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| | Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 26.02.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.06.2020 (§ 86 SGG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2020 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 29.01.2020 über die Befreiung des Klägers nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V mit Wirkung zum 01.07.2020 nach § 45 SGB X verfügt hat. Dagegen wendet sich der Kläger ausweislich seines Berufungsantrages (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.12.2021) mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und begehrt ausschließlich die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung der Beklagten, die zur Folge hätte, dass der Befreiungsbescheid vom 29.01.2020 wieder aufleben würde. |
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| | Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Feststellung, dass ab 01.01.2020 bzw 01.07.2020 Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V besteht. Darüber hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden keine Regelung iSd § 31 SGB X getroffen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.02.2021 dies bei der Beklagten erst nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide beantragt, sodass die Beklagte über diesen Antrag mit den genannten Bescheiden schon nach dem Ablauf gar nicht entscheiden konnte. Soweit ersichtlich, hat sie über diesen Antrag bisher nicht entschieden. Unter diesen Umständen hat der Kläger eine solche Feststellung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V ausweislich seines Antrages vom 06.12.2021 im vorliegenden Verfahren zu Recht auch nicht begehrt. |
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| | Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2020 in der Fassung des Bescheids vom 22.06.2020 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | Die angefochtene Rücknahmeentscheidung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Kläger jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichende Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern (vgl Schreiben vom 12.08.2020, ferner Schreiben vom 04.06.2020), sodass die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) wirksam nachgeholt wurde (§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X). Die Rücknahmeentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. |
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| | Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahmeentscheidung der Beklagten kommt § 45 SGB X in Betracht. Diese Regelung lautet: |
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| | „(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
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| | (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit |
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| | 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, |
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| | 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder |
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| | 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“ |
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| | Der Anwendung der Korrekturnorm des § 45 SGB X steht nicht die Regelung des § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V entgegen. Danach kann die Befreiung nicht widerrufen werden. Mit der Unwiderruflichkeit wird bestimmt, dass der Befreite die Befreiung nicht ohne weiteres rückgängig machen kann (Hampel in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 8 Rn 135). Demgegenüber ist es zulässig und ggf sogar geboten, Befreiungsbescheide anhand der §§ 44 ff SGB X zu überprüfen und sie ggf zurückzunehmen (Hampel in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 8 Rn 135; Peters in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2021, SGB V § 8 Rn 59). |
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| | Der mit Wirkung zum 01.07.2020 zurückgenommene Bescheid vom 29.01.2020 war bei seinem Erlass, dh von Anfang an rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V lagen nicht vor. |
