Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 R 2524/17

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.05.2017 und der Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin in der Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eintrat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Klägerin tragen die Kosten beider Instanzen zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Streitig ist die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht in der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin für den Zeitraum vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 (streitiger Zeitraum), u.a. wegen Zusammentreffens zweier geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Beigeladene ist seit November 2003 bei der Firma P. H. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Schon zuvor, ab dem 01.04.2003, war sie bei der Firma M. GmbH geringfügig tätig. Die Beschäftigung bei der Firma M. GmbH endete Ende April 2015 (so Bl. 18 VA) bzw. im Mai 2015 (so Bl. 14 VA, Abmeldung, vgl. Bl. 58 SG-Akte). Im Jahr 2014 betrug das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Firma M. GmbH durchschnittlich monatlich gerundet 312 EUR, im Jahr 2015 durchschnittlich monatlich gerundet 259 EUR.
Zum 10.04.2014 nahm die Beigeladene bei der Klägerin ebenfalls eine Beschäftigung gegen geringfügiges Arbeitsentgelt auf. Ihr monatliches Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit betrug im Jahr 2014 gerundet 405 EUR, im Jahr 2015 gerundet 349 EUR. Anlässlich des Vorstellungsgespräches Anfang April 2014 füllte die Beigeladene einen von der Klägerin vorgelegten Fragebogen zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht aus, in dem sie lediglich die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH angab, allerdings keine Angaben zur Frage der Sozialversicherungspflicht und zum dortigen Arbeitsentgelt machte. Die Tätigkeit bei der Firma M. GmbH verschwieg sie. Anträge in Bezug auf die Sozialversicherung stellte sie nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben wird auf den Fragebogen Bl. 16 SG-Akte Bezug genommen. Weil im Verlauf des Vorstellungsgespräches - so der Vortrag der Klägerin – deutlich gemacht worden sei, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH um eine Vollzeittätigkeit handele, schloss die Klägerin - so ihr weiterer Vortrag - auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen bei der Firma P. H. GmbH. Entsprechend meldete die Klägerin die Beigeladene im September 2014 als geringfügig Beschäftigte (Bl. 4 VA).
Mit Bescheid vom 18.04.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ab dem 21.04.2015 fest.
Mit Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin darüber hinaus auch rückwirkend für die Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 diese Versicherungspflicht der Beigeladenen fest. Sie ging (und geht) davon aus, dass die Klägerin es grob fahrlässig versäumte, den Sachverhalt für die zu treffende versicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihr aufgenommenen Beschäftigung der Beigeladenen aufzuklären.
Das hiergegen am 09.12.2015 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2017 abgewiesen. Es hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, die Klägerin habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung der Beigeladenen verletzt. Mit dem von der Beigeladenen ausgefüllten Fragebogen sei die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dabei werde der Klägerin nicht vorgehalten, die Beigeladene habe die Beschäftigung bei der Firma M. GmbH nicht angegeben. Doch könne anhand der im Fragebogen gemachten unvollständigen Angaben zu der Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH nicht geklärt werden, ob es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Hier hätte die Klägerin nachfragen müssen, dies zu unterlassen sei grob fahrlässig.
Gegen das ihr am 31.05.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.06.2017 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass sich aus den Angaben der Beigeladenen im Vorstellungsgespräch über eine Vollzeittätigkeit bei der Firma P. H. GmbH deren Versicherungspflicht und mangels Angaben zu einer weiteren geringfügigen Beschäftigung die Versicherungsfreiheit der bei ihr aufgenommenen Tätigkeit ergeben habe. Grobe Fahrlässigkeit falle ihr nicht zu Last.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.05.2017 und den Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 aufzuheben und festzustellen, dass in der Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 keine Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung bestand.
