Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (5. Senat) - L 5 KA 2635/25

Leitsatz

Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung nach § 106d Abs 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in der zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Fassung gilt nicht für am 1.1.2019 bereits abgeschlossene Prüfverfahren. Das Prüfverfahren nach § 106d SGB V ist spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. (Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 17. Juli 2025, S 5 KA 1501/22, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.07.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es beim Kostentenor des angefochtenen Urteils.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig in Höhe von 1.534,18 € festgesetzt.

Tatbestand

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Im Streit stehen Erstattungsansprüche zwischen der klagenden Krankenkasse und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung.

2

Die Beklagte nahm gegenüber dem ehemaligen Vertragsarzt M1 sachlich-rechnerische Richtigstellungen durch Bescheid vom 20.02.2017 (Quartale 4/2008 bis 3/2016) sowie durch Bescheid vom 23.03.2018 (Quartale 4/2007 bis 3/2008, 4/2016 und 1/2017) vor, die u.a. Einzelleistungen an Versicherten der Klägerin zum Gegenstand hatten, die außerhalb der morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) vergütet wurden (Leistungen der Mutterschaftsvorsorge), und forderte das zu viel gezahlte Honorar von M1 zurück.

3

Die Klage des M1 gegen den Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 wurde durch Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 12.10.2018 abgewiesen (S 10 KA 1001/18), die Berufung durch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.11.2019 zurückgewiesen (L 5 KA 268/19). Auf die Klage des M1 hob das SG den Bescheid vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2020 mit Urteil vom 17.06.2025 auf (S 5 KA 3596/20). Die Berufung der Beklagten ist beim Senat anhängig (L 5 KA 2366/25).

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Die Rückforderungen des zu viel gezahlten Honorars konnte die Beklagte nicht mit Honoraransprüchen des Vertragsarztes aufrechnen, weil dem Arzt die Zulassung entzogen worden war und Honorarforderungen nicht mehr bestanden.

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Mit Schreiben vom 09.03.2021 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Abtretung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung von Honorar aus den sachlich-rechnerischen Richtigstellungen im Hinblick auf die in Patientenlisten konkret benannten Einzelleistungen, die M1 in den Quartalen 1/2011 bis 1/2017 außerhalb der MGV an Versicherte der Klägerin vergütet worden waren, zur unmittelbaren Einziehung. Auf die Quartale 1/2011 bis 3/2016 entfiel ein Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.534,18 €, auf die Quartale 4/2016 und 1/2017 insgesamt 161,97 €.

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Die Klägerin erklärte sich mit der Abtretung nicht einverstanden und machte stattdessen entsprechende Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.696,15 € geltend. Dieser Forderung kam die Beklagte nicht nach und verwies auf die Abtretungen.

