Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 BA 3638/24
Leitsatz
Der sozialversicherungsrechtliche Status eines freien Handelsvertreters richtet sich im Dreiecksverhältnis nicht nach der vertraglichen Konstellation, sondern nach der faktischen Eingliederung und Weisungsgebundenheit (Anschluss an BSG vom 20.7.2023 - B 12 R 15/21 R = NZS 2024, 262). (Rn.69) (Rn.74)
Tenor
Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene auf Grund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter zwischen dem 01.04.2004 und dem 30.06.2015 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stand.
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Im Jahr 2004 unterhielt die Klägerin im Wesentlichen ein bloßes Bestandsgeschäft mit Sanitätshäusern für Wärmeprodukte. Der darüber hinausgehende Vertrieb von Medizinprodukten erfolgte nur zu einem sehr geringen Anteil.
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In der Folge war der Beigeladene ab dem 01.04.2004 für die Klägerin als Handelsvertreter tätig und zuständig für den südlichen Teil Deutschlands. Ein schriftlicher Vertrag in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin wurde nicht geschlossen. Zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Beigeladene oder seine Ehefrau unter ihrer Einzelfirma L1 Industrievertretungen Vertragspartnerin des mit der Klägerin geschlossenen mündlichen Handelsvertretervertrages wurde. (Mündlich) vereinbart war zu Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen ein monatliches Fixum von 4.500,00 € zuzüglich Umsatzvergütung sowie die Erstattung seiner Kosten. Die Abrechnung der Tätigkeit des Beigeladenen erfolgte durch Monatsrechnungen der Firma L1 Industrievertretungen. Diese enthielten verschiedene Rechnungsposten, darunter jeweils einen Posten „Honorar“ zum Teil unterschiedlicher Höhe. Die in den Monatsrechnungen aufgeführten Beträge wurden ebenso wie „Jahresabschlussprämien“ (für 2005) bzw. „Leistungs-/Zielvergütungen (für 2006) auf das Konto der Firma L1 Industrievertretungen geleistet, dessen Inhaber die Ehefrau des Beigeladenen war. Auf dem Briefkopf der L1 Industrievertretungen war ein Hinweis auf die Steuernummer der L1 Industrievertretungen mit der Nummer xxx/xxx/xxx83 enthalten. Die L1 Industrievertretungen hatte auch eine eigenständige Mailadresse mit info@xx-xde.
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Während seiner Tätigkeit für die Klägerin nutzte der Beigeladene einen Audi A8, der auf die Firma L1 Industrievertretungen zugelassen war und ein eigenes Mobiltelefon, deren Kosten jeweils über die Monatsrechnungen abgerechnet wurden sowie eine Visitenkarte der Firma L1 Industrievertretungen, die ihn als Verkaufsleiter auswies.
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Im Jahr 2015 beendete die Klägerin die Zusammenarbeit mit der Firma L1 Industrievertretungen. Unter dem 15.06.2015 wurde eine Aufhebungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beigeladenen als Inhaberin der Firma L1 Industrievertretungen abgeschlossen. Darin waren sich die Partien darüber einig, dass das „zwischen uns bestehende Handelsvertreterverhältnis“ einvernehmlich zum Ablauf des 15.06.2015 aufgehoben wird. Im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) wurde eine weitere Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beigeladenen als „Handelsvertreterin“ abgeschlossen. Danach erhielt die „Handelsvertreterin“ eine Ausgleichszahlung von 30.000,00 €, zuzüglich 19% Umsatzsteuer, insgesamt 35.700,00 €. Damit sollten mit Ausnahme der zum 30.06.2015 entstandenen und entstehenden Provisionsansprüche der Handelsvertreterin keine Ansprüche mehr bestehen.
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Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses bot die Klägerin dem Beigeladenen eine Stelle als festangestellter Mitarbeiter an, die dieser annahm. Mit Datum vom 08.06.2015 bzw. 01.07.2015 wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Jahresbrutto betrug zunächst 90.000,00 €. Mit Datum vom 01.07.2017 wur-de dann das Vertragsverhältnis bis einschließlich 30.06.2019 verlängert. In diesem Vertrag war sodann das bei der Klägerin übliche Bruttomonatseinkommen für einen Key Account Manager in Höhe von 4.584,00 € brutto und ein Jahresgehalt in Höhe von 55.000,00 € brutto vereinbart. Das Anstellungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen wurde zum Ablauf des 30.06.2021 beendet.
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Mit Schreiben vom 09.07.2021 meldete sich der frühere Bevollmächtigte des Beigeladenen bei der Klägerin und teilte mit, dass nach seiner Rechtsauffassung im Zeitraum von 2004 bis 2015 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Durch die Nichtzahlung der Beiträge durch die Klägerin sei dem Beigeladenen ein Schaden entstanden, dessen Aus-gleich der Beigeladene beanspruche.
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Mit Schreiben vom 23.07.2021 teilte die Klägerin dem früheren Bevollmächtigten des Beigelade-nen mit, dass der Beigeladene nach ihren Unterlagen in dieser Zeit bei der Firma L1 Industrievertretungen angestellt gewesen sei, an welche die Klägerin Aufträge erteilt habe. Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis des Beigeladenen habe daher mit der Firma L1 Industrievertretungen bestanden, keinesfalls mit der Klägerin. Die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot aus dem Angestelltenverhältnis werde selbstverständlich vertragsgemäß in den kommenden 12 Monaten ausbezahlt. Hierauf antwortete der Beigeladene mit Schreiben vom 04.08.2021, rein juristisch betrachtet habe die Klägerin möglicherweise recht, wem er sozialversicherungspflichtig zuzuordnen war. Es erschließe sich ihm aber nicht, warum es über 11 Jahre habe dauern müssen, bis die prekäre Zusammenarbeit mit ihm in geregelte Bahnen gelenkt worden sei.
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Mit Schreiben vom 25.01.2022, welches bei der Beklagten am 27.01.2022 einging, wandte sich der frühere Bevollmächtigte des Beigeladenen an die Beklagte. Der Beigeladene sei als Verkaufsleiter für Ärzte und Apotheken vollständig in das Unternehmen der Klägerin integriert gewesen. Es habe Weisungsgebundenheit bestanden. Der Beigeladene sei auch nach außen als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten und habe Visitenkarten derselben verwendet, die ihn als Verkaufsleiter „Ärzte und Apotheken“ ausgewiesen hätten. Der Beigeladene habe von Anfang an den Wunsch nach einem Anstellungsverhältnis geäußert. Dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin sei bewusst gewesen, dass ein Fall der Scheinselbständigkeit vorliege. Erst zum 01.07.2015 sei eine Festanstellung des Beigeladenen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses erfolgt. De facto habe allerdings bereits in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2015 Sozialversicherungspflicht bestanden. In dieser Zeit sei der Beigeladene auch nur für die Klägerin tätig gewesen.
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Auf telefonische Nachfrage der Beklagten beim Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 02.09.2022, ob trotz einer möglichen Verjährung der Beiträge ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden solle, teilte dieser mit, dass ein solches gewünscht werde, da der Beigeladene von einer zumindest grob fahrlässigen Nichtabführung der Beiträge ausgehe. Mit Schreiben vom 02.09.2022 übersandte die Beklagte dem Beigeladenen und der Klägerin einen Fragenkatalog und forderte zur Vorlage von Unterlagen auf. Der Beigeladene teilte hierauf mit, dass er vor 2004 Außendienstmitarbeiter über „die L2“ trainiert habe. In diesem Zusammenhang habe er Kontakt zu der Klägerin erhalten. Einen schriftlichen Vertrag über die Mitarbeit ab 2004 zwischen ihm und der Klägerin habe es nicht gegeben. Die Konditionen und Aufgaben seien mündlich ausgehandelt worden. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag habe folgen sollen. Allerdings sei der mündliche Vertrag weiterhin mündlich hinsichtlich der Aufgaben und Konditionen aktualisiert worden. Ab März 2004 habe er ausschließlich für die Klägerin gearbeitet. Sein Aufgabengebiet sei nunmehr ein gänzlich anderes gewesen. Er sei damit betraut gewesen, im süddeutschen Raum Sanitätshäuser, Händler, Versender, Genossenschaften und Internethändler für Gesundheitsartikel der Klägerin als Kunden zu gewinnen. Ihm seien die Aufgaben vorgegeben worden und er sei weisungsgebunden gewesen. Der Besuch von Messen und Veranstaltungen sei verpflichtend gewesen. Anfallende Kosten für Reisen, Übernachtungen usw. habe stets die Klägerin getragen. Während Herr K1, welchem die Abteilungsleitung übertragen worden sei, fest angestellt worden sei, habe man aus Kostengründen bei ihm zunächst von einer Festanstellung abgesehen, da man habe sehen wollen, ob die neue Abteilung einen zweiten Mann trage. Nachdem sich die Umsätze erfreulich entwickelt hätten und ein paar Monate vergangen seien (die er als Probezeit angesehen habe), habe er interveniert. Einer der damaligen Geschäftsführer, Herr B1, sei auch öfter auf ihn zugekommen und habe die prekäre Form der Zusammenarbeit angesprochen und versprochen, einen Vertrag auszuarbeiten, was jedoch nicht geschehen sei. Auch Herr B2 habe ihn angesprochen, ob er nicht angestellt werden wolle, was er bejaht habe. Allerdings sei auch hier die Angelegenheit wieder in Vergessenheit geraten. Er habe trotzdem weitergearbeitet, weil er bereits über 54 Jahre alt gewesen sei, er gern bei der Klägerin gearbeitet habe und er auf das Einkommen angewiesen gewesen sei und zwei Söhne im Studium gehabt habe. Aus der Vergangenheit seien außerdem gewaltige Altlasten zu tragen gewesen.
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Hinsichtlich der Arbeitsabläufe im Einzelnen gab der Beigeladene an, dass schriftliche bzw. mündliche Anfragen bei der Klägerin zur Bearbeitung an ihn weitergegeben worden seien. Anfragen, welche ihm zur Bearbeitung gegeben worden seien und Kundenverbindungen, die er eruiert habe, seien von ihm durch Terminabsprache mit den Kunden und Besuchen bis zum Abschluss bearbeitet worden. Dies sei ausschließlich im Namen und für die Klägerin erfolgt. Aufgabenverteilung und Anweisungen seien durch die Geschäftsleitung erfolgt. Die Ergebnisse der Reisetätigkeit habe er in Form von Anfragen oder Aufträgen an die ausführenden und zuständigen Kollegen/innen der Klägerin weitergegeben und im Übrigen der Geschäftsleitung berichtet. Wegen des großen Reisegebietes habe er häufig schon am Sonntag mit der Geschäftsreise gestartet, um am Montag direkt beim Kunden zu sein. Meist sei er bis Freitag „on tour“ gewesen. Die Reisetätigkeit sei nur durch Büroaufenthalte in U1, wegen des Besuchs von Messen oder der Arbeit im Homeoffice unterbrochen worden. Eine 50-stündige Arbeitswoche sei die Regel gewesen. Sämtliche anfallende Kosten, wie Kilometergeld, Hotelrechnungen, Bewirtungen, Parkgebühren, Eintrittspreise bei Messen und Telefonkosten habe die Klägerin getragen. Sein Verkaufsgebiet habe sich zu Beginn auf Süddeutschland beschränkt. In der Folge habe es sich jedoch auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt.
