Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 4373/05

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Streitig ist die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach.
Die klagende Aktiengesellschaft erstellt und vermarktet komplette Dokumentationslösungen und bietet Dienstleistungen im Bereich technischer Dokumentation inklusive Übersetzungen an. Im Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gab sie an, einen Lektor beauftragt zu haben, wobei diese Tätigkeit im gesamten Auftragsrahmen des Unternehmens zu vernachlässigen sei. Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie keine freiberuflichen Grafiker, Redakteure oder Übersetzer einsetze, sondern mit Agenturen zusammenarbeite. Lektoren seien in der Vergangenheit zweimal eingesetzt worden. Ein künftiger Einsatz sei nicht absehbar, da angestellte Lektoren beschäftigt würden.
Mit Bescheid vom 23.03.2004 stellte die beklagte K. fest, dass die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehöre, weil sie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 zurück. Sie führte ergänzend aus, laut Gewerberegister der Stadt K. sei Gegenstand des Unternehmens die Erstellung und Vermarktung von Dokumentationslösungen und -systemen sowie Dienstleistungen im Bereich der technischen Dokumentation. Nach dem Internetauftritt unter www.r.de würden zudem Publikationen für Dritte erstellt. Damit liege auch eine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe (KSA) gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG vor. Nach dieser Norm seien unter anderem auch Unternehmen zur Abgabe verpflichtet, die einen Buch-, Presse- oder sonstigen Verlag betreiben würden. Nach der Rechtsprechung sei der Verlagsbegriff des KSVG schon dann erfüllt, wenn dem Unternehmen vertraglich das Recht zur Veröffentlichung des publizistischen Werkes eingeräumt werde, ohne dass die Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung übernommen werde (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 21.08.1996, Az.: 3 RK 31/95). Für die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht sei nicht erforderlich, dass das Unternehmen tatsächlich Leistungen selbständiger Künstler bzw. Publizisten in Anspruch nehme. Es sei ausreichend, dass ein im Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannter Unternehmenszweck ausgeübt werde. Nach dem Urteil des BSG vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R - würde es insoweit genügen, wenn ein entsprechender Handelsregistereintrag vorliege.
Mit Abrechnungsbescheid vom 14.06.2004 schätzte die Beklagte die KSA für die Jahre 2001 bis 2003 und setzte die Gesamtsumme für die abgerechneten Jahre auf 9.869,76 EUR fest.
Gegen die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, das den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwies. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie betreibe weder Werbung noch Öffentlichkeitsarbeit für Dritte und auch kein Unternehmen des Buch-, Presse- oder sonstigen Verlagswesens oder einer Presseagentur. Sie biete technische Dokumentationen, Systemintegration, Service-Engineering und Process-Engineering für Unternehmen des Automobil- und Maschinenbaus an. Bei der technischen Dokumentation handele es sich zu 90 % um produktions- oder servicebezogene Bedienungsanleitungen, die der Auftraggeber rein intern für den Produktions- oder Serviceprozess benötige. Zu weniger als 10 % erstelle sie auch Handbücher für den Endbenutzer der Waren der Auftraggeber. Dies seien beispielsweise Bedienungsanleitungen für Pkw’s. In den gedruckten Werken erscheine sie an keiner Stelle. Zu Werbezwecken würden diese Handbücher nicht benutzt. Der Erwerber der Waren nehme diese Handbücher erst zur Kenntnis, nachdem er die Ware bereits erworben habe. Sie betreibe auch keine verlegerische Tätigkeit. Eine solche liege nur vor, wenn der wesentliche Zweck des Unternehmens darauf gerichtet sei, Informationsträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das sei bei ihr nicht der Fall. Schließlich vermarkte sie auch keine Dokumente, sondern Dokumentationslösungen und -systeme sowie Dienstleistungen im Bereich der technischen Dokumentation. Eine Pflicht zur KSA ergäbe sich auch nicht aus § 24 Abs. 2 KSVG. Zwar habe sie Rahmenverträge mit freien Mitarbeitern abgeschlossen. Dabei handele es sich um einen Grafiker, technische Redakteure, einen Layouter und eine Person, die für die Erstellung von Software-Dokumentation zuständig sei. Diese freien Mitarbeiter würden jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 KSVG fallen. Es handele es sich um Projektmanagement, Unternehmensberatung, Qualitätsmanagement, Layout-Erstellung und Produktprüfung.
