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Die ...1957 geborene Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem ...1943 geborenen Ehemann und der ...1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin kann mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Ein Antrag der Klägerin auf Rente wegen volle Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 29.04.2005 abgelehnt, da teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Bei der Klägerin wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 18.06.2004 der Grad der Behinderung mit 40 seit dem 07.05.2003 festgestellt. Sie bezog bis 18.10.2004 Arbeitslosengeld und vom 19.10.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 27,14 EUR. Seit 01.01.2005 erzielt die Klägerin keine Einkünfte. Der Ehemann der Klägerin ist Rentner. Er erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg seit 01.07.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine Rente beträgt nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 928,44 EUR. Die Tochter der Klägerin befindet sich in der Berufsausbildung. Sie erhielt von der Agentur für Arbeit Lörrach für die Zeit vom 08.11.2004 bis 07.08.2005 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 257,00 EUR (Bescheid vom 15.11.2004). Weiter wurde für die Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR bezahlt. Die Klägerin verfügt über zwei Sparguthaben in Höhe von 10.284,15 EUR zum 15.01.2004 und 767,21 EUR zum 15.01.2004 (Zinsen 93,52 EUR und 6,02 EUR). Sonstiges zu berücksichtigendes Vermögen ist nicht vorhanden.
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Am 04.01.2005 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie legte zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eine Mietbescheinigung vom 25.10.2004 (Gesamtmiete monatlich 290,18 EUR, darin enthaltenen 71,32 EUR für Wasserzins und Entwässerungsgebühren), den Mietvertrag mit Übergabeprotokoll vom 17.11.1995, einen Beleg für die Abfallgebühr 2004 in Höhe von 79,20 EUR, eine Stromrechnung vom 15.11.2004 (731,06 EUR; monatliche Abschlagszahlungen ab 14.01.2005 in Höhe von 82,50 EUR) und einen Bankbeleg über Vorauszahlungen an die "B Gas AG" L in Höhe von monatlich 57,00 EUR vor. Außerdem legte die Klägerin Belege wegen Versicherungen ihres Ehemannes (Rechtsschutzversicherung 168,38 EUR / Jahr, KFZ-Versicherungen 231,97 EUR / Jahr) sowie weitere Unterlagen vor.
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Mit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Agentur für Arbeit Lörrach den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei wurde von einem Gesamtbedarf in Höhe von 407,08 EUR (Grundbedarf 311,00 EUR, anteilige Grundmiete 72,96 EUR, Heizkosten 16,00 EUR, Nebenkosten/sonstige Kosten 7,12 EUR) ausgegangen. Als Gesamteinkünfte wurden 645,36 EUR (Kindergeld 154,00 EUR, sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes 491,36 EUR) berücksichtigt.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 22.02.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 01.03.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin sowie ihr Ehegatte, nicht jedoch die volljährige Tochter. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu einem Drittel zu berücksichtigen, da die Haushaltsgemeinschaft aus drei Personen bestehe. Auf den Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Aus dem Renteneinkommen des Ehemannes verbliebe ein anzurechnendes Einkommen (494,22 EUR). Die Klägerin selbst habe anzurechnendes Einkommen in Höhe von 124,00 EUR (Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30,00 EUR). Das insgesamt anzurechnende Einkommen (618,22 EUR) übersteige den Bedarf (404,22 EUR). Mangels Hilfebedürftigkeit bestehe daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie machte zur Begründung geltend, die Regelungen des SGB II zur Bestimmung des Gesamtbedarfes und zum zu berücksichtigenden Einkommen seien mit dem Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 GG ebenso wenig wie mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Die in Ansatz gebrachten monatlichen Regelleistungen sowie die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften seien unzulänglich und nicht armutsfest. Das Bedarfsdeckungsprinzip werde verletzt. Das Existenzminimum sei nicht mehr gewährleistet. Ein menschenwürdiges Leben und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben seien ausgeschlossen.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid ab. Die Berechnung des Bedarfes sowie des anzurechnenden Einkommens sei nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II seien verfassungswidrig, sei nicht zu folgen. Die Kammer sei von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften des SGB II nicht überzeugt.
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Gegen den am 28.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.07.2005 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.
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Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
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Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
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Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises ... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
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Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
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Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
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Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 – <Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5> und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88 – <Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12>). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
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Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93 – <UA S. 7>). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 <a.a.O.>). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
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Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
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Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
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Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
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Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
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Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
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Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
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Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
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Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
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Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
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Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises ... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
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Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
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Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
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Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 – <Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5> und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88 – <Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12>). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
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Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93 – <UA S. 7>). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 <a.a.O.>). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
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Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
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Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
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Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
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Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
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Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
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Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
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Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
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Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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