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| | Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V wird auf Antrag des Versicherten von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 6 Satz 2 oder Abs 7 SGB V. Dabei tritt Versicherungsfreiheit nur ein, wenn für den Eintritt der Versicherungspflicht allein die Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ursächlich ist, nicht etwa im Falle der Verringerung des Arbeitsentgeltes (allg Meinung, vgl zB Hampel in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 8 SGB V Rn 36; Peters in Kasseler Kommentar, § 8 SGB V Rn 11 mwN). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug für das Jahr 2019 60.750,00 Euro (5.062,50 Euro/Monat) und erhöhte sich im Jahr 2020 auf 62.550,00 Euro (5.212,50 Euro/Monat). Bei vorausschauender Betrachtung war zum Jahreswechsel 2019/2020 für das Jahr 2020 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Beschäftigung des Klägers bei seiner Arbeitgeberin eine Vergütung iHv 58.787,87 Euro zu erwarten, mithin ein Jahresarbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowohl des Jahres 2019 (60.750,00 Euro) als auch des Jahres 2020 (62.550,00 Euro). |
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| | Nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 6 oder 7 SGB V übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben dabei unberücksichtigt. Die für den Kläger maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus § 6 Abs 6 SGB V, da er nicht bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war, sondern Versicherungsfreiheit nebst substitutiver privater Krankenversicherung erst zum 01.04.2016 eingetreten war. Wie dargelegt erhöhte sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2019 von 60.750,00 Euro (5.062,50 Euro/Monat) auf 62.550,00 Euro (5.212,50 Euro/Monat) im Jahr 2020. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (zB BSG 13.06.2007, B 12 KR 14/06 R, SozR 4-2500 § 6 Nr 7). Einnahmen aus einer Beschäftigung sind solche, die als Gegenleistung in einem aktuellen Beschäftigungsverhältnis zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch bewirkt werden (BSG 13.06.2007, B 12 KR 14/06 R, SozR 4-2500 § 6 Nr 7). Die laufenden und einmaligen (Brutto-)Einnahmen (vgl BSG 19.12.1995, 12 RK 39/94, BSGE 77, 181) aus einer Beschäftigung müssen regelmäßig sein. Mit dem Begriff „regelmäßig“ soll mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem Arbeitsentgelt abgegrenzt werden (vgl Felix in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 6 SGB V , Rn 17). Für die anzustellende Prognose iSd § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V ist in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen (BSG 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R, BSGE 126, 47). Während des für die Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts maßgebenden Jahres ist regelmäßig zu erwartender Verdienst nur der Verdienst, bei dem damit zu rechnen ist, dass er bei normalem Verlauf - abgesehen von einer anderweitigen Vereinbarung über das Entgelt oder von nicht voraussehbaren Änderungen in der Beschäftigung - voraussichtlich ein Jahr anhalten wird (BSG 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R, BSGE 126, 47; BSG 09.02.1993, 12 RK 26/90, SozR 3-2200 § 165 Nr 9). In die Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts einzustellen (BSG 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R, BSGE 126, 47). Eine Gehaltserhöhung im Rahmen der Prognose betreffend den Wiedereintritt der Versicherungspflicht nach vorheriger Versicherungsfreiheit wird aber erst ab dem Zeitpunkt für eine Statusentscheidung relevant, ab dem das höhere Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird (BSG 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R, BSGE 126, 47; BSG 08.12.1999, B 12 KR 12/99 R, BSGE 85, 208; BSG 07.12.1989, 12 RK 19/87, BSGE 66, 124). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist zu berücksichtigen, wenn es mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zufließt. Kein regelmäßiges Arbeitsentgelt stellen zB dar: Urlaubsabgeltung, Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, Jubiläumsgratifikation, Überstundenabgeltung (vgl zB BSG 09.02.1993, 12 RK 26/90, SozR 3-2200 § 165 Nr 9; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012, L 11 KR 5514/11; Felix in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 6 SGB V , Rn 17). Demgegenüber stellen Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld und ein 13. Monatsgehalt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jährlich zu erwarten sind, regelmäßiges Arbeitsentgelt dar (vgl BSG 09.12.1981, 12 RK 20/81, SozR 2200 § 165 Nr 65; BSG 25.02.1966, 3 RK 53/63, BSGE 24, 262; LSG Baden-Württemberg 27.01.2016, L 5 KR 2070/15; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012, L 