Die Klägerin legte die mit den freien Mitarbeitern geschlossenen Rahmenverträge, eine Aufstellung der Projektbeauftragungen zwischen 2003 und 2005 und Rechnungen der freien Mitarbeiter vor.
Die Beklagte wandte hiergegen unter Vorlage des Internetauftritts der Klägerin ein, dass zumindest die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG im Hinblick auf die angebotenen und getätigten Übersetzungen bestehe.
Mit Urteil vom 12.09.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22.09.2005, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin erteile Aufträge an selbständige Künstler, um deren Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen. Hierzu seien jedenfalls die Aufträge der Klägerin an die Firma „J. G." zu rechnen. Gegenstand des „Vertrags über freie Mitarbeit" zwischen der Klägerin und der Firma „J. G." sei die Verpflichtung der Firma „J. G." für die Klägerin Grafiken zu erstellen und zu bearbeiten. Grafiker und Layouter gehörten zu den Künstlern im Sinne des KSVG. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Firma „J. G." offenbar um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Die Pflicht zur KSA bestehe dem Grunde nach auch dann, wenn die Aufträge nicht einem selbständigen Künstler, sondern einer von ihm rechtlich getrennten Gesellschaft erteilt würden. Die Klägerin habe die Firma „J. G." nicht nur gelegentlich beauftragt. Eine „nicht nur gelegentliche" Auftragserteilung sei dann anzunehmen, wenn Aufträge laufend oder zumindest in regelmäßiger Wiederkehr anfallen würden. So verhalte es sich hier. Im Jahr 2004 sei die Firma „J. G." insgesamt 7 mal beauftragt worden. Im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen der Firma „J. G." hätten auch Einnahmen erzielt werden sollen. Die Leistungen seien zu gewerblichen Zwecken genutzt worden.
10 
Mit ihrer dagegen am 24.10.2005, einem Montag, eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie erteile keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG. Die von der Firma „J. G." in ihrem Auftrag ausgeführten Grafikarbeiten seien nicht als künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG zu qualifizieren. Die erstellten Grafiken seien allenfalls als Werkzeichnungen zu betrachten. Sie würden keine kreative und künstlerische Leistung erfordern. Dem erstellten Produkt würde eine eigenschöpferische Gestaltung fehlen. Abgesehen davon betreibe sie kein Unternehmen im Sinne des KSVG. Ein solches Unternehmen liege nur dann vor, wenn das Unternehmen tatsächlich „ähnlich wie ein typischer Verwerter" die künstlerischen Leistungen in Anspruch nehme. Dabei komme es auch darauf an, dass das Unternehmen gerade mit dem künstlerischen Produkt zumindest mittelbar Einnahmen erziele. Es müsse also eine Verwertung von Kunst vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mit den von der Firma „J. G." erstellten Grafiken erziele sie keine Einnahmen. Die Beauftragung der Firma diene nur zum Ausgleich von Belastungsspitzen. Damit sei schon zweifelhaft, ob mit der Beauftragung überhaupt Einnahmen erzielt werden könnten. Jedenfalls aber stelle der Bereich technische Dokumentation nur einen geringen Anteil ihrer Tätigkeitsfelder dar. Ferner handele es sich bei ihr um keinen Buch-, Presse- oder sonstigen Verlag. Die Produktion von Bedienungsanleitungen berühre nur den Rand ihrer Unternehmenstätigkeit. Sie stelle nicht den geforderten „wesentlichen Geschäftszweck" dar. Schließlich betreibe sie auch keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte. Die von ihr erstellten technischen Dokumentationen würden nahezu ausschließlich internen Zwecken der jeweiligen Auftraggeber dienen. Werbung sei hiermit weder zu erreichen noch zu unterstützen.
