Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ).
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der von der Antragstellerin am 4. Juni 2010 beim Sozialgericht Mannheim erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 13. April 2010 (L 7 SO 588/10 ER-B) unzulässig.
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Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 177 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 19 B 86/07 AS -; Schleswig-Holst. LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - L 4 B 583/07 KA ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 - L 8 AL 3045/07 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2008 - L 34 B 1982/08 AS ER - ; Bundesfinanzhof BFHE 166, 114; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 40 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 44; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnrn. 79 ff.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. Bundessozialgericht BSGE 13, 181; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 91, 256; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 3). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (vgl. BFHE 166, 114; Krodel, a.a.O., Rdnr. 43; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 79). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.; BFHE a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 45a; Binder in Hk-SGG, a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 80). Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (vgl. hierzu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 86), keine Änderung ergeben hat.
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Vorliegend steht dem neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - ungeachtet der etwaigen Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 19. Februar 2010 (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - ) - schon die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 13. April 2010 (L 7 SO 588/10 ER-B) entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor allein Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII); Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel möchte sie, wie sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2010 nochmals klargestellt hat, wegen der alsD.n befürchteten „Refinanzierung“ über Ihre Kinder, d.h. eines nur für Grundsicherungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossenen gesetzlichen Forderungsübergangs (vgl. hierzu § 94 SGB XII), nicht beanspruchen, sodass das so genannte „Meistbegünstigungsprinzip“ (vgl. hierzu etwa BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr.1 ; BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 ) hier nicht zum Tragen kommt. Gerade hinsichtlich der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel hatte die Antragstellerin indessen schon im früheren Verfahren vor dem Senat (L 7 SO 588/10 ER-B) eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte der Senat indessen im Beschluss vom 13. April 2010 mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt; in den Gründen, die zur Bestimmung der Tragweite der Rechtskraftwirkung heranzuziehen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 7a; ferner BSGE 8, 185), hatte der Senat den Anordnungsanspruch deswegen verneint, weil bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII aufgrund grob schuldhaften Herbeiführens ihrer Bedürftigkeit vorlägen. Dass das vom Senat als verwertbares - die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützten Beträge weit übersteigendes - Vermögen herangezogene, (leistungsschädlich) an den Sohn D. K. verkaufte Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet Nubira Wagon CX nicht in ihrem Eigentum gestanden habe, hatte die Antragstellerin bereits im früheren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg geltend gemacht. Ganz abgesehen davon hat sie nunmehr (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 20. August 2010) eingeräumt, im Jahr 2009 vom Erlös aus dem Verkauf des Autos an ihren Sohn gelebt zu haben, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn ihr dieses nicht auch gehört hätte. Auch ihr weiteres Vorbringen, insbesondere zum Verkehrswert des Fahrzeugs, enthält keine neuen, erst nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 13. April 2010 entstandene Tatsachen. Unerheblich ist im Rahmen des § 41 Abs. 4 SGB XII, der einen vollständigen Leistungsausschluss regelt (vgl. Niewald in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 41 Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 41 Rdnr. 27; auch BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 ), der von der Antragstellerin angesprochene Aufbrauch des Vermögens bei „fiktiver Betrachtung“; ohnehin ist ein fiktiver Vermögensverbrauch dem Sozialhilferecht fremd (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 18. September 2006 - L 7 SO 49/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009 - L 8 B 4/07 SO ; ferner schon BVerwGE 106, 105; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 90 Rdnr. 27; Zeitler in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 90 SGB XII, Rdnr. 21).
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Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Einen Abänderungsantrag (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder § 927 Abs. 2 ZPO) hatte die Antragstellerin ersichtlich nicht gestellt; ein derartiger Antrag dürfte ohnehin nur bei zusprechenden einstweiligen Anordnungen, nicht dagegen bei ablehnenden Entscheidungen in Betracht kommen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnrn. 45, 45a; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 50; ferner Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.). Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin verwehrt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
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Aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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