Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 AS 233/21 ER-B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2020 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis 30. April 2021 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.200,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde und Ausschlussgründe nicht entgegenstehen (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz ). Die Beschwerde ist auch weitgehend begründet.
Die Antragsteller begehren ausweislich ihres Antrags im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 14.12.2020 (monatlich 1.200,00 EUR statt der mit Bescheid vom 11.11.2020 für den Bewilligungszeitraum 01.11.2020 bis 30.04.2021 vom Antragsgegner für angemessen angesehenen und bewilligten 785,96 EUR). Die Beschränkung des Streitgegenstands allein auf die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft ist zulässig, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden ist, um eine gesondert anfechtbare Verfügung handelt (vgl. nur BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/07 - und vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - Juris).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, Juris, und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Soweit die Antragsteller ausweislich des Antrags im Schriftsatz vom 19.01.2021 mit der Beschwerde die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung vorläufiger Leistungen bereits ab dem 14.12.2020 begehren (möglicherweise aufgrund eines Versehens des Bevollmächtigten, dessen Antragsschriftsatz zum Sozialgericht das Datum 14.12.2020 trägt) und somit für die Zeit vor dem Eingang des Antrags beim SG am 18.12.2020 verfolgen, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in der Regel erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht, somit vorliegend dem 18.12.2020, zuzusprechen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt a.a.O., § 86b Rn. 35a m.w.N.). Denn einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2007 - L 13 AS 3747/06 -, Juris).
Für die Zeit ab dem 18.12.2020 bis 30.04.2021 (Ende des Bewilligungsabschnitts) ist der Antrag begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht. Sie haben Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.200,00 EUR.
Die Antragsteller sind leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, sie sind insbesondere hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch i.V.m. §§ 9 ff. SGB II), weil sie den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. Tatsächliche Aufwendungen liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung der Miete Wohnungslosigkeit droht, was § 22 SGB II verhindern will (BSG, Urteile vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - und vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - Juris, Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnr. 46, m.w.N.). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Antragsteller Ziff. 1 und Ziff. 2 einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sind. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrags schulden sie den Vermietern für die ab dem 01.11.2020 angemietete Wohnung in der A.in B. eine monatliche Grundmiete von 950,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 250,00 EUR, damit insgesamt 1.200,00 EUR. Die Miete für November und Dezember haben sie ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge in voller Höhe, die für Januar, Februar und März 2021 nur in Höhe von 800,00 EUR überwiesen.
Nach § 67 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 09.12.2020 ist die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II durch das im Zuge der Corona-Pandemie am 27.03.2020 in Kraft getretene sog. Sozialschutzpaket vorübergehend ausgesetzt worden: § 22 Abs. 1 SGB II ist für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 (nach der ab dem 01.04.2020 in Kraft tretenden Fassung bis zum 31.12.2021) beginnen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners findet die genannte Vorschrift vorliegend Anwendung, obwohl die Antragsteller die Wohnung in B. (ohne über eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu verfügen) erst im November 2020 bezogen haben. Zwar haben sie nach ihrer Übersiedelung aus C. Mitte September 2020 zunächst in D. eine Wohnung im Haus des Bruders des Antragstellers bezogen, deren Kosten in voller Höhe bei den vom Jobcenter des Landratsamtes E. bezogenen Leistungen berücksichtigt wurden. Jedoch ist weder dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 SGB II noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass diese Sonderregelung nur für bereits seit längerem bewohnte Wohnungen gelten soll oder im Falle eines Umzugs nicht anwendbar ist.
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Gesetzeszweck des § 67 Abs. 3 SGB II ist, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 10/18107, S. 25). Kommt es jedoch nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdU-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den anfallenden KdU einerseits und den vom Jobcenter gewährten KdU-Leistungen andererseits, ist die aktuell bewohnte Wohnung bedroht. Diese Bedrohung soll nach § 67 Abs. 3 SGB II zumindest vorübergehend, nämlich für die ersten sechs Monate vermieden werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsteller – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – über die in B. aus Sicht des Antragsgegners angemessene Höhe der KdU informiert waren und dennoch die neue Wohnung angemietet haben. Er sieht jedoch auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung keine Anhaltspunkte, die eine vom Wortlaut und von der Gesetzgebungsgeschichte des § 67 SGB II nicht gedeckte restriktive Auslegung dieser Norm rechtfertigen könnten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020 - L 11 AS 508/20 B ER -, juris Rn. 32; auf die aus der Konzeption der Norm als unwiderlegbare Fiktion möglicherweise resultierende Problematik einer fehlenden Beschränkung der Höhe nach mit der Folge, dass auch sehr hohe Aufwendungen zu übernehmen sein können, wird auch in der Literatur hingewiesen, vgl. nur Bittner, NZS 2020, S. 333; Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 67 Rn. 27; Köhler in Hauck/Noftz, SGB II, K § 67 Rn. 25; Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales 2020, § 2 Rn. 29). Würde man – wie es der Antragsgegner mit seinen Hinweisen auf die zuvor innegehabte Wohnung in D. nahelegen möchte - die Erforderlichkeit eines Umzugs, etwaige Motive der Umziehenden o.ä. berücksichtigen, würde man die Sondernorm des § 67 Abs. 3 SGB II um Tatbestandsmerkmale ergänzen, die in der Vorschrift nicht ausdrücklich enthalten sind. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Antragsgegners, es könne nicht sein, dass jeder während der Pandemie in unangemessenen Wohnraum ziehen könne. Dieses Argument wird im Übrigen schon dadurch in Frage gestellt, dass bereits die Kosten für die vorangegangene Wohnung unangemessen hoch waren und dennoch in tatsächlicher Höhe übernommen wurden. Ein faktisches Umzugsverbot für Leistungsempfänger, die bereits Leistungen in Anwendung des § 67 Abs. 3 SGB II beziehen, vermag der Senat dieser Vorschrift nicht zu entnehmen.