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Am 06.05.2022 hat die Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.696,15 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Regressbescheide der Beklagten seien vor dem 01.01.2019 bestandskräftig geworden. Insoweit werde auf die E-Mail der Beklagten vom 23.12.2021 verwiesen. Jedenfalls bzgl. des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 sei das Prüfverfahren mit dessen Erlass vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden. In der bis zum 31.12.2018 geltenden Prüfvereinbarung (PV) gem. § 106d Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für Baden-Württemberg habe es keine Regelungen gegeben, die eine Abtretung von nicht durch die Beklagte realisierbaren Regressforderungen vorsehe. Eine derartige Abtretungsbefugnis sei erst mit der seit dem 01.01.2019 geltenden Prüfvereinbarung vereinbart worden. Die Beklagte habe eine Haftung aus der Gesamtvergütung abgelehnt. Mit der Festsetzung der Regresse gegenüber dem Arzt stehe fest, dass die Beklagte aufgrund der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Klägerin in Höhe der Regressbeträge unrechtmäßig bereichert sei. Die Beklagte habe Vergütungen für Leistungen erhalten, die nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Für die Rückzahlung dieser Vergütung hafte die Beklagte aus der Gesamtvergütung. Die Haftung der Beklagten für nicht realisierbare Regressforderungen habe das Bundessozialgericht (BSG) in der Entscheidung vom 28.10.2015 (B 6 KA 15/15 R) bestätigt. § 52 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) finde keine Anwendung. Eine entsprechende Regelung sei nicht in der PV vereinbart gewesen. Eine Haftung der Beklagten aus der Gesamtvergütung sei auch sachgerecht. Denn das Gesetz unterscheide stringent zwischen den Rechtskreisen Krankenkasse/Kassenärztliche Vereinigung einerseits und Kassenärztliche Vereinigung/Arzt andererseits. Jede Institution trage insoweit das Risiko der Durchsetzbarkeit der eigenen Forderung innerhalb des eigenen Rechtskreises. Soweit sich die Beklagte auf § 14 Abs. 1 der „Vereinbarung nach § 106d Abs. 5 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 01.01.2019“ (Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung) stütze, könne sie nicht durchdringen, denn diese beziehe sich lediglich auf das Prüfverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrens.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht, sie sei berechtigt, die von ihr nicht beizutreibenden Forderungen an die Klägerin abzutreten und Zahlungen aus der Gesamtvergütung zu verweigern. Eine Abtretung sei bereits nach § 11 Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung unterfielen alle Prüfverfahren, die am 01.01.2019 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, den Regelungen dieser neuen Vereinbarung. Dies sei vorliegend der Fall. Die Regressbescheide seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig gewesen. Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung beinhalte Verfahrensrecht, das auch in laufenden Verfahren Anwendung finde. Unabhängig davon sei eine Abtretung der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 BMV-Ä an die Klägerin möglich. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä dürfe die Kassenärztliche Vereinigung den Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung abtreten, soweit eine Aufrechnung mit Honorarforderungen des Vertragsarztes nicht möglich sei, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht mehr bestünden. Dabei beziehe sich diese Vorschrift nicht lediglich auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä. Denn die dortige Aufrechnungsmöglichkeit aufgrund Urteils eines Sozialgerichts betreffe nur Schadensersatzanforderungen der Krankenkassen und somit keine Regresse aufgrund nachgehender Berichtigungsansprüche. Darüber hinaus gelte die Regelung des § 52 Abs. 2 BMV-Ä nicht nur hinsichtlich getroffener Regelungen der Gesamtvertragspartner und der Partner der Prüfvereinbarung, sondern auch unmittelbar. Hätten die Partner der Gesamtverträge und der Prüfvereinbarung entsprechende nähere Regelungen getroffen, müssten diese die entsprechenden Vorgaben beachten. Dies schließe die Geltung dieser Vorschrift jedoch nicht aus für den Fall, dass keine Vereinbarung geschlossen worden sei. Dann gölten die angeführten Grundsätze ebenso und zwar unmittelbar. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht aufgrund der Zahlung der Gesamtvergütung durch die Klägerin in Höhe der Regressbeträge unrechtmäßig bereichert. Die Klägerin übersehe insoweit, dass die Beklagte für die abgetretenen Leistungen keine Zahlungen aus der Gesamtvergütung erhalten habe. Bei diesen Leistungen handele es sich um Einzelleistungen. Diese unterfielen nicht der mit befreiender Wirkung von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Gesamtvergütung. Vielmehr würden diese Leistungen außerhalb der MGV durch die Klägerin an die Beklagte bezahlt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG (B 6 KA 15/15 R). Das BSG führe in der genannten Entscheidung explizit aus, dass es keine Grundlage für eine Verringerung der Gesamtvergütung gebe, wenn einzelne Vertragsärzte ihre Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erbrächten, soweit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder nach dem Inhalt des Gesamtvertrages kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Wie bereits ausgeführt, handele es sich bei den abgetretenen Leistungen um Einzelleistungen. Diese würden durch die Klägerin außerhalb der MGV zusätzlich an die Beklagte gezahlt. Damit stünden die Einzelleistungen in keinerlei Bezug zur Höhe der Gesamtvergütung. Ebenso wenig habe die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen. Das BSG habe einer Kassenärztlichen Vereinigung einen Anspruch auf Prozesszinsen lediglich bei Nichtzahlung fälliger Gesamtvergütungen durch die Krankenkasse zugestanden (B 6 KA 71/04 R).

