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Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus hat.
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Der ...1945 geborene Kläger ist seit August 2001 arbeitslos. Er bezog bis 24.11.2003 Arbeitslosengeld und seither mit einer kurzfristigen Unterbrechung bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Derzeit bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II.
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Am 31.10.2003 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen gem. § 428 Sozialgesetzbuch (SGB) III.
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Nachdem sich der Kläger kurzfristig aus dem Bezug von Arbeitslosenhilfe abgemeldet hatte, beantragte er am 25.11.2004 die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 25.11.2004. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2004 wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25.11.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von täglich 30,19 EUR (wöchentlich 211,33 EUR) bewilligt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung Arbeitslosenhilfe zum 31.12.2004 abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt werde. Daher sei der Bewilligungsabschnitt befristet. Mit Schreiben vom 29.12.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid der Arbeitsgemeinschaft F vom 23.05.2005 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 542,28 EUR bewilligt.
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Mit Schreiben vom 27.01.2005, gerichtet an die Agentur für Arbeit F und die Arbeitsgemeinschaft Stadt F (ARGE) beantragte der Kläger Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2005 bis zum Beginn der gesetzlichen Rentenzahlungen und beantragte im Hinblick auf den Bescheid vom 02.12.2004 vorsorglich die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gem. § 27 SGB X, um ggf. Widerspruch einlegen zu können. Er beantragte den Erlass eines Aufhebungsbescheides über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, der den rechtlichen Erfordernissen gerecht werde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.2004 als unzulässig verworfen. Darin berief sich die Beklagte auf § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzureichen sei. Der Bescheid sei am 03.12.2004 bei der Post aufgegeben und gelte folglich gem. § 37 Abs. 2 SGB X als am 06.12.2004 bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist habe daher am 07.01.2005 geendet. Der Widerspruch sei jedoch erst am 27.01.2005 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar.
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Mit Schreiben vom 02.05.2005, das am gleichen Tag bei dem Sozialgericht Freiburg einging, wurde Klage erhoben. Der Kläger führte aus, er habe die Erklärung gem. § 428 SGB III (sog. 58er-Regelung) abgegeben. Er habe bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von durchschnittlich zuletzt 918,00 EUR monatlich erhalten. Das Arbeitslosengeld II betrage lediglich 542,28 EUR monatlich. Auf den Antrag des Klägers, ihm weiterhin Leistungen in Höhe der Arbeitslosenhilfe zu gewähren, sei die Beklagte nicht eingegangen. Sie habe behauptet der Widerspruch sei unzulässig, da die Widerspruchsfrist versäumt sei. Der Kläger habe mit dem Schreiben vom 27.01.2005 hauptsächlich einen Neuantrag gestellt. Diesen habe die Beklagte in einen Widerspruch uminterpretiert. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene Erklärung gem. § 428 SGB III seien dem Kläger weiterhin Leistungen in der bisherigen Höhe zu bewilligen.
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Durch Gerichtsbescheid vom 26.09.2005 wurde die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht führte aus, die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.12.2004 wegen Fristversäumnis zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Zustellungsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, wonach der Bescheid als mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelte, sei nicht anwendbar, da sich in den Verwaltungsakten der Beklagten kein Absendevermerk befinde. Nur durch den Nachweis, dass der Verwaltungsakt zur Post aufgegeben sei, könne der Zugang nachgewiesen werden. Da dieser Nachweis nicht möglich sei, dürfe der Widerspruch nicht als verfristet zurückgewiesen werden.
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Der Bescheid vom 02.12.2004 weise jedoch keinen Rechtsfehler auf. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus. Der vom Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz sei nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich sei, welchen Nachteil die Inanspruchnahme der Regelung des § 428 SGB III dem Kläger gebracht haben solle. Die Regelung habe es ihm im Gegenteil ermöglich, Arbeitslosenhilfe trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit zu beziehen. Im Gegenzug hierzu habe die Beklagte zwar keine Vermittlungsleistungen erbracht, was aber in Anbetracht des fehlenden Interesses des Klägers an einer Beschäftigung keinen Nachteil darstelle. Vertrauensschutz bestehe im Rahmen des neuen Rechtes insoweit, als ihm auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unter entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich möglich sei. Wolle der Kläger stattdessen seinen Entschluss revidieren, so stehe es ihm frei seine Erklärung aufgrund der Änderung der Gesetzeslage zu widerrufen und in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren. Es stelle eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen dar, die sich aus dem Arbeitsmarkt im Rahmen der Regelung des § 428 SGB III zurückgezogen hätten, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistung zugebilligt würde, nicht aber den über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben seien.
