Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AS 2716/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 verurteilt, der Klägerin einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von 95,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Regelleistung für eine alleinstehende Person zusteht sowie über die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005.
Die Klägerin und Herr D. (im Folgenden: D.) leben seit August 2003 gemeinsam in einer Wohnung in K.. Die Klägerin bezog bis 24. Juni 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 194,95 EUR wöchentlich, D. bezog bis 15. Februar 2004 Alg in Höhe von 149,66 EUR wöchentlich.
Am 30. September 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Im Antragsformular gab sie als Partner D. an, ergänzte jedoch handschriftlich, die eheähnliche Gemeinschaft bestehe erst seit August 2003, also noch keine drei Jahre. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und D. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 in Höhe von 796,39 EUR monatlich. Hierbei wurde jeweils die Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR, ein Teil der Nebenkosten der Miete und für die Klägerin ein Zuschlag Alg in Höhe von 98,00 EUR berücksichtigt. Die Klägerin und D. erhoben Widerspruch und wandten sich u.a. dagegen, dass die Miete nicht berücksichtigt worden sei und die Zuschläge nicht richtig errechnet seien. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2005 bewilligte der Beklagte für Januar bis März 2005 Leistungen in Höhe von 1.219,00 EUR monatlich. Hierbei wurde neben der Regelleistung bei den Kosten der Unterkunft die volle Miete in Höhe von 510,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 60,00 EUR sowie die tatsächlichen Heizkosten abzüglich eines Warmwasseranteils berücksichtigt. Einkommen wurde im maßgeblichen Zeitraum weder von der Klägerin noch von D. erzielt. Gegen den Änderungsbescheid erhoben die Klägerin und D. erneut Widerspruch. Zu dem Punkt eheähnliche Gemeinschaft wurde in diesem Widerspruch ausgeführt, dass die Anrechnung willkürlich sei. Es werde die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass eine Unterstützung vom Partner der eheähnlichen Gemeinschaft erfolge. Im Gegensatz zu einer Ehe bestehe jedoch kein rechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2005 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Zuschlag betrage gemäß § 24 Abs. 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, da das zuletzt bezogene Alg in Höhe von monatlich 824,78 EUR niedriger sei als das ab Januar 2005 errechnete monatliche Alg II in Höhe von 1.219,00 EUR. Dasselbe gelte für D., dessen monatlich gewährtes Alg in Höhe von 648,53 EUR ebenfalls unter dem gewährten Alg II liege.
Hiergegen richtet sich die am 17. Juni 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin und D. bildeten keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2, 3 SGB II. Beide wohnten zwar zusammen in einer Wohnung, dies reiche jedoch nicht aus. Auch die Dauer des Zusammenlebens als mögliches Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei bei der Klägerin und D. sehr kurz. Die Klägerin habe zwar immer angegeben, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit D. lebe, sie habe jedoch nicht gewusst, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine eheähnliche Gemeinschaft im rechtlichen Sinne vorliege. Die Klägerin benutze mit D. zusammen lediglich die gemeinsamen Teile der Wohnungseinrichtung (Kühlschrank, Waschmaschine und Küchengeräte), was jedoch auch für eine Wohngemeinschaft typisch sei und allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft genüge. Neben der Teilung der Wohnkosten und Telefonkosten sowie der gemeinsamen Benutzung von Einrichtung und Gerätschaften liege keine wirtschaftliche und finanzielle Gemeinschaft vor. Beide hätten ein eigenes Konto, die Klägerin könne auch nicht über Vermögensgegenstände von D. uneingeschränkt verfügen, was auch im umgekehrten Sinne gelte. Daher sei auch Einkommen von D. im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nicht anzurechnen. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Zahlung des Zuschlages gemäß § 24 SGB II. Sofern der Klägerin allein Leistungen nach dem SGB II gewährt würden, liege die Leistung unter dem gewährten Alg in Höhe von 844,78 EUR. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn das Gericht von einer Bedarfsgemeinschaft bei der Klägerin und D. ausginge. Bei der Berechnung des Zuschlages müssten in diesem Fall entgegen der Auffassung des Beklagten die jeweils zuvor erhaltenen Leistungen (Alg) von der Klägerin und D. addiert werden. Sinn und Zweck der Regelung des § 24 SGB II sei es, dass grundsätzlich zwei Drittel desjenigen Unterschiedsbetrages ausgeglichen werden solle, der zwischen dem Haushaltseinkommen bei Alg-Bezug und der neuen nach dem SGB II maßgebenden Leistungshöhe bestehe (unter Hinweis auf Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rdnr. 8). Bei dieser Berechnung betrage die Differenz zum Alg II insgesamt 274,31 EUR. Zwei Drittel dieser Summe ergäben einen Zuschlag in Höhe von 180,84 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2006 hat das SG unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens von D. zu gewähren. Das Einkommen von D. könne nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden, da keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Da der Klägerin Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens des D. zu gewähren seien, sei auch bei der Frage nach der Zuschlaggewährung nach § 24 SGB II das Einkommen von D. nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen richtet sich die am 26. Mai 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Beklagten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass zwischen der Klägerin und D. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Die Klägerin habe bei Stellung des Erstantrags auf Leistungsgewährung nicht das Vorliegen einer engen, auf Dauer angelegten Bindung zwischen ihr und D. bestritten, sondern lediglich das Nichterreichen der von ihr als zwingende Voraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft angesehenen Dreijahresgrenze reklamiert. Auch in der Begründung des Widerspruchs vom 26. Dezember 2004 werde nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft beanstandet, ebenso wenig im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 10. Januar 2005. Erstmals im Widerspruch vom 27. Januar 2005 werde die eheähnliche Gemeinschaft in allgemeiner Form angesprochen. Hierbei handele es sich um ein über das Internet verbreitetes Musterschreiben, das in keiner Weise individualisiert oder präzisiert worden sei. Auch gegen den folgenden Bescheid sei in ähnlicher Weise widersprochen worden, wobei unmissverständlich beanstandet werde, dass „mein Partner für mich aufkomme muss“, nicht aber die Voraussetzungen der eheähnlichen Gemeinschaft als solche bestritten worden seien. Erstmals in der Klageschrift werde vom Anwalt der Klägerin vorgetragen, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne engere persönliche Bindung. Die Beweisaufnahme vor dem SG habe ein anderes Bild ergeben. Die laufenden Kosten (Miete, Strom, Telefon) seien geteilt worden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ausmache. Auch würden Lebensmittel aus einer gemeinsamen Kasse bezahlt. Darüber hinaus liege auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor, was sich darin zeige, dass D. von seinem Einkommen die volle Miete bezahle, ohne dass hierzu nachweislich eine Darlehensregelung zwischen der Klägerin und ihm getroffen worden sei. Auch besuche die Klägerin am Wochenende mit D. seine kranke Mutter, weil er selbst keine Fahrerlaubnis habe. Die Klägerin habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin mit D. zusammenleben wolle, auch bei einem künftigen Wohnortwechsel nach Brandenburg, was sie als ihre Idealvorstellung bezeichnet habe. Verheiratet seien sie nur deshalb nicht, weil sich „jeder ein Hintertürchen offen halten möchte“. Die Äußerungen zeigten deutlich, dass die Klägerin von einer engen, auf Fortdauer angelegten Beziehung ausgehe. Ihr fehle lediglich Verständnis für die Entscheidung des Gesetzgebers, den Partner eines in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Arbeitsuchenden in gleicher Weise wie einen Ehepartner in die Bedarfsgemeinschaft und damit in die finanzielle Mitverantwortung einzubeziehen. D. habe sich hingegen auffallend bemüht, die Beziehung zur Klägerin als unverbindlich darzustellen. Dies stehe nicht nur im krassen Gegensatz zu seinem tatsächlichen Verhalten, sondern auch zur Wertung des SG, wonach er die Miete nur bezahle, um eine Kündigung zu vermeiden. Wenn diese Einlassung zuträfe, könnte er die Wohnung auch allein (oder mit jemand anderem) unterhalten, ohne die Belange der Klägerin zu beachten. Weiter bestreite er, dass die Klägerin seine Partnerin sei. Dies stehe konträr zu den Einlassungen der Klägerin. Das Gericht habe die beschriebenen Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht oder nur unzureichend gewürdigt. Die anfänglichen Äußerungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und die vorliegenden Indizien sprächen für eine eheähnliche Gemeinschaft der Klägerin und D. Hätten zwei Partner am 1. Januar 2005 grundsätzlich einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II, weil beide innerhalb der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Alg bezogen hätten, sei für beide getrennt der Anspruch auf Zuschlag zu ermitteln. Dabei sei der ab 1. Januar 2005 errechnete monatliche Gesamtbedarf mit dem jeweiligen letzten monatlichen Alg-Bezug zu vergleichen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Die Klägerin habe zwar immer angegeben, in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit D. zu leben, sie habe jedoch nicht genau gewusst, unter welchen Voraussetzungen eine eheähnliche Gemeinschaft im rechtlichen Sinne vorliege. Es liege auch keine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die Ersparnis liege lediglich in der Reduzierung der allgemeinen Wohnkosten. Nach der Argumentation des Beklagten müsse jede Wohngemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II bilden. Das Vorliegen einer gemeinsamen Haushaltskasse sei auch kein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Zweck einer solchen Kasse sei gerade die gerechte Aufteilung der Kosten. Es liege keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor. Zwar überweise D. die gesamten Mietkosten von seinem Konto an den Vermieter. Das vom SG als mitmenschlich bezeichnete Verhalten sei auch bei befreundeten Personen in einer Wohngemeinschaft üblich. Der Beklagte habe auch nicht näher erläutert, warum gemeinsame Besuche bei der Mutter von D. eine Verantwortungsgemeinschaft begründeten. Hierbei handele es sich ganz offensichtlich lediglich um eine Gefälligkeit. Die Klägerin habe ausführlich dargelegt, warum sie und Herr Doerr jeweils eigene Leben ohne feste Bindung führen wollten. Als Gründe seien überzeugend und plausibel die schlechten Erfahrungen mit Partnern in der Vergangenheit genannt worden. Die Klägerin habe auch Anspruch auf den Zuschlag gemäß § 24 SGB II, unabhängig davon, ob von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werde.