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Mit Urteil vom 17.07.2025 hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.534,18 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 06.05.2022 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei im Hauptanspruch wie tenoriert begründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in dieser Höhe betreffend die gegenüber dem ehemaligen Vertragsarzt M1 mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 (Quartale 04/2008 bis 03/2016) festgesetzten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Leistungen außerhalb der MGV habe. Die Bestandskraft und Bindungswirkung des Bescheids vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 folge daraus, dass das Klage- und Berufungsverfahren jeweils erfolglos abgeschlossen worden sei (§ 77 SGG). Insoweit stehe fest, dass die Vergütung der hier streitigen Einzelleistungen für die Versicherten der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Dagegen scheitere ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzgl. der von der Beklagten mit Bescheid vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2020 (Quartale 4/2007 bis 3/2008, 4/2016 und 1/2017) verfügten sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, wobei auf die streitige Forderung der Klägerin lediglich 161,97 € für die Quartale 4/2016 und 1/2017 entfielen (vgl. Schreiben vom 09.03.2021). Denn die Kammer habe diesen Bescheid mit Urteil vom 17.06.2025 aufgehoben (S 5 KA 3596/20), der Bescheid sei somit von Anfang an nicht bestandskräftig gewesen. Daher fehle es von vornherein an der für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderlichen Rechtsgrundlosigkeit der ärztlichen Vergütung. Im Übrigen habe die Klage Erfolg. Ungeachtet der mit „befreiender Wirkung“ gezahlten Gesamtvergütungen und ungeachtet des Umstandes, dass Krankenkassen in aller Regel nicht berechtigt seien, die Höhe der von ihrem Landesverband vereinbarten Gesamtvergütung in Frage zu stellen, stehe ihnen in bestimmten Fällen das Recht zu, gegen die Kassenärztliche Vereinigung Ansprüche auf Erstattung von Teilen der Gesamtvergütung geltend zu machen. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruches seien die Grundsätze des öffentlichen Rechts über die Erstattung von Überzahlungen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung und in Anlehnung an §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in allen Fällen anzuerkennen, in denen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden seien (unter Verweis auf z.B. BSG Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R -; BSG, Urteil vom 27.06.2012 - B 6 KA 33/11 R -; BSG, Urteil vom 27.06.2018 - B 6 KA 60/17 R -; alle in juris). Eine entsprechende bundesmantelvertragliche Regelung finde sich für den ärztlichen Bereich in § 53 BMV-Ä (unter Verweis auf Loose in Hauck/Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 107). Derartige Ansprüche könnten sich nicht nur bei fehlerhafter Berechnung der Gesamtvergütung ergeben, sondern auch bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch Vertragsärzte (unter Verweis auf Loose in Hauck/Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 108, 110). Auf die Rückzahlung von Teilen der Gesamtvergütung gerichtete Erstattungsansprüche der Krankenkassen richteten sich wegen der strikten Trennung der Rechtskreise auch dann ausschließlich gegen die Kassenärztliche Vereinigung, wenn der Erstattungsanspruch seine Ursache im Verhalten des einzelnen Vertragsarztes habe. Direkte Ansprüche gegen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen bestünden insoweit nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Arzt zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme (unter Verweis auf Loose in Hauck/Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 115 m.w.N.). Das BSG habe im Urteil vom 28.10.2015 (B 6 KA 15/15 R, in juris) seine Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ausdrücklich bestätigt und (u.a.) ausgeführt, praktische Bedeutung habe die Rechtsprechung wegen der dort üblichen Vergütung nach Einzelleistungen vor allem im vertragszahnärztlichen Bereich erlangt, weil sich unrechtmäßig oder unwirtschaftlich erbrachte Leistungen in diesem Fall unmittelbar auf die Berechnung der Gesamtvergütung auswirken könnten. Soweit dagegen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben oder nach dem Inhalt des Gesamtvertrags kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung und der Erbringung der einzelnen ärztlichen Leistungen bestehe, wie dies bei der Vergütung nach einer Kopf- oder Fallpauschale der Fall sei, gebe es auch keine Grundlage für eine Verringerung der Gesamtvergütung, wenn einzelne Vertragsärzte ihre Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben erbrächten. Das BSG habe mit Urteil vom 27.06.2018 (- B 6 KA 60/17 R -, in juris) bestätigt, dass es einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Anwendungsbereich einer Einzelleistungsvergütung insbesondere in Fällen unrechtmäßig oder unwirtschaftlich oder überhaupt nicht erbrachter (zahn-)ärztlicher Leistungen angenommen habe. Weiterhin habe es einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Krankenkasse auf Rückzahlung von nach Einzelleistungen berechneten Gesamtvergütungsanteilen aufgrund von Honorarminderungen bei Vertragszahnärzten infolge nicht erfüllter Fortbildungspflichten bejaht. Daraus folge, dass bei Vereinbarung einer MGV der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen und der Höhe der