10 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist darauf hin, dass die unzutreffenden Angaben der Beigeladenen der Klägerin nicht vorgeworfen würden. Allerdings habe die Klägerin die zu den Lohnunterlagen zu nehmenden Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt. Die Angaben der Beigeladenen im Fragebogen ließen eine versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit bei der Klägerin nicht zu. Es sei unverständlich, dass die vorgetragenen Angaben der Beigeladenen im Vorstellungsgespräch nicht in den Fragebogen einflossen. Im Falle einer weiteren Befragung der Beigeladenen sei es auch nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass dann die weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung angegeben worden wäre. Schließlich verweist die Beklagte auf umfassende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Abgesehen davon, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder eine Geld- oder Sachleistung, sondern die Feststellung von Versicherungspflicht betrifft, so dass der Beschwerdegegenstand von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ohne Bedeutung ist, wäre auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten für den streitigen Zeitraum errechneten zusätzlichen Beitragslast der Klägerin in Höhe von 382,17 EUR (vgl. Bl. 17 LSG-Akte) die Berufung statthaft; denn die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung bei Unterschreitung des Beschwerdewertes gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, hier für die Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015, betrifft, wozu auch Beiträge gehören (Beschluss des Senats vom 09.02.2009, L 10 U 5616/08 NZB m.w.N., in juris).
17 
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten fällt der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Indessen trat Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unabhängig von der Frage der Geringfügigkeit ein.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015, mit dem die Beklagte rückwirkend für den streitigen Zeitraum Versicherungspflicht der Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (ausgenommen nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) feststellte. Entsprechend wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen diese Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung und mit der - in der Rechtsprechung als zulässig angesehenen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) - Feststellungsklage begehrt sie die gegenteilige gerichtliche Feststellung.
19 
Diese Klagen sind auch - teilweise -begründet.
20 
Zu Unrecht stellte die Beklagte für die Vergangenheit Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Kranken- und Pflegeversicherung in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung fest. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Tatsächlich trat in dieser Beschäftigung für die Vergangenheit keine Versicherungspflicht in diesen beiden Zweigen der Versicherung ein. Unbegründet ist die Klage und damit die Berufung dagegen in Bezug auf die festgestellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig.
21 
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) über diese Frage der Versicherungspflicht (und nicht auch über Beiträge) durch Verwaltungsakt entschied. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 28 h Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Verbindung mit § 28 i Satz 5 SGB IV.
22 
Nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Nach § 28 i Satz 5 SGB IV ist die Beklagte bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle. Damit wäre die Zuständigkeit der Beklagten bei Wegfall der Geringfügigkeit und dadurch erfolgtem Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Indessen ordnet § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV gerade hierfür deren Zuständigkeit an. Danach prüft die Beklagte die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Lediglich die Entscheidung über die Beitragsforderungen obliegt dann der Krankenkasse (vgl. § 28 h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 28 i Satz 1 SGB IV).
23 
Damit ist die Beklagte für die Entscheidung über die Versicherungspflicht auch im vorliegenden Fall, in dem es gerade um die Frage des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung bei der Klägerin geht, zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist in diesem Bereich der Sozialversicherung ein Beschäftigungsverhältnis gegen geringfügiges Entgelt - wie noch darzulegen ist - nicht (mehr) versicherungsfrei. Vielmehr ist der Beschäftigte auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 6 Abs. 1b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), wobei allerdings auch hier die Meldung gegenüber der Beklagten als zuständige Einzugsstelle zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 28i Satz 5 SGB IV), woraus sich auch in diesen Fällen deren Zuständigkeit für die Feststellung der Versicherungspflicht ableitet.
24 
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die - hier nicht streitige - Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
25 
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier nahm die Beigeladene bei der Klägerin am 10.04.2014 eine derartige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
26 
Sozialversicherungspflicht besteht jedoch nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nicht, wenn ein derartiges Beschäftigungsverhältnis geringfügig ist. Eine geringfügige Beschäftigung in diesem Sinne liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der im streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung - was hier unstreitig nicht vorliegt - innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.
27 
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen vom 05.12.2012 (BGBl. I, 2474) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 (Art. 11 dieses Gesetzes) geringfügige Tätigkeiten nicht mehr umfassend versicherungsfrei. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 SGB VI seither Versicherungsfreiheit nur noch bei Geringfügigkeit wegen zeitlicher Begrenzung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) vor, was im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Entgeltgeringfügigkeit), wie es bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin der Fall war, ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI). Die ursprüngliche generelle Versicherungsfreiheit bei Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) entfiel damit, die Versicherungspflicht bei Entgeltgeringfügigkeit wurde zur Regel (BTDrs. 17/10773, S. 9).
