Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 AS 559/25

Leitsatz

1. Bei einem jahrelang gelebten Mietverhältnis unter Verwandten kann, auch wenn nun über einen längeren Zeitraum der Mietzins nicht abgeführt wird, nicht ohne Weiteres ein Scheingeschäft angenommen werden. (Rn.37)

2. Werden bei einem Mietverhältnis unter engen Verwandten bei Nichtzahlung des Mietzinses nicht unmittelbar juristische Konsequenzen eingeleitet, so rechtfertigt dies nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts. (Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend SG Konstanz, 5. Februar 2025, S 5 AS 1424/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2025 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 607,06 Euro zu gewähren sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2022.

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Die 1977 geborene Klägerin Ziff. 1 bewohnt seit Februar 2006 eine 100 qm große 4-Zimmer-Wohnung im Haus ihrer Eltern. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Mietvertrag zwischen ihrem Vater als Vermieter und ihrem (damaligen) Ehemann als Mieter geschlossen. Ebenfalls leben die beiden 2006 und 2009 geborenen, gemeinsamen Kinder (Klägerin Ziff. 2 und Kläger Ziff. 3) in der Wohnung. In dem am 01.02.2006 geschlossenen Mietvertrag wurde eine monatliche Gesamtmiete von 530,00 Euro (400,00 Euro Kaltmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 130,00 Euro) vereinbart. In der Folgezeit wurden die Mietkosten geringfügig erhöht (Kaltmiete ab 01/2011 470,00 Euro und von 07/2014 bis 12/2018 520,00 Euro). Die Miete wurde bis Ende 2018 regelmäßig vom gemeinsamen Konto der Eheleute überwiesen.

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Nach der Trennung der Eheleute und seinem Auszug Ende 2018 stellte der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 die Überweisung seines Gehaltes auf das gemeinsame Konto ein, so dass eine Bezahlung der Miete seit Januar 2019 mangels Deckung nicht mehr möglich war. Die Klägerin Ziff. 1 selbst verfügte über keine ausreichenden Einnahmen. Eine ausdrückliche Beendigung oder Änderung des Mietverhältnisses fand nicht statt.

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Im März 2020 stellten die Kläger erstmals beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im weiteren Verlauf legten sie einen zwischen der Klägerin Ziff. 1 und ihrem Vater als Vermieter auf den 01.01.2019 rückdatierten Mietvertrag vor. In diesem ist u.a. Folgendes geregelt:

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„Die monatliche Grundmiete beträgt 450,00 EUR. Neben der Grundmiete trägt die Mieterin die Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung (BetrKV s. Anlage 1). Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von 250,00 EUR zu zahlen. Insgesamt sind von der Mieterin zu zahlen: 700,00 EUR. […] Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters […] zu überweisen. […] Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit.“

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Der Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 08.06.2020 den Klägern (erstmals) für die Zeit vom 17.04.2020 bis zum 30.09.2020 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden hierbei mit der Begründung abgelehnt, dass der vorgelegte Mietvertrag nach den vorgelegten Unterlagen nicht praktiziert werde.

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Hiergegen erhoben die Kläger am 24.06.2020 Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wandte sich der Vater der Klägerin Ziff. 1 mit Schreiben vom 08.07.2020 direkt an den Beklagten und gab unter anderem an, seiner Tochter seit dem 01.01.2019 die Miete aufgrund ihrer finanziellen Situation nur gestundet zu haben. Die Mietforderung bleibe aber bestehen. Er könne auf die Miete nicht verzichten. Die Klägerin Ziff. 1 schulde ihm daher seither monatliche Mietkosten in Höhe von 700,00 Euro. Vom Einzug bis Dezember 2018 habe die Familie die Miete lückenlos bezahlt.

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Auch in den folgenden Bewilligungsabschnitten blieb die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung zwischen den Beteiligten streitig. Weitere Bewilligungsbescheide sind zum Teil Gegenstand ruhender Gerichts- bzw. Widerspruchsverfahren.