Gesamtvergütung nicht bestehe (unter Verweis auf Loose in Hauck/Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 85 SGB V Rn. 112; BeckOK SozR/Scholz, Stand 01.12.2024, BMV-Ä § 53 Rn. 2), dass dagegen der Zusammenhang bei einer extrabudgetären Gesamtvergütung vorliege (unter Hinweis auf BeckOK SozR/Scholz, 75. Ed. 1.12.2024, BMV-Ä § 53 Rn. 2, 4). In Anwendung dieser Maßstäbe stehe der Klägerin gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch im tenorierten Umfang zu, weil sich die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf Leistungen außerhalb der MGV bezögen, mithin auf extrabudgetäre Vergütungsbestandteile für gesondert zu vergütende Leistungen. § 11 Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung finde vorliegend keine Anwendung, denn das Prüfverfahren sei durch Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 vor dem 01.01.2019 abgeschlossen gewesen. Zwar enthalte die ab 01.01.2019 geltende Fassung folgende Abtretungsregelung in § 11 Abs. 5: „Soweit eine Aufrechnung entsprechend § 11 Abs. 4 nicht möglich ist, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die KVBW nicht mehr bestehen, tritt die KVBW den Anspruch an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung ab. Im Einzelfall können Kulanzregelungen (z.B. bei Tod des Vertragsarztes) mit der Krankenkasse vereinbart werden.“ Diese mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft getretene Regelung finde aber auf das mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 abgeschlossene Prüfverfahren keine Anwendung. Denn zur zeitlichen Anwendung werde in § 14 Abs. 1 Satz 2 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung bestimmt, dass diese für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (01.01.2019) noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren gelte. Das Prüfverfahren als spezifisches Verwaltungsverfahren sei aber mit Erlass des Prüfbescheids, ggf. bei Anfechtung mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. Dies folge für die Kammer aus § 106d Abs. 2 Satz 1 und 8 und Abs. 3 Satz 2 SGB V. Diesen Regelungen sei gemein, dass die Prüfverfahren nach § 106d SGB V durch Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung abzuschließen und anschließend die Krankenkassen(-Verbände) zu informieren seien. Vergleichbares regele § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung. § 11 Abs. 1 Satz 3 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung unterscheide zudem zwischen den Prüfverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren. Daraus folge, dass das Prüfverfahren mit Erlass des Prüfbescheids, ggf. bei Anfechtung mit Erlass des Widerspruchsbescheids, abgeschlossen sei. Im Falle einer gerichtlichen Anfechtung durch den Arzt werde ein davon deutlich zu unterscheidendes gerichtliches Verfahren mit Verfahrensherrschaft des Gerichts eingeleitet, das nicht mehr dem Prüfverfahren zugerechnet werden könne (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 3/24 R -, in juris). Der Verweis der Beklagten auf die Grundsätze des intertemporalen Rechts gehe ins Leere, denn diese Grundsätze fänden vorliegend keine Anwendung, weil § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung eine ausdrückliche Regelung enthalte, wonach die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Vereinbarung für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren gelte. Schließlich folge ein anderes Ergebnis nicht aus § 52 BMV-Ä. Dieser formuliere in Abs. 1 einen Regelungsauftrag für die Vertragspartner der Gesamtverträge und die Vertragspartner der Prüfvereinbarung betreffend die Erfüllung von nachgehenden Berichtigungsansprüchen sowie Schadensersatzansprüchen aus Feststellungen der Prüfgremien. Abs. 2 knüpfe unmissverständlich allein an diesen Regelungsauftrag an (Satz 1: „hierbei … zu berücksichtigen“) und mache den Vertragspartnern hinsichtlich der zu treffenden Regelungen nähere Vorgaben. Dagegen formuliere § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 BMV-Ä keine unmittelbar geltende Regelung. Wie sich aus Satz 1 klar und unmissverständlich ergebe, bedürften die Regelungsvorgaben des Abs. 2 Satz 2 und 3 einer Umsetzung durch die Vertragspartner. Weiterhin habe das BSG mit Urteil vom 28.10.2015 (- B 6 KA 15/15 R -, in juris) bereits zum Anwendungsbereich entschieden, dass § 52 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä betreffend die „Abtretung“ von Schadensersatzansprüchen durch die Kassenärztliche Vereinigung an Krankenkassen zur Einziehung auf die Erstattung rechtsgrundlos empfangener ärztlicher Vergütung gerade keine Anwendung finde. Entscheidend sei vorliegend, dass die bis zum 31.12.2018 geltende „Vereinbarung nach § 106a Abs. 5 V zur Durchführung der Abrechnungsprüfung“, die vorliegend – wie dargelegt – keine Anwendung finde, anders – als die ab 01.10.2019 geltende Vereinbarung – keinerlei Regelung im Sinne des § 52 Abs. 2 BMV-Ä enthalte. Damit habe es der Beklagten an einer rechtlichen Grundlage für ihre einseitig erklärten Abtretungen gefehlt. Ein Abtretungsvertrag (§ 398 Satz 1 BGB) sei zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit, mithin seit 06.05.2022, sei § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 291 Satz 1 Halbs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 288 Abs. 2 BGB finde mangels „Entgeltforderung“ keine Anwendung (unter Hinweis auf z.B. BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 14/15 R -, in juris). Daher sei die Klage betreffend den Zinsanspruch teilweise abzuweisen.

