Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 BA 2283/24
Leitsatz
Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit einer ausschließlich Privatpatienten/Selbstzahler behandelnden Heilpraktikerin/Osteopathin in den Räumen einer Privatpraxis für Osteopathie. (Rn.116) (Rn.132)
Tenor
Die verbliebene Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 1 und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2 bis Ziff. 4, welche ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (zuletzt noch) streitig, ob die Beigeladene Ziff. 1 im Rahmen ihrer, in den Praxisräumen der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Osteopathin und Heilpraktikerin in der Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2020 der Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung unterlag. Die weiterhin von der Beigeladenen Ziff. 1 seit dem 01.05.2020 bis aktuell ausgeübte Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin ist zwischenzeitlich von der Beklagten als selbstständige Tätigkeit anerkannt.
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1. Der Senat stellt auf der Grundlage der aktenkundigen Unterlagen und des insoweit übereinstimmenden und unbestrittenen Vortrags der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 Folgendes fest:
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Die Klägerin betreibt eine Privatpraxis für Osteopathie, in der sie privat krankenversicherte Patienten behandelt. Eine Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung findet nicht statt, sondern lediglich auf Selbstzahlerbasis. Die Klägerin verfügt über keine Kassenzulassung. Die Praxisräume beinhalten zwei Behandlungsräume, einen Flur mit Empfang/Rezeption, einen Warteraum sowie WC-Räume. Beide Behandlungsräume sind jeweils mit einem Schreibtisch, einer Kleiderablage, einem Stuhl, einem Schrank für Handtücher, einem Hocker und einer Behandlungsliege ausgestattet. Die Klägerin benutzte für die Behandlung ihrer Patienten ausschließlich einen der beiden Praxisräume. Sie beschäftigte im Streitzeitraum eine Rezeptionskraft, die u.a. Telefonanrufe entgegennahm, die Abrechnung vornahm und an ca. drei Vormittagen anwesend war sowie eine Reinigungskraft. Weitere festangestellte Personen hatte die Klägerin nicht. Feste Praxisöffnungszeiten gab es nicht. Vielmehr arbeitete die Klägerin ausschließlich auf Basis von Terminvereinbarungen. Während der Ausübung ihrer Tätigkeit trug die Klägerin als Arbeitskleidung ein Poloshirt, auf das das Logo ihrer Praxis und ihr eigener Name gestickt waren.
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Die Beigeladene Ziff. 1 ist ausgebildete Physiotherapeutin. Im Februar 2017 schloss sie ihre Ausbildung zur Osteopathin und Heilpraktikerin ab. Während dieser fünfjährigen Ausbildung bekam sie Nachwuchs. Im September 2018 nahm sie ihre Tätigkeit – nach eigenen Angaben auf freiberuflicher Basis – als Osteopathin und Heilpraktikerin auf. Hierzu schaffte sie sich im September 2018 u.a. Laptop, Druckerpatronen, ein Geschäftshandy (Nr. 0178 -…), Visitenkarten, auf denen u.a. ihre Handynummer gedruckt war (wobei unklar ist, welche Adressdaten dort vermerkt waren) und das Praxisabrechnungsprogramm SoliPrax an. Bereits im Januar 2016 erwarb sie Stethoskop, Blutdruckmessgerät und Reflexhammer. Die Beigeladene Ziff. 1 ist seit 01.09.2018 als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige bei den Beigeladenen Ziff. 2 und Ziff. 3 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Zudem ist sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Unternehmerin mit der Gefahrtarifstelle 6 (Heilpraktiker) gesetzlich unfallversichert. Seit 01.08.2014 ist die Beigeladene Ziff. 1 privat rentenversichert. Darüber hinaus schloss sie mit Wirkung vom 21.08.2018 eine eigene Heilwesen-Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Die Beigeladene Ziff. 1 ist Mitglied im Verband der Osteopathen Deutschland e.V. und zahlte hierfür im Jahr 2019/2020 einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 360,00 €. Zudem ist sie auf der Therapeutenliste der Deutschen Osteopathen gelistet.
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Die Beigeladene Ziff. 1 verfügt ebenfalls über keine Kassenzulassung bei den gesetzlichen Krankenversicherungen und behandelt ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler.
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Ihre Tätigkeit als Osteopathin und Heilpraktikerin nahm die Beigeladene Ziff. 1 zunächst im September 2018 in den Räumen der Heilpraktiker-Praxis M. S1 in G1 auf. Mit dem Praxisinhaber schloss sie einen Untermietvertrag über die Nutzung der Räume. Die Abrechnungen der von ihr dort behandelten Patienten nahm sie über ihr eigenes Praxisabrechnungsprogramm und mittels Rechnungsstellung an ihre Patienten vor. Die Bezahlung durch die Patienten erfolgte in bar oder per EC-Karte auf das Konto der Beigeladenen Ziff. 1.
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Darüber hinaus übte sie ihre Tätigkeit als Osteopathin und Heilpraktikerin ab 01.04.2019 in den Räumen der Osteopathie- und Physiotherapie-Praxis A. G2 in S2-P1 aus. Mit der Praxisinhaberin schloss die Beigeladene Ziff. 1 am 15.03.2019 einen Mietvertrag über die Nutzung eines möblierten Praxisraums sowie der gemeinschaftlich genutzten Räume (montags). Auch hier nahm sie die Abrechnungen der von ihr dort behandelten Patienten über ihr eigenes Praxisabrechnungsprogramm und mittels Rechnungsstellung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker an ihre Patienten vor. Die Bezahlung durch die Patienten erfolgte in bar oder per EC-Karte auf das Konto der Beigeladenen Ziff. 1.
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Ebenfalls ab 01.04.2019 übte die Beigeladene Ziff. 1 ihre Tätigkeit als Osteopathin und Heilpraktikerin in den Praxis-Räumen der Klägerin aus. Hierzu nutzte sie den von der Klägerin nicht benutzten (zweiten) Behandlungsraum. Hierzu schlossen die Klägerin („Praxis für Osteopathie“) und die Beigeladene Ziff. 1 am 28.03.2019 einen sog. Vertrag über freie Mitarbeit mit folgendem Inhalt:
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„§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
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(1) Die Praxis für Osteopathie beauftragt die freie Mitarbeiterin mit der osteopathischen Behandlung von Patienten. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
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(2) Die freie Mitarbeiterin übernimmt nach ihrer Wahl die Terminierung ihrer Patienten selbst oder bedient sich für die Terminierung ihrer Patienten des Rezeptionspersonals der Praxis für Osteopathie.
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(3) Die freie Mitarbeiterin ist im Rahmen der Praxisgegebenheiten berechtigt, eigenes Therapiematerial auf ihre Kosten anzuschaffen und zu nutzen.
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(4) Die freie Mitarbeiterin bestimmt ihre Tätigkeitszeit in den Räumlichkeiten der Praxis für Osteopathie bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis für Osteopathie und auch ihren Urlaub selbst. Es erfolgt lediglich eine Abstimmung mit der Praxis für Osteopathie im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich daraus ergebenden Belegungsmöglichkeit der Behandlungsräume, die der freien Mitarbeiterin nicht zur alleinigen Nutzung vermietet sind.
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(5) Um im Interesse beider Parteien eine ordnungsgemäße Patienteneinbestellung und Belegung der Praxisräumlichkeiten sicherzustellen, wird die freie Mitarbeiterin der Praxis für Osteopathie urlaubsbedingte oder in sonstigen Umständen begründete und vorhersehbare Abwesenheitszeiten rechtzeitig zuvor mitteilen.
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(6) Die freie Mitarbeiterin ist nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen Praxisregelungen.
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(7) Die Praxis für Osteopathie stellt der freien Mitarbeiterin oder deren Mitarbeitern einen für die therapeutische Tätigkeit ausreichend geeigneten Behandlungsraum zur Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gestattet die Praxis für Osteopathie der freien Mitarbeiterin oder deren Mitarbeitern die Mitbenutzung der für eine geregelte Tätigkeit erforderlichen Praxisräume, wie insbesondere sanitäre Anlagen, Anmelde- und Wartebereich.
