Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - L 8 R 2378/23

Leitsatz

1. Personen, welche in einer angegliederten Einrichtung nach § 219 Abs 3 SGB IX betreut werden, unterfallen nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 1 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Sie üben auch dann keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, wenn sie trotz eines erhöhten Betreuungsbedarfs durch Einsatz eines Personalschlüssels von 1:3 in den Arbeitsbereich umgewidmet werden und Werkstattverträge abschließen. Die betroffenen Personen erfüllen nach wie vor angesichts des deutlich erhöhten Betreuungsbedarfs die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht, wenn sie auch nach der Umwidmung im Förderbereich verbleiben und bereits das Durchlaufen des Berufsausbildungsbereiches nur mit einem Betreuungsschlüssel von 1:3 möglich war. (Rn.61)

2. Eine bloße Umwidmung von dem Förderbereich zugewiesenen Personen in den Arbeitsbereich durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über einen erhöhten Betreuungsschlüssel verwischt die gesetzlich vorgegebene Trennung zwischen Förder- und Betreuungsbereich auf der einen und dem Werkstattbereich auf der anderen Seite. (Rn.63)

3. Im Rahmen der Erstattung von Beiträgen nach § 179 Abs 1 S 1 SGB VI ist der für die Erstattung zuständige Träger befugt, die Voraussetzungen der Erstattung zu prüfen. Eine Bindung an die Bewilligung von Eingliederungshilfe durch den zuständigen Rehabilitationsträger besteht nicht. (Rn.56)

Verfahrensgang

vorgehend SG Ulm, 3. August 2023, S 13 R 875/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 03.08.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 69.253,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die weitere Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 69.253,06 Euro für das Jahr 2020, die die Klägerin für 13 behinderte Menschen getragen hat.

2

Die Klägerin ist ein im Jahr 2009 gegründetes Inklusionsunternehmen der Lebenshilfe D1 und betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH mit Sitz in Baden-Württemberg anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) mit Betriebsstätten in Bayern (I1, S1 und N1) und Baden-Württemberg (B1, U1 und U2). Seit dem 01.01.2024 trägt das Unternehmen den Namen I2 (Inklusion in der Region D1).

3

In den bayerischen Werkstätten der Klägerin in S1 und N1 existierte, abgestimmt mit dem dort zuständigen Sozialhilfeträger, dem Bezirk S2, seit dem Jahr 2006 eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung vom 10.11.2006 für den Leistungstyp „erhöhter Betreuungsaufwand". Dabei wurden und werden Menschen mit erheblich verminderter Leistungsfähigkeit, die zunächst dem Förderbereich („Förderstätte“) zugeordnet waren, mit einem erhöhten Betreuungsschlüssel von 1:3 dem Arbeitsbereich der Werkstätten zugeordnet und als „Fördergruppe“ bezeichnet. Dabei war mit den betroffenen Personen ein Werkstattvertrag geschlossen und ein konkreter Tagesplan mit festen Zeiten vereinbart. Nach Auskunft der Klägerin sind diese zu 60 bis 70% dem Arbeitsbereich zugeordnet, und die Pflege der Personen überwiegt nicht.

4

Diesen Personen bewilligte der Bezirk S2 Eingliederungshilfe für die Kosten der Beschäftigung bei der Klägerin in Höhe des Sonderentgelts für erhöhten Betreuungsaufwand. Das Arbeitsentgelt der betroffenen Personen hat 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht überstiegen.

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In den Folgejahren führte die Klägerin für die im Arbeitsbereich tätigen Personen die Rentenversicherungsbeiträge ab; der Freistaat Bayern - Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - erstattete diese für die Betriebsstätten in Bayern, der Beklagte für diejenigen in Baden-Württemberg. Zum 01.01.2020 wechselte einvernehmlich - aufgrund des Sitzes der Klägerin in Baden-Württemberg - die alleinige Zuständigkeit zum Beklagten für alle Betriebsstätten.

6

Das ZBFS wies die Klägerin im Februar 2018 darauf hin, dass behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt nicht erfüllten, zwar organisatorisch und räumlich der Werkstatt an-, aber rechtlich nicht eingegliedert seien. Die in der Förderstätte betreuten behinderten Menschen unterlägen daher nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 14.02.2018 versicherte die Klägerin dem ZBFS, dass in der Werkstatt der Klägerin keine Rentenversicherungsbeiträge für Betreute in den Förderstätten beantragt worden seien.

7

Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Bundesversicherungsamt darauf hingewiesen habe, dass behinderte Menschen, die die Voraussetzung einer Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllten, in Einrichtungen oder Gruppen betreut würden, die der Werkstatt angegliedert seien. Selbst wenn sie im Arbeitsbereich betreut würden, würden sie gemäß § 219 Abs. 3 SGB IX nicht als Beschäftigte gelten. Ein Abschluss eines Werkstattvertrags sei nicht möglich. Mangels Beschäftigung und Rentenversicherungspflicht bestehe auch keine Erstattungspflicht nach § 179 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).

8

Das ZBFS erstattete der Klägerin für die Zeiträume vor dem 01.01.2020 jeweils die Aufwendungen der Klägerin für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen, die jeweils auch die Beiträge der 13 betroffenen Personen enthielten.

9

Für das Jahr 2020 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten am 23.03.2021 Aufwendungen in Höhe von 4.280.898,55 Euro, abzüglich der erbrachten Abschlagszahlungen, noch 87.298,55 Euro, geltend.

10

In einem Telefonat am 11.05.2021 teilte der Sozialdienstleiter der Werkstätte N1, Herr Z1, dem Beklagten mit, dass vor ca. 20 Jahren eine Überbelegung der Personen im Förder- und Betreuungsbereich (FuB) aufgefallen sei. Mit dem Bezirk S2 sei in der Folge ein Sondertitel geschaffen worden, mit dem ca. 24 bis 25 Personen aus dem FuB in den Arbeitsbereich umgewidmet worden seien. Tatsächlich seien diese Personen aber immer im FuB geblieben. Der Sondertitel werde jährlich verlängert, Neubuchungen über diesen Titel seien aber nicht möglich.

11

Im Nachgang meldete die Klägerin dem Beklagten die betroffenen 13 Personen, im Einzelnen B2, E1, K1, N2, R1, S3, T1, N3, R2, R3, W1, W2 und W3 für die Werkstätten in S1 und N1 und gab an, das Arbeitsförderungsgeld für diese Personen werde vom Eingliederungshilfeträger bezahlt.

12

Mit Schreiben vom 25.05.2021 (betitelt als Schlusszahlung, ohne Rechtsbehelfsbelehrung) erstattete der Beklagte der Klägerin Aufwendungen nach § 179 Abs. 1 SGB VI in Höhe von 4.209.933,10 Euro und zahlte abzüglich der Abschlagszahlungen noch 16.333,10 Euro aus. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es gebe keine rechtliche Grundlage, Rentenversicherungsbeiträge für Personen im Förder- und Betreuungsbereich zu erstatten. Selbst wenn diese im Arbeitsbereich betreut würden, würden sie nicht als Beschäftigte gelten. Im Jahr 2018 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass in den Abrechnungen keine Rentenversicherungsbeiträge für behinderte Menschen in Fördergruppen enthalten sein dürften. Ausschlaggebend sei nicht die formale Zuordnung einer Person zu einem bestimmten Bereich, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.

13

Gegen den Bescheid vom 25.05.2021 legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.06.2021 mit der Begründung Widerspruch ein, die streitigen Personen würden nicht in der Förderstätte betreut, sondern im Arbeitsbereich; mit ihnen sei auch ein Werkstattvertrag geschlossen worden. Der Kostenträger bezahle nicht den Kostensatz der Förderstätte, sondern einen eigenen Kostensatz für den erhöhten Betreuungsaufwand.