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Einen festen Arbeitsplatz (Schreibtisch) habe er in U1 nicht besessen. Er habe das Besprechungszimmer oder einen freien Schreibtisch benutzt. Eigene Mitarbeiter habe er nicht eingesetzt. Bei einer eigenen Verhinderung habe ein Kollege bei Bedarf übernommen. Die Notwendigkeit einer Ersatzkraft sei im Team besprochen worden. Selten habe er auch Urlaubs- und Krankheitsvertretung übernehmen müssen. Er sei auch zu allen Besprechungen eingeladen worden bzw. zur Teilnahme aufgefordert worden. Dem sei er nachgekommen. Besprechungen hätten ein bis zwei Mal monatlich stattgefunden. Hierbei seien die Themen Planung, Schulung, Strategie, Erfahrungsaustausch, Rückschau besprochen worden. Auch seien eine gemeinsame Ursachenerforschung und Korrekturen erfolgt. Er habe insoweit mit einem Team, den Sachbearbeitern, dem Abteilungsleiter und der Geschäftsleitung zusammengearbeitet. Bei Krankheit oder Urlaub der allesamt festangestellten Kollegen habe er auch gebietsübergreifende Kundentermine wahrgenommen. Neuen Mitarbeitern im Außendienst gegenüber sei er auch weisungsbefugt gewesen. Darüber hinaus habe er gegenüber dem Innendienst bei der Abwicklung von Aufträgen und der Erstellung von Angeboten Weisungen erteilen können. Gleichzeitig habe er auch Weisungen erhalten, z.B. hinsichtlich der Abrechnung (Spesen, Kilometer usw.), aber auch hinsichtlich betrieblicher Belange und Strategieänderungen. Durch die Verwendung seiner Visitenkarte, welche die Klägerin ausgewiesen habe, sei er auch gegenüber Dritten als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten. Durch Berichte, Tätigkeitsnachweise und Reisekostenabrechnung sei seine Tätigkeit auch kontrolliert worden. Seine Tätigkeit habe sich dabei von der Tätigkeit festangestellter Mitarbeiter nicht unterschieden. Die Entlohnung sei freilich unterschiedlich hinsichtlich der Nebenkosten erfolgt. Nach seinem Ausscheiden werde seine Tätigkeit nun durch einen festangestellten Mitarbeiter erledigt. Für die Tätigkeit seien ein Kfz, angemessene Garderobe, Laptop und Handy benötigt worden. Er habe das Kfz selbst zur Verfügung gestellt. Im Übrigen habe er Kilometergeld, Laptop, Software, Handy, Spesen und Auslagenerstattung erhalten.
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Mit Schreiben vom 07.10.2022 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Anfrage vom 02.09.2022 und bat nochmals um Schilderung der Tätigkeit des Beigeladenen sowie die Vorlage von Unterlagen. Mit Schreiben vom 04.10.2022 bat die Klägerin zunächst um Präzisierung des Statusfeststellungsverfahrens. Mit der Industrievertretung L1 allein habe die Klägerin Vereinbarungen geschlossen und von dieser Rechnungen erhalten bzw. dieser gegenüber Rechnungen beglichen. Beim Vertragsabschluss mit der Firma L1 Industrievertretungen sei maßgeblich gewesen, dass diese auch die zwischenzeitlich insolvente Firma B3 GmbH &Co.KG aus I1 vertreten habe, deren Produktpalette die eigene ergänzt habe. Daneben hätten der Beigeladene als auch seine Ehefrau immer wieder betont, dass die Firma L1 Industrievertretungen weitere Kunden besitzen würde. Dies ergebe sich auch aus den – nicht fortlaufenden – Rechnungsnummern der Industrievertretung L1.
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Für die Firma L1 Industrievertretung seien nach der Kenntnis der Klägerin die Ehefrau des Beigeladenen und der Beigeladene tätig gewesen. Dafür, dass der Beigeladene im Zeitraum 2004 bis 2015 für die Firma L1 Industrievertretungen tätig gewesen sei, spreche, dass er im fraglichen Zeitraum einen auf die Industrievertretung L1 zugelassenen Audi A8 gefahren sei und ein Mobiltelefon sowie eine Visitenkarte der Industrievertretung L1 besessen habe. Der organisatorische Ansprechpartner sei während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit die Ehefrau des Beigeladenen gewesen. Sie habe sowohl der Klägerin als auch den Kunden der Klägerin als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Die Tätigkeit der Firma L1 Industrievertretung sei vom Sitz dieser Firma im Gewerbegebiet in der I2 in W4 aus ausgeübt worden. Weder die Handelsvertretung L1 noch der Beigeladene selbst oder die Ehefrau des Beigeladenen hätten Weisungen unterlegen. Sie hätten ihre Geschäfte vollständig selbstständig geführt. Aufzeichnungspflichten zu Stunden- und Arbeitsnachweisen hätten nicht existiert. Tage, Einsätze, Touren und Übernachtungen seien von der Industrievertretung selbstständig geplant worden. In der Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden seien sie vollständig frei gewesen. Ein Einfluss auf Inhalt, Art, Ort und Zeit der Leistung sei nicht genommen worden. Der Erfolg habe im Vordergrund gestanden. Im Jahr 2015 habe die Klägerin die Zusammenarbeit mit der Industrievertretung L1 beendet. Das Marktumfeld der Klägerin sowie die vertrieblichen Schwerpunkte hätten sich erheblich verändert gehabt. Insbesondere habe die Klägerin zwischenzeitlich einen erheblichen Schwerpunkt auf den Vertrieb von Medizinprodukten und dort Blutzuckermessgeräten entwickelt. Den Aufbau des Vertriebs für Blutzuckermessgeräte in Deutschland habe die Firma L1 Industrievertretung zwar mit betreut. Nachdem das Geschäft für Blutzuckermessgeräte jedoch in einem solchen Umfang aufgebaut war, dass eine Betreuung durch eigene Mitarbeiter wirtschaftlich vorteilhafter erschien und auch die Wärmeprodukte nunmehr über eigene Vertriebsmitarbeiter vermarktet werden konnten, habe sich die Klägerin zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entschieden. Vor diesem Hintergrund hätten die Klägerin und die Industrievertretung L1 einen Vertrag zur Aufhebung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossen, welcher auf den 15.06.2015 datiere. Nach Geltendmachung des handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB sei zwischen der Klägerin und der Industrievertretung L1, vertreten durch die Ehefrau des Beigeladenen, eine Vereinbarung unter dem Datum vom 01.07.2015 über eine Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, also insgesamt in Höhe von 35.700,00 € geschlossen worden. Damit habe das Handelsvertreterverhältnis zwischen der L1 Industrievertretungen und der Klägerin geendet.
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Auf Nachfrage der Beklagten machte der Beigeladene mit Schreiben vom 20.10.2022 ergänzende Angaben und legte verschiedene Unterlagen, insbesondere E-Mails vor. Er habe bei der Klägerin am 01.03.2004 die Aufgabe übernommen, deren Gesundheitsprodukte in Sanitätshäusern in Süddeutschland zu platzieren. Im Norden habe dies ein festangestellter Mitarbeiter, Herr K2, übernommen. Er habe ausschließlich für die Klägerin gearbeitet. Neuland habe die Klägerin gemeinsam mit ihm mit der Einführung von diabetischen Testsystemen bei niedergelassenen Diabetologen, in Fachkliniken, in Apotheken, bei Fachversendern usw. betreten. Er habe für diese medizinische Produktlinie einen neuen, bis dato fremden Kundenstamm von der Ostsee bis zu den Alpen, mit Schwerpunkten in S1, W1, B4 und dem R1 erschlossen. Viele Aufgaben und auch Termine und Absprachen mit Krankenkassen, Messen und Tagungen seien vorgegeben gewesen. Kilometergeld, Übernachtungen, Spesen usw. habe die Klägerin ersetzt. Er sei weisungsgebunden gewesen und habe den Vorgesetzten und der Geschäftsleitung berichtet. Er habe ein festes Grundgehalt in Höhe von 4.500,00 € monatlich zuzüglich Umsatzvergütung und die Erstattung der Kosten erhalten. Seine Einnahmen hätten sich mit wachsendem Umsatz/Erfolg gesteigert. Die Kilometerabrechnung sei in den monatlichen Rechnungsbetrag eingerechnet worden, so dass der Verwendungszweck nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Alle anderen Rechnungen seien nach Belegen abgerechnet worden. Wegen des großen Reisegebietes sei er meist die ganze Woche im Hotel gewesen und es habe Überlegungen gegeben, dass die Klägerin eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen mieten wollte, was sich allerdings zerschlagen habe, da dort ein weiterer Mitarbeiter eingestellt worden sei. Aufgrund seines Erfolgs sei die Abteilung rasch gewachsen und es seien immer mehr Außendienstmitarbeiter/innen dazugekommen, die alle, bis auf einen weiteren Kollegen, vom ersten Tag an festangestellt worden seien. Immer wieder sei er mit dem Versprechen, dass ein Vertrag ausgearbeitet würde, da die Form der Zusammenarbeit nicht in Ordnung sei, hingehalten worden. Erst nach 11,5 Jahren sei eine Festanstellung erfolgt. Im Namen der Klägerin habe er Kunden besucht und akquiriert. Im ganzen Bundesgebiet habe er Aufträge abgeschlossen und bei Personalentscheidungen mitgewirkt, Preisverhandlungen geführt, Valutaabsprachen getroffen usw. Dies alles verbindlich als Mitarbeiter der Klägerin. Darüber hinaus habe er Händler und Praxispersonal mit Blutzuckermessgeräten der Klägerin geschult und Urkunden ausgestellt. Sein Handy, der PC und alle Unterlagen die er genutzt habe, seien von der Klägerin für die Arbeit zur Verfügung gestellt worden. Er habe eine Visitenkarte, die ihn als Mitarbeiter der Klägerin ausgewiesen habe, und eine E-Mail-Adresse bei der Klägerin (L3@B5.de) besessen. Insgesamt habe er alle Rechte und Pflichten wie alle anderen Kollegen auch besessen, deren Status allerdings nicht.
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Mit Schreiben vom 24.02.2023 wurden die Klägerin und der Beigeladene von der Beklagten zu der beabsichtigten Feststellung des Auftragsverhältnisses als Verkaufsleiter vom 01.04.2004 bis 30.06.2015 als abhängige Beschäftigung angehört. Mit Schreiben vom 12.04.2023 beantwortete die Klägerin sodann die Anfrage der Beklagten vom 12.09.2022 nochmals detailliert. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen habe es niemals eine Einzelbeauftragung gegeben. Vielmehr habe eine Gesamtbeauftragung bestanden. Hierbei sei die L1 Industrievertretungen für die Klägerin organisatorischer Ansprechpartner und Vertragspartner gewesen. Es habe lediglich der Auftrag der Vermittlung bestanden. Angaben, wie und wo und welche Kunden der Beigeladene ansprechen solle, habe es nicht gegeben. Die Handelsvertretung L1 sei in der Auswahl/Vermittlung von potentiellen Kunden im Rahmen des Handelsvertretervertrages frei gewesen. Die Ansprache von potentiellen Kunden sei in der überwiegenden Anzahl der Fälle nach eigener Auswahl des Beigeladenen aufgrund bereits bestehender Kontakte durch die Betreuung anderer Auftraggeber oder aufgrund des passenden Produktsortiments der Kunden erfolgt. 2005 habe die Klägerin kaum Kunden aus dem Bereich Sanitätshaus und Apotheke gehabt. Der Beigeladene sei mit diesen Kunden in Kontakt getreten und habe die Klägerin und deren Produktsortiment vorgestellt. Wenn ein Kunde Interesse gezeigt habe, habe er den Kontakt übergegeben. Die weitere Kommunikation (z.B. Vertragsverhandlungen) sei im Anschluss über die Klägerin erfolgt. Der Beigeladene sei nicht zu Vertragsverhandlungen ermächtigt gewesen. Er habe auch keine Angebote annehmen dürfen. Damit habe der Beigeladene bzw. die L1 Industrievertretungen, in deren Diensten der Beigeladene gestanden habe, die klassischen Pflichten gemäß § 86 Abs. 1 HGB wahrgenommen. Mit dieser Aufgabe sei der Beigeladene durch die Klägerin ständig und nicht nur gelegentlich betraut gewesen. Rechnungen seien monatlich gestellt worden. Im Rahmen der monatlichen Abrechnungen seien Hotelübernachtungen, Essen mit potentiellen Kunden sowie Telefon- und Postgebühren an die Klägerin weiterbelastet worden. Die Rechnungen seien an die Klägerin auf dem Briefkopf der Firma L1 Industrievertretungen gestellt worden. Die MwSt. sowie eine Steuernummer seien auf der Rechnung angegeben worden.