13 
In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007 hat der Senat D. als Zeugen vernommen.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten des Beklagten, die Leistungsakte der Bundesanstalt für Arbeit über die Klägerin, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
15 
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
16 
 I. Vorliegend hat allein die Klägerin Klage erhoben, D. ist nicht Kläger in diesem Verfahren. Zwar spricht zunächst der vor dem SG gestellte Hilfsantrag auf Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II an die Klägerin und D. dafür, dass auch dieser unter Berücksichtigung einer weitgehenden Auslegung als Kläger anzusehen sein könnte (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Allerdings hat sich die Klägerin stets auf den Standpunkt gestellt, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege und folgerichtig hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass sie allein zur Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche Klage erhoben habe, nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen anderer Mitglieder einer von ihr bestrittenen Bedarfsgemeinschaft.
17 
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen allein für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2005. Angefochten ist der Bescheid vom 15. Dezember 2004, ersetzt durch Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005. Mit diesem Bescheid werden die Alg-II-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 geregelt. Bescheide über Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Auch eine Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG ist nicht erfolgt, da Folgebescheide in das Verfahren zu keinem Zeitpunkt eingeführt wurden. Diesbezüglich sind vielmehr noch Widerspruchsverfahren anhängig. Klarstellend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch eine entsprechende Einschränkung des Streitgegenstands erklärt. Inhaltlich ist der Streitgegenstand auf die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes und des Zuschlags nach § 24 SGB II beschränkt. Nicht Gegenstand sind damit die Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei letzteren handelt es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - a.a.O.). Ob auch der Zuschlag nach § 24 SGB II allein als Streitgegenstand abtrennbar ist, hat das BSG in der genannten Entscheidung offen gelassen. Hierauf kommt es auch vorliegend nicht an, da es der Klägerin auch um die Höhe der Regelleistung geht. Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II, die im gesamten Verfahren nicht thematisiert wurden, stehen der Klägerin ohnehin nicht zu. Hierfür ist nichts vorgetragen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.
B.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn zu berücksichtigen ist zum einen die Differenz zwischen der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zu 311,00 EUR für drei Monate, somit 102,00 EUR (34,00 EUR x 3). Hinzu kommt der Zuschlag nach § 24 SGB II, welcher zwei Drittel der Differenz zwischen Alg in Höhe von 844,78 EUR und Alg II fiktiv berechnet nur für die Klägerin in Höhe von 643,50 EUR (vom Beklagten unter Anwendung eines Regelsatzes in Höhe von 311,00 EUR gewährt: 609,50 EUR) ausmacht. Für drei Monate ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 402,57 EUR (134,19 EUR x 3). In der Summe beträgt die Beschwer des Beklagten demnach 504,57 EUR.
C.
19 
In der Sache ist die Berufung des Beklagten teilweise begründet, denn entgegen der Auffassung des SG liegt eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und D. vor (dazu I.). Die Klägerin hat jedoch gleichwohl Anspruch auf Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II (dazu II.).
20 
Unstreitig ist die Klägerin dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II als erwerbsfähige Person innerhalb der Altersgrenzen des Satz 1 Nr. 1 mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD. Sie ist auch hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II. Zu berücksichtigendes Vermögen liegt nicht vor, die Klägerin hat im maßgebenden Zeitraum - ebenso wie D. - auch kein Einkommen erzielt. Nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist die Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR zu gewähren, da die Klägerin und D. als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen sind. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ).
21 
Obwohl sich der Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 - ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl.BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - und Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - ). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, sowie das Vorliegen intimer Beziehungen in Betracht.
22 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen, ihrer Anwendung auch im Bereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der genannten (Alt-) Fassung steht jedoch nichts entgegen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
23 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006, a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
24 
Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 3 SGB II in der Weise geändert, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B -; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - ). Für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. März 2005) bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Anwendung der oben genannten Kriterien und der beschriebenen Beweislastverteilung. Eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung und der sich daraus ergebenen Beweiserschwernis zu Lasten der Klägerin für Leistungszeiträume vor dem 1. August 2006 ist weder gesetzgeberisch angeordnet noch aus sonstigen Gründen veranlasst (Beschluss des Senats vom 8. Mai 2007 - L 7 AS 5741/06 - und vom 22. März 2007, a.a.O.).
