Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 2541/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017.
Der 1959 geborene Kläger ist auf Grund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung psychisch behindert. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vom Versorgungsamt ist außerdem ein Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen „B“ und „G“) festgestellt. Seit 26. April 2017 ist der Kläger von der Pflegekasse dem Pflegegrad 1 zugeordnet.
Vom 23. Oktober 2015 bis 31. Juli 2017 war der Kläger im W.-Haus, einem Alten- und Pflegeheim der Altenhilfe der Evangelischen Stadtmission gGmbH (i.F.: Beigeladene), vollstationär aufgenommen. Ab 23. Oktober 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung seines Renteneinkommens unbefristet Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten sowie außerdem ab 1. November 2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags und ab 1. Dezember 2015 auch einer Bekleidungspauschale, ferner durch jeweils gesonderte Bescheide ab 1. November 2015 „Grundsicherungsleistungen“ (diese mit Befristung zunächst bis zum 30. Juni 2016). Mit Änderungsbescheid vom 4. Juli 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Heimkosten auf der Grundlage eines Heimentgelts von kalendertäglich 69,06 Euro in Höhe von 2.071,80 Euro (Monate mit 30 Tagen) bzw. von 2.140,86 Euro (Monate mit 31 Tagen), einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von 109,08 Euro sowie eine monatliche Bekleidungspauschale von 23,00 Euro; als anrechenbares Einkommen wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in (damaliger) Höhe von 376,95 Euro berücksichtigt. Ebenfalls unter dem 4. Juli 2016 erging ein Änderungsbescheid mit Bezug auf die „Grundsicherungsleistungen“ für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 439,01 Euro, die – wie schon in den früheren Bescheiden - der Beigeladenen „zugeordnet“ wurden.
Am 7. Dezember 2016 ging bei der Beklagten eine Nachricht des Klägers ein, in der er darüber berichtete, dass er sich am 22. November 2016 eine Norovirus-Infektion zugezogen und daraufhin das Essen „komplett abbestellt“ habe. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Kläger der Einrichtungsleitung am 27. November 2016 erklärt hatte, die Verpflegung nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, und deshalb um „Herausrechnung“ der im Heimvertrag geregelten Vergütung für die Verpflegung in Höhe von 11,41 Euro gebeten hatte, was von dort jedoch abgelehnt wurde (u.a. Schreiben des Einrichtungsleiters vom 7. Dezember 2016). Nachdem der Kläger den als einzusetzendes Einkommen von der Beklagten errechneten Betrag von 376,95 Euro auf die ihm von der Beigeladenen erstellte Rechnung für den Monat Dezember 2016 nicht bezahlte, wurde ihm von dieser die fristlose Kündigung des Heimvertrags angedroht (Schreiben vom 10. Januar 2017). Nach Einschaltung der Beklagten, wobei mit der Beigeladenen geklärt wurde, dass ab Dezember 2016 ein Abschlag von 3,50 Euro täglich vom Verpflegungsentgelt im Tagessatz vorgenommen werde, erklärte sich diese schließlich mit Schreiben an den Kläger vom 12. Januar 2017 bereit, ihm ab 1. Dezember 2016 einen „Rabatt“ zu gewähren.
Durch Änderungsbescheid vom 13. Januar 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger nunmehr ab dem 1. Dezember 2016 Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Heimkosten auf der Grundlage eines Heimentgelts von kalendertäglich 65,56 Euro (69,06 Euro abzüglich 3,50 Euro) in Höhe von 1.282,92 Euro (Monate mit 30 Tagen) bzw. 1.348,48 Euro (Monate mit 31 Tagen), darauf entfallend auf die Hilfe zur Pflege (Heimkosten) 1.150,84 Euro (Monate mit 30 Tagen) bzw. 1.216,40 Euro (Monate mit 31 Tagen) sowie auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale insgesamt 132,08 Euro, wobei zur Berechnung der Leistungen eine „Gesamtleistung Grundsicherung“ in Höhe von monatlich 554,05 Euro sowie ein vom Kläger einzusetzendes eigenes Einkommen von monatlich 261,91 Euro in Ansatz gebracht wurden. Außerdem erließ die Beklagte den weiteren Änderungsbescheid vom 13. Januar 2017, durch den „Grundsicherungsleistungen“ für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 von monatlich 554,05 Euro errechnet wurden. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Gesamtbedarf von 815,96 Euro (Regelbedarf 324,00 Euro, Gehbehinderten-Mehrbedarf 55,08 Euro, Kosten der Unterkunft 436,88 Euro), dem ein „Gesamteinkommen“ von 261,91 Euro gegenübergestellt wurde, das die Beklagte aus dem Renteneinkommen (376,95 Euro) unter Abzug eines im Regelsatz enthaltenen „Ernährungsanteils“ (115,05 Euro) ermittelte. Den Betrag von 554,05 Euro (einschließlich der Nachzahlung für den Monat Dezember 2016 <115,04 Euro>) ordnete sie der Beigeladenen zu, sodass er nicht zur Auszahlung an den Kläger gelangte. Der Barbetrag und die Bekleidungspauschale wurden dagegen auf das Konto des Klägers überwiesen.
In einem bei der Beklagten am 19. Januar 2017 per Fax (über die nicht ortsgebundene Fax-Nr. +49...) eingegangenen, nicht mit einer Unterschrift, sondern nur mit dem maschinenschriftlich wiedergegebenen Nachnamen des Klägers versehenen Dokument wurde ein „Widerspruch zu dem Bescheid vom 13.01.2017“ formuliert mit dem Begehren, es stehe „der Grundsicherungs-Etat, zum monatlichen Leben, mit erhöhtem Etat auf Grund eines Küchenlosen Wohnverhältnisses“ zu. Die „Aufteilung in 3,50 Euro für Essen und 8,25 Euro für Personalkosten“ sei rechtswidrig, da weder Essen noch Zubereitung noch Geschirr und Besteck benutzt werde. Der momentane „Einbehalt“ entspreche „ziemlich genau“ der zustehenden Grundsicherung und werde bis zu einer gerichtlichen Klärung beibehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2017 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Festsetzung des Einkommens des Klägers seit Dezember 2016 sei berücksichtigt worden, dass sich dieser selbst mit Nahrungsmitteln und Getränken versorge, weshalb vom Renteneinkommen ein Betrag von 115,04 Euro abgesetzt werde, der dem „Ernährungsanteil in der Regelleistung“ entspreche und sich aus 35,5048 % von 324,00 Euro errechne; dem Kläger stünden damit neben dem Barbetrag in Höhe von 109,08 Euro und der Bekleidungspauschale in Höhe von 23,00 Euro noch ein Betrag aus dem Renteneinkommen von 115,04 Euro, insgesamt also 247,12 Euro zur Verfügung.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2017 ist am 2. Februar 2017 beim Sozialgericht Mannheim (SG) per Fax (Fax-Nr. +49...) ein als „Rechtsmittel“ formuliertes Dokument, wiederum ohne Unterschrift, sondern nur mit dem in Maschinenschrift wiedergegebenen Nachnamen des Klägers versehen, eingegangen. Auf den Hinweis in der richterlichen Verfügung vom 21. April 2017, dass die Klage aus Formgründen als unzulässig abgewiesen werden müsste, wenn nicht bis zum 15. Mai 2017 ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar der Klageschrift eingereicht werde, hat der Kläger am 11. Mai 2017 persönlich beim SG vorgesprochen und die Unterschriftsleistung auf der Klageschrift nachgeholt.