28 
Damit stellte die Beklagte - weil das Gesetz eine Versicherungsfreiheit für entgeltgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit am 10.04.2014 nicht vorsah und die Beigeladene ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht beantragte - zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fest. Die von den Beteiligten und dem Sozialgericht diskutierten Regelungen über eine Suspendierung des Eintritts der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen mit der Folge des Wegfalls der Geringfügigkeit (hierzu nachfolgend) sind insoweit nicht anwendbar, weil die Beschäftigung auch bei Entgeltgeringfügigkeit rentenversicherungspflichtig war. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die Beigeladene keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das von der Klägerin insoweit als „ungeschickt“ kritisierte und der Beklagten zugeschriebene, von der Klägerin aber eingesetzte Formular für die Zeit ab dem 01.01.2013 nicht mehr galt, sondern angesichts der geänderten Rechtslage veraltet und durch das von der Beklagten bereits im Klageverfahren vorgelegte Formular, das auch einen Befreiungsantrag vorsah, ersetzt war.
29 
Anderes gilt indessen für die anderen Zweige der Sozialversicherung. Für den - nicht streitigen - Bereich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzlichen Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
30 
Allerdings sind bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV gemäß Abs. 2 der Regelung mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen (Satz 1), wobei das - hier nicht streitige - Recht der Arbeitsförderung hierzu in § 27 As. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III eine Ausnahme enthält. Sonderregelungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung existieren jedoch nicht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen. Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht übereinstimmend davon aus, dass die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin trotz des geringfügigen Arbeitsentgeltes keine geringfügige Beschäftigung war. Denn zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit am 10.04.2014 übte die Beigeladene bereits eine Beschäftigung gegen geringfügiges Arbeitsentgelt bei der Firma M. GmbH aus. Damit lag die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht vor, weil neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung (hier bei der Firma P. H. GmbH) nur eine geringfügige Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen ist.
31 
Gleichwohl trat im streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV regelt hierzu, dass im Falle der Versicherungspflicht beim Zusammenrechnen nach Satz 1 diese Versicherungspflicht erst mit dem Tag eintritt, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) durch die Beklagte bekannt gegeben wird. Diese Regelung schließt den rückwirkenden Eintritt von Versicherungspflicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 SGB IV somit aus. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV gilt dies in dessen nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Allein hierauf beruft sich die Beklagte.
32 
Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen jedoch nicht vor.
33 
Für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens bietet der Sachverhalt keinen Anlass und auch die Beklagte erhebt diesen Vorwurf nicht. Sie ist vielmehr - wie das Sozialgericht - der Auffassung, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie die von der Beigeladenen in Bezug auf die Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH gemachten unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht ergänzte bzw. von der Beigeladenen ergänzen ließ. Der Senat hat bereits auf Grund des Vortrags der Klägerin durchschlagende Zweifel, ob tatsächlich ein solches Versäumnis der Klägerin vorlag. Nach ihrem - nicht widerlegbaren - Vortrag gab die Beigeladene im Rahmen des Vorstellungsgespräches an, bei der Firma P. H. GmbH in Vollzeit zu arbeiten, woraus die Klägerin auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit schloss. Im Ergebnis ging die Klägerin für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt zutreffend davon aus, die Beigeladene übe bei der Firma P. H. GmbH eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dies sei nicht in dem Fragebogen durch entsprechende Ergänzung der dafür vorgesehenen ankreuzbaren Felder eingeflossen, trifft dies zwar zu. Indessen knüpft § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht an Versäumnisse in der Dokumentation, sondern allein an Versäumnisse bei der Aufklärung des Sachverhaltes an.
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Aber selbst ein derartiges Versäumnis bei der Aufklärung des Sachverhaltes unterstellt, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht nicht vor.
35 
Wie das Sozialgericht und die Beklagte geht auch der Senat davon aus, dass für den von § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB IV zurückgegriffen werden kann (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 3913/13, in juris). Denn wie § 45 SGB X ausdrücklich enthält auch § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV inhaltlich Regelungen zum Vertrauensschutz für den Arbeitgeber (vgl. BTDrs. 15/26 Seite 23: um den Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsforderungen zu schützen ...). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Maßgebend sind das Einsichtsvermögen und die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Beteiligten sowie die besonderen Umstände des Falles (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, juris). Dies und die Annahme zu Grunde gelegt, der Klägerin hätten keine ergänzenden Angaben der Beigeladenen zur Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH vorgelegen, wäre zwar grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die Klägerin dann anhand der - deutlich erkennbar, weil vorgesehene Felder nicht ausgefüllt waren - unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht beurteilen konnte, ob die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH sozialversicherungspflichtig war oder nicht und damit auch nicht, ob die bei ihr beabsichtigte Beschäftigung geringfügig ist oder nicht.
