Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - L 8 R 971/23
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den zwischen dem 08.03.2022 und dem 11.03.2022 beschlossenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn mit dem Datum 30.06.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Die 1970 geborene Klägerin hat in der DDR eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Zollverkehr absolviert und war von 2001 bis 2008 als angelernte Altenpflegerin und zuletzt als Fahrerin beschäftigt. Seit dem 01.01.2016 bezieht die Klägerin fortlaufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
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Sie beantragte am 19.06.2018 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und führte an, dass sie seit dem 18.11.2015 infolge eines Schmerzsyndroms bei RE-NPP L2/3 intraforaminal mit progredienter Diskopathie L2/3, lateraler Nukleo- und Sequestrektomie L2/3, eines lumbalen Facettensyndroms L2-L5 linksbetont, einer Gonarthrose des linken Knies mit 11 Operationen sowie infolge von Depressionen erwerbsgemindert sei.
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Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung bei der Fachärztin L1. L1 diagnostizierte in ihrem am 01.12.2018 erstellten Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung, eine Lumbalgie bei Z.n. Nukleotomie 2013 sowie einen Z.n. 11 Knie-Operationen, darunter Umstellungsosteotomie zuletzt 2011. Die Klägerin sei für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen drei bis unter sechs Stunden einsetzbar. Schweres Heben und Tragen über 5 kg, Arbeiten in Zwangshaltung und Arbeiten unter klimatischen Einflüssen seien zu vermeiden.
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Die Beratungsärztin K1 kam in einer Stellungnahme vom 12.12.2018 zum Ergebnis, dass das Gutachten von L1 nicht schlüssig sei. Nach Durchsicht der Funktionsbefunde seien leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden zumutbar.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.01.2019 ab, da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten verrichten könne.
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Die Klägerin legte hiergegen am 14.02.2019 Widerspruch ein und wies zur Begründung auf fortlaufende Beschwerden mit schlaflosen Nächten, Panikattacken und ständigen Schmerzen hin, welche auch durch fachärztliche Behandlungen nicht hätten gebessert werden können (vgl. Bl. 65 VA). Sie reichte einen Bescheid des Landratsamtes L2, Versorgungsamt, vom 09.01.2019 ein, in welchem aufgrund der Funktionseinschränkungen Knorpelschäden am linken Kniegelenk, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, muskuläre Verspannungen, Nervenwurzelreizerscheinungen und chronisches Schmerzsyndrom ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Merkzeichen G festgestellt wurden.
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Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei H1 ein. Dieser diagnostizierte in seinem am 23.04.2019 erstellten Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Verdacht auf eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung sowie einen Z.n. Nukleo- und Sequestrektomie L2/3 links im Juli 2017 mit lokalem Schmerzsyndrom und Hinweis auf Reprotrusion. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019 zurück und führte zur Begründung aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 05.09.2019 unter dem Aktenzeichen S 15 R 2920/19 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Sie leide unter Schmerzen, Angstzuständen sowie Panik- und Heulattacken. Die Rückenoperationen hätten zu keiner Beschwerdefreiheit geführt. Der Alltag der Klägerin werde durch Schmerzen und Depressionen bestimmt. Längeres Stehen oder Gehen sei unerträglich.
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Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen.
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Der B1 hat in seiner Stellungnahme vom 06.03.2020 mitgeteilt, dass er die Klägerin regelmäßig quartalsweise behandele. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
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Der O1 hat mit Schreiben vom 19.03.2020 ausgeführt, dass er die Klägerin seit Januar 2016 durchgehend behandele und keine körperliche Leistungsfähigkeit mehr bestehe.
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Die Ärztin in Weiterbildung U1 hat in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2020 angegeben, dass die Klägerin sich seit dem 14.11.2018 alle 2 bis 3 Monate in ihrer nervenärztlichen Behandlung befinde. Die Klägerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode. Das Durchhaltevermögen und die Stresstoleranz seien eindeutig reduziert, so dass ein Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden pro Tag vorliege.