Während des Klageverfahrens erging der Änderungsbescheid vom 9. Februar 2017, mit dem die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2017 die Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 1. Januar 2017 neu berechnete und Hilfe zur Pflege (Heimkosten) für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2017 in Höhe von 1.168,49 Euro nebst einem Barbetrag und einer Bekleidungspauschale (insgesamt 133,43 Euro) sowie für die Zeit ab 1. Februar 2017 in Höhe von (ebenfalls) monatlich 1.168,49 Euro bewilligte. Diesen Berechnungen lag eine (wegen der gestiegenen Ausbildungsumlage) geringfügige Erhöhung des Heimentgelts (65,57 Euro täglich <= 69,07 Euro abzüglich 3,50 Euro>) sowie ein ab 1. Januar 2017 auf monatlich 110,43 Euro geänderter Barbetrag zugrunde, wobei nunmehr von dem Renteneinkommen von 376,10 Euro (wegen des ab 1. Januar 2017 angehobenen Regelbedarfs) ein Betrag von 116,10 Euro („Ernährungsanteil“) sowie ab dem 1. Februar 2017 auch der Barbetrag und die Bekleidungspauschale „freigelassen“ wurden, sodass sich ein vom Kläger noch einzusetzendes Einkommen für den Januar 2017 von 260,00 Euro und ab 1. Februar 2017 von monatlich 126,57 Euro errechnete. Im gesondert erlassenen Änderungsbescheid vom 9. Februar 2017 wies die Beklagte „Grundsicherungsleistungen“ dementsprechend für den Monat Januar 2017 in Höhe von 566,15 Euro sowie für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 699,58 Euro aus (bei einem Regelbedarf von 327,00 Euro, einem Gehbehinderten-Mehrbedarf von 55,59 Euro sowie Kosten der Unterkunft von 443,56 Euro), wobei die vorgenannten Beträge jeweils der Beigeladenen zugeordnet wurden. Ein weiterer Bescheid vom 16. Juni 2017 betraf die Neuberechnung der „Grundsicherungsleistungen“ ab dem 1. Juli 2017 wegen des geänderten Renteneinkommens des Klägers (ab 1. Juli 2017 nunmehr monatlich 383,27 Euro) mit einer Zuordnung des errechneten Monatsbetrags von 692,41 Euro an die Beigeladene.
Das SG hat als streitbefangen den Bescheid vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 erachtet und das Begehren des Klägers dahingehend aufgefasst, es gehe diesem darum, dass ihm ab Dezember 2016 höhere Leistungen zu gewähren seien bzw. der an den Einrichtungsträger zu zahlende Eigenbeitrag reduziert werde. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, der Kläger habe die einmonatige Klagefrist gewahrt; mittlerweile liege ein Exemplar der Klageschrift mit der Originalunterschrift des Klägers vor. Die zulässige Klage sei jedoch unbegründet. In den Vergütungssätzen seien in nicht unerheblicher Höhe auch Fixkosten (vor allem Personalkosten für das Küchenpersonal) enthalten; dieser Aufwand falle bei der Beigeladenen auch dann an, wenn der Kläger an der Gemeinschaftsverpflegung nicht teilnehme.
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Gegen den dem Kläger am 30. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 1. Juli 2017 unter der Fax-Nummer +49... ein mit „Berufung und juristische Beschwerde“ überschriebenes Dokument eingegangen, das keine Unterschriftsleistung, sondern erneut lediglich den maschinell wiedergegebenen Nachnamen des Klägers sowie den Zusatz enthalten hat, dass eine handschriftliche Unterschrift „nach den Urteilen des BVerwG nicht von Nöten“ sei. Auf den Hinweis in der Eingangsverfügung vom 4. Juli 2017, dass Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Berufungseinlegung mit Blick auf das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestünden, sowie erneuter Aufforderung zur Unterschriftsleistung (Senatsverfügung vom 6. Juli 2017), ist beim LSG am 27. Juli 2017 – wiederum über die Fax-Nummer +49... – ein Schriftstück eingegangen, das mit einer eingescannten, den Vor- und Nachnamen des Klägers („I. B.“) ausweisenden Unterschrift versehen ist. Dort ist – unter nochmaliger Formulierung von „Berufung und juristische Beschwerde“ – dargelegt, es werde begehrt, „dem Kläger die juristisch unzweifelhaft zustehende Grundsicherungsleistung, aus Gleichstellungsgründen, zuzusprechen, und dieses rückwirkend, ab Antragstellung“. Im Schreiben vom 16. Februar 2018 hat der Kläger den entsprechenden Betrag „auf etwa Euro Achthundert taxiert“.
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Während des Berufungsverfahrens ergingen weitere Bescheide der Beklagten. Nachdem der Kläger von der Pflegekasse rückwirkend zum 26. April 2017 dem Pflegegrad 1 zugeordnet worden war (Bescheid vom 29. Juni 2017), kam es zu einer weiteren Neuberechnung. Durch Änderungsbescheid vom 14. Juli 2017 hob die Beklagte nunmehr den Bescheid vom 9. Februar 2017 für die Zeit ab 26. April 2017 auf und bewilligte Hilfe zur Pflege (Heimkosten) für den Monat April 2017 in Höhe von 1.080,95 Euro, für den Monat Mai 2017 in Höhe von 1.438,95 Euro sowie für die Monate Juni und Juli 2017 in Höhe von jeweils 1.714,86 Euro. Diesen Berechnungen lag ein (wegen des Pflegegrades 1 erhöhter) Tagessatz (bis Mai 2017 78,57 Euro täglich <= 82,07 Euro abzüglich 3,50 Euro>; ab Juni 2017 87,64 Euro <=91,14 Euro abzüglich 3,50 Euro>) zugrunde, ferner der von der Pflegekasse gewährte Zuschuss zur stationären Pflege (125,00 Euro) sowie weiterhin der Ansatz von Barbetrag (110,43 Euro) und Bekleidungspauschale (23,00 Euro) beim Einkommen; daraus errechnete die Beklagte für die Monate April bis Juni 2017 ein einzusetzendes Einkommen von 126,57 Euro sowie ab 1. Juli 2017 von 133,74 Euro. Zum 1. Juli 2017 fand der Kläger eine neue Unterkunft, wo er auch gegenwärtig noch wohnhaft ist; der Einrichtungsträger sprach deswegen zum 31. Juli 2017 die Kündigung des Heimvertrags aus (Schreiben vom 20. Juli 2017). Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 stellte die Beklagte darauf die Gewährung von „Leistungen der stationären Grundsicherung“ zum 31. Juli 2017 ein und hob den Bescheid vom 16. Juni 2017 auf. Ab 1. August 2017 wurden dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bewilligt (Bescheid vom 26. Juli 2017).
