Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 2137/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2012 - 30. August 2013 streitig.
Die Klägerin ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen, das im Weiterbildungs- und Qualifizierungsbereich tätig ist und u.a. die Durchführung von Fortbildungen und Umschulungen für Arbeitsagenturen und Jobcenter sowie Schulungen für sonstige Institutionen und Firmen anbietet.
(Jedenfalls) ab dem 01. Februar 2012 war auch der im Jahr 1965 geborene G., der spätere Beigeladene, der über eine Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich verfügt, für die Klägerin an deren Lehrgangsort C. als Bildungsbegleiter bzw. in der sozialpädagogischen Betreuung tätig. Seiner Tätigkeit lag hierbei ein „Vertrag Sozialpädagoge/-in“ vom 13. Februar 2012 zu Grunde, der - auszugsweise - u.a. folgende Regelungen beinhaltete:
§ 1 Leistung des Auftragnehmers
(1) Rahmen der Leistung
1. Nummer des Projektes: OG 715656
2. Zeitraum des Projektes: 19.09.2011 bis 18.09.2013
3. Ggf. davon abweichender Zeitraum des Einsatzes des Auftragnehmers – Vertragslaufzeit: 19.09.2011 bis 18.09.2013
4. Einsatzort/OE-Nr.: C./0731
(2) Art der Leistung
Der Auftragnehmer wird als freier Mitarbeiter die sozialpädagogische Betreuung von Kursteilnehmern gewährleisten.
(3) Stunden pro Woche und beauftragte Gesamtmenge: 40
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(4) Zum Leistungsumfang gehören auch notwendige Vor- und Nachbereitungsarbeiten, Erstellen von Unterlagen, Durchführen von Anwesenheitskontrollen und ihre Dokumentation, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Papieren der Teilnehmer/innen, das Feststellen des Qualifizierungsstandes, die Beratung und Betreuung von Teilnehmer/innen inklusive Beratung hinsichtlich Bewerbungsunterlagen/-Training, die projektbezogenen Kontakte zu sozialen Einrichtungen (Schuldnerberatung, Drogenhilfe etc.) sowie projektbezogene Zusammenarbeit mit Ansprechpartnern der Kostenträger einschließlich der Berichtserstellung auf von Kostenträgern vorgegebenen Dokumenten, das Führen des allgemeinen Schriftverkehrs und die Teilnahme an Projektbesprechungen. Die Tätigkeit kann auch die Betreuung während der Praktikumsphase beinhalten.
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(5) Der Auftragnehmer ist in der Verteilung der wöchentlich vereinbarten Stunden frei. Die Tätigkeit in der Einrichtung kann jedoch nur während der allgemeinen Öffnungszeiten erbracht werden und – soweit die Betreuung etc. von Teilnehmer/innen erfolgt – unter Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten der Teilnehmer/innen und deren Tätigkeit in anderen Ausbildungsteilen etc.
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§ 2 Vergütung
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(1) Der Auftragnehmer erhält für jede tatsächlich geleistete Einheit: Vergütung pauschal 3.500,00 EUR/Monat
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(2) Mit dieser Vergütung sind alle Leistungen des Auftragnehmers (persönliche und sachliche Kosten) zu § 1 dieses Vertrages abgegolten.
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(3) Nr. 3: die Vergütung ist von der Umsatzsteuer befreit.
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(4) Die Monatsrechnung ist 14 Tage nach Eingang zur Überweisung fällig.
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(5) Für die Versteuerung und das Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung gegebenenfalls nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) sowie gegebenenfalls gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
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§ 3 Laufzeit und Kündigung
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(1) Kommt das/die Projekte nicht zustande, insb. mangels Teilnehmern oder fehlender Finanzierung, ist dieser Vertrag gegenstandslos.
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(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
21 
§ 4 Art der Durchführung
22 
(1) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich an keine Weisungen gebunden; insbesondere ist er in der Art und Weise der Leistungserbringung frei.
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(2) Der Auftragnehmer hat die Leistung zu § 1 selbst zu erbringen. Hinsichtlich Qualifikation und Erfahrung soll ein Dritter damit grundsätzlich nicht beauftragt werden. In Ausnahmefällen kann zwischen der D. Akademie und dem Auftragnehmer eine andere Regelung vereinbart werden, wenn Qualifikation und Erfahrung in der Person des Dritten erfüllt sind, die Leistung nicht anders erbracht werden kann und eine gegebenenfalls notwendige Zustimmung von Auftraggebern der D. Akademie vorliegt.
24 
(3) Unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die seine Tätigkeit, die Klägerin bzw. ihr verbundene Unternehmen betreffen, unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer hieran nicht geltend machen.
25 
§ 6 Nebentätigkeit
26 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Tätigkeiten für Dritte, gleich welcher Art, auszuüben ... Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, soweit hierfür im Auftrag der Klägerin entwickelte oder deren eigene Materialien etc. Verwendung finden oder damit gegen § 5 dieses Vertrages verstoßen wird.
27 
In einem weiteren Vertrag „Lehrbeauftragter“ vom 14. November 2012 ist zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen u.a. wie folgt vereinbart worden:
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§ 1 Leistung des Auftragnehmers
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(1) Rahmen der Leistung
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1. Nummer des Projekts: OG 715656
2. Zeitraum des Projektes: 19.09.2011 - 18.09.2013
3. Ggf. davon abweichender Zeitraum des Einsatzes des Auftragnehmers – Vertragslaufzeit: 01.12.2012 bis 18.09.2013
4. Einsatzort/OE-Nummer: C./0731
5. Fach/Fächer: Bildungsbegleiter
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(2) Art der Leistung
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Der Auftragnehmer wird als freier Mitarbeiter in Veranstaltungen der Klägerin Teilnehmer/-innen unterrichten.