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(8) Die freie Mitarbeiterin kommt selbst für Ihre soziale Absicherung auf und führt die erforderlichen Steuern ab. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. Ansprüche auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung bestehen nicht. Auch dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. Es ist der ausdrückliche Wunsch der freien Mitarbeiterin, das vorliegende Vertragsverhältnis als selbstständige freie Mitarbeit praktizieren zu können. Mitarbeit zu praktizieren, um auch anderen Tätigkeiten gemäß des nachfolgenden Absatzes nachgehen zu können.
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(9) Die freie Mitarbeiterin ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
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§ 2 Leistungsumfang
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(1) Die Leistungen der freien Mitarbeiterin umfassen im Einzelnen: Osteopathische Behandlungen als Heilpraktikerin von Patienten in den Räumlichkeiten der Praxis für Osteopathie. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.
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(2) Die freie Mitarbeiterin ist in der Wahl von Ort und Zeit ihrer Tätigkeit frei. Die Parteien gehen davon aus, dass der Umfang der Tätigkeit im Hinblick auf die Belegungsmöglichkeiten der Behandlungsräume insgesamt 72 Stunden pro Monat nicht überschreitet.
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(3) Die freie Mitarbeiterin kann sich bei der Erfüllung der Aufgabe auch anderer Personen bedienen. Die freie Mitarbeiterin bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistung gegenüber der Praxis für Osteopathie verantwortlich.
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§ 3 Laufzeit und Kündigung
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(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem 01.04.2019 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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(2) Sie ist von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
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(3) Der Praxis für Osteopathie wird das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages für den Fall eingeräumt, dass die Meldungen nach § 7 dieses Vertrages oder der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nach § 8 dieses Vertrages nicht umgehend nach entsprechender Aufforderung nachgewiesen werden.
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§ 4 Vergütung und Rechnungsstellung
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(1) Die freie Mitarbeiterin erhält für ihre tatsächlich erbrachte Leistung ein Stundenhonorar von Euro 63,00. Das Honorar wird die freie Mitarbeiterin jeweils bis zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat unter Beifügung eines Stundennachweises in Rechnung stellen. Die Zahlung der Vergütung erfolgt 10 Tage nach Rechnungseingang.
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(2) Soweit die freie Mitarbeiterin umsatzsteuerpflichtig ist, sind sich die Parteien einig, dass die Vergütung gemäß vorstehendem Abs. 1 sich inklusive eventueller Umsatzsteuer versteht.
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(3) Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen der freien Mitarbeiterin abgegolten.
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§ 5 Verschwiegenheit
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(1) Die freie Mitarbeiterin wird alle Vorgänge, die ihr aus und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Praxis für Osteopathie zur Kenntnis gelangen, geheim halten. Die freie Mitarbeiterin unterliegt entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes, des Strafgesetzbuches und des Sozialgesetzbuches 5 insbesondere hinsichtlich der Person der Patienten sowie deren Krankheiten der Schweigepflicht; auf die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes, des Strafgesetzbuches und des Sozialgesetzbuches wird ausdrücklich hingewiesen. Die freie Mitarbeiterin wird bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, mit der sie eigene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse schützt. Die freie Mitarbeiterin wird die Informationen nur den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, die mit der Erfüllung von Pflichten oder Obliegenheiten nach diesem Vertrag befasst sind und die zuvor zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
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(2) Die Auswertung von Informationen, Unterlagen und der von der freien Mitarbeiterin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Praxis für Osteopathie erstellten Unterlagen und Ergebnisse sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch ist der freien Mitarbeiterin nicht gestattet.
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(3) Vorstehende Vereinbarungen behalten auch nach Beendigung des Vertrages ihre Gültigkeit
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§ 6 Herausgabe von Unterlagen
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Alle Unterlagen, die der freien Mitarbeiterin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit übergeben wurden, wird sie nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.
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§ 7 Besondere Verpflichtungen der freien Mitarbeiterin
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(1) Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich zu folgenden Meldungen:
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- Krankenversicherung und Rentenversicherung,
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- Berufsgenossenschaft für den Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege
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- Finanzamt
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(2) Über die Durchführung aller Meldungen bzw. deren eventuelle Nichterforderlichkeit legt die freie Mitarbeiterin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit der Praxis für Osteopathie entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen, insbesondere ihren Statusfeststellungsbescheid vor. Die freie Mitarbeiterin legt über erfolgte Zahlungen für Versicherungen usw. nachfolgend mindestens einmal jährlich einen entsprechenden Beleg vor.
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(3) Darüber hinaus belegt die freie Mitarbeiterin zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, das die freie Mitarbeit bestätigende Ergebnis eines durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV.
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(4) Anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trägt die freie Mitarbeiterin selbst. Für den Fall einer entsprechenden Inanspruchnahme durch Dritte stellt die freie Mitarbeiterin die Praxis für Osteopathie insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die gesetzlichen Kostenträger Zahlungen wegen unberechtigter Leistungsabgabe durch die freie Mitarbeiterin zurückfordern.
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§ 8 Haftung der freien Mitarbeiterin/Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
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(1) Für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit haftet die freie Mitarbeiterin und stellt bei entsprechender Inanspruchnahme durch Dritte die Praxis für Osteopathie von allen Ansprüchen frei.
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(2) Die freie Mitarbeiterin ist verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die freie Mitarbeiterin legt hierzu der Praxis für Osteopathie einen entsprechenden Versicherungsnachweis sowie regelmäßig jährlich einen Nachweis über die Bezahlung der Versicherungsprämie und den Fortbestand dieser Berufshaftpflichtversicherung vor.
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§ 9 Datengeheimnis
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(1) Es ist der freien Mitarbeiterin gem. § 5 BDSG untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
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(2) Die Verpflichtung der freien Mitarbeiterin auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße können nach § 43 oder § 44 BDSG oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wer-den.
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(3) Sofern sich die freie Mitarbeiterin eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedient, hat dieser ebenfalls eine Erklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz gem. Anlage 1 abzugeben. Die freie Mitarbeiterin ist dafür verantwortlich, dass diese Erklärung unterzeichnet wird. Sie hat die entsprechende Erklärung des Erfüllungsgehilfen unverzüglich der Praxis für Osteopathie zuzuleiten.
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§ 10 Schlussbestimmungen
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(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig oder unwirksam erweisen, werden die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch nicht berührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Parteien so nahe wie möglich kommt.
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(2) Änderungen des Vertrages durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform; das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede.