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Die Fachärzte M1 haben in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 23.03.2020 mitgeteilt, dass die Erkrankung und Beschwerden der Klägerin im orthopädischen Fachbereich lägen und daher keine Aussage über das Leistungsvermögen getroffen werden könne.
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Das SG hat R1 mit einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung der Klägerin beauftragt. R1 diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20.04.2021, welches aufgrund einer ambulanten Untersuchung vom 03.02.2021 erstellt wurde, eine leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Dysthymia. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich zu verrichten.
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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2021 gestützt auf das Gutachten von R1 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid enthielt lediglich den maschinenschriftlich eingefügten Namen der Richterin, er war jedoch nicht unterschrieben. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.07.2021 zugestellt
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zunächst am 28.07.2021 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter dem Aktenzeichen L 10 R 2389/21 PKH einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein noch anhängig zu machendes Berufungsverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 06.12.2021 hat der 10. Senat des LSG der Klägerin Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid vom 30.06.2021 gewährt und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigeordnet.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 08.12.2021 unter dem Aktenzeichen L 10 R 3772/21 Berufung beim LSG eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Der 10. Senat des LSG hat mit Urteil vom 20.01.2022 den Gerichtsbescheid vom 30.06.2021 aufgehoben und den Rechtsstreit an das SG zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Berufung als unzulässig verworfen. Bei dem nicht unterschriebenen Gerichtsbescheid handele es sich um eine nicht wirksame Scheinentscheidung, die zwar grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig sei, jedoch zur Beseitigung des äußeren Rechtsscheins mit dem für eine wirksame Entscheidung statthaften Rechtsmittel angefochten werden könne. Das Klageverfahren S 15 R 2920/19 sei nicht wirksam beendet worden und weiterhin beim SG anhängig. Klarstellend werde der Gerichtsbescheid aufgehoben und das Verfahren an das SG zwecks Beendigung des noch anhängigen Verfahrens zurückverwiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.01.2022 zugestellt.
- 21
Das Urteil sowie die zugehörigen Akten wurden vom LSG mit Verfügung vom 02.03.2022 an das SG übersandt und sind dort am 08.03.2022 eingegangen.
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Das SG hat anschließend die Klage mit einem auf den 30.06.2021 datierten und von der Richterin unterschriebenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 11.03.2022 am 15.03.2022 zugestellt worden.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 16.03.2022 einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren beim LSG gestellt. Der Antrag wurde versehentlich in die PKH-Akte des vorangegangenen PKH-Verfahrens L 10 2389/21 PKH abgelegt.
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Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich am 17.01.2023 telefonisch bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 10. Senats des LSG nach dem Sachstand des noch offenen isolierten PKH-Antrages erkundigt hat, ist der PKH-Antrag an die Registratur zur Zuteilung in den Turnus gegeben worden und hat das Aktenzeichen L 8 R 183/23 PKH erhalten.
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Mit Beschluss vom 29.03.2023 hat der Senat im Verfahren L 8 R 183/23 PKH der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen den am 15.03.2022 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.06.2021 bewilligt und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigeordnet.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 30.03.2023 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Berufung beim LSG gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.06.2021, zugestellt am 15.03.2022, eingelegt. Er hat zugleich beantragt, der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag unter dem Aspekt rechtfertige, dass das LSG der Klägerin durch Beschluss vom 29.03.2023 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt habe. Dieser Beschluss sei dem Unterzeichner am 30.03.2023 zugestellt worden, so dass mit diesem Tage das Hindernis, aufgrund dessen die Klägerin die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist nicht habe wahren können, beseitigt sei. Gegen die Zulässigkeit der Berufung und der Berufungsbegründung bestünden somit keine Bedenken, denn ihre Einlegung sei als versäumte Prozesshandlung mit diesem Schriftsatz innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden. Das SG habe rechtsfehlerhaft die Erwerbsminderung durch die Beeinträchtigung der Klägerin aus dem orthopädischen Fachgebiet nicht ausreichend berücksichtigt und sei der erforderlichen und beantragten Einholung einer insoweit gebotenen gutachterlichen Einschätzung nicht nachgekommen, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung vorlägen mit der Folge der Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit. Die Klägerin sei mit zwischenzeitlich vorliegendem vorläufigem Entlassbrief der R2 Klinik GmbH, vom 06.07.2021 Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hinzu komme, dass bei der Klägerin im Januar 2023 eine Frozen Shoulder diagnostiziert worden sei. Das Schultergelenk friere ein und werde steif.
