Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2005 wird zurückgewiesen.
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Die Beschwerde, mit der die Klägerin eine Reduzierung des vom Sozialgericht auf 12.000 EUR festgesetzten Streitwertes für ein bereits im August anhängig gemachtes Klageverfahren (damals S 7 U 1948/02) auf 4000 EUR begehrt, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das Sozialgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Falle der vorliegenden Klagehäufung (u.a. Klage gegen einen Veranlagungsbescheid) für eine Streitwertfestsetzung nach der sich für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der im Zeitpunkt der Klageerhebung und bis 30.06.2004 geltenden Fassung - a.F. -, die hier nach § 72 Nr. 1 erster Halbsatz GKG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung - n.F. - noch Anwendung findet) keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden und deshalb - für jeden Streitgegenstand gesondert - vom „Auffangstreitwert“ von 4000 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) auszugehen sei.
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Doch ist die Klägerin hierdurch nicht beschwert.
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Der Senat hat in derartigen Verfahren der Anfechtung eines Veranlagungsbescheides den - nach identischen Kriterien wie den Streitwert zu bestimmenden - Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit der Hälfte der Beitragssumme für die Dauer der Laufzeit des streitigen Gefahrtarifs bestimmt (Beschluss vom 23.05.2005, L 10 U 4141/03 W-A). Hieran hält der Senat auch für die nach identischen Kriterien zu beurteilende Streitwertfestsetzung fest.
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| Beitragsbescheid 2001 vom 24.04.2002 |
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| Beitragsbescheid 2002 vom 23.04.2003 |
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| Beitragsbescheid 2003 vom 21.04.2004 |
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| Beitragsbescheid 2004 vom 18.04.2005 |
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Der hieraus errechnete durchschnittliche jährliche Beitrag beläuft sich auf 39.918,50 EUR, bei einer maximalen Laufzeit des Gefahrtarifes von sechs Jahren errechnet sich eine Beitragssumme von derzeit 239.511,- EUR. Hiervon wäre die Hälfte als Streitwert anzusetzen (so auch der Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren vom heutigen Tag, L 10 U 1403/06 W-A). Der vom Sozialgericht angenommene Streitwert ist um ein Vielfaches niedriger, sodass die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.
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Die zutreffende Festsetzung des Streitwertes wird nach Abschluss des Berufungsverfahrens auch für das erstinstanzlichen Verfahren durch den Senat erfolgen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 63 Abs. 3 GKG n.F.).
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