Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AS 117/07 ER-B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss, der von der Antragsgegnerin ausgeführt wurde, nachdem die Antragsteller fristgerecht (vgl. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ) beim SG die Vollziehung der Entscheidung unter entsprechender Anwendung des § 201 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragt und damit von dem Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend Gebrauch gemacht haben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - und vom 21. März 2006 - L 7 AS 1128/06 ER-B - FEVS 2007, 55 ), ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren der Antragsteller zu 1 und 2 und ihrer minderjährigen Kinder (geb. ... 1999 und ... 2005) - den Antragstellern zu 3 und 4 - fehlt es bereits am Anordnungsanspruch; denn ihre Hilfebedürftigkeit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit (vgl. zu den hilfebedürftigen Kindern ferner § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 SGB II) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (zur Bedürftigkeitsprüfung bei Bedarfsgemeinschaftsangehörigen vgl. § 9 Abs. 2 SGB II). Auf das Selbsthilfepotential der Antragsteller zu 1 und 2 durch zumutbare Arbeitsmöglichkeiten (§ 7) Abs. 1 Nr. 1 SGB II) ist hier - mangels entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte - nicht näher einzugehen.
Es ist indessen nicht glaubhaft gemacht, dass bei den Antragstellern eine - über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu deckende - Notlage wegen fehlender ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gegeben ist (zur objektiven Feststellungs- und Beweislast vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - FEVS 55, 262; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355). Hingegen bestehen bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung genügend Anhaltspunkte dafür, dass bei den Antragstellern insbesondere verwertbares Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) in einer Größenordnung vorhanden ist, das selbst unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 1a und 4 SGB II eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zumindest mittelfristig ausschließt. So hat der Senat ganz erhebliche Zweifel daran, dass die vom Antragsteller zu 1 mit seiner Mutter - unmittelbar vor dem am 10. August 2006 bei der Antragsgegnerin gestellten Leistungsantrag und nach dem im Juli 2006 erfolgten Hinweis der Agentur für Arbeit R.          auf das voraussichtliche Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs mit dem 13. August 2006 - am 1. August 2006 getätigten Transaktionen zu einer Vermögensverschiebung zu deren Gunsten geführt haben. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des SG, dass hier als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Grundsicherung für Arbeitsuchende lediglich der Kostenersatz nach § 34 Abs. 1 SGB II in Betracht komme.
Vielmehr ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die am 1. August 2006 vom Konto des Antragstellers zu 1 bei der Volksbank B. abgehobenen Barmittel von 45.000,00 Euro sowie der am 27. April 2006 von diesem erworbene Personenkraftwagen der Marke Toyota „Avensis“ (108 kw; Erstzulassung 27. April 2006) nach wie vor dem Vermögen des Antragstellers zu 1, ggf. auch demjenigen der Antragstellerinnen zu 2 und 3 und des Antragstellers zu 4, zuzurechnen sind. Vorliegend spricht alles dafür, dass die am 1. August 2006 getroffenen Vereinbarungen („Verkauf“ des Kraftfahrzeugs, Tilgung eines „Darlehens“) unbeachtlich sind, weil - so bezüglich des angeblichen Darlehens - eine Schuldverpflichtung des Antragstellers zu 1 überhaupt nicht bestanden hat, und es sich - so hinsichtlich des Fahrzeugverkaufs - um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehandelt hat. Darauf hinzuweisen ist, dass eine „Darlehensvereinbarung“ unter nahen Angehörigen - soll sie bei der Prüfung von Sozialleistungsansprüchen überhaupt Berücksichtigung finden können - im Vertrag als solchem und in seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, mithin dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24. Mai 2005 - B 11a AL 7/05 R - ; BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - ; beide unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs , z.B. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - ). Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai und 13. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof NJW 1980, 1572).
Von einer Darlehensverpflichtung des Antragstellers zu 1 seiner Mutter gegenüber kann indessen beim gegenwärtigen Sachstand unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze nicht gesprochen werden. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sowohl die Überlassung von Geldbeträgen angeblich zu Darlehenszwecken als auch die Rückzahlungskonditionen nirgends schriftlich dokumentiert sind. Die Mutter des Antragstellers zu 1 - E. S. (im Folgenden E.S.) - konnte bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem SG am 5. Dezember 2006 - ebenso wie dieser selber - noch nicht einmal angeben, in welcher Höhe die Geldbeträge insgesamt geflossen sein sollen; sie hat insoweit lediglich eine Größenordnung zwischen 70.000,00 und 80.000,00 Euro zu nennen vermocht. Auch dazu, ob überhaupt und ggf. wann das Darlehen und mit welchen Modalitäten zur Rückzahlung fällig gewesen sein soll, gibt es keinerlei Belege. Ferner sind die Umstände, die hier zu der behaupteten Rückzahlungspflicht geführt haben sollen, völlig ungewöhnlich. E.S. hat hierzu unter dem 14. August 2006 (insoweit teilweise widersprüchlich ihr Schreiben vom 20. September 2006) schriftlich angegeben, sie habe von ihrem Sohn, nachdem sie erfahren habe, dass dieser Arbeitslosengeld II beantragen werde, das Geld zurückverlangt, welches sie ihm im Zeitraum von 25 Jahren als zinsloses Darlehen gegeben habe, weil sie dieses Geld wegen in den letzten Jahren nicht durchgeführter Reparaturen dringend benötige; die Antragsteller haben insoweit von einer „Kündigung“ des Darlehens durch E.S. gesprochen. Weshalb dies indes ausgerechnet zum Zeitpunkt des sich abzeichnenden Antrags auf Leistungen nach dem SGB II geschehen musste, ist angesichts dessen, dass E.S. für den Fahrzeugkauf am 1. August 2006 angeblich Barmittel von 23.000,00 Euro zur Verfügung standen, nicht nachvollziehbar, zumal beide schon im Sommer 2005 (so der Antragsteller zu 1) bzw. bereits vor zwei Jahren (so E.S. am 5. Dezember 2006) über eine Rückzahlung gesprochen haben wollen. Im Termin zur Beweisaufnahme vom 5. Dezember 2006 konnte E.S. auch nur angeben, dass sie für das Haus Ausgaben in Höhe von etwa 8.000,00 Euro gehabt habe, und zwar für Wasser- und Dachreparaturen sowie den Kauf von Heizöl, welche sie über die von ihrem Sohn bar erhaltenen 45.000,00 Euro finanziert habe. Das Geld soll im Übrigen bei E.S. zu Hause verwahrt werden, also nicht auf einem Konto angelegt worden sein.