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(3) Dauer einer Einheit und beauftragte Gesamtmenge
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1. Dauer einer Einheit: 60 Minuten
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2. Gesamtmenge Einheiten: 40 Stunden/Woche
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(4) Zum Leistungsumfang gehören auch notwendige Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten, Erstellen von Unterlagen, das Führen von Anwesenheitskontrollen und ihre Dokumentation, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Papieren der Teilnehmer/-innen, das inhaltliche Erstellen von Klausuren/Tests, die Korrektur von Klausuren/Tests, das Feststellen des Qualifizierungsstandes, Kassenbucheinträge (Soll-/Ist-Abgleich), die Teilnahme an Projektbesprechungen. Projektbesprechungen werden gesondert gemäß § 2.1 vergütet, soweit diese nicht während der Unterrichtszeit stattfinden.
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(5) Der genaue Einsatz wird in der Regel vier Wochen im Voraus vereinbart und im Stundenplan dokumentiert.
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§ 2 Vergütung
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(1) Der Auftragnehmer erhält für jede tatsächlich geleistete Unterrichtseinheit pauschal 3.500,- EUR pro Monat.
40 
(2) Mit dieser Vergütung sind alle Leistungen des Auftragnehmers (persönliche und sachliche Kosten) zu § 1 dieses Vertrages abgegolten.
41 
(3) Der Auftragnehmer hat die korrigierten Klausuren/Tests spätestens fünf Werktage nach Erhalt an die Klägerin zurückzugeben. Bei Überschreitung dieses Termins ist die Klägerin berechtigt, den Vergütungsanspruch um EUR 150,00 zu kürzen.
42 
(5) Die Monatsrechnung ist 14 Tage nach Eingang der Überweisung fällig.
43 
(6) Für die Versteuerung und das Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGBVI (selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) sowie gegebenenfalls gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
44 
§ 3 Laufzeit und Kündigung
45 
(1) Kommt das Projekt nicht zustande, insbesondere mangels Teilnehmern oder fehlender Finanzierung, ist dieser Vertrag gegenstandslos.
46 
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 4 Art der Durchführung
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(1) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich an keine Weisungen gebunden; insbesondere ist er in der methodischen und didaktischen Gestaltung frei.
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(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Lehrpläne/Rahmenstoffpläne/Curricula unter Berücksichtigung des neuesten Standes der fachspezifischen und pädagogischen Wissenschaft zu beachten, insbesondere wenn diese von Auftraggebern der Klägerin vorgegeben werden.
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(3) Der Auftragnehmer ist zur Erteilung von Weisungen an Mitarbeiter der Klägerin nicht befugt.
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(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Unterrichtsvertretung zu übernehmen. Eine solche bedarf eines gesonderten Vertrages mit diesem Vertragsmuster.
52 
(5) Der Auftragnehmer hat die Leistung zu § 1 selbst zu erbringen. Hinsichtlich Qualifikation und Erfahrung soll ein Dritter damit grundsätzlich nicht beauftragt werden. In Ausnahmefällen kann zwischen der Klägerin und dem Auftragnehmer eine andere Regelung vereinbart werden, wenn Qualifikation und Erfahrung in der Person des Dritten erfüllt sind, die Leistung nicht anders erbracht werden kann und eine gegebenenfalls notwendige Zustimmung von Auftraggebern der D. Akademie vorliegt.
53 
(6) Ist der Auftragnehmer daran gehindert, seine Tätigkeit aufzunehmen, so hat er die Klägerin darüber und über die voraussichtliche Dauer unverzüglich zu unterrichten. Eine Vergütung solcher Zeiten erfolgt nicht.
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(7) Unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die seine Tätigkeit, die D. Akademie bzw. mit ihr verbundene Unternehmen betreffen, unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer hieran nicht geltend machen.
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§ 6 Nebentätigkeit
56 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Tätigkeiten für Dritte, gleich welcher Art, auszuüben ... Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, soweit hierfür im Auftrag der Klägerin entwickelte oder deren eigene Materialien etc. Verwendung finden oder damit gegen § 5 dieses Vertrages verstoßen wird.
57 
Mit dem Ziel festzustellen, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliege, beantragte der Beigeladene am 20. November 2012 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 01. Februar 2012 - 18. September 2013. Hierzu gab er u.a. an, seine Tätigkeit bestehe darin, zu unterrichten, Teilnehmer zu betreuen, diese in Praktika und Ausbildung zu vermitteln sowie Förderpläne und Dokumentationen zu erstellen. Hinsichtlich der Auftragsausführung erhalte er keine Vorgaben. Er führe Verhandlungen über das Honorar, schreibe Rechnungen an die Klägerin und könne seine Arbeitszeit frei einteilen. Ein Unternehmerrisiko trage er nicht. Mit seinem Antrag legte er neben den seiner Tätigkeit zu Grunde liegenden Verträgen auch von ihm gestellte Rechnungen vor, mit denen er der Klägerin für monatliche Rechnungszeiträume 3.500,- EUR, für halbmonatige Rechnungszeiträume 1.750,- EUR in Rechnung gestellt hatte.