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Indessen rechtfertigt auch dies nicht den rückwirkenden Eintritt von Versicherungsplicht. Grundsätzlich vermag nicht jegliches Versäumnis des Arbeitgebers, egal in welcher Hinsicht und in Bezug auf welche Verpflichtung, die Annahme zu rechtfertigen, er habe grob fahrlässig seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verletzt. Wie bereits erwähnt, reichen hierfür Verstöße gegen Dokumentationspflichten nicht aus, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt. Darüber hinaus muss zwischen der konkreten Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der in Rede stehenden Beschäftigung (hier jener der Beigeladenen bei der Klägerin) ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die falsche versicherungsrechtliche Beurteilung wesentlich durch die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes veranlasst worden ist (Kausalzusammenhang). Zu § 45 Abs. 2 SGB X hat dies das Bundessozialgericht in Bezug auf Leistungsgewährungen bereits entschieden (Urteil vom 01.08.1978, 7 RAr 37/77 in SozR 1500 § 86 Nr. 1; Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 59/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 13). Nichts anderes gilt auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV. Denn eine Verletzung von Pflichten, die mit einer Sanktion (hier der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht) verknüpft ist, ist nur dann maßgebend, wenn ohne diese Pflichtverletzung, also bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht, ein anderer Schluss zu ziehen war, vorliegend also eine andere Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Hätte die Klägerin den ihr sowohl vom Sozialgericht als auch von der Beklagten allein vorgeworfenen Sorgfaltsverstoß vermieden und die Beigeladene zur Ergänzung des Fragebogens veranlasst, wäre im Fragebogen die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH als sozialversicherungspflichtig beschrieben worden. An der Tatsache, dass die Beigeladene die damalige geringfügige Tätigkeit bei der Firma M. GmbH verschwieg, hätte sich nichts geändert. Dem entsprechend hätte die Klägerin auch bei vollständigen Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH keine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihr aufgenommenen Tätigkeit vornehmen können, als sie damals tat. Denn sie musste dann davon ausgehen, dass die bei ihr aufgenommene Tätigkeit mit geringfügigem Arbeitsentgelt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geringfügig sei, weil die Beigeladene nur eine, und zwar sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte.
37 
Soweit die Beklagte nicht ausschließen möchte, dass die Beigeladene bei von der Klägerin veranlasster Ergänzung der Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH die weitere Tätigkeit bei der Firma M. GmbH angegeben hätte, ist dies rein spekulativ und ohne hinreichende Tatsachengrundlage. Der gegenteilige Schluss liegt nahe. Zum einen hätte sich das Verlangen der Klägerin ausschließlich auf Angaben zur Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH beschränkt, so dass die Beigeladene keinen Anlass gehabt hätte, den Fragebogen komplett zu überarbeiten. Zum anderen hatte die Beigeladene bereits die Tätigkeit bei der Firma M. GmbH beim Ausfüllen des Fragebogens verschwiegen, so dass sich nicht erschließt, aus welchem Grund sie dann bei ergänzender Befragung zur Tätigkeit bei der Firma H. GmbH in Bezug auf die Firma M. GmbH anderen Sinnes werden sollte.
38 
Soweit die Beklagte auf umfassende Melde- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers verweist und hieraus schließt, Kausalitätsüberlegungen seien nicht anzustellen, trifft dies in Bezug auf die angeführten Melde- und Aufzeichnungspflichten als solches zu. Diese Pflichten sind grundsätzlich unabhängig davon zu erfüllen, welche Folgen ein Verstoß hätte. Indessen knüpft der hier allein in Rede stehende § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Sachverhaltes in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihm bestehenden Beschäftigung an. Diese Regelung stellt somit selbst einen Zusammenhang zwischen objektiver Verletzung einer Pflicht (zur Aufklärung des Sachverhalts) und der hierdurch entstandenen Fehlbeurteilung (der Sozialversicherungspflicht) her und sie fordert hierzu einen vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß, was - wie dargelegt - ohnehin einen Kausalzusammenhang erfordert.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Abgesehen davon, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder eine Geld- oder Sachleistung, sondern die Feststellung von Versicherungspflicht betrifft, so dass der Beschwerdegegenstand von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ohne Bedeutung ist, wäre auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten für den streitigen Zeitraum errechneten zusätzlichen Beitragslast der Klägerin in Höhe von 382,17 EUR (vgl. Bl. 17 LSG-Akte) die Berufung statthaft; denn die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung bei Unterschreitung des Beschwerdewertes gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, hier für die Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015, betrifft, wozu auch Beiträge gehören (Beschluss des Senats vom 09.02.2009, L 10 U 5616/08 NZB m.w.N., in juris).