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Die Klägerin legte die Bestätigung des Bezirks S2 vom 02.08.2021 vor, wonach die in der Fördergruppe betreuten Personen nach Punkt 4 der Leistungsvereinbarung vom 10.11.2006 Werkstattbesucher seien. Es handele sich um ein Spezialangebot der WfbM innerhalb des Arbeitsbereichs.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Menschen, die ein sogenanntes Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbringen könnten, erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufnahme in die WfbM nach § 219 Abs. 2 SGB IX nicht. Das betreffe nach § 219 Abs. 2 Satz 2 SGB IX insbesondere Personen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten sei oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zuließen. Sie sollten nach § 219 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in besonderen Gruppen gefördert und betreut werden, die an die WfbM angegliedert seien. In Baden-Württemberg würden sie Förder- und Betreuungsgruppen genannt. Der Bereich, in dem sie angesiedelt seien, werde allgemein als Förder- und Betreuungsbereich bezeichnet. Die Betreuung und Förderung in diesen besonderen Gruppen könne nach § 219 Abs. 3 Satz 2 SGB IX auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Bei allen oben genannten Personen sei der Bezirk S2 in A1 der zuständige Kostenträger. Nach der dortigen Auskunft vom 03.11.2021 würden die obengenannten Personen zu den Bedingungen der Fördergruppe betreut. Es handele sich um ein auslaufendes Spezialangebot der WfbM, in das keine neuen Personen aufgenommen würden. Die Leistungsvereinbarung für dieses Spezialangebot heiße: „Leistungstyp Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Werkstätten". Auf Seite 7 der Vereinbarung werde betont, dass die Arbeit im Tagesablauf schwerstbehinderter Menschen nicht die dominierende Rolle einnehmen könne. Das Ziel und der Charakter der Maßnahme könne damit eindeutig als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht als Teilhabe am Arbeitsleben identifiziert werden. Damit handele es sich um eine Maßnahme des Förder- und Betreuungsbereiches. Auch die werkstattseitige Bezeichnung des genannten Personenkreises als „umgewidmete Personen" lege nahe, dass Personen aus dem Förder- und Betreuungsbereich neu bezeichnet worden seien, nämlich als Personen des Arbeitsbereiches. Für die Beurteilung, um welche Art der Leistungserbringung es sich bei der speziellen Fördergruppe, in der die obengenannten Personen betreut würden, handele, seien der eingesetzte Personalbedarf und die damit zusammenhängende kalendertägliche Vergütung wichtige Kriterien. Das Zahlenverhältnis von Fachkräften zu behinderten Menschen solle nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO) im Berufsbildungsbereich 1:6 und im Arbeitsbereich 1:12 betragen. Förder- und Betreuungsangebote würden in der Regel mit einem Personalschlüssel von bis zu 1:3 ausgestattet. Der Personalbedarf werde in der Fördergruppe, in der die obengenannten Personen betreut würden, vom zuständigen Kostenträger Bezirk S2 mit 1:3 angegeben. Er sei viermal höher als im Arbeitsbereich der Werkstatt und entspreche damit dem Personalschlüssel im Förder- und Betreuungsbereich. Die Gesamtvergütung durch den Bezirk S2 als Kostenträger der Maßnahme betrage in der speziellen Fördergruppe, in der die obengenannten Personen betreut würden, im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.08.2021 kalendertäglich 85,84 Euro pro Person. Im Vergleich dazu belaufe sich der kalendertägliche Vergütungssatz im Arbeitsbereich der Werkstatt im selben Zeitraum in der Hilfebedarfsgruppe l auf einen Betrag in Höhe von 39,73 Euro und in der Hilfebedarfsgruppe II auf einen Betrag in Höhe von 54,18 Euro pro Person. Im regulären Förder- und Betreuungsbereich falle im selben Zeitraum ein kalendertäglicher Vergütungssatz in Höhe von 83,77 Euro pro Person an. Es sei festzustellen, dass der Vergütungssatz in der speziellen Fördergruppe der obengenannten Personen eklatant höher sei als im Arbeitsbereich und sogar noch höher als im regulären Förder- und Betreuungsbereich.

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Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 23.03.2022 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass die Personen, um deren Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge es gehe, einem Modellprojekt angehörten, für die seit dem Jahr 2006 ein Leistungstyp „erhöhter Betreuungsaufwand“ existiere. Diese Personen würden mit einem erhöhten Betreuungsschlüssel von 1:3 im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigt. Ziel der Vereinbarung sei es gewesen, die vorhandenen Potenziale der Menschen mit Behinderung zu nutzen und jene Menschen dennoch nicht zu überfordern. In das Projekt seien lediglich solche Menschen mit Behinderung aufgenommen worden, bei denen aufgrund von Prognoseentscheidungen davon ausgegangen worden sei, dass diese - trotz ihrer erheblich verminderten Leistungsfähigkeit - ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könnten. Sie würden tatsächlich im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigt. Deshalb bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI knüpfe allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an. Zwar stünde die Werkstatt gemäß § 219 SGBV IX (§ 136 SGB IX a.F.) nur denjenigen offen, von denen erwartet werden könne, dass sie ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Die Entscheidung hierüber obliege dem zuständigen Rehabilitationsträger – hier dem Bezirk S2, der die Voraussetzungen für alle Personen bejaht habe. Für nachträgliche Zweifel bleibe kein Raum. Im Übrigen erfüllten die betroffenen Menschen mit Behinderung auch sämtliche Voraussetzungen des § 219 SGB IX. Denn die Anforderungen an das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung seien gering; es reiche, wenn die Arbeitsleistung irgendwie verwertbar sei. Auf das wirtschaftliche Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis komme es nicht an. Dass vorliegend ein höherer Personalschlüssel und folglich höhere Vergütungssätze bestünden, sei ja gerade Sinn und Zweck des Modellprojektes. Der Personalschlüssel sei kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob der Mensch mit Behinderung ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob der behinderte Mensch mithilfe des in der konkreten Werkstatt vorhandenen Betreuungsschlüssels ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen könne. Dem Beklagten sei zuzustimmen, dass nach § 219 Abs. 2 SGB IX kein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden könne, wenn das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zuließen. Allerdings sei dies erst anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenheitszeiten für Pflegeleistungen benötigt werde. Für die Beurteilung, ob die Arbeitsleistung dem Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit genüge, komme es nicht auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen an. Erforderlich sei nur ein Minimum an vom dem behinderten Menschen erbrachter Arbeit, dass das Arbeitsergebnis der Werkstatt insgesamt bereichere. Dies gelte unabhängig davon, ob der Aufwand hierfür unverhältnismäßig hoch sei und damit keinen wirtschaftlichen Nutzen bringe. Vor diesem Hintergrund stünden der erforderliche erhöhte Hilfsbedarf der betroffenen Personen und damit einhergehende höhere kalendertäglichen Vergütungssätze der Bejahung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht entgegen. Die Argumentation des Beklagten

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widerspreche auch den seit 2020 in Baden-Württemberg angeschobenen Modellprojekten „Werkstatttransfer“ und „BBB+“, deren Ziel ebenfalls die Eingliederung von Menschen mit besonderem Hilfebedarf in den Arbeitsbereich der Werkstatt mit einem Personalschlüssel von 1:6 oder 1:8, ggf. unterstützt durch weitere Hilfskräfte, sei.

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Der Beklagte hat zur Klageerwiderung angeführt, dass er seine Entscheidung für rechtmäßig halte. Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht komme es nicht auf vertragliche Vereinbarungen, sondern allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die der Beklagte vorliegend umfassend ermittelt habe. Sofern die Klägerin nun vortrage, dass es für die Beurteilung nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse (hier die fehlende wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung), sondern allein auf eine einmalige Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Aufnahme in das Eingangsverfahren ankomme, sei dies nicht mit der Versicherungspflicht des betroffenen Personenkreises nach § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI i.V.m. § 219 Abs. 2 SGB IX vereinbar. Gemäß § 219 Abs. 2 SGB IX stehe die Werkstatt (nur) denjenigen behinderten Menschen offen, bei denen erwartet werden könne, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen würden. Dies sei nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten sei, oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Bildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zuließen. Der Gesetzgeber stelle für die Versicherungspflicht damit nicht auf eine einmalige unumstößliche Prognoseentscheidung bei Aufnahme ab, sondern knüpfe die Versicherungspflicht letztlich zu Recht an ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung. Denn nur diese rechtfertige die versicherungsrechtliche Besserungsstellung dieses tätigen Personenkreises (unabhängig von tatsächlich gar nicht oder sehr geringem erzielten Arbeitsentgelt) über die (hohe) fiktive Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 162 Nr. 2 SGB VI, die sich letztlich durch höhere Beitragszahlungen, die gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bei fehlendem oder sehr geringem Arbeitsentgelt vollständig durch die Klägerin (und nicht wie von der Klägerin behauptet, durch die behinderten Menschen) zu erbringen seien und die sich in höheren Rentenanwartschaften der tätigen behinderten Menschen niederschlage. Die Bewilligungsbescheide des ZBFS tangiere die in Streit stehende Entscheidung nicht, da diese sich nur auf die jeweiligen Jahre vor 2020 bezögen.

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Nach Anhörung nahm das ZBFS die erlassenen Bescheide über die Jahresabrechnung für die Jahre 2012 bis 2019 in Bezug auf die Rentenversicherungsbeiträge für die 13 betroffenen behinderten Menschen mit Bescheid vom 12.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2022 in Höhe von 503.852,04 Euro zurück und forderte deren Erstattung. Die betroffenen Mitarbeiter seien nur unter Förderstättenbedingungen in der Lage gewesen, wenn überhaupt, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt und die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht erfüllt gewesen. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn bei einer WfbM sei vorauszusetzen, dass die Zuteilung in den Arbeitsbereich oder Förderbereich mit den rechtlichen Auswirkungen bekannt sei. Die Werkstattfähigkeit der betroffenen Personen habe de facto nur auf dem Papier bestanden. Dies zeige sich auch am Personalschlüssel. Hiergegen hat die Klägerin am 15.07.2022 die Klage S 13 R 1672/22 beim SG erhoben.