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Gegen den dem Klägervertreter am 29.09.2005 zugestellten Gerichtsbescheid wurde mit Schreiben vom 27.10.2005, das am gleichen Tag bei dem Sozialgericht Freiburg einging, Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Argumentation des Sozialgerichtes, Vertrauensschutz könne vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden, sei verfehlt. Er habe sich auf die Regelung des § 428 SGB III nur deshalb eingelassen, weil er auf die Weiterzahlung in Höhe der Arbeitslosenhilfe vertraut habe. Andernfalls hätte er darauf bestanden, weiterhin der Vermittlung zur Verfügung zu stehen, um jede nur denkbare Möglichkeit zur Wiedererlangung einer Arbeitstätigkeit auszunutzen. Der Kläger habe mit der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Dieser Vertrauenstatbestand sei jedoch nicht eingehalten worden, weil ab dem 01.01.2005 auch die Unterzeichner der 58er-Regelung nur noch auf die Leistungen in Höhe des Arbeitslosengeldes II verwiesen worden seien. Diese besonderen Umstände habe das Sozialgericht verkannt.
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 abzuändern und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus,
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hilfsweise zur Zahlung der Differenz zwischen dem seit 01.01.2005 von der Arbeitsgemeinschaft Freiburg gezahlten Arbeitslosengeld II und der bis 31.12.2004 gezahlten Arbeitslosenhilfe zu verurteilen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, nachdem durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 24.12.2003 die Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben worden seien, könne Arbeitslosenhilfe nicht über den 31.12.2004 hinaus gewährt werden. Auch ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe der Differenz zwischen der bisherigen Arbeitslosenhilfe und dem ab 01.01.2005 gezahlten Arbeitslosengeld II sei aus Sicht der Beklagten nicht erkennbar. Die gesetzliche Neuregelung bringe es mit sich, dass die Leistungen nach dem SGB II je nach Einzelfall höher, aber auch niedriger, als die bisherige Arbeitslosenhilfe sein könnten. Zu Recht habe das Sozialgericht Nachteile wegen der Inanspruchnahme der § 428 SGB III-Regelung verneint und darauf hingewiesen, dass der Kläger freiwillig die Verpflichtung aus § 428 SGB III eingegangen sei. Der Vertrauensschutz werde nicht verletzt, denn § 428 SGB III sichere nicht die Höhe der aus Steuermitteln finanzierten Arbeitslosenhilfe bis zur Rente. Im Übrigen sei die Neuregelung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bereits am 24.12.2003 verabschiedet worden. Der Kläger habe nach Abgabe der Erklärung am 31.10.2003 genügend Zeit gehabt von der Gesetzesänderung Kenntnis zu nehmen. Mögliche Auswirkungen auf die eigenen Leistungen seien absehbar gewesen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Landessozialgerichtes und des Sozialgerichtes verwiesen.
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Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
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Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus bzw. der Zahlung der Differenz zwischen der bisherigen Arbeitslosenhilfe und dem Arbeitslosengeld II.
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Hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
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Durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die §§ 190 bis 206 SGB III, die Grundlage für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe waren, aufgehoben. Stattdessen wurde im SGB II, das am 01.01.2005 in Kraft trat, ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende geschaffen. Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Diese Leistung ist in seinem Fall geringer als die bisher gewährte Arbeitslosenhilfe, was darauf beruht, dass diese Leistung sich nicht an dem erzielten Einkommen, sondern am Bedarf bemisst. Das Existenzminimum wird hierdurch in jedem Fall gewährt.