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Der Beigeladene habe in seiner Tätigkeit für die Klägerin keinen Weisungen dieser unterlegen. Reisen habe er in eigener Verantwortung, sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht selbstständig geplant. Auch seine Arbeitszeit habe er frei bestimmt. Die Klägerin habe keine Vorgaben zu einer Soll-Arbeitszeit gemacht und keinen Einfluss darauf gehabt, ob, wann und wie der Beigeladene tätig werden sollte. Einen Arbeitsplatz bei der Klägerin habe er nicht besessen. Eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung habe es weder im Fall der Erkrankung bzw. des Urlaubs eines Mitarbeiters durch den Beigeladenen noch bei der Erkrankung des Beigeladenen durch festangestellte Mitarbeiter gegeben. Dienstbesprechungen seien nicht bekannt. Auch regelmäßige Besprechungen habe es nicht gegeben. Auch eine Arbeit im Team oder mit anderen Mitarbeitern habe nicht stattgefunden. Im Auftritt nach außen sei der Beigeladene als freier Handelsvertreter oder als Mitarbeiter der Klägerin wahrgenommen worden. In keinem Fall aber habe der Beigeladene namens und im Auftrag und als Mitarbeiter der Klägerin auftreten dürfen.
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Der Beigeladene sei im Übrigen nicht kontrolliert worden und es habe keine Berichtspflicht bestanden. In welchem Umfang festangestellte Mitarbeiter im Bereich des Beigeladenen tätig gewesen seien, lasse sich heute nicht mehr feststellen. Der Beigeladene sei im Übrigen deutlich höher vergütet worden als festangestellte Mitarbeiter. Die Tätigkeit des Beigeladenen habe in der reinen Kontaktvermittlung gelegen. Der Unterschied liege im Übrigen in der Weisungsgebundenheit. Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages im Jahr 2015 habe es keinen Bedarf mehr für die Vermittlung neuer Kunden aus dem Geschäftsbereich Sanitätshäuser/Apotheken gegeben. Der Aufbau des Geschäftsbereichs sei zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen. Als Arbeitsmittel sei dem Beigeladenen ein „B6-Laptop" zur Verfügung gestellt worden, da nur dadurch die „B6-Mail-Adresse“ nutzbar gewesen sei. Er habe ein eigenes Mobiltelefon gehabt und den Vertrag mit dem Telekommunikationsdienstleister im eigenen Namen (L3; nicht über die Industrievertretung) abgeschlossen. Die Telefonkosten seien der Klägerin monatlich in Rechnung gestellt worden. Der Beigeladene habe auch einen eigenen Dienstwagen der Firma seiner Frau besessen. Die vorhandenen Rechnungen hätten keine Stunden-/Arbeitsnachweise enthalten. Die Rechnungen der Hotels/Gaststätten, die der Klägerin ebenfalls in Rechnung gestellt wurden, seien teilweise auf den Beigeladenen direkt, teilweise auf die Industrievertretung ausgestellt gewesen.
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Mit Schreiben vom 02.05.2023 nahm die Klägerin sodann nochmals auf die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen Stellung und führte aus, dass diese im Hinblick auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.01.2016 (L 4 R 2796/15) hinsichtlich der streitigen Einordnung nicht relevant seien.
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Mit Bescheid vom 03.05.2023 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass der Beigeladene im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2015 als Verkaufsleiter bei der Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Als wesentliche Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien nachfolgende Punkte zu werten:
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„ Der Auftragnehmer trat in der Außenwirkung gegenüber Endkunden und Dritten im Namen des Auftraggebers am Markt in Erscheinung.
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Das Einsatzgebiet und die damit zu besuchenden Kunden wurden vom Auftraggeber vorgegeben.
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Der Auftragnehmer diente evident dem Betriebszeck des Auftraggebers und fungierte als dessen Erfüllungsgehilfe.
- 24
Der Auftragnehmer unterlag Berichts- und Dokumentationspflichten. Es erfolgte eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Auftraggebers. Die Tätigkeit unterscheidet sich nicht von der abhängig Beschäftigter Außendienstmitarbeiter.
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Der Auftraggeber haftete im Außenverhältnis für etwaiges Fehlverhalten des Auftragnehmers.
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Der Auftragnehmer nahm an Schulungen und Informationsveranstaltungen teil. Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit wurden durch den Auftraggeber vergütet.
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Der Auftragnehmer setze kein eigenes Kapital in erheblichem Umfang ein.
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Es erfolgten Urlaubs- Krankheitsvertretungen für Mitarbeiter des Auftraggebers. Der Auftragnehmer war Mitarbeitern des Auftraggebers gegenüber
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weisungsbefugt.
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Die Gesamtverantwortung und das Letztentscheidungsrecht lagen beim Auftraggeber.“
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Dagegen erhob die Klägerin unter dem 02.06.2023 Widerspruch. Die Beklagte habe einseitig die Angaben des Beigeladenen der Entscheidung zu Grunde gelegt. Darüber hinaus sei auch die einschlägige Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des LSG in einem vergleichbaren Fall verwiesen habe, werde übersehen, dass es sich letztlich um Einzelfallentscheidungen handele. Jedes Vertragsverhältnis und jede Tätigkeit sei einzeln im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Vorliegend würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen, weshalb dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben müsse.
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Am 22.11.2023 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Ulm erhoben und zur Begründung wiederholend ausgeführt, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag mit dem Beigeladenen geschlossen. Allein mit der Firma L1 Industrievertretungen sei ein Handelsvertretervertrag geschlossen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beigeladene bei der L1 Industrievertretungen im streitigen Zeitraum angestellt gewesen sei. Soweit der Beigeladene einen Kontakt zwischen seiner Ehefrau und der Klägerin verneine, sei auf die von seiner Ehefrau unterschriebenen Verträge über die Aufhebung des Handelsvertreterverhältnisses und die Ausgleichszahlung zu verweisen. Beide Verträge seien nur von der Ehefrau des Beigeladenen als „Handelsvertreterin“ und nicht vom Beigeladenen unterzeichnet. Auch habe Herr K3 mehrere Telefonate mit der Ehefrau des Beigeladenen geführt. Diese habe auch die Telefonanrufe von Kunden entgegengenommen, da die Festnetznummer auf der Visitenkarte des Beigeladenen vermerkt gewesen sei.
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Während der gesamten Handelsvertretertätigkeit hätten sowohl die Ehefrau des Beigeladenen als auch der Beigeladene immer wieder betont, dass die L1 Industrievertretungen neben der Klägerin und der Firma B3 GmbH & Co. KG noch zahlreiche weitere Kunden habe. Dies belegten auch die Rechnungsnummern der L1 Industrievertretungen. Rechnungen an die Klägerin seien ausschließlich von der L1 Industrievertretungen ausgestellt worden. Hintergrund für die Beendigung des Handelsvertretervertrages sei im Übrigen eine Veränderung des Marktumfeldes gewesen. Im Vordergrund hätten freilich wirtschaftliche Aspekte gestanden, da ein Vertrieb über eigene Mitarbeiter kostengünstiger gewesen und inzwischen auch erfolgt sei. Der Beigeladene habe daher die angebotene befristete Festanstellung angenommen, während er sie zu Beginn seiner Tätigkeit noch aus finanziellen Gründen abgelehnt habe. Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten verkenne die Beklagte bei der rechtlichen Beurteilung den Begriff des Handelsvertreters. Weder die Telefonnummer noch die Bezeichnung als Vertriebsleiter könnten vor diesem Hintergrund und der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen. Schließlich habe die Klägerin dem Beigeladenen auch kein Einsatzgebiet oder den Besuch bestimmter Kunden vorgegeben. Soweit die Klägerin vereinzelt eine Kontaktaufnahme vorgeschlagen habe, sei der Beigeladene diesem nach seinem Gusto nachgekommen. Insgesamt habe der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit keine Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Arbeitsweise erhalten, sondern sei selbstständig tätig gewesen. Soweit der Beigeladene gewissen Berichts- und Dokumentationspflichten unterlegen sei, seien diese nicht über die übliche Verpflichtung eines Handelsvertreters hinausgegangen. Die Zusammenarbeit des Beigeladenen mit Mitarbeitern der Klägerin sei im Übrigen nur insoweit erfolgt, wie auch ein Handelsvertreter mit Mitarbeitern der Auftraggeberin zwingend zusammenarbeiten müsse. Eine echte Zusammenarbeit mit anderen Kollegen sei nicht möglich gewesen, da der Beigeladene seine Tätigkeit sehr freiheitsliebend ausgeübt habe. Er sei dabei aufgrund seiner Freiheitsliebe sogar immer mehr zum Fremdkörper geworden, was auch ein Grund für die Beendigung des Handelsvertretervertrags und die Einbindung in den Betrieb mit einer Festanstellung gewesen sei. Insoweit habe sich die Tätigkeit des Beigeladenen von anderen festangestellten Mitarbeitern unterschieden. Dies betreffe die Weisungsgebundenheit, die Vergütung und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Soweit die Beklagte schließlich auf Schulungen und Informationsveranstaltungen abstelle, sei unklar, inwieweit es 2004 bereits Dienstbesprechungen gegeben habe. Erst nach dem Eintritt von Herrn K3 in das Unternehmen der Klägerin habe es in unregelmäßigen Abständen Vertriebstagungen gegeben. Für den Beigeladenen habe es keine Teilnahmeverpflichtung gegeben.
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Schließlich könnten auch aus der Vereinbarung über die Vergütung keine Rückschlüsse auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gezogen werden. Auch ein freier Mitarbeiter könne mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbaren, dass er z. B. gefahrene Kilometer und Handykosten vergütet bekomme. Soweit die Klägerin mit dem Beigeladenen ein Fixum vereinbart habe, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Geschäften, die sich aus den Kontakten des Beigeladenen mit den jeweiligen Kunden ergaben, in der Regel um langfristige Verträge gehandelt habe, z. B. Teilnahme an einem Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse. Der Wert sei zwar auf die Dauer gesehen für die Klägerin hoch gewesen, habe allerdings im Moment des Abschlusses nur sehr schwer bemessen werden können. Daher habe man sich mit der Firma L1 Industrievertretungen auf Pauschalen für die Vermittlung der Kontakte als Provision geeinigt. Diese Pauschalen habe dann diese monatlich in Rechnung gestellt. Diese Firma habe darüber hinaus zum Abschluss eines Geschäftsjahres nochmals zusätzlich Rechnungen für besonders lukrative Aufträge gestellt, die sie an die Klägerin vermittelt habe, so dass es wiederum Provisionen gleichgekommen sei. Eine Krankheitsvertretung habe nicht stattgefunden. Die anderslautenden Angaben des Beigeladenen seien nicht belegt oder durch konkrete Sachverhalte unterlegt. Soweit es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen im Übrigen um eine betriebsmittelarme Tätigkeit gehandelt habe, sei auch der Einsatz eigenen Kapitals nicht entscheidend. Der Beigeladene sei nur von der Firma L1 vergütet worden. Der Klägerin sei nicht bekannt, ob er hier eine regelmäßige oder eine umsatzbezogene Vergütung erhalten habe.