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(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für W1 örtlich zuständige Gericht.“
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Die Beigeladene Ziff. 1 nutzte im Streitzeitraum den von der Klägerin für ihre eigenen Behandlungen nicht benötigten (zweiten) Behandlungsraum an zwei Tagen pro Woche halbtags. An der Außentür des Behandlungsraums hatte sie ein eigenes Schild mit ihrem Namen, ihrer Berufsbezeichnung und ihrer Handynummer sowie dem Zusatz, dass Termine nach Vereinbarung erfolgen, angebracht. Hausbesuche nahm sie nicht vor. Sie behandelte in den Räumen der Klägerin ausschließlich eigene Patienten, mit denen sie einen eigenen Behandlungsvertrag über osteopathische Behandlung abschloss, und für die sie eine Dokumentation in ihren eigenen Unterlagen vornahm und für die sie selbst ein eigenes Datenschutzblatt erstellte. Einen Zugriff auf die Patientendaten der Beigeladenen Ziff. 1 hatte die Klägerin nicht. Im Behandlungsvertrag waren ausschließlich der Name der Beigeladenen Ziff. 1 sowie die Adresse der Praxisräume der Klägerin und die Festnetztelefonnummer dieser Praxisräume aufgeführt. Als Honorar vereinbarte die Beigeladene Ziff. 1 mit ihren Patienten zunächst 90,00 €, im Juli und September 2019 90,00 € und 96,00 € und ab Oktober 2019 96,00 € (für eine osteopathische Behandlung). Die Abrechnung der in den Praxisräumen der Klägerin von der Beigeladenen Ziff. 1 behandelten Patienten der Beigeladenen Ziff. 1 erfolgte über das Praxisabrechnungsprogramm der Klägerin und die Rechnungsstellung durch die Klägerin gegenüber diesen Patienten, nachdem die Beigeladene Ziff. 1 der Klägerin die Daten ihrer Patienten, die Diagnose, die Gebührenziffer und die Höhe der Gebühr mittels schriftlicher Notiz mitteilte. Die Bezahlung durch die Patienten erfolgte in der Praxis vor Ort unmittelbar nach der Behandlung in bar mit Vermerk im Kassenbuch der Klägerin oder per EC-Karte auf das Konto der Klägerin. Ein Forderungsmanagement gab es daher nicht. Sodann stellte die Beigeladene Ziff. 1 die von ihr in den Praxisräumen der Klägerin erbrachten osteopathischen Behandlungen gegenüber der Klägerin monatlich am Monatsanfang für den jeweils vorangegangenen Monat unter dem Betreff „freie Mitarbeit osteopathische Behandlung“ in Rechnung. In den an die Klägerin adressierten Rechnungen stellte die Beigeladene Ziff. 1 die Tage der Behandlungen und die Anzahl der osteopathischen Behandlungen dar. Dabei stellte sie bis Juni 2019 je osteopathische Behandlung 63,00 € und im Juli und September 2019 je osteopathische Behandlung 63,00 € und 67,20 € sowie ab Oktober 2019 67,20 € bzw. für eine osteopathische Behandlung „kurz“ jeweils die Hälfte in Rechnung. Während ihrer Tätigkeit in den Räumen der Klägerin trug die Beigeladene Ziff. 1 keine Arbeitskleidung im herkömmlichen Sinn, insbesondere kein Poloshirt mit dem Logoaufdruck der Praxis der Klägerin, sondern ausschließlich die von der Beigeladenen Ziff. 1 frei gewählte Kleidung. Zudem verfügte die Beigeladene Ziff. 1 über einen eigenen Hausschlüssel zu den Praxisräumen der Klägerin, mit dem sie jederzeit Zugang zur Praxis hatte. Die Terminvereinbarung mit ihren Patienten machte die Beigeladene Ziff. 1 weit überwiegend allein und teilweise unter Zuhilfenahme der bei der Klägerin festangestellten Rezeptionskraft. Ihre Patienten akquirierte die Beigeladene Ziff. 1 vornehmlich durch Mund-zu-Mund-Propaganda und das Auslegen ihrer Visitenkarten.
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Im Herbst 2019 unternahm die Beigeladene Ziff. 1 Bemühungen zur Gestaltung einer eigenen Homepage und beauftragte in diesem Zusammenhang eine Firma mit der Erstellung einer solchen (Rechnung Firma L1 vom 25.09.2019).
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Ebenfalls im Herbst 2019 wurde in der Neuen Tageszeitung, Sonderbeileger W1 eine Anzeige geschaltet, in der drei Osteopathinnen – die Klägerin, die Beigeladene Ziff. 1 sowie eine weitere Osteopathin – alle unter der Praxisadresse und Festnetztelefonnummer der Klägerin, aber jeweils mit eigenem Logo für ihre Tätigkeit warben (Anzeige vom 16.10.2019). Die Gesamtkosten für die Anzeigenschaltung wurden der Beigeladenen Ziff. 1 zu einem Drittel in Rechnung gestellt (Rechnung der Firma L1 vom 21.10.2019).
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Am 30.04.2020 schlossen die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 einen Untermietvertrag über die Nutzung eines Behandlungsraums an zwei Tagen pro Woche einschließlich Wartezimmer, WC und Teeküche zur Mitnutzung (200,00 € monatlich einschließlich Nebenkosten).
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Seit Mai 2020 nutzt die Beigeladene Ziff. 1 für die Abrechnung der Behandlung ihrer in den Praxisräumen der Klägerin behandelten Patienten ihr eigenes Praxisabrechnungsprogramm und stellt ihren Patienten im eigenen Namen Rechnungen aus. Auch erfolgt seitdem die Bezahlung der von der Beigeladenen Ziff. 1 dort behandelten Patienten direkt an die Beigeladene Ziff. 1 (je osteopathische Behandlung 96,00 €).
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Zudem mietete die Beigeladene Ziff. 1 zum 01.05.2020 eigene Praxisräume in F1-B1 an, in denen sie seitdem ebenfalls ihrer Tätigkeit als Osteopathin nachgeht.
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2. Bereits zuvor im September 2019 stellten die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag mit dem Ziel, dass das Vorliegen von Versicherungsfreiheit aufgrund selbstständiger Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 im Verhältnis zur Klägerin vorliege. Hierzu wurde vorgetragen, dass die Beigeladene Ziff. 1 hinsichtlich der Auftragsausführung keine Vorgaben von der Klägerin erhalte, sondern frei und eigenverantwortlich arbeite bei freier Einteilung der Arbeitszeit, die nach Rücksprache abhängig von der Raumbelegung sei. Vorgaben zur Arbeitszeit gebe es nicht. Auch gebe es keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Beigeladene Ziff. 1 entscheide frei und unabhängig über Kleidung und Urlaubseinteilung. Sie trete durch eigene Außenwerbung und eigene Visitenkarten mit eigenen Kontaktdaten, direkter telefonischer Erreichbarkeit und durch eigene praxisunabhängige Kleidung in Erscheinung. Des Weiteren sei ein eigener Internetauftritt in Bearbeitung.
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Die Beigeladene Ziff. 1 gab im Dezember 2019 an, die Patienten könnten sich zur Terminvereinbarung direkt bei ihr oder bei der Rezeption der Praxis K1 melden. Entweder vereinbare sie selbst einen Termin mit einem Patienten oder die Praxis, deren Rezeption sie beauftragt habe, für sie Termine zu vergeben und diese informiere sie über einen Termin. Zudem lägen ihre Visitenkarten an verschiedenen Stellen aus. Da sie mit ihrer Familie umgezogen sei und eine Möglichkeit gesucht habe, selbstständig in der Nähe ihres Wohnortes tätig zu sein, habe sie die Praxis der Klägerin aufgesucht und dieser ihre freie Mitarbeit als Osteopathin angeboten. Zudem gebe es noch eine andere Praxis, in der sie als freie Mitarbeiterin tätig sei und ihre Abrechnung, Patientenverwaltung etc. eigenständig tätige und sie dieses Verfahren auch weiterhin beibehalten wolle. Ihr Ziel sei es, auf lange Sicht eine eigene Praxis in eigenen Räumen zu gründen. Wenn der Patient zum vereinbarten Termin in der Praxis eintreffe, nehme sie ihn in Empfang, schließe einen Behandlungsvertrag mit ihm ab und kläre ihn auf. Dann erfolge ein Anamnesegespräch mit anschließender Behandlung. Abschließend bespreche sie mit dem Patienten das weitere Vorgehen bezüglich Folgeterminen, Behandlungsdauer und -häufigkeit. Ihre Arbeitszeit lege sie selbst fest. Im Moment sei diese hauptsächlich abhängig von der Betreuungszeit ihrer Kinder. Da es in der Praxis der Klägerin zwei Behandlungsräume gebe und die Klägerin und sie parallel arbeiten würden, habe jeder seinen eigenen Raum, in dem er behandele. Zudem behandele die Klägerin viele Säuglinge und der Raum, in dem diese behandele, sei speziell auf Säuglinge und Kleinkinder ausgerichtet. Sie – die Beigeladene Ziff. 1 – behandle überwiegend Erwachsene und manchmal Kinder. Wenn sie krank werde oder aus anderen Gründen verhindert sei, rufe sie ihre Patienten eigenständig an und sage die Termine ab. Es gebe eine Beauftragung ihrerseits gegenüber der Rezeptionskraft zur Rechnungserstellung (gegenüber den Patienten). Sie verfüge über einen eigenen Terminplan. Die Erstterminierung erfolge entweder über sie direkt oder über die Rezeption der Praxis der Klägerin. Folgetermine würden von ihr – der Beigeladenen Ziff. 1 – in Absprache mit dem Patienten vergeben. Da sie als Heilpraktikerin keine ärztliche Verordnung für die Ausführung der Osteopathie benötige, behandle sie ohne ärztliche Verordnung. Die Raumnutzung und Mitnutzung der Anmeldung bezüglich Terminvergabe und Abrechnung bezahle sie der Klägerin mit 30 % ihres Umsatzes. Bei Terminausfällen entscheide sie eigenständig, ob sich das Versäumnis in Rechnung stellen lasse oder sie in dieser Zeit keinen Umsatz erhalte. Für Dritte trete sie zu keiner Zeit als Mitarbeiterin der Praxis der Klägerin auf. Sie trage ihre Eigenständigkeit in Form von Visitenkarten mit direkter Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, eigene Dokumentation über PC, eigene Berufskleidung und eigenem Internetauftritt nach außen. Sie habe eigene Betriebsmittel in Form von Druckvorlagen, Computer für die Patientenverwaltung und Dokumentation, eigenem Stethoskop, Blutdruckmessgerät und Reflexhammer angeschafft. Als Mutter von zwei kleinen Kindern (2,5 Jahre und 5,5 Jahre) sei es für sie eine gute Chance, wieder ins Berufsleben als Heilpraktikerin zu starten und dieses dann später in einer eigenen Praxis weiter auszubauen. Durch ihre Selbstständigkeit sei sie flexibel hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten, des Arbeitsumfangs und der Urlaubsplanung.