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Das SG hat mit Urteil vom 03.08.2023 den Bescheid des Beklagten vom 25.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2022 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2020 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 69.253,06 Euro zu erstatten. Zu Recht berufe sich die Klägerin darauf, dass der Wortlaut der Vorschrift nur voraussetze, dass die betroffenen Personen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig seien. Unerheblich sei, ob der behinderte Mensch einen wirtschaftlichen Mindestwert erreiche; weder die Art und Dauer der Beschäftigung noch der Umfang der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsleistung seien für die Beurteilung der Versicherungspflicht entscheidend. Versicherungspflicht werde grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, wenn der behinderte Mensch an einzelnen Tagen nicht in der Werkstatt eingesetzt werde. Ausgehend von dem Gesetzeszweck, den behinderten Menschen zu einer angemessenen sozialen Sicherung zu verhelfen, und angesichts der institutionellen Anknüpfung mit Tatbestandswirkung zur Rentenversicherungspflicht bleibe kein Raum, zu überprüfen, ob die betroffenen 13 Personen tatsächlich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht hätten. Denn die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht knüpfe unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leistung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der (regelmäßigen) Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an. Dieser Absicht des Gesetzgebers widerspräche es, wenn einzelne Teilnehmer an Maßnahmen von der Versicherungspflicht ausgenommen würden, weil ihre zukünftige Leistungsfähigkeit nachträglich anders eingeschätzt würde.

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Ausreichend sei, dass sie tatsächlich im Arbeitsbereich der Klägerin tätig seien (und nicht nur anwesend und im Arbeitsbereich nach § 219 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB IX betreut und gefördert würden). Dies habe die Klägerin für alle 13 Personen in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie habe eine Fördergruppe geschaffen, also eine Mischgruppe, der auch Personen angehörten, die in der Werkstätte mit einem Personalschlüssel 1:12 beschäftigt seien, und erteile sodann der Mischgruppe Arbeitsaufträge, z.B. Stützfüße für Kinderautositze montieren, Dübel vorsortieren oder Gleitsteine für Busse vormontieren. Räumlich seien für die betroffenen 13 Personen zwar besondere Vorrichtungen gebaut worden und sie alle bräuchten auch Auszeiten, wofür sie die Räumlichkeiten der Förderstätte nutzen könnten. Somit seien diese Personen nach einem festen und für jeden individuell ausgestalteten Tagesplan im Produktionsbereich, wo sie direkt am Förderband stünden, aber zum Teil auch in der Förderstätte. Für einzelne Personen werde die Arbeit auch in die Förderstätte gebracht, aber für jede Person seien feste Zeiten vereinbart. Insgesamt stehe bei diesen Personen nach den glaubhaften Auskünften der Klägerin jedenfalls nicht die Pflege im Vordergrund und sie seien zu ca. 60 bis 70% im Arbeitsbereich – bzw. für den Arbeitsbereich – tatsächlich tätig. Die Voraussetzungen der Aufnahme in den Arbeitsbereich habe der jeweils zuständige Träger der Eingliederungshilfe als zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX durch die Bewilligung von Eingliederungshilfe bestätigt. Die diesbezüglichen Bescheide des Bezirks S2 seien unstreitig bestandskräftig. Diesem obliege die Entscheidung, ob ein behinderter Mensch die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Arbeitsbereich der konkreten Werkstatt erfülle.

22

Im Übrigen habe das SG auch keine Zweifel daran, dass diese Bescheide rechtmäßig seien, die betroffenen 13 behinderten Menschen somit auch ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Arbeitsleistung im Jahr 2020 erbracht hätten. Die Kriterien des Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung seien relativ gering. Für das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung reiche es aus, wenn der behinderte Mensch irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstatt mitwirke, d.h. an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden könne, ohne sich und andere zu gefährden. Eine solche Arbeitsleistung sei ausreichend, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankomme. Unstreitig wirkten die 13 betroffenen Personen dabei nach einem individuell festgelegten Tagesplan daran mit, den Arbeitsauftrag an die Mischgruppe zu erfüllen, ohne sich und andere zu gefährden. Dass die betroffenen 13 Personen dieses Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nur erbringen könnten, da die Klägerin für diese Personen nicht nur einen Personalschlüssel von 1:12, sondern von 1:3 anbieten könne und die behinderten Menschen daher unter Förderstättenbedingungen im (bzw. für den) Arbeitsbereich beschäftigen könne, sei dabei unerheblich. Denn Maßstab für die Werkstattfähigkeit seien die Verhältnisse in der konkreten Werkstatt, in die der behinderte Mensch aufgenommen werden solle oder worden sei. Dies sei gesetzeskonform, da § 9 Abs. 3 Satz 1 WVO (schon in der ab 21.08.1980 geltenden Fassung) vorgebe, dass die Zahl der Fachkräfte, auch im Arbeitsbereich, sich nach der Zahl und der Zusammensetzung der behinderten Menschen sowie der Art der Beschäftigung und der technischen Ausstattung des Arbeitsbereichs richte und der Personalschlüssel von 1:12 im Arbeitsbereich nach § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei. Auch nach der WVO sei damit keinesfalls ein Personalschlüssel von 1:12 vorgegeben und entscheidend für die Frage der Werkstattfähigkeit, sondern umgekehrt sei die Zusammensetzung der behinderten Menschen und deren Beschäftigung ausschlaggebend für die Frage des Personalschlüssels. Unstreitig könne die Klägerin den betroffenen 13 Personen (dadurch, dass der Bezirk S2 die entsprechenden Kosten trage) einen Personalschlüssel von 1:3 bieten (auch wenn dies nur in der Mischgruppe möglich sei und im übrigen Arbeitsbereich ein Personalschlüssel von 1:12 angeboten werde), was es diesen ermögliche, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung in der konkret bei der Klägerin vorhandenen Mischgruppe zu erbringen. Damit stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch zu, der der Höhe nach nicht streitig sei.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 16.08.2023 zugestellte Urteil am 17.08.2023 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das streitgegenständliche Modellprojekt sei nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Förderbereich zuzuordnen und nicht dem Arbeitsbereich in der Werkstatt für behinderte Menschen. Ergo könne für die dort betreuten Personen keine Rentenversicherungspflicht i.S.v. § 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) SGB VI entstehen, was dann wiederum einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI ausschließe. Aufgabe der Werkstatt für behinderte Menschen sei gemäß § 219 SGB VI zum einen, als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation den behinderten Menschen eine angemessene berufliche Bildung anzubieten. Dies erfolge im Eingangsverfahren und in dem sich anschließenden Berufsbildungsbereich. Zum anderen fungiere die Werkstatt als Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben, mit dem Ziel, den Menschen eine Beschäftigung mit einer angemessenen Entlohnung anzubieten. Dies erfolge im Arbeitsbereich der Werkstatt. Bei dem streitgegenständlichen Modellprojekt handele es sich weder um ein Angebot im Rahmen des Berufsbildungsbereiches, noch um ein Angebot des Arbeitsbereiches der Werkstatt; es könne daher nicht unter § 219 Abs. 1 SGB IX subsumiert werden. Vielmehr sei dieses Modellprojekt, welches die Klägerin selbst als sog. „Förderstätte“ bezeichne, den angegliederten Einrichtungen nach § 219 Abs. 3 SGB IX, z.B. Tagesförderstätten, zuzuordnen. Gemäß dieser Vorschrift sollten behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllten, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert seien. Die Betreuung und Förderung könne auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung solle auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten. Einrichtungen und Gruppen im Sinne des § 219 Abs. 3 SGB IX seien der Werkstatt für behinderte Menschen angliedert, rechtlich gesehen aber nicht Bestandteil der Werkstatt, mit der Folge, dass die dort betreuten Personen dem Förderbereich zuzuordnen seien, daher bei ihnen keine Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) SGB VI entstehe, deshalb keine Beiträge von den Werkstätten abgeführt werden müssten und ergo auch keine Erstattungsansprüche der Werkstätten gegen das Land Baden-Württemberg nach § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI entstehen könnten. Die in diesen Einrichtungen oder Gruppen betreuten Personen seien keine Werkstattbeschäftigte im Sinne des § 219 Abs. 1 SGB IX. So verhalte es sich auch bei dem streitgegenständlichen Modellprojekt, denn die Betreuung werde dort mit einem Personalschlüssel von 1:3 gewährleistet, während für die Werkstätten im Arbeitsbereich nach § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO ein Schlüssel von 1:12 vorgesehen sei. Zwar sei § 9 Abs. 3 S. 2 WVO, wie vom SG richtig erkannt worden sei, als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Im Arbeitsbereich sei grundsätzlich von einem Betreuungsschlüssel von 1:12 auszugehen. Davon könne in begründeten Ausnahmefällen ggf. abgewichen werden. Die vorliegend eklatante Abweichung vom Regelfall über Jahre hinweg mit einem unverändert feststehenden Personenkreis sei von der Klägerin, und im Übrigen auch vom SG, in keiner Weise begründet worden.

