücksichtigte.
Im Rahmen einer Konto-Überprüfung machte die Klägerin am 21. Februar 2002 Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Söhne H, geboren ... 1972, und D, geboren ... 1976, geltend.
Mit Bescheid vom 18. März 2002 wandelte die Beklagte die bis dahin gewährte Rente ab 1. März 2002 in eine Regelaltersrente (RAR) um. Zusätzlich anerkannte sie Kindererziehungszeiten von je 1 Jahr als Pflichtbeitragszeiten sowie je 10 Jahre Berücksichtigungszeiten. Außerdem berücksichtigte sie bei der Rentenberechnung Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs vom 1. Juli 1982 bis 29. Februar 1992 mit 116 Monaten und kürzte die aus den Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG resultierenden Entgeltpunkte (EPe) um 40 v.H. durch Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie begehrte die Zuordnung der Zeit von August 1953 bis Juni 1954 zu einer höheren Qualifikationsgruppe, die Berücksichtigung der Zeit vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1997 als Zurechnungszeit und die Gewährung von AR für schwerbehinderte Menschen ab 1. März 1997. Des weiteren wandte sie sich gegen die Kürzung der nach dem FRG anerkannten Zeiten, die die Beklagte zuvor bereits rechtsverbindlich bewertet habe und deren nur gekürzte Anrechnung gegen das Rückwirkungsverbot, den Gleichheitsgrundsatz und ihr Eigentumsgrundrecht verstoße. Außerdem begehrte sie jeweils die Berücksichtigung von 36 Kalendermonaten an Kindererziehungs- sowie -berücksichtigungszeiten ab 1. Juli 1976.
Die Beklagte half dem Widerspruch bezüglich der beanstandeten Qualifikationsgruppe mit Bescheid vom 13. Juni 2002 und bezüglich der Gewährung von AR für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 2. September 2002 (Gewährung von AR für schwerbehinderte Menschen ab 1. März 1997) ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch im Übrigen zurück. Da ein Anspruch auf Anrechnung einer Zurechnungszeit nach dem 55. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht bestanden habe, sei auch bei einer Folgerente die Berücksichtigung der Zurechnungszeit nur im bisherigen Umfang möglich. Die Kürzung nach dem FRG ermittelter EPe um 40% entspreche gesetzlichen Regelungen, die bei Beginn der AR in Kraft gewesen seien. Eine Anrechnung von 36 Kalendermonaten Kindererziehungszeiten sei nur für Kinder möglich, die ab dem 1. Januar 1992 geboren seien.
Deswegen erhob die Klägerin am 25. November 2002 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Gemäß § 59 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) habe sie einen Anspruch auf Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, zumindest aber einer Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges bis zu diesem Zeitpunkt. Die Kürzung bezüglich der nach dem FRG anerkannten Zeiten sei rechtswidrig, da die Beklagte diese Zeiten bereits bei der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente rechtsverbindlich bewertet und festgestellt habe. Die nunmehr vorgenommene Kürzung anlässlich der Umwandlung in eine AR für schwerbehinderte Menschen habe keine Rechtsgrundlage. Nach § 306 Abs. 1 SGB VI sei in diesem Fall eine Neubestimmung der EPe nicht zulässig. Die Entscheidung der Beklagten verstoße insoweit gegen das Rückwirkungsverbot belastender Gesetze und verletzte sie in ihren Grundrechten.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, Zurechnungszeiten seien nur bei einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. einer Rente wegen Todes hinzuzurechnen, nicht aber die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei einer AR. Sie habe die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 29. Februar 1992 zutreffend als Anrechnungszeit berücksichtigt. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen hätten, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt gewesen seien. Anrechnungszeit sei auch die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Die Dauer der zu berücksichtigenden Anrechnungszeit richte sich somit nach der Dauer der in der früheren Rente, hier der Erwerbsunfähigkeitsrente, berücksichtigten Zurechnungszeit. Soweit sich die Klägerin auf § 306 Abs. 1 SGB VI berufe, sei zu berücksichtigen, dass die Altersrente erst ab 1. März 1997 zu beanspruchen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei § 22 Abs. 4 FRG, der eine Kürzung der EPe auf 60% vorsehe, bereits in Kraft gewesen. Die Änderung der maßgeblichen Vorschrift sei also vor Beginn der Altersrente erfolgt und § 306 Abs. 1 SGB VI somit nicht einschlägig. Diese Vorschrift wirke sich lediglich auf die zuvor bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente aus, deren Neuberechnung nicht erfolgt sei. Erwerbsunfähigkeitsrente und AR seien bei der Anwendung von § 306 SGB VI jeweils für sich getrennt zu betrachten. Es handle sich nicht um eine durchgehende Rente.