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Die Klägerin gab im Dezember 2019 an, die Patienten der Beigeladenen Ziff. 1 könnten in direktem Kontakt zur Beigeladenen Ziff. 1 per E-Mail oder telefonisch sowie über die Rezeption der Praxis Termine vereinbaren. Bei Bedarf könne die Beigeladene Ziff. 1 die Mitarbeiterin der Verwaltung (Rezeptionskraft) beauftragen. Die Beigeladene Ziff. 1 führe ihr eigenes Terminbuch. Die Erstterminierung der Patienten der Beigeladenen Ziff. 1 erfolge entweder über die Beigeladene Ziff. 1 direkt oder über die Verwaltung der Praxis (Rezeptionskraft). Die Vereinbarung der Folgetermine, sofern nötig, erfolge meist im Anschluss an die Behandlung durch die Beigeladene Ziff. 1. Die Beigeladene Ziff. 1 könne ihre Arbeitszeiten nach ihren Wünschen und Möglichkeiten festlegen und ändern. Die Belegung der Räume erfolge nach mündlicher Absprache. Sollte die Beigeladene Ziff. 1 verhindert sein, informiere sie – die Beigeladene Ziff. 1 – ihre Patienten und vereinbare einen neuen Termin. Die osteopathische Behandlung benötige nur wenige Arbeitsmittel, da nur manuell gearbeitet werde. Es werde eine Behandlungsliege benötigt. Diese stehe als Ausstattung zur Verfügung, da diese aufgrund der notwendigen Stabilität und somit Gewicht und Größe nicht transportabel sei. Alle weiteren Arbeitsmittel wie Laptop, Büromaterial beschaffe sich die Beigeladene Ziff. 1. Die Beigeladene Ziff. 1 stelle ihr – der Klägerin – das Honorar für die geleistete Arbeit in Rechnung. Dieses betrage 70% der Behandlungskosten für den Patienten, somit würden 30% für die Nutzung der Räume und eventuelle Verwaltungsaufgaben bezahlt. Die Verbuchung der Patientenzahlungen erfolge über die klägerische Praxis bzw. deren Steuerberater.
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Mit Bescheiden vom 20.01.2020 (Anmerkung: Die in der Verwaltungsakte verakteten Bescheide tragen das Datum des Jahres 2019, hierbei handelt es sich angesichts des Zeitablaufs denknotwendig um einen Fehler.) stellte die Beklagte sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 fest, dass in dem Auftragsverhältnis „als Physiotherapeutin und Heilpraktikerin mit osteopathischer Ausbildung im Bereich Durchführung osteopathischer Behandlungen bei der Praxis für Osteopathie“ der Klägerin seit 01.04.2019 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestehe.
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Zur Begründung führte die Beklagte in den Bescheiden aus, nach § 124 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dürften Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Zuzulassen sei gemäß § 124 Abs. 2 SGB V, wer die erforderliche Berufsausbildung, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitze, über eine entsprechende Praxisausstattung verfüge, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleiste und die für die Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkenne. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei hier analog vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen (Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R -). Die Beigeladene Ziff. 1 übernehme die Behandlung von Patienten in den Räumlichkeiten der Klägerin, im Wesentlichen mit der dort zur Verfügung gestellten Betriebsausstattung sowie im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis der Klägerin. Die Klägerin trage als Praxisinhaberin die fachliche Verantwortung für die Behandlungen der Beigeladenen Ziff. 1. Die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 werde in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt. Die freien Räumlichkeiten könnten nur nach Absprache mit der Praxis der Klägerin genutzt werden. Der Erstkontakt mit den Patienten erfolge auch über die Praxis der Klägerin. Die Beigeladene Ziff. 1 vereinbare auch Termine mit den Patienten der Praxis der Klägerin. Die Beigeladene Ziff. 1 setze kein umfangreiches eigenes Kapital ein, welches ein unternehmerisches Handeln begründe. Die Beigeladene Ziff. 1 erhalte eine feste Stundenvergütung. Sie sei weder selbst an der Praxis der Klägerin noch am Umsatz der Praxis der Klägerin beteiligt, sondern erhalte ihre Vergütung nach den abgerechneten Stunden, deren Abrechnung über die Klägerin erfolge. Sie müsse kein eigenes Wagniskapital einsetzen, sie sei am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis nicht beteiligt und es bestehe nicht die Gefahr, dass sie für die von ihr geleistete Arbeit nicht vergütet werde. Als Vergütung werde ihr ein festes Stundenhonorar gewährt, das kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin sei hier gegeben. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung betreffen würden, könnten einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden. In dieser Tätigkeit bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 zur Praxis der Klägerin. Die Beigeladene Ziff. 1 sei zwar für mehrere Auftraggeber tätig. Auch liege keine Ausschließlichkeitsvereinbarung vor und die Beigeladene Ziff. 1 betreibe eigene Kundenwerbung. Indes würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen, weshalb Versicherungspflicht „in allen Versicherungszweigen“ mit Beginn am 01.04.2019 vorliege, da der Statusantrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sei.
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Gegen die jeweils an sie adressierten Bescheide legten die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 Widerspruch ein.
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Die Beigeladene Ziff. 1 verwies auf die ebenfalls von ihr in den angemieteten Praxisräumen G1 und S2-P1 ausgeübte Tätigkeit als Osteopathin und darauf, dass weder sie noch die Klägerin eine Kassenzulassung zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter als Physiotherapeutinnen hätten. Zudem verwies sie auf die von ihr angeschafften Betriebsmittel, ihre Homepage (O1xxx.de), die mit ihren Patienten abgeschlossenen eigenen Behandlungsverträge, die von ihr durchgeführte Patienten- und Behandlungsdokumentation in eigenen Unterlagen, auf die von ihr abgeschlossenen Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie ihre weiteren Praxisstandorte in G1 und S2-P1. Sie könne ihre Arbeitszeit den Betreuungszeiten ihrer Kinder frei anpassen und auch in Bezug auf Urlaubstage sei sie völlig frei. Sie habe nun im März 2020 eigene Praxisräume gefunden, diese renoviert und die Praxis im Mai 2020 eröffnet.