11 KR 5514/11; LSG Nordrhein-Westfalen 04.11.2015, L 8 R 599/13). Gleiches gilt für variable Entgeltbestandteile (Provisionen, Tantiemen etc), dh es muss mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein, ob und in welchem Umfang variable Endgeltbestandteile im maßgeblichen Zeitraum zu erwarten sind (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 04.11.2015, L 8 R 599/13; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012, L 11 KR 5514/11). Soweit die Höhe des Arbeitsentgelts schwankt, ist der Verdienst unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte zu schätzen (BSG 09.12.1981, 12 RK 20/81, SozR 2200 § 165 Nr 65; BSG 23.11.1971, 3 RK 79/68, SozR Nr 66 zu § 165 RVO; LSG Nordrhein-Westfalen 20.02.2013, L 8 R 920/10; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012, L 11 KR 5514/11; LSG Baden-Württemberg 13.08.2012, L 4 R 3332/08). Bei der Berechnung werden die monatlichen Entgeltansprüche des Versicherten auf ein Jahr hochgerechnet (in der Regel mittels einer Multiplikation mit 12). |
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| | In Anwendung dieser Maßstäbe lag das zum Jahreswechsel 2019/2020 für das Jahr 2020 mit hinreichender Sicherheit zu prognostizierende Arbeitseinkommen bei 58.787,87 Euro. Ausgehend von der dem Kläger seitens seiner Arbeitsgeberin arbeitsvertraglich geschuldeten „Basisvergütung“ mit Stand Dezember 2019 (tarifliches Grundgehalt 3.880,00 Euro + dynamische Tätigkeitszulage 159,26 Euro + Zulage Fachbetreuer 189,79 Euro + vermögenswirksame Leistungen 40,00 Euro + Ausbilderzulage 155,00 Euro = 4.424,05 Euro) war auch für das Jahr 2020 mit hinreichender Sicherheit mit einem entsprechenden regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt iHv 4.424,05 Euro, mithin jährlich 53.088,60 Euro, zu rechnen. Dabei ist weder der steuerfreie Fahrtkostenzuschuss noch die im Jahr 2019 erzielte Überstundenvergütung (Januar 2019 1.178,36 Euro, April 2019 7,51 Euro) zu berücksichtigten. Ebenso wenig ist die Erhöhung des Tariflohns zum 01.04.2020 in die Prognose einzustellen (vgl nochmals BSG 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R, BSGE 126, 47; BSG 08.12.1999, B 12 KR 12/99 R, BSGE 85, 208; BSG 07.12.1989, 12 RK 19/87, BSGE 66, 124). Zwischen den Beteiligten unstreitig als regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in die Prognose einzustellen sind die tariflichen Sonderzahlungen im April (50 % Bruttomonatsgehalt) und November (80 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts des vorangegangenen Kalenderjahres). Diese waren auch im Jahr 2020 mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, da diese nach Grund und Höhe arbeitsvertraglich vereinbart waren und der Kläger einen entsprechenden Anspruch darauf hatte. Die Arbeitgeberin hat diese beiden Sonderzahlungen prognostisch für das Jahr 2020 mit insgesamt 5.699,27 Euro beziffert. Diesen Betrag legt der Senat zugrunde. Dass ggf wegen der zum April 2020 erfolgten Tariferhöhung die Sonderzahlungen im Jahr 2020 gegenüber der Prognose tatsächlich etwas höher ausgefallen sind (5.853,67 Euro), bleibt entsprechend der Tariferhöhung des Grundgehalts unberücksichtigt. |
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| | Dagegen war die konzernerfolgsabhängige Sonderzahlung aufgrund der Konzernbetriebsvereinbarung prognostisch zum Jahreswechsel 2019/2020 nicht mit hinreichender Sicherheit auch im Jahr 2020 zu erwarten. Zwar hatte der Kläger dem Grunde nach einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seine Arbeitgeberin, jedoch stand jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Sonderzahlung mehr als 1.962,13 Euro (Differenz zwischen der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 60.750,00 Euro und dem prognostischen Arbeitsentgelt 2020 iHv 58.787,87 Euro) betragen wird. Die Entstehung und die Höhe des Anspruchs auf Sonderzahlung ist von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig. Maßgeblichen Einfluss hat das Konzernjahresergebnis (vgl § 5 der Betriebsvereinbarung), das in erster Linie von der Unternehmensleitung sowie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig ist und im Hinblick auf permanente Krisen (zB globale Finanzkrise 2008, Euro- und Staatsschuldenkrise ab 2010, Niedrigzinspolitik der EZB, Brexit zum 31.01.2020, Corona-Pandemie ab März 2020, Umwelt- und Klimakrisen mit Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft) nicht hinreichend sicher ist. Weiterhin legt das Management Board das zu erreichende Ziel-Konzernjahresergebnis