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Die Klägerin beantragt,
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der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
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der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
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unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgericht Heilbronn vom 30.06.2021, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2019 zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 19.06.2018 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung als unzulässig, hilfsweise für den Fall, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde, als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung vorgetragen, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Beklagten seien keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekannt. Die Prozesskostenhilfe sei bei hinreichender Erfolgsaussicht zu gewähren und stelle allein keine Entscheidung zur Zulässigkeit der Berufung dar. Im Übrigen sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Die Leiden der Klägerin seien im erstinstanzlichen Verfahren neuropsychiatrisch begutachtet und in der Zusammenschau mit den Befunden der im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten sowie der sachverständigen Zeugenaussage von B1 weiterhin mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet worden. In der Begründung zum Berufungsverfahren werde von der Gegenseite ausgeführt, dass die hauptsächlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf rein orthopädischem Gebiet bestünden. Die orthopädischen Beeinträchtigungen seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der medizinische Sachverhalt sei aus Sicht der Gegenseite unzureichend aufgeklärt worden. Es werde eine orthopädische Begutachtung beantragt. Für den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde das LSG aus der Sicht der Beklagten gebeten, orthopädische Behandlungsunterlagen sowie auch Befundberichte des behandelnden Psychiaters und Schmerztherapeuten einzuholen.
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Mit Beschluss vom 24.05.2023 hat der Senat der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.03.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gegen den der Klägerin am 15.03.2022 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.06.2021 gewährt.
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Die Beklagte hat auf Anforderung der Berichterstatterin mit Schreiben vom 02.06.2023 unter Einreichung eines aktuellen Versicherungsverlaufs mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur noch bis zu einem Leistungsfall am 31.01.2020 erfüllt gewesen seien, im Anschluss nicht mehr.
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Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit nichtöffentlich mit den Beteiligten am 23.10.2023 erörtert.
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Nachdem die Klägerin im Erörterungstermin vom 23.10.2023 einen ununterbrochenen SGB-II-Leistungsbezug angegeben und im Nachgang mit Schreiben vom 20.11.2023 Jahresmeldebescheinigungen des Jobcenters Landkreis L2 für die Jahre 2020, 2021 sowie 2022 vorgelegt hat, hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2023 bestätigt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente durchgehend erfüllt seien.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen.
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Die Fachärztin F1 hat mit Schreiben vom 17.01.2024 mitgeteilt, dass sie die Klägerin zuletzt am 31.10.2022 ambulant behandelt habe.
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Der Schmerztherapeut K2 hat Schreiben vom 17.01.2024 ausgeführt, dass er die Klägerin nur einmalig vom 06.09.2023 bis zum 08.09.2023 behandelt habe und daher die Beweisfragen nicht beantworten könne.
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Die Fachärztin L3 hat mit Schreiben vom 24.01.2024 angegeben, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht zumindest beim letzten Behandlungstermin am 28.03.2023 grundsätzlich in der Lage gewesen sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr auszuüben. Die Einschränkungen durch die im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik könne sie nicht beurteilen. Sie habe eine mittelgradige depressive Episode und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert.
- 42
Der Facharzt O1 hat mit Schreiben vom 25.01.2024 mitgeteilt, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten an fünf Tagen für drei Stunden verrichten könne.
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W1 der Klink für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie Klinik B2 hat mit Schreiben vom 05.02.2024 angegeben, dass er ein chronisches gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom bei Failed-back-surgery-Syndrom diagnostiziert habe. Eine Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche halte er aufgrund der Dauerschmerzen für unrealistisch. Eine genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit könne er aber aufgrund der ihm vorliegenden Untersuchungsbefunde nicht abgeben.