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Für den Zeitraum vom 17.04.2020 bis zum 31.08.2021 schlossen die Beteiligten in einem vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz geführten Rechtsstreit (S 5 AS 1658/20) im Erörterungstermin am 25.11.2021 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, unter dem Eindruck der Angaben der Klägerin Ziff. 1 im Termin durch neuen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung zu entscheiden.

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Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 21.07.2021 hin bewilligte der Beklagte diesen für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022 mit Bescheid vom 02.08.2021 (vorläufig) Leistungen nach dem SGB II. Erneut erfolgte die Bewilligung ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte berücksichtigte jeweils nur den maßgeblichen Regelsatz (446,00 Euro für die Klägerin Ziff. 1, 373,00 Euro für die Klägerin Ziff. 2 und 309,00 Euro für den Kläger Ziff. 3, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 160,56 Euro sowie Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.007,65 Euro [Kindesunterhalt plus Kindergeld minus Absetzungen]).

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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22.11.2021 beantragten die Kläger beim Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 02.08.2021 und trugen zur Begründung vor, dass die Klägerin Ziff. 1 mit ihren Kindern aufgrund eines regulären rechtsgültigen Mietvertrages in der Wohnung lebe, so dass auch die Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien.

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Diesen Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2021 ab. Die Kläger seien keiner wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt.

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Mit Bescheid vom 27.11.2021 erließ der Beklagte für den Zeitraum von Januar bis August 2022 einen Änderungsbescheid und berücksichtigte hierbei die Erhöhung der Regelbedarfe ab 01.01.2022.

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Den gegen den Überprüfungsbescheid vom 26.11.2021 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2021 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung vor allem erneut darauf, dass eine ernsthafte Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Miete nicht festzustellen sei.

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Hiergegen erhoben die Kläger am 09.12.2021 Klage zum SG Konstanz (S 5 AS 2572/21) mit dem Begehren der Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Beklagten. Sie gaben zur Begründung erneut an, dass nicht willkürlich irgendein neues Mietverhältnis begründet worden sei, sondern das aktuelle Mietverhältnis die natürliche Fortsetzung desjenigen Mietverhältnisses darstelle, welches bereits früher zur Zeit des damals noch bestehenden ehelichen Lebensverhältnisses der Klägerin Ziff. 1 mit ihrem Ehemann eingegangen worden sei.

16

In diesem Verfahren vernahm das SG Konstanz am 19.01.2023 im Rahmen eines Erörterungstermins den Vater der Klägerin Ziff. 1 als Zeugen. Auf Frage des SG schilderte der Zeuge die Abläufe im Einzelnen und gab unter anderem an, dass zuletzt auch ein Mahnbescheid erwirkt worden sei, um eine Verjährung der Mietforderungen zu verhindern. Man habe zudem von Anfang an Druck auf die Klägerin Ziff. 1 ausgeübt und sie zur Mietzahlung aufgefordert. Er habe vier Kinder und habe der Klägerin Ziff. 1 auch deutlich gemacht, dass er sie nicht dahingehend begünstigen könne, indem sie mietfrei bei ihm wohne. Über die bestehenden Mietschulden sei von Anfang an Buch geführt worden. Die Klägerin Ziff. 1 gab hierzu an, dass sie dies auch immer habe unterschreiben müssen. Der Zeuge erklärte weiter, dass er eine Kündigung bislang nicht ausgesprochen habe, schließlich handele es sich ja bei der Klägerin Ziff. 1 um das eigene Kind. Er wolle das vorliegende Verfahren abwarten. Wenn die Klägerin Ziff. 1 aber auch in Zukunft keine Miete zahle, „müsse sie gehen“. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2023 verwiesen.

17

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gab das SG der Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2023 statt und verurteilte den Beklagten, den Klägern unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 02.08.2021 und 27.11.2021 weitere Leistungen nach dem SGB II (Kosten für Unterkunft und Heizung) im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022 in Höhe von 700,00 Euro monatlich zu gewähren.