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Mit Beschluss vom 15.03.2024 hat das SG den Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat schriftlich ausgeführt, dass er die Firma B7 erst zwei Jahre nach der Aufnahme der Tätigkeit für die Klägerin kennengelernt habe. Seine Frau sei im Übrigen im Haus der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Zahlungen der Klägerin seien tatsächlich auf das Konto seiner Frau gegangen, da diese ordentlich zu versteuern gewesen seien und er keine Firma besessen habe. Dass dies zu einer Rückabwicklung führen müsse, sei allen klar gewesen. Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis habe darauf beruht, dass man seine Umsätze nicht habe verlieren und die begangene Straftat habe verschleiern wollen. Entgegen der Ausführungen der Klägerin sei er auch in das interne klägerische Überwachungssystem CRM eingebunden gewesen. Er sei hiervon nicht begeistert gewesen, es habe sich auch nicht bewährt, weshalb es von der Klägerin zurückgezogen worden sei. Der Hinweis auf die Bindung an die Arbeitszeiten sei skurril. Jedermann im Hause der Klägerin habe gewusst, dass er in der Regel sonntags am Abend starte, denn er habe vermeiden wollen, dass der Montag durch Reisen unnütz verbracht werde, da seine Anreise meist zwischen 300 bis 500 km betragen habe. Meist sei er am Donnerstag von der Dienstreise zurückgekehrt und habe den Freitag für Besprechungen in U1 oder für Büroarbeiten im Homeoffice genutzt. Übernachtungsbelege belegten dies. In diesen 11,5 Jahren habe er max. 10 Tage Urlaub gehabt. Krank sei er nie gewesen. Er sei mit Begeisterung für die Klägerin tätig gewesen. An vielen Wochenenden seien Messen angesagt gewesen. Da die Klägerin den Eintritt, die Übernachtungen und die anderen Kosten direkt übernommen habe, habe er dafür keine Belege vorgelegt, er könne jedoch Messeformulare beifügen und Zeugen benennen, um seine Messepräsenz auf allen einschlägigen Messen zu belegen. Der Hinweis, dass seine Arbeitsweise als One-Man-Show empfunden worden sei, sei durchaus zutreffend. Er empfinde dies als Auszeichnung. Herr K1 und er hätten die Abteilung „Medical“ aufgebaut. Herr K2 habe in erster Linie die Sanitätshäuser, Genossenschaften, Versender aufgesucht und habe diesen Bereich zu tollem Erfolg geführt. Gespräche bei Leistungsträgern, wie Krankenkassen usw. seien gemeinsam geführt worden. Der Geschäftsführer B8 habe sodann das Angebot der Klägerin mit Messsystemen für Diabetiker erweitert. Diese Sparte sei für alle neu gewesen, aber er habe sich hierum gekümmert und die Vertriebswege mit Leben gefüllt. Es sei eine One-Man-Show gewesen, denn er sei alleine gewesen. Er habe die wichtigsten Händler für das neue Fabrikat begeistern können, woraus sich rasch tolle Umsätze rekrutierten hätten. Einfach sei das wahrlich nicht gewesen, denn die Klägerin habe einen guten Namen bei Heizdecken gehabt, aber sicherlich nicht bei vom Arzt zu verschreibenden Medizingeräten. Er nehme für sich in Anspruch, dass er mit seiner Person den Graben überwunden und Vertrauen hergestellt habe. Neben K1 und ihm seien bald weitere Personen ins Team gekommen, die eine Festanstellung erhalten hätten. Jahre danach habe sich Herr K4 dazu gesellt und die Abteilungsleitung übernommen. Die Zusammenarbeit sei vorbildlich gewesen. Sie hätten sich mit Freude die Bälle zugespielt, wie sich das gehöre in einem Team. Seine Händler habe er bundesweit weiter betreut, aber es seien neue Aufgaben dazugekommen. Herr K3 habe sehr klug mit Krankenkassen Verträge abgeschlossen. Die Zusammenarbeit sei so gut gewesen, da sie sich blind vertraut hätten. Herr K3 habe gewusst, dass das Beleben dieser Verträge bei ihm in besten Händen gewesen sei, was der enorme Erfolg immer wieder bestätigt habe. Sobald er ein Gebiet erschlossen und genügend Praxen, Kliniken und auch neue Händler für die Klägerin gewonnen habe, sei das Gebiet an einen neuen Mitarbeiter/in übergeben worden, den/die er eingeführt und vorgestellt habe. Er habe Gebiete mit horrenden Umsätzen übergeben. Allein diese Tatsache, dass er dafür keinerlei Entschädigung bekommen habe, wie es bei einer Handelsvertretung üblich sei, bestätige seinen Status als sozialabgabenpflichtigen Angestellten. Selbstverständlich habe er auch Kollegen/innen vertreten, die aus welchen Gründen auch immer Termine nicht wahrnehmen konnten, so Herrn P1, der eine schwere Zeit habe durchmachen müssen, wegen Trauer und Krankheit, Herrn K5 wegen Terminüberschneidungen, Frau S2 aus demselben Grund, Frau H1 wegen Krankheit, Frau S3 wegen Verhinderung durch Urlaub, ebenso wie Frau B9. An seiner Teamfähigkeit könne es keine Zweifel geben, was auch die genannten Mitarbeiter bestimmt gerne bestätigen würden.
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Zum Thema Verjährung wolle er ausführen, dass sich der Geschäftsführer Herr B1 immer wieder um Klärung bemüht habe und ihm gegenüber von einem Vertrag gesprochen habe, den er ausarbeiten wolle. Er habe sich aber möglicherweise bei den anderen Geschäftsführern nicht durchsetzen können. Passiert sei jedenfalls nichts. Auch Herr K2 habe sich immer wieder bemüht, den Status zu klären und habe gegenüber der Geschäftsleitung immer die Meinung vertreten, dass man ihn, den Beigeladenen, nun endlich anstellen möge oder sich von ihm trennen solle. Letzterem habe aber wohl sein Erfolg im Wege gestanden. Selbst Herr B10 habe ihn angerufen und erklärte, dass die Zusammenarbeit so nicht in Ordnung sei, man in Teufels Küche käme und diese Geschichte sie ins Gefängnis bringen könne. Passiert sei aber auch da nichts.
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Die Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass das CRM keineswegs ein Überwachungsprogramm gewesen sei, sondern ein Programm zur Verwaltung der Kundendaten. Dieses sei auch keineswegs abgeschafft worden. Der Beigeladene habe dieses schlicht nicht benutzt, wie es dargestellt worden sei. Auch die Beschreibung des Beigeladenen hinsichtlich seiner Tätigkeit als One-Man-Show belege nochmals, dass keine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Klägerin stattgefunden habe, welche den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung zulassen würde.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG sind der Beigeladene und der Geschäftsführer der Klägerin, Herr K3, informatorisch angehört worden
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Der Beigeladene hat angegeben, er habe Herrn K2 aus einer früheren Tätigkeit kennengelernt. Dieser habe ihn gefragt, ob sie nicht gemeinsam was machen wollten. Herr K2 sollte die Abteilungsleitung „Medical“ und den Norden übernehmen. Der Süden sei ihm übergeben worden. Herr K2 habe sich in Süddeutschland nicht ausgekannt, deshalb sei dies auch sein Gebiet gewesen. Ab 2004 sei er nur noch für die Klägerin tätig gewesen, während er zuvor für verschiedene Pharma- und Vertriebsfirmen tätig gewesen war.
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Auf Nachfrage des Gerichts, inwieweit es konkrete Weisungen gegeben habe, hat der Beigeladene angegeben, er habe Süddeutschland bereist, Produkte vorgestellt, Werbeaktionen organisiert und Preise gemacht; alles was dazu gehört habe. Darüber hinaus habe er gemeinsam mit Herrn K2 Broschüren und Flugblätter gemacht. Die Geschäftsleitung habe das alles abgesegnet.
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Auf weitere Nachfrage des Gerichts, inwieweit es Weisungen hinsichtlich des Besuchs von Messen gegeben habe, hat der Beigeladene angegeben, er sei auf sämtlichen Messen gewesen, auf denen die Klägerin vertreten gewesen sei. Er sei immer am Stand gewesen, um Neukunden zu gewinnen. Bevor Herr K3 gekommen sei, habe er sogar Messen organisiert. Auf Frage, wie die Weisungen erfolgt sind, hat er angegeben, er sei hinsichtlich der Teilnahme angewiesen worden. Auf nochmalige Nachfrage, wie konkret diese Weisungen erteilt wurden (z.B. E-Mails) hat der Beigeladene angegeben, er sei per E-Mail angewiesen worden, an den Messen teilzunehmen. Dabei seien ihm der Ort und die Zeit vorgegeben worden.
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Auf Nachfrage des Gerichts, warum die Ehefrau des Beigeladenen den Aufhebungsvertrag und den Ausgleichszahlungsvertrag unterschrieben habe, hat der Beigeladene erklärt, seine Frau habe nichts unterschrieben. Auf Vorhalt der Unterlagen hat der Beigeladene dann erklärt, dies habe ihn nicht betroffen. Er habe ja keinen Handelsvertretervertrag mit der Klägerin gehabt. Auf weitere Nachfrage des Gerichts, auf welcher Grundlage er die Ausgleichszahlung akzeptiert habe, hat der Beigeladene erklärt, wenn man ihm 30.000,00 € anbiete, habe er diese natürlich mitgenommen. Als Handelsvertreter hätte er jedoch einen weitaus höheren Ausgleichsanspruch gehabt. Auf weitere Nachfrage des Gerichts, warum die Abrechnung über die Firma E1 erfolgt sei, hat der Beigeladene erklärt, dies sei wegen der Steuer gewesen. Er habe ja keine Firma gehabt. Auf Vorhalt der Klägervertreterin, dass dies nicht nötig sei, hat der Beigeladene erklärt, das wäre ihm neu.
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Herr K3 hat informatorisch angegeben, er sei erst 2010 in das Unternehmen der Klägerin eingetreten. Alles, was vor diesem Datum geschehen sei, sei ihm mir nur aus Erzählungen und Unterlagen bekannt und beruhe daher nicht auf seinen eigenen Wahrnehmungen. Herr K2 sei aus seiner früheren Tätigkeit für die Firma S4 bekannt gewesen, die unter anderem Produkte der Klägerin vertrieben habe. Durch den wirtschaftlichen Ausfall von S4 seien damit auch für die Klägerin die Vertriebswege weggefallen und man habe beschlossen, Herrn K2 anzustellen, um den Vertrieb und sein Know How nicht zu verlieren. Herr K2 sei in H2 wohnhaft und für den Vertrieb in Norddeutschland zuständig gewesen. Für Süddeutschland habe die Klägerin eine andere Lösung gebraucht. Norddeutschland sei zentraler über einen Großhändler organisiert gewesen. Daher habe Herr K2 über diesen, zu dem er bereits Kontakt gehabt habe, den Vertrieb organisieren können. Dieser habe sodann wieder einen eigenen (Vertriebs-)Unterbau gehabt. Demgegenüber sei Süddeutschland viel kleinteiliger organisiert. Man habe sich daher für den Einsatz eines Handelsvertreters entschieden, um mit wenig Risiko einen Vertrieb in Süddeutschland ins Rollen zu bringen. Der Handelsvertreter habe letztlich ohne Vorgaben hinsichtlich Zeit und Ort Kontakte herstellen sollen. Diese Aufgabe sei dem Beigeladenen übertragen worden. Der Beigeladene habe die Produkte auch sehr gut in einem Gebiet etabliert und dort erfolgreich einen Kundenstamm aufgebaut. Nach der Erschließung eines Gebiets sei die Übergabe an einen angestellten Außendienstmitarbeiter erfolgt, um die strukturierte Weiterbetreuung sicherzustellen. Dieser Vertriebsmitarbeiter habe feste Vorgaben hinsichtlich der Betreuung der Kunden gehabt und sei daher auch konsequent angestellt worden. Sie seien in dieser Zeit sehr erfolgreich gewesen, und der Beigeladene habe extrem gut verdient. Dessen Gehalt sei über seinem eigenen Einkommen gelegen. Der Beigeladene habe einen Jahresverdienst von 90.000,00 € bis (zuletzt) 135.000,00 € gehabt. Ein angestellter Mitarbeiter habe 40.000,00 € bis 45.000,00 € verdient. Allerdings sei der Beigeladene auch sein Geld wirklich wert gewesen. Im Hinblick auf seinen Verdienst habe es ihn auch nie gewundert, dass er keine Festanstellung gewollt habe. Jedenfalls sei er deswegen nie auf ihn zugekommen. 2014/2015 sei die Erschließung neuer Gebiete allerdings abgeschlossen gewesen. Die hohen Ausgaben für den Beigeladenen seien daher wirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. Sie hätten dem Beigeladenen daher angeboten, dass auch er ein Gebiet betreuen könne, um dort die Handelskunden zu betreuen. Der Beigeladene sei im Jahr 2015 zunächst mit einem Gehalt von 90.000,00 € angestellt worden, das deutlich über dem der anderen festangestellten Mitarbeiter gelegen habe, da er neben den regulären Kunden einen Großkunden betreut habe, der für die Klägerin besonders wichtig gewesen sei und zu dem der Beigeladene eine persönliche Beziehung gehabt habe. Er habe außerdem einen Pkw der Mittelklasse als Geschäftswagen erhalten. Nachdem sich jedoch gezeigt habe, dass die Klägerin hieraus keinen besonderen Gewinn habe ziehen können, sei das Gehalt auf das normale Maß reduziert und die Zusammenarbeit schließlich 2021 beendet worden.