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Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017, der Bescheide vom 9. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017 sowie des Bescheids vom 14. Juli 2017 zu verurteilen, die Kosten der Hilfe zur Pflege während des stationären Aufenthalts im W.-F.-Haus in H. in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 unter vollständiger Außerachtlassung der im Heimentgelt enthaltenen Vergütung für die Verpflegung zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
17 
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Februar 2018 die Altenhilfe der Evangelischen Stadtmission gGmbH beigeladen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 hat der Einrichtungsleiter des W.-F.-Hauses, F. H., mitgeteilt, dass der gegenüber dem Kläger für die Zeit von Dezember 2016 bis Juli 2017 noch offenstehende Forderungsbetrag von insgesamt 1.270,87 Euro wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht worden sei.
18 
Der Senat hat vom Amtsgericht – Betreuungsgericht - (AG) . die über den Kläger geführten Betreuungsakten (B 40 XVII 970/11, B 4018 XVII 1654/16) beigezogen.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 9 SO 309/16), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 2541/17) sowie die weiteren Senatsakten (L 7 SO 788/17 ER-B, L 7 SO 1197/17 ER-B, L 7 SO 2572/17 ER-B und L 7 SO 2793/17 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen „die gesamt rechtsbeugend tätig gewordenen Richter des 7. Senates“ (Schreiben vom 16. Februar 2018), die dem Rechtsamt der Beklagten in „eindeutig Parteilicher und Rechtsbeugender Weise vorsätzlich beim Rechtsbruch tätig behilflich“ seien, ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, ohne objektive Anknüpfungspunkte die Parteilichkeit sämtlicher Mitglieder des Senats lediglich pauschal zu behaupten. Schon diese Kollektivablehnung ist, abgesehen von der die Sachlichkeit gänzlich außer Acht lassenden Wortwahl, zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) von vornherein völlig ungeeignet und damit rechtsmissbräuchlich. Somit konnte der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter selbst entscheiden, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte (vgl. dazu nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2017 – 1 BvR 805/17 - <juris>; Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 <Rdnr. 8>). Sollte sich das Ablehnungsgesuch des Klägers auch gegen den Richter am Sozialgericht K. gerichtet haben, wäre auch dieses unzulässig, weil eine Richterablehnung gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 44 f. ZPO grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Instanz gestellt werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rdnr. 11 <m.w.N.>).
II.
21 
Trotz Ausbleibens von Kläger und Beigeladener im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 (dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2018, der Beigeladenen zugestellt am 7. Februar 2018) darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG und hierzu BSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - B 12 KR 67/13 B - <juris Rdnr. 7>; BSG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - B 13 R 34/16 BH - <juris Rdnr. 10>). Die Voraussetzungen für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 auf einen anderen Termin, die nur aus erheblichen Gründen (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) in Betracht kommt und insoweit die hinreichende Substantiierung von Terminverlegungsgründen verlangt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 12. Mai 2017 – B 8 SO 69/16 B - <juris Rdnr.7> <m.w.N.>), liegen nicht vor. Soweit sich der Verlegungsantrag des Klägers vom 16. Februar 2018 darauf beziehen sollte, dass er gemeint hat, aus gesundheitlichen Gründen sei es „zweckmäßig“, zum Termin schon tags zuvor, möglichst mit Begleitung, anzureisen, und hierzu die Übernahme der notwendigen Kosten geltend gemacht hat (vgl. auch sein Schreiben vom 22. Januar 2018), ist er bereits mit der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30. Januar 2018 sowie erneut mit der Verfügung vom 16. Februar 2018 darauf hingewiesen worden, dass Gründe für eine zwingende Anreise bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung nicht dargetan worden seien. Im Übrigen ist dem Kläger die Möglichkeit zur An- und Rückreise auf Kosten der Staatskasse für zwei Personen eröffnet worden (vgl. die Mitteilung der Senatsgeschäftsstelle an ihn vom 19. Februar 2018), und zwar ungeachtet dessen, dass bei vom Versorgungsamt zuerkannten Merkzeichen „G“ und „B“ ohnehin die Voraussetzungen für eine kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den schwerbehinderten Menschen sowie eine Begleitperson erfüllt sind. Davon hat der in H. wohnhafte Kläger aber offensichtlich keinen Gebrauch machen möchten.
III.
22 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
23 
1. Der Senat erachtet das Rechtsmittel der Berufung vom Kläger als formgerecht und wirksam eingelegt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sinn und Zweck des Schriftformgebots ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 <juris Rdnr. 16>; BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B - <juris Rdnr. 8>). Zwar ist dem Schriftformerfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung zu tragen (BSGE 37, 279, 280; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Rdnrn. 4 ff. <m.w.N.>). Jedoch sind in der Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen anerkannt, wenn dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit auch durch andere Weise als durch eine eigenhändige Unterschrift genügt wird. So ist etwa die elektronische Übertragung einer Textdatei per Computerfax mit eingescannter Unterschrift grundsätzlich ein zulässiger Weg, die Berufung „schriftlich“ im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG einzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B - <juris Rdnr. 9>; BSG, Beschluss vom 17. März 2016 – B 11 AL 6/16 B - <juris Rdnr. 6>; ferner zum E-Post-Brief Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. April 2016 – 14 UF 204/15 - <juris Rdnr. 5>). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Schriftstück selbst oder den Begleitumständen unzweifelhaft die Urheberschaft und der Verbreitungswille ergeben.
24 
Solches ist zur Überzeugung des Senats hier der Fall. Zwar ist das am 27. Juli 2017 beim LSG eingegangene Schreiben, in dem eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. Juni 2017 formuliert ist, von der nicht ortsgebundenen Fax-Nummer +49... abgesandt worden, die nicht sicher einem Beteiligten zugeordnet werden kann (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 12. April 2017 - L 7 SO 788/17 ER-B und L 7 SO 1197/17 ER-B -). Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten den Kläger betreffenden Eilverfahren sowie dem am 1. Juli 2017 beim LSG eingegangenen Dokument enthält die - auf elektronischem Weg per Computerfax (vgl. zum Übermittlungsweg „E-Mail to Fax“ Bundesfinanzhof <BFH> BFHE 245, 484 <Rdnrn. 25 ff.>) – am 27. Juli 2017 übermittelte Berufungsschrift vom 25. Juli 2017 jedoch eine (eingescannte) Unterschrift, die dem Kläger - bei einem Abgleich mit aktenkundigen handschriftlichen Unterschriftsleistungen, insbesondere mit der am 11. Mai 2017 eigenhändig unterzeichneten Klageschrift - eindeutig zugeordnet werden kann. Der Senat hält das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG mithin für das vorliegende Berufungsverfahren für gewahrt.