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2003 wies das SG die Klage ab. Nach § 63 SGB VI bestimme sich die Höhe der AR vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, wobei diese – bezogen auf die einzelnen Kalenderjahre – in EPe umzurechnen seien. Daneben könnten im Einzelfall als rentenrechtliche Zeiten u.a. Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten seien nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI u.a. Zeiten des Rentenbezugs, soweit sie als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt gewesen seien und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 sei Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet werde, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Zurechnungszeit ende gemäß § 59 Abs. 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1992 mit dem Zeitpunkt, der sich ergebe, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinaus gehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu 1/3 dem nach Abs. 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet werde bzw. mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.d.F. des Gesetztes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000). Die Zeit vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1997 sei nicht als weitere Zurechnungszeit zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 SGB VI ergebe, sei eine Zurechnungszeit nur bei Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes vorgesehen nicht aber für AR. Die Zeit sei auch nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, denn sie sei während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht wie erforderlich als Zurechnungszeit berücksichtigt gewesen. Die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 13. Oktober 1984 habe noch auf der Regelung des § 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) beruht. Nach § 1260 Satz 1 RVO sei Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres u.a. erwerbsunfähig geworden seien, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zurechnung der Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei (Juni 1982), bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres (Februar 1992) eine Versicherungszeit zuzuerkennen gewesen (Zurechnungszeit). Dies habe die Beklagte in den Bescheiden über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung solcher Rentenbezugszeiten als Anrechnungszeit gehabt, die bei der zuvor bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente nicht als Zurechnungszeit berücksichtigt worden seien. Eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alternative SGB VI scheide ebenfalls aus, da dieser Zeitraum nicht vor sondern nach dem Beginn der vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeitsrente liege.
11 
Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der nach dem FRG festgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Dies folge aus § 22 Abs. 4 FRG, der am 7. Mai 1996 in Kraft getreten sei, also vor Beginn der AR für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte habe die Vervielfältigung der EPe mit dem Faktor 0,6 zutreffend vorgenommen. Dem stehe § 306 Abs. 1 SGB VI, der grundsätzliche eine Ausnahme zu § 300 Abs. 1 SGB VI darstelle, nicht entgegen. Danach seien die persönlichen EPe allein aus Anlass einer Rechtsänderung nicht neu zu bestimmen. Eine Neufeststellung aus anderen Gründen als einer Rechtsänderung, z.B. der Gewährung einer AR anstelle einer Erwerbsunfähigkeitsrente, sei durch diese Regelung nicht ausgeschlossen, denn auf diese Rente habe die Klägerin erst ab dem 1. März 1997 einen Anspruch gehabt. Die Regelung in § 22 Abs. 4 FRG sei auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits am 1. Dezember 1999, Az. B 5 RJ 24/98 R, entscheiden habe. Der anderen Ansicht des 4. Senats des BSG in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999, Az. B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R sowie B 4 RA 49/98 R, sei nicht zu folgen, da das Gericht wie schon zuvor der 5. Senat des BSG die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht für durchgreifend und überzeugend erachte. Insbesondere fehle es insoweit an einer eigenen Beitragsleistung der nach dem FRG begünstigten Versicherten zu einem Träger der deutschen Rentenversicherung und einem Eingriff des Gesetzgebers in grundrechtlich schützenswerte eigentumsähnliche Rechtspositionen.