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Durch Urteil vom 19.11.2024 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Handelsvertreter selbstständig und nicht abhängig beschäftigt war. Die Klage sei zulässig und begründet.
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Der vom Beigeladenen gestellte Statusfeststellungsantrag sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil er erst weit nach Beendigung des streitigen Rechtsverhältnisses gestellt worden sei. Das Rechtsschutzinteresse fehle zwar dann, wenn Umstände vorlägen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreites entfallen lassen (unter Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R -, SozR 4-1500 § 54 Nr. 28). Dass das Statusfeststellungsverfahren beantragt worden sei, belege jedoch zumindest subjektive Zweifel am Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, die die Prüfung der Versicherungspflicht rechtfertigten (zur Frage des Feststellungsinteresses nach § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV] unter Verweis auf Pietrek in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rn. 91 ff.). Das gelte selbst dann, wenn es sich um einen bereits abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit handele (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 30.04.2014 - L 8 R 744/11 -; vom 11.02.2015 - L 8 R 968/10 - und vom 20.04.2016 - L 8 R 1136/13 -, jeweils juris).
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Zur Überzeugung des Gerichts sei der Beigeladene unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, die in die Abwägung einzustellen seien, im streitigen Zeitraum nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Insbesondere sei er nicht in wesentlichem Umfang weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert, sondern als freier Handelsvertreter für diese tätig geworden.
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Gegen das dem Beigeladenen am 11.12.2024 zugestellte Urteil hat dieser am 16.12.2024 beim LSG Baden-Württemberg Berufung einlegen lassen und sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Er sei im genannten Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen bei der Klägerin.
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Die Klägerin ist der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens entgegengetreten. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Der Vorsitzende des Senats hat am 02.07.2025 einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten durchgeführt und im Termin darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage und den bisherigen Angaben aller Beteiligter im streitigen Zeitraum kein (mündliches oder schriftliches) Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen in Form eines Handelsvertretervertrages bestand, dafür ein mündlich geschlossener Vertrag zwischen der Klägerin und dessen Ehefrau unter ihrer Einzelfirma L1 Industrievertretungen. Der Beigeladene hat hierzu informatorisch angegeben, es sei vereinbart gewesen, dass ein monatliches Fixum von 4.500,00 € während der Probezeit zu zahlen sei; dies sei in der Folgezeit einfach so weitergelaufen; zusätzlich habe er Prämien im Einzelfall erhalten. Die Frage des Vorsitzenden, ob es einen Vertrag zwischen ihm und seiner Ehefrau über die Zuordnung/Verteilung der Einnahmen aus der Tätigkeit für die Klägerin gegeben habe, hat der Beigeladene mit „Nein“ beantwortet. Er sei als Verkaufsleiter für die Klägerin im Bereich Süddeutschland tätig gewesen. Er habe die Tätigkeit gewissermaßen als „One Man Show“ betrieben und eigenständig Ärzte, Apotheken und Sanitätshäuser besucht. Er habe nicht nur Kontakte zu Kunden hergestellt und gepflegt, sondern zum Teil auch Verträge mit diesen gemacht, noch bevor Herr K2 als Vertriebsleiter da gewesen sei. Er habe für die Tätigkeit sein eigenes Auto und das eigene Handy benutzt; die Kosten seien ihm erstattet worden. Er habe eine Visitenkarte gehabt, die ihn als Mitarbeiter der Klägerin ausgewiesen habe. Nach der Festanstellung 2015 sei ihm ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden. Er habe immer eine Festanstellung gewollt und entgegen der Behauptung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Privatinsolvenzverfahren betrieben. Eine solche Anstellung sei ihm in mehreren Gesprächen vom damaligen Geschäftsführer B11 in Aussicht gestellt worden.
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Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr K3, hat informatorisch angegeben, Aufgabe des Beigeladenen sei die strukturierte Bearbeitung von Kundenbeziehungen gewesen, d.h. Kunden „aufzureißen“, also Kontakte z.B. zu Krankenkassen herzustellen und aufzubauen, Verträge mit Kunden anzubahnen, um diese danach an Außendienstmitarbeiter zur Weiterbetreuung zu übergeben. Dies habe er sehr gut gemacht, da er über ein gutes Netzwerk verfügt und dieses zur Kundengewinnung eingesetzt habe. Er habe aber kein Verhandlungsmandat für den Abschluss von Verträgen gehabt. Er sei daher als freier Handelsvertreter ohne Anstellung eingesetzt worden. Herr K2 als Vertriebsleiter habe weitergehende Funktionen gehabt, wie die Erstellung von Preislisten, Koordination von Verträgen etc. Herr K2 sei stärker in die Firma eingegliedert gewesen und angestellt worden. Der Beigeladene habe außerdem selbst keine Festanstellung gewollt. Dieser habe ihm gegenüber erklärt, er wolle nicht angestellt werden; er sei in einem Privatinsolvenzverfahren, habe sich verspekuliert mit Immobilien und habe Schulden. Er habe seine Freiheit haben wollen. Der Beigeladene sei auch nicht eingliederungsfähig gewesen; er sei ein „Macher“ gewesen und habe frei handeln müssen. Dies habe sich auch in der Zeit ab 2015 gezeigt, als er angestellt worden sei, etwa bei dem CRM-Programm zur Verwaltung von Kundendaten, dessen Nutzung er verweigert habe.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen K1 (vom 01.04.2004 bis 30.06.2014 Verkaufsleiter Medical), L5 (von 01.04.2004 bis 31.03.2009 Gesamtvertriebsleiter und Prokurist), K6 (von 01.02.2013 bis 31.08.2022 Vertriebsmitarbeiter), W2 (Geschäftsführer bis 2010) und B1 (01.08.2000 bis 30.09.2012 Kaufmännischer Geschäftsführer). Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen.
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Der Beigeladene hat zuletzt vortragen lassen, die Klägerin behaupte den Abschluss eines mündlichen Handelsvertretervertrages mit seiner Ehefrau, ohne im Ansatz darzulegen, wann, durch wen und wie dies geschehen sein solle. Ein Handelsvertretervertrag sei ein komplexes Vertragswerk, so dass ein mündlicher Abschluss als ungewöhnlich erscheine. Es sei daran zu erinnern, dass die Einzelheiten des Vertragsverhältnis im Jahr 2004 mit dem Beigeladenen besprochen worden seien. Die befragten Zeugen, auch der Zeuge L6, hätten keinen Kontakt mit der Ehefrau des Beigeladenen gehabt. Als Beweis dafür, dass ein Handelsvertretervertrag mit der Ehefrau des Beigeladenen nicht geschlossen worden sei, werde eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen L6 vom 15.10.2025 vorgelegt. Auch sei ausweislich der vorgelegten Rechnungen eine Tätigkeit des Beigeladenen vergütet worden und nicht eine Tätigkeit der Firma seiner Ehefrau. Zu Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen sei ein Gehalt von 4.500,00 € (zuzüglich Umsatzsteuer) vereinbart worden. Der monatliche Festbetrag sei später auf 4.700,00 € und dann nochmals auf 5.000,00 € erhöht worden. Zusätzlich habe der Beigeladene Provisionen zum Jahresende insbesondere für bestimmte Großkunden in Höhe von 1.000,00 € bis 1.500,00 € erhalten. Auf die diesbezügliche Anfrage des Senats werde mitgeteilt, dass der Beigeladene von seiner Ehefrau bzw. von ihrer Firma keine Zahlungen oder Vergütungen oder Ähnliches für die Tätigkeit bei der Klägerin erhalten habe. Der Beigeladene sei aber gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Dass die Zahlungen auf das Konto der Ehefrau des Beigeladenen bzw. das Konto von deren Einzelfirma erfolgten, schließe nicht aus, dass die Zahlungen dem Beigeladenen zugeordnet werden könnten. Bei Beginn der streitigen Tätigkeit sei vereinbart worden, dass dies zunächst über die Bankverbindung der Ehefrau des Beigeladenen erfolgen sollte. Dies sei dann über die Jahre hinweg einfach so weitergelaufen. Etwaige steuerrechtliche Konsequenzen daraus fürchte der Beigeladene nach seinen Angaben insoweit nicht, als er bereits Rücksprache mit dem für ihn zuständigen Finanzamt gehalten habe, welches über den Sachverhalt informiert sei. Der für das Personalwesen zuständige Geschäftsführer der Klägerin könne bestätigen, dass die Einzelheiten des Beginns der Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin mit diesem selbst verhandelt worden seien und dass das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen mehrfach zwischen ihnen besprochen worden sei.
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Der Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.
- 58
Nach ihrer Auffassung habe zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin keinerlei Vertragsverhältnis bestanden, weder mündlich noch schriftlich. Ein mündlich geschlossener Vertrag habe lediglich zwischen der Klägerin und dessen Ehefrau bzw. der Einzelfirma L1 Industrievertretungen bestanden. Sämtliche, das Handelsvertreterverhältnis betreffenden Vertrags- und Vergütungsangelegenheiten seien zwischen der Ehefrau des Beigeladenen als Inhaberin der L1 Industrievertretungen und der Klägerin abgewickelt worden. Alle Rechnungen seien von der L1 Industrievertretungen erstellt worden. Die Firma L1 Industrievertretungen habe dann auch die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen und die Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB erhalten. In erster Instanz habe der Beigeladene noch behauptet, dass die Ehefrau nichts mit der Klägerin zu tun gehabt habe und angegeben, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Firma L1 eine solche Aufhebungsvereinbarung geschlossen und dafür die Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB erhalten habe. Auf Vorhalt des von der Ehefrau des Beigeladenen unterschriebenen Aufhebungsvertrags habe er dann angegeben, er habe ja keinen Handelsvertretervertrag mit der Klägerin gehabt, aber man würde 30.000,00 € immer nehmen, wenn diese angeboten würden. Auf die weitere Nachfrage des Gerichts im Termin vom 19.11.2024, warum die Abrechnung über die Firma E1 Industrievertretungen erfolgt sei, habe der Beigeladene damals erklärt, dass dies wegen der Steuer gewesen sei, da er ja keine Firma gehabt habe. Der Beigeladene wiederum sei im Auftrag der L1 Industrievertretung für die Klägerin, aber auch für weitere Unternehmen tätig gewesen. Dies belegten unter anderem die nicht fortlaufenden Rechnungsnummern seiner Ehefrau. Hierbei habe es sich auch nicht um ein vermeintliches Scheinkonstrukt gehandelt, wie die Beklagte zu suggerieren versuche, sondern um gelebte Praxis und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, auf den auch die Rechtsprechung des BSG immer abstelle. Soweit der Beigeladene angebe, keinerlei Zahlungen von seiner Ehefrau erhalten zu haben, seien ihm steuerrechtlich auch keine Einnahmen zurechenbar.