All diese Konstruktionen lassen indes eine darlehensvertragliche Schuldverpflichtung des Antragstellers zu 1 seiner Mutter gegenüber, die mit den am 1. August 2006 von seinem Konto abgehobenen 45.000,00 Euro getilgt worden sein soll, völlig unwahrscheinlich erscheinen. Es dürfte unter fremden Dritten gänzlich unüblich sein, weder die genaue Darlehenssumme noch die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln und die entsprechenden Vereinbarungen - jedenfalls im Ansatz - schriftlich zu dokumentieren. Es mag zwar zutreffend sein, dass E.S. ihrem Sohn in der Vergangenheit immer wieder Geld in insgesamt beträchtlicher Größenordnung übergeben hat; dabei dürften aber einerseits - wie vom SG und der Antraggegnerin angenommen - bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten eine Rolle gespielt haben, andererseits jedoch auch mütterliche Fürsorge und Zuneigung in der Hoffnung, dass diese Zuwendung im Alter und bei eigener Bedürftigkeit ihre Entsprechung durch den Sohn finden möge. All das verbietet indes den Schluss auf eine vertragliche Bindung des Antragstellers zu 1 seiner Mutter gegenüber. Die angebliche Darlehensverpflichtung des Antragstellers zu 1 kann daher bei der derzeitigen Sachlage grundsicherungsrechtlich nicht anerkannt werden; vielmehr spricht alles dafür, dass die Barmittel von 45.000,00 Euro nach wie vor dem Vermögen der Antragsteller zugehören.
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Dasselbe gilt für das Kraftfahrzeug, das - entgegen der Auffassung des SG - nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als geschont anzusehen sein dürfte, weil die Grenze der Angemessenheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2005 a.a.O.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 36 m.w.N.) bei dem am 27. April 2006 erworbenen Mittelklassewagen bei Weitem überschritten erscheint. Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Darlehensverbindlichkeit des Antragstellers zu 1 der E.S. gegenüber nicht bejaht werden kann, bestand für ihn auch keine Veranlassung, das Fahrzeug an die Mutter zu verkaufen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 1, der im Übrigen zwischen 2002 und 2004 beim Landratsamt R. als Sachbearbeiter mit Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung befasst war, mit dem angeblichen Verkauf des Toyota am 1. August 2006 an E.S., die überdies keinen Führerschein hat, bewusst den Versuch unternommen hat, das Kraftfahrzeug der Vermögensberücksichtigung bei Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu entziehen, ohne dass das Rechtsgeschäft und die daraus resultierenden Folgen von beiden Seiten aber ernstlich gewollt waren. Hierfür spricht bereits - neben der fehlenden Fahrerlaubnis der E.S. -, dass der angebliche Eigentümerwechsel im Fahrzeugbrief nicht eingetragen worden ist. Aber auch die widersprüchlichen Bekundungen sowohl des Antragstellers zu 1 als auch der E.S. im Termin vor dem SG vom 5. Dezember 2006 zu der Frage, ob überhaupt Gelder im Rahmen des behaupteten Fahrzeugsverkaufs am 1. August 2006 geflossen sind, weisen auf ein Scheingeschäft hin. Dies wird noch dadurch bekräftigt, dass der Antragsteller nach dem „Zusatzblatt zum Kaufvertrag vom 01.08.2006“ berechtigt sein sollte, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen, und zwar gegen die „Gegenleistung“, die „neue Eigentümerin auf deren Verlangen zu Arztbesuchen, Einkäufen, Friedhof und ähnliches zu fahren“, eine Verpflichtung im Übrigen, die unter nahen Verwandten selbstverständlich sein dürfte. Dafür, dass das Fahrzeug nur zum Schein verkauft werden sollte, um das Vermögen des Antragstellers zu 1 und seiner Familie (scheinbar) zu mindern, spricht zudem die Rechtskenntnis des Antragstellers zu 1 als früherem Sozialhilfesachbearbeiter zur Berücksichtigungsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand. In diesem Zusammenhang bedenklich und auf ein einvernehmliches Zusammenwirken der E.S. mit ihrem Sohn zum Nachteil der Antragsgegnerin hindeutend erweist sich auch der Umstand, dass diese ausweislich der „Mietbescheinigung“ vom 14. August 2006 seit 1. August 2006 wieder Miete in Höhe von 620,00 Euro für das (zweite) ihr gehörende, vom Antragsteller zu 1 und seiner Familie bewohnte Haus verlangt haben will, nachdem sie ausweislich Ihrer Bekundungen vor dem SG am 5. Dezember 2006 jedenfalls seit 1999 keine Miete mehr erhalten hatte.
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Nach allem fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller zu 1 bis 4 als Voraussetzung für einen Anordnungsanspruch. Deswegen ist auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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