17 
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten fällt der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Indessen trat Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unabhängig von der Frage der Geringfügigkeit ein.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015, mit dem die Beklagte rückwirkend für den streitigen Zeitraum Versicherungspflicht der Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (ausgenommen nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) feststellte. Entsprechend wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen diese Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung und mit der - in der Rechtsprechung als zulässig angesehenen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R in SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) - Feststellungsklage begehrt sie die gegenteilige gerichtliche Feststellung.
19 
Diese Klagen sind auch - teilweise -begründet.
20 
Zu Unrecht stellte die Beklagte für die Vergangenheit Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Kranken- und Pflegeversicherung in der bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung fest. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Tatsächlich trat in dieser Beschäftigung für die Vergangenheit keine Versicherungspflicht in diesen beiden Zweigen der Versicherung ein. Unbegründet ist die Klage und damit die Berufung dagegen in Bezug auf die festgestellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit erweisen sich die Bescheide als rechtmäßig.
21 
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte (nur) über diese Frage der Versicherungspflicht (und nicht auch über Beiträge) durch Verwaltungsakt entschied. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 28 h Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in Verbindung mit § 28 i Satz 5 SGB IV.
22 
Nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Nach § 28 i Satz 5 SGB IV ist die Beklagte bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle. Damit wäre die Zuständigkeit der Beklagten bei Wegfall der Geringfügigkeit und dadurch erfolgtem Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Indessen ordnet § 28h Abs. 2 Satz 4 SGB IV gerade hierfür deren Zuständigkeit an. Danach prüft die Beklagte die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht u.a. in der Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Lediglich die Entscheidung über die Beitragsforderungen obliegt dann der Krankenkasse (vgl. § 28 h Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 28 i Satz 1 SGB IV).
23 
Damit ist die Beklagte für die Entscheidung über die Versicherungspflicht auch im vorliegenden Fall, in dem es gerade um die Frage des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung bei der Klägerin geht, zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist in diesem Bereich der Sozialversicherung ein Beschäftigungsverhältnis gegen geringfügiges Entgelt - wie noch darzulegen ist - nicht (mehr) versicherungsfrei. Vielmehr ist der Beschäftigte auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 6 Abs. 1b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -), wobei allerdings auch hier die Meldung gegenüber der Beklagten als zuständige Einzugsstelle zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 28i Satz 5 SGB IV), woraus sich auch in diesen Fällen deren Zuständigkeit für die Feststellung der Versicherungspflicht ableitet.
24 
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die - hier nicht streitige - Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
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§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier nahm die Beigeladene bei der Klägerin am 10.04.2014 eine derartige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
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Sozialversicherungspflicht besteht jedoch nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nicht, wenn ein derartiges Beschäftigungsverhältnis geringfügig ist. Eine geringfügige Beschäftigung in diesem Sinne liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der im streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung - was hier unstreitig nicht vorliegt - innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.
27 
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen vom 05.12.2012 (BGBl. I, 2474) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 (Art. 11 dieses Gesetzes) geringfügige Tätigkeiten nicht mehr umfassend versicherungsfrei. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 SGB VI seither Versicherungsfreiheit nur noch bei Geringfügigkeit wegen zeitlicher Begrenzung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) vor, was im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Entgeltgeringfügigkeit), wie es bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin der Fall war, ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI). Die ursprüngliche generelle Versicherungsfreiheit bei Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) entfiel damit, die Versicherungspflicht bei Entgeltgeringfügigkeit wurde zur Regel (BTDrs. 17/10773, S. 9).