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Gegen das ihr am 19.08.2025 zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 26.08.2025 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, entgegen der Entscheidung des SG finde vorliegend § 11 Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung Anwendung. Diese Regelung gelte gemäß § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung für alle Prüfverfahren, die am 01.01.2019 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Neues Verfahrensrecht gelte grundsätzlich auch für alle laufenden Verfahren. Vorliegend sei das Prüfverfahren erst mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. Ein Prüfverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung sei erst dann endgültig abgeschlossen, wenn dieses rechtskräftig beendet sei. Etwas anderes könne lediglich dann gelten, wenn eine Übergangsregelung dies verbiete, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr hätten die Partner der Gesamtverträge in § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung gerade den Regelfall der Geltung neuen Verfahrensrechts auf noch nicht abgeschlossene Verfahren nochmals bekräftigt. Sinn und Zweck der Abtretungsregelung zur Einziehung der Forderung sei, dass die Forderung von der Behörde eingezogen werde, der sie zustehe bzw. die Inhaberin der Forderung sei. Diese solle auch das Ausfallrisiko der Forderung tragen. Eine Begrenzung der Übergangsregelung auf noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren lasse sich weder dem Wortlaut noch der Auslegung entnehmen. Unabhängig davon stehe mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch nicht in jedem Falle abschließend fest, ob die Krankenkasse einen endgültigen Anspruch auf Rückzahlung habe, ihr also die Forderung endgültig zustehe. Deshalb sei auch in § 11 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung geregelt, dass ein Zahlungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine bestandskräftige Feststellung der Honorarberichtigung voraussetze und die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg im Falle von sozialgerichtlichen Verfahren vorab Zahlungen leisten könne, die ggf. wieder zurückzugewähren seien. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit § 11 Abs. 1 Satz 3 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung eine Unterscheidung zwischen Prüfverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren treffen solle. Diese Vorschrift regele lediglich einen möglichen Zahlungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der Beklagten bei noch nicht bestandskräftiger Feststellung der Honorarberichtigung, wenn eine Aufrechnung mit Honorarforderungen des Vertragsarztes erfolgt sei. Eine Einziehung durch die Beklagte solle nur so lange erfolgen, als Honoraransprüche des Vertragsarztes gegenüber der Beklagten bestünden, um durch eine dadurch mögliche Aufrechnung die Einziehung der der Krankenkasse zustehenden Forderung zu erleichtern. Sei eine Aufrechnung hingegen nicht mehr möglich, weil keine Honorarforderungen des Vertragsarztes mehr gegenüber der Beklagten bestünden, werde der Anspruch an die Krankenkasse zur unmittelbaren Einziehung abgetreten. Von der Übergangsregelung sollten deshalb auch alle Verfahren in diese Neuregelung einbezogen werden, die zum 01.01.2019 noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen seien. Eine Begrenzung auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Dies gelte insbesondere auch, als in § 11 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung ebenfalls auf die endgültige Bestandskraft und nicht auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgestellt werde. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass auch sämtliche andere Krankenkassen offensichtlich die Auslegung der Beklagten teilten. Ebenso unzutreffend habe das SG entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz habe. Das BSG habe in seinem Urteil mit Az. B 6 KA 71/04 R ausdrücklich klargestellt, dass die Änderung der Rechtsprechung zu den Prozesszinsen nur die Zahlung fälliger Gesamtvergütungen betreffe. Ob dies auch für die umgekehrte Konstellation der Rückzahlung gelte, wenn Einzelleistungen betroffen seien, sei noch nicht obergerichtlich entschieden. Vorliegend gehe es nicht um die Zahlung fälliger Gesamtvergütungen und die damit verbundene Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr stehe die Rückzahlung von Einzelleistungen in Streit. Es handele sich also insoweit um Leistungen, die die Krankenkasse bereits verplant und finanziert und in ihrem Haushalt entsprechend belastet habe. Diese Gelder könnten deshalb auch nicht zur anderweitigen Verteilung durch die Krankenkasse vorgesehen sein. Damit werde die Krankenkasse nicht, wie bei der Nichtzahlung fälliger Gesamtvergütungen, in eine Zwangslage versetzt, entsprechende Beträge vorzufinanzieren und entsprechende Finanzierungskosten zu tragen. Ebenso wenig werde wirtschaftlicher Druck durch Vorenthaltung bzw. Entzug von Liquidität im zweistelligen Millionenbereich ausgeübt. Vielmehr sei vorliegend das Instrument der Nichtrückzahlung von Einzelleistungen in begrenztem Umfang benutzt worden, um grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dies führe auch nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen und zu keinem erheblichen Finanzierungsbedarf, da lediglich geringe Beträge betroffen seien. Vorliegend gehe es nur um durchschnittlich 47,94 € pro Quartal. Auch lasse die Entscheidung des SG eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG gänzlich vermissen. Zudem habe die Beklagte die Forderung an die Klägerin zur Einziehung abgetreten und ihr damit die Forderung nicht vorenthalten. Soweit die Klägerin nun im Berufungsverfahren in Frage stelle, ob die Regelung des § 11 Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung überhaupt wirksam sei, stelle dies ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.07.2025 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.534,18 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 06.05.2022 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Begründung wiederholt und verweist sie auf ihren Vortrag in erster Instanz und das Urteil des SG. Ergänzend führt sie aus, das SG habe richtig dargestellt, dass bereits vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 die neue Prüfvereinbarung nicht zur Anwendung gelangen könne. Das (behördliche) Prüfverfahren sei mit Erlass des Prüfbescheides abgeschlossen. Auch die Grundsätze des intertemporalen Rechts sprächen insoweit dafür, dass eine Abtretung der Ansprüche nicht möglich sei und die Beklagte für die rechtsgrundlos gezahlte Gesamtvergütung hafte. Die Frage, ob sich die Beklagte einer Haftung durch Abtretung des Anspruchs entziehen könne, sei eine rein materiell-rechtliche Frage und eben nicht – wie die Beklagte aber mit ihrer Berufungsbegründung zu vermitteln versuche – eine verfahrensrechtliche Problemstellung. Auch eine „Abtretung“ im Sinne des § 398 BGB sei ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft und nicht dem Bereich der Verfahrensvorschriften zuzuordnen, so dass die Grundsätze des intertemporalen Rechts von vornherein keine Anwendung fänden. Infrage zu stellen wäre zudem, ob § 11 Abs. 5 der neuen Prüfvereinbarung überhaupt wirksam sei. Auch den Zinsanspruch habe das SG zutreffend ausgeurteilt. Für die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlter Gesamtvergütung könne nichts Anderes gelten als für die Zahlung der Gesamtvergütung selbst. Im Übrigen zeige auch das Urteil des BSG vom 23.03.2006 (B 3 KR 6/05 R), dass in der Rechtsprechung des BSG die Tendenz bestehe, auch im Verhältnis der Beteiligten des SGB V untereinander Prozesszinsen zuzusprechen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Senat entscheidet über die Berufung in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Krankenkassen und der Vertragsärzte, weil es sich vorliegend um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsbarkeit ). Gegenstand des Prozesses ist nicht eine innerärztliche Streitigkeit, betroffen ist vielmehr die Außenrechtsbeziehung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und einer Krankenkasse.