25 
2. Der Senat hat ferner keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung und darüber hinaus bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Die vom Senat beigezogenen Betreuungsakten des AG H., deren Übersendung der Kläger nach seiner entsprechenden Anhörung dem AG anheimgegeben hat, rechtfertigen nicht die Annahme, dass er prozessunfähig ist. Prozessunfähig sind gemäß § 71 Abs. 1 SGG Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 <juris Rdnr. 7>). Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit längerem an geistigen oder seelischen Störungen leidet (BSG, Beschluss vom 14. August 2017 – B 12 KR 103/14 B - <juris Rdnr. 4>). Diese sehr strengen Voraussetzungen für die Annahme von Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit sind beim Kläger für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Er leidet zwar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen (vgl. die gutachtliche Stellungnahme der Priv.-Doz. Dr. H., Oberärztin an der Klinik für Allgemeine Psychiatrie H., vom 2. April 2015, Bl. 1487 ff. der Betreuungsakten B 40 XVII 970/11). Diese psychische Erkrankung hat hier jedoch eine freie Willensbestimmung des Klägers während des gesamten Verfahrens nicht ausgeschlossen. Ausweislich der Niederschrift des AG H. vom 29. Dezember 2016 (Bl. 99 der Akte B 4018 XVII 1654/16) hat der der richterlichen Anhörung des Klägers beiwohnende Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. bei jenem das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt, ihn jedoch für in der Lage gehalten, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und einen freien Willen zu bilden. Das AG H. hat darauf mit Beschluss vom 30. Januar 2017 das (erneute) Verfahren auf Anordnung einer Betreuung eingestellt (vgl. Bl. 109 der Akte B 4018 XVII 1654/16). Dass der Kläger auch gegenwärtig – trotz eigener Rechtsvorstellungen - zu einer Abwägung des Für und Wider in der Lage ist, wird durch sein Handeln in der einstweiligen Rechtsschutzsache vor dem Senat (L 7 SO 2572/17 ER-B) bestätigt, in welcher er einen Eilantrag auf Grundsicherungsleistungen formuliert, diesen jedoch auf richterlichen Hinweis (Verfügung vom 17. August 2017) mit seinem per Fax eingegangenen Schreiben vom 21. August 2017 nicht aufrechterhalten hatte, nachdem die Beklagte ihm mit Bescheid vom 26. Juli 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. August 2017 bewilligt hatte. Der Kläger ist zwar psychisch behindert, jedoch ist die Schwelle zur Prozessunfähigkeit während des gesamten vorliegenden Gerichtsverfahrens nicht überschritten gewesen. Deshalb war auch die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs. 1 SGG) nicht geboten.
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3. Ferner ist die Berufung des Klägers statthaft, weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht eingreifen. Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist jedenfalls mit dem am 27. Juli 2017 beim LSG per Computerfax eingegangenen Schreiben des Klägers vom 25. Juli 2017 eingehalten. Die Berufung des Klägers ist jedoch in der Sache nicht begründet.
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a) Dabei steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass der Kläger weder seinen gegen die Bescheide vom 13. Januar 2017 formulierten Widerspruch noch anfänglich die Klage zum SG (S 9 SO 309/17) eigenhändig unterschrieben hatte. Zwar handelt es sich bei der Regelung § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Form der Widerspruchseinlegung nicht um eine Soll-Vorschrift, wie für die Klage in § 90 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG normiert. Solche Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) sind indes auch ohne Unterschriftsleistung wirksam eingelegt, wenn sich aus ihnen allein oder mit weiteren Anlagen ergibt, dass sie vom Widerspruchsführer bzw. Kläger stammen (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 3; ders., a.a.O., § 90 Rdnr. 5a <jeweils m.w.N.>). Vorliegend hatte die Beklagte, ferner zu Anfang auch das SG, keine Zweifel an der Wirksamkeit des jeweils ohne Unterschriftsleistung eingelegten Rechtsbehelfs. Selbst wenn aber solche wegen der fehlenden Unterschriftsleistung bestanden hätten, wäre eine Belehrung über die korrekte Form der Rechtsbehelfseinlegung unter dem Gesichtspunkt behördlicher und prozessualer Fürsorgepflichten erforderlich gewesen, sodass schon mit Blick auf die jeweils lange vor Ablauf der Fristen eingelegten Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) Wiedereinsetzungsgründe gegeben waren (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – B 9 SB 1/16 R - <juris Rdnr. 8>; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 50, 248 <juris Rdnr. 24>; BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – X B 16/17 - <juris Rdnrn. 45 ff.>).
28 
b) Das prozessuale Begehren des Klägers bedarf freilich der Auslegung im Rahmen des § 123 SGG. Danach ist gemäß der - für Prozesshandlungen entsprechend anwendbaren - Bestimmung des § 133 BGB zur Auslegung eines Antrags nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht erkennbar ist (BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1). Insoweit haben die Gerichte sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 <jeweils Rdnr. 29>). Dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozessbeteiligten, seine zu Protokoll des Gerichts gegebenen Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65).
29 
aa) Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 25. Juli 2017 formuliert, ihm Grundsicherungsleistungen ab Antragstellung zuzusprechen. Damit können bei verständiger Würdigung seines Vorbringens allerdings nicht Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gemeint sein. Denn Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII betreffen Hilfen außerhalb von stationären Einrichtungen; hierüber ist indes in den hier angefochtenen Bescheiden nicht entschieden worden. Der Kläger wäre insoweit – mangels einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung - nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 1 <Rdnr. 13>; BSG, Urteil vom 21. September 2010 – B 2 U 25/09 R - <juris Rdnr. 12>). Zwar hat die Beklagte den (zweiten) Bescheid vom 13. Januar 2017 fälschlicherweise mit „Bescheid über die Änderung von Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – für: Ingo Brandes 22.09.1959“ überschrieben. Die Auslegung der betreffenden behördlichen Erklärung aus der Sicht eines objektiven Betrachters (vgl. hierzu BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 1 <Rdnr. 15>; BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 <Rdnr. 25>) ergibt jedoch, was auch durch die Verlautbarung am Ende des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens bestätigt wird, wonach der errechnete Betrag der Beigeladenen „zugeordnet“ werde, dass damit nicht eine gesonderte Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an den Kläger gemeint war. Der Bescheid ist vielmehr, trotz formaler Trennung, als rechtliche Einheit (vgl. hierzu etwa BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1 <jeweils Rdnr. 15>; BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 9/15 R - <juris Rdnr. 11>) mit dem zeitgleich ergangenen und inhaltlich korrespondierenden Bescheid vom 13. Januar 2017 über die Gewährung von Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung zu verstehen.