28 
Damit stellte die Beklagte - weil das Gesetz eine Versicherungsfreiheit für entgeltgeringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit am 10.04.2014 nicht vorsah und die Beigeladene ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nicht beantragte - zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fest. Die von den Beteiligten und dem Sozialgericht diskutierten Regelungen über eine Suspendierung des Eintritts der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen mit der Folge des Wegfalls der Geringfügigkeit (hierzu nachfolgend) sind insoweit nicht anwendbar, weil die Beschäftigung auch bei Entgeltgeringfügigkeit rentenversicherungspflichtig war. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen die Beigeladene keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das von der Klägerin insoweit als „ungeschickt“ kritisierte und der Beklagten zugeschriebene, von der Klägerin aber eingesetzte Formular für die Zeit ab dem 01.01.2013 nicht mehr galt, sondern angesichts der geänderten Rechtslage veraltet und durch das von der Beklagten bereits im Klageverfahren vorgelegte Formular, das auch einen Befreiungsantrag vorsah, ersetzt war.
29 
Anderes gilt indessen für die anderen Zweige der Sozialversicherung. Für den - nicht streitigen - Bereich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, für die gesetzlichen Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
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Allerdings sind bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV gemäß Abs. 2 der Regelung mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nr. 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen (Satz 1), wobei das - hier nicht streitige - Recht der Arbeitsförderung hierzu in § 27 As. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III eine Ausnahme enthält. Sonderregelungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung existieren jedoch nicht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen. Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht übereinstimmend davon aus, dass die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin trotz des geringfügigen Arbeitsentgeltes keine geringfügige Beschäftigung war. Denn zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit am 10.04.2014 übte die Beigeladene bereits eine Beschäftigung gegen geringfügiges Arbeitsentgelt bei der Firma M. GmbH aus. Damit lag die Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht vor, weil neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung (hier bei der Firma P. H. GmbH) nur eine geringfügige Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen ist.
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Gleichwohl trat im streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV regelt hierzu, dass im Falle der Versicherungspflicht beim Zusammenrechnen nach Satz 1 diese Versicherungspflicht erst mit dem Tag eintritt, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) durch die Beklagte bekannt gegeben wird. Diese Regelung schließt den rückwirkenden Eintritt von Versicherungspflicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 SGB IV somit aus. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV gilt dies in dessen nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. Allein hierauf beruft sich die Beklagte.
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Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen jedoch nicht vor.
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Für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens bietet der Sachverhalt keinen Anlass und auch die Beklagte erhebt diesen Vorwurf nicht. Sie ist vielmehr - wie das Sozialgericht - der Auffassung, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, weil sie die von der Beigeladenen in Bezug auf die Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH gemachten unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht ergänzte bzw. von der Beigeladenen ergänzen ließ. Der Senat hat bereits auf Grund des Vortrags der Klägerin durchschlagende Zweifel, ob tatsächlich ein solches Versäumnis der Klägerin vorlag. Nach ihrem - nicht widerlegbaren - Vortrag gab die Beigeladene im Rahmen des Vorstellungsgespräches an, bei der Firma P. H. GmbH in Vollzeit zu arbeiten, woraus die Klägerin auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit schloss. Im Ergebnis ging die Klägerin für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt zutreffend davon aus, die Beigeladene übe bei der Firma P. H. GmbH eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, dies sei nicht in dem Fragebogen durch entsprechende Ergänzung der dafür vorgesehenen ankreuzbaren Felder eingeflossen, trifft dies zwar zu. Indessen knüpft § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht an Versäumnisse in der Dokumentation, sondern allein an Versäumnisse bei der Aufklärung des Sachverhaltes an.
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Aber selbst ein derartiges Versäumnis bei der Aufklärung des Sachverhaltes unterstellt, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht nicht vor.
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Wie das Sozialgericht und die Beklagte geht auch der Senat davon aus, dass für den von § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB IV zurückgegriffen werden kann (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016, L 4 R 3913/13, in juris). Denn wie § 45 SGB X ausdrücklich enthält auch § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV inhaltlich Regelungen zum Vertrauensschutz für den Arbeitgeber (vgl. BTDrs. 15/26 Seite 23: um den Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsforderungen zu schützen ...). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Maßgebend sind das Einsichtsvermögen und die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Beteiligten sowie die besonderen Umstände des Falles (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, juris). Dies und die Annahme zu Grunde gelegt, der Klägerin hätten keine ergänzenden Angaben der Beigeladenen zur Sozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH vorgelegen, wäre zwar grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, weil die Klägerin dann anhand der - deutlich erkennbar, weil vorgesehene Felder nicht ausgefüllt waren - unvollständigen Angaben im Fragebogen nicht beurteilen konnte, ob die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH sozialversicherungspflichtig war oder nicht und damit auch nicht, ob die bei ihr beabsichtigte Beschäftigung geringfügig ist oder nicht.