fest und kann dies unterjährig bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres (vorliegend bis zum 31.12.2019) ändern, sodass im Laufe des Jahres eine Anhebung des Jahreszieles mit der Folge der Reduzierung des Zielerreichungsgrads sowie der erfolgsabhängigen Vergütung möglich ist. Zudem enthält die Betriebsvereinbarung verschiedene Ausschlussgründe (vgl zB § 7 Abs 6 der Betriebsvereinbarung), die einen Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung vollständig entfallen lassen. Entscheidend ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsvereinbarung keine Mindestvergütung bzw einen Mindestanteil garantiert. Vielmehr wird deren Höhe vollständig an den Zielerreichungsgrad gekoppelt und kann bis auf Null absinken (§ 8 Abs 4 Betriebsvereinbarung). Diese Umstände lassen bereits Zweifel aufkommen, ob mit hinreichender Sicherheit am jeweiligen Jahresende prognostiziert werden kann, dass die konzernerfolgsabhängige Sonderzahlung auch im jeweiligen Folgejahr zur Auszahlung kommen wird. Die Regelungen der Betriebsvereinbarung ließen zum Jahreswechsel 2019/2020 jedenfalls nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, in welcher konkreten Höhe die konzernerfolgsabhängige Sonderzahlung im Folgejahr 2020 zur Auszahlung kommen wird. Dass die Sonderzahlung den Betrag iHv 1.962,13 Euro übersteigen wird, wobei dieser Betrag erforderlich war, um überhaupt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2019 zu erreichen (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V), war jedenfalls mit hinreichender Sicherheit nicht festzustellen. Denn für diesen Betrag (ca 44 % der Bruttomonatsgehalts iHv 4.424,05 Euro) wäre eine Zielerreichung von mehr als 80 % erforderlich gewesen, was im Hinblick auf die dargestellten Regelungen der Betriebsvereinbarung sowie das wirtschaftliche Umfeld gerade nicht hinreichend sichergestellt war. Dass in der Vergangenheit nach dem Vorbringen des Klägers die erfolgsabhängige Vergütung mit Ausnahme des Jahres 2013 (47 % des Bruttomonatsgehalts) mindestens 50 % eines Bruttomonatsgehalts betragen hat, führt zu keiner anderen Prognose. Exemplarisch zeigen das Jahresergebnis 2020 sowie der Zielerreichungsgrad von 90 %, dass eine Zielerreichung von 100 % und mehr nicht zwangsläufig ist. |
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| | Demnach stellt sich die mit Bescheid vom 29.01.2020 ausgesprochene Befreiung nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V als von Anfang rechtwidrig war. Der Kläger kann sich im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Rücknahme ab 01.07.2020 (vgl dazu BSG 08.12.1999, B 12 KR 12/99 R, BSGE 85, 208) nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein Fall des § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X, in dem im Regelfall typisierend von einem überwiegenden Vertrauensschutz ausgegangen werden kann, liegt nicht vor. Denn er hat weder durch Bescheid vom 29.01.2020 erbrachte Leistungen verbraucht noch im Hinblick auf die Entscheidung der Beklagten vom 29.01.2020 eine Vermögensdisposition getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 29.01.2020 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist keine (Geld-)Leistung, die einem wertmäßigen Verbrauch zugängig ist (vgl Schütze in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn 50). Weiterhin steht hier die Rücknahme des Bescheids vom 29.01.2020 durch Bescheid vom 22.06.2020 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.07.2020, nicht jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit im Streit, sodass auch insoweit ein Verbrauch ausscheidet (zB Schütze in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn 51). Auch hat der Kläger gerade im Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 29.01.2020 keine Vermögensdisposition getroffen (vgl dazu nur Schütze in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn 52 mwN). Insbesondere über den Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung sowie den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages hatte der Kläger bereits weit vor Bekanntgabe des Befreiungsbescheides vom 29.01.2020 entschieden und entsprechend disponiert, nämlich anlässlich seiner Kündigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31.03.2016. Eine erneute Vermögensdisposition hat er nicht getroffen. |