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Die Klägerin betreibe mit ihrem Modell ein Mischprojekt zwischen Arbeits- und Förderbereich und verwische dadurch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen. Der Gesetzgeber verlange eine klare Trennung von Förderbereich und Arbeitsbereich, gerade wegen der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen (Anwartschaftsbegründung im SGB VI). Dies sei im Normgefüge des SGB VI und SGB IX eindeutig verankert. Abgesehen von dem Betreuungsschlüssel gebe es noch weitere Faktoren, die für eine tatsächliche Zuordnung des Projekts zum Förderbereich sprächen: Zum einen bezeichne der Vertrag vom 09.06.2006 unter Punkt 4 die Teilnehmer des Modellprojekts als Werkstattbesucher. Dies impliziere bereits, dass die jeweiligen Personen keinen vollständigen Arbeitstag in der Werkstatt absolvierten, sondern sich dort nur zeitweise (besuchsweise) aufhielten. Unter Berücksichtigung der klägerischen Angaben zum individuellen Beschäftigungsumfang sei für alle hier betroffenen Personen von einer Werkstattunfähigkeit und damit auch der Unfähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen, auszugehen. Auch der Umstand, dass das streitgegenständliche Projekt örtlich an den Werkstattbereich angeschlossen sei, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. § 219 Abs. 3 SGB IX schließe eine Betreuung und Förderung von förderbedürftigen Personen im Werkstattbereich nicht aus. Die Förderung und Betreuung könne auch örtlich und räumlich in die Werkstatt eingegliedert sein, dennoch handele es sich inhaltlich um eine Fördermaßnahme.

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Sofern die Klägerin ihr Projekt mit dem in Baden-Württemberg initiierten Modellprojekt Werkstatt-Transfer vergleiche, gehe dieser Vergleich fehl. Das Modellprojekt Werkstatt-Transfer, das erst seit 3 Jahren existiere, sei einer ständigen Evaluation unterworfen. Der Betreuungsschlüssel liege dort zwischen 1:6 und 1:8. Dies entspreche zumindest dem Standard des Berufsbildungsbereichs als Teil des Werkstattbereichs, wenn auch nicht dem Arbeitsbereich der Werkstätten mit 1:12. Bei dem Modellprojekt Werkstatt-Transfer bestünden strikte Vorgaben zum aufnahmeberechtigten Personenkreis. Die Klägerin habe sich hinsichtlich der Laufzeit des Projekts selbst in Widersprüche verfangen. Laut Vertrag und Klageschrift laufe das Projekt im Jahr 2026 aus, während die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass das Projekt unbegrenzt weiterlaufen würde. Dies zeige, dass sich zwischenzeitlich eine Dynamik dahingehend entwickelt habe und sich ein vom Gesetzgeber unerwünschter Zwischenbereich zwischen Förder- und Arbeitsbereich etabliert habe, der sich die Vorteile aus beiden Bereichen zu eigen mache. Insoweit sei die Landesberufung notwendig, um die Trennung zwischen dem Förder- und Betreuungsbereich (kurz FUB) und dem Weg in den Arbeitsbereich (mit dem Ziel der sozialen Absicherung) zu schärfen. Es müsse eine deutliche Abgrenzung des Werkstattbereichs zum allgemeinen Arbeitsmarkt nach oben sowie auch zum Förderbereich nach unten geben.

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Die konkret im Modelprojekt beschäftigten 13 Personen seien aufgrund der Art ihrer Behinderung zudem objektiv nicht in der Lage, tatsächlich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen und daher von der Eingliederung in den Arbeitsbereich ausgeschlossen. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung bleibe in diesem Punkt hingegen vage und ungenau. Das SG führe zwar auf Seite 12 seiner Urteilsbegründung aus, dass kein Raum bliebe, um zu überprüfen, ob die betroffenen 13 Personen tatsächlich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbaren Arbeiten erbrächten. Auf Seite 13 jedoch werde dann ausgeführt, dass es keine Zweifel daran habe, dass die betroffenen 13 Personen ein entsprechendes Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit im Jahr 2020 erbracht hätten. Wie das SG zu diesem Ergebnis komme, sei für den Beklagten angesichts der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung nicht nachvollziehbar. Nach Sichtung der dem Beklagten erst mit der Urteilsbegründung zur Verfügung gestellten „Personalakten“ gehe der Beklagte von deren Unvollständigkeit aus. So lägen die nach Angaben der Klägerin für die 13 Personen geschlossenen „Werkstattverträge“ nicht vor, ebenso wenig die konkrete Tagesplanung, die den täglichen Ablauf einer jeden der betroffenen Personen erkennen lasse. Ferner fehlten die Prognoseentscheidungen (wahrscheinlich aus dem Jahr 2006) von denen die Klägerin behauptet habe, dass auf Grund derer die 13 Personen in ihre sog. „Förderstätte“ eingegliedert worden seien und auf deren Existenz, Aussagekraft und behauptete Unumstößlichkeit sie ihre Klagebegründung gestützt habe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die betroffenen Personen zu ca. 60-70% im Arbeitsbereich beschäftigt seien und die Pflege der Personen nicht überwiege. Das sei, bei Betrachtung der jeweiligen Pflegeschlüssel 3 und Hilfebedarfsgruppen in einem Spektrum von 1-5+, nicht nachvollziehbar. Der Auffassung des SG, dass die 13 Personen alle Anforderungen erfüllten, die an eine im Arbeitsbereich tätige Person mit Behinderung regelmäßig gestellt würden, könne daher nicht überzeugen. Hier werde einmal mehr deutlich, dass das SG sich inhaltlich nicht mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen befasst habe. Auch könne der gerichtlichen Folgerung, dass die Bescheide des Bezirks S2 rechtmäßig und bestandskräftig (Urt. S. 13) seien, nicht gefolgt werden. Mit § 179 Abs. 1 SGB VI sei dem Beklagten ein allumfassendes Prüfungsrecht eingeräumt worden. So könnten, dürften und müssten eigene rechtliche Prüfungen und Erwägungen vorgenommen und angestellt werden. Der Beklagte sei zudem nicht an Bescheide und Ansichten des Bezirks S2 gebunden. Der Bezirk S2 habe zudem im Übrigen zwischenzeitlich seine Rechtsauffassung geändert und die Rentenversicherungserstattungsbeträge zurückgefordert. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum diese Bescheide des Bezirks S2 überhaupt thematisiert würden, da diese für die streitgegenständliche Thematik irrelevant seien. Die Klägerin habe bisher nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die 13 Personen den Berufsbildungsbereich durchlaufen hätten. Für keine der 13 Personen sei bisher eine positive Prognoseentscheidung vorgelegt worden, weder für den Berufungsbildungs- noch für den Arbeitsbereich. Den Berufsbildungsbereich, mit dem zugrundeliegende Regelpersonalschlüssel von 1:6 gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 WVO, hätten die 13 Beschäftigten objektiv betrachtet auch nicht absolvieren können.

27

Auch die Behauptung der Klägerin, dass die Betreuung und Pflege der Personen nicht im Vordergrund stehe, sei anhand der Akten nicht nachvollziehbar. Allen Personen werde darin ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf bescheinigt. Darüber hinaus sei ungeklärt, warum die Beschäftigten, wie von der Klägerin ausgeführt, teilweise nur ganz kurz im Arbeitsbereich mit noch verwertbarem Leistungsvermögen tätig sein könnten und im Anschluss zur Entlastung in den Betreuungsbereich wechseln müssten, nicht auch die Option der Teilzeitbeschäftigung im Arbeitsbereich angeboten werde. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei es zum einen notwendig, die Werkstattfähigkeit und damit auch Rentenversicherungspflicht in jedem Einzelfall feststellen zu können. Dies auch schon deshalb, da die Rentenversicherungsbeiträge individualbezogen abgeführt und auch nach § 179 SGB VI erstattet würden. Jede individuell festgestellte Beitragspflicht korreliere mit rentenversicherungsrechtlichen Individualansprüchen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Betreuungsaufwand und auch der finanzielle Aufwand, den sie betreibe, um die betroffenen Personen in ihrem Modellprojekt zu halten, in keinerlei Verhältnis zu deren Arbeitsleistung stehe. Damit bestätige sie bereits, dass das Pflegeaufkommen gegenüber der Arbeitsleistung deutlich überwiegt. Der Beklagte handele auf Weisung des Bundesamts für Soziale Sicherung und folge dessen Schreiben vom 13.03.2018. Spätestens seit dem Schreiben vom 30.08.2018 des Beklagten hätte die Klägerin ihre Vorgehensweise und ihr Projekt hinterfragen und sich hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge an den Beklagten wenden müssen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 03.08.2023 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