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Es liege auch kein Umgehungstatbestand vor, welcher eine Inanspruchnahme der Klägerin rechtfertigen würde. Das BSG habe in seinem Urteil vom 20.07.2023 (B 12 R 15/21) über einen Fall entschieden, in dem der Alleingesellschafter einer Ein-Personen-GmbH als Krankenpfleger Pflegedienstleistungen auf einer Intensivtherapiestation auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages mit der Krankenhausgesellschaft erbracht habe. Das BSG habe entschieden, dass die grundsätzliche Trennung zwischen juristischer Person und ihrem Organ als natürliche Person sozialversicherungsrechtlich durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Beigeladene aber nicht Gesellschafter und die Ehefrau als Gesellschafterin habe auch keine Dienstleistungen erbracht. Vielmehr sei der Beigeladene, der als Handelsvertreter tätig gewesen sei, nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen und auch nicht Gesellschafter der L1 Industrievertretungen. Neben den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen gebe es einen weiteren grundlegenden Unterschied zu dem Sachverhalt der genannten BSG-Rechtsprechung. Dort sei die an die GmbH gezahlte Vergütung dem geschäftsführenden Gesellschafter zugeflossen. Denn der Krankenpfleger habe zwar keine Vergütung vom Krankenhaus erhalten, aber als geschäftsführender Gesellschafter frei über die zugeflossenen finanziellen Mittel verfügen können, sei es als Geschäftsführergehalt, sei es als gesellschaftsrechtliche Gewinnausschüttung, sei es als Vergütung für erbrachte Leistungen. Vorliegend sei die durch die Klägerin gezahlte Handelsvertretervergütung der L1 Industrievertretungen zugeflossen, deren alleinige Inhaberin die Ehefrau des Beigeladenen war. Diese habe frei über die Vergütung verfügen können, nicht der Beigeladene.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag.
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Sie hat vorgetragen, die formalrechtliche Behandlung als Handelsvertretervertrag habe ebenso wenig Einfluss auf den Status wie die vertragliche und zahlungstechnische Abwicklung über das Unternehmen der Ehefrau des Beigeladenen. Es müsse auch nicht auf das Konstrukt einer (unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden. Entscheidend sei nach der Eingliederungstheorie, wo die Eingliederung stattgefunden bzw. wem gegenüber eine Weisungsgebundenheit bestanden habe (s. BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R -). Die Zeugenaussagen seien wenig ergiebig, was bei dem lange zurückliegenden Zeitraum wenig verwunderlich sei. Obwohl die tatsächlichen Verhältnisse bei divergierendem Vortrag hier nicht mehr eindeutig feststellbar seien, gehe die Beklagte nach wie von einer für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung relevanten Eingliederung des Beigeladenen aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG im vorangegangenen Klageverfahren und die Gerichtsakte zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen ist zulässig. Die Berufung ist aber unbegründet.
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Gegenstand der Berufung sind neben dem Urteil des SG vom 19.11.2024 der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2023. Hiergegen richtet sich die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 SGG). Die Klage ist auch begründet.
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Das SG hat zu Recht die genannten Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Handelsvertreter im streitigen Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.06.2015 nicht abhängig beschäftigt war bei der Klägerin. Auch zur Überzeugung des erkennenden Senats lässt sich eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin in diesem Zeitraum nicht feststellen.
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Nach § 7a SGB IV in der aktuellen, seit 01.04.2022 gültigen und hier anzuwendenden Fassung können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet.
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§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteile vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R -, und vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - jeweils juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R - m. w. N., juris). Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und kann die im vorliegenden Fall zu prüfende Tätigkeit sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zwar keine allein ausschlaggebende, so doch eine gewichtige Rolle zu. Zwar haben es diese nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R -, jeweils juris). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer „gelebten“ Beziehung erschließen lässt. Maßgebend sind somit allein die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles. Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 65 Rn. 12 m.w.N.).
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Dabei dürfen die vertraglichen Beziehungen zu Dritten bei der Statusbeurteilung nicht außer Acht gelassen werden. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen; werden Erwerbstätige im Wege drittbezogenen Personaleinsatzes von ihren Auftraggebern zur Dienstleistung bei deren Kunden entsandt, bleibt die Dienstleistung fremdbestimmt (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R -, juris, Rn. 14 f.). Daher ist, wer als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2020 - L 9 KR 352/17 -, juris Rn. 36 ff.; vgl. auch BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, Rn. 33).
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Hiervon ausgehend ist der Senat der Überzeugung, dass der Beigeladene – auch unter Zugrundelegung der sog. Eingliederungstheorie – in dem vorliegenden Dreiecksverhältnis im streitigen Zeitraum nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt war.
- 70
Zwar steht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, eine mögliche Verjährung der etwaigen Beitragsansprüche dem Rechtsschutzinteresse des Beigeladenen am Feststellungsantrag nicht entgegen. Insbesondere entfällt für das Verfahren nach § 7a SGB IV der Regelungsgegenstand – Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht – nicht etwa in Abhängigkeit von Ergehen und Inhalt der hiervon zu unterscheidenden beitragsrechtlichen Regelungen der Einzugs- und Prüfstellen (BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; juris Rn. 29 f.). Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags gemäß § 7a SGB IV abschließend zu beurteilen, ob die aus einer beantragten Feststellung folgenden Pflichtbeiträge verjährt sind. Eine solche Prüfung ist ggf. der Einzugsstelle im Rahmen der Entscheidung über die Nacherhebung von Beiträgen vorbehalten. Ein ausreichendes Interesse an einer Feststellung im Verfahren der Statusfeststellung ist immer schon dann zu bejahen, wenn eine streitige Zugehörigkeit zur Sozialversicherung mit dem Statusfeststellungsverfahren nur hinsichtlich des Deckungsverhältnisses verbindlich geklärt werden soll (BSG, Urteil vom 04.06.2009, a.a.O. Rn. 31; Urteil des erkennenden Senats vom 07.05.2025 - L 2 BA 2452/24 - n.v.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2024 - L 26 BA 14/22 - juris Rn. 52).
- 71
Allerdings lassen sich die für eine abhängige Beschäftigung maßgeblichen Kriterien einer weitreichenden Weisungsgebundenheit und wesentlichen Eingliederung in ein fremdes Unternehmen nicht feststellen.
- 72
Der erkennende Senat stellt fest, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen im streitigen Zeitraum keine vertragliche oder sonstige direkte rechtliche Beziehung bestand. Es bestand ausschließlich ein mündlicher Handelsvertretervertrag, dessen Parteien die Klägerin und die Ehefrau des Beigeladenen unter ihrer Einzelfirma waren. Dass sich nicht mehr im Detail feststellen lässt, wann und unter Beteiligung welcher Personen, insbesondere auf Seiten der Klägerin dieser Vertrag geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass dieser Vertrag bei Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen am 01.04.2004 offenkundig bestand und praktiziert wurde. Der Beigeladene wurde als Handelsvertreter für die Klägerin tätig, während alle finanziellen Angelegenheiten über das Geschäftskonto der Firma seiner Ehefrau abgewickelt wurden; so die monatlichen, mit ihrem Briefkopf bzw. deren Einzelfirma erstellten Rechnungen mit den darin als „Provision“ bezeichneten Zahlungen ebenso wie die als Leistungsvergütung bzw. Jahresabschlussprämie bezeichneten Zusatzvergütungen am Jahresende. Für ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma der Ehefrau des Beigeladenen spricht auch, dass der Handelsvertretervertrag – als actus contrarius zum Vertragsschluss – unter dem 15.06.2015 zwischen diesen Parteien schriftlich aufgehoben wurde, was ohne eine bestehende (mündliche) Vertragsbeziehung zwischen ihnen keinen Sinn gemacht hätte. Aus welchen Gründen bzw. auf wessen Initiative das vorliegende Vertragskonstrukt gewählt wurde, in welchem keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestanden, sei es, weil der Beigeladene – aus welchen Gründen auch immer – nicht Vertragspartner der Klägerin werden und insbesondere kein eigenes Einkommen erzielen wollte oder – wie der Beigeladene es darstellt – weil ihm von der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern eine Anstellung in Aussicht gestellt, diese aber nicht realisiert wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls lässt sich eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen insoweit nicht feststellen.
- 73
Dieser Punkt war zwischen den Beteiligten während des Verfahrens anfänglich auch nicht im Streit. Im Schreiben vom 04.08.2021 an die Klägerin hatte der Beigeladene auf deren Aussage, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis des Beigeladenen habe in diesem Zeitraum mit der Firma L1 Industrievertretungen bestanden, aber keinesfalls mit der Klägerin, geantwortet, rein juristisch möge sie recht haben, wem er sozialversicherungsrechtlich zuzuordnen gewesen war. Er beanstandete lediglich, dass es über 11 Jahre gedauert habe, bis die „prekäre Zusammenarbeit“ in geregelte Bahnen gelenkt worden sei. Noch im Termin vor dem SG hat der Kläger bei seiner Anhörung zunächst nichts von einem Aufhebungsvertrag mit der Firma seiner Ehefrau gewusst haben wollen und erst auf Vorhalt hierzu angegeben, dies habe ihn nicht betroffen, er habe ja keinen Handelsvertretervertrag mit der Klägerin gehabt. Auch im Erörterungstermin vor dem LSG hat der Beigeladene ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht dezidiert behauptet, sondern nur erklärt, er habe ein solches in Form einer Festanstellung gewollt, dieses sei aber nicht zustande gekommen. Erst im letzten Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 20.10.2025 ist erstmals unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Zeugen L6 vom 15.10.2025 die Behauptung aufgestellt worden, mit der Ehefrau des Klägers (gemeint: Beigeladenen) sei ein Handelsvertretervertrag nicht abgeschlossen worden. Ein solcher Nachweis ergibt sich indessen nicht aus dem Inhalt der vorgelegten Erklärung des Zeugen L6 und steht auch sonst im Widerspruch zum Akteninhalt und dem bisherigen eigenen Vorbringen des Beigeladenen. Der Zeuge W3 hat angegeben, dass der Beigeladene als Handelsvertreter für die Klägerin tätig war, aber eben im Auftrag der Firma seiner Ehefrau. Zuletzt hat der Zeuge B11 in seiner schriftlichen Aussage angegeben, eine Handelsvertretervereinbarung habe es mit „L7“ gegeben, aber wohl mit der Ehefrau des Beigeladenen. Dieser sei Angestellter in der Handelsvertreter-Vertretung seiner Ehefrau gewesen. Danach lässt sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zuletzt der Aussage des Zeugen B11, ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht feststellen. Dieser wurde vielmehr für die Firma seiner Ehefrau als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig.
- 74
Unabhängig von den vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten lässt sich eine Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zur sog. Eingliederungstheorie im Rahmen von Drittrechtsbeziehungen nicht feststellen. Das BSG hat entschieden, dass sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ausdrückliche vertragliche Beziehungen nur zwischen der GmbH und dem Dritten bestehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieser Vertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet sei. Das BSG legt dabei zugrunde, ein Vertragsverhältnis sei für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich. Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. wo eine Eingliederung stattgefunden bzw. wem gegenüber eine Weisungsgebundenheit bestanden habe (Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R - NZS 2024, 262; kritisch dazu Koops/Schlotthauer, BB 2024, 1460 ff.; Kreßel, ZFA 2024, 576 ff.).
- 75
Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bestand zur Überzeugung des erkennenden Senats keine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin im streitigen Zeitraum. Es fehlt an der erforderlichen weitreichenden Weisungsunterworfenheit und Eingliederung in den Betrieb der Klägerin.