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Die Fachärztin der R2-Klinik M2 hat mit Schreiben vom 29.01.2024 ausgeführt, dass sie anlässlich des stationären Aufenthalts vom 21.06.2021 bis zum 09.07.2021 ein chronisches gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom bei Failed-back-surgery Syndrom, eine Angst und depressive Störung, gemischt, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, einen Wirkverlust und V.a. Augmentation bei Opiattherapie mit Indikation zum Opiatentzug nach den LONTS-Kriterien sowie eine Gonarthrose links bei Zustand nach insgesamt 11-facher Operation des linken Kniegelenkes und einen Zustand nach phobischem Schwankschwindel diagnostiziert habe. Ohne erneute Untersuchung könnten die Beweisfragen nicht beantwortet werden.
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S1, Klinik für Sportorthopädie und arthroskopische Chirurgie M3 hat mit Schreiben vom 31.01.2024 ausgeführt, dass eine LBS-Tendinitis des linken Schultergelenks bei hochgradigem V.a. SLAP-Läsion des linken Schultergelenks, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks (DD: schmerzbedingt) sowie ein Z.n. LWS-Spondylodese 2022 mit weiterer viermaliger Re-Operation vorlägen. Bezüglich der Veränderungen im Bereich der rechten Schulter sollten leichte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglich sein. Es habe sich jedoch eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den objektiven und den subjektiven Befunden gezeigt, sodass eine Aussage hierzu nicht getroffen werden könne.
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Die Fachärztin, K3-Krankenhaus S2, B3 hat mit Schreiben vom 29.10.2024 angegeben, dass sie die Klägerin letztmalig am 17.06.2022 behandelt habe und keine Aussage zum Leistungsvermögen treffen könne.
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Der Senat hat F2, Abteilung für Neurologie und Sektionsleiter Schmerztherapie, Klinikum K4 mit der Erstellung eines neurologischen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 24.04.2025 hat F2 degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks, multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS, degenerative Veränderungen des linken sowie des rechten Schultergelenks sowie eine Ruptur der Peroneussehne rechts diagnostiziert. Aufgrund der Rücken- und Knieschmerzen sei die Mobilität leichtgradig eingeschränkt, aufgrund der beidseitigen Schulterschmerzen sei die Funktion der Arme leichtgradig beeinträchtigt. Somit seien leichte Tätigkeiten möglich mit einem regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten bis 7 kg, nur gelegentlich auch über Kopf. Es sollten Tätigkeiten in wechselnder Körperposition bevorzugt werden. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien nur gelegentlich möglich. Möglich seien Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen, im Schichtbetrieb, unter erschwerten äußeren Bedingungen wie Nässe, Kälte, mit Publikumsverkehr, unter Stress oder erhöhter Verantwortung (nach Ausbildungsniveau), im Akkord. Es bestehe noch eine Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten über mindestens sechs Stunden täglich.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 30.05.2025 Einwände gegen das Gutachten von F2 vorgebracht und den Aussagen des Gutachters widersprochen.
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Der Gutachter F2 hat hierzu mit Schreiben vom 30.06.2025 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in welcher er seine bisherige Bewertung des Sachverhaltes beibehalten hat.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten S 15 R 2920/19, L 10 R 3772/21, L 8 R 182/23 PKH sowie L 8 R 971/23 und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Der Senat konnte in der Sache entscheiden, da kein Grund für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG vorliegt.
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Gemäß § 159 Abs. 1 SGG kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
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1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
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2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
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Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt; der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, d.h. es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zur Entscheidung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 159 Rn. 3 unter Bezugnahme auf Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 32). Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 26.05.2023 – 1 U 44/22 –, juris Rn. 24 zu der § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG entsprechenden Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Hinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 06.11.2000 – II ZR 67/99, und vom 20.07.2011, IV ZR 291/10, juris). Wesentlich ist ein Verfahrensmangel somit dann, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann, wenn also die Möglichkeit besteht, dass sie bei richtiger Anwendung des Verfahrensrechts anders ausgefallen wäre (Adolf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 159 SGG [Stand: 15.06.2022] Rn. 19).