12 
Gegen den am 17. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. August 2003 Berufung eingelegt. Sie begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1997 als Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges sowie die ungekürzte Berücksichtigung der nach dem FRG anerkannten Zeiten. Die Regelung und Entscheidung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG. Für die Zeit ab 1. März 1997 wende das SG die Vorschriften der RVO an, wonach eine Zurechnungszeit hinsichtlich des Erwerbsunfähigkeitsrente und demnach auch eine Anrechnungszeit hinsichtlich der anschließenden AR nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vorgesehen gewesen sei. Das Abstellen auf die Vorschriften der RVO verstoße gegen § 300 Abs. 1 SGB VI. Nach den Bestimmungen des SGB VI sei eine Anrechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu berücksichtigen. Andererseits wende das SG für die AR die zu deren Beginn neue Rechtslage unter Kürzung um 40% an. Dies sei rechtswidrig. Die nach der alten Rechtslage ergangenen Bescheides über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente seien sowohl bezüglich der Bewertung der FRG-Zeiten als auch der Zurechnungszeiten unter rechtsverbindlicher Feststellung erfolgt. Die Umwandlung in eine AR für schwerbehinderte Menschen sei alleine durch Abänderung des Zugangsfaktors, des Rentenfaktors und des Rentenwerts vorzunehmen gewesen. Für eine Neufestsetzung der persönlichen EPe anhand der neuen Rechtslage habe es weder Anlass noch eine Rechtsgrundlage gegeben. Der Sachverhalt sei bereits 1984 abgeschlossen gewesen und 1986 abschließend rechtsverbindlich bewertet. Eine Neubewertung 1997 mit Kürzung stelle eine echte Rückwirkung eines belastenden Gesetzes dar und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 zu verurteilen, ihr ab 1. März 1997 höhere Altersrente für Schwerbehinderte unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1997 als Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges sowie ohne Kürzung nach dem Fremdrentengesetz anerkannter Beitragszeiten zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verweist auf ihre Ausführungen vor dem SG und die im angefochtenen Gerichtsbescheid.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeit und ungekürzte Anrechnung von nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten sowie infolge dessen auf höhere AR für schwerbehinderte Menschen.
20 
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Rentenbezuges sowie die Kürzung von nach dem FRG anerkannten Versicherungszeiten zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges nicht vorliegen und die für die Kürzung der nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren nach eigener Prüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids von einer weiteren Darstellung weitgehend ab.
21 
Ergänzend ist anzumerken, dass das SG hinsichtlich der geltend gemachten Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs zutreffend die Bestimmungen des SGB VI angewandt hat, die insofern allerdings an Bestimmungen der RVO anknüpfen. Insofern hat es zutreffen erkannt, dass weitere Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten für die Zeit von März 1992 bis Februar 1997 nicht zu berücksichtigen sind.
22 
Soweit sich die Klägerin gegen die Kürzung der EPe bei der Berechnung der AR für schwerbehinderte Menschen wendet, ist festzustellen, dass die Beklagte die hier maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 7. Mai 1996 zu Recht und zutreffend angewandt hat. Insbesondere steht § 306 Abs. 1 SGB VI nicht entgegen. Es handelt sich vorliegend nicht um die (unzulässige) Neuberechnung einer Rente aus Anlass einer Rechtsänderung. Vielmehr handelt es sich hier um die Gewährung von AR für schwerbehinderte Menschen anstelle einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, also nicht um die Weitergewährung einer Rente sondern um die Leistung einer anderen Rente, für die die Bestimmungen maßgeblich sind, die im Zeitpunkt von deren Beginn gelten.
23 
Im Übrigen ist auch der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG überzeugt, insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 3, 14 (auch bei Unterstellung, dass die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten grundsätzlich Eigentumsschutz genießen) oder 2 Abs. 1 i.V.m. Art. § 20 Abs. 3 GG zu sehen, weswegen keine Veranlassung bestand, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat verweist insofern auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999, Az. B 5 RJ 26/98 R (Parallelentscheidung zu B 5 RJ 24/98 R), der er sich in vollem Umfang anschließt. Darin ist ausführlich dargelegt, warum der 5. Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung überzeugt ist und ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichheitsgrundsatz nicht gesehen wurde. Diese Auffassung teilt auch der erkennende Senat. Insbesondere hat der Gesetzgeber eine hinreichende, wenn auch – wegen des verfolgten Zieles mit Blick auf die Finanzierung der Rentenversicherung – kurze Übergangsregelung getroffen, die sich im Rahmen seines Ermessens hält. Des weiteren vermag der Senat keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip festzustellen. Mit der Bewilligung von AR für schwerbehinderte Menschen und bei der dabei vorgenommenen Rentenberechnung ist kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip festzustellen, insbesondere keine unzulässige Rückwirkung. Nicht zuletzt hat die Klägerin im Ergebnis unter Anwendung der seit der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ergangenen Gesetzesänderungen (nach Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten) ab 1. März 1997 eine höhere Rente erhalten.
