Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 1800/18 B

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.04.2018 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die am 14.05.2018 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) eingelegte und am 18.05.2018 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Die Beschwerde ist zwar nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn vorliegend geht es nicht um die Ablehnung von Bewilligung von PKH, sondern um die Aufhebung der bereits erfolgten Bewilligung. Die Beschwerde ist jedoch gem § 73a Abs 8 SGG ausgeschlossen. Diese Regelung bestimmt eine endgültige Entscheidung durch das SG, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat (ua Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 172 SGG Rn 191a). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Landessozialgerichts an (BayLSG 11.09.2017 – L 7 AS 584/17 B PKH, juris; SächsLSG 04.02.2015 – L 8 AS 78/15 B PKH, juris). Die teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, § 73a Abs 8 SGG müsse im Hinblick auf § 172 Abs 3 Nr 2 SGG teleologisch reduziert werden (LSG Sachsen-Anhalt 31.3.2016 – L 4 AS 52/16 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rn 12b; Littmann in Lüdtke, SGG, § 73a Rn 24 sowie Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, § 73a Rn 90), überzeugt nicht. § 73a SGG ist bei der Prüfung von PKH-Verfahren die speziellere Norm, was § 172 Abs 1 SGG mit der Formulierung "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist" auch ausdrücklich klarstellt. Der Wortlaut von § 73a SGG ist eindeutig. Es kommt durch den Ausschluss der Beschwerde auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes, denn § 73a Abs 8 SGG sieht selbst eine Überprüfung der Entscheidung des Urkundsbeamten durch das Gericht und damit eine Rechtsschutzmöglichkeit vor.
§ 73a Abs 8 SGG, der zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, ist auch auf den hiesigen PKH-Antrag anwendbar (vgl SächsLSG 04.02.2015 – L 8 AS 78/15 B PKH, juris; LSG Sachsen-Anhalt 31.03.2016 – L 4 AS 52/16 B, juris). Soweit der 2. Senats des LSG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 29.08.2014 (L 2 AS 226/14 B, juris) die Ansicht vertreten hat, dass im Hinblick auf § 40 ZPOEG für Altverfahren (bis 31.12.2013) sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich stets das alte Recht anzuwenden sei, folgt der hier erkennende Senat dieser Ansicht nicht. Das gesetzgeberische Ziel war es, mit der Neuregelung des § 73a SGG gerade in den Fällen der Absätze 4 bis 9 den Richter zu entlasten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rn 6i). Dieses Ziel würde für sog Altfälle unterlaufen. Die Übergangsregelung des § 40 ZPOEG hat im sozialgerichtlichen Verfahren keine verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat zwischen den materiell-rechtlichen, in den §§ 114 bis 127 ZPO verankerten Regelungen und den verfahrensrechtlichen Neuerungen (hier vor allem die Übertragung bestimmter Entscheidungen auf den Urkundsbeamten nach § 73a Abs 4 und 5 SGG) sehr wohl unterschieden. Dies lässt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut von § 40 ZPOEG selbst entnehmen, der anders als zB für das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 11 ArbGG) gerade nicht auf § 73a SGG Bezug nimmt. Für einen Gleichlauf der materiell-rechtlichen und prozessualen Änderungen besteht auch weder in systematischer Hinsicht noch aus der den Gesetzesmaterialien abgeleiteten Intention des Gesetzgebers ein Bedürfnis. Im Übrigen richtet sich das anzuwendende Recht nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wenn das Prozessrecht im laufenden gerichtlichen Verfahren geändert wird. Danach ist eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzgebers festzustellen ist (vgl BSG 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R, juris; LSG Sachsen-Anhalt 31.3.2016 – L 4 AS 52/16 B, juris, mwN). Ein solcher abweichender Geltungswille ist hier nicht erkennbar.
Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das SG macht die nicht statthafte Beschwerde nicht zulässig.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beschluss des SG auch inhaltlich zutreffend ist. Die Argumentation des Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 22.06.2018 überzeugt nicht. Zum einen ist schon nicht einmal schlüssig dargelegt, wie oft, in welchen Zeiträumen, an wen und mit welchen Beträgen der Kläger Mietkosten gezahlt haben will. Einmal ist von seinem Bruder, dann wieder vom Bruder seiner Frau die Rede. Zum anderen entfaltet das Ergebnis der Prüfung durch den 5. Senat (gerichtliches Schreiben vom 13.11.2017) auf die hier maßgebliche Prüfung keine Rechtswirkung. Die hier maßgebliche Prüfung ist zeitlich nachfolgend. Auch unterscheiden sich die eigenen Angaben des Klägers in den Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.11.2017 (vorgelegt beim LSG) und vom 21.03.2018 (vorgelegt beim SG). In der zuletzt vorgelegten Erklärung werden vom Kläger selbst keine Mietkosten mehr geltend gemacht. Solche sind demnach gar nicht glaubhaft gemacht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.