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| | Zwar mag der Kläger auf den Bestand des Befreiungsbescheids vom 29.01.2020 vertraut haben, jedoch ist sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig (§ 45 Abs 2 Satz 1 SGB X). Im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X sind die Belange des vom rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände abzuwägen (zB BSG 21.06.2001, B 7 AL 6/00 R, Rn 23, juris mwN). Das öffentliche Interesse besteht im Interesse der Solidargemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen und nicht zu rechtfertigender Aufwendungen zu Lasten der Allgemeinheit. Ausgehend davon ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bei „Dauerleistungen“ in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine „Dauerleistung“ die Allgemeinheit in der Regel stärker belastet als eine einmalige Leistung (Schütze in Schütze, 9. Auflage 2020, SGB X, § 45 Rn 47 mwN). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Befreiungsbescheid vom 29.01.2020 eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne zeitliche Beschränkung und damit auf Dauer während desselben Beschäftigungsverhältnisses unabhängig von Veränderungen des Entgelts ausspricht (vgl § 8 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB V; ferner BSG 08.12.1999, B 12 KR 12/99 R, BSGE 85, 208), obwohl - wie dargelegt - die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Dies würde dazu führen, dass der Kläger sich ohne Rechtsgrund der gesetzlichen Krankenversicherung auf unabsehbare Zeit entziehen könnte, zumal auch zum Jahreswechsel 2020/2021 das Jahresarbeitsentgelt weder die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2020 (62.550,00 Euro) noch für 2021 (64.350,00 Euro) sowie zum Jahreswechsel 2021/2022 nicht diejenige für die Jahre 2021 (64.350,00 Euro) und 2022 (64.350,00 Euro) übersteigt (Prognose 2021: Grundgehalt ab April 2020 3.989,00 Euro + dynamische Tätigkeitszulage ab April 2020 163,72 Euro + Zulage Fachbetreuer ab April 2020 195,10 Euro + vermögenswirksame Leistungen 40,00 Euro + Ausbilderzulage 155,00 Euro = 4.542,82 Euro * 12 Monate = 54.513,84 Euro + 5.853,67 Euro = 60.367,51 Euro; Prognose 2022: 4.069,00 Euro + 166,99 Euro + 199,00 Euro + 40,00 Euro + 155,00 Euro = 4.629,99 Euro * 12 = 55.559,88 Euro + 5.923,40 Euro = 61.483,28 Euro). Die gesetzliche Krankenversicherung dient dem sozialen Schutz und der Absicherung von Arbeitnehmern vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen. Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl BSG 25.04.2012, B 12 KR 10/10 R, SozR 4-2500 § 6 Nr 9 mwN). Die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung stellt einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar und rechtfertigt - unabhängig von der individuellen Schutzbedürftigkeit - auch die Einbeziehung zuvor in der privaten Krankenversicherung versicherter Personen in die Versicherungspflicht (vgl BSG 25.04.2012, B 12 KR 10/10 R, SozR 4-2500 § 6 Nr 9 mwN). Daher ist das Interesse des Klägers an der Aufrechthaltung seiner privaten Krankenversicherung deutlich weniger schutzwürdig als das Interesse der Versicherten- und Solidargemeinschaft an seiner Einbeziehung in das System der gesetzlichen Krankenversicherung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht erst mit Bescheid vom 29.01.2020 und die Rücknahme dieser Entscheidung bereits mit Bescheid vom 26.02.2020 erfolgt ist, sodass der Zeitraum, in dem der Kläger auf die ausgesprochene Befreiung vertrauen konnte, nur von kurzer Dauer war. Deshalb kann zugunsten des Klägers auch nicht ins Feld geführt werden, er habe über einen längeren Zeitraum auf die Befreiung vertraut und von dieser gutgläubig Gebrauch gemacht. Die Stellung des durch die rechtswidrige Leistung Begünstigten wird nach der Rechtsprechung des BSG zwar mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der Bewilligung gestärkt (BSG 05.11.1997, 9 RV 20/96, BSGE 81, 156, 161). Die rechtswidrige Befreiung vom 29.01.2020 lag im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung (Bescheid vom 26.02.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.06.2020) noch nicht einmal ein halbes Jahr zurück. Dieser Zeitraum ist nicht ausreichend, um in die Vertrauensschutzprüfung zugunsten des Klägers einzufließen (BSG 21.06.2001, B 7 AL 6/00 R, juris mwN). Schließlich ist zu beachten, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, den Versicherungsvertrag mit seiner privaten Krankenversicherung nach § 205 Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kündigen und eine Doppelversicherung zu verhindern. Nach § 205 Abs 2 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer, wenn die versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass dem Versicherer die Prämie nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zusteht. Dabei findet die Regelung des § 205 Abs 2 Satz 1 VVG auch auf den vorliegenden Sachverhalt des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und des Wegfalls der Befreiung nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V Anwendung (vgl Gramse in BeckOK VVG, Stand 05.11.2021, § 205 Rn 7; Rogler in Rüffer ua, VVG, 4. Auflage 2020, § 205 Rn 13). |