32

Die Klägerin hat zur Berufungserwiderung angeführt, dass das SG in seinem Urteil zu Recht die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der streitbetroffenen Rentenversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2020 in § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI gesehen habe. So habe das SG zur Begründung einen Vergleich zwischen § 1 S. 1 Nr. 2a SGB VI und § 1 S. 1 Nr. 2b SGB VI vorgenommen. Hätte der Gesetzgeber den vom Beklagten fälschlicherweise als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch angesehenen wirtschaftlichen Mindestwert als notwendig für die Definition einer Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2a SGB VI angesehen, so hätte er dies in § 1 S. 1 Nr. 2a SGB VI legal definiert, wie er es auch in § 1 S. 1 Nr. 2b SGB VI getan habe. Das SG habe zudem zu Recht auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (BT-Drs. 7/1992) hingewiesen, in dem der Gesetzgeber ausdrücklich auf den Seiten 12 und 13 seine Motivation für die entsprechenden Regelungen begründe. Der Gesetzgeber komme hierbei zum Ergebnis, dass weder Arbeitsentgelt noch Ursache und Grad der Behinderung, individuelle Leistungsfähigkeit, Leistungserfolg, Stundenzahl noch erhebliche individuelle Schwankungen in der Leistung geeignete Kriterien seien, um eine Versicherungspflicht zu definieren (vgl. BT-Drs. 7/1992 S.12 f). Ausdrücklich erkläre der Gesetzgeber dann unter B, Zu § 1, c) der Begründung (vgl. BT-Drs. 7/1992 S. 13), dass der Gesetzentwurf die Versicherungspflicht (nur) an die Beschäftigung in einer Werkstatt anknüpfe. Diese Beschäftigung im Arbeitsbereich sei bei den streitbetroffenen 13 Personen unstreitig gegeben. Insofern habe weder ein Anlass bestanden entsprechend dem Vortrag des Beklagten die Voraussetzungen des § 219 SGB IX, noch des § 9 WVO, noch des Landesrahmenvertrages zu SGB VI zu prüfen und dazu heranzuziehen, um eine im Sinne des Beklagten vorgenommene Auslegung der §§ 1 und 179 SGB VI zu erreichen. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und die Begründung des Bundestags zeige, dass keine unbewusste Lücke vorliege.

33

Unterstellt, die Erstattungspflicht des Beklagten ergäbe sich nicht bereits abschließend aus den Anspruchsvoraussetzungen des § 179 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 2a SGB VI, so gehe die Argumentation des Beklagten fehl, der Personalschlüssel von 1:3 für die streitbetroffenen Personen spreche bereits gegen einen Einsatz im Arbeitsbereich, da die Vorgaben des § 9 Abs. 3 WVO nicht eingehalten würden. In diesem Zusammenhang habe das SG in seinen Entscheidungsgründen überzeugend und unter Zitierung einer Vielzahl von Entscheidungen dargelegt, dass der Personalschlüssel von 1:3 gerade nicht gegen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung spreche. Wie vom SG ausgeführt worden sei, seien alleine die Verhältnisse in der konkreten Werkstatt der Maßstab für die Werkstattfähigkeit eines behinderten Menschen. Die Klägerin könne nicht erkennen, weshalb § 52 Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg einer Zuordnung der streitbetroffenen Personen zum Arbeitsbereich entgegenstehen solle. Nach den gesetzlichen Vorgaben bedürfe es für die Versicherungspflicht lediglich einer Tätigkeit im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Dies sei vorliegend erfüllt. Soweit der Beklagte behaupte, die Klägerin verwische die Grenzen zwischen Arbeits- und Förderbereich, so könne auch diese Argumentation nicht überzeugen. Es sei doch der Beklagte, der Argumente aus der WVO und dem SGB IX aufführe, um die klaren Vorgaben des SGB VI, wann ein behinderter Mensch versicherungspflichtig tätig sei, aufzuweichen. Es möge sein, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Einordnung behinderter Menschen zum Förder- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen eine andere Regelung wünsche, als es der Gesetzgeber vorsehe. Dies sei aber im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zu klären.

34

Nicht überzeugend sei zudem die Argumentation des Beklagten, die Bezeichnung als Werkstattbesucher spreche dafür, dass sich die Personen nur zeitweise und damit besuchsweise in der Werkstatt aufhielten. Selbst die Klienten der Klägerin, die auch nach Auffassung des Beklagten versicherungspflichtig im Arbeitsbereich der Werkstatt tätig seien, würden als Werkstattbesucher bezeichnet. Diese Begrifflichkeit diene somit ausschließlich der Unterscheidung zu den in der Werkstatt tätigen Fach- und Hilfskräften. Die Klägerin habe im Verfahren vor dem SG schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass sich der Beklagte widerspreche, wenn er vorliegend eine Erstattungsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des Personalschlüssels nach WVO ablehne, es aber in Baden-Württemberg die Projekte „Werkstatttransfer“ und „BBB+“ gebe, die regelmäßig einen Personalschlüssel von 1:6 oder 1:8 für eine Rentenversicherungspflicht akzeptierten. Zudem handele es sich nach Kenntnis der Klägerin auch bei diesem Personalschlüssel um einen Mischschlüssel. Die von dem Beklagten auf Seite 8 der Berufungsbegründung zitierten Vorgaben zur Teilnahme seien auch von der Klägerin im Rahmen des Projektes mit dem Bezirk S2 so als Grundlage der Teilnahme gesehen. Allenfalls der Betreuungsschlüssel sei bei der Klägerin für die streitbetroffenen Personen höher. Die Zielvorgaben beider Projekte entsprächen sich aber im Übrigen. Der Beklagte habe weiter behauptet, die Klägerin weiche die gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsbereich derart auf, dass jeder Mensch mit Behinderung im Arbeitsbereich eingesetzt werden könne. Hier müsse erneut auf die vom Sozialgericht Ulm zitierte Begründung zur Drucksache 7/1992 verwiesen werden. Der Gesetzgeber habe gerade nicht die Abgrenzungsmerkmale gewollt, die der Beklagte für erforderlich halte, sondern habe bewusst die Rentenversicherungspflicht alleine und ausschließlich an die Voraussetzung der Tätigkeit im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen angeknüpft.

35

Schließlich behaupte der Beklagte, die streitbetroffenen 13 Personen erbrächten kein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit. Wie bereits vorgetragen, habe das SG in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass es hierauf für die Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Rentenversicherungsansprüche nicht ankomme. Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt würde, habe das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend der zuständige Träger der Eingliederungshilfe, der Bezirk S2, durch die bestandskräftigen Bescheide zur Bewilligung von Eingliederungshilfe als zuständiger Rehabilitationsträger die Voraussetzungen der Aufnahme in den Arbeitsbereich bestätigt habe. Ausschließlich dem Bezirk S2 obliege die Entscheidung, ob der behinderte Mensch die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen erfüllt. Auch dieser trage einen geringen Anteil der Rentenversicherungsbeiträge nach § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Hierzu sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Bezirk S2, soweit er die Leistungen im Arbeitsbereich im Rahmen der Eingliederungshilfe gewähren solle, prüfe, ob von der betreffenden Person ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden könne. Hierbei bediene sich der Bezirk S2 eines Fachausschusses, der aus Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit, des Bezirks S2 und der jeweiligen Einrichtung bestehe. Wenn der Träger der Eingliederungshilfe die Entscheidung treffe, dass die 13 Personen werkstattfähig seien und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könnten, was dann zum Einsatz dieser Personen im Arbeitsbereich der Werkstatt führe, so obliege es nicht dem Rentenversicherungsträger, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anzuzweifeln. Die Personen seien dann im Arbeitsbereich der Werkstatt tätig und damit rentenversicherungspflichtig.

36

Der Senat hat mit Verfügung vom 20.03.2024 sämtliche Unterlagen (Werkstattverträge, Unterlagen über Planung und Ablauf bzw. Evaluierung) für das Jahr 2020 bezüglich des Modellprojekts und der 13 betroffenen Personen angefordert. Auch wurde die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, ob das Projekt auch für die folgenden Jahre bezüglich dieser Personen fortgeführt worden sei und welche Entwicklung die jeweiligen Teilnehmer genommen hätten. Insbesondere sei mitzuteilen, ob jeweils eine Aufnahme in den Arbeitsbereich außerhalb des Modellprojekts erfolgt sei.

