Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AL 755/07 ER-B

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Förderung der vom Antragsteller am 1. Oktober 2006 begonnenen Ausbildung zum Physiotherapeuten an der S. Fachschule für Physiotherapie in K. durch die Antragsgegnerin als Maßnahme der Weiterbildung i.S.d. §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Der am ... 1977 geborene Antragsteller absolvierte von Oktober 1993 bis August 1996 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete in diesem Beruf von März 1999 bis März 2000. Im Anschluss war er bis August 2005 bei der Deutschen Bundespost als angelernter Arbeiter beschäftigt. Im September 2005 begann er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der D. Bank AG, die er am 10. März 2006 abbrach.
Sein Antrag vom 7. April 2006 auf Förderung einer Ausbildung zum Physiotherapeuten wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Mai 2006 mit der Begründung abgelehnt, die Dauer der Maßnahme sei nicht angemessen i.S.v. § 85 Abs. 2 SGB III, da die Ausbildung drei Jahre dauere und damit nicht gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sei. Da eine Verkürzung der Ausbildung um ein Drittel nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen sei, sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Dies sei jedoch beim Antragsteller nicht der Fall. Eine Finanzierungssicherung in diesem Sinne erfordere eine bereits zu Beginn der Ausbildung vorliegende Bestätigung des Bildungsträgers über die Übernahme der Weiterbildungskosten sowie einer Ausbildungsvergütung. Eine Eigenfinanzierung durch den Teilnehmer oder die Gewährung eines Darlehens durch die Ausbildungsstätte reiche nicht aus. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zurückgewiesen. Über die dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 13 AL 4789/06) ist noch nicht entschieden.
Den am 21. November 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem der Antragsteller die (vorläufige) Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin für die am 1. Oktober 2006 begonnene Maßnahme begehrt, hat das SG durch den angegriffenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die damit begründet wird, die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 77, 85 SGB III lägen vor. Insbesondere sie auch die Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnitts gesichert. Dies sei nicht nur bei einer Finanzierungssicherung durch den Träger - wie von der Antragsgegnerin angenommen - der Fall, sondern auch dann, wenn der Antragsteller selbst die Finanzierung sicherstelle, z. B. durch Leistungen Dritter. Vorliegend sei die Ausbildungsfinanzierung gewährleistet; durch Bescheid vom 29. November 2006 sei dem Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 412,- EUR monatlich für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 bewilligt worden. Außerdem sie die S.-Bank bereit, für das dritte Ausbildungsjahr ein Bildungsdarlehen zu gewähren.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Ausbildung zum Physiotherapeuten, beginnend ab dem 1. Oktober 2006 für die Dauer von zwei Jahren, als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung darlehensweise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
10 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
11 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
12 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.
13 
Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, ohne dass es allerdings im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Sicherung der Maßnahmefinanzierung ankommt. Denn ein Anordnungsanspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei der vom Antragsteller seit dem 1. Oktober 2006 absolvierten Ausbildung bei summarischer Prüfung um keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III handelt.
14 
Förderungsfähig nach dem Sechsten Abschnitt des SGB III sind nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung nach dem Sechsten Abschnitt (§§ 77 - 96) bedarf somit einer Abgrenzung von der Ausbildungsförderung nach dem Fünften Abschnitt; danach sind berufliche Ausbildungen nach Maßgabe des § 60 und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 61 förderungsfähig. Von der beruflichen Ausbildung ist wiederum die schulische Ausbildung zu unterscheiden, die nach Maßgabe des BAföG gefördert werden kann (Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a; vgl. zu den nach BAföG förderungsfähigen Maßnahmen an Hochschulen, Fachhochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen auch den Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 4 SGB III). Die Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen „Weiter“bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss umfasst (siehe § 85 Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen, sondern nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER - ; ebenso Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77 – 96, RdNrn. 2a und 2 b).
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Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung handelt (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R -, veröffentlicht in Juris und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R -, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz ; vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 12/98 R -, SozR-4100 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdnrn. 2a und 2b). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer berufliche Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf.
16 
Hiervon ausgehend stellt sich der Besuch der S. Fachschule für Physiotherapie in K. bei summarischer Prüfung als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme dar. Die dortige insgesamt drei Jahre umfassende Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasst ausweislich des Internetauftritts der S. Fachschulen (http://www.s...de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh_dir/fs-info-physio-ka.pdf) 4.500 Stunden, davon 2.900 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Fachschule und 1.600 Stunden praktische Ausbildung in Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen sowie physiotherapeutischen Praxen. Teilnahmeberechtigt an dieser Maßnahme ist jeder, der folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllt: Realschulabschluss bzw. ein gleichwertig anerkannter Schulabschluss mit mindestens guten Leistungen, Vollendung des 17. Lebensjahres, Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch ein Gesundheitszeugnis sowie ein Aufnahmeverfahren (vgl. http://www.s...de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh_dir/ fs-bewerbung-physioka.pdf). Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden demgegenüber nicht verlangt. Solche zusätzlichen Kriterien für die Ausbildung zum Physiotherapeuten ergeben sich auch nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz - vom 26. Mai 1994 (vgl. § 10). Dass es sich bei der vom Antragsteller besuchten dreijährigen Bildungsmaßnahme um eine umfassende Ausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene handelt, wird auch dadurch deutlich, dass die dreijährige Ausbildung bei bestimmten beruflichen Vorkenntnissen verkürzt werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 MPhG), d. h. für den hiervon erfassten Personenkreis stellt die verkürzte - auf ihre beruflichen Vorkenntnisse aufbauende – Ausbildung (Umschulung) zum Physiotherapeuten eine berufliche Weiterbildung dar.
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Vorliegend sind allerdings weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Antragstellers entsprechende Anhaltspunkte für relevante früher erworbene berufliche Kenntnisse im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 MPhG zu entnehmen, weshalb in seinem Fall eine Weiterbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Sechsten Abschnitts nicht in Betracht kommt.
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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass sich aus den vorgenannten Ausführungen auch der Ausschluss der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts (§§ 59 ff. SGB III) ergeben dürfte. Denn hiervon erfasst werden nur Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, also einer solchen mit betrieblichem Bezug, während schulische Ausbildungen - wie hier - ggf. nach anderen Regelungen, z. B. denen des BAföG gefördert werden können (Hennig in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 60 Rdnr. 28), was beim Antragsteller aufgrund Bewilligungsbescheids vom 29. November 2006 jedenfalls für das erste Ausbildungsjahr auch der Fall ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
20 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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