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2. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es bedurfte keiner ausdrücklichen Zulassung der Berufung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Klage auf eine Geld- oder Sachleistung von 750 € gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Ein Beschwerdewert von über 10.000 € musste nicht vorliegen, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine „Erstattungsstreitigkeit“ zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Zwar sind Klägerin und Beklagte Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es handelte sich aber nicht um eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne dieses Berufungsausschließungsgrundes. Dieser Begriff ist als Ausnahme eng auszulegen und umfasst nicht jeglichen Geldaustausch zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, sondern nur Forderungen, die auf Erstattung von Kosten gerichtet sind (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R -, in juris). Darunter fallen allerdings nicht nur Streitigkeiten im Sinne der §§ 102 ff. SGB X zwischen Leistungsträgern im Sinne der §§ 12, 18 f. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I); denn das Gesetz hat die Ausnahme nicht auf Sozialleistungsträger beschränkt, sondern allgemein auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden erstreckt, wenn auch der wesentliche Anwendungsbereich bei Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern liegen dürfte, die über ihre Zuständigkeit für Sozialleistungen streiten (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R -, in juris). Es muss sich aber in jedem Fall um einen Streit handeln, in dem es um den Ausgleich von Kosten geht, die der Kläger gehabt hat; nur eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, der im Rahmen einer Ausnahmevorschrift ohnehin schon eng auszulegen ist, erst recht aber bei einer prozessualen Vorschrift, die formale Voraussetzungen für ein Rechtsmittel regelt (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R -, in juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn Gegenstand der Klage sind Einzelleistungsvergütungen, die von der Klägerin zurückgefordert werden.