30 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei den Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen – in einer solchen hat sich der Kläger während der gesamten streitbefangenen Zeit befunden - handelt es sich um eine Gesamtleistung (vgl. hierzu Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27b Rdnrn. 9 ff. <Stand: 03.01.2018>), wobei die Bestimmung des § 27b SGB XII in engem Zusammenhang mit den §§ 75 ff. SGB XII steht. Für Bewohner von stationären Einrichtungen werden die Leistungen für die Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung bereitgestellt und erbracht (zu den Grundpauschalen für Unterkunft und Verpflegung vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Der nach § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu bestimmende Bedarf stellt deshalb lediglich einen Rechenposten für den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt dar (BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1 <jeweils Rdnr. 18>; BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 23>). Bezüglich des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen bedarf es sonach weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich um eine Geldleistung, die neben der stationären Leistung erbracht wird (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 <Rdnr. 26>). Soweit vom Sozialhilfeträger dennoch eine „Bewilligung“ von Grundsicherungsleistungen verlautbart wird, beinhaltet dies nur die Feststellung, dass in der stationären Leistung in der angegebenen Höhe eine – normativ bestimmte – Leistung für den Lebensunterhalt enthalten ist, wobei der Verweis in § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf die Leistungen nach § 42 SGB XII die Funktion hat, denjenigen Anteil des Hilfebedürftigen zu bestimmen, mit dem er aus seinem Einkommen (z.B. seiner Rente) zu den Aufwendungen des Sozialhilfeträgers beitragen muss (vgl. Behrend in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 27b Rdnrn. 36, 76 <m.w.N.>). Auch die weiteren Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Abs. 2 SGB XII, also insbesondere Kleidung und ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung, werden nicht als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), sondern als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt (vgl. BSG SozR 4-3500 § 35 Nr. 3 <Rdnrn. 13 f.>; Eicher in JurisPK-SGB XII, a.a.O., Anhang zu § 13 Rdnr. 3 <Stand: 07.02.2017>).
31 
Die oben dargestellten Maßstäbe gelten auch für die nachfolgend ergangenen Bescheide vom 9. Februar 2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017) sowie den Bescheid vom 14. Juli 2017, der wiederum den Bescheid vom 16. Juni 2017 aufgehoben und damit erledigt hat (vgl. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
32 
bb) Unabhängig von der konkreten Formulierung eines Sachantrags durch den Kläger muss nach allem davon ausgegangen werden, dass es ihm in Wahrheit im vorliegenden Verfahren nicht um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geht. Bereits in dem am 19. Januar 2017 bei der Beklagten per Fax eingegangenen Schriftstück hatte der Kläger – wie schon früher in seiner am 7. Dezember 2016 dort eingegangenen Mitteilung - deutlich gemacht, dass er es nicht für gerechtfertigt halte, dass die auf die Verpflegung entfallende Vergütung in der stationären Einrichtung der Beigeladenen bei der Berechnung des im Rahmen der Hilfe zur Pflege anzusetzenden Heimentgelts in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 berücksichtigt werde. Sein vorliegendes Klageanliegen zielt mithin bei verständiger Würdigung seines Vorbringens im Ergebnis darauf, dass er seine Rente in dieser Zeit wegen der Selbstverpflegung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung einzusetzen habe, wobei er errechnet hat, dass der Verpflegungsanteil des Heimentgelts „ziemlich genau“ dem „Einbehalt“ in Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 30. Juni 2017 376,10 Euro, ab 1. Juli 2017 383,27 Euro monatlich) entspreche. Angefochten sind damit nicht nur die Änderungsbescheide vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017, sondern auch die Änderungsbescheide vom 9. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017 sowie der Änderungsbescheid vom 14. Juli 2017. Diese Bescheide waren über § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 1/15 R - <juris Rdnr. 14>). Über die bereits während des Klageverfahrens ergangenen, vom SG nicht abgehandelten Bescheide vom 9. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017 sowie über den erst nach Zustellung des Gerichtsbescheids vom 28. Juni 2017 ergangenen Bescheid vom 14. Juli 2017 hatte der Senat auf Berufung zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 <Rdnr. 17>; BSG SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 <Rdnr. 18>).
33 
b) Die Berufung des Klägers ist indessen in der Sache ohne Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 <jeweils Rdnrn. 17 ff.>) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) geprägt ist; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt. Hierbei sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) zivilrechtlicher Natur; der Sozialhilfeträger tritt insoweit regelmäßig mit dem Bewilligungsbescheid (Kostenübernahmebescheid) der privatrechtlichen Schuld (Zahlungsverpflichtung) des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer bei (kumulative Schuldübernahme; BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 <jeweils Rdnr. 25>). Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers löst zwar gegen diesen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers aus, ändert jedoch nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld; dies hat zur Folge, dass Ansprüche aus dem Erfüllungsverhältnis im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. nochmals BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 <jeweils Rdnr. 25>; ferner BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 <Rdnr. 10>; Bundesgerichtshof <BGH> BGHZ 205, 260 ff.; BGHZ 209, 316 ff.).
34 
Demgemäß war die Beklagte auf der Grundlage der ergangenen, für sie bindend gewordenen Kostenübernahmebescheide, die wiederum auf den heimvertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der Beigeladenen basierten, verpflichtet, die Kosten für die vollstationäre Hilfe zur Pflege des Klägers in deren Einrichtung zu übernehmen. Lediglich in Höhe der Vergütung für die Verpflegung konnte mit der Beigeladenen eine nachträgliche Klärung dahingehend erzielt werden, dass die Beigeladene dem Kläger ab dem 1. Dezember 2016 einen „Rabatt“ gewährte, d.h. hinsichtlich dieses Vergütungsanteils einen Verzicht auf einen Betrag von 3,50 Euro täglich, entsprechend der Reduzierung des Heimentgelts bei Sondenernährung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – III ZR 187/13 - <juris>), erklärte. Diesem Verzicht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Rechnung getragen. Eine weitere Reduzierung des Heimentgelts im Rahmen der Berechnung der Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung stand ihr indessen in Anbetracht des heimvertraglichen Erfüllungsverhältnisses aus eigener Macht nicht zu. Solches wäre vom Kläger im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung zu klären gewesen, was er jedoch, wie seinem Vorbringen entnommen werden kann, gerade nicht angestrebt hat. Dessen ungeachtet hat die Beigeladene über den Einrichtungsleiter mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 mitgeteilt, dass der von ihr errechnete, gegen den Kläger für die Zeit von Dezember 2016 bis Juli 2017 noch offenstehende Forderungsbetrag (insgesamt 1.270,87 Euro) wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht worden ist. Der Kläger hat demzufolge nach Lage der Dinge nicht mit Nachforderungen der Beigeladenen aus dem Heimvertrag zu rechnen, sodass er sein Renteneinkommen auch nachträglich nicht gegenüber der Beigeladenen anteilig einzusetzen hat. Die ihm vom Rentenversicherungsträger in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 ausgezahlten Beträge der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die er vollständig einbehalten hat, dürfte er aber ohnehin bereits vollständig verbraucht haben.