37

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 21.05.2024 die Werkstattverträge der 13 betroffenen Personen eingereicht (vgl. Bl. 235 bis 289 Senatsakte). Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass die Klägerin noch Berichtsbögen vorliegen habe, die sie in unregelmäßigen Abständen an den Träger der Eingliederungshilfe als zuständigen Rehabilitationsträger, den Bezirk S2, übermittele. Diese Berichtsbögen dienten nicht der Evaluierung der mit dem Bezirk S2 getroffenen Vergütungsvereinbarung für den Leistungstyp „erhöhter Betreuungsaufwand“, sondern seien ausschließlich zweckgebunden zur Beantragung von Sozialleistungen durch die Klienten. Die Freigabe könne aus Datenschutzgründen nicht erfolgen. Eine gemeinsam mit dem Träger der Eingliederungshilfe durchgeführte Gesamtevaluation bezüglich der im Jahr 2006 mit dem Bezirk S2 getroffenen Vergütungsvereinbarung für den Leistungstyp „erhöhter Betreuungsaufwand“ gebe es für die 13 betroffenen Personen nicht, weder für das Jahr 2020 noch für die Folgejahre. Es finde keine übergreifende Evaluation statt. Die 13 betroffenen Personen seien über das Jahr 2020 und auch weiterhin in der Werkstatt der Klägerin arbeitstätig. Die 13 betroffenen Personen seien mit Aufnahme in den Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung für den Leistungstyp „erhöhter Betreuungsaufwand“ durch den Bezirk S2 von der Klägerin allesamt in den Arbeitsbereich der Werkstatt integriert und seien in der Werkstatt tätig, nur eben mit einem höheren Personalschlüssel. Falls der Senat hier die Vorstellung habe, die Personen würden in einer eigenen Gruppe beschäftigt werden, sei dies falsch. Sämtliche 13 Personen seien in die vorhandenen Arbeitsgruppen integriert und bildeten keine eigene Gruppe. Sie arbeiteten damit einsatzbezogen auch mit den anderen in der Werkstatt Tätigen gemischt zusammen, insbesondere auch mit Klienten, bei denen ein Personalschlüssel von 1:12 vorliegt. Bei den 13 betroffenen Personen sei lediglich der Betreuungsfaktor höher. Falls die Frage darauf abziele, ob eine Verringerung des Betreuungsschlüssels bei den betroffenen Personen seit Aufnahme in den Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung für den Leistungstyp „erhöhter Betreuungsaufwand“ durch den Bezirk S2 erfolgt sei, werde dies verneint. Die betroffenen Personen seien in der Werkstatt der Klägerin weiterhin mit einem Personalschlüssel von 1:3 beschäftigt.

38

Mit Schreiben vom 20.11.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Protokolle über die Sitzungen des Fachausschusses sowie Bestätigungen der Bundesagentur für Arbeit und des Bezirks S2 über das Durchlaufen des Berufsbildungsbereiches bezüglich der 13 betroffenen Personen vorgelegt.

39

Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit den Beteiligten am 25.11.2024 nichtöffentlich erörtert. Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass zur Abgrenzung einer Arbeit zu rein therapeutischen Zwecken und der Arbeit im Arbeitsbereich die Vorlage weiterer Unterlagen zur Dokumentation des konkreten Ablaufs der Tätigkeiten der 13 betroffenen Personen sowie entsprechender Begleitdokumentation erforderlich sei.

40

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 28.02.2025 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags die Wochenpläne, Werkstattverträge sowie Fachausschuss-Beratungen und Protokolle über die einzelnen Personen eingereicht.

41

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15.07.2025 sowie vom 08.10.2025 zu den eingereichten Unterlagen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Stellung genommen.

42

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 26.09.2025 Unterlagen über die Beteiligung der 13 Personen am Umsatz und der Wertschöpfung der Klägerin eingereicht und mit Schreiben vom 06.11.2025 nochmals zur Sache vorgetragen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig und in der Sache begründet.

45

Der Bescheid vom 25.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat zu Unrecht im Urteil vom 03.08.2023 den Bescheid vom 25.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2022 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2020 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 69.253,06 Euro zu erstatten.

46

Nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.d.F. des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (gültig ab dem 01.01.2018) erstattet der Bund für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Nach § 180 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Aufwendungserstattungs-VO ist das Land Baden-Württemberg gemäß § 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung (AufwErstZustV BW) vertreten durch das Regierungspräsidium S4 im Wege der Bundesauftragsverwaltung für die Erstattung zuständig.

47

Nach § 219 Abs. 1 SGB IX ist die Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

48

1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und

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2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

50

Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

51

Nach § 219 Abs. 2 SGB IX steht die Werkstatt allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Nach § 219 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.

52

Aus den §§ 56-58 SGB IX i.V.m §§ 3 bis 5 Werkstättenverordnung (WVO) folgt, dass eine Werkstatt für behinderte Menschen in ein Eingangsverfahren, einen Berufsbildungsbereich und einen Arbeitsbereich gegliedert ist (vgl. hierzu und im Folgenden Schramm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 219 SGB IX [Stand: 01.10.2023] Rn. 13 ff. m.w.N.). Im Eingangsverfahren wird geprüft, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung ist, um den behinderten Menschen in das Arbeitsleben einzugliedern und ihn am Arbeitsleben teilhaben zu lassen (§ 3 WVO). Das Eingangsverfahren muss von jedem behinderten Menschen durchlaufen werden, es ist obligatorisch (§ 57 Abs. 1 SGB IX). Regelmäßig dauert es drei Monate. In geeigneten Fällen ist eine kürzere Dauer möglich, das Eingangsverfahren muss sich jedoch über mindestens vier Wochen erstrecken. Die Dauer des Eingangsverfahrens kann nicht bereits zu Beginn beurteilt werden, sondern die Entscheidung darüber trifft der Rehabilitationsträger erst während des Eingangsverfahrens. Die Entscheidung ist für die Werkstatt für behinderte Menschen bindend. Folgt diese ihr nicht, erhält die Werkstatt vom Rehabilitationsträger keine Finanzierungsleistungen. Bei einer positiven Prognose hinsichtlich der Eingliederung mündet das Eingangsverfahren in den Berufsbildungsbereich. Diese Prognoseentscheidung trifft der Fachausschuss auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt und nach Anhörung des behinderten Menschen. Im Berufsbildungsbereich sollen behinderte Menschen in die Lage versetzt werden, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen in diesem Bereich sind von dem zuständigen Rehabilitationsträger grundsätzlich für zwei Jahre zu erbringen. Dabei gilt, dass die Leistungen in der Regel nur für ein Jahr bewilligt werden. Wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt und wiedergewonnen werden kann (§ 57 Abs. 3 SGB IX), erfolgt die Bewilligung für ein weiteres Jahr. Darüber hinaus haben die Werkstätten für behinderte Menschen einen Arbeitsbereich einzurichten und zu unterhalten. In diesem Bereich werden diejenigen behinderten Menschen tätig, die ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, aber noch nicht in der Lage sind, diese auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu leisten.

53

Die Aufteilung in den Arbeitsbereich nach § 219 Abs. 2 SGB IX und den angegliederten Bereich nach § 219 Abs. 3 SGB IX ist wesentlich für die sozialversicherungsrechtliche Stellung der behinderten Menschen (vgl. Schramm, a.a.O., § 219 SGB IX, Rn. 12; BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R –, juris Rn. 21 ff.). Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen gemäß § 221 Abs. 1 SGB IX, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt und haben nach § 221 Abs. 2 SGB IX Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, das die Werkstatt aus ihrem Arbeitsergebnis zahlt.

54

Nach § 1 Satz 1 Nr. 2a) SGB VI sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungspflicht gilt für alle Bereiche der WfB und damit auch für den Eingangs- und den Berufsbildungsbereich (vgl. Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 1 SGB VI [Stand: 01.10.2025] Rn. 100).

55

Die Klägerin hat für 13 behinderte Menschen in ihren bayerischen Betriebsstätten für das Jahr 2020 Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Der zwischen den Beteiligten streitige Differenzbetrag nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beläuft sich für das Jahr 2020 auf 69.253,06 Euro.

56

Der Beklagte war auch berechtigt, die Voraussetzungen der Erstattung zu prüfen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass dem Beklagten bei der Erstattung nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kein Prüfrecht zukomme, trifft dies nicht zu. Die Möglichkeit der nachträglichen Prüfung bereits bestandskräftig festgesetzter Erstattungsforderungen nach § 179 Abs. 1 Satz 4 bis 7 SGB VI wurde eingeführt, da den zuständigen Stellen in den Ländern für die Prüfung der Voraussetzungen der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Erstattungen des Bundes für die Beiträge zur Rentenversicherung von behinderten Menschen nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, wodurch es zu Überzahlungen gekommen war (vgl. Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 179 SGB VI [Stand: 01.10.2025] Rn. 31). Dem Vorschlag des Bundesrechnungshofes, ein Prüfungsrecht auch nach bestandskräftiger Festsetzung der Erstattungen zu schaffen, wurde mit Einfügung der Sätze 4-7 in § 179 Abs. 1 SGB VI gefolgt. Die Auskunftspflicht der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Träger gegenüber den zuständigen Stellen ist der Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 28p SGB IV und § 98 SGB X nachgebildet (vgl. BT-Drs. 16/6540 S. 52). Das Gesetz sieht daher die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung vor. Es liegt somit keine institutionelle Anknüpfung mit Tatbestandswirkung vor (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 2008 – L 7 R 1989/07 –, juris, BSG, Urteil vom 15.09.1994 – 11 RAr 99/93 –, juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 10.09.1987 – 12 RK 42/86 –, juris Rn. 20). Auch liegt hierin kein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, da diese zwar als Auslegungshilfe für bestehende Gesetze dient, jedoch keine eigenständigen individuellen Leistungsansprüche begründet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 – L 2 SO 1378/11 –, juris Rn. 39; BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 10/10 R –, juris Rn. 19 f.).