25 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und D. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Die Klägerin und D. lernten sich nach eigenen Angaben im Jahr 2002 kennen, als D. im Sch.wald auf Montage arbeitete. 2003 zog die Klägerin, die bis 30. Juni 2003 als Erzieherin in einem Mutter-Kind-Kurheim auf dem Feldberg gearbeitet hatte, bei D. in dessen Wohnung in K. ein. Im August 2003 erfolgte dann ein Umzug in die jetzt bewohnte, gemeinsam angemietete Wohnung. Zunächst spricht die Aufteilung der 3-Zimmer-Wohnung mit gemeinsamem Schlafzimmer für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch hat die Klägerin selbst stets angegeben, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Bereits im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosenhilfe hatte die Klägerin angegeben, mit D. als Lebenspartner in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen (Bl. 19 Leistungsakte der Bundesagentur), entsprechend hat sie auch Verdienstbescheinigungen von D. vorgelegt. Ebenso hat sie bei der Beantragung von Alg II D. als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft angegeben, lediglich handschriftlich hinzugefügt, die eheähnliche Gemeinschaft bestehe noch keine drei Jahre. Ebenso wurde im Widerspruchsverfahren nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als solcher bestritten, sondern es wurden lediglich die daran anknüpfenden Rechtsfolgen für rechtswidrig erachtet. Mit Einschaltung des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren wurde erstmals geltend gemacht, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor. Der Vortrag, die Klägerin habe keine Vorstellung über die rechtliche Bedeutung und den Inhalt des Begriffs der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gehabt, überzeugt den Senat nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, die nach eigenen Angaben auch mehrere Semester Germanistik studiert hat, auf den Senat einen durchaus differenzierten Eindruck einer Person gemacht, die sorgfältig formuliert und sich genau bewusst ist, was sie sagt.
26 
Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor. Dagegen spricht nicht, dass die gemeinsamen Kosten, insbesondere Miete und Einkauf des täglichen Bedarfs zunächst geteilt wurden (Haushaltskasse) und sowohl die Klägerin wie auch D. über eigene Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Auch unter Eheleuten ist ein gemeinsames Konto nicht allgemein üblich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B) und auch bei Ehepartnern ist es üblich, dass jeder, soweit er über Einkommen verfügt, hiervon zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beiträgt. Ein ganz wesentliches Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften ist jedoch, dass D. die Mietkosten seit nahezu zwei Jahren allein trägt, seit die Klägerin über kein Einkommen mehr verfügt. Auch wenn die Klägerin zusätzlich nach eigenen Angaben durch ihre Mutter finanziell unterstützt wurde, wird hierdurch ein Einstandswille von D. deutlich, der auch durch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. So hat D. dort ausgesagt, er könne die Klägerin doch nicht „raus schmeißen“.
27 
Schließlich spricht für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auch, dass die Klägerin im Antrag vom 10. März 2005 auf eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie (db Förderrente, Deutscher Herold) als Berechtigten für den Todesfall D. angegeben hatte. Damit wird eine persönliche Nähe deutlich, die weit über das bei einer reinen Zweckgemeinschaft ohne innere Bindungen übliche Maß hinausgeht. Daran vermögen auch die Einwendungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern, sie habe sonst niemanden gehabt, den sie hätte begünstigen können. Insgesamt ist damit aufgrund der äußeren Umstände der Senat zur vollen richterlichen Überzeugung gelangt, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Frage der Beweislast stellt sich damit nicht mehr.
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Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 95,00 EUR für den hier streitigen Zeitraum.
29 
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige - wie die Klägerin - Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, welcher nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert vermindert wird (§ 24 Abs. 1 SGB II). Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGG (i.d.F. des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen
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1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
31 
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
32 
zu zahlenden Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach  § 28.
33 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass streng nach dem Wortlaut der Vorschrift für jeden einzelnen Berechtigten die Differenz zwischen dem von ihm bezogenen Alg und dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II zu berechnen ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25. April 2006 - L 12 AS 5081/05 - und 18. Juli 2006 - L 12 AS 1362/06 -; SG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2006 - S 43 (35) AS 37/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 5/07 R -). Vielmehr ist eine Gesamtdifferenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass die Alg-Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert und dann dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden.