58 
Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen (Anhörungsschreiben vom 21. März 2013) stellte die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden vom 31. Juli 2013 fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Sozialpädagoge bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und in diesem Beschäftigungsverhältnis seit dem 01. Februar 2012 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Begründend führte die Beklagte aus, dass sich aus den vertraglichen und tatsächlichen Verhältnissen die wesentlichen Merkmale einer anhängigen Beschäftigung ergäben. So unterliege der Beigeladene hinsichtlich Zeit, Ort und der Art der Tätigkeit dem Weisungsrecht der Klägerin. Ferner sei die wöchentliche Arbeitszeit sowie eine pauschale Vergütung vereinbart. Ein unternehmerisches Risiko trage der Beigeladene nicht. Dass dem Beigeladenen keine methodischen und didaktischen Vorgaben erteilt worden seien, stehe dem nicht entgegen.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 9. August 2013 Widerspruch, mit dem sie mitteilte, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für sie, die Klägerin, auf eigenen Wunsch zum 30. August 2013 beendet habe. Die Klägerin machte geltend, dass der Beigeladene in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr gestanden habe. Der Beigeladene sei insb. in der Art und Weise der Leistungserbringung völlig frei gewesen. Es habe kein Direktionsrecht und keine Rechtsmacht, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen, bestanden. Auch die Tatsache, dass die Stellung eines Vertreters/Mitarbeiters von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig sei, sei kein Merkmal einer abhängigen Beschäftigung. Ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen dokumentiere sich darin, dass er mit der Klägerin über sein Honorar verhandelt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Beigeladene sei in die betriebliche Organisation der Klägerin funktionsgerecht dienend eingegliedert. Die Erteilung von konkreten Einzelfallanweisungen sei hierzu nicht erforderlich. Es sei grundsätzlich üblich, dass bei fachlich mit der Arbeit vertrautem Personal fachliche Einzelanweisungen entbehrlich seien und sich Weisungen eher auf organisatorische Fragen beschränkten. In der Gestaltung des Unterrichts sei der Beigeladene zwar grundsätzlich frei gewesen, die Gestaltungsfreiheit gehe jedoch nicht über die pädagogische Freiheit im Rahmen der übernommenen Bildungsaufgaben hinaus. Zudem sei der Beigeladene verpflichtet, die vereinbarten Termine sowie die Stundenzahl einzuhalten und Abwesenheitszeiten entsprechend zu melden. Ein Unternehmerrisiko bestehe nicht. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten bzw. bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiterbeschäftigt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko dar.
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Hiergegen hat die Klägerin am 30. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht R. erhoben, die mit Beschluss vom 31. März 2014 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen worden ist. Zur Begründung hat die Klägerin vorgebracht, der Beigeladene sei bei seiner Tätigkeit als Bildungsbegleiter selbstständig tätig gewesen. Die Tätigkeit als Dozent beinhalte zwangsläufig Vorgaben betr. der Thematik des zu vermittelnden Stoffes. Bei der Vermittlung dieses Stoffes habe es jedoch keine methodisch/didaktischen Vorgaben gegeben. Es habe für den Beigeladenen in der Tätigkeit als Lernbegleiter ohnehin keine Lehrpläne gegeben. Für den Beigeladenen habe auch ein unternehmerisches Risiko insoweit bestanden, als er eine Vergütung nur dann habe beanspruchen können, wenn er die vereinbarte Leistung auch tatsächlich erbringe.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
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Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das SG Hrn. T. notwendig zum Verfahren beigeladen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 hat der Beigeladene vorgetragen, der Klägerin seien Jugendliche durch die Bundesagentur für Arbeit zugewiesen worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, diese in eine Ausbildung zu vermitteln. Die Jugendlichen hätten auch die Möglichkeit gehabt, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Hierbei habe er diese auf die externen Prüfungen vorbereitet. Die eigentliche Prüfungsvorbereitung sei jedoch von Lehrern durchgeführt worden. Wenn diese nicht da gewesen seien, habe auch er unterrichtet. Das Lehrmaterial sei von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Konkret habe er EDV- Schulungen durchgeführt, freies Sprechen und den Ablauf von Bewerbungsgesprächen geübt. Auch habe er Praktika vermittelt. Die Unterrichtszeiten seien hierbei festgelegt gewesen, welchen Bildungsinhalt er jedoch zu welchem Zeitpunkt vermittelt habe, indes nicht. Wenn er krank gewesen sei, habe jemand anderes seine Stunde übernommen. Sein Gehalt sei monatlich gleich gewesen. In den Räumlichkeiten der Klägerin in C. habe er ein Büro und den dortigen Computer nutzen können. Für die Räumlichkeiten habe er einen Schlüssel gehabt.
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Mit Urteil vom 25. April 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, der Beigeladene habe seine Tätigkeit für die Klägerin als deren Lehrbeauftragter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Obschon lehrende Tätigkeiten auch selbstständig ausgeübt werden könnten, überwögen vorliegend die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. So seien der Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende sowie die Gesamtmenge der Unterrichtseinheiten festgelegt gewesen, woran sich die Einbindung des Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin zeige. Die Zahlung eines festen Entgelts spreche gleichfalls gegen eine selbstständige Tätigkeit. Der Umstand, dass der Beigeladene in der Art und Weise der Durchführung des Unterrichts keinen Einzelweisungen unterlegen habe, sei Ausfluss dessen, dass sich die Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art, wie der eines Lehrenden, auf eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess beschränke. Diese manifestiere sich u.a. darin, dass der Beigeladene mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammengewirkt und hierbei auf die arbeitstechnische Organisation der Klägerin zurückgegriffen habe. Der Beigeladene habe schließlich kein, für eine selbstständige Tätigkeit charakteristisches Unternehmerrisiko getragen. Er sei vielmehr pauschal vergütet worden. Das Risiko, im Falle der Insolvenz der Klägerin kein Entgelt zu erhalten, entspreche dem Entgeltrisiko, das jeder Arbeitnehmer zu tragen habe. Der Beigeladene sei hiernach, als abhängig Beschäftigter, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen.