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Die, damals noch für Klägerin und Beigeladene Ziff. 1 tätige, Prozessbevollmächtigte trug ergänzend im März und April 2020 vor, dass die Beigeladene Ziff. 1 zu Beginn ihrer Selbstständigkeit die Praxisräume anderer Praxen nutze, um die Kosten gering zu halten, da sich ihr Patientenstamm noch im Aufbaustadium befinde. Die Nutzung eines Praxisraums der Räumlichkeiten der klägerischen Praxis erfolge daher aus rein organisatorischen Gründen wie dies auch bei jedem Untermietverhältnis der Fall sei. Die Beigeladene Ziff. 1 nutze den Praxisraum zu den von ihr bestimmten Zeiten. Sie bestimme auch ihre Pausen, Termine und ihre Urlaubszeiten vollständig selbstständig. Eine Mitteilung von längeren Abwesenheiten gegenüber der Klägerin erfolge nur aus organisatorischen Gründen wegen der in diesen Zeiten anderen Verfügbarkeit des Praxisraums. Die Entgegennahme von einzelnen Anrufen der Patienten durch die Rezeptionskraft der klägerischen Praxis sei ebenfalls der organisatorischen Vereinfachung geschuldet. Durch die Rezeptionskraft werde bei jedem Anruf deutlich auf die Trennung der klägerischen Praxis von der Beigeladenen Ziff. 1 hingewiesen und jeweils gefragt, mit welcher Praxis „verbunden“ werden solle. Die Terminabsprache und Koordination der Termine erfolge ausschließlich durch die Beigeladene Ziff. 1 selbst in deren eigenem Terminkalender, zu dem ausschließlich sie Zugang habe. Darüber hinaus werde sie bei der Mehrzahl der über ihre Webseite geworbenen Patienten direkt mobil über die auf der Webseite angegebene Telefonnummer bzw. über eine Telefonnummer des anderen Praxisstandorts kontaktiert. Es stehe ihr im Einzelfall völlig frei, einen Termin selbst abzusagen oder Patienten abzulehnen. Zudem trage die Beigeladene Ziff. 1 ein unternehmerisches Risiko. Sie habe ihre vollständige osteopathische Ausbildung selbst finanziert, was zu einem finanziellen Aufwand von mehr als 10.000,00 € geführt habe. Diese Investition habe sie geleistet, um in selbstständiger Tätigkeit als Heilpraktikerin eigenverantwortlich und selbstständig tätig zu sein. Auch die Kosten der eigenen Webseite und eigene Werbemittel wie Visitenkarten und Anzeigen in Gemeindeblättern übernehme sie selbst. Sie sei im Falle von Absagen von Patienten selbst für eine Neuterminierung verantwortlich und trage den Ausfall der Vergütung. Gleiches gelte für ihre Urlaubs- sowie Krankheitsabwesenheiten. Im Falle einer Falschbehandlung sei sie dem Patienten gegenüber voll haftbar und verfüge zu diesem Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Der prozentuale Anteil der Erstkontakte, die über die von der Beigeladenen Ziff. 1 hierfür beauftragte Rezeptionskraft erfolgten, betrage schätzungsweise maximal 10 Prozent der Kontaktanfragen. Die große Mehrzahl der Anfragen erfolge direkt telefonisch über die auf der Webseite angegebene Telefonnummer der Beigeladenen Ziff. 1. Der prozentuale Anteil der direkten Kontaktaufnahme steige auch immer mehr durch die wachsende Bekanntheit der Beigeladenen Ziff. 1 als selbstständig tätige Osteopathin. Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 vereinbarte Stundensatz berücksichtige eine ca. 30%ige Ermäßigung des von dem Patienten geschuldeten Betrags. Hintergrund sei die Abgeltung der Raumnutzung und Mitnutzung der Anmeldung mit dem Ziel, eine einfache und für beide Seiten transparente und vorhersehbare Kostenbeteiligung zu erreichen.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 09.06.2020 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 zurück. Die seit dem 01.04.2019 von der Beigeladenen Ziff. 1 in den Praxisräumen der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als „Physiotherapeutin“ erfolge in abhängiger Beschäftigung. Der Beigeladenen Ziff. 1 sei ein Teil der Durchführung einer vom Heilkundigen (Arzt) gelenkten Gesamtbehandlung übertragen. Innerhalb dieses Rahmens könne sie aufgrund ihrer Ausbildung den Inhalt der Therapie und die Auswahl der Therapiemittel in eigener Verantwortung bestimmen. Weisungen des Praxisinhabers seien daher nicht erforderlich. Eine selbstständige Tätigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden, dieser Sachverhalt treffe auch auf abhängige beschäftigte Physiotherapeuten zu. Die Beigeladene Ziff. 1 behandle die Patienten der Klägerin. Sie könne nur die Praxisräume nutzen, welche ihr von der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung gestellt würden. Allein hierdurch werde bereits die Patientenwahl eingeschränkt, da die Beigeladene Ziff. 1 nur solche Leistungen erbringen könne, die sich mit den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchführen ließen. Der Erstkontakt der Patienten liege teilweise in der klägerischen Praxis, auch teilweise die Erstterminierung. Da die Beigeladene Ziff. 1 keine eigene Betriebsstätte unterhalte, bestehe für sie kein wesentliches erhebliches unternehmerisches Risiko. Das unternehmerische Risiko liege im Wesentlichen allein bei der Praxis der Klägerin, da sie die Unterhaltskosten der Praxis auch zu tragen habe unabhängig davon, ob die Beigeladene Ziff. 1 für die Klägerin tätig sei oder nicht. Es werde keine feste monatliche Miete von der Beigeladenen Ziff. 1 gezahlt. Die pauschale Abgeltung in Höhe von 30% sei dafür nicht geeignet, um ein unternehmerisches Risiko herleiten zu können, da sie nur anfalle, wenn die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Die Abrechnung der Patienten erfolge ausschließlich durch die Praxis der Klägerin. Die Vergütung erfolge ebenfalls ausschließlich durch die klägerische Praxis im Rahmen einer Stundenpauschale in Höhe von 63,00 €. Die Beigeladene Ziff. 1 könne nur tätig werden, sofern die Klägerin ihr Zugang zur Praxis und Zugriff auf die Arbeitsmittel (hier insbesondere in Hinblick auf die Abrechnung der Tätigkeit) gewähre.
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3. Hiergegen haben die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 jeweils am 02.07.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben (Klageverfahren der Beigeladenen Ziff. 1: S 25 BA 2734/20 – ruhend).
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Das SG hat die im Klageverfahren der Klägerin die Beigeladene Ziff. 1 mit Beschluss vom 10.09.2020 und die Beigeladenen Ziff. 2 bis 4 mit Beschluss vom 11.02.2021 beigeladen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2024 hat das SG die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 angehört. Die Beigeladene Ziff. 1 hat vorgetragen, dass es für sie keine konkreten Vorgaben zu den Arbeitszeiten gegeben, sondern sie diese vollkommen frei entschieden habe. Sie habe ihren Patienten gegenüber selbstständig die Preiserhöhung von 90,00 € auf 96,00 € vorgenommen und hiervon nur 70 % der Klägerin in Rechnung gestellt. Zudem habe sie im Einzelfall selbst entschieden, bei kürzerer als üblicher Behandlungsdauer dem Patienten noch das günstigere Honorar in Rechnung zu stellen. Es habe eine feste Aufteilung der Behandlungsräume gegeben. Sie habe Eigenwerbung betrieben durch ausgelegte Visitenkarten in der Anmeldetheke der Klägerin, bei Nachbarn, Freunden und Bekannten, der Therapeutenliste vom Verband Deutscher Osteopathen und Anzeigen im Amtsblatt. Hausbesuche habe sie nicht durchgeführt. Gemeinsame Besprechungen mit der Klägerin habe es nicht gegeben, jeder habe für sich gearbeitet. An der Tür zu ihrem Behandlungsraum hänge ihr eigenes Praxisschild mit ihrem Namen, ihrem Logo und ihrer Telefonnummer sowie dem Hinweis, dass Termine nach Absprache erfolgten. Sie habe keine Patienten der Klägerin behandelt und für diese auch keine Vertretung übernommen. An den im Vertrag geregelten Stundenumfang mit einer Obergrenze von 72 Stunden habe sie sich keineswegs gebunden gefühlt, da sie ihre Arbeitszeiten nicht von der Klägerin, sondern von den Betreuungszeiten ihrer Kinder abhängig gemacht habe. Wenn sie selbst erkrankt sei, habe sie selbst ihren Patienten abgesagt. Auch habe sie Folgetermine selbst mit den Patienten vereinbart. In der Praxis in G1 sei sie ca. ein Jahr noch parallel zur Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin tätig gewesen. Dann habe sie die dortige Tätigkeit aufgegeben. Die Praxisräume in S2-P1 habe sie für ca. ein dreiviertel Jahr angemietet gehabt. Seit Abschluss des Untermietvertrages ab 01.05.2020 seien der freie Mitarbeitervertrag für sie und die Klägerin gegenstandslos.