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3. Allein streitgegenständlich ist die Forderung in Höhe von 1.534,18 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 06.05.2022 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, weil allein die Beklagte Berufung eingelegt hat. Es ist mithin allein zu entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Einzelleistungsvergütungen, die M1 in den Quartalen 1/2011 bis 3/2016 für die Behandlung der Versicherten der Klägerin erhalten hat und die mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 in Höhe von insgesamt 1.534,18 € sachlich-rechnerisch berichtigt wurden, zusteht.

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4. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 1.534,18 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 06.05.2022 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt. Die Klägerin hat in dieser Höhe Anspruch auf Rückzahlung der nach Einzelleistungen berechneten Gesamtvergütungsanteile. Rechtsgrundlage ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entsprechend § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch m.w.N. BSG, Urteil vom 27.06. 2018 - B 6 KA 60/17 R -, in juris). Die Klägerin hat Gesamtvergütungsteile in Höhe von 1.534,18 € ohne Rechtsgrund gezahlt, weil mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 feststeht, dass M1 in den Quartalen 1/2011 bis 3/2016 Einzelleistungsvergütungen für die Behandlung der Versicherten der Klägerin in dieser Höhe zu Unrecht erhalten hat. Der Erstattungsanspruch wurde nicht durch Abtretung der Honorarrückzahlungsansprüche der Beklagten gegen M1 erfüllt, denn eine Abtretung ist nicht wirksam zustande gekommen. Für eine einseitige Abtretung fehlt es für den streitgegenständlichen Zeitraum an einer Rechtsgrundlage. Einen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) haben die Beteiligten nicht geschlossen. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte.