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Gegen das ihr am 9. Mai 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.Mai 2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Soweit das SG vom Fehlen eines unternehmerischen Risikos ausgegangen sei, verkenne dies, dass ein solches bei reinen Dienstleistungen wie der des Beigeladenen nicht mit größeren Investitionen in Werkzeug, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden sei. Auch sei das SG fehlerhaft von einer Eingliederung des Beigeladenen in ihren Betrieb mit einem entsprechenden Direktionsrecht ausgegangen. Insofern sei auch nicht von einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess auszugehen. Der Beigeladene sei in seiner Tätigkeit vollkommen frei gewesen; eine Anbindung an den Unternehmenszweck der Klägerin habe nicht bestanden. Der Begriff der „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ stelle überdies eine Leerformel der Beklagten und der Sozialgerichtsbarkeit dar. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen habe zu keinem Zeitpunkt bestanden; sämtliche Aspekte der Tätigkeit seien vielmehr vertraglich geregelt worden. Auch die Festlegung des Unterrichtsbeginns und dessen Ende spreche, so die Klägerin weiter, nicht für eine abhängige Beschäftigung. Sie beruhten auf Vorgaben der Kostenträger und seien vertraglich vereinbart worden. Bestandteil der Vereinbarung mit den Kostenträgern sei auch die Unterrichtsmenge von 40 Unterrichtsstunden pro Woche gewesen. Dieser Umfang sei vertraglich weitergegeben worden, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Anders als vom SG angenommen, habe sie, die Klägerin, eine Zusammenarbeit bzw. eine Koordination der Tätigkeiten der einzelnen Dozenten weder veranlasst noch vorgegeben. Dass der Beigeladene seine Tätigkeit stets nur in eigener Person verrichtet habe, ergebe sich auch aus der vertraglichen Regelung, denn Dozenten und Ausbilder müssten den Kostenträgern, einschließlich ihrer Qualifikation, namentlich benannt werden. Ein Dozentenaustausch sei in aller Regel nur mit Zustimmung der Kostenträger möglich. Der Beigeladene habe zwar eine pauschale Vergütung i.H.v. 3.500,- EUR erhalten, soweit er gegenüber dem SG angegeben habe, er habe diese auch erhalten, wenn er nicht anwesend gewesen sei, sei ihr, der Klägerin, dies schlicht nicht bekannt gewesen. Wäre eine Abwesenheit des Beigeladenen bekannt gemacht worden, wäre das Honorar um diese Tage gekürzt worden. Der Beigeladene hätte auch keine Vergütung im Rahmen der Lohnfortzahlung erhalten. Die pauschale Vergütung sei daher kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Eine abhängige Beschäftigung könne auch nicht mit einem fehlenden unternehmerischen Risiko begründet werden. Überall, wo letztlich die Vermarktung der eigenen Fähigkeiten im Vordergrund stehe, gebe es kein einzusetzendes Wagniskapital oder Ähnliches. I.d.S. habe, so der Kläger zuletzt, das Bundessozialgericht ([BSG] Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -) entschieden, dass bei reinen Dienstleistungen ein unternehmerisches Risiko nicht mit größeren Investitionen verbunden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 ist klägerseits betont worden, dass der Beigeladene bereits deswegen nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, als am Lehrgangsort C. keine ihrer Mitarbeiter, sondern ausschließlich freie Mitarbeiter und Teilnehmer der Schulungsveranstaltungen anwesend gewesen seien; ihr Betrieb habe sich hingegen in R., der Hauptbetrieb in S. befunden. Üblicherweise erfolge die Honorierung der für sie tätigen Dozenten nach Stundensätzen, warum vorliegend ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei, sei nicht mehr bekannt. Insofern spreche jedoch die Höhe der Entlohnung von 3.500,- EUR monatlich für eine selbstständige Tätigkeit.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2012 - 30. August 2013 nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege-, der gesetzlichen Rentenversicherung wegen abhängiger Beschäftigung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrages bringt sie vor, das SG habe den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das SG insb. zu Recht ein unternehmerisches Risiko verneint. Der Beigeladene habe eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung erhalten. Das Unterrichtsmaterial habe die Klägerin gestellt. Im Übrigen sei der Beigeladene auch weisungsgebunden in den Betrieb der Klägerin eingegliedert im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess gewesen. Nach Angaben des Beigeladenen in erster Instanz hätten die Unterrichtszeiten festgestanden und es seien Absprachen erfolgt und auch die Vertretung anderer Dozenten. Der Arbeitsort und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtseinheiten sei ebenfalls vorgegeben gewesen. Der Beigeladene sei Teil eines Teams gewesen und demgemäß in den Unterrichtsbetrieb der Klägerin eingebunden gewesen.
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Der Beigeladene hat schriftsätzlich bestätigt, dass er, auch wenn er die Leistung nicht habe erbringen können, eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung erhalten habe. Er habe aufgrund Urlaub oder Krankheit keine finanziellen Einbußen erlitten. Er sei auch weisungsgebunden in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen. Unterrichtszeiten sowie der Arbeitsort seien vorgegeben gewesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (vgl. § 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
75 
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2014 (vgl. § 95 SGG), mit dem die Beklagte entschieden hat, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Sozialpädagoge bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und in diesem Beschäftigungsverhältnis seit dem 01. Februar 2012 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Da die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin nach deren Mitteilung im Widerspruchsverfahren zum 30. August 2013 beendet worden ist, ist der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 1. Februar 2012 - 30. August 2013 eingegrenzt.
76 
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 25. April 2017 zu Recht abgewiesen.
77 
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin vom 1. Februar 2012 - 30. August 2013 erfolgte im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und unterlag hiernach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
78 
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig.
79 
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Beigeladene hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz vgl. BSG; Urteil vom 04. September 201, - B 12 KR 11/17 R -, in juris).
80 
Gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04. Juni 2009, - B 12 R 6/08 R -, alle in juris). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11. März 2009, a.a.O.). Die Beklagte ist diesen Anforderungen im Bescheid vom 31. Juli 2013 gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit mit Sozialpädagoge hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr auch ausdrücklich festgestellt, dass für die vom Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
81 
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014) ist auch materiell rechtmäßig, da der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die in der Zeit vom 01. Februar 2012 – 30. August 2013 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen ist.
82 
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
83 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R -, sowie vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, jeweils m.w.N., beide in juris). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24. Mai 2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
84 
In Anlegung dieser Maßstäbe gelangt der Senat zur Überzeugung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin im Zeitraum vom 01. Februar 2012 – 30. August 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist.