35 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Kostenauferlegung zugunsten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, nachdem diese im Verfahren keine Anträge gestellt hat (vgl. BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 <juris Rdnr. 44>).
36 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
20 
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen „die gesamt rechtsbeugend tätig gewordenen Richter des 7. Senates“ (Schreiben vom 16. Februar 2018), die dem Rechtsamt der Beklagten in „eindeutig Parteilicher und Rechtsbeugender Weise vorsätzlich beim Rechtsbruch tätig behilflich“ seien, ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, ohne objektive Anknüpfungspunkte die Parteilichkeit sämtlicher Mitglieder des Senats lediglich pauschal zu behaupten. Schon diese Kollektivablehnung ist, abgesehen von der die Sachlichkeit gänzlich außer Acht lassenden Wortwahl, zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) von vornherein völlig ungeeignet und damit rechtsmissbräuchlich. Somit konnte der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter selbst entscheiden, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte (vgl. dazu nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2017 – 1 BvR 805/17 - <juris>; Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 <Rdnr. 8>). Sollte sich das Ablehnungsgesuch des Klägers auch gegen den Richter am Sozialgericht K. gerichtet haben, wäre auch dieses unzulässig, weil eine Richterablehnung gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 44 f. ZPO grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Instanz gestellt werden kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rdnr. 11 <m.w.N.>).
II.
21 
Trotz Ausbleibens von Kläger und Beigeladener im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 (dem Kläger zugestellt am 19. Januar 2018, der Beigeladenen zugestellt am 7. Februar 2018) darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG und hierzu BSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - B 12 KR 67/13 B - <juris Rdnr. 7>; BSG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - B 13 R 34/16 BH - <juris Rdnr. 10>). Die Voraussetzungen für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 auf einen anderen Termin, die nur aus erheblichen Gründen (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) in Betracht kommt und insoweit die hinreichende Substantiierung von Terminverlegungsgründen verlangt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 12. Mai 2017 – B 8 SO 69/16 B - <juris Rdnr.7> <m.w.N.>), liegen nicht vor. Soweit sich der Verlegungsantrag des Klägers vom 16. Februar 2018 darauf beziehen sollte, dass er gemeint hat, aus gesundheitlichen Gründen sei es „zweckmäßig“, zum Termin schon tags zuvor, möglichst mit Begleitung, anzureisen, und hierzu die Übernahme der notwendigen Kosten geltend gemacht hat (vgl. auch sein Schreiben vom 22. Januar 2018), ist er bereits mit der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30. Januar 2018 sowie erneut mit der Verfügung vom 16. Februar 2018 darauf hingewiesen worden, dass Gründe für eine zwingende Anreise bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung nicht dargetan worden seien. Im Übrigen ist dem Kläger die Möglichkeit zur An- und Rückreise auf Kosten der Staatskasse für zwei Personen eröffnet worden (vgl. die Mitteilung der Senatsgeschäftsstelle an ihn vom 19. Februar 2018), und zwar ungeachtet dessen, dass bei vom Versorgungsamt zuerkannten Merkzeichen „G“ und „B“ ohnehin die Voraussetzungen für eine kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für den schwerbehinderten Menschen sowie eine Begleitperson erfüllt sind. Davon hat der in H. wohnhafte Kläger aber offensichtlich keinen Gebrauch machen möchten.
III.
22 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
23 
1. Der Senat erachtet das Rechtsmittel der Berufung vom Kläger als formgerecht und wirksam eingelegt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sinn und Zweck des Schriftformgebots ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 <juris Rdnr. 16>; BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B - <juris Rdnr. 8>). Zwar ist dem Schriftformerfordernis grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung zu tragen (BSGE 37, 279, 280; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Rdnrn. 4 ff. <m.w.N.>). Jedoch sind in der Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen anerkannt, wenn dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit auch durch andere Weise als durch eine eigenhändige Unterschrift genügt wird. So ist etwa die elektronische Übertragung einer Textdatei per Computerfax mit eingescannter Unterschrift grundsätzlich ein zulässiger Weg, die Berufung „schriftlich“ im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG einzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 30. März 2015 – B 12 KR 102/13 B - <juris Rdnr. 9>; BSG, Beschluss vom 17. März 2016 – B 11 AL 6/16 B - <juris Rdnr. 6>; ferner zum E-Post-Brief Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. April 2016 – 14 UF 204/15 - <juris Rdnr. 5>). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Schriftstück selbst oder den Begleitumständen unzweifelhaft die Urheberschaft und der Verbreitungswille ergeben.
24 
Solches ist zur Überzeugung des Senats hier der Fall. Zwar ist das am 27. Juli 2017 beim LSG eingegangene Schreiben, in dem eine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. Juni 2017 formuliert ist, von der nicht ortsgebundenen Fax-Nummer +49... abgesandt worden, die nicht sicher einem Beteiligten zugeordnet werden kann (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 12. April 2017 - L 7 SO 788/17 ER-B und L 7 SO 1197/17 ER-B -). Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten den Kläger betreffenden Eilverfahren sowie dem am 1. Juli 2017 beim LSG eingegangenen Dokument enthält die - auf elektronischem Weg per Computerfax (vgl. zum Übermittlungsweg „E-Mail to Fax“ Bundesfinanzhof <BFH> BFHE 245, 484 <Rdnrn. 25 ff.>) – am 27. Juli 2017 übermittelte Berufungsschrift vom 25. Juli 2017 jedoch eine (eingescannte) Unterschrift, die dem Kläger - bei einem Abgleich mit aktenkundigen handschriftlichen Unterschriftsleistungen, insbesondere mit der am 11. Mai 2017 eigenhändig unterzeichneten Klageschrift - eindeutig zugeordnet werden kann. Der Senat hält das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG mithin für das vorliegende Berufungsverfahren für gewahrt.