- 76
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten über die Abgrenzung der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters von der eines abhängig Beschäftigten. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wer, ohne selbstständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter (§ 84 Abs. 2 HGB).
- 77
Nach der vom SG zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.01.1981 - 12 RK 63/79 - juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R - juris, Rn. 24) geht dieses von der Rechtsgestaltung des selbstständigen Handelsvertreters nach §§ 84 ff. HGB aus, der zwar bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auch Weisungen des Unternehmers, für den er tätig ist, unterliegen kann, der sich von dem abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen gemäß § 59 HGB aber dadurch abgrenzt, dass das Weisungsrecht des Unternehmers nicht so stark ausgestaltet sein darf, dass die dadurch bewirkten Einschränkungen seine unternehmerischen Freiheit in ihrem Kerngehalt beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 29.01.1981 - 12 RK 63/79 - juris, Rn. 19 f.). Wenn der Beauftragte seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss, kann er nicht mehr als selbstständig und damit als Handelsvertreter angesehen werden. Während der Unternehmer über die Arbeitskraft des abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen durch einseitig erteilte Weisungen grundsätzlich unbeschränkt verfügen kann, fehlt eine derartige persönliche Abhängigkeit beim Handelsvertreter, der seinem Auftraggeber in einem Verhältnis persönlicher Selbstständigkeit und Gleichstellung gegenübersteht.
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Die persönliche Selbstständigkeit des Handelsvertreters, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer nicht ausschließt, kommt vor allem in den in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Merkmalen zum Ausdruck (BSG, Urteil vom 29.01.1981 - 12 RK 63/79 - juris, Rn. 21). Daneben können noch weitere Umstände von Bedeutung sein, soweit sie als Indizien für das Vorliegen der ausdrücklich im Gesetz genannten Merkmale der Selbstständigkeit anzusehen sind oder sich schon aus der Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters ergeben; zu ihnen gehört insbesondere das eigene Unternehmerrisiko, das als Gegenstück der unternehmerischen Betätigungsfreiheit im Unternehmerbegriff mit enthalten ist. Handelsvertreter ist danach, wer von einem Unternehmer ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, sofern er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit persönlich selbstständig ist, insbesondere im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann und ein entsprechendes Unternehmerrisiko trägt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist er angestellter Handlungsgehilfe.
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Von den gleichen Grundsätzen ist auch im Recht der Sozialversicherung auszugehen und danach die versicherungsfreie Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters von der versicherungspflichtigen Beschäftigung eines abhängigen Handlungsgehilfen abzugrenzen. Die Begriffe der Selbstständigkeit und der Abhängigkeit haben zwar im Handelsrecht eine andere Funktion als im Sozialversicherungsrecht. Im Handelsrecht dienen sie dazu, bestimmte mit Vermittlungsdiensten betraute Personen jeweils einem besonderen Normenbereich mit den entsprechenden privatrechtlichen Ansprüchen zuzuordnen, die Handelsvertreter den §§ 84 ff. HGB, die Handlungsgehilfen den §§ 59 ff. HGB; dabei entscheidet diese Zuordnung zugleich darüber, in welchem Gerichtszweig die jeweiligen Ansprüche zu verfolgen sind (Zivilgerichtsbarkeit für Ansprüche der Handelsvertreter, Arbeitsgerichtsbarkeit für solche der Handlungsgehilfen). Im öffentlichen Recht der Sozialversicherung dienen die genannten Begriffe demgegenüber der Abgrenzung von versicherungsfreien und versicherungspflichtigen Tätigkeiten und den damit verbundenen Rechtsfolgen. Trotz dieser unterschiedlichen Funktionen haben die genannten Begriffe im Handels- und im Sozialversicherungsrecht weitgehend den gleichen Inhalt. Das Sozialversicherungsrecht kann deshalb für die – auch versicherungsrechtlich erhebliche – Frage, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen bestehen, an die entsprechenden Regeln des Privatrechts anknüpfen und diese auch für seinen Bereich übernehmen (BSG, Urteil vom 29.01.1981 - 12 RK 63/79 - juris, Rn. 23).
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Allerdings schließen der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, über dessen Normen grundsätzlich nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann, es aus, dass über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit allein die von den Vertragsschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden. Allein der Wille der Vertragsschließenden, eine mit der Vermittlung von Geschäften beauftragte Person den Normen des Handelsvertreterrechts zu unterstellen (etwa durch die Formulierung „Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB“), kann deshalb für die Frage ihrer Versicherungspflicht dann nicht maßgebend sein, wenn diese rechtliche Einordnung den sonstigen Bestimmungen des Vertrages oder ihrer tatsächlichen Anwendung nicht entspricht. Dabei kommt es nicht nur auf die schriftlich niedergelegten oder ausdrücklich getroffenen Vertragsbestimmungen an; zu berücksichtigen ist vielmehr auch das schlüssige (konkludente) Verhalten der Vertragspartner. Der im Vertrag verlautbarte Wille der Vertragspartner, die beiderseitigen Beziehungen in einem bestimmten Sinne zu regeln, insbesondere ein Dienstverhältnis den Normen eines bestimmten Vertragstyps zu unterstellen, ist somit für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines der Partner nur dann maßgebend, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertrags und seine tatsächliche Durchführung der gewählten Vertragsform entsprechen (BSG, Urteil vom 29.01.1981 - 12 RK 63/79 - juris, Rn. 24 -).
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Hiervon ausgehend teilt der erkennende Senat auch unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Auffassung des SG, dass der Beigeladene bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt war, da er nicht in wesentlichem Umfang weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war.
- 82
Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr K3, hat in der Verhandlung vor dem SG und auch im Erörterungstermin mit dem Senatsvorsitzenden ausführlich – und vom Beigeladenen unwidersprochen – ausgeführt, dass dieser von örtlichen oder zeitlichen Vorgaben frei gewesen sei, seine Tätigkeit zu entfalten. Der Beigeladene hatte erstinstanzlich hierzu erklärt, dass diese Angaben richtig seien, er allerdings Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit in bestimmten Gebieten erhalten habe. Die Klägerin hat hierzu allerdings eingewandt, soweit der Beigeladene Listen erhalten habe oder ihm Gebiete genannt worden seien, habe es sich lediglich um Hinweise, auf wirtschaftliche Möglichkeiten gehandelt. Hieraus seien aber keine verbindlichen Weisungen erfolgt. Solche Weisungen vermochte der Beigeladene während des Verfahrens – auch über die vorgelegten E-Mails – nicht nachzuweisen, die über ein fachliches Weisungsrecht hinausgehen, welches, selbst wenn es ausgeübt wird, der Tätigkeit als selbstständigem Handelsvertreter nicht entgegensteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2016 - L 4 R 2796/15 - juris). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vorgaben zur Datenweitergabe, -pflege und Nutzung des klägerischen CRM-Programms. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass sich in den E-Mails lediglich bestimmte Vorgaben für die Datennutzung und -verarbeitung ohne Weisungscharakter finden. Auch im Übrigen lässt sich eine wesentliche Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen nicht erkennen. Dies gilt namentlich für seine Kerntätigkeit, den strukturierten Aufbau und die Bearbeitung von Kundenbeziehungen in Süddeutschland, d.h. die Aufgabe, Kontakte z.B. zu Krankenkassen herzustellen und aufzubauen, Verträge mit Kunden anzubahnen, um diese danach an Außendienstmitarbeiter zur Weiterbetreuung zu übergeben. Hierin war der Beigeladene hinsichtlich Art und Weise des Vorgehens und Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit im Wesentlichen frei von Vorgaben, wie auch der Zeuge K2, der als Verkaufsleiter „Medical“ für Deutschland mit dem Beigeladenen als Team zusammengearbeitet hat, in seiner schriftlichen Aussage bestätigt hat. Dass der Beigeladene im Einzelfall Absprachen mit dem Verkaufsleiter K2 treffen musste, etwa was die (gemeinsame) Teilnahme an bestimmten Messen anbelangt, betrifft nicht die Kerntätigkeit des Beigeladenen und steht dem nicht entgegen.
- 83
Der Beigeladene hat bestätigt, hinsichtlich der zu leistenden Stunden von der Klägerin keine direkten Vorgaben erhalten zu haben. Vielmehr sollte es ersichtlich seiner Eigeninitiative und der von der erfolgsabhängigen Provision geleiteten Motivation überlassen bleiben, in welchem Umfang er für die Klägerin tätig wurde. Dass der Beigeladene seine Arbeit selber gestalten konnte, hat der Zeuge K2 in seiner schriftlichen Aussage bestätigt. Es habe auch keine Arbeitsplatzbeschreibung gegeben. Die Arbeit des Beigeladenen sei auch nicht kontrolliert worden; einzige Kontrolle sei der Umsatz gewesen. Dies deckt sich mit dem auch gegenüber dem Senat geäußerten Selbstverständnis des Beigeladenen, er habe die Tätigkeit als Verkaufsleiter für die Klägerin gewissermaßen als „One Man Show“ betrieben und eigenständig Ärzte, Apotheken und Sanitätshäuser besucht zum Zwecke der Akquise.
- 84
Abweichendes folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen L6. Soweit dieser angegeben hat, Weisungen gegenüber dem Beigeladenen seien in erster Linie durch Herrn K2 und ihn erteilt worden, relativiert sich dies bereits dadurch, dass Herr L6 nur während eines begrenzten Überschneidungszeitraums (vom 01.04.2004 bis 31.03.2009) bei der Klägerin tätig war und er daher nicht den maßgeblichen Zeitraum vollständig beurteilen kann. Zudem hat der Zeuge K2, mit dem der Beigeladene während des gesamten hier streitigen Zeitraums zusammenarbeitete, einen solche weitreichende Weisungsbefugnis – wie ausgeführt – gerade nicht bestätigt, sondern die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Beigeladenen betont. Auch soweit der Zeuge L6 angegeben hat, in der Arbeitsweise und den Anforderungen habe keinerlei Unterschied zu den festangestellten Kollegen im Außendienst bestanden, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal er gleichzeitig angegeben hat, der Beigeladene und Herr K2 hätten ein Team „Medical“ gebildet und seien eher „autark“ gelaufen, was gerade gegen eine Gleichstellung mit angestellten Vertriebsmitarbeitern spricht. Zudem hat der Zeuge K2 ausgesagt, dass gerade keine Austauschbarkeit der Tätigkeit des Beigeladenen mit der angestellter Außendienstmitarbeiter der Klägerin bestanden habe, da hierfür medizinische Kenntnisse, z.B. beim Vorführen von Blutzuckermessgeräten erforderlich gewesen seien, die diese nicht besessen hätten.
- 85
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen folgt auch aus den übrigen Umständen des Einzelfalles keine weitreichende Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen bzw. eine Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin, wie das SG im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat:
- 86
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch kein Argument für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene dementsprechend verpflichtet war, Besuchsberichte zu erstellen. Es entspricht bereits der gesetzlichen Verpflichtung eines (selbständigen) Handelsvertreters aus § 86 Abs. 2 HGB, dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben (BAG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - juris, Rn. 30).