85 
Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Ob bzw. dass das Landessozialgericht Bayern daher, wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 mitgeteilt, einen „gleichen“ Fall dahingehend entschieden hat, dass eine selbstständige Tätigkeit angenommen worden ist (Urteil vom 02. Juli 2020 - L 14 R 5092/17 -), ist vorliegend nicht von einer rechtlich relevanten Bedeutung. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, Urteil vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R – beide in juris). Die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter bzw. Bildungsbegleiter kann daher, wie andere Dienstleistungen aus dem Bereich der persönlich geprägten lehrenden Tätigkeiten, grds. sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; hierzu auch; BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R -, in juris, dort Rn. 13; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn. 150 ff. mit Nachweisen aus der Rspr.).
86 
Auszugehen ist bei der konkreten Abwägung zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Verträge vom 13. Februar 2012 und vom 14. November 2012 sprechen dafür, dass die Beteiligten eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, wie insb. daraus deutlich wird, dass jeweils in § 4 Abs. 1 der Verträge niedergelegt worden ist, dass der Auftragnehmer, d.h. der Beigeladene, grundsätzlich an keine Weisungen gebunden, er insb. in der methodischen und didaktischen Gestaltung frei ist. Der Wille der Beteiligten kann aber weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung binden. Der Wille der Beteiligten stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris, dort Rn. 26).
87 
Der Beigeladene hat tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht, die der Klägerin zu Gute gekommen sind. Weisungsgebunden arbeitet hierbei, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Senat verkennt nicht, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit in fachlicher Hinsicht keinen Weisungen i.d.S. unterlegen ist, er vielmehr in der didaktischen Umsetzung der Lehrinhalte frei gewesen ist. Diese insofern bestehende Eigenverantwortlichkeit ist gerade kennzeichnend für lehrende Tätigkeiten und typischer Ausfluss der dem Lehrenden obliegenden Verantwortung, die Bedürfnisse und Möglichkeiten der Teilnehmer zu erkennen und die Schulung auf deren individuellen Stand hin anzupassen. Indes stehen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb jedoch weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, - B 12 R 11/18 R - in juris Rn. 29 unter Hinweis auf BT-Drucks 14/1855 S. 6). Obschon das Weisungsrecht insb. bei Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein kann, kann die Dienstleistung trotz dessen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). I.d.S. ist das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert (dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Leerformel, wie klägerseits angeführt, durch sie wird vielmehr die klassische Weisungsgebundenheit konkretisiert. Da die von der Klägerin angebotenen Schulungen und Fortbildungen komplett von dieser, der Klägerin, organisiert worden sind, die Klägerin auch die Ziele der Schulungsveranstaltungen festgelegt hat und - nach den Zuweisungen ihrer Vertragspartner - auch bestimmte, wer an den Veranstaltungen teilnahm, die Dozenten hierbei keinerlei Einfluss hatten, war die lehrende Tätigkeit des Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, in juris); sie erfolgte fremdbestimmt. Der Eingliederung des Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Klägerin steht nicht, wie klägerseits geltend gemacht, entgegen, dass der Lehrgangsort C. kein Betrieb der Klägerin ist. Die Eingliederung beschränkt sich in räumlicher Hinsicht nicht auf die jeweilige Betriebsstätte, sondern umfasst die gesamte infrastrukturelle Organisationseinheit des Arbeitgebers. An diese war der Beigeladene bereits deswegen angebunden, als dort, vorliegend an den Standorten R. und S., die Tätigkeit des Beigeladenen koordiniert worden ist.
88 
Obschon vorliegend der Beginn, das Ende und der Umfang der vom Beigeladenen zu leistenden Unterrichtseinheiten jeweils festgelegt gewesen ist, insoweit jedenfalls in einem Gesamtkontext der zeitliche Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt gewesen ist, vermag der Senat vorliegend keine (weitergehende) Weisungsgebundenheit des Beigeladenen anzunehmen. Der Kernbereich der Tätigkeit des Beigeladenen, die Kenntnis- und Wissensvermittlung an die Teilnehmer, unterlag im Hinblick auf die Didaktik keinen Weisungen. Die diesbezüglich vertraglich geregelte Weisungsfreiheit ist nach den Bekundungen des Beigeladenen gegenüber der Beklagten im Rahmen der Antragstellung auch tatsächlich so gelebt worden, weswegen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die didaktische Autonomie des Beigeladenen eingeschränkt gewesen ist. Auch kann die Tätigkeit eines Dozenten nicht bereits deshalb als abhängige Beschäftigung angesehen werden, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt, denn der Lehrbetrieb kann nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Vielmehr sind lehrende Tätigkeiten auch dann weisungsfrei, wenn dem Lehrenden zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sind, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, in juris, dort Rn. 29), weswegen im Rahmen der Gesamtabwägung eine Weisungsgebundenheit nicht maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden kann. Indes ist, wie oben ausgeführt, bei der Gesamtabwägung einzustellen, dass der Beigeladene in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen ist.