25 
2. Der Senat hat ferner keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung und darüber hinaus bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Die vom Senat beigezogenen Betreuungsakten des AG H., deren Übersendung der Kläger nach seiner entsprechenden Anhörung dem AG anheimgegeben hat, rechtfertigen nicht die Annahme, dass er prozessunfähig ist. Prozessunfähig sind gemäß § 71 Abs. 1 SGG Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 <juris Rdnr. 7>). Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit längerem an geistigen oder seelischen Störungen leidet (BSG, Beschluss vom 14. August 2017 – B 12 KR 103/14 B - <juris Rdnr. 4>). Diese sehr strengen Voraussetzungen für die Annahme von Geschäfts- und damit Prozessunfähigkeit sind beim Kläger für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Er leidet zwar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Anteilen (vgl. die gutachtliche Stellungnahme der Priv.-Doz. Dr. H., Oberärztin an der Klinik für Allgemeine Psychiatrie H., vom 2. April 2015, Bl. 1487 ff. der Betreuungsakten B 40 XVII 970/11). Diese psychische Erkrankung hat hier jedoch eine freie Willensbestimmung des Klägers während des gesamten Verfahrens nicht ausgeschlossen. Ausweislich der Niederschrift des AG H. vom 29. Dezember 2016 (Bl. 99 der Akte B 4018 XVII 1654/16) hat der der richterlichen Anhörung des Klägers beiwohnende Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. bei jenem das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestätigt, ihn jedoch für in der Lage gehalten, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und einen freien Willen zu bilden. Das AG H. hat darauf mit Beschluss vom 30. Januar 2017 das (erneute) Verfahren auf Anordnung einer Betreuung eingestellt (vgl. Bl. 109 der Akte B 4018 XVII 1654/16). Dass der Kläger auch gegenwärtig – trotz eigener Rechtsvorstellungen - zu einer Abwägung des Für und Wider in der Lage ist, wird durch sein Handeln in der einstweiligen Rechtsschutzsache vor dem Senat (L 7 SO 2572/17 ER-B) bestätigt, in welcher er einen Eilantrag auf Grundsicherungsleistungen formuliert, diesen jedoch auf richterlichen Hinweis (Verfügung vom 17. August 2017) mit seinem per Fax eingegangenen Schreiben vom 21. August 2017 nicht aufrechterhalten hatte, nachdem die Beklagte ihm mit Bescheid vom 26. Juli 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. August 2017 bewilligt hatte. Der Kläger ist zwar psychisch behindert, jedoch ist die Schwelle zur Prozessunfähigkeit während des gesamten vorliegenden Gerichtsverfahrens nicht überschritten gewesen. Deshalb war auch die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs. 1 SGG) nicht geboten.
26 
3. Ferner ist die Berufung des Klägers statthaft, weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht eingreifen. Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist jedenfalls mit dem am 27. Juli 2017 beim LSG per Computerfax eingegangenen Schreiben des Klägers vom 25. Juli 2017 eingehalten. Die Berufung des Klägers ist jedoch in der Sache nicht begründet.
27 
a) Dabei steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass der Kläger weder seinen gegen die Bescheide vom 13. Januar 2017 formulierten Widerspruch noch anfänglich die Klage zum SG (S 9 SO 309/17) eigenhändig unterschrieben hatte. Zwar handelt es sich bei der Regelung § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Form der Widerspruchseinlegung nicht um eine Soll-Vorschrift, wie für die Klage in § 90 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG normiert. Solche Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) sind indes auch ohne Unterschriftsleistung wirksam eingelegt, wenn sich aus ihnen allein oder mit weiteren Anlagen ergibt, dass sie vom Widerspruchsführer bzw. Kläger stammen (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 3; ders., a.a.O., § 90 Rdnr. 5a <jeweils m.w.N.>). Vorliegend hatte die Beklagte, ferner zu Anfang auch das SG, keine Zweifel an der Wirksamkeit des jeweils ohne Unterschriftsleistung eingelegten Rechtsbehelfs. Selbst wenn aber solche wegen der fehlenden Unterschriftsleistung bestanden hätten, wäre eine Belehrung über die korrekte Form der Rechtsbehelfseinlegung unter dem Gesichtspunkt behördlicher und prozessualer Fürsorgepflichten erforderlich gewesen, sodass schon mit Blick auf die jeweils lange vor Ablauf der Fristen eingelegten Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) Wiedereinsetzungsgründe gegeben waren (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – B 9 SB 1/16 R - <juris Rdnr. 8>; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 50, 248 <juris Rdnr. 24>; BFH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – X B 16/17 - <juris Rdnrn. 45 ff.>).
28 
b) Das prozessuale Begehren des Klägers bedarf freilich der Auslegung im Rahmen des § 123 SGG. Danach ist gemäß der - für Prozesshandlungen entsprechend anwendbaren - Bestimmung des § 133 BGB zur Auslegung eines Antrags nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht erkennbar ist (BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1). Insoweit haben die Gerichte sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 <jeweils Rdnr. 29>). Dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozessbeteiligten, seine zu Protokoll des Gerichts gegebenen Erklärungen sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65).
29 
aa) Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 25. Juli 2017 formuliert, ihm Grundsicherungsleistungen ab Antragstellung zuzusprechen. Damit können bei verständiger Würdigung seines Vorbringens allerdings nicht Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gemeint sein. Denn Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII betreffen Hilfen außerhalb von stationären Einrichtungen; hierüber ist indes in den hier angefochtenen Bescheiden nicht entschieden worden. Der Kläger wäre insoweit – mangels einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung - nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 1 <Rdnr. 13>; BSG, Urteil vom 21. September 2010 – B 2 U 25/09 R - <juris Rdnr. 12>). Zwar hat die Beklagte den (zweiten) Bescheid vom 13. Januar 2017 fälschlicherweise mit „Bescheid über die Änderung von Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – für: Ingo Brandes 22.09.1959“ überschrieben. Die Auslegung der betreffenden behördlichen Erklärung aus der Sicht eines objektiven Betrachters (vgl. hierzu BSG SozR 4-3500 § 77 Nr. 1 <Rdnr. 15>; BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 <Rdnr. 25>) ergibt jedoch, was auch durch die Verlautbarung am Ende des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens bestätigt wird, wonach der errechnete Betrag der Beigeladenen „zugeordnet“ werde, dass damit nicht eine gesonderte Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an den Kläger gemeint war. Der Bescheid ist vielmehr, trotz formaler Trennung, als rechtliche Einheit (vgl. hierzu etwa BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1 <jeweils Rdnr. 15>; BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 9/15 R - <juris Rdnr. 11>) mit dem zeitgleich ergangenen und inhaltlich korrespondierenden Bescheid vom 13. Januar 2017 über die Gewährung von Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung zu verstehen.