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Ein Anspruch des Klägers auf die genaue Beibehaltung der bisherigen Arbeitslosenhilfe, was deren Höhe betrifft, lässt sich weder aus Artikel 20 Grundgesetz (GG) noch aus den in Artikel 1 bis 19 GG geregelten Grundrechten entnehmen. Schon bisher wurde die Arbeitslosenhilfe aus Steuermitteln finanziert. Somit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg dagegen wehren, dass er nunmehr auf eine Sozialleistung verwiesen wird, die ebenfalls aus Steuermitteln finanziert und in ihrer Höhe nicht vom am Arbeitsmarkt erzielten Entgelt, sondern vom Bedarf abhängig ist.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen. Das Eigentumsrecht des Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch einen Eingriff in das Recht der Arbeitslosenhilfe der Eigentumsschutz des Artikel 14 GG berührt wird. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.03.2001, Az. BvR 2402/97). Dass das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auch von dieser Absicht getragen wird, ergibt sich u. a. aus der Bundestagsdrucksache 15/1516.
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Der Kläger trägt vor, durch das von ihm erteilte Einverständnis mit dem Bezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Die hierbei vereinbarte Höhe des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe könne von der Beklagten nicht einseitig verändert werden. Dies überzeugt jedoch nicht. Der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht jedoch schon entgegen, dass nach § 53 Abs. 2 SGB X ein solcher Vertrag nur geschlossen werden darf, soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht, was bei der Arbeitslosenhilfe jedoch nicht der Fall war.
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Vertrauensschutzerwägungen können den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht begründen. Das wäre nur dann zu erwägen, wenn sich der Kläger darauf berufen könnte, er habe im Hinblick auf die bisherige Gewährung von Arbeitslosenhilfe Dispositionen unterlassen, bei deren Wahrnehmung er sich jetzt besser stellen würde. Dies lässt sich jedoch nicht ersehen.
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Der Kläger hat durch sein Einverständnis mit der Anwendung des § 428 SGB III auf die Erbringung der Vermittlungsbemühungen der Beklagten verzichtet. Im Gegenzug musste der Kläger nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Kläger könnte somit allenfalls einwenden hierdurch habe er sich seiner Chancen begeben wieder eine Arbeit zu finden; stünde er jetzt in einem Arbeitsverhältnis würde er sich besser stellen als durch den Bezug von Arbeitslosengeld II. Der Kläger hat jedoch freiwillig und unter eigener Abwägung seiner (geringen) Chancen in seinem Alter noch eine Arbeit nach jahrelanger Arbeitslosigkeit zu finden, auf die Vermittlungsbemühungen der Beklagten verzichtet und auch keine eigenen Bemühungen mehr unternommen, weshalb kein Verzicht auf eine greifbare Vermittlungschance gegeben war. Sollte der Kläger jedoch der Ansicht sein, es habe eine realistische Chance bestanden wieder in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu gelangen, müsste ihm entgegen gehalten werden, dass Vertrauensschutz nicht dafür in Anspruch genommen werden kann, dass ein Versicherter beschließt, bestehende reale Beschäftigungsmöglichkeiten nicht wahrzunehmen.
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Hätte der Kläger der Anwendung des § 428 SGB III nicht zugestimmt und wäre eine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen (was der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht), wäre der Kläger jetzt ebenso auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen. Eine Dispositionsmöglichkeit, die dem Kläger ein höheres Einkommen bei fortbestehender Arbeitslosigkeit verschafft hätte bestand nicht, weshalb es nicht erheblich ist, ob der Kläger darauf vertraut hat, dass die Gewährung von Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit bis zum Bezug der ungekürzten Altersrente in gleicher Höhe fortgesetzt würde. Daher kann sich der Senat der etwa von Mayer (NZS 2005, S. 568) vertretenen Ansicht, durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe werde in unzulässigerweise in durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrechte des von § 428 SGB III betroffenen Personenkreises eingegriffen, nicht anschließen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
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Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus bzw. der Zahlung der Differenz zwischen der bisherigen Arbeitslosenhilfe und dem Arbeitslosengeld II.
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Hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
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Durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die §§ 190 bis 206 SGB III, die Grundlage für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe waren, aufgehoben. Stattdessen wurde im SGB II, das am 01.01.2005 in Kraft trat, ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende geschaffen. Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Diese Leistung ist in seinem Fall geringer als die bisher gewährte Arbeitslosenhilfe, was darauf beruht, dass diese Leistung sich nicht an dem erzielten Einkommen, sondern am Bedarf bemisst. Das Existenzminimum wird hierdurch in jedem Fall gewährt.