57

Der Senat sieht sich an einer Überprüfung der Einordnung der 13 betroffenen Personen zudem weder durch die Bewilligungsbescheide des Bezirks S2 noch die Bescheide des ZBFS über die in den Jahren 2012 bis 2019 erfolgte Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge gehindert. Letztere wurden durch das ZBFS mit Bescheid vom 12.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2022 zurückgenommen und eine Erstattungsforderung i.H.v. 503.852,04 Euro festgesetzt. Diese Bescheide sind Gegenstand des Klageverfahrens S 13 R 1672/22. Die Bewilligungsbescheide des Bezirks S2 betreffen die vereinbarten Kostensätze und beinhalten keine Statusentscheidung bezüglich der Zuordnung der 13 betroffenen Personen.

58

Nach Überzeugung des Senats hat der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung i.H.v. 69.253,06 Euro zu Recht abgelehnt, da die 13 behinderten Menschen in der sogenannten Fördergruppe keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit in den Werkstätten der Klägerin ausgeübt haben. Die betroffenen 13 Personen waren nicht in einer Werkstatt nach § 219 Abs. 1 SGB IX, sondern in einer angegliederten Einrichtung nach § 219 Abs. 3 SGB IX tätig.

59

Dem SG ist zunächst insoweit zuzustimmen, als dass die Rentenversicherungspflicht unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Person, dem Maß der erbrachten Leistung oder der Erzielung eines Entgelts besteht. Entscheidend ist allein die Tätigkeit in der Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2015 – VI ZR 416/14 –, juris; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 10.09.1987 – 12 RK 42/86 –, juris Rn. 13 ff.). Eine Versicherungspflicht scheidet danach nur aus, sofern Werkstattunfähigkeit besteht und eine Betreuung nur in einer der Werkstatt angegliederten Tagesförderstätte erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Träger dieser anderen Einrichtung und der Werkstatt derselbe ist und eine räumliche und organisatorische Anbindung an die Werkstatt besteht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 16).

60

Der Senat stellt nach Prüfung der von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen fest, dass die betroffenen 13 Personen ursprünglich nach Durchlaufen des obligatorischen Eingangsverfahrens dem Förderbereich (Tagesförderstätte) und nicht dem Arbeitsbereich zugeordnet worden waren und daher keine Tätigkeit nach § 219 Abs. 1 SGB IX ausgeübt haben, sondern in einem angegliederten Bereich nach § 219 Abs. 3 Satz 2 SGB IX gefördert wurden und diesen Bereich im Jahr 2020, dem streitgegenständlichen Zeitraum, auch nicht verlassen haben.

61

Dieser Feststellung stehen die in allen Fällen abgeschlossenen Werkstattverträge nicht entgegen. Soweit darin jeweils in § 1 auf eine Empfehlung des Fachausschusses Bezug genommen wird, wonach die Werkstatt als geeignete Einrichtung bestätigt und die Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt empfohlen werde, handelt es sich um eine in sämtlichen Werkstattverträgen vorhandene Formel, in welche lediglich das Datum und der Name des behinderten Menschen eingesetzt wurden. Die Aufnahme erfolgten in allen Fällen nicht tatsächlich in den Arbeitsbereich, sondern in die Abteilung FöB (Förderbereich) bei den Personen B3, E2 und R5 bzw. Förderstätte bei den Personen K2, R4, N4, S5, W4 und W5 bzw. in die Abteilung Arbeits- und Betreuungsgruppe bei der Person N5 bzw. in die Abteilung Förder- und Betreuungsbereich bei den Personen R6, T2 und W6. Aus den Wochenplänen geht zudem hervor, dass bei der Ausführung von Arbeiten bei den Personen E2, K2, R4, R5 und W5 eine 1:1 Betreuung erforderlich war. Bei R1 war laut der Fachausschuss-Beratung vom 06.07.2006 fraglich, ob sie die Aufnahmevoraussetzungen für den Arbeitsbereich erfüllt. In der Fachausschuss-Beratung vom 04.07.2013 wurde dies sogar verneint. Bei S3 wurde im Fachausschuss-Protokoll vom 14.07.2011 die Frage, ob ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit möglich war, offen gelassen. Bei sämtlichen Personen der betroffenen Gruppe erfolgte nach den Fachausschuss-Beratungen und Protokollen die Annahme der Geeignetheit für die Werkstatt und die Aufnahme in den Arbeitsbereich nur unter der Voraussetzung der Sicherstellung und Finanzierung eines Personalschlüssels von 1:3. Hieraus folgt, dass ohne die Sondervereinbarung der Klägerin mit dem Bezirk S2 diese Feststellungen so nicht getroffen worden wären, da sämtliche Personen einen weit erhöhten Betreuungsbedarf hatten und daher die Aufnahmekriterien eigentlich nicht erfüllten. Der Senat schließt des Weiteren aus den eingereichten Wochenplänen, dass es sich bei den Arbeitstätigkeiten um therapeutische Beschäftigungsangebote gehandelt hat und bei den von den betroffenen Personen verrichteten Arbeiten eine ständige Kontrolle und Anleitung erforderlich war. Entsprechend wird in den Wochenplänen von Beschäftigungs- oder Arbeitsangeboten (E3, R1, R2, R3, W1, W2, W3), Übungsarbeiten (S3) sowie Impulsgebung (B2; K1) gesprochen, was die therapeutische Zielrichtung belegt. Allein die Personen N2 und N3 waren teilweise in der Lage, eigenständig Arbeitsaufträge zu verrichten. Im Fall von T1 bestand aus gesundheitlichen Gründen infolge der Epilepsie und der Asthmaerkrankung das Erfordernis der ständigen Überwachung. Der Senat stellt somit nach Prüfung der eingereichten Unterlagen fest, dass die 13 betroffenen Personen im maßgeblichen Zeitraum, dem Jahr 2020, dem Förderbereich zugeordnet waren und damit nicht der Rentenversicherungspflicht unterfallende Tätigkeiten in einem angegliederten Bereich nach § 219 Abs. 3 SGB IX verrichtet haben.

62

Die eingereichten Unterlagen bestätigen die in der Gesprächsnotiz vom 11.05.2021 vom Sozialdienstleiter Z1 der Klägerin getätigte Aussage, dass es sich bei den 13 „umgewidmeten“ Personen um behinderte Menschen aus dem Förderbereich handelte und lediglich eine buchungsmäßige Umwidmung wegen einer Überbelegung des Förderbereichs beabsichtigt war. Hierzu wurde ein nicht dokumentierter Deal mit dem Kostenträger, dem Bezirk S2, geschlossen. Die Personen wurden im Arbeitsbereich gezählt, verblieben tatsächlich jedoch immer im Förder- und Betreuungsbereich. Für diesen Personenkreis wurde zur Finanzierung vom Bezirk S2 ein Sonderkontingent gebildet, über welches die Abrechnung der Kosten erfolgte. Diese Aussagen bestätigen eindeutig, dass es sich lediglich um eine buchungsmäßige Umwidmung gehandelt hat, ohne dass der betroffene Personenkreis tatsächlich die Kriterien für die Aufnahme in den Arbeitsbereich erfüllt hätte. Das Absolvieren des Eingangs- und Berufsausbildungsbereichs durch diesen Personenkreis war durch den Deal vorgesehen und geschah zum Zweck der Umwidmung und Umbuchung dieser Personen. Diese befanden sich bereits im Förder- und Betreuungsbereich und hatten somit daher davor das Eingangsverfahren ohne positive Prognose absolviert. Der Vorstand der Klägerin Z2 hat im Erörterungstermin vom 25.11.2024 auch bestätigt, dass die 13 Personen nicht auf regulärem Weg in den Arbeitsbereich übernommen werden konnten, da sie einen Betreuungsaufwand von 1:3 benötigten. Teilweise sind von den 13 Personen die Arbeiten im Arbeitsbereich verrichtet worden, die meisten der 13 Personen sind jedoch räumlich im Förderbereich verblieben und haben dort dann Arbeitsaufträge verrichtet.