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Die Klägerin hat vorgetragen, dass Ersttermine für Patienten der Beigeladenen Ziff. 1 teilweise über die Rezeptionskraft der Klägerin und teilweise direkt mit der Beigeladenen Ziff. 1 vereinbart worden seien. Der freie Mitarbeitervertrag sei auf Anraten ihres damaligen Steuerberaters zustande gekommen, nachdem dieser gemeint habe, dass es andernfalls zu Problemen mit der Abführung der Umsatzsteuer kommen würde. Die Obergrenze eines Stundenumfangs von 72 Stunden sei so reingeschrieben worden, ohne dass sie oder die Beigeladene Ziff. 1 dies näher hinterfragt hätten.
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Die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 haben vorgetragen, dass der schriftliche Vertrag nicht tatsächlich gelebt worden sei.
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Mit Urteil vom 19.06.2024 hat das SG den an die Klägerin adressierten Bescheid vom „20.01.2019“ (gemeint: 20.01.2020) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene Ziff. 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin seit dem 01.04.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen „Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung“ unterlegen habe.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin könne – entsprechend der Rechtsprechung zu Physiotherapeuten – sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung wie auch selbstständig ausgeübt werden (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R -, juris und Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte [LSG]). Maßgeblich seien die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts. Eine abstrakte Festlegung für das Berufsbild sei nicht möglich (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24.03.2016, a.a.O., juris Rn. 25). Nach den vom BSG aufgestellten Maßstäben stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 in der Praxis der Klägerin keine abhängige Beschäftigung sei.
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Rechtliche Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 sei zunächst der mit der Klägerin geschlossene Vertrag über die freie Mitarbeit gewesen. Aus den vertraglichen Regelungen gehe eindeutig hervor, dass die Vertragspartner von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 ausgegangen seien. Dafür spreche zunächst der Wortlaut in § 1 Abs. 1 des Vertrages, wonach ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werde und das Fehlen typischer Arbeitnehmerrechte, wie etwa bezahlter Urlaub, soziale Absicherung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Zeit bzw. Arbeitsumfang der Tätigkeit. Die Beigeladene Ziff. 1 sei sowohl hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages) als auch betreffend den Einsatz von anderen Personen (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) frei gewesen. § 9 des Vertrages normiere die freie Befugnis der Beigeladenen Ziff. 1, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
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Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit sei zwar nicht eine zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbstständigkeit müsse vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Die gelebte Praxis gehe formellen Vereinbarungen grundsätzlich vor (unter Verweis u.a. auf BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 23).
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Es lasse sich bereits nicht feststellen, dass die Beigeladene Ziff. 1 gegenüber der Klägerin zu einer Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen sei als Hauptpflicht essentialia negotii eines Arbeitsvertrages (unter Verweis auf Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 13.06.2010 - 7 AZR 169/11 - juris Rn. 20) und damit Grundvoraussetzung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Form eines Arbeitsverhältnisses (unter Verweis auf u.a. BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn. 12). Dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 geschlossenen schriftlichen Vertrag lasse sich weder eine konkrete Pflicht der Beigeladenen Ziff. 1 zur Arbeitsleistung noch ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 auf Erbringung einer Arbeitsleistung entnehmen.
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Darüber hinaus habe zur Überzeugung der Kammer kein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 bestanden. Dieses sei nicht nur in §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages explizit ausgeschlossen, sondern auch tatsächlich nicht ausgeübt worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin und Beigeladene Ziff. 1 jeweils ihre eigenen Patienten gehabt hätten. Zudem hätten keine Besprechungen über Behandlungsmethoden o.Ä. stattgefunden. Der Kammer fehlten jegliche Anhaltspunkte für vertragliche Vorgaben und die tatsächliche Ausübung eines Direktionsrechts der Klägerin hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1. Die Beigeladene Ziff. 1 sei nicht nur hinsichtlich ihrer Zeiteinteilung frei gewesen, sondern bereits hinsichtlich des Zeitvolumens. Die Beigeladene Ziff. 1 habe selbst entschieden, ob, wann und welche Patienten sie behandele. Sie habe die Patienten überwiegend selbst akquiriert und auch die Termine mit den Patienten selbst vereinbart. Zudem habe die Beigeladene Ziff. 1 über einen eigenen Schlüssel zur Praxis verfügt und uneingeschränkten Zugang gehabt.
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Im konkreten Fall sei die Kammer auch davon überzeugt, dass das gelebte Vertragsverhältnis in einigen Punkten nicht den abstrakten Regelungen des Vertrages über die freie Mitarbeit entsprochen habe. Dies folge aus den Angaben der Beteiligten im Verwaltungsverfahren sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Insoweit sei vertraglich zwar ein festes Stundenhonorar von 63,00 € für tatsächlich erbrachte Leistungen vereinbart gewesen (§ 4 Abs. 1 des Vertrages), was für eine abhängige Beschäftigung sprechen könne. Allerdings ergebe sich nach den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 sowie der vorgelegten Rechnungen eindeutig, dass zwischen den Parteien für die Praxisnutzung und Übernahme der Abrechnung ein Abzug von 30 % der Vergütung vereinbart gewesen sei. Diesbezüglich habe die Beigeladene Ziff. 1 – nach der Begründung des Vertragsverhältnisses – auch eigenständig eine Preiserhöhung gegenüber ihren Patienten (von 90,00 € auf 96,00 €) vorgenommen, wobei sie hiervon auf den ausgewiesenen Rechnungen gegenüber der Klägerin stets den Einzelpreis nach Abzug der 30 % (= 63,00 € bzw. 67,20 €) zum Ansatz gebracht habe. In diesem Zusammenhang habe die Beigeladene Ziff. 1 ihren Patienten auch Kurzbehandlungen angeboten, die sie dann entsprechend mit der hälftigen Vergütung berechnet habe. Darüber hinaus habe die Beigeladene Ziff. 1 der Kammer in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie nach ihrem Ermessen vereinzelt auch den alten Vergütungspreis von 90,00 € zur Anwendung gebracht habe, wenn z. B. die Behandlungsdauer kürzer gewesen sei als sonst. Hiernach werde deutlich, dass die Beigeladene Ziff. 1 ihre Preise gegenüber den Patienten und damit ihre Vergütung eigenständig und ohne Einflussnahme der Klägerin gestaltet habe. Entgegen der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, wonach die Beigeladene Ziff. 1 das Honorar jeweils bis zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat unter Beifügung eines Stundennachweises in Rechnung stelle, würden derartige Stundennachweise in der gelebten Praxis nicht existieren. Vielmehr habe die Beigeladene Ziff. 1 der Klägerin für die Erstellung der Abrechnung lediglich den Namen des Patienten, die Diagnose, die Gebührenziffer und die Höhe der von ihr festgesetzten Gebühr aufgeschrieben.
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Soweit vertraglich vereinbart gewesen sei, dass die Parteien davon ausgehen würden, dass der Umfang der Tätigkeit im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten der Behandlungsräume insgesamt 72 Stunden pro Monat nicht überschreite (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages), führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Diesbezüglich hätten die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Regelung durch den ehemaligen Steuerberater im Vertragsentwurf aufgenommen worden sei und tatsächlich keine Geltung beansprucht habe. So hätten sich weder die Klägerin noch die Beigeladene Ziff. 1 hieran gebunden gefühlt. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Beigeladene Ziff. 1 glaubhaft geschildert habe, dass ihre tatsächlich verfügbare Arbeitszeit ausschließlich aufgrund der Betreuungszeiten ihrer Kinder legitimiert gewesen sei und vor diesem Hintergrund die vertragliche Ausgestaltung keine Rolle gespielt habe. Dies bestätige ebenso die „tatsächliche Praxis“ zwischen den Beteiligten. Insoweit hätten die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 der Kammer in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die in der Praxis verfügbaren Behandlungsräume zwischen ihnen fest aufgeteilt gewesen seien und auch der Behandlungsraum der Beigeladenen Ziff. 1 mit ihrem Praxisschild (Name, Logo, Telefonnummer und Hinweis auf Terminvergabe nach Vereinbarung) gekennzeichnet gewesen sei. Infolge der festen Raumaufteilung habe auch die in § 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages geregelte Abstimmung wegen der Belegungsmöglichkeit der Behandlungsräume nicht stattgefunden. Tatsächlich seien zwischen den Vertragsparteien mithin keinerlei Beschränkungen gelebt worden und es habe auch in der Außenwirkung innerhalb der Praxis eine deutliche Abgrenzung bestanden.