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Die Beklagte erhob hiergegen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 3 AS 236/24). Die in diesem Verfahren zuständige Berichterstatterin des 3. Senats führte am 10.04.2024 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durch und wies dabei darauf hin, dass in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 02.08.2021 für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022 keine Regelung bezüglich der beantragten Kosten der Unterkunft getroffen worden sei. Es könne daher insoweit im vorliegenden Berufungsverfahren auch zu keiner materiell-rechtlichen Klärung der Frage der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung kommen. In diesem Verfahren schlossen die Beteiligten daraufhin einen Vergleich dahingehend, dass die Kläger ihren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Überprüfungsantrag vom 22.11.2021 zurücknehmen und die Beteiligten erklärten das Berufungsverfahren L 3 AS 236/24 übereinstimmend für erledigt (vgl. Protokoll vom 10.04.2024 im Verfahren L 3 AS 236/24).

19

Der Beklagte lehnte daraufhin (ausgehend vom ursprünglichen Leistungsantrag vom 21.07.2021) mit Bescheid vom 29.04.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2024 die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022 ab. Es bestehe kein Anspruch auf die beantragte Leistung, da kein ernsthaftes Mietverlangen vorliege. Eine Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung könne daher nicht erfolgen.

20

Hiergegen haben die Kläger am 14.08.2024 beim SG Konstanz die hier gegenständliche Klage (S 5 AS 1424/24) erhoben und ihr Begehren zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022 weiterverfolgt.

21

Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2025 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2024 weitere Leistungen nach dem SGB II (Kosten für Unterkunft und Heizung) im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022 in Höhe von 700,00 Euro monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, dass streitgegenständlich allein die Gewährung von Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 sei. Unstreitig gehörten die Kläger im streitigen Zeitraum zum anspruchsberechtigten Personenkreis des SGB II, sie seien insbesondere auch hilfebedürftig gewesen. Folgerichtig habe der Beklagte in diesem Zeitraum auch Leistungen nach dem SGB II gewährt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten die Kläger aber nicht nur einen Anspruch auf die bereits gewährte Regelleistung sowie des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, sondern auch auf die Übernahme ihrer Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Ein solcher Anspruch bestehe hier in Höhe der tatsächlichen Miete in Höhe von 700,00 Euro pro Monat. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich das SG vom Vorliegen eines bloßen Scheingeschäftes im Sinne von § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht überzeugen können. Man gehe vielmehr davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1 gegenüber ihrem Vater als Vermieter einer wirksamen Zahlungsverpflichtung aus dem Mietverhältnis ausgesetzt sei. Mietverträge zwischen nahen Angehörigen seien nicht per se unwirksam, so dass schon allein deshalb eine entsprechende Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger ausgeschlossen wäre. Die Rechtsprechung habe jedoch zum Schutz des Sozialleistungsträgers Kriterien entwickelt, die für die sozialleistungsrechtliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sein müssten, um eine - durch öffentliche Gelder finanzierte - Kommerzialisierung einer bislang privat genutzten und unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung zu verhindern. Hiernach seien Unterkunftskosten mangels ernsthafter Einigung nicht zu tragen, wenn und soweit die vertragliche Vereinbarung ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB darstelle. Ob ein erheblicher Rechtsbindungswille und damit ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliege oder ob es sich um ein solches Scheingeschäft handle, beurteile sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -). Hierbei sei zu beachten, dass - wie auch sonst unter Dritten - der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein müsse, wobei es diesbezüglich auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien ankomme (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 - L 2 AS 5209/11 -). Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe gehe das Gericht vorliegend davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1 einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt sei. Hierbei sei für das Gericht insbesondere entscheidend, dass das Mietverhältnis bereits zuvor über zehn Jahre lang bestanden habe und auch konkret praktiziert worden sei. Das Gericht gehe ferner davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1 im konkludenten Zusammenwirken der maßgeblichen Mietvertragsparteien in dieses bestehende Mietverhältnis eingetreten sei und dieses mit Ausnahme des Ausscheidens des Ehemannes aus dem Vertrag unverändert habe fortgeführt werden sollen. Der insoweit mit Wirkung ab dem 01.01.2019 neu abgeschlossene Mietvertrag habe nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang lediglich eine (klarstellende) schriftliche Grundlage zur Vorlage beim Beklagten schaffen sollen. Demgegenüber erachte es das Gericht nicht für entscheidungserheblich, dass wegen des Ausbleibens der Miete nicht umgehend entsprechende Maßnahmen des Vermieters ergriffen worden seien. Vielmehr erscheine es aufgrund der psychischen Ausnahmesituation für die Klägerin Ziff. 1, bedingt durch die Trennung sowie die daraus resultierende finanzielle Notlage nachvollziehbar, dass die Mietforderung länger als unter sonstigen normalen Umständen üblich gestundet worden sei und der Vermieter als Vater der Klägerin Ziff. 1 und Großvater der Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht (wie offenbar vom Beklagten gefordert) sofort mietrechtliche Konsequenzen eingeleitet habe. Dass die Miete dauerhaft gestundet oder gar auf diese verzichtet werde, sei für das Gericht jedenfalls nicht ersichtlich. Nach den im Klageverfahren gemachten glaubhaften Angaben werde seitens des Vermieters über die Mietschulden Buch geführt, es sei zwischenzeitlich ein Mahnbescheid erwirkt und ferner (für den Fall, dass eine Begleichung der Forderungen nicht erfolgen sollte) eine „Anrechnung“ beim Erbe in Aussicht gestellt worden, um eine Gleichbehandlung unter den Geschwistern zu gewährleisten bzw. eine Besserstellung der Klägerin Ziff. 1 durch mietfreies Wohnen im Haus der Eltern zu vermeiden.