89 
Wie oben ausgeführt ist eine selbstständige Tätigkeit jedoch vornehmlich dadurch geprägt, dass ein unternehmerisches Risiko getragen wird. Dieses stellt, auch für den Senat, ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium dar (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 02. September 2011 - L 4 R 1036/10 -, vom 30. März 2012 - L 4 R 2043/10 - und - L 4 KR 3725/11 - sowie vom 19.04.2013 - L 4 KR 2078/11 -; alle in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel mithin ungewiss ist und diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen bzw. keine Entlohnung zu erhalten. Der Beigeladene hat kein eigenes Kapital eingesetzt. Auch erfolgte der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht unter der Gefahr eines Verlustes. Der Beigeladene erhielt ausweislich der vertraglichen Grundlage seiner Tätigkeit, der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen und seines Vortrages im erstinstanzlichen Verfahren ein pauschales Honorar von 3.500,- EUR (brutto) monatlich. Die Vergütung enthielt mithin keine Bestandteile, die auf eine (gegebenenfalls geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Der Beigeladene erhielt die Vergütung auch unabhängig davon, wie viele Personen letztendlich tatsächlich an den Schulungsveranstaltungen teilgenommen haben und welche Qualität die von ihm angebotenen Schulungsinhalte hatten. Der Beigeladene verfügte im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Klägerin auch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Er nutzte vielmehr die bei der Klägerin bestehende Infrastruktur, ohne dass er sich an den (Vorhalte-)Kosten finanziell zu beteiligen hatte. Er nutzte für die von ihm gehaltenen Kurse im Übrigen auch die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Auch bestand für ihn keine Möglichkeit, die mit der Klägerin vereinbarten Einkünfte aufgrund der mit der Klägerin vereinbarten Schulungen durch unternehmerisches Geschick zu steigern. Da schließlich aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, a.a.O.), hat der Beigeladene bei seiner Tätigkeit für die Klägerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Soweit klägerseits hiergegen unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31. März 2017 (- B 12 R 7/15 R -, in juris) eingewandt wird, das bei reinen Dienstleistungen, worunter auch die Dozententätigkeit rechne, ein unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen verbunden sei, bedingt dies keine abweichende Beurteilung, da das BSG in dieser Entscheidung hierzu ausgeführt hat, dass das Fehlen (solcher) Investitionen bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung sei. Es hat hingegen, anders als klägerseits wohl gemeint, nicht entschieden, dass das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos im oben beschriebenen Sinn der Ungewissheit des Erfolgs beim Einsatz der sächlichen oder persönlichen Mittel, für den Bereich der Dienstleistungen nicht als Entscheidungskriterium heranzuziehen ist.
90 
Auch die Höhe des vereinbarten Entgelts spricht vorliegend nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Zwar kann nach der Rspr. des BSG die Höhe des Entgelts ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei, soweit es die üblicherweise für die ausgeübte Tätigkeit gewährte Vergütung überschreitet und hierdurch eine ausreichende Eigenvorsorge ermöglicht wird (Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, in juris; dort zwischen 40,- und 41,50 EUR pro Stunde). Da sich das Entgelt des Beigeladenen pauschal auf 3.500,- EUR belaufen hat, sich hieraus bei 40 wöchentlichen Arbeitsstunden (vgl. § 1 Abs. 3 des Vertrages vom 14. November 2012) ein Stundenlohn von „nur“ 20,19 EUR errechnet (3.500,- x 3 / 13 = Entgelt pro Woche [807,69 EUR] ./. 40 = 20,19 EUR), dieses Entgelt jedoch eine ausreichende Eigenvorsorge nicht ermöglicht, ist die Höhe des dem Beigeladenen gewährten Entgelts, ungeachtet dessen, dass es das Entgelt festangestellter Dozenten überstiegen hat, nicht als maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit bei der Gesamtabwägung einzustellen.
91 
Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist vorliegend in die Gesamtabwägung auch einzustellen, dass der Beigeladene am Markt bzw. gegenüber den Schulungsteilnehmern nicht als selbstständiger Unternehmer, sondern als Dozent der Klägerin aufgetreten ist. Ferner spricht auch die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Rechten - bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da sich die Rechtsfolgen einer Beschäftigung aus dem Gesetz ergeben und nicht abdingbar sind. Unerheblich für das Gesamtbild der vom Beigeladenen für die Klägerin verrichteten Tätigkeit ist auch, dass er sein Arbeitsentgelt durch Rechnungen geltend gemacht hat. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend.
92 
Der Umstand, dass der Beigeladene nach § 4 Abs. 5 der Verträge die zu erbringenden Leistungen selbst, d.h. persönlich, zu erbringen hatte, ist vorliegend nicht als gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit anzusehen, da dies, die persönliche Leistungserbringung, den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der lehrenden Tätigkeit entspricht.
93 
Auch das Fehlen eines Wettbewerbsverbotes – der Beigeladenen zu 1) war nach § 6 der Verträge vom 13. Februar 2012 und vom 14. November 2012 berechtigt, andere Tätigkeiten für Dritte aufzunehmen, soweit er bei einer Tätigkeit für Dritte, die im Wettbewerb mit der Klägerin stehen, keine Materialien der Klägerin verwendet - ist kein maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017, a.a.O., Rn. 49).
94 
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte gelangt der Senat bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die Tätigkeitsmerkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, die, die für eine selbstständige Tätigkeit einzustellen sind, überwiegen. Obschon vorliegend nicht von einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen ausgegangen werden kann, hat die fehlende Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen insb. nicht dazu geführt, dass dieser selbst und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Situation bei der Klägerin seine Tätigkeit und deren Umfeld hat bestimmen können, weswegen dem nicht vorhandenen unternehmerischen Risiko ein besonderes Gewicht beizumessen ist, das der Tätigkeit des Beigeladenen sein maßgebliches Gepräge vermittelt.
95 
Mithin ist der Senat davon überzeugt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin im Zeitraum vom 01. Februar 2012 – 30. August 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (wegen abhängiger Beschäftigung) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
96 
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
97 
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 25. April 2017 ist zurückzuweisen.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit, da dieser im Berufungsverfahren Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
99 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
100 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

 
74 
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (vgl. § 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
75 
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2014 (vgl. § 95 SGG), mit dem die Beklagte entschieden hat, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Sozialpädagoge bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und in diesem Beschäftigungsverhältnis seit dem 01. Februar 2012 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Da die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin nach deren Mitteilung im Widerspruchsverfahren zum 30. August 2013 beendet worden ist, ist der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 1. Februar 2012 - 30. August 2013 eingegrenzt.
76 
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 25. April 2017 zu Recht abgewiesen.
77 
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin vom 1. Februar 2012 - 30. August 2013 erfolgte im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und unterlag hiernach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
78 
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig.
79 
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Beigeladene hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden (zur Verfahrenskonkurrenz vgl. BSG; Urteil vom 04. September 201, - B 12 KR 11/17 R -, in juris).