30 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei den Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen – in einer solchen hat sich der Kläger während der gesamten streitbefangenen Zeit befunden - handelt es sich um eine Gesamtleistung (vgl. hierzu Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27b Rdnrn. 9 ff. <Stand: 03.01.2018>), wobei die Bestimmung des § 27b SGB XII in engem Zusammenhang mit den §§ 75 ff. SGB XII steht. Für Bewohner von stationären Einrichtungen werden die Leistungen für die Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung bereitgestellt und erbracht (zu den Grundpauschalen für Unterkunft und Verpflegung vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Der nach § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu bestimmende Bedarf stellt deshalb lediglich einen Rechenposten für den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt dar (BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1 <jeweils Rdnr. 18>; BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2 <jeweils Rdnr. 23>). Bezüglich des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen bedarf es sonach weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich um eine Geldleistung, die neben der stationären Leistung erbracht wird (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 <Rdnr. 26>). Soweit vom Sozialhilfeträger dennoch eine „Bewilligung“ von Grundsicherungsleistungen verlautbart wird, beinhaltet dies nur die Feststellung, dass in der stationären Leistung in der angegebenen Höhe eine – normativ bestimmte – Leistung für den Lebensunterhalt enthalten ist, wobei der Verweis in § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf die Leistungen nach § 42 SGB XII die Funktion hat, denjenigen Anteil des Hilfebedürftigen zu bestimmen, mit dem er aus seinem Einkommen (z.B. seiner Rente) zu den Aufwendungen des Sozialhilfeträgers beitragen muss (vgl. Behrend in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 27b Rdnrn. 36, 76 <m.w.N.>). Auch die weiteren Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Abs. 2 SGB XII, also insbesondere Kleidung und ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung, werden nicht als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII), sondern als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt (vgl. BSG SozR 4-3500 § 35 Nr. 3 <Rdnrn. 13 f.>; Eicher in JurisPK-SGB XII, a.a.O., Anhang zu § 13 Rdnr. 3 <Stand: 07.02.2017>).
31 
Die oben dargestellten Maßstäbe gelten auch für die nachfolgend ergangenen Bescheide vom 9. Februar 2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017) sowie den Bescheid vom 14. Juli 2017, der wiederum den Bescheid vom 16. Juni 2017 aufgehoben und damit erledigt hat (vgl. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
32 
bb) Unabhängig von der konkreten Formulierung eines Sachantrags durch den Kläger muss nach allem davon ausgegangen werden, dass es ihm in Wahrheit im vorliegenden Verfahren nicht um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geht. Bereits in dem am 19. Januar 2017 bei der Beklagten per Fax eingegangenen Schriftstück hatte der Kläger – wie schon früher in seiner am 7. Dezember 2016 dort eingegangenen Mitteilung - deutlich gemacht, dass er es nicht für gerechtfertigt halte, dass die auf die Verpflegung entfallende Vergütung in der stationären Einrichtung der Beigeladenen bei der Berechnung des im Rahmen der Hilfe zur Pflege anzusetzenden Heimentgelts in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 berücksichtigt werde. Sein vorliegendes Klageanliegen zielt mithin bei verständiger Würdigung seines Vorbringens im Ergebnis darauf, dass er seine Rente in dieser Zeit wegen der Selbstverpflegung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung einzusetzen habe, wobei er errechnet hat, dass der Verpflegungsanteil des Heimentgelts „ziemlich genau“ dem „Einbehalt“ in Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 30. Juni 2017 376,10 Euro, ab 1. Juli 2017 383,27 Euro monatlich) entspreche. Angefochten sind damit nicht nur die Änderungsbescheide vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2017, sondern auch die Änderungsbescheide vom 9. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017 sowie der Änderungsbescheid vom 14. Juli 2017. Diese Bescheide waren über § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 1/15 R - <juris Rdnr. 14>). Über die bereits während des Klageverfahrens ergangenen, vom SG nicht abgehandelten Bescheide vom 9. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2017 sowie über den erst nach Zustellung des Gerichtsbescheids vom 28. Juni 2017 ergangenen Bescheid vom 14. Juli 2017 hatte der Senat auf Berufung zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 <Rdnr. 17>; BSG SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 <Rdnr. 18>).
33 
b) Die Berufung des Klägers ist indessen in der Sache ohne Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 <jeweils Rdnrn. 17 ff.>) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger) geprägt ist; dieses entsteht, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfeleistungen an bedürftige Hilfeempfänger nicht durch eigene Einrichtungen oder Dienste im zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringt, sondern durch Einrichtungen oder Dienste anderer Träger erbringen lässt. Hierbei sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) zivilrechtlicher Natur; der Sozialhilfeträger tritt insoweit regelmäßig mit dem Bewilligungsbescheid (Kostenübernahmebescheid) der privatrechtlichen Schuld (Zahlungsverpflichtung) des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer bei (kumulative Schuldübernahme; BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 <jeweils Rdnr. 25>). Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers löst zwar gegen diesen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers aus, ändert jedoch nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld; dies hat zur Folge, dass Ansprüche aus dem Erfüllungsverhältnis im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. nochmals BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 <jeweils Rdnr. 25>; ferner BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 5 <Rdnr. 10>; Bundesgerichtshof <BGH> BGHZ 205, 260 ff.; BGHZ 209, 316 ff.).
34 
Demgemäß war die Beklagte auf der Grundlage der ergangenen, für sie bindend gewordenen Kostenübernahmebescheide, die wiederum auf den heimvertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der Beigeladenen basierten, verpflichtet, die Kosten für die vollstationäre Hilfe zur Pflege des Klägers in deren Einrichtung zu übernehmen. Lediglich in Höhe der Vergütung für die Verpflegung konnte mit der Beigeladenen eine nachträgliche Klärung dahingehend erzielt werden, dass die Beigeladene dem Kläger ab dem 1. Dezember 2016 einen „Rabatt“ gewährte, d.h. hinsichtlich dieses Vergütungsanteils einen Verzicht auf einen Betrag von 3,50 Euro täglich, entsprechend der Reduzierung des Heimentgelts bei Sondenernährung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – III ZR 187/13 - <juris>), erklärte. Diesem Verzicht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden Rechnung getragen. Eine weitere Reduzierung des Heimentgelts im Rahmen der Berechnung der Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung stand ihr indessen in Anbetracht des heimvertraglichen Erfüllungsverhältnisses aus eigener Macht nicht zu. Solches wäre vom Kläger im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung zu klären gewesen, was er jedoch, wie seinem Vorbringen entnommen werden kann, gerade nicht angestrebt hat. Dessen ungeachtet hat die Beigeladene über den Einrichtungsleiter mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 mitgeteilt, dass der von ihr errechnete, gegen den Kläger für die Zeit von Dezember 2016 bis Juli 2017 noch offenstehende Forderungsbetrag (insgesamt 1.270,87 Euro) wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht worden ist. Der Kläger hat demzufolge nach Lage der Dinge nicht mit Nachforderungen der Beigeladenen aus dem Heimvertrag zu rechnen, sodass er sein Renteneinkommen auch nachträglich nicht gegenüber der Beigeladenen anteilig einzusetzen hat. Die ihm vom Rentenversicherungsträger in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017 ausgezahlten Beträge der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die er vollständig einbehalten hat, dürfte er aber ohnehin bereits vollständig verbraucht haben.
35 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Kostenauferlegung zugunsten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, nachdem diese im Verfahren keine Anträge gestellt hat (vgl. BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 <juris Rdnr. 44>).
36 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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