24 
Da der Gerichtsbescheid des SG mithin nicht zu beanstanden ist, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf §§ 93 SGG beruht die Kostenentscheidung.
25 
Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die abweichende Auffassung des 4. Senats des BSG zu § 22 Abs. 4 des FRG (vgl. u.a. die o.g. Vorlagebeschlüsse).

Gründe

 
19 
Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeit und ungekürzte Anrechnung von nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten sowie infolge dessen auf höhere AR für schwerbehinderte Menschen.
20 
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Rentenbezuges sowie die Kürzung von nach dem FRG anerkannten Versicherungszeiten zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges nicht vorliegen und die für die Kürzung der nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren nach eigener Prüfung an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids von einer weiteren Darstellung weitgehend ab.
21 
Ergänzend ist anzumerken, dass das SG hinsichtlich der geltend gemachten Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs zutreffend die Bestimmungen des SGB VI angewandt hat, die insofern allerdings an Bestimmungen der RVO anknüpfen. Insofern hat es zutreffen erkannt, dass weitere Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten für die Zeit von März 1992 bis Februar 1997 nicht zu berücksichtigen sind.
22 
Soweit sich die Klägerin gegen die Kürzung der EPe bei der Berechnung der AR für schwerbehinderte Menschen wendet, ist festzustellen, dass die Beklagte die hier maßgebliche Bestimmung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 7. Mai 1996 zu Recht und zutreffend angewandt hat. Insbesondere steht § 306 Abs. 1 SGB VI nicht entgegen. Es handelt sich vorliegend nicht um die (unzulässige) Neuberechnung einer Rente aus Anlass einer Rechtsänderung. Vielmehr handelt es sich hier um die Gewährung von AR für schwerbehinderte Menschen anstelle einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, also nicht um die Weitergewährung einer Rente sondern um die Leistung einer anderen Rente, für die die Bestimmungen maßgeblich sind, die im Zeitpunkt von deren Beginn gelten.
23 
Im Übrigen ist auch der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG überzeugt, insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 3, 14 (auch bei Unterstellung, dass die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten grundsätzlich Eigentumsschutz genießen) oder 2 Abs. 1 i.V.m. Art. § 20 Abs. 3 GG zu sehen, weswegen keine Veranlassung bestand, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat verweist insofern auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999, Az. B 5 RJ 26/98 R (Parallelentscheidung zu B 5 RJ 24/98 R), der er sich in vollem Umfang anschließt. Darin ist ausführlich dargelegt, warum der 5. Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung überzeugt ist und ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichheitsgrundsatz nicht gesehen wurde. Diese Auffassung teilt auch der erkennende Senat. Insbesondere hat der Gesetzgeber eine hinreichende, wenn auch – wegen des verfolgten Zieles mit Blick auf die Finanzierung der Rentenversicherung – kurze Übergangsregelung getroffen, die sich im Rahmen seines Ermessens hält. Des weiteren vermag der Senat keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip festzustellen. Mit der Bewilligung von AR für schwerbehinderte Menschen und bei der dabei vorgenommenen Rentenberechnung ist kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip festzustellen, insbesondere keine unzulässige Rückwirkung. Nicht zuletzt hat die Klägerin im Ergebnis unter Anwendung der seit der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ergangenen Gesetzesänderungen (nach Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten) ab 1. März 1997 eine höhere Rente erhalten.
24 
Da der Gerichtsbescheid des SG mithin nicht zu beanstanden ist, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf §§ 93 SGG beruht die Kostenentscheidung.
25 
Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die abweichende Auffassung des 4. Senats des BSG zu § 22 Abs. 4 des FRG (vgl. u.a. die o.g. Vorlagebeschlüsse).

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