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Die Richterin am SG hat, nachdem die Gerichtsakten nach Abschluss des mit einer Zurückverweisung wegen fehlender Unterschrift endenden Verfahrens L 10 R 3772/21 am 08.03.2022 (Dienstag) wieder beim SG eingegangen waren, einen auf den 30.06.2021 datierten Gerichtsbescheid unterschrieben und mit Anschreiben vom 11.03.2022 (Freitag) an die Beteiligten per Empfangsbekenntnis zustellen lassen. Dieser Gerichtsbescheid ist zwar unterschrieben, trägt jedoch das offensichtlich unrichtige Entscheidungsdatum vom 30.06.2021. Nach dem feststellbaren Verfahrensgang kann der Gerichtsbescheid nur im Zeitraum vom 08.03.2022 bis zum 11.03.2022 von der Richterin unterschrieben worden sein, da der am 30.06.2021 ergangene und den Beteiligten am 01.07.2021 zugestellte, jedoch nicht unterschriebene Gerichtsbescheid nach dem Urteil des LSG vom 20.01.2022 lediglich eine nicht wirksame Scheinentscheidung darstellt und nicht als erlassen gilt, mit der Folge, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht wirksam beendet worden und noch weiterhin anhängig war (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2024 – L 14 R 60/22 –, juris Rn. 61 ff. m.w.N.).
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Der im Zeitraum vom 08.03.2022 bis zum 11.03.2022 erlassene Gerichtsbescheid ist von der Richterin am SG unterschrieben, trägt jedoch ein offensichtlich falsches Datum. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 SGG hat das Urteil den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung zu bezeichnen, bei einem Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG oder einem Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG ist der Tag der Beschlussfassung anzugeben (vgl. hierzu Keller, a.a.O., § 136 Rn. 4). Das fehlerhafte Datum der Beschlussfassung stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, dieser berührt jedoch im Unterschied zur fehlenden Unterschrift oder dem Fehlen von Entscheidungsgründen die Wirksamkeit der Entscheidung nicht (vgl. hierzu Keller, a.a.O., § 136 Rn. 4; vgl. BSG, Beschluss vom 07.05.2014 – B 12 KR 30/12 B –, juris). Entsprechend wird in § 117 VwGO das Entscheidungsdatum bzw. Datum der Beschlussfassung nicht aufgeführt (vgl. hierzu Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 117 VwGO). Ein fehlerhaftes Datum stellt danach eine offenbare Unrichtigkeit dar, welche vom Berufungsgericht grundsätzlich nach § 138 SGG berichtigt werden kann (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 28.06.2022 – L 7 BA 11/19 –, juris Rn. 54). Eine Berichtigung von Amts wegen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da das tatsächliche Datum der Beschlussfassung nicht feststellbar ist, sondern lediglich ein Zeitraum der Beschlussfassung (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2024 – L 10 R 3332/23 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Es liegt somit ein Verfahrensfehler vor, welcher jedoch die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt und hier keinen Zurückverweisungsgrund nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG darstellt.
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Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist u.a. nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. Drei-Fünftel-Belegung). Zu Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nr. 1), oder (Nr. 2) Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (dies betrifft insbesondere auch Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistungen, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI), oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3). Der Senat stellt unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Beklagten vom 04.12.2023 fest, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierüber besteht zuletzt auch kein Streit mehr zwischen den Beteiligten.
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarkts auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976 – GS 2/75 – juris). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, da sie zur Überzeugung des Senats noch über ein Leistungsvermögen von sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verfügt und daher nicht erwerbsgemindert ist. Der Senat entscheidet dabei nach § 128 Abs. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich, aber an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Gewisse Zweifel sind unschädlich, so lange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023 § 128 Rn. 3b).
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Bei der Klägerin bestehen relevante Gesundheitsstörungen insbesondere auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Senat entnimmt dies den vom SG eingeholten sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte der Klägerin sowie den beiden Sachverständigengutachten von R1 und F2 und den im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von L1 und H1.
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Auf orthopädischem Fachgebiet leidet die Klägerin an degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk, multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS, degenerativen Veränderungen des linken und rechten Schultergelenkes sowie einer Ruptur der Peroneussehne rechts.