22

Die Beklagte hat gegen den ihr am 13.02.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid am 19.02.2025 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben und vorgetragen, dass das SG Konstanz zu Unrecht der Klage stattgegeben habe. Ein Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehe im streitigen Zeitraum nicht. Die Unterkunft sei den Klägern vom Vater der Klägerin Ziff. 1 nicht unter der Voraussetzung zur Nutzung überlassen worden, dass die Kläger Miete zahlen müssten. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Wohnraum zuvor an den Ex-Mann der Klägerin Ziff. 1 vermietet worden sei. Der vorhandene Wohnraum sei zwar insoweit seinerzeit kommerzialisiert worden, aber lediglich familienintern an den zahlungsfähigen Schwiegersohn. Eine vorherige Vermietung an Dritte habe nie bestanden. Miete sei von der Klägerin tatsächlich über Jahre nicht verlangt worden. Daran ändere auch der formhalber erwirkte Mahnbescheid nichts. Von vornherein sei lediglich der Beklagte als Schuldner vorgesehen gewesen. Dies widerspreche vorliegend einer ernsthaften Mietforderung. Vielmehr gehe der Vater der Klägerin Ziff. 1 ohnehin davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1 kein Erwerbseinkommen erzielen könne, um die Miete zu zahlen. Denknotwendigerweise sei dieser ganz offensichtlich allein an der Zahlung durch den Beklagten interessiert. Maßgeblich bleibe vorliegend eben nicht eine zivilrechtliche Betrachtung über das Bestehen eines etwaigen Mietverhältnisses, sondern ob der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II hier verpflichtet sei, als Kosten der Unterkunft die angeblich geltend gemachte Miete bei der Berechnung zu berücksichtigen.

23

Der Beklagte beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

27

Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, dass das SG insoweit in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides völlig zutreffend darauf hingewiesen habe, dass das Mietverhältnis bereits vor Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II durch die Kläger über zehn Jahre hinweg praktiziert worden sei - inklusive Mietzahlungen. Weshalb mit Auszug des Alleinverdieners von dem zehn Jahre lang praktizierten Mietverhältnis nun Abstand genommen werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.