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| | Das Vertrauen des Klägers war auch nicht deshalb schützenswert, weil die Rechtswidrigkeit der Befreiung allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel. Der Beklagten war aufgrund der von der Arbeitgeberin erstellten Prognose des Jahresarbeitsentgelts für das Jahr 2020 (vgl Schreiben vom 14.01.2020) bekannt, dass der Kläger prognostisch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2020 nicht erreichen wird und dies nicht auf einer Änderung (= Erhöhung) der Jahresarbeitsentgeltgrenze beruht. Insofern handelte die Beklagte fehlerhaft, als sie dem Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V entsprach. Der Anwendungsbereich des § 45 SGB X würde jedoch zu stark eingeengt, ließe man den Umstand der alleinigen Verantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts genügen, um das öffentliche Interesse an der Korrektur der rechtswidrig bewilligten Vergünstigung auf Dauer als weniger gewichtig zu bewerten (BSG 21.06.2001, B 7 AL 6/00 R, juris, mwN). Mit Ausnahme des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X, wonach Vertrauensschutz generell versagt wird, fällt die Ursache für den Erlass eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig in den Verantwortungsbereich der Verwaltung. Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten führen, so bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich nicht. Es bliebe bei der Bindungswirkung des § 77 SGG. Eine derartige Konstruktion liefe aber der Zielsetzung des § 45 SGB X, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können, zuwider. Daher rechtfertigt allein die Tatsache, dass die Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Bescheids auf einer unrichtigen Rechtsanwendung seitens der Beklagten beruht, noch nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand dieser rechtswidrigen Entscheidung (BSG 21.06.2001, B 7 AL 6/00 R, juris, mwN; BSG 14.11.1985, 7 RAr 123/84, BSGE 59, 157). Eine zusätzliche Vertiefung oder Perpetuierung des ursprünglich gemachten Fehlers durch die Beklagte liegt gerade nicht vor. Zwar hat die Beklagte die ausgesprochene Befreiung zunächst mit E-Mail vom 10.02.2020 nochmals bestätigt, aber zeitnah nach Abklärung mit der Arbeitgeberin ihren Fehler mit Bescheid vom 26.02.2020 behoben und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V für die Zeit ab 01.01.2020 nicht vorlagen. Unter diesen Umständen war vorliegend das Interesse der Allgemeinheit daran, dass der Kläger nicht für längere Zeit aufgrund einer rechtswidrigen Befreiung aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, höher zu bewerten als das bei ihm durch die Rechtswidrigkeit der Befreiung möglicherweise entstandene Vertrauen. |
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| | Schließlich hat die Beklagte das ihr durch § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Beklagte hat zunächst im vorliegenden Fall Ermessen betätigt. Dies folgt aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2020, dem sich entnehmen lässt, dass die Beklagte sich des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst war, also nicht von einer Rücknahmepflicht ausgegangen ist (vgl zur Ermessensausübung durch die Widerspruchsbehörde BSG 11.02.2015, B 13 R 15/13 R, UV-Recht Aktuell 2015, 725). Im Rahmen der Ermessenserwägungen ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers und der Verantwortung der Beklagten für die Erteilung der rechtwidrigen Befreiung dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der Vorrang einzuräumen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. |
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| | Da auch die für die Rücknahme einzuhaltenden Fristen nach § 45 Abs 3 Satz 1 und § 45 Abs 3 SGB X gewahrt wurden, ist die Rücknahme des Befreiungsbescheids vom 29.01.2020 mit Wirkung für die Zukunft (zum 01.07.2020) rechtmäßig. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen. |
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