11 
Die Klägerin hat eine „Explosionszeichnung" und eine Betriebsanleitung vorgelegt.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2004 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie ist der Auffassung, dass Grafiker bezugnehmend auf das Urteil des BSG vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R - per se als Künstler zu beurteilen sind. Es komme nicht darauf an, wie viel konkrete Vorgaben der Auftraggeber erteile. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass es sich bei der Beauftragung von Herrn R. P. um Aufträge an einen Publizisten handele, denn Redakteure von Bedienungsanleitungen seien als Publizisten anzusehen. Auch Herr J. L. und Herr C. K. seien als Redakteure tätig geworden. Die Beauftragung habe gewerblichen Zwecken gedient. Es seien damit unmittelbar Einnahmen erzielt worden. Die Klägerin sei auch ein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG. Im Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R - habe das BSG insoweit ausgeführt, dass generell auch jene Unternehmer zur KSA verpflichtet seien, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen würden, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt würden. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG erfasse nicht nur die professionell vermarktenden Unternehmen. Die von der Klägerin gefertigten Handbücher bzw. Bedienungsanleitungen seien darüber hinaus als publizistische Werke einzustufen, so dass auch die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG bestehe. Die Klägerin sei mit der Tätigkeit „Erstellen und Vermarkten von kompletten Dokumentationslösungen" im Handelsregister eingetragen. Im Rahmen dieses Unternehmenszweckes würden Gebrauchsanweisungen und technische Handbücher hergestellt. Damit müsse dieser Unternehmenszweck auch als „wesentlicher" Zweck eingestuft werden. Abgesehen davon sei dies nicht nötig. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG finde sich keine Einschränkung im Sinne eines „wesentlichen Zweckes". Dass keine Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG bestehe, sei richtig.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Vorprozessakten des SG S 5 KR 3602/04 ER, die Akte des LSG L 11 KR 531/06 ER und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach im Streit ist.
19 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach zur KSA verpflichtet ist.
20 
Streitgegenstand ist allein der Erfassungsbescheid vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2004, mit denen die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach festgestellt worden ist. Zu Recht hat das SG den späteren Abrechnungsbescheid vom 14.06.2004, der während des Widerspruchsverfahrens erging und die Abgabeschuld für bestehende Abrechnungszeiträume einschätzte, nicht in das Verfahren einbezogen. Dies gilt auch für den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 07.11.2005. Die Abrechnungsbescheide wurden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung des Erfassungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 KR 7/04 R - in SGb 2005, 698, so auch BSG Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R).
21 
Die gesetzlichen Voraussetzungen unter denen ein Unternehmer verpflichtet ist, die KSA zu entrichten und die Annahme der Künstlereigenschaft nach dem KSVG sind im Urteil des SG zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
22 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten ist die Klägerin nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG zur KSA verpflichtet.
23 
Dies hat das SG im Hinblick auf die an die Firma „J. G." erteilten Aufträge in seiner Entscheidung ausführlich und zutreffend begründet. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen diesbezüglich von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab.
24 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Grafiker der Firma „J. G.", auch wenn sie für die Klägerin nur Werkzeichnungen erstellen, eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Welche Tätigkeiten im Einzelnen als „bildende Kunst" anzusehen sind, ist zwar dem Wortlaut der §§ 1 und 2 KSVG nicht zu entnehmen. Der Kunstbegriff ist im KSVG materiell nicht definiert. Er ist aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Nicht entscheidend ist, dass z.B. Grafik- und Industriedesigner in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KSVGDV ausdrücklich als Künstler aufgeführt werden. Der Zielsetzung des KSVG entspricht ein an der Typologie der Ausübungsformen orientierter Kunstbegriff, der bereits dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst entspricht. Soweit danach dem Kunstbegriff des KSVG eine eigenschöpferische Leistung immanent ist, begnügt sich das BSG mit einem relativ geringen Niveau der Leistung. Verlangt wird eine eigenschöpferische Leistung, deren künstlerische Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R - in SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 11).
25 
Nach der Entscheidung des BSG vom 07.07.2005 - B 3 KR 7/04 R - in SGb 2005, 698 ist für Grafiker, die dem künstlerisch-gestaltenden Bereich zuzuordnen sind, charakteristisch, dass sie Text-, Grafik- und Videodaten übernehmen und gestalten und diese unter graphischen Aspekten für die entsprechenden Produkte kombinieren. Diesen Voraussetzungen wird die Erstellung einer so genannten Werkzeichnung gerecht. Ein Vorgang wird dabei bildlich gestaltet und graphisch angeordnet. Darauf, ob wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers bzw. weil dies der Aufgabe an und für sich immanent ist, ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, kommt es nicht an (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R - a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht „ähnlich wie ein typischer Verwerter" die künstlerischen Werke und Produkte in Anspruch nimmt. Nach der Entscheidung des BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R - in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 20 erfasst § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht nur die in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannten, als „professionelle Vermarkter" einzustufenden Unternehmer, sondern generell alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat - zumindest in der Vergangenheit - nicht nur gelegentlich Aufträge an die Firma „J. G." erteilt. Sie hat die erbrachten Werke auch für ihr Unternehmen genutzt und durch den Verkauf dieser Grafikleistung als Teil des gesamten an den Auftraggeber zu erbringenden Werkes Einnahmen erzielt.