34 
Diese an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung widerspricht nicht dem Wortlaut. Dieser zwingt mit der Verwendung des Singulars in § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht zu der Auslegung, dass die Alg-Ansprüche der einzelnen Berechtigten isoliert dem Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden. Denn dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um Individualansprüche handelt, zudem die Gesetzessprache häufig den Singular verwendet, ohne damit Vorentscheidungen über die Behandlung problematischer Fälle zu treffen, etwa wenn mehrere Betroffene gleichzeitig einen Anspruch geltend machen, eine Einrede erheben etc. (so SG Frankfurt, Urteil vom 24. März 2006 - S 47 AS 130/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 33/06 R -). Nach anderer Auffassung soll sich der Gesetzgeber im Ausdruck „vergriffen“ haben, was ebenfalls von der Bindung an den Wortlaut - nicht Wortsinn - dispensiere (so SG Konstanz, Urteil vom 26. Juli 2005 - S 9 AS 851/05 - ). Jedenfalls spricht die Entstehungsgeschichte deutlich für ein derartiges Normverständnis. Aus den Materialien lässt sich ersehen, dass ursprünglich bei der Berechnung des Zuschlags das gesamte Haushaltseinkommen - nicht nur Alg und Wohngeld - herangezogen werden sollte (BT-Drucks. 15/1516, S. 58). Davon wurde abgesehen, weil dies zu hohen Verwaltungsaufwand verursache und zudem Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingingen, die sich aufgrund des Wechsels vom Alg in Alg II nicht oder in der Regel nicht veränderten (BT-Drucks., a.a.O.). Diese Vereinfachungsüberlegungen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von der Gesamtbetrachtung bei der Bedarfsgemeinschaft konzeptionell hätte Abschied nehmen wollen (vgl. SG Konstanz, a.a.O. und SG Frankfurt, a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 88/06 - , Revision anhängig - B 7b AS 42/06 R). Auch systematisch erscheint es folgerichtiger, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, auf die auch bei der Hilfebedürftigkeit abgestellt wird (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II), nicht nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erzielte Alg bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II Berücksichtigung finden soll, wenn auf der anderen Seite der gesamte Alg II-Anspruch gegenüber gestellt wird. Auch der Zweck des Zuschlags, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drucks., a.a.O.), könnte bei einer ganz streng am Wortlaut haftenden Auslegung in Fällen der vorliegenden Art nicht erreicht werden. Es wäre auch nicht ersichtlich, warum etwa bei Erzielung eines Einkommens in vergleichbarer Höhe wie Alg durch einen Partner und folglich deutlich niedrigerem Alg II-Anspruch mit der Folge höheren Zuschlags nach § 24 SGB II die Abfederungsfunktion greifen sollte, nicht jedoch, wenn der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen sogar noch größer ist (vgl. dazu das fiktive Berechnungsbeispiel bei LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Darüber hinaus erscheint bei der isolierten Betrachtung die Ungleichbehandlung von Ehen und Familien (Art. 3 und 6 GG) verfassungsrechtlich problematisch, die sich je nach Ausgestaltung der Familienrollen ergeben kann. Bei einem Alleinverdiener stellt sich die Problematik nicht, wohl aber, wenn Verdienerrolle und Haushalts- und Erziehungsaufgaben aufgeteilt sind (vgl. SG Frankfurt, a.a.O.). Auffällig in diesem Zusammenhang ist schließlich noch, dass die - für die Gerichte nicht bindenden - Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit vorsehen, von der Summe der Alg-Ansprüche nach SGB III auszugehen, wenn der Bezug dieser Leistung bei zwei oder mehr Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gleichzeitig endet (unter Rz. 24.20; so auch bei gleichzeitigem Wechsel zweier Partner: Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies bei dem viel häufigeren Fall, dass zwar der Alg-Bezug zu verschiedenen Zeiten, jedoch noch vor Inkrafttreten des SGB II endet, so dass die Partner gleichzeitig in den Alg II-Bezug wechseln, anders gehandhabt werden sollte.
35 
Dagegen hält der Senat für mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht vereinbar, der Summe aus zuletzt bezogenem Alg und Wohngeld nicht den Gesamtbetrag des an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Alg II gegenüber zu stellen, sondern nur den auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfallenden individuellen Anteil des Alg II (so aber Sächs. LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 3 AS 18/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 23/06 R -).
36 
Die Berechnung des für die Klägerin maßgeblichen Zuschlags ergibt sich nach alledem wie folgt. Gegenüber zu stellen ist die Summe des Alg von Klägerin und D. (824,78 EUR + 648,53 EUR = 1.473,31 EUR) sowie der Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.219,00 EUR. Die Differenz beträgt demnach 254,31 EUR (1.473,31 EUR - 1.219,00 EUR). Der Anteil der Klägerin am Gesamt-Alg beträgt 55,98% (824,78 EUR von 1.473,31 EUR). Entsprechend ist auch der Anteil der Klägerin am Differenzbetrag festzusetzen, so dass auf sie 142,36 EUR des Differenzbetrags entfallen (55,98% von 254,31 EUR). Für eine genaue anteilige Berechnung spricht, dass es sich um Individualansprüche handelt und auf diese Weise abgebildet wird, in welcher Höhe die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuvor Alg bezogen haben und auf diese Weise zudem problemlos berücksichtigt werden kann, wenn den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft der Zuschlag wegen unterschiedlichen zeitlichen Abstands zum Alg-Bezug in unterschiedlicher Höhe zu gewähren ist (für eine hälftige Aufteilung des Differenzbetrags dagegen LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Zuschlag berechnet sich für die Klägerin somit aus 2/3 von 142,36 EUR und beträgt folglich 94,91 EUR, gerundet 95,00 EUR (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II). Die Tatsache, dass sich der hier nicht streitgegenständliche Zuschlag für D. ab 16. Februar 2005 nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um die Hälfte vermindern würde, wirkt sich auf die Höhe des der Klägerin zustehenden Zuschlags nicht aus, da dies nur den D. zustehenden Anteil am Differenzbetrag betrifft.
D.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat des Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt.
38 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
A.
15 
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
16 
 I. Vorliegend hat allein die Klägerin Klage erhoben, D. ist nicht Kläger in diesem Verfahren. Zwar spricht zunächst der vor dem SG gestellte Hilfsantrag auf Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II an die Klägerin und D. dafür, dass auch dieser unter Berücksichtigung einer weitgehenden Auslegung als Kläger anzusehen sein könnte (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Allerdings hat sich die Klägerin stets auf den Standpunkt gestellt, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege und folgerichtig hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass sie allein zur Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche Klage erhoben habe, nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen anderer Mitglieder einer von ihr bestrittenen Bedarfsgemeinschaft.
17 
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen allein für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2005. Angefochten ist der Bescheid vom 15. Dezember 2004, ersetzt durch Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005. Mit diesem Bescheid werden die Alg-II-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 geregelt. Bescheide über Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Auch eine Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG ist nicht erfolgt, da Folgebescheide in das Verfahren zu keinem Zeitpunkt eingeführt wurden. Diesbezüglich sind vielmehr noch Widerspruchsverfahren anhängig. Klarstellend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch eine entsprechende Einschränkung des Streitgegenstands erklärt. Inhaltlich ist der Streitgegenstand auf die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes und des Zuschlags nach § 24 SGB II beschränkt. Nicht Gegenstand sind damit die Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei letzteren handelt es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - a.a.O.). Ob auch der Zuschlag nach § 24 SGB II allein als Streitgegenstand abtrennbar ist, hat das BSG in der genannten Entscheidung offen gelassen. Hierauf kommt es auch vorliegend nicht an, da es der Klägerin auch um die Höhe der Regelleistung geht. Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II, die im gesamten Verfahren nicht thematisiert wurden, stehen der Klägerin ohnehin nicht zu. Hierfür ist nichts vorgetragen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.
B.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn zu berücksichtigen ist zum einen die Differenz zwischen der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zu 311,00 EUR für drei Monate, somit 102,00 EUR (34,00 EUR x 3). Hinzu kommt der Zuschlag nach § 24 SGB II, welcher zwei Drittel der Differenz zwischen Alg in Höhe von 844,78 EUR und Alg II fiktiv berechnet nur für die Klägerin in Höhe von 643,50 EUR (vom Beklagten unter Anwendung eines Regelsatzes in Höhe von 311,00 EUR gewährt: 609,50 EUR) ausmacht. Für drei Monate ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 402,57 EUR (134,19 EUR x 3). In der Summe beträgt die Beschwer des Beklagten demnach 504,57 EUR.
C.
19 
In der Sache ist die Berufung des Beklagten teilweise begründet, denn entgegen der Auffassung des SG liegt eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und D. vor (dazu I.). Die Klägerin hat jedoch gleichwohl Anspruch auf Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II (dazu II.).
20 
Unstreitig ist die Klägerin dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II als erwerbsfähige Person innerhalb der Altersgrenzen des Satz 1 Nr. 1 mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD. Sie ist auch hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II. Zu berücksichtigendes Vermögen liegt nicht vor, die Klägerin hat im maßgebenden Zeitraum - ebenso wie D. - auch kein Einkommen erzielt. Nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist die Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR zu gewähren, da die Klägerin und D. als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen sind. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ).
21 
Obwohl sich der Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 - ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl.BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - und Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - ). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, sowie das Vorliegen intimer Beziehungen in Betracht.
22 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen, ihrer Anwendung auch im Bereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der genannten (Alt-) Fassung steht jedoch nichts entgegen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
23 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006, a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
24 
Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 3 SGB II in der Weise geändert, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B -; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - ). Für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. März 2005) bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Anwendung der oben genannten Kriterien und der beschriebenen Beweislastverteilung. Eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung und der sich daraus ergebenen Beweiserschwernis zu Lasten der Klägerin für Leistungszeiträume vor dem 1. August 2006 ist weder gesetzgeberisch angeordnet noch aus sonstigen Gründen veranlasst (Beschluss des Senats vom 8. Mai 2007 - L 7 AS 5741/06 - und vom 22. März 2007, a.a.O.).
25 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und D. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Die Klägerin und D. lernten sich nach eigenen Angaben im Jahr 2002 kennen, als D. im Sch.wald auf Montage arbeitete. 2003 zog die Klägerin, die bis 30. Juni 2003 als Erzieherin in einem Mutter-Kind-Kurheim auf dem Feldberg gearbeitet hatte, bei D. in dessen Wohnung in K. ein. Im August 2003 erfolgte dann ein Umzug in die jetzt bewohnte, gemeinsam angemietete Wohnung. Zunächst spricht die Aufteilung der 3-Zimmer-Wohnung mit gemeinsamem Schlafzimmer für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch hat die Klägerin selbst stets angegeben, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Bereits im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosenhilfe hatte die Klägerin angegeben, mit D. als Lebenspartner in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen (Bl. 19 Leistungsakte der Bundesagentur), entsprechend hat sie auch Verdienstbescheinigungen von D. vorgelegt. Ebenso hat sie bei der Beantragung von Alg II D. als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft angegeben, lediglich handschriftlich hinzugefügt, die eheähnliche Gemeinschaft bestehe noch keine drei Jahre. Ebenso wurde im Widerspruchsverfahren nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als solcher bestritten, sondern es wurden lediglich die daran anknüpfenden Rechtsfolgen für rechtswidrig erachtet. Mit Einschaltung des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren wurde erstmals geltend gemacht, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor. Der Vortrag, die Klägerin habe keine Vorstellung über die rechtliche Bedeutung und den Inhalt des Begriffs der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gehabt, überzeugt den Senat nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, die nach eigenen Angaben auch mehrere Semester Germanistik studiert hat, auf den Senat einen durchaus differenzierten Eindruck einer Person gemacht, die sorgfältig formuliert und sich genau bewusst ist, was sie sagt.
26 
Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor. Dagegen spricht nicht, dass die gemeinsamen Kosten, insbesondere Miete und Einkauf des täglichen Bedarfs zunächst geteilt wurden (Haushaltskasse) und sowohl die Klägerin wie auch D. über eigene Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Auch unter Eheleuten ist ein gemeinsames Konto nicht allgemein üblich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B) und auch bei Ehepartnern ist es üblich, dass jeder, soweit er über Einkommen verfügt, hiervon zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beiträgt. Ein ganz wesentliches Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften ist jedoch, dass D. die Mietkosten seit nahezu zwei Jahren allein trägt, seit die Klägerin über kein Einkommen mehr verfügt. Auch wenn die Klägerin zusätzlich nach eigenen Angaben durch ihre Mutter finanziell unterstützt wurde, wird hierdurch ein Einstandswille von D. deutlich, der auch durch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. So hat D. dort ausgesagt, er könne die Klägerin doch nicht „raus schmeißen“.
27 
Schließlich spricht für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auch, dass die Klägerin im Antrag vom 10. März 2005 auf eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie (db Förderrente, Deutscher Herold) als Berechtigten für den Todesfall D. angegeben hatte. Damit wird eine persönliche Nähe deutlich, die weit über das bei einer reinen Zweckgemeinschaft ohne innere Bindungen übliche Maß hinausgeht. Daran vermögen auch die Einwendungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern, sie habe sonst niemanden gehabt, den sie hätte begünstigen können. Insgesamt ist damit aufgrund der äußeren Umstände der Senat zur vollen richterlichen Überzeugung gelangt, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Frage der Beweislast stellt sich damit nicht mehr.
28 
Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 95,00 EUR für den hier streitigen Zeitraum.
29 
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige - wie die Klägerin - Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, welcher nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert vermindert wird (§ 24 Abs. 1 SGB II). Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGG (i.d.F. des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen
30 
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
31 
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
32 
zu zahlenden Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach  § 28.
33 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass streng nach dem Wortlaut der Vorschrift für jeden einzelnen Berechtigten die Differenz zwischen dem von ihm bezogenen Alg und dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II zu berechnen ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25. April 2006 - L 12 AS 5081/05 - und 18. Juli 2006 - L 12 AS 1362/06 -; SG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2006 - S 43 (35) AS 37/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 5/07 R -). Vielmehr ist eine Gesamtdifferenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass die Alg-Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert und dann dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden.
34 
Diese an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung widerspricht nicht dem Wortlaut. Dieser zwingt mit der Verwendung des Singulars in § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht zu der Auslegung, dass die Alg-Ansprüche der einzelnen Berechtigten isoliert dem Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden. Denn dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um Individualansprüche handelt, zudem die Gesetzessprache häufig den Singular verwendet, ohne damit Vorentscheidungen über die Behandlung problematischer Fälle zu treffen, etwa wenn mehrere Betroffene gleichzeitig einen Anspruch geltend machen, eine Einrede erheben etc. (so SG Frankfurt, Urteil vom 24. März 2006 - S 47 AS 130/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 33/06 R -). Nach anderer Auffassung soll sich der Gesetzgeber im Ausdruck „vergriffen“ haben, was ebenfalls von der Bindung an den Wortlaut - nicht Wortsinn - dispensiere (so SG Konstanz, Urteil vom 26. Juli 2005 - S 9 AS 851/05 - ). Jedenfalls spricht die Entstehungsgeschichte deutlich für ein derartiges Normverständnis. Aus den Materialien lässt sich ersehen, dass ursprünglich bei der Berechnung des Zuschlags das gesamte Haushaltseinkommen - nicht nur Alg und Wohngeld - herangezogen werden sollte (BT-Drucks. 15/1516, S. 58). Davon wurde abgesehen, weil dies zu hohen Verwaltungsaufwand verursache und zudem Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingingen, die sich aufgrund des Wechsels vom Alg in Alg II nicht oder in der Regel nicht veränderten (BT-Drucks., a.a.O.). Diese Vereinfachungsüberlegungen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von der Gesamtbetrachtung bei der Bedarfsgemeinschaft konzeptionell hätte Abschied nehmen wollen (vgl. SG Konstanz, a.a.O. und SG Frankfurt, a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 88/06 - , Revision anhängig - B 7b AS 42/06 R). Auch systematisch erscheint es folgerichtiger, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, auf die auch bei der Hilfebedürftigkeit abgestellt wird (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II), nicht nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erzielte Alg bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II Berücksichtigung finden soll, wenn auf der anderen Seite der gesamte Alg II-Anspruch gegenüber gestellt wird. Auch der Zweck des Zuschlags, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drucks., a.a.O.), könnte bei einer ganz streng am Wortlaut haftenden Auslegung in Fällen der vorliegenden Art nicht erreicht werden. Es wäre auch nicht ersichtlich, warum etwa bei Erzielung eines Einkommens in vergleichbarer Höhe wie Alg durch einen Partner und folglich deutlich niedrigerem Alg II-Anspruch mit der Folge höheren Zuschlags nach § 24 SGB II die Abfederungsfunktion greifen sollte, nicht jedoch, wenn der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen sogar noch größer ist (vgl. dazu das fiktive Berechnungsbeispiel bei LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Darüber hinaus erscheint bei der isolierten Betrachtung die Ungleichbehandlung von Ehen und Familien (Art. 3 und 6 GG) verfassungsrechtlich problematisch, die sich je nach Ausgestaltung der Familienrollen ergeben kann. Bei einem Alleinverdiener stellt sich die Problematik nicht, wohl aber, wenn Verdienerrolle und Haushalts- und Erziehungsaufgaben aufgeteilt sind (vgl. SG Frankfurt, a.a.O.). Auffällig in diesem Zusammenhang ist schließlich noch, dass die - für die Gerichte nicht bindenden - Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit vorsehen, von der Summe der Alg-Ansprüche nach SGB III auszugehen, wenn der Bezug dieser Leistung bei zwei oder mehr Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gleichzeitig endet (unter Rz. 24.20; so auch bei gleichzeitigem Wechsel zweier Partner: Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies bei dem viel häufigeren Fall, dass zwar der Alg-Bezug zu verschiedenen Zeiten, jedoch noch vor Inkrafttreten des SGB II endet, so dass die Partner gleichzeitig in den Alg II-Bezug wechseln, anders gehandhabt werden sollte.
35 
Dagegen hält der Senat für mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht vereinbar, der Summe aus zuletzt bezogenem Alg und Wohngeld nicht den Gesamtbetrag des an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Alg II gegenüber zu stellen, sondern nur den auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfallenden individuellen Anteil des Alg II (so aber Sächs. LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 3 AS 18/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 23/06 R -).
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Die Berechnung des für die Klägerin maßgeblichen Zuschlags ergibt sich nach alledem wie folgt. Gegenüber zu stellen ist die Summe des Alg von Klägerin und D. (824,78 EUR + 648,53 EUR = 1.473,31 EUR) sowie der Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.219,00 EUR. Die Differenz beträgt demnach 254,31 EUR (1.473,31 EUR - 1.219,00 EUR). Der Anteil der Klägerin am Gesamt-Alg beträgt 55,98% (824,78 EUR von 1.473,31 EUR). Entsprechend ist auch der Anteil der Klägerin am Differenzbetrag festzusetzen, so dass auf sie 142,36 EUR des Differenzbetrags entfallen (55,98% von 254,31 EUR). Für eine genaue anteilige Berechnung spricht, dass es sich um Individualansprüche handelt und auf diese Weise abgebildet wird, in welcher Höhe die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuvor Alg bezogen haben und auf diese Weise zudem problemlos berücksichtigt werden kann, wenn den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft der Zuschlag wegen unterschiedlichen zeitlichen Abstands zum Alg-Bezug in unterschiedlicher Höhe zu gewähren ist (für eine hälftige Aufteilung des Differenzbetrags dagegen LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Zuschlag berechnet sich für die Klägerin somit aus 2/3 von 142,36 EUR und beträgt folglich 94,91 EUR, gerundet 95,00 EUR (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II). Die Tatsache, dass sich der hier nicht streitgegenständliche Zuschlag für D. ab 16. Februar 2005 nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um die Hälfte vermindern würde, wirkt sich auf die Höhe des der Klägerin zustehenden Zuschlags nicht aus, da dies nur den D. zustehenden Anteil am Differenzbetrag betrifft.
D.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat des Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt.
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Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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