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Dass vorliegend die Abrechnung der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 über die Praxis der Klägerin erfolgt sei, führe ebenfalls nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Die Abrechnung durch die Klägerin sei in erster Linie aus Gründen der Praktikabilität erfolgt, da die Beigeladene Ziff. 1 nicht nur in der Praxis der Klägerin Behandlungen durchgeführt habe, sondern zwischenzeitlich auch in zwei weiteren Praxen (G1, P1). Die damit ersichtlich beabsichtigte Vermeidung von Reibungsverlusten spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1.
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Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spreche auch, dass die Beigeladene Ziff. 1 eine eigene digitale Patientenkartei geführt habe, eigene Behandlungsverträge abgeschlossen und Aufklärungsbögen, Patienteninformationen und Visitenkarten verwendet habe sowie ihr eigenes Therapiematerial – insbesondere Blutdruckmessgerät und Reflexhammer – genutzt habe. Darüber hinaus habe die Klägerin über eigene Arbeitskleidung bestehend aus blauen T-Shirts mit ihrem Praxisnamen und Logo verfügt, während die Beigeladene Ziff. 1 stets in normaler Freizeitkleidung aufgetreten sei. Durch die Verwendung eigener Visitenkarten, unterschiedlicher Arbeitskleidung und der o. g. Kennzeichnung der Behandlungsräume sei die Beigeladene Ziff. 1 eindeutig nicht als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten. Zudem sei die Beigeladene Ziff. 1 auch durch ihre eigene Homepage selbstständig am Markt aufgetreten und habe neue Kunden zusätzlich mittels Auslegen von Visitenkarten oder einer Anzeige im Amtsblatt sowie durch Kundenempfehlungen akquiriert.
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Die Beklagte könne mit ihrer Argumentation auch insoweit nicht durchdringen, als sie ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen Ziff. 1 in Abrede stelle. Kriterium für ein Unternehmerrisiko eines Selbstständigen, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten sei (unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B - juris Rn. 10), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 27; Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn. 29). Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sei aber nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, a.a.O.). Im Übrigen ließen sich aber im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Soweit die Beklagte bei der Beurteilung eines Unternehmerrisikos auf den Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel abstelle, sei dies keine notwendige Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Dies gelte schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbstständig ausgeübt werden könnten (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 3/12 R - juris Rn. 25). Insofern sei – zugunsten der Position der Klägerin – durchaus zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Ziff. 1 finanzielle Investitionen für ihr Praxisprogramm „SoliPrax“, die Erstellung einer Webseite, für therapeutische Kleingeräte (Blutdruckmessgerät, Reflexhammer), Beiträge zur Heilwesen-Haftpflichtversicherung sowie Berufsgenossenschaft und – teilweise laufende – Büro-/Verwaltungsausgaben (Laptop, Geldkassette, Briefmarken, Papier, Quittungen, Druckerpatronen, Visitenkarten) getätigt habe. Dass die finanziellen Investitionen betragsmäßig überschaubar sein mögen – die Beklagte habe hier im Übrigen keine Feststellungen getroffen und keine Ermittlungen unternommen – könne der Beigeladenen Ziff. 1 erst recht nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte sei zu sehr einer Sichtweise verhaftet, die lediglich gewerblichen Unternehmern mit erheblichen Betriebsmittelbedarf die Möglichkeit selbstständiger Tätigkeit zubillige. Dies werde weder der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV noch der Vielfalt des wirtschaftlichen Lebens gerecht (unter Verweis auf die selbstständige Tätigkeit eines Piloten ohne eigenes Flugzeug: BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 16 ff.). Im Sinne eines relevanten Unternehmerrisikos sei auch zu werten, dass die Beigeladene Ziff. 1 einen Vergütungsanspruch nur erlangt habe, wenn es tatsächlich zu Behandlungen von Patienten gekommen sei. Habe sie ihre Arbeitskraft bereitgehalten, ohne dass es zu Behandlungen gekommen sei, etwa weil
Patienten trotz Anmeldung nicht erschienen oder kurzfristig abgesagt hätten, habe sie keinen Vergütungsanspruch erlangt. Sie habe dann ihre Arbeitskraft vergeblich vorgehalten. Der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Mittel sei also ungewiss gewesen. Zudem habe die Beigeladene Ziff. 1 auch bei einer Erkrankung oder Verhinderung z. B. aufgrund einer Erkrankung ihrer Kinder keine Vergütung erhalten.
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Die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 sei auch nach Eintritt der Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zum 01.05.2020 unzweifelhaft als selbstständig zu beurteilen. Insoweit hätten die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 den Vertrag über die freie Mitarbeit zum 30.04.2020 beendet und ab 01.05.2020 einen Untermietvertrag abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt bezahle die Beigeladene Ziff. 1 für die Nutzung des Behandlungsraumes sowie die Mitbenutzung der weiteren Praxisräume eine Miete in Höhe von monatlich 200,00 € an die Klägerin und nehme ihre Abrechnung komplett eigenständig vor. Mithin bestehe zwischen den Parteien seither keinerlei Auftragsverhältnis mehr.
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Die Beklagte hat am 26.07.2024 gegen das ihr am 18.07.2024 zugestellte Urteil Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dem SG sei zwar zuzustimmen, dass der Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber kein Weisungsrecht bestanden habe. Weisungsgebundenheit und Eingliederung müssten jedoch nicht kumulativ vorliegen. Das BSG habe in seiner aktuellen Rechtsprechung klargestellt, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander stünden noch stets kumulativ vorliegen müssten. Die Beigeladene Ziff. 1 sei in die Praxis der Klägerin eingegliedert. Nach den Angaben der Beteiligten im Antragsverfahren und § 1 Ziff. 7 des Vertrages werde der Beigeladenen Ziff. 1 der Behandlungsraum inklusive Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene Ziff. 1 habe ein Mitnutzungsrecht bezüglich Anmeldung und Warteraum der Klägerin. Teilweise sei auch die Praxis selbst im Rahmen des Erstkontaktes und der Terminierung tätig. Der mit den Patienten abgeschlossene Behandlungsvertrag entsprechend der Regeln der Praxis sei unter der Anschrift der Praxis erfolgt. Da die Beigeladene Ziff. 1 jedoch keine Praxisinhaberin sei, komme der Vertrag mit der Klägerin zustande. Dementsprechend sei auch die Abrechnung über die Klägerin erfolgt. Die Zahlungen der Patienten seien allein von der Klägerin vereinnahmt und verbucht bzw. wurden von der Beigeladenen Ziff. 1 in das Kassenbuch der Klägerin eingetragen worden.
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Entgegen der Wertung des SG habe die Beigeladene Ziff. 1 auch kein unternehmerisches Risiko. Die Beigeladene Ziff. 1 erhalte für die geleistete Arbeit ein festes Stundenhonorar. Des Weiteren setze sie zwar eigene Arbeitsmittel ein. Diese stellten aber kein Kapital in erheblichem Umfang dar. Dass die Beigeladene Ziff. 1 bei Abrechnung ihrer Leistungen einen vereinbarten Prozentsatz an die Klägerin abführe bzw. abgeführt habe, stelle insoweit kein Unternehmerrisiko dar, als diese Prozentregelung nur bei tatsächlicher Ausführung der Tätigkeit und entsprechender Stundenabrechnung zum Tragen komme. Hatte die Beigeladene Ziff. 1 keine Behandlung durchgeführt, sei auch keine Abrechnung erfolgt, d.h. die Prozentregelung sei nicht als monatlicher Fixbetrag zu Lasten der Beigeladenen Ziff. 1 in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob überhaupt eine Behandlung erfolgt sei. Des Weiteren stehe der Wertung des SG, dass die Beigeladene Ziff. 1 einen Vergütungsanspruch nur erlangt habe, wenn es tatsächlich zu Behandlungen von Patienten gekommen sei und dies ein unternehmerisches Risiko begründe, die BSG-Rechtsprechung entgegen. Dem Umstand, dass Entgeltzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht vereinbart sei, komme ebenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Es sei typisch für Vertragsgestaltungen, in denen seitens der Beteiligten von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werde, dass solche Arbeitnehmerschutzrechte nicht vereinbart würden und das Risiko des Arbeitnehmers einseitig bestehe. Der ab 01.05.2020 geltende Untermietvertrag sei erst im Klageverfahren eingeführt worden.