26 
Darüber hinaus ergibt sich die Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG auch unter dem Aspekt, dass die Klägerin Aufträge an technische Redakteure, hier speziell an die Herren C. K., R. P., W. L. und J. L., erteilt hat. Die technischen Redakteure sind als Publizisten anzusehen. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Leitbild publizistischer Tätigkeit das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Beiden Berufsgruppen können die genannten technischen Redakteure unstreitig nicht zugeordnet werden. Sie sind aber in anderer Weise publizistisch tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist der Begriff des Publizisten weit auszulegen (BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R - in SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 12). Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung" sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sogenannten Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen, Internet). Vielmehr ist unter einem Publizisten jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkender zu verstehen, wobei der „Publizistik" eigen ist, dass die erstellten Schriftstücke für die „Öffentlichkeit" bestimmt sind. Darüber hinaus ist für die Publizistik die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken charakteristisch, die eine eigenschöpferische Leistung von einer Gestaltungshöhe verlangt, die zumindest derjenigen einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht. Diese Fähigkeit ist auch bei technischen Redakteuren - und sogar in besonderem Maße - gefordert, wenn sie in Betriebs- und Bedienungsanleitungen komplizierte technische Geräte und funktionelle Zusammenhänge verständlich zu erklären haben. Die erforderliche „Öffentlichkeit" eines Schriftwerkes kann auch dadurch hergestellt werden, dass es als Beigabe zu einem anderen Produkt, dessen Handhabung beschrieben wird, auf dem Markt ist (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R - a.a.O.). Auch an die Publizisten hat die Klägerin nicht nur gelegentlich, im Falle des Herrn R. P. vielmehr im Jahr 2003 neunundachtzig, 2004 dreiundzwanzig und 2005 zwanzig, an Herrn J. L. 2003 einen, 2004 dreizehn und 2005 vierzehn, an Herrn C. K. 2004 elf und an Herrn W. L. 2003 zwei und 2005 einen, Aufträge erteilt. Aus der Beauftragung wurden unmittelbar Einnahmen erzielt. Die Leistungen, hier seien exemplarisch die Handbücher genannt, wurden im Rahmen der zu erbringenden Gesamtleistung verkauft.
27 
Ob die Klägerin darüber hinaus als Verleger von Handbüchern gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG zur KSA verpflichtet ist, kann dahingestellt bleiben, denn die Abgabepflicht ergibt sich bereits aus § 24 Abs. 2 KSVG.
28 
Die Berufung konnte damit nicht zum Erfolg führen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach im Streit ist.
19 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach zur KSA verpflichtet ist.
20 
Streitgegenstand ist allein der Erfassungsbescheid vom 23.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2004, mit denen die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach festgestellt worden ist. Zu Recht hat das SG den späteren Abrechnungsbescheid vom 14.06.2004, der während des Widerspruchsverfahrens erging und die Abgabeschuld für bestehende Abrechnungszeiträume einschätzte, nicht in das Verfahren einbezogen. Dies gilt auch für den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 07.11.2005. Die Abrechnungsbescheide wurden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung des Erfassungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 KR 7/04 R - in SGb 2005, 698, so auch BSG Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R).
21 
Die gesetzlichen Voraussetzungen unter denen ein Unternehmer verpflichtet ist, die KSA zu entrichten und die Annahme der Künstlereigenschaft nach dem KSVG sind im Urteil des SG zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
22 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten ist die Klägerin nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG zur KSA verpflichtet.
23 
Dies hat das SG im Hinblick auf die an die Firma „J. G." erteilten Aufträge in seiner Entscheidung ausführlich und zutreffend begründet. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen diesbezüglich von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab.
