Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (10. Senat) - L 10 U 3001/25 ER-B

Leitsatz

1. Wendet sich ein Unternehmer gegen die Zwangsvollstreckung aus Forderungsbescheiden des Unfallversicherungsträgers, handelt es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren. (Rn.3)

2. Nach Rücknahme der Beschwerde ist von Amts wegen noch über die Kosten und den Streitwert zu entscheiden. (Rn.1)

3. Der Streitwert entspricht dem Betrag, derentwegen die Zwangsvollstreckung aus den Forderungsbescheiden betrieben wird. (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend SG Karlsruhe, 24. September 2025, S 4 U 2475/25 ER, Beschluss

Tenor

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 324 € festgesetzt.

Gründe

1

Nach Rücknahme der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist von Amts wegen nur noch über die Kosten und die Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens - bezüglich des erstinstanzlichen Eilverfahrens kommt eine Korrektur der Kostenentscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) im angefochten gewesenen Beschluss vom 24.09.2025 durch das Beschwerdegericht (vgl. dazu statt vieler Bundessozialgericht [BSG] 17.05.2011, B 2 U 18/10 R, in juris, Rn. 63 m.w.N.) schon mangels statthaftem Rechtsmittel (s. im Einzelnen die Hinweisverfügung vom 17.10.2025) nicht in Betracht (vgl. dazu nur Bundesgerichtshof [BGH] 17.06.2025, XIII ZB 2/21, in juris, Rn. 4 m.w.N.) - zu entscheiden; die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch den Berichterstatter des Senats (§ 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 124 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2

Der Ausspruch zu Nr. 1 folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht der gesetzlichen Kostentragungsanordnung bei Rechtsmittelrücknahme.

3

Entgegen dem SG handelt es sich bei dem vorliegenden Eilverfahren um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, sodass die §§ 183 ff. SGG nicht anzuwenden sind (entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Kläger gehört nicht - und die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohnehin nicht - zu den in § 183 SGG genannten Personen, denn er hat mit seinem Eilbegehren gegenüber der Beklagten insbesondere keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Zwangsvollstreckung aus Forderungsbescheiden, diese wiederum beruhend auf Beitragsbescheiden, mithin gegen die Erhebung von Beiträgen - teilweise auch hinsichtlich deren Höhe - durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt (vgl. zur Gerichtskostenpflichtigkeit solcher Verfahren nur BSG 25.06.2021, B 5 SF 10/21 S, in juris, Rn. 8 a.E. unter Verweis auf 19.01.2021, B 2 U 174/20 B, in juris, Rn. 3; 12.12.2019, B 2 U 180/19 B, in juris, Rn. 3 m.w.N.; 17.05.2011, B 2 U 18/10 R, Rn. 63; 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, in juris, Rn. 6; Senatsurteil vom 09.07.2015, L 10 U 2233/14, in juris, Rn. 32 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.07.2007, L 10 U 3160/07 AK-A, www.sozialgerichtsbarkeit.de, st. Rspr.; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg 14.06.2016, L 3 U 114/15 NZB, in juris, Rn. 17 m.w.N.; Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, § 183 Rn. 8 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Beitragspflicht eines Unternehmers nicht an die Versicherteneigenschaft, sondern an die Unternehmereigenschaft anknüpft, vgl. § 150 SGB VII; so auch Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, S. 543, 550 speziell zu landwirtschaftlichen Unternehmern).

4

Der Ausspruch zu Nr. 2 beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

5

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem - auf einen vollen Euro-Betrag gerundeten (s. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2023, Teil A Nr. I, 2.14 m.w.N.) - Betrag, derentwegen die Beklagte vorliegend die Zwangsvollstreckung aus den Forderungsbescheiden vom 20.10.2022, 19.10.2023 und 20.02.2025 (nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren) betreibt (s. den bezifferten Vollstreckungsauftrag der Beklagten vom 19.08.2025) und die der Antragsteller mit seinem Eilbegehren hat (vorläufig) stoppen wollen. Der Umstand, dass er seine Unternehmereigenschaft (wegen behaupteter zwischenzeitlicher Betriebsaufgabe) und die Zuständigkeit der Beklagten bestritten hat, führt vorliegend zu keiner Streitwerterhöhung (grundsätzlich: Addition, vgl. § 39 Abs. 1 GKG, wenn es nicht nur um konkrete Beiträge, sondern auch um die Heranziehung als Unternehmer dem Grunde nach geht [Auffangstreitwert 5.000 €] sowie bei Anfechtung von sog. Zuständigkeitsbescheiden [ebenfalls Auffangstreitwert 5.000 €]; s. zu allem nur Senatsbeschluss vom 15.11.2021, L 10 U 2228/21 B, n.v.; Senatsurteil vom 26.01.2017, L 10 U 1029/15, in juris, Rn. 5; Senatsurteil vom 09.07.2015, L 10 U 2233/14, a.a.O. Rn. 35, alle m.w.N. zur Rspr. des BSG). Denn Streitgegenstand des Eilverfahrens ist allein die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gewesen, im Rahmen dessen sich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers als beitragspflichtiger Unternehmer durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als bloße Vorfrage darstellt.

6

Dieser Beschluss ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. 1 unanfechtbar (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO); der Ausspruch zu Nr. 2 kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 177 SGG).


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