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Ein Anspruch des Klägers auf die genaue Beibehaltung der bisherigen Arbeitslosenhilfe, was deren Höhe betrifft, lässt sich weder aus Artikel 20 Grundgesetz (GG) noch aus den in Artikel 1 bis 19 GG geregelten Grundrechten entnehmen. Schon bisher wurde die Arbeitslosenhilfe aus Steuermitteln finanziert. Somit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg dagegen wehren, dass er nunmehr auf eine Sozialleistung verwiesen wird, die ebenfalls aus Steuermitteln finanziert und in ihrer Höhe nicht vom am Arbeitsmarkt erzielten Entgelt, sondern vom Bedarf abhängig ist.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen. Das Eigentumsrecht des Leistungsberechtigten wird dabei nicht verletzt, wenn der Eingriff durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch einen Eingriff in das Recht der Arbeitslosenhilfe der Eigentumsschutz des Artikel 14 GG berührt wird. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.03.2001, Az. BvR 2402/97). Dass das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auch von dieser Absicht getragen wird, ergibt sich u. a. aus der Bundestagsdrucksache 15/1516.
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Der Kläger trägt vor, durch das von ihm erteilte Einverständnis mit dem Bezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Die hierbei vereinbarte Höhe des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe könne von der Beklagten nicht einseitig verändert werden. Dies überzeugt jedoch nicht. Der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht jedoch schon entgegen, dass nach § 53 Abs. 2 SGB X ein solcher Vertrag nur geschlossen werden darf, soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht, was bei der Arbeitslosenhilfe jedoch nicht der Fall war.
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Vertrauensschutzerwägungen können den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht begründen. Das wäre nur dann zu erwägen, wenn sich der Kläger darauf berufen könnte, er habe im Hinblick auf die bisherige Gewährung von Arbeitslosenhilfe Dispositionen unterlassen, bei deren Wahrnehmung er sich jetzt besser stellen würde. Dies lässt sich jedoch nicht ersehen.
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Der Kläger hat durch sein Einverständnis mit der Anwendung des § 428 SGB III auf die Erbringung der Vermittlungsbemühungen der Beklagten verzichtet. Im Gegenzug musste der Kläger nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Kläger könnte somit allenfalls einwenden hierdurch habe er sich seiner Chancen begeben wieder eine Arbeit zu finden; stünde er jetzt in einem Arbeitsverhältnis würde er sich besser stellen als durch den Bezug von Arbeitslosengeld II. Der Kläger hat jedoch freiwillig und unter eigener Abwägung seiner (geringen) Chancen in seinem Alter noch eine Arbeit nach jahrelanger Arbeitslosigkeit zu finden, auf die Vermittlungsbemühungen der Beklagten verzichtet und auch keine eigenen Bemühungen mehr unternommen, weshalb kein Verzicht auf eine greifbare Vermittlungschance gegeben war. Sollte der Kläger jedoch der Ansicht sein, es habe eine realistische Chance bestanden wieder in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu gelangen, müsste ihm entgegen gehalten werden, dass Vertrauensschutz nicht dafür in Anspruch genommen werden kann, dass ein Versicherter beschließt, bestehende reale Beschäftigungsmöglichkeiten nicht wahrzunehmen.
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Hätte der Kläger der Anwendung des § 428 SGB III nicht zugestimmt und wäre eine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen (was der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht), wäre der Kläger jetzt ebenso auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen. Eine Dispositionsmöglichkeit, die dem Kläger ein höheres Einkommen bei fortbestehender Arbeitslosigkeit verschafft hätte bestand nicht, weshalb es nicht erheblich ist, ob der Kläger darauf vertraut hat, dass die Gewährung von Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit bis zum Bezug der ungekürzten Altersrente in gleicher Höhe fortgesetzt würde. Daher kann sich der Senat der etwa von Mayer (NZS 2005, S. 568) vertretenen Ansicht, durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe werde in unzulässigerweise in durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrechte des von § 428 SGB III betroffenen Personenkreises eingegriffen, nicht anschließen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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