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Die Klägerin war nicht befugt, die bereits durch ein vorangegangenes Eingangsverfahren dem Förderbereich zugewiesenen Personen durch bloße Umwidmung dem Arbeitsbereich zuzuweisen. Das Eingangsverfahren muss von jedem behinderten Menschen durchlaufen werden, es ist obligatorisch (§ 57 Abs. 1 SGB IX). Die Prognoseentscheidung ist für die Werkstatt für behinderte Menschen bindend (vgl. Schramm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 219 SGB IX [Stand: 01.10.2023] Rn. 22). Sofern die Klägerin als Folge des Deals das Eingangsverfahren wiederholt hat, ist die Bindung der vorangegangenen Entscheidung nicht entfallen. Die Wiederholung erfolgte nach den Aussagen von Herrn Z1 am 11.05.2021 lediglich der Form halber, um die beabsichtigte Umbuchung zu erreichen. Die betroffenen Personen erfüllten jedoch nach wie vor angesichts des deutlich erhöhten Betreuungsbedarfs die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht. Dies belegt die Tatsache, dass alle Personen auch nach der Umwidmung im Förderbereich verblieben sind und bereits das Durchlaufen des Berufsausbildungsbereiches nur mit einem Betreuungsschlüssel von 1:3 möglich war. Eine bloße Umwidmung von dem Förderbereich zugewiesenen Personen in den Arbeitsbereich durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über einen erhöhten Betreuungsschlüssel verwischt die gesetzlich vorgegebene Trennung zwischen Förder- und Betreuungsbereich auf der einen und dem Werkstattbereich auf der anderen Seite. Diese Trennung wird auch durch die WVO bestätigt, die nämlich Regelungen zum Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich sowie der konkreten weiteren Ausgestaltung der Werkstatt, aber keinerlei Regelungen zum Förder- und Betreuungsbereich enthält (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2016 – L 2 SO 1652/16 –, juris Rn. 52 ff.; BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R –, juris Rn. 21). Eine Durchlässigkeit des Förderbereichs zur Werkstatt ist zwar erwünscht, jedoch gilt der Grundsatz der einheitlichen Werkstatt nach § 1 WVO, welcher zwar die Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich, nicht jedoch darüber hinaus vorsieht. Somit hat sich ein Transfer von behinderten Menschen vom Förder- und Betreuungsbereich zur Werkstatt unter Einhaltung des in § 3 WVO vorgeschriebenen Verfahrens zu vollziehen.

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Die Klägerin war auch durch das zutreffende Schreiben der Beklagten vom 30.08.2018 darüber informiert worden, dass das SGB eine klare Trennung zwischen den Arbeitsbereichen der Werkstätten und den Förderstätten vorsieht und behinderte Menschen, welche in angegliederten Einrichtungen betreut werden, diese Voraussetzungen nicht erfüllen, selbst wenn sie im Arbeitsbereich betreut werden und der Abschluss eines Werkstattvertrages nach § 221 Abs. 3 SGB IX mit diesem Personenkreis nicht möglich ist. Die Klägerin hat mit den betroffenen Personen zwar Werkstattverträge aufgrund einer vermeintlichen Eignung und Aufnahme in den Arbeitsbereich abgeschlossen, tatsächlich diese bereits ursprünglich dem Förderbereich zugewiesene Personen weiterhin im Förderbereich belassen. Der Vorstand der Klägerin Z2 hat bestätigt, dass die 13 Personen nicht auf dem durch die WVO vorgegeben Weg in den Arbeitsbereich übernommen werden konnten, da sie einen im Vergleich zum regulären Betreuungsschlüssen von 1:12 im Arbeitsbereich nach § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO deutlich höheren Betreuungsschlüssel erfordert haben. Der Senat stellt daher fest, dass die 13 Personen nicht auf regulärem Weg in die Werkstatt aufgenommen werden konnten, da sie einen weit erhöhten Betreuungsbedarf hatten. Zudem sind die betreffenden Personen weiterhin räumlich im Förderbereich verblieben, so dass kein dauerhafter Übertritt in die Werkstatt vollzogen wurde.

65

Sofern nachfolgend von der Klägerin vorgetragen wurde, dass die betroffenen Personen tatsächlich im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt worden seien, kann sich der Senat angesichts der Wochenpläne und der Aussagen von Herrn Z1 im Telefonat vom 11.05.2021 und Herrn Z2 im Erörterungstermin vom 25.11.2024 hiervon nicht überzeugen. Der Senat stellt fest, dass auch im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2020 alle betroffenen 13 Personen im Förderbereich gemäß § 219 Abs. 3 SGB IX verblieben sind und lediglich therapeutische Arbeitsangebot bekamen. Dem steht nicht entgegen, dass dies auch durch eine gemeinsame Betreuung und Förderung mit den Werkstattbeschäftigten erfolgen kann, wofür allerdings vorliegend angesichts des bei Arbeitsangeboten in vielen Fällen der 13 Personen erforderlichen Betreuungsschlüssels von 1:1 nur wenig spricht. Insofern ist selbst unter Berücksichtigung der Aussagen von Herrn Z2 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 03.08.2023, wonach eine Mischgruppe aus Personen, die der Werkstätte mit einem Personalschlüssel von 1:12 angehörten, und den betreffenden Personen gebildet worden sei, keine Tätigkeit im Arbeitsbereich der 13 betreffenden Personen anzunehmen. Herr Z2 hat auch am 03.08.2023 nochmals bestätigt, dass die betroffenen Personen ursprünglich dem Förderbereich zugeordnet waren und das dem Deal mit dem Bezirk S2 nachfolgende Durchlaufen des Berufsausbildungsbereichs auch nur bereits mit erhöhtem Personalaufwand möglich war. Insofern ist es nicht zulässig, durch Erhöhung des Personalschlüssels und Finanzierung dieses Personalschlüssels durch zusätzliche Vergütungsvereinbarungen ursprünglich getroffene Zuweisungen von behinderten Menschen in den Förderbereich zu verändern, ohne dass diese Veränderungen durch eine Verbesserung der Fähigkeiten des behinderten Menschen als Folge von Förderung eingetreten sind, welche tatsächlich einen Wechsel in den Arbeitsbereich rechtfertigt. Insofern ist zu betonen, dass auch für Personen im Förderbereich ein Wechsel in den Arbeitsbereich nach nochmaliger Prüfung möglich ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Fähigkeiten des behinderten Menschen tatsächlich verbessert haben oder eine bislang einem Einsatz im Arbeitsbereich entgegenstehende erhöhte Pflegebedürftigkeit mit der Notwendigkeit eines erhöhten Personaleinsatzes sich vermindert hat. Die Schaffung einer Mischgruppe ohne tatsächliche Veränderung der Fähigkeiten oder der Pflegebedürftigkeit verwischt jedoch die Grenzen zwischen den Bereichen und ist im vorliegenden Fall letztlich nur durch die Bereitschaft des Bezirks S2 zur Zahlung eines erhöhten Kostenansatz finanzierbar gewesen. Dies ändert letztlich nichts daran, dass die betroffenen Personen ursprünglich in den Förderbereich gehörten und auch nach der Umwidmung dort verblieben sind.

66

Der Senat kann auch nach Prüfung der Wochenpläne und der dort angegebenen Aufmerksamkeitsspannen und möglichen Arbeitszeiten die von Herrn Z2 angegebene 60 bis 70prozentige Tätigkeit der betroffenen Personen im Arbeitsbereich sowie die von ihm angegeben festen zeitlichen Zuordnungen zum Förder- und Arbeitsbereich nicht nachvollziehen. Aus den Wochenplänen gehen deutliche gesundheitliche Einschränkungen der 13 betroffenen Personen hervor, welche einen erheblichen Pflege- und Betreuungsaufwand und die fast bei allen Personen vorhandene Notwendigkeit der ständigen Begleitung bei sämtlichen Arbeitsschritten bedingen, insbesondere bei E3, T1, S3 und W3. Sofern das SG daher aus den Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2023 eine Tätigkeit im Arbeitsbereich der 13 betroffenen Personen ableitet, haben sich diese Aussagen nach Prüfung der vom Senat angeforderten Unterlagen nicht bestätigt und können daher die vom SG getroffenen Annahmen nicht rechtfertigen. Dass diesem Personenkreis Arbeitsangebote gemacht wurden, entspricht der Förderung und Heranführung an eine mögliche Beschäftigung. Eine tatsächliche, über ein therapeutisches Arbeitsangebot hinausgehende Tätigkeit im Arbeitsbereich erfolgte jedoch nicht. Dem Beklagten ist auch darin zuzustimmen, dass die von der Klägerin gebildete Gruppe nicht mit dem Modellprojekt „Werkstatt-Transfer“ verglichen werden kann, da dieses Modellprojekt mit einem deutlich niedrigeren Personalschlüssel einhergeht und ständig evaluiert wird. Sofern für die 13 Personen Leistungen der Eingliederungshilfe gezahlt wurden, führt dies nicht zur Annahme einer Tätigkeit im Arbeitsbereich, da zwar das Verfahren hierfür formell durchgeführt wurde, jedoch tatsächlich in den abgeschlossenen Werkstattverträgen keine Aufnahme in den Arbeitsbereich, sondern in den Förderbereich erfolgte, welchem die betreffenden Personen bereits ursprünglich zugewiesen worden waren.

67

Es liegt im Ergebnis keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit der 13 betroffenen Personen im Jahr 2020 vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. 69.253,06 Euro besteht somit nicht.

68

Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 03.08.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

69

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.

71

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Höhe der streitigen Erstattungsforderung.


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