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Die Bestimmung des § 67 Abs. 3 SGB II modifiziert im Übrigen explizit den gesamten § 22 Abs. 1 SGB II (nicht nur dessen Satz 1) dahingehend, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Insoweit dürfte auch der – vorliegend nicht einschlägige – Satz 2, der die KdU bei nicht erforderlichen Umzügen innerhalb des örtlichen Vergleichsraums auf die bisherigen Aufwendungen begrenzt, nicht anwendbar sein. Nichts Anderes kann dann bei Umzügen in andere Orte gelten, in denen ein anderer Angemessenheitsmaßstab gilt.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Geltungsdauer des § 67 SGB II mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit dem Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10.03.2021 (BGBl. 2021 Teil I Nr. 10, S. 335 ff.) bis Ende 2021. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/26542 v. 09.02.2021) haben sich „die Grundsicherungssysteme in den schwierigen Zeiten der Pandemie bewährt. Als verlässliches Unterstützungssystem bieten sie Sicherheit und gewährleisten, dass niemand in existentielle Not gerät. Mit diesem Gesetz werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Systeme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit wird Rechts- und Planungssicherheit für die Betroffenen geschaffen.“ Die Problematik des möglichen Missbrauchs der im Zusammenhang mit dem vereinfachten Zugang erlangbaren Leistungen waren im Ausschuss für Arbeit und Soziales durchaus Thema (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 24.02.2021, BT-Drucks. 19/26967, S. 15). Dennoch ist der Gesetzeswortlaut nicht modifiziert worden. Dass Sonderfälle vom Gesetzgeber berücksichtigt wurden, ergibt sich nicht zuletzt aus Satz 3 der Vorschrift: Danach gilt Satz 1 nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Eine entsprechende Sonderregelung für Umzugsfälle wurde demgegenüber nicht getroffen. Wenn nach mehrmonatigen Erfahrungen in der praktischen Anwendung und in Kenntnis eventueller Möglichkeiten, die Regelungen auch „auszureizen“, keine Modifikation erfolgt, bleibt es bei der wortlautgetreuen Anwendung.
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Die Antragsteller haben auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Durch die nicht vollständige Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung ist es bei den Antragstellern – jedenfalls mit Blick auf die derzeit geltende pandemiebedingte Rechtslage – zu einer Bedarfsunterdeckung gekommen. Hierdurch ist ihr verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums betroffen. Zwar ist bisher durch die Vermieter weder tatsächlich eine Kündigung erfolgt noch ist eine Räumungsklage anhängig. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht überspannt werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16 - Juris). Bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, ist im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Betroffenen hätte. Bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass eine Räumungsklage mit damit verbundenen Kosten drohen kann. Ein schematisches Abstellen auf eine erhobene Räumungsklage und damit auf einen starren und späten Zeitpunkt, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen bereits eingetreten ist, überspannt die Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 - Juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann ein Anordnungsgrund im vorliegenden Verfahren nicht verneint werden. Die Antragsteller überweisen ihren Vermietern seit Januar 2021 anstatt der laut Mietvertrag geschuldeten 1.200,00 EUR nur 800,00 EUR. Das ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen. Die Vermieter sind nicht gewillt, das hinzunehmen. In dem vorgelegten Schreiben der Vermieter vom 07.01.2021 haben sie zwar noch keine Kündigung tatsächlich ausgesprochen. Mit der Formulierung „Sollte der Restbetrag bis zu der gesetzten Frist nicht auf meinem Konto eingegangen sein, sehe ich mich dazu gezwungen, Ihnen die Kündigung auszuschreiben“, haben die Vermieter jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der Zahlung der vollständigen Miete bestehen. Auch die Tatsache, dass im Haushalt zwei Kinder leben, ist im Zusammenhang mit der Bejahung eines Anordnungsgrundes zu berücksichtigen.
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Auf die Frage, ob die Kosten der Unterkunft entsprechend dem Vortrag des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Vorgaben des schlüssigen Konzepts der Stadt B. nicht angemessen sind, kommt es nach alledem im vorliegenden Eilverfahren nicht an.
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Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass – unabhängig davon, dass sich der Anspruch der Antragsteller bereits aus § 67 Abs. 3 SGB II ergibt -, nicht ersichtlich ist, inwieweit im Rahmen der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung Heizkosten eingeflossen sind: Berücksichtigt wurde nach dem Akteninhalt und Vortrag des Antragsgegners eine nach dem schlüssigen Konzept der Stadt B. angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 785,96 EUR. Nach dem Vortrag der Antragsteller sind in den laut Mietvertrag zu bezahlenden 250,00 EUR Betriebskosten Heizkosten in Höhe von etwa 150,00 EUR enthalten. Deren Berücksichtigung lässt sich dem Bewilligungsbescheid nicht entnehmen.
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Dem Antrag war daher in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben. Die Begrenzung bis zum 30.04.2021 ergibt sich daraus, dass die Bewilligungsentscheidung nur bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Ein Weiterbewilligungsantrag ist soweit ersichtlich noch nicht gestellt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 SGG. Nachdem die Antragsteller mit ihrem Begehren lediglich für vier Tage keinen Erfolg hatten, erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten aufzuerlegen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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