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Lediglich ergänzend ist aufgrund des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen:

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Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung findet vorliegend in der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Fassung unzweifelhaft keine Anwendung. Nach der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Übergangsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung gilt diese Vereinbarung für alle am 01.01.2019 noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren. Das hier maßgebliche Prüfverfahren nach § 106d SGB V betreffend die Quartale 1/2011 bis 3/2016 war (spätestens) mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2018 abgeschlossen. Eine Erstreckung auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Prüfverfahren kann dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht entnommen werden. Der Wortlaut ist auch keiner dementsprechenden Auslegung zugänglich. Dass die Vertragsparteien den Willen hatten, die Anwendung auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu erstrecken, obwohl sie das Wort „rechtskräftig“ nicht mit aufgenommen haben, ergibt sich weder aus dem Sinn und Zweck noch aus der Systematik der Regelungen. Aus dem Verweis auf die ansonsten geltenden Gültigkeitsregelungen der Richtlinien nach § 106d Abs. 6 SGB V in Satz 3 des § 14 Abs. 1 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung wird vielmehr ersichtlich, dass den Vertragspartnern der Unterschied zwischen „abgeschlossen“ und „rechtskräftig abgeschlossen“ bewusst war. Denn § 22 Abs. 3 der Richtlinien nach § 106d Abs. 6 SGB V stellt nur für einzelne – hier nicht betroffene – Regelungen ausnahmsweise darauf ab, dass die Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt noch „nicht rechtskräftig abgeschlossen“ waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung regelt, dass ein Zahlungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der Beklagten eine „bestandskräftige“ Feststellung der Honorarberichtigung voraussetzt. Die Übergangsregelung bezieht sich nicht allein auf § 11, sondern auf die gesamte Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung. Die Übergangsregelung ist deshalb nicht allein ihrem Sinn und Zweck nach im Zusammenhang mit der Umsetzung von Prüfergebnissen auszulegen. Abgesehen davon muss eine Übergangsregelung auch nicht bereits zum Stichtag sämtliche Rechtsfolgen, die aus der Anwendung des neuen Regelwerks folgen, nach sich ziehen. Dass sich die Aufrechnungslage erst mit Bestandskraft der Feststellung der Honorarberichtigung einstellt, steht weder dem Wortlaut der Übergangsregelung entgegen noch ergibt sich daraus ein anderes Auslegungsergebnis. Dass – wie die Beklagte vorträgt – sämtliche anderen Krankenkassen die Auslegung der Beklagten teilten, überzeugt den Senat nicht von der Richtigkeit dieser Auslegung.

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Das SG hat auch zu Recht Prozesszinsen nach §§ 291 Satz 1 Halbs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zugesprochen. Einzelleistungsvergütungen sind zwar nicht Teil der MGV, sie gehören aber als besonderer Teil ebenfalls zur Gesamtvergütung. Nach § 85 Abs. 1 SGB V wird mit der Gesamtvergütung die gesamte vertragsärztliche Versorgung vergütet, also auch die außerhalb der MGV nach § 87a Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB V vergüteten Leistungen. Da nach der Rechtsprechung Gesamtvergütungsansprüche nach Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (BSG, Urteil vom 23.03.2016 - B 6 KA 14/15 R -, in juris m.w.N.), gilt dies auch für den umgekehrten Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Gesamtvergütung. Die Gründe für die Zuerkennung von Prozesszinsen bei Ansprüchen auf Gesamtvergütungsteile – nämlich die Verpflichtung zur Kooperation zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen sowie die wirtschaftlichen Folgen eines erheblichen Finanzierungsbedarfs durch Einbehaltung von Gesamtvergütungsanteilen (BSG, Beschluss vom 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B -; BSG, Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R -; beide in juris) – gelten entsprechend auch im Fall ihrer Zurückerstattung. Die Krankenkasse hat zwar anders als die Kassenärztliche Vereinigung, welche die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte auskehren muss, keinen Finanzierungsbedarf. Eine ausbleibende Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Gesamtvergütung(steile) kann aber ebenfalls wirtschaftliche Folgen für die Krankenkasse bzw. die GKV haben. Darauf, ob wirtschaftliche Folgen im Einzelfall eingetreten sind, kommt es nicht an.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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6. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

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7. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insofern um Nebenforderungen handelt (§ 43 Abs. 1 GKG).


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