24 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Grafiker der Firma „J. G.", auch wenn sie für die Klägerin nur Werkzeichnungen erstellen, eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Welche Tätigkeiten im Einzelnen als „bildende Kunst" anzusehen sind, ist zwar dem Wortlaut der §§ 1 und 2 KSVG nicht zu entnehmen. Der Kunstbegriff ist im KSVG materiell nicht definiert. Er ist aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Nicht entscheidend ist, dass z.B. Grafik- und Industriedesigner in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KSVGDV ausdrücklich als Künstler aufgeführt werden. Der Zielsetzung des KSVG entspricht ein an der Typologie der Ausübungsformen orientierter Kunstbegriff, der bereits dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst entspricht. Soweit danach dem Kunstbegriff des KSVG eine eigenschöpferische Leistung immanent ist, begnügt sich das BSG mit einem relativ geringen Niveau der Leistung. Verlangt wird eine eigenschöpferische Leistung, deren künstlerische Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R - in SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 11).
25 
Nach der Entscheidung des BSG vom 07.07.2005 - B 3 KR 7/04 R - in SGb 2005, 698 ist für Grafiker, die dem künstlerisch-gestaltenden Bereich zuzuordnen sind, charakteristisch, dass sie Text-, Grafik- und Videodaten übernehmen und gestalten und diese unter graphischen Aspekten für die entsprechenden Produkte kombinieren. Diesen Voraussetzungen wird die Erstellung einer so genannten Werkzeichnung gerecht. Ein Vorgang wird dabei bildlich gestaltet und graphisch angeordnet. Darauf, ob wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers bzw. weil dies der Aufgabe an und für sich immanent ist, ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, kommt es nicht an (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R - a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin nicht „ähnlich wie ein typischer Verwerter" die künstlerischen Werke und Produkte in Anspruch nimmt. Nach der Entscheidung des BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R - in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 20 erfasst § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht nur die in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannten, als „professionelle Vermarkter" einzustufenden Unternehmer, sondern generell alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat - zumindest in der Vergangenheit - nicht nur gelegentlich Aufträge an die Firma „J. G." erteilt. Sie hat die erbrachten Werke auch für ihr Unternehmen genutzt und durch den Verkauf dieser Grafikleistung als Teil des gesamten an den Auftraggeber zu erbringenden Werkes Einnahmen erzielt.
26 
Darüber hinaus ergibt sich die Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG auch unter dem Aspekt, dass die Klägerin Aufträge an technische Redakteure, hier speziell an die Herren C. K., R. P., W. L. und J. L., erteilt hat. Die technischen Redakteure sind als Publizisten anzusehen. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Leitbild publizistischer Tätigkeit das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Beiden Berufsgruppen können die genannten technischen Redakteure unstreitig nicht zugeordnet werden. Sie sind aber in anderer Weise publizistisch tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist der Begriff des Publizisten weit auszulegen (BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R - in SozR 3 - 5425 § 2 Nr. 12). Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung" sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sogenannten Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen, Internet). Vielmehr ist unter einem Publizisten jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkender zu verstehen, wobei der „Publizistik" eigen ist, dass die erstellten Schriftstücke für die „Öffentlichkeit" bestimmt sind. Darüber hinaus ist für die Publizistik die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken charakteristisch, die eine eigenschöpferische Leistung von einer Gestaltungshöhe verlangt, die zumindest derjenigen einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht. Diese Fähigkeit ist auch bei technischen Redakteuren - und sogar in besonderem Maße - gefordert, wenn sie in Betriebs- und Bedienungsanleitungen komplizierte technische Geräte und funktionelle Zusammenhänge verständlich zu erklären haben. Die erforderliche „Öffentlichkeit" eines Schriftwerkes kann auch dadurch hergestellt werden, dass es als Beigabe zu einem anderen Produkt, dessen Handhabung beschrieben wird, auf dem Markt ist (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R - a.a.O.). Auch an die Publizisten hat die Klägerin nicht nur gelegentlich, im Falle des Herrn R. P. vielmehr im Jahr 2003 neunundachtzig, 2004 dreiundzwanzig und 2005 zwanzig, an Herrn J. L. 2003 einen, 2004 dreizehn und 2005 vierzehn, an Herrn C. K. 2004 elf und an Herrn W. L. 2003 zwei und 2005 einen, Aufträge erteilt. Aus der Beauftragung wurden unmittelbar Einnahmen erzielt. Die Leistungen, hier seien exemplarisch die Handbücher genannt, wurden im Rahmen der zu erbringenden Gesamtleistung verkauft.
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Ob die Klägerin darüber hinaus als Verleger von Handbüchern gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG zur KSA verpflichtet ist, kann dahingestellt bleiben, denn die Abgabepflicht ergibt sich bereits aus § 24 Abs. 2 KSVG.
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Die Berufung konnte damit nicht zum Erfolg führen.
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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