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Die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 sind der Berufung der Beklagten entgegen getreten und haben sich zur Begründung unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens auf die Gründe des Urteils des SG gestützt.
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Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 24.09.2025 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem hat die Beigeladene Ziff. 1 auf Nachfrage, warum mit der Klägerin nicht auch wie mit den Praxisinhabern in G1 und S2-P1 bereits zuvor ein Untermietvertrag über die Nutzung der Räume geschlossen worden sei, mitgeteilt, dass dem aus ihrer Sicht und ihres damaligen Steuerberaters keine Gründe entgegen gestanden hätten, indes aus der Sicht des damaligen Steuerberaters der Klägerin. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr damaliger Steuerberater der Auffassung gewesen sei, dass es sowohl bei Abschluss eines Untermietvertrages als auch wenn die Abrechnung der Patienten nicht über ihre Praxis, sondern von der Beigeladenen Ziff. 1 selbst vorgenommen worden wäre, Probleme mit der Abführung der Umsatzsteuer gegeben hätte. Hierauf habe sie sich verlassen. Dies sei der Grund für den Abschluss des Vertrages über die freie Mitarbeit gewesen. Sie habe zwischenzeitlich den Steuerberater gewechselt und der neue Steuerberater sowie ein hinzugezogener Rechtsanwalt hätten dann keine Bedenken gegen den Abschluss eines Untermietvertrages gehabt.
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Außerdem hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beigeladene Ziff. 1 von Anfang an einen festen Raum zur alleinigen Nutzung gehabt habe und keine festen Nutzungstage vereinbart gewesen seien. Die Beigeladene Ziff. 1 hätte den Raum theoretisch sieben Tage pro Woche nutzen können. Die Beigeladene Ziff. 1 hat vorgetragen, dass sie den Behandlungsraum im ersten Jahr (April 2019 bis April 2020) an zwei Tagen pro Woche halbtags genutzt habe. Beide haben übereinstimmend mitgeteilt, dass eine Absprache bezüglich der Raumnutzung nicht stattgefunden habe, sondern die Beigeladene Ziff. 1 lediglich im Rahmen des allgemein Üblichen mitgeteilt habe, ob sie vor Ort sein werde oder nicht. Die Klägerin hat angegeben, in den Fällen, in denen die Beigeladene Ziff. 1 den ihr zur Verfügung gestellten Raum nicht tatsächlich genutzt habe, habe dies keine weitere Konsequenz gehabt, da sie selbst – die Klägerin – diesen Raum nicht benötigt habe für die Behandlung ihrer eigenen Patienten. Die anderweitige Nutzung dieses Raumes durch einen anderen Behandler habe lediglich für ein paar Wochen im Jahr 2019 stattgefunden.
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Die Klägerin hat auf Nachfrage bezüglich der Nutzung der Rezeptionskraft mitgeteilt, dass in Bezug auf Folgetermine eine Abstimmung zwischen der Rezeptionskraft und der Beigeladenen Ziff. 1 derart erfolgt sei, dass teilweise Patienten der Beigeladenen Ziff. 1 in der Praxis angerufen hätten, die Rezeptionskraft nach den freien Zeiten der Patienten gefragt habe und – aber auch nur – für den Fall, dass die Beigeladene Ziff. 1 in der Praxis anwesend gewesen sei, eine Terminabstimmung mit der Beigeladenen Ziff. 1 erfolgt sei. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene Ziff. 1 erklärt, dass sie selbst die Ersttermine wie auch Folgetermine zum größeren Teil stets persönlich über ihre Handynummer (0178 - ...) mit den Patienten vereinbart habe. Insbesondere die Vereinbarung der Ersttermine sei für sie – die Beigeladene Ziff. 1 – wichtig gewesen, um zu spüren und zu hören, ob der Patient für sie überhaupt in Frage komme.
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Die Beklagte hat im Termin am 24.09.2025 die Berufung gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 19.06.2024 insoweit zurückgenommen, als das SG Versicherungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin für die Zeit ab 01.05.2020 festgestellt hat.
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Die Beklagte beantragt zuletzt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das SG für die Zeit vom 1.April 2019 bis 30. April 2020 Versicherungsfreiheit der Beigeladenen Ziff. 1 in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin festgestellt hat.
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Die Klägerin und Beigeladene Ziff. 1 beantragen,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen Ziff. 2 bis Ziff. 4 haben keine Anträge gestellt.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
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Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte sowie statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) und damit zulässige, nach teilweiser Rücknahme noch verbliebene Berufung der Beklagten ist unbegründet.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zuletzt nur noch die Versicherungspflicht/Statusfeststellung für den Streitzeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2020. Nicht mehr Streitgegenstand ist aufgrund der teilweisen Rücknahme der Berufung durch die Beklagte (§ 156 Abs. 1, 3 SGG) die Entscheidung des SG für die Zeit ab 01.05.2020. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.
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Das Urteil des SG ist zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020 ist (auch) rechtswidrig, soweit die Beklagte (auch) für die Zeit ab 01.04.2019 (bis 30.04.2020) Versicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Nur am Rande merkt der Senat an, dass von der Beklagten im angefochtenen Bescheid keine Versicherungspflicht, sondern Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt wurde.
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Soweit mit dem Bescheid Versicherungspflicht festgestellt wurde, verletzt er die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat daher zu Recht der zulässigen Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs.1 Nr. 1 SGG) stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene Ziff. 1 (auch) in der Zeit ab 01.04.2019 auf Grund ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
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Denn die Beigeladene Ziff. 1 war (auch) in der Zeit vom 01.04.2019 bis 30.04.2020 in ihrer, in den Praxisräumen der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin selbstständig tätig. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin lag nicht vor.
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Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV in der hier noch anzuwendenden, bis 31.03.2022 geltenden Fassung (des Art. 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017, BGBl. I, S. 626) ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht. Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV ist, neben der Entgeltlichkeit, lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und damit nur ein Element der mit unmittelbaren Rechtsfolgen verbundenen Feststellung von Versicherungspflicht. Demzufolge sind weder die Deutsche Rentenversicherung Bund als „Clearingstelle“ noch die Gerichte befugt, im Rahmen von § 7a SGB IV isoliert das Vorliegen von Beschäftigung (oder Selbstständigkeit) festzustellen (BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 12 m.w.N.). Die zum 01.04.2022 in Kraft getretene Neufassung des § 7a SGB IV findet auf das vorliegende Verfahren, in dem die angefochtenen Bescheide vor dem 01.04.2022 erlassen wurden, noch keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2025 - B 12 BA 4/23 R - Terminbericht Nr. 35/25, Ziff. 4 sowie zum Geltungszeitraumprinzip zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R - juris Rn. 11 m.w.N.).
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Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV a.F. können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Klägerin hat sich für das Anfrageverfahren bei der Beklagten nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden.
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Versicherungspflichtig sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.
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Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 14; Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R - juris Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 11).
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Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 - juris Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R - juris Rn. 17 - jeweils m.w.N.). Es kommt entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 22). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 16). Die gelebte Praxis geht formellen Vereinbarungen grundsätzlich vor (BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 R 6/18 - juris Rn. 23).
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Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rn. 25 ff. m.w.N.).
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Die Tätigkeit als Heilpraktiker und Osteopathin gehört – ebenso wie jene als Physiotherapeut – zu den persönlich geprägten Gesundheitsleistungen, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. zum Physiotherapeuten BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rn. 25 ff.).
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Der Senat stellt klar, dass sich im vorliegenden Sachverhalt aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene Ziff. 1 ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler behandeln, keine – wie auch immer rechtlich für den Sozialversicherungsstatus relevanten – Vorgaben aