Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 12 AS 2457/09 ER-B

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die verheirateten Antragsteller bezogen durchgehend vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2009 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von zuletzt insgesamt 618,10 EUR. Die Antragstellerin bezieht daneben Arbeitslosengeld in Höhe von 420,90 EUR, welches bis 30. Juni 2009 gewährt wird. Für den Antragsteller wird seit 9. Oktober 2007 von der Stadt K. Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nach Pflegestufe II geleistet.
Im Dezember 2008 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie aus einem Erbe 5.600 EUR erwarte, aber Schulden bei ihrer Schwester habe und das Geld direkt auf das Konto der Schwester gebucht werde. Ergänzend legte sie einen Kontoauszug ihrer Schwester E. P. (E.P.) vor, welcher eine Gutschrift vom 2. Dezember 2008 über 8.200 EUR mit dem Verwendungszweck „Erbengemeinschaft“ belegt sowie eine Bestätigung der E.P. vom 11. Dezember 2008, dass sie der Antragstellerin in den letzten vier Jahren 20.000 EUR geliehen habe.
Den Fortzahlungsantrag der Antragsteller vom 18. Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Februar 2009 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab, den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 zurück.
Am 14. April 2009 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) gewandt. Sie macht geltend, dass die angefallene Erbschaft nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen und zudem zur Schuldentilgung verwendet worden sei. Außerdem sei der Grundfreibetrag zu berücksichtigen, welcher die Höhe der Erbschaft übersteige.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2009 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 14. April bis 31. Juli 2009, längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren, im Übrigen - für die Zeit vor Antragstellung beim SG - hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es gestützt auf § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch nicht an fehlender Hilfebedürftigkeit scheitere. Die Erbschaft sei als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II und nicht als Einkommen anzusehen. Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen sei der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zuwachses. Einkommen sei, was jemand während des Bedarfszeitraums erhalte, Vermögen, was er im Bedarfszeitraum bereits habe. Die Bedarfszeit beginne mit der Antragstellung. Hier sei die Erbschaft bereits vor Antragstellung am 18. Dezember 2008 zugeflossen, weshalb sie in der aktuellen Bedarfszeit als Vermögen anzusehen sei. Dies habe zur Folge, dass der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II abgesetzt werden könne, welcher die angefallene Erbschaft übersteige. Für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht bestehe auch ein Anordnungsgrund.
Hiergegen richtet sich die am 2. Juni 2009 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Der Anspruch auf das Erbe bestehe im Dezember 2008 und somit im Bedarfszeitraum und nach dem am 2. Juli 2007 gestellten Leistungsantrag. Das Erbe sei als Einkommen zu berücksichtigen, es handele sich um eine einmalige Einnahme. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, abweichend im Folgemonat, sofern Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden seien. Danach wäre das Erbe bereits im Januar 2009 zu berücksichtigen gewesen. Auch im Folgemonat und dem auf den Bewilligungsabschnitt folgenden Zeitraum verändere sich die rechtliche Qualität nicht. Die einmalige Einnahme sei zur Deckung des Hilfebedarfs bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -). Darüber hinaus stehe der Berücksichtigung nicht entgegen, dass die Antragstellerin das Erbe zur Schuldentilgung verwendet habe. Einkommen sei zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Soweit das Erbe auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt werde, sei dies nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin beziehe bis 30. Juni 2009 Arbeitslosengeld, womit Krankenversicherungsschutz bestehe. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ergebe sich ggf. ab 1. Juli 2009. Soweit das Erbe bereits verbraucht sei, stehe dies einer Anrechnung im Verteilzeitraum nicht entgegen. Im Falle einmaliger Einnahmen sei der nach Maßgabe des § 2 Alg II-V errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des angemessenen Zeitraums anzurechnen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht worden sei.
Der Antragsgegner hat den Beschluss des SG mit Bescheid vom 11. Mai 2009 teilweise umgesetzt und einstweilen Leistungen vom 14. April bis 7. Juni 2009 in Höhe von monatlich insgesamt 615,64 EUR bewilligt.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2009 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Sie haben am 2. Juni 2009 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 erhoben (S 6 AS 2349/09).
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
16 
Verfahrensbeteiligte ist nicht nur die vom SG im Rubrum allein berücksichtigte Antragstellerin sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 2. Der Beschluss des SG ist nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass nicht nur über den Anspruch der Antragstellerin, sondern auch über den des Antragstellers entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Bereich des SGB II über die üblichen Auslegungskriterien hinaus zu fragen, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen, es sei denn, die Entscheidung verneint ausdrücklich einen umfassenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Vorliegend geht es ersichtlich auch um Ansprüche des Ehemannes, wie sich auch dem gesamten Vortrag der Antragstellerin ergibt, die für ihren Ehemann Generalvollmacht hat. Entsprechend ist auch dieser in das Verfahren einzubeziehen.
17 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
18 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
19 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG im Ergebnis zu Recht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 14. April 2009 zu bewilligen, auch eine kürzere Dauer der Befristung kommt nicht in Betracht.
21 
Am Vorliegen eines Anordnungsgrund bestehen keinerlei Zweifel, da die Antragsteller über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.
22 
Zwar lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hier nicht abschließend beurteilen, im Hinblick auf die streitigen existenzsichernden Leistungen ist im Rahmen einer Interessenabwägung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung der Leistungen indes nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Beschlusses ergibt auch insoweit, dass nicht nur - wie tenoriert - der Antragstellerin Leistungen zugesprochen wurden, sondern beiden Antragstellern. Entsprechend hat auch der Antragsgegner den Beschluss verstanden und umgesetzt, indem er mit seinem Bescheid vom 11. Mai 2009 beiden Antragstellern vorläufig Leistungen bewilligt hat.
23 
Beide Antragsteller sind dem Grund nach anspruchsberechtigt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; die Antragstellerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der Antragsteller als ihr Ehemann nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Der Antragsteller ist insbesondere derzeit nicht vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen, da ihm noch kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach § 41 ff. SGB XII zusteht, denn die Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII ist noch nicht erfolgt, wie sich aus dem Schreiben der Stadt Karlsruhe an den Antragsgegner vom 20. April 2009 entnehmen lässt.
24 
Ob die Antragsteller hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II sind, weil sie Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern können, lässt sich im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend klären. Maßgebend ist insoweit, wie sich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus der Erbschaft der Antragstellerin im Dezember 2008 direkt an E.P. auf den Leistungsanspruch auswirkt. Allerdings vermag sich der Senat der Argumentation des SG, es handele sich um - da unterhalb des Vermögensfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegend - geschütztes Vermögen, nicht anzuschließen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (Zuflusstheorie; vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - zu nachträglich gezahltem Lohn und Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - zu Steuererstattung ). Auch ein Geldzufluss aus einer Erbschaft ist als Einkommen zu berücksichtigen, wobei nicht auf den Erbfall abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses aus der Erbschaft. Dieser Zufluss entspricht bei wertender Betrachtung nicht der Verwertung bereits vorhandenen Vermögens, sondern der Realisierung einer Forderung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009 - L 9 AS 58/07 - m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juni 2008 - L 7 AS 663/07 - ).
25 
Bei einmaligen Zuflüssen stößt die Zuflusstheorie indes an Grenzen (vgl. Berlit, Die Hartz-IV-Rechtsprechung - geklärte und offene Fragen, info also 2009, 10 ff.; Geiger, Die Anrechnung von Einmaleinkommen nach § 2 Abs. 4 Alg-II-VO im Lichte aktueller BSG-Rechtsprechung, info also 2009, 20 ff.). In der Entscheidung vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/97 R) hat das BSG ausgeführt, dass eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen bleibt. Dabei beginnt der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zufluss und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum, hier also zunächst bis zum 31. Januar 2009. Im Zusammenhang mit einer neuen Antragstellung ist sodann zu prüfen, ob sich der Verteilzeitraum auch auf den neuen Bewilligungsabschnitt erstreckt. Wenn eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen ist, ändert allein eine erneute Antragstellung „den Aggregatzustand der Einnahme nicht. Sie mutiert nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen“ (so BSG, Urteil vom 30. September 2008, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Antragsgegner grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Erbschaft auch im hier streitigen Zeitraum um Einkommen handelt, die Aufteilung auf zwölf Monate ist im konkreten Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juni 2008, a.a.O.).
26 
Der Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihrer Schwester „fest zugesagt hat“, sie werde ihren Anteil am Erbe als „Anzahlung auf die Schulden“ erhalten. Wie die Antragstellerin vor dem SG ausgeführt hat, hat ihr E.P. im Zeitraum 2005 bis 2009 ca. 20.750 EUR geliehen, eine handschriftliche Bestätigung der E.P. hierzu wurde vorgelegt. Nach der Aufstellung der E.P. wurde allein im Jahr 2005 ein Darlehen über 16.000 EUR gegeben. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, dass sie seit Auftreten der Erkrankung ihres Ehemannes auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen gewesen sei, insbesondere auch um Arztrechnungen bezahlen zu können. Ob überhaupt eine im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigungsfähige Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Schwester besteht - Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen müssen in diesem Zusammenhang im Vertrag als solchem und in der tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, mithin dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 6 Nr. 4 = BSGE 96, 238; Senatsurteil vom 23. Januar 2009 - L 12 AS 4927/08 -) - ist vorliegend nicht geklärt, hierzu sind ggf. weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erforderlich.
27 
Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, dass sie E.P., als ihre Mutter im Jahr 2006 schwer an Krebs erkrankt und mit ihrem Ableben zu rechnen gewesen sei, fest zugesagt habe, dass E.P. ihren Anteil am Erbe bekäme als Anzahlung auf die Darlehensrückzahlung. Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hätte die Antragstellerin indes nicht wirksam einen künftigen Anspruch (auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Auflösung der Erbengemeinschaft gemäß § 2047 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ) auf ihre Schwester übertragen. Eine Abtretung künftiger Forderungen (Vorausabtretung) ist zwar rechtlich zulässig (vgl. Busche in Staudinger, BGB, Stand 2005, § 398 Rdnr. 63 ff.) mit der Folge, dass mit Entstehen der (künftigen) Forderung der Rechtserwerb unmittelbar in der Person des Zessionars erfolgen könnte (sog. Direkterwerb, vgl. Busche in Staudinger, a.a.O., § 398 Rdnr. 71-73; Knerr in Juris-PK, BGB, 4. Aufl. 2008, § 398 Rdnr. 50 ff., jeweils m.w.N.). Ein entsprechender Zufluss von Einkommen in Höhe von 8.200 EUR wäre bei der Antragstellerin dann gar nicht erst zu verzeichnen. Allerdings kann der Anspruch auf Verteilung des Überschusses nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2047 Abs. 1 BGB nicht isoliert abgetreten werden (vgl. RGZ 60, 126; Werner in Staudinger, a.a.O., § 2033 Nr. 12; Otto in Juris-PK, BGB, § 2033 Rdnr. 18). Eine Umdeutung (§ 140 BGB) in eine rechtlich zulässige Verfügung über den gesamten Nachlassanteil kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die erforderliche Form der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gewahrt ist. Hiermit ist allerdings nicht gesagt, dass die von der Antragstellerin erklärte Abtretung dessen, was ihr als Auseinandersetzungsguthaben zufallen werde, ohne jede rechtliche Bedeutung wäre, sie begründet vielmehr einen vertraglichen Anspruch der E.P.
28 
Eine hier allein in Betracht kommende vertragliche Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber E.P. ist für sich nicht relevant. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Einkommen ist zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen, selbst wenn sich der Betreffende dadurch außerstande setzt, vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, a.a.O.). Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2008 - L 7 AS 5240/07 -). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, sondern es besteht nur eine vertragliche Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber E.P.
29 
Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht außer Betracht bleiben, dass das Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 8.200 EUR entsprechend der Absprache zwischen der Antragstellerin und E.P. bereits am 2. Dezember 2008 auf das Konto der E.P. überwiesen wurde. Dies steht fest aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge der E.P., aus denen sich auch entnehmen lässt, dass deren eigener Anteil an dem Erbe ebenfalls an diesem Tag gutgeschrieben wurde. Damit konnte die Antragstellerin nachweislich spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über das Guthaben verfügen und es stand den Antragstellern nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Bei der Aufteilung einer Einmalzahlung zur Anrechnung über einen längeren Zeitraum ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen tatsächlich nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, etwa weil Schulden getilgt worden sind. Nach einer Auffassung wird die Berücksichtigung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass ansonsten der Hilfebedürftige in der Hand hätte, die Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen – nicht unbedingt zu realisierenden – Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II zu verweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.). Dieser Auffassung dürfte auch das BSG sein, da im Urteil vom 30. September 2008 (a.a.O.) ausgeführt wurde, dass einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Steuererstattung nicht entgegen stehe, dass die Kläger diese zur Schuldentilgung verwendet hätten (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66; ders. allerdings gegen eine Anrechnung fiktiver Einkünfte a.a.O. Rdnr. 13). Allerdings dürfte die Regelung zur Anrechnung von Einmalzahlungen in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V kaum die existenzsichernde Funktion des SGB II verdrängen (so auch Berlit, info also 2009, 10, 13) und auch der in § 34 SGB II geregelte Erstattungsanspruch setzt voraus, dass sogar bei sozialwidrig herbeigeführter Hilfebedürftigkeit gleichwohl ein Leistungsanspruch besteht (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 34 Rdnr. 1). Insoweit spricht viel dafür, dass die Anrechnung jedenfalls dann ein Ende findet, wenn die entsprechenden Mittel, auf deren Verbrauch der Hilfebedürftige angewiesen ist, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 10 B 1845/07 AS ER - ). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall die Antragstellerin „gutgläubig“ über ihren Erbteil verfügt hat. Auch bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 3. Dezember 2008 wurde ihr nicht gesagt, dass im Hinblick auf das Erbe keine Leistungen mehr gewährt würden, selbst wenn dieses zur Schuldentilgung direkt an die Schwester ausgezahlt würde. Der von der Gegenansicht für Fälle echter Notlagen - wie hier - vorgeschlagene Weg über eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II ist insoweit nicht befriedigend, als die Antragsteller dann keinen Krankenversicherungsschutz hätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch).
30 
Im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsverletzung der Antragsteller bei Versagung der existenznotwendigen Mittel (Art. 1 Grundgesetz) sind die Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache zu modifizieren (vgl. BVerfGE 51, 268; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 300b ff.). Im Rahmen einer Folgenabwägung sind die Folgen bei Gewährung von Eilrechtsschutz und Unterliegen in der Hauptsache mit denen bei Versagung von Eilrechtsschutz und Erfolg in der Hauptsache zu vergleichen (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 305b). Diese Abwägung ergibt, dass die Interessen der Antragsteller überwiegen, denn ein Rückgängigmachen eventuell zu Unrecht gewährter Leistungen ist über Ratenzahlungen keineswegs ausgeschlossen, dagegen lässt sich die durch eine Verweigerung der lebensnotwendigen Leistungen eintretende Rechtsverletzung auf Seiten der Antragsteller nicht rückgängig machen. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
II.
15 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
16 
Verfahrensbeteiligte ist nicht nur die vom SG im Rubrum allein berücksichtigte Antragstellerin sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 2. Der Beschluss des SG ist nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass nicht nur über den Anspruch der Antragstellerin, sondern auch über den des Antragstellers entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Bereich des SGB II über die üblichen Auslegungskriterien hinaus zu fragen, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen, es sei denn, die Entscheidung verneint ausdrücklich einen umfassenden Streitgegenstand (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Vorliegend geht es ersichtlich auch um Ansprüche des Ehemannes, wie sich auch dem gesamten Vortrag der Antragstellerin ergibt, die für ihren Ehemann Generalvollmacht hat. Entsprechend ist auch dieser in das Verfahren einzubeziehen.
17 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
18 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
19 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG im Ergebnis zu Recht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 14. April 2009 zu bewilligen, auch eine kürzere Dauer der Befristung kommt nicht in Betracht.
21 
Am Vorliegen eines Anordnungsgrund bestehen keinerlei Zweifel, da die Antragsteller über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.
22 
Zwar lässt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hier nicht abschließend beurteilen, im Hinblick auf die streitigen existenzsichernden Leistungen ist im Rahmen einer Interessenabwägung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung der Leistungen indes nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Beschlusses ergibt auch insoweit, dass nicht nur - wie tenoriert - der Antragstellerin Leistungen zugesprochen wurden, sondern beiden Antragstellern. Entsprechend hat auch der Antragsgegner den Beschluss verstanden und umgesetzt, indem er mit seinem Bescheid vom 11. Mai 2009 beiden Antragstellern vorläufig Leistungen bewilligt hat.
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Beide Antragsteller sind dem Grund nach anspruchsberechtigt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; die Antragstellerin als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der Antragsteller als ihr Ehemann nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Der Antragsteller ist insbesondere derzeit nicht vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen, da ihm noch kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach § 41 ff. SGB XII zusteht, denn die Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 45 SGB XII ist noch nicht erfolgt, wie sich aus dem Schreiben der Stadt Karlsruhe an den Antragsgegner vom 20. April 2009 entnehmen lässt.
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Ob die Antragsteller hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II sind, weil sie Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern können, lässt sich im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend klären. Maßgebend ist insoweit, wie sich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus der Erbschaft der Antragstellerin im Dezember 2008 direkt an E.P. auf den Leistungsanspruch auswirkt. Allerdings vermag sich der Senat der Argumentation des SG, es handele sich um - da unterhalb des Vermögensfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegend - geschütztes Vermögen, nicht anzuschließen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (Zuflusstheorie; vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - zu nachträglich gezahltem Lohn und Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - zu Steuererstattung ). Auch ein Geldzufluss aus einer Erbschaft ist als Einkommen zu berücksichtigen, wobei nicht auf den Erbfall abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses aus der Erbschaft. Dieser Zufluss entspricht bei wertender Betrachtung nicht der Verwertung bereits vorhandenen Vermögens, sondern der Realisierung einer Forderung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009 - L 9 AS 58/07 - m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juni 2008 - L 7 AS 663/07 - ).
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Bei einmaligen Zuflüssen stößt die Zuflusstheorie indes an Grenzen (vgl. Berlit, Die Hartz-IV-Rechtsprechung - geklärte und offene Fragen, info also 2009, 10 ff.; Geiger, Die Anrechnung von Einmaleinkommen nach § 2 Abs. 4 Alg-II-VO im Lichte aktueller BSG-Rechtsprechung, info also 2009, 20 ff.). In der Entscheidung vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/97 R) hat das BSG ausgeführt, dass eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen bleibt. Dabei beginnt der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zufluss und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum, hier also zunächst bis zum 31. Januar 2009. Im Zusammenhang mit einer neuen Antragstellung ist sodann zu prüfen, ob sich der Verteilzeitraum auch auf den neuen Bewilligungsabschnitt erstreckt. Wenn eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen ist, ändert allein eine erneute Antragstellung „den Aggregatzustand der Einnahme nicht. Sie mutiert nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen“ (so BSG, Urteil vom 30. September 2008, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Antragsgegner grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Erbschaft auch im hier streitigen Zeitraum um Einkommen handelt, die Aufteilung auf zwölf Monate ist im konkreten Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juni 2008, a.a.O.).
26 
Der Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihrer Schwester „fest zugesagt hat“, sie werde ihren Anteil am Erbe als „Anzahlung auf die Schulden“ erhalten. Wie die Antragstellerin vor dem SG ausgeführt hat, hat ihr E.P. im Zeitraum 2005 bis 2009 ca. 20.750 EUR geliehen, eine handschriftliche Bestätigung der E.P. hierzu wurde vorgelegt. Nach der Aufstellung der E.P. wurde allein im Jahr 2005 ein Darlehen über 16.000 EUR gegeben. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, dass sie seit Auftreten der Erkrankung ihres Ehemannes auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen gewesen sei, insbesondere auch um Arztrechnungen bezahlen zu können. Ob überhaupt eine im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigungsfähige Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Schwester besteht - Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen müssen in diesem Zusammenhang im Vertrag als solchem und in der tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, mithin dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 6 Nr. 4 = BSGE 96, 238; Senatsurteil vom 23. Januar 2009 - L 12 AS 4927/08 -) - ist vorliegend nicht geklärt, hierzu sind ggf. weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren erforderlich.
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Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, dass sie E.P., als ihre Mutter im Jahr 2006 schwer an Krebs erkrankt und mit ihrem Ableben zu rechnen gewesen sei, fest zugesagt habe, dass E.P. ihren Anteil am Erbe bekäme als Anzahlung auf die Darlehensrückzahlung. Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hätte die Antragstellerin indes nicht wirksam einen künftigen Anspruch (auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Auflösung der Erbengemeinschaft gemäß § 2047 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ) auf ihre Schwester übertragen. Eine Abtretung künftiger Forderungen (Vorausabtretung) ist zwar rechtlich zulässig (vgl. Busche in Staudinger, BGB, Stand 2005, § 398 Rdnr. 63 ff.) mit der Folge, dass mit Entstehen der (künftigen) Forderung der Rechtserwerb unmittelbar in der Person des Zessionars erfolgen könnte (sog. Direkterwerb, vgl. Busche in Staudinger, a.a.O., § 398 Rdnr. 71-73; Knerr in Juris-PK, BGB, 4. Aufl. 2008, § 398 Rdnr. 50 ff., jeweils m.w.N.). Ein entsprechender Zufluss von Einkommen in Höhe von 8.200 EUR wäre bei der Antragstellerin dann gar nicht erst zu verzeichnen. Allerdings kann der Anspruch auf Verteilung des Überschusses nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2047 Abs. 1 BGB nicht isoliert abgetreten werden (vgl. RGZ 60, 126; Werner in Staudinger, a.a.O., § 2033 Nr. 12; Otto in Juris-PK, BGB, § 2033 Rdnr. 18). Eine Umdeutung (§ 140 BGB) in eine rechtlich zulässige Verfügung über den gesamten Nachlassanteil kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die erforderliche Form der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gewahrt ist. Hiermit ist allerdings nicht gesagt, dass die von der Antragstellerin erklärte Abtretung dessen, was ihr als Auseinandersetzungsguthaben zufallen werde, ohne jede rechtliche Bedeutung wäre, sie begründet vielmehr einen vertraglichen Anspruch der E.P.
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Eine hier allein in Betracht kommende vertragliche Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber E.P. ist für sich nicht relevant. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht hat. Einkommen ist zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen, selbst wenn sich der Betreffende dadurch außerstande setzt, vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, a.a.O.). Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2008 - L 7 AS 5240/07 -). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, sondern es besteht nur eine vertragliche Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber E.P.
29 
Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht außer Betracht bleiben, dass das Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 8.200 EUR entsprechend der Absprache zwischen der Antragstellerin und E.P. bereits am 2. Dezember 2008 auf das Konto der E.P. überwiesen wurde. Dies steht fest aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge der E.P., aus denen sich auch entnehmen lässt, dass deren eigener Anteil an dem Erbe ebenfalls an diesem Tag gutgeschrieben wurde. Damit konnte die Antragstellerin nachweislich spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über das Guthaben verfügen und es stand den Antragstellern nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Bei der Aufteilung einer Einmalzahlung zur Anrechnung über einen längeren Zeitraum ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen tatsächlich nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, etwa weil Schulden getilgt worden sind. Nach einer Auffassung wird die Berücksichtigung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass ansonsten der Hilfebedürftige in der Hand hätte, die Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen – nicht unbedingt zu realisierenden – Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II zu verweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.). Dieser Auffassung dürfte auch das BSG sein, da im Urteil vom 30. September 2008 (a.a.O.) ausgeführt wurde, dass einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Steuererstattung nicht entgegen stehe, dass die Kläger diese zur Schuldentilgung verwendet hätten (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66; ders. allerdings gegen eine Anrechnung fiktiver Einkünfte a.a.O. Rdnr. 13). Allerdings dürfte die Regelung zur Anrechnung von Einmalzahlungen in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V kaum die existenzsichernde Funktion des SGB II verdrängen (so auch Berlit, info also 2009, 10, 13) und auch der in § 34 SGB II geregelte Erstattungsanspruch setzt voraus, dass sogar bei sozialwidrig herbeigeführter Hilfebedürftigkeit gleichwohl ein Leistungsanspruch besteht (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 34 Rdnr. 1). Insoweit spricht viel dafür, dass die Anrechnung jedenfalls dann ein Ende findet, wenn die entsprechenden Mittel, auf deren Verbrauch der Hilfebedürftige angewiesen ist, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 10 B 1845/07 AS ER - ). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall die Antragstellerin „gutgläubig“ über ihren Erbteil verfügt hat. Auch bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 3. Dezember 2008 wurde ihr nicht gesagt, dass im Hinblick auf das Erbe keine Leistungen mehr gewährt würden, selbst wenn dieses zur Schuldentilgung direkt an die Schwester ausgezahlt würde. Der von der Gegenansicht für Fälle echter Notlagen - wie hier - vorgeschlagene Weg über eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II ist insoweit nicht befriedigend, als die Antragsteller dann keinen Krankenversicherungsschutz hätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch).
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Im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsverletzung der Antragsteller bei Versagung der existenznotwendigen Mittel (Art. 1 Grundgesetz) sind die Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache zu modifizieren (vgl. BVerfGE 51, 268; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 300b ff.). Im Rahmen einer Folgenabwägung sind die Folgen bei Gewährung von Eilrechtsschutz und Unterliegen in der Hauptsache mit denen bei Versagung von Eilrechtsschutz und Erfolg in der Hauptsache zu vergleichen (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 305b). Diese Abwägung ergibt, dass die Interessen der Antragsteller überwiegen, denn ein Rückgängigmachen eventuell zu Unrecht gewährter Leistungen ist über Ratenzahlungen keineswegs ausgeschlossen, dagegen lässt sich die durch eine Verweigerung der lebensnotwendigen Leistungen eintretende Rechtsverletzung auf Seiten der Antragsteller nicht rückgängig machen. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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