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Der Senat entnimmt dies dem insoweit schlüssigen und überzeugenden orthopädischen Gutachtens von L1 sowie dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von R1 und dem neurologischen Gutachten von F2. L1 hat in ihrem Gutachten vom 01.12.2018 als Befund einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm sowie einen Klopfschmerz über der Wirbelsäule erhoben. Die Triggerpunkte an den oberen und unteren Extremitäten sowie am Abdomen und Rücken sind in der Mehrzahl negativ gewesen. Im Bereich der Schultergelenke waren der Nacken- und Schürzengriff gut möglich und die Beweglichkeit frei. Die Kniegelenke zeigten sich ohne Erguss, ohne Schwellung, ohne Überwärmung sowie ohne Meniskuszeichen, ohne Schubladenphänomen und ohne Patellaandruckschmerz. Pathologische Reflexe, Paresen oder Mastdarmlähmungen lagen nicht vor. Hieraus resultieren qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin, indem schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen und unter ungünstigen klimatischen Bedingungen zu vermeiden sind. Auch dies entnimmt der Senat dem Gutachten der L1. H1 konnte bei der neurologischen Untersuchung anlässlich seines Gutachtens vom 25.04.2019 keine radikulär oder peripher zuzuordnenden motorischen oder sensiblen Defizite feststellen. R1 hat bei seiner Untersuchung der Klägerin Muskelverspannungen im Bereich der Hals-, der Brust- und der Lendenwirbelsäule befundet. Beim Durchbewegen der Extremitäten lag nur im Bereich des linken Schultergelenks eine Bewegungseinschränkung vor. Zeichen für einen erhöhten Muskeltonus oder für Hyperkinesen bestanden nicht, auch lagen keine Paresen vor. Auch F2 konnte bei der neurologischen Begutachtung der Klägerin am 24.04.2025 keine höhergradige Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit feststellen. In der Schulter gelang die Elevation bis 70 Grad. Die Kniegelenke zeigten sich ausreichend beweglich. Paresen oder Nervenwurzelreizerscheinungen lagen nicht vor. F2 kommt aufgrund des klinisch-neurologischen Befunds, der durchgeführten Zusatzdiagnostik und des geschilderten Tagesablaufs zum Ergebnis, dass nur leichtgradige Einschränkungen vorliegen, welche noch die Verrichtung von leichten Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich und mehr erlauben. Nach der überzeugenden Einschätzung von F2 sind noch leichte Tätigkeiten möglich mit einem regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten bis 7 kg, nur gelegentlich auch über Kopf. Es sollten Tätigkeiten in wechselnder Körperposition bevorzugt werden. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sind nur gelegentlich möglich. Sogar Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen, im Schichtbetrieb, unter erschwerten äußeren Bedingungen wie Nässe, Kälte, mit Publikumsverkehr, unter Stress oder erhöhter Verantwortung (nach Ausbildungsniveau) oder im Akkord sind noch möglich. Der Senat kann nach den von F2 erhobenen Befunden keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden feststellen.