- 87
Auch eine Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin erfolgte nicht. Insbesondere hatte der Beigeladenen keine Anwesenheitszeiten einzuhalten. Dies entspricht zwar der Natur der Tätigkeit als Handelsvertreter, die im Außendienst zu verrichten ist, kann aber nicht gegen den selbständigen Charakter der Tätigkeit in Stellung gebracht werden. Insofern ist eher die gesetzgeberische Wertung des § 84 Abs. 1 HGB, dass ein Handelsvertreter selbständig ist, von Bedeutung. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass der Beigeladene angegeben hat, dass er mit anderen Mitarbeitern eng zusammengearbeitet habe und einen Laptop mit einer E-Mailadresse der Klägerin erhalten hat. Für die vom Beigeladenen geschilderte enge Zusammenarbeit finden sich allerdings keine konkreten Hinweise. So hatte der Beigeladene selbst letztlich nur angegeben, dass er Daten gesammelt und diese zur Bearbeitung weitergegeben hat, wie dies für einen selbständigen Handelsvertreter üblich ist. Ein Büro in den Räumlichkeiten der Klägerin besaß er ebenfalls nicht, sondern nutzte ggf. einen „freien Raum“, falls er nicht im Homeoffice tätig war. Auch fehlen Anhaltspunkte für regelmäßige Besprechungen mit den festangestellten Mitarbeitern. Zwar übersieht das Gericht keineswegs, dass der Beigeladene in den vorgelegten E-Mails, welche im Nachgang zu Besprechungen versandt wurden, als Teammitglied benannt wird, was für eine Eingliederung spricht. Allerdings haben Herr K3 und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung die vorhandenen Unterschiede zwischen den festangestellten Mitarbeitern und dem Beigeladenen herausgestellt, die sich auch in den E-Mails finden. So wird etwa die Sonderstellung des Beigeladenen im Bereich des Aufbaus des Außendienstes ohne festen Bezirk erwähnt. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass der Beigeladene nicht ersichtlich verpflichtend an den Besprechungen teilnahm. Eine Eingliederung des Beigeladenen lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin dem Beigeladenen einen Telefonanschluss zur Verfügung stellte. Die bloße Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems bzw. Netzes (Logistik) durch einen „Systempartner“ oder Diensteanbieter ohne Vorliegen weiterer, für eine Einbindung in die organisatorische Einheit des „Systemgebers“ oder Netzbetreibers sprechender Umstände zwingt nicht (von vornherein) zu der Annahme, es liege eine arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von anderen vorgegebene betriebliche Ordnung vor, in der die „Systempartner“ oder Diensteanbieter fremdbestimmte Arbeit leisteten (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 29). Dies gilt umso mehr, als die Telefonnummer auf das Handy des Beigeladenen weitergeschaltet war, dessen Nutzung er gegenüber der Klägerin abgerechnete.
- 88
Dass der Beigeladene bei der Preisgestaltung nicht frei war, sondern an die von der Klägerin vorgegebenen Preise bei der Akquisition von Aufträgen gebunden war, streitet ebenfalls nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen von Herrn K3, der angegeben hat, dass der Beigeladene nicht zur Kalkulation von Preisen berechtigt war. Auch stimmt die Kammer mit der rechtlichen Einschätzung der Klägerin überein, dass die freie Preisgestaltung keine Voraussetzung für eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ist (Emde, in: Staub [Begr.], HGB, 5. Aufl. 2008, § 84 Rn. 33). Vielmehr ist das Recht zur eigenständigen Preisgestaltung eher untypisch für die Stellung als Handelsvertreter (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 19 U 134/09 - juris, Rn. 21).
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Auch ist es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen unergiebig, dass die Klägerin diesen auf den Visitenkarten als „Vertriebsleiter“ vorgestellt hat. Damit war ersichtlich keine rechtliche Bewertung verbunden, die im Übrigen auch nicht von Bedeutung wäre. Auch die Vorstellung des Beigeladenen beispielsweise als „selbständigem Handelsvertreter“ wäre für die rechtliche Bewertung irrelevant gewesen.
- 90
Für eine selbständige Tätigkeit spricht indes nicht, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart wurden. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (zuletzt etwa Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 20. August 2015 - L 4 R 861/13 - juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt aber, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt.
- 91
Auch die Frage des Unternehmerrisikos des Beigeladenen spricht mehr für eine selbständige Tätigkeit desselben. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn. 29). Ein solches Unternehmerrisiko lag insoweit vor, als der Beigeladene das Risiko einging, Arbeitszeit zu investieren, ohne Aufträge für die Klägerin vermitteln zu können und daher keinen Provisionsanspruch generieren zu können. Dieses Risiko wurde zwar dadurch relativiert, dass der Beigeladene von der Klägerin ein Provisionsfixum in Höhe von monatlich 4.500,00 € beanspruchen konnte und auch erhielt. Die Vereinbarung eines solchen Provisionsfixum ist aber nicht unüblich (LSG Hessen, Beschluss vom 29. August 2014 - L 8 KR 376/12 - juris, Rn. 65) und steht der Annahme einer Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter nicht entgegen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2015 - I-16 U 70/14, 16 U 70/14 - juris, Rn. 74; OLG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000 - 14 U 77/99 - juris, Rn. 27; LAG Köln, Urteil vom 20. April 2015 - 2 Sa 998/14 - juris, Rn. 47). Dies gilt umso mehr als die Provisionen des Beigeladenen diesen Festbetrag überstiegen. Auch war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dieses Fixum von der Firma L1 in Rechnung gestellt und dorthin überwiesen wurde, weshalb die Einordnung als Entlohnung für eine abhängige Beschäftigung nochmals ferner liegt.
- 92
Der Annahme eines Unternehmerrisikos steht gleichzeitig nicht entgegen, dass der Handelsvertreter nur eine eigene Betriebsstätte hatte und, abgesehen vom eigenen Pkw, keine eigenen weiteren Betriebsmittel einsetzt (so aber LSG Hessen, Beschluss vom 29. August 2014 - L 8 KR 376/12 - juris, Rn. 65). Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel, welche über den o.g. Umfang immer hinausgehen müssen, ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R - juris, Rn. 25; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - juris, Rn. 62; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 1001/15 - juris, Rn. 65 m.w.N.).
- 93
War der Beigeladene daher nicht in wesentlichem Umfang weisungsgebunden und nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert, so spricht auch das Unternehmerrisiko vorliegend für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen wie sie über mehrere Jahre von der Klägerin und dem Beigeladenen gelebt wurde.“
- 94
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf.
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Ergänzend ist lediglich (nochmals) auszuführen, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen im maßgeblichen Zeitraum allein auf die tatsächlich „gelebte“ Rechtsbeziehung und die insoweit bestehende Eingliederung in ein fremdes Unternehmen ankommt. Unbeachtlich ist, aus welchen Gründen im Einzelfall ein bestimmtes und kein anderes Vertragsmodell vereinbart wurde. Unabhängig davon hat der Zeuge B11 der Behauptung des Beigeladenen, er habe mit ihm mehrfach über seine prekäre Vertragssituation in Form der Scheinselbstständigkeit gesprochen und ihm eine Anstellung in Aussicht gestellt, widersprochen unter Hinweis darauf, dies wäre auch nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen, sondern in den des Vertriebsbereichs. Weiteren Ermittlungsbedarf sieht der Senat auf dieser Grundlage nicht.
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Im Rahmen der Statusfeststellung ist von der Beklagten – der Deutschen Rentenversicherung Bund – seit dem 01.04.2022 allein darüber zu entscheiden, ob ein Auftragsverhältnis als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Rittweger in BeckOK Sozialrecht, 78. Ed., § 7a SGB IV Rn. 6b). Damit führt das Beschäftigungsverhältnis allein nicht immer unmittelbar zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses.
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Obwohl somit die Entgeltlichkeit beim Beschäftigungsverhältnis der Regelfall, jedoch nicht begriffsnotwendig ist, wie die Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV zeigt (Knospe in Hauck/Noftz, 1. EL 2025, § 7 SGB IV Rn. 111), merkt der Senat hierzu an, dass Bedenken in Bezug auf eine Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin „gegen Arbeitsentgelt“ i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV bestehen. Das Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift erfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R -, BeckRS 2021, 2509; Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R -, BeckRS 2016, 65777; BSGE 82, 260 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S. 38 m.w.N.; Zieglmeier in beck-online Grosskommentar, Kasseler Kommentar, SGB IV § 14 Rn. 36).
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Nach diesen Grundsätzen ist ein Zufluss von Arbeitsentgelt an den Beigeladenen nicht feststellbar. Sämtliche Zahlungen, d.h. sowohl die monatlichen Provisionszahlungen als auch die Sonder- und Leistungsprämien sind der Ehefrau des Beigeladenen über ihr Geschäftskonto zugeflossen. Bereits im Erörterungstermin vor dem Senatsvorsitzenden und zuletzt auch schriftsätzlich hat der Beigeladene angegeben, auch intern von seiner Ehefrau bzw. deren Firma keine Zahlungen oder Vergütung für seine Tätigkeit bei der Klägerin erhalten zu haben. Damit fehlt es an jedem unmittelbaren oder mittelbaren Zufluss von Arbeitsentgelt an den Beigeladenen für seine erbrachte Tätigkeit.
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Der Zufluss von Arbeitsentgelt an die Firma der Ehefrau kann auch nicht ohne Weiteres einem Zufluss an ihn selbst gleichgestellt werden. Das BSG hat sich zwar im genannten Urteil vom 20.07.2023 (a.a.O.) an der Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit nicht dadurch gehindert gesehen, dass die Vertragspartnerin, eine (Krankenhaus-)GmbH, die Vergütung für die Tätigkeit des Klägers für seine Ein-Mann-GmbH ihrer Vertragspartnerin schuldete, für die er tätig geworden war und nicht ihm persönlich schuldete. Vielmehr erstrecken sich nach Auffassung des BSG sowohl die gesetzliche Fiktion des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung als auch die Fiktion in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b) 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), nach der die Auftraggeber der Gesellschaft als Auftraggeber der Gesellschafter gelten, jeweils auch auf das Vergütungsverhältnis (BSG, a.a.O. Rn. 26). Eine der BSG-Entscheidung vergleichbare Konstellation, in welcher die Zahlung einer Vergütung über das Konstrukt der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung bzw. die Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b) 2. Halbsatz SGB VI einer anderen juristischen oder natürlichen Person als dem Vertragspartner und Zahlungsempfänger als Arbeitsentgelt zugerechnet werden könnte, liegt hier nicht vor. Es wurde hier ersichtlich kein (unwirksame) Arbeitnehmerüberlassung (§ 10 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG]) vereinbart, auch liegt keine dem § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b) 2. Halbsatz SGB VI entsprechende gesellschaftsrechtliche Konstellation vor. Ebenso besteht keine damit vergleichbare Interessenlage, die eine Zurechnung des an einen Auftraggeber (hier die Firma der Ehefrau des Beigeladenen) gezahlten Entgelts als dem potentiell Beschäftigten rechtfertigen würde. Es fehlt, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, an der Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Konstellationen. In dem der BSG-Entscheidung zugrundeliegenden Fall floss die an die GmbH gezahlte Vergütung dem geschäftsführenden Gesellschafter zu. Der Krankenpfleger erhielt zwar keine Vergütung vom Krankenhaus, konnte als geschäftsführender Gesellschafter aber frei über die zugeflossenen finanziellen Mittel verfügen, sei es als Geschäftsführergehalt, sei es als gesellschaftsrechtliche Gewinnausschüttung, sei es als Vergütung für erbrachte Leistungen. Vorliegend floss die durch die Klägerin gezahlte Handelsvertretervergütung der Firma G1 Industrievertretungen als Vertragspartnerin zu, deren alleinige Inhaberin wiederum die Ehefrau des Beigeladenen war. Diese konnte frei über die Vergütung verfügen, nicht der Beigeladene. Eine (interne) Vergütung für seine Tätigkeit floss dem Beigeladenen auch nicht über die Firma L1 Industrievertretungen zu. Wie er selbst angegeben hat, erhielt er von dieser keine Zahlungen oder Vergütungen für seine Tätigkeit für die Klägerin. Damit ist auch ein mittelbarer Zufluss von Arbeitsentgelt an den Beigeladenen nicht feststellbar.
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Die Berufung war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Berufungsverfahren ist nicht kostenpflichtig i.S.d. § 197a SGG. Die Vorschrift stellt insoweit auf den Rechtszug ab. Da der Beigeladene als Berufungsführer kostenprivilegiert ist nach § 193 SGG, ist das Verfahren gerichtskostenfrei (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG 14. Aufl. § 197a Rn. 3 m.w.N.).
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Referenzen
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