80 
Gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04. Juni 2009, - B 12 R 6/08 R -, alle in juris). Außerdem darf sich weder die im Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV) noch die im Einzugsstellenverfahren (§ 28h SGB IV) ergehende Entscheidung auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11. März 2009, a.a.O.). Die Beklagte ist diesen Anforderungen im Bescheid vom 31. Juli 2013 gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit mit Sozialpädagoge hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr auch ausdrücklich festgestellt, dass für die vom Beigeladenen ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
81 
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014) ist auch materiell rechtmäßig, da der Beigeladene in seiner Tätigkeit für die in der Zeit vom 01. Februar 2012 – 30. August 2013 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen ist.
82 
Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
83 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R -, sowie vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, jeweils m.w.N., beide in juris). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24. Mai 2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
84 
In Anlegung dieser Maßstäbe gelangt der Senat zur Überzeugung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin im Zeitraum vom 01. Februar 2012 – 30. August 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist.
85 
Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Ob bzw. dass das Landessozialgericht Bayern daher, wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 mitgeteilt, einen „gleichen“ Fall dahingehend entschieden hat, dass eine selbstständige Tätigkeit angenommen worden ist (Urteil vom 02. Juli 2020 - L 14 R 5092/17 -), ist vorliegend nicht von einer rechtlich relevanten Bedeutung. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, Urteil vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R – beide in juris). Die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter bzw. Bildungsbegleiter kann daher, wie andere Dienstleistungen aus dem Bereich der persönlich geprägten lehrenden Tätigkeiten, grds. sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; hierzu auch; BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R -, in juris, dort Rn. 13; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn. 150 ff. mit Nachweisen aus der Rspr.).
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Auszugehen ist bei der konkreten Abwägung zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Verträge vom 13. Februar 2012 und vom 14. November 2012 sprechen dafür, dass die Beteiligten eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, wie insb. daraus deutlich wird, dass jeweils in § 4 Abs. 1 der Verträge niedergelegt worden ist, dass der Auftragnehmer, d.h. der Beigeladene, grundsätzlich an keine Weisungen gebunden, er insb. in der methodischen und didaktischen Gestaltung frei ist. Der Wille der Beteiligten kann aber weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung binden. Der Wille der Beteiligten stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris, dort Rn. 26).
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Der Beigeladene hat tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht, die der Klägerin zu Gute gekommen sind. Weisungsgebunden arbeitet hierbei, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Senat verkennt nicht, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit in fachlicher Hinsicht keinen Weisungen i.d.S. unterlegen ist, er vielmehr in der didaktischen Umsetzung der Lehrinhalte frei gewesen ist. Diese insofern bestehende Eigenverantwortlichkeit ist gerade kennzeichnend für lehrende Tätigkeiten und typischer Ausfluss der dem Lehrenden obliegenden Verantwortung, die Bedürfnisse und Möglichkeiten der Teilnehmer zu erkennen und die Schulung auf deren individuellen Stand hin anzupassen. Indes stehen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb jedoch weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, - B 12 R 11/18 R - in juris Rn. 29 unter Hinweis auf BT-Drucks 14/1855 S. 6). Obschon das Weisungsrecht insb. bei Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein kann, kann die Dienstleistung trotz dessen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). I.d.S. ist das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert (dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Leerformel, wie klägerseits angeführt, durch sie wird vielmehr die klassische Weisungsgebundenheit konkretisiert. Da die von der Klägerin angebotenen Schulungen und Fortbildungen komplett von dieser, der Klägerin, organisiert worden sind, die Klägerin auch die Ziele der Schulungsveranstaltungen festgelegt hat und - nach den Zuweisungen ihrer Vertragspartner - auch bestimmte, wer an den Veranstaltungen teilnahm, die Dozenten hierbei keinerlei Einfluss hatten, war die lehrende Tätigkeit des Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, in juris); sie erfolgte fremdbestimmt. Der Eingliederung des Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Klägerin steht nicht, wie klägerseits geltend gemacht, entgegen, dass der Lehrgangsort C. kein Betrieb der Klägerin ist. Die Eingliederung beschränkt sich in räumlicher Hinsicht nicht auf die jeweilige Betriebsstätte, sondern umfasst die gesamte infrastrukturelle Organisationseinheit des Arbeitgebers. An diese war der Beigeladene bereits deswegen angebunden, als dort, vorliegend an den Standorten R. und S., die Tätigkeit des Beigeladenen koordiniert worden ist.
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Obschon vorliegend der Beginn, das Ende und der Umfang der vom Beigeladenen zu leistenden Unterrichtseinheiten jeweils festgelegt gewesen ist, insoweit jedenfalls in einem Gesamtkontext der zeitliche Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt gewesen ist, vermag der Senat vorliegend keine (weitergehende) Weisungsgebundenheit des Beigeladenen anzunehmen. Der Kernbereich der Tätigkeit des Beigeladenen, die Kenntnis- und Wissensvermittlung an die Teilnehmer, unterlag im Hinblick auf die Didaktik keinen Weisungen. Die diesbezüglich vertraglich geregelte Weisungsfreiheit ist nach den Bekundungen des Beigeladenen gegenüber der Beklagten im Rahmen der Antragstellung auch tatsächlich so gelebt worden, weswegen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die didaktische Autonomie des Beigeladenen eingeschränkt gewesen ist. Auch kann die Tätigkeit eines Dozenten nicht bereits deshalb als abhängige Beschäftigung angesehen werden, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt, denn der Lehrbetrieb kann nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Vielmehr sind lehrende Tätigkeiten auch dann weisungsfrei, wenn dem Lehrenden zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sind, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, in juris, dort Rn. 29), weswegen im Rahmen der Gesamtabwägung eine Weisungsgebundenheit nicht maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden kann. Indes ist, wie oben ausgeführt, bei der Gesamtabwägung einzustellen, dass der Beigeladene in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen ist.