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Auf nervenärztlichem Fachgebiet leidet die Klägerin an einer somatoformen Schmerzstörung. Der Senat entnimmt dies dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von R1 sowie dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten des H1. H1 konnte bei seiner Begutachtung am 25.04.2019 keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, der Aufmerksamkeit oder der Konzentrationsfähigkeit feststellen. Der Antrieb war erhalten. Die Modulation und Resonanz waren erhalten. Insgesamt ergab sich ein regelrechter psychopathologischer Befund, welcher auch die Diagnosekriterien einer depressiven Episode nicht erfüllte. Auch R1 konnte bei seiner Begutachtung am 03.02.2021 kein Nachlassen der Konzentration oder Aufmerksamkeit feststellen. Die Klägerin zeigte sich streckenweise subdepressiv, beim Ansprechen angenehmerer Themen kam es jedoch rasch zu einer Stimmungsaufhellung. Die affektive Modulationsfähigkeit war nicht eingeschränkt, der Antrieb war unauffällig. R1 bestätigt die von H1 gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche er als leichtgradig ausgeprägt ansieht. Daneben sieht er eine Dysthymia als gegeben an, welche jedoch ebenfalls nur leichtgradig ist. Die Einschätzung von R1 sowie von H1 ist nach Überzeugung des Senats schlüssig und durch die erhobenen Befunde gestützt. Beide Gutachter konnten keine schwergradigen psychopathologischen Befunde erheben. Die Klägerin ist noch zur eigenständigen Alltagsgestaltung mit sozialen Kontakten und Besuchen ihrer Eltern in der Lage. Ein höhergradiger sozialer Rückzug oder eine schwergradige Antriebsminderung lagen nicht vor. Aus den hiernach objektivierbaren psychischen Funktionsbeeinträchtigungen sind in Übereinstimmung mit den für den Senat schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von H1 und R1 ebenfalls qualitative Leistungseinschränkungen der Klägerin abzuleiten, indem Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter der Exposition von Kälte, Wärme, Staub, Gasen, Dämpfen oder Nässe sowie in Zwangshaltungen zu vermeiden sind. Tätigkeiten an Büromaschinen oder Computertastaturen, in Früh- bzw. Spätschicht, mit durchschnittlicher Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens, mit Publikumsverkehr, mit besonderer geistiger Beanspruchung oder mit hoher oder erhöhter Verantwortung sind dagegen noch zumutbar.
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Eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf einen zumutbaren arbeitstäglichen Umfang von weniger als 6 Stunden selbst für leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen und unter Beachtung der vorstehenden qualitativen Einschränkungen kann hingegen weder aus den orthopädischen noch aus den nervenärztlichen Gesundheitsstörungen der Klägerin abgeleitet werden. Dies entspricht auch der sachverständigen Zeugenaussage des B1 vom 06.03.2020, welcher bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet.
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Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht die sachverständigen Zeugenaussagen von O1 vom 19.03.2020 sowie U1 vom 20.03.2020 im erstinstanzlichen Verfahren. O1 teilt keine Befunde mit, welche seine Leistungseinschätzung begründen könnten. Die von U1 mitgeteilte verminderte Stresstoleranz und das reduzierte Durchhaltevermögen konnte bei den nachfolgenden Begutachtungen durch R1 sowie F2 nicht bestätigt werden. Eine höhergradige depressive Symptomatik lag ebenfalls nicht vor. Gegen eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auch für leichte Tätigkeiten spricht zudem die noch erhaltene Alltagsstruktur mit eigenständiger Alltagsgestaltung und noch erhaltenem sozialem Radius.
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Die vom Senat eingeholten sachverständige Zeugenaussagen konnten ebenfalls keine zeitliche Leistungseinschränkung belegen. F1, B3, M2 und K2 konnten keine aktuelle Beurteilung abgeben, da sie die Klägerin seit längerer Zeit nicht mehr behandelt haben. Die L3 hat mit Schreiben vom 24.01.2024 angegeben, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht zumindest beim letzten Behandlungstermin am 28.03.2023 grundsätzlich in der Lage gewesen sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr auszuüben. Soweit O1 in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 25.01.2024 nur noch ein Leistungsvermögen von drei Stunden arbeitstäglich infolge einer stark eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sieht, vermag dies eine zeitliche Leistungseinschränkung auch für leichte Tätigkeiten nicht zu rechtfertigen. Der Belastbarkeitsminderung des Schultergelenks ist durch den Ausschluss von Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten ausreichend Rechnung getragen. Zudem hat S1 in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 31.01.2024 ausgeführt, dass bezüglich der Veränderungen im Bereich der rechten Schulter leichte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglich sein sollten. Bezüglich der zeitlichen Leistungsfähigkeit hat er auf eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den objektiven und den subjektiven Befunden hingewiesen, deretwegen er sich zu einer Aussage außerstande sah. W1 hat zwar ebenfalls eine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten angenommen, hat die Klägerin jedoch letztmalig im März 2021 behandelt, so dass keine aktuelle Befundgrundlage für seine Leistungseinschätzung besteht. Eine Schmerzsyndrom von erwerbsmindernder Relevanz konnte jedoch durch den insoweit spezialisierten Gutachter F2 bei dessen Begutachtung am 24.04.2025 nicht bestätigt werden.