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Indessen rechtfertigt auch dies nicht den rückwirkenden Eintritt von Versicherungsplicht. Grundsätzlich vermag nicht jegliches Versäumnis des Arbeitgebers, egal in welcher Hinsicht und in Bezug auf welche Verpflichtung, die Annahme zu rechtfertigen, er habe grob fahrlässig seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV verletzt. Wie bereits erwähnt, reichen hierfür Verstöße gegen Dokumentationspflichten nicht aus, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt. Darüber hinaus muss zwischen der konkreten Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der in Rede stehenden Beschäftigung (hier jener der Beigeladenen bei der Klägerin) ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die falsche versicherungsrechtliche Beurteilung wesentlich durch die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes veranlasst worden ist (Kausalzusammenhang). Zu § 45 Abs. 2 SGB X hat dies das Bundessozialgericht in Bezug auf Leistungsgewährungen bereits entschieden (Urteil vom 01.08.1978, 7 RAr 37/77 in SozR 1500 § 86 Nr. 1; Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 59/12 R in SozR 4-1300 § 45 Nr. 13). Nichts anderes gilt auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV. Denn eine Verletzung von Pflichten, die mit einer Sanktion (hier der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht) verknüpft ist, ist nur dann maßgebend, wenn ohne diese Pflichtverletzung, also bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht, ein anderer Schluss zu ziehen war, vorliegend also eine andere Beurteilung des versicherungsrechtlichen Status des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Hätte die Klägerin den ihr sowohl vom Sozialgericht als auch von der Beklagten allein vorgeworfenen Sorgfaltsverstoß vermieden und die Beigeladene zur Ergänzung des Fragebogens veranlasst, wäre im Fragebogen die Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH als sozialversicherungspflichtig beschrieben worden. An der Tatsache, dass die Beigeladene die damalige geringfügige Tätigkeit bei der Firma M. GmbH verschwieg, hätte sich nichts geändert. Dem entsprechend hätte die Klägerin auch bei vollständigen Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH keine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihr aufgenommenen Tätigkeit vornehmen können, als sie damals tat. Denn sie musste dann davon ausgehen, dass die bei ihr aufgenommene Tätigkeit mit geringfügigem Arbeitsentgelt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geringfügig sei, weil die Beigeladene nur eine, und zwar sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte.
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Soweit die Beklagte nicht ausschließen möchte, dass die Beigeladene bei von der Klägerin veranlasster Ergänzung der Angaben zur Beschäftigung bei der Firma P. H. GmbH die weitere Tätigkeit bei der Firma M. GmbH angegeben hätte, ist dies rein spekulativ und ohne hinreichende Tatsachengrundlage. Der gegenteilige Schluss liegt nahe. Zum einen hätte sich das Verlangen der Klägerin ausschließlich auf Angaben zur Tätigkeit bei der Firma P. H. GmbH beschränkt, so dass die Beigeladene keinen Anlass gehabt hätte, den Fragebogen komplett zu überarbeiten. Zum anderen hatte die Beigeladene bereits die Tätigkeit bei der Firma M. GmbH beim Ausfüllen des Fragebogens verschwiegen, so dass sich nicht erschließt, aus welchem Grund sie dann bei ergänzender Befragung zur Tätigkeit bei der Firma H. GmbH in Bezug auf die Firma M. GmbH anderen Sinnes werden sollte.
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Soweit die Beklagte auf umfassende Melde- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers verweist und hieraus schließt, Kausalitätsüberlegungen seien nicht anzustellen, trifft dies in Bezug auf die angeführten Melde- und Aufzeichnungspflichten als solches zu. Diese Pflichten sind grundsätzlich unabhängig davon zu erfüllen, welche Folgen ein Verstoß hätte. Indessen knüpft der hier allein in Rede stehende § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Sachverhaltes in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der bei ihm bestehenden Beschäftigung an. Diese Regelung stellt somit selbst einen Zusammenhang zwischen objektiver Verletzung einer Pflicht (zur Aufklärung des Sachverhalts) und der hierdurch entstandenen Fehlbeurteilung (der Sozialversicherungspflicht) her und sie fordert hierzu einen vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß, was - wie dargelegt - ohnehin einen Kausalzusammenhang erfordert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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