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Wie oben ausgeführt ist eine selbstständige Tätigkeit jedoch vornehmlich dadurch geprägt, dass ein unternehmerisches Risiko getragen wird. Dieses stellt, auch für den Senat, ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium dar (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 02. September 2011 - L 4 R 1036/10 -, vom 30. März 2012 - L 4 R 2043/10 - und - L 4 KR 3725/11 - sowie vom 19.04.2013 - L 4 KR 2078/11 -; alle in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel mithin ungewiss ist und diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen bzw. keine Entlohnung zu erhalten. Der Beigeladene hat kein eigenes Kapital eingesetzt. Auch erfolgte der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht unter der Gefahr eines Verlustes. Der Beigeladene erhielt ausweislich der vertraglichen Grundlage seiner Tätigkeit, der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen und seines Vortrages im erstinstanzlichen Verfahren ein pauschales Honorar von 3.500,- EUR (brutto) monatlich. Die Vergütung enthielt mithin keine Bestandteile, die auf eine (gegebenenfalls geringe) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen ließen. Der Beigeladene erhielt die Vergütung auch unabhängig davon, wie viele Personen letztendlich tatsächlich an den Schulungsveranstaltungen teilgenommen haben und welche Qualität die von ihm angebotenen Schulungsinhalte hatten. Der Beigeladene verfügte im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Klägerin auch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Er nutzte vielmehr die bei der Klägerin bestehende Infrastruktur, ohne dass er sich an den (Vorhalte-)Kosten finanziell zu beteiligen hatte. Er nutzte für die von ihm gehaltenen Kurse im Übrigen auch die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Auch bestand für ihn keine Möglichkeit, die mit der Klägerin vereinbarten Einkünfte aufgrund der mit der Klägerin vereinbarten Schulungen durch unternehmerisches Geschick zu steigern. Da schließlich aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, a.a.O.), hat der Beigeladene bei seiner Tätigkeit für die Klägerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Soweit klägerseits hiergegen unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31. März 2017 (- B 12 R 7/15 R -, in juris) eingewandt wird, das bei reinen Dienstleistungen, worunter auch die Dozententätigkeit rechne, ein unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen verbunden sei, bedingt dies keine abweichende Beurteilung, da das BSG in dieser Entscheidung hierzu ausgeführt hat, dass das Fehlen (solcher) Investitionen bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung sei. Es hat hingegen, anders als klägerseits wohl gemeint, nicht entschieden, dass das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos im oben beschriebenen Sinn der Ungewissheit des Erfolgs beim Einsatz der sächlichen oder persönlichen Mittel, für den Bereich der Dienstleistungen nicht als Entscheidungskriterium heranzuziehen ist.
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Auch die Höhe des vereinbarten Entgelts spricht vorliegend nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Zwar kann nach der Rspr. des BSG die Höhe des Entgelts ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei, soweit es die üblicherweise für die ausgeübte Tätigkeit gewährte Vergütung überschreitet und hierdurch eine ausreichende Eigenvorsorge ermöglicht wird (Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, in juris; dort zwischen 40,- und 41,50 EUR pro Stunde). Da sich das Entgelt des Beigeladenen pauschal auf 3.500,- EUR belaufen hat, sich hieraus bei 40 wöchentlichen Arbeitsstunden (vgl. § 1 Abs. 3 des Vertrages vom 14. November 2012) ein Stundenlohn von „nur“ 20,19 EUR errechnet (3.500,- x 3 / 13 = Entgelt pro Woche [807,69 EUR] ./. 40 = 20,19 EUR), dieses Entgelt jedoch eine ausreichende Eigenvorsorge nicht ermöglicht, ist die Höhe des dem Beigeladenen gewährten Entgelts, ungeachtet dessen, dass es das Entgelt festangestellter Dozenten überstiegen hat, nicht als maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit bei der Gesamtabwägung einzustellen.
91 
Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist vorliegend in die Gesamtabwägung auch einzustellen, dass der Beigeladene am Markt bzw. gegenüber den Schulungsteilnehmern nicht als selbstständiger Unternehmer, sondern als Dozent der Klägerin aufgetreten ist. Ferner spricht auch die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Rechten - bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da sich die Rechtsfolgen einer Beschäftigung aus dem Gesetz ergeben und nicht abdingbar sind. Unerheblich für das Gesamtbild der vom Beigeladenen für die Klägerin verrichteten Tätigkeit ist auch, dass er sein Arbeitsentgelt durch Rechnungen geltend gemacht hat. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend.
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Der Umstand, dass der Beigeladene nach § 4 Abs. 5 der Verträge die zu erbringenden Leistungen selbst, d.h. persönlich, zu erbringen hatte, ist vorliegend nicht als gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit anzusehen, da dies, die persönliche Leistungserbringung, den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der lehrenden Tätigkeit entspricht.
93 
Auch das Fehlen eines Wettbewerbsverbotes – der Beigeladenen zu 1) war nach § 6 der Verträge vom 13. Februar 2012 und vom 14. November 2012 berechtigt, andere Tätigkeiten für Dritte aufzunehmen, soweit er bei einer Tätigkeit für Dritte, die im Wettbewerb mit der Klägerin stehen, keine Materialien der Klägerin verwendet - ist kein maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017, a.a.O., Rn. 49).
94 
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte gelangt der Senat bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die Tätigkeitsmerkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, die, die für eine selbstständige Tätigkeit einzustellen sind, überwiegen. Obschon vorliegend nicht von einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen ausgegangen werden kann, hat die fehlende Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen insb. nicht dazu geführt, dass dieser selbst und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Situation bei der Klägerin seine Tätigkeit und deren Umfeld hat bestimmen können, weswegen dem nicht vorhandenen unternehmerischen Risiko ein besonderes Gewicht beizumessen ist, das der Tätigkeit des Beigeladenen sein maßgebliches Gepräge vermittelt.
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Mithin ist der Senat davon überzeugt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin im Zeitraum vom 01. Februar 2012 – 30. August 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (wegen abhängiger Beschäftigung) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
97 
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 25. April 2017 ist zurückzuweisen.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit, da dieser im Berufungsverfahren Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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