28

Im Nachgang zu dem von der Berichterstatterin mit den Beteiligten am 24.09.2025 durchgeführten Erörterungstermin haben die Kläger den gegen die Klägerin Ziff. 1 von ihrem Vermieter am 23.12.2024 erwirkten Mahnbescheid über die für die Zeit vom 01.11.2021 bis 31.12.2024 aufgelaufenen Mietschulden in Höhe von 27.119,34 Euro vorgelegt. Zudem sind die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegt worden. Danach sind im Jahr 2021 tatsächlich monatliche Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 157,06 Euro (Betriebskosten insgesamt in Höhe von 1.522,94 Euro / 12 Monate = 126,91 Euro pro Monat plus Heizkosten insgesamt in Höhe von 361,80 Euro / 12 Monate = 30,15 Euro pro Monat) und im Jahr 2022 in Höhe von 254,62 Euro (Betriebskosten insgesamt in Höhe von 2.225,52 Euro / 12 Monate = 185,46 Euro pro Monat plus Heizkosten 829,97 Euro/ 12 Monate = 69,16 Euro pro Monat) angefallen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten S 5 AS 2572/21, S 5 AS 2120/23, S 5 AS 1423/24 und L 3 AS 264/24 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die nach den §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht erhoben (vgl. § 151 SGG).

31

Streitgegenstand sind vorliegend allein die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022. Unstreitig waren die Kläger in diesem Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II und insbesondere auch hilfebedürftig. Folgerichtig bewilligte der Beklagte ihnen auch mit Bescheid vom 02.08.2021 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kosten der Unterkunft und Heizung waren nicht bewilligt worden. Hierüber hat der Beklagte nach Hinweis des 3. Senats des LSG sodann mit Bescheid vom 29.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2024 entschieden. Eine solche Abtrennbarkeit der Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung ist auch - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich zulässig (vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rn. 18; für die Zeit ab 01.01.2011 BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 78, Rn. 9-11 m.w.N.), zumal in den angefochtenen Bescheiden nur hierüber entschieden wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nur der Beklagte Berufung erhoben hat. Eine (zulässige) Anschlussberufung ist von den Klägern nicht, auch nicht konkludent, erhoben worden. Die Kläger haben allein die Zurückweisung der Berufung beantragt und somit nicht zum Ausdruck gebracht, dass über die Zurückweisung der Berufung hinaus das angefochtene Urteil zugunsten der Kläger/Berufungsbeklagten geändert werden soll (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 143 Rn. 5e). Eine über die Verurteilung des SG hinausgehende Verpflichtung des Beklagten ist im Berufungsverfahren daher nicht mehr möglich.

32

Die so verstandene Berufung ist überwiegend unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 05.02.2025 ist lediglich in der Höhe der zugesprochenen Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.12.2021 zu beanstanden. Das SG hat aber zu Recht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2024 grundsätzlich zur Übernahme der (angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2022 verurteilt. Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.08.2022 ist dies auch in der Höhe zu Recht erfolgt.

33

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen einer Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Kläger einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt sind und gerade kein Scheingeschäft vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

34

Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Ausführungen der Beklagten im Berufungs-verfahren.

35

Wie bereits das SG ausgeführt hat, ist Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. Auch unter engen Verwandten können rechtlich wirksame Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, z.B. die Mietzahlungspflicht, begründet werden. Ein solcher Mietvertrag muss nicht einem sog. Fremdvergleich standhalten. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen nämlich nach der Rechtsprechung des BSG aus (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15, Rn. 26 und Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 21, Rn. 20). Das heißt, es lassen sich grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen in dem Sinne stellen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen können, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhalten, auch exakt dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich vielmehr nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 5/2025 Anm. 3; BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O. Rn. 24, 27 und Urteil vom 07.05.2009, a.a.O. Rn. 16, 18, 20; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 - L 16 AS 538/21 -, juris, Rn. 44). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R -). Folglich spielt der in der Formel des Bundesfinanzhofs (BFH) ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Bereich der Grundsicherung eine Rolle (Theesfeld-Betten, a.a.O.)

36

Der Senat kommt nach Würdigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles, wie auch schon das SG, zu dem Ergebnis, dass vorliegend entgegen den Ausführungen des Beklagten im streitigen Zeitraum eine wirksame Mietzinsforderung bestanden hat.

37

Es ist dem Beklagten zwar recht zu geben, dass vorliegend seit dem Auszug des Ehemannes keine Miete mehr gezahlt wurde. Ganz entscheidend ist aber vorliegend für den Senat, wie auch schon für das SG, dass der Mietvertrag über die von den Klägern bewohnte Wohnung bereits im Jahr 2006 und damit über zehn Jahre vor der ersten Beantragung von Leistungen nach dem SGB II geschlossen worden war und dieser bis zum Auszug des Ehemannes, dem Hauptverdiener der Familie, Ende 2018 auch vollzogen, d.h. die vereinbarte Miete regelmäßig und pünktlich gezahlt worden war. Entgegen den Ausführungen des Beklagten fand daher über viele Jahre eine „Kommerzialisierung“ der Wohnung statt. Die Vermietung erfolgte zwar innerhalb der Familie. Es handelte sich aber gerade nicht um eine kostenfreie oder rein familiäre Überlassung des Wohnraums, sondern es war von Anfang an ein entgeltlicher Mietvertrag geschlossen und dieser auch entsprechend der getroffenen Vereinbarungen vollzogen worden. Das Mietverhältnis stand also von Anfang an einem mit Dritten geschlossenen Vertrag gleich. Erst mit dem Auszug des Ehemannes aufgrund der Trennung wurde die Miete nicht mehr gezahlt. Es ist dem Beklagten zwar auch recht zu geben, dass dann formal ein neuer Mietvertrag geschlossen wurde. Dies erfolgte jedoch nach den Aussagen des Vermieters und der Klägerin Ziff. 1 allein deshalb, weil man „alles richtig“ habe machen wollen und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der alte Mietvertrag nicht fort gelte. Nach Überzeugung des Senats führt dieser Irrtum allerdings gerade nicht dazu, dass an der Wirksamkeit des Mietvertrages Zweifel aufkommen. Vielmehr unterstreicht der (erneute) Abschluss des Mietvertrages, dass sich der Vermieter und die Klägerin Ziff. 1 auch nach dem Auszug des Ehemannes darüber einig waren, dass der Wohnraum nicht kostenfrei, sondern weiterhin zu ähnlichen Konditionen an sie vermietet werden soll.

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Soweit der Beklagte weiter vorträgt, dass die Kläger seit dem Auszug des Ehemannes und damit über Jahre keine Miete bezahlt hätten und sich allein daraus ergebe, dass der Mietvertrag so nicht gelebt und allein die Bezahlung durch den Grundsicherungsträger angestrebt werde, ist zunächst richtig, dass die Kläger tatsächlich keine Miete zahlten. Allerdings ist nachvollziehbar, warum dies nicht mehr erfolgte, da es ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch gar nicht möglich gewesen wäre und die Klägerin Ziff. 1 sich aufgrund der psychischen Ausnahmesituation nach der Trennung in einer finanziellen Notsituation befunden hatte. Auch führt es nach Ansicht des Senats nicht zu einer anderen Beurteilung, dass der Vater der Klägerin Ziff. 1 aufgrund der ausstehenden Mietzahlungen bislang keine mietrechtlichen Konsequenzen gezogen und den Mietvertrag nicht gekündigt hat. Denn es ist unter nahen Angehörigen nicht unüblich, dass - auch bei wirksamem Bestehen von Forderungen - an die Nichteinhaltung der Verpflichtung wegen des besonderen verwandtschaftlichen Näheverhältnisses, insbesondere zwischen Eltern und ihren Kindern, keine juristischen Konsequenzen geknüpft werden und das Verhalten, jedenfalls für eine gewisse Zeit, toleriert wird (Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2024 - L 16 AS 538/21 -, juris, Rn. 49). Auch bezogen auf die mietrechtlichen Konsequenzen, die das BGB bei Verletzung der Hauptpflichten aus dem Mietvertrag eröffnet, ist bei einem Mietverhältnis unter engsten Verwandten das Standhalten eines Fremdvergleichs nicht gefordert (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 06.08.2020 - L 4 AS 49/19 -, juris, Rn. 34). Zudem sind sich die Mietvertragsparteien hier nach ihren Angaben beim SG einig darüber, dass, auch wenn bisher keine Kündigung ausgesprochen worden ist, die Kläger nach wie vor zur Zahlung der ausstehenden Mietforderungen verpflichtet sind. So hat der Vermieter von Anfang an Buch über die ausstehenden Zahlungen geführt und klar gemacht, dass er zum einen auf die Zahlungen angewiesen sei und zum anderen keine Bevorzugung der Klägerin Ziff. 1 gegenüber ihren Geschwistern aufgrund eines mietfreien Wohnens erfolgen solle. Nicht zuletzt wurden inzwischen zwei Mahnbescheide gegen die Klägerin Ziff. 1 erlassen, die zwar nicht unmittelbar zur Zahlung führten, aber nach Überzeugung des Senats nochmals die Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung unterstreichen, auch indem hierdurch die Verjährung der ausstehenden Forderungen verhindert werden soll. Nicht zuletzt hat der Vermieter im Termin beim SG deutlich gemacht, dass die Klägerin Ziff. 1, sollte sie weiterhin nicht in der Lage sein, die Miete zu bezahlen „gehen müsse“. Dies unterstreicht, dass der Vermieter nicht gewillt ist, die Kläger dauerhaft mietfrei in seiner Wohnung wohnen zu lassen.

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Nach alledem steht für den Senat fest, dass die Kläger im streitigen Zeitraum einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt waren. Somit besteht ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum. Bei der im Mietvertrag vereinbarten Grundmiete von 450,00 Euro handelt es sich zudem auch schon im streitigen Zeitraum um angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Drei-Personen-Haushalt in Ö1, was der Beklagte letztlich auch nicht bestreitet (vgl. Schreiben des Beklagten vom 26.11.2025 unter Vorlage der für die Gemeinden im Landkreis K1 geltenden Angemessenheitsgrenzen für 2021 und 2022).

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Allerdings ist der Beklagte nach Vorlage der Nebenkostenabrechnungen im Zeitraum 01.09.2021 bis 31.12.2021 lediglich zu einer Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 607,06 Euro zu verurteilen. Dies ergibt sich daraus, dass in diesem Zeitraum tatsächlich weniger Betriebskosten, nämlich monatlich in Höhe von 157,06 Euro (Betriebskosten insgesamt in Höhe von 1.522,94 Euro / 12 Monate = 126,91 Euro pro Monat plus Heizkosten insgesamt in Höhe von 361,80 Euro / 12 Monate = 30,15 Euro pro Monat), als Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wurden, angefallen sind. Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.08.2022 bleibt es bei einer Verurteilung zur Übernahme von monatlich 700,00 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung. Zwar sind in diesem Zeitraum tatsächlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung angefallen, nämlich 704,62 Euro (Grundmiete plus Betriebskosten insgesamt in Höhe von 2.225,52 Euro / 12 Monate = 185,46 Euro pro Monat plus Heizkosten 829,97 Euro / 12 Monate = 69,16 Euro pro Monat). Da aber allein der Beklagte Berufung erhoben hat (s.o.) konnte eine Verurteilung zur Übernahme noch höherer Unterkunftskosten unter Berücksichtigung tatsächlich höherer Nebenkosten nicht erfolgen. Die Vorlage weiterer Belege zur Nebenkostenabrechnung war zur Überzeugung des Senats hier nicht nötig, weil dies die von den Klägern tatsächlich gegenüber dem Vermieter geschuldeten Betriebskosten im streitigen Zeitraum waren und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Posten nicht die tatsächlich entstandenen Kosten sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Angesichts des im Verhältnis zur geltend gemachten Forderung geringfügigen Obsiegens des Beklagten hat der Senat von einer Quotelung der Kosten abgesehen.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


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