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Auch das Gutachten von L1 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin. Soweit L1 ein quantitatives Leistungsvermögen von nur 3 bis unter 6 Stunden täglich angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. L1 hat diese Annahme nicht auf konkret als Befund erhobene orthopädische Funktionseinschränkungen gestützt, sondern auf eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung und eine Einschränkung der Klägerin bei den Alltagsverrichtungen. Bei der Begutachtung durch L1 zeigte sich jedoch weder eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, der Schultergelenke oder der Kniegelenke, noch eine besondere Schmerzhaftigkeit. Befunde, welche die Annahme einer Einschränkung der Alltagsgestaltung rechtfertigen könnten, wurden nicht erhoben, zumal konkrete Angaben zum Tagesablauf nicht erhoben wurden. Aus diesem Grund vermag die Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten nicht zu überzeugen. Sofern L1 aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung eine zeitliche Leistungsminderung annimmt, bedarf dies zur Plausibilisierung einer umfassenden Beschwerdevalidierung anhand objektivierbarer Feststellungen. Eine solche Beschwerdevalidierung wäre angesichts des bei R1 sowie F2 angegebenen Tagesablaufs angezeigt gewesen. Danach ist die Klägerin noch zu einer eigenständigen Alltagsgestaltung und Verrichtung ihres Haushaltes in der Lage.
- 71
Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder nicht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erheblich. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage ist gemäß § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht geht weiterhin vom Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus (BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris, Rn. 26). Es hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – wenigstens 6 Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein (vgl. BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 13 R 78/09 R – juris, Rn. 31). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin, wie vorstehend dargelegt, mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen trotz qualitativer Einschränkungen in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten.
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Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht ausnahmsweise daraus, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wegen eines nur eine Teilzeit erlaubenden Erwerbsvermögens oder wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung keine Tätigkeit finden würde (vgl. dazu nur BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 – GS 2/95 –, BSGE 80, S. 24 ff.; Urteil vom 10.12.2003 – B 5 RJ 64/02 –, Breith. 2005, S. 309 ff; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2009 – L 14 R 377/08 –, juris, alle m.w.N.). Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit dabei insbesondere auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 - GS 2/95 - juris). Eine Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass ein Versicherter gehindert ist, 4-mal täglich Wegstrecken von über 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner 2-mal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Die Klägerin war bei der Begutachtung durch R1 noch in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern in 10 Minuten zu bewältigen. Soweit R1 ein linkshinkendes Gangbild der Klägerin angegeben hat, hat F2 bei seiner Begutachtung im April 2025 sogar ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel beschrieben. Eine faktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann hiernach nicht festgestellt werden. Insbesondere ist keine entsprechende Einschränkung der Wegefähigkeit nachgewiesen. Der Senat entnimmt dies den Gutachten von F2 und R1 sowie dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von H1, die allesamt eine Einschränkung der sozialmedizinisch relevanten Gehstrecke verneint haben. Im Übrigen sind die oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin nicht derart ungewöhnlich, dass sie die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung rechtfertigen könnten.
- 73
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie insbesondere die Gutachten von R1 und F2 und die im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von L1 und H1 haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG).
- 74
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
- 75
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 15 R 2920/19 3x (nicht zugeordnet)
- L 10 R 2389/21 1x (nicht zugeordnet)
- L 10 R 3772/21 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 R 183/23 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 124 3x
- L 10 R 3772/21 2x (nicht zugeordnet)
- L 8 R 182/23 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 R 971/23 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 159 6x
- 1 U 44/22 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 538 Zurückverweisung 1x
- II ZR 67/99 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 291/10 1x (nicht zugeordnet)
- L 14 R 60/22 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
- SGG § 105 1x
- Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 30/12 B 1x
- VwGO § 117 2x
- SGG § 138 1x
- L 7 BA 11/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (10. Senat) - L 10 R 3332/23 1x
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 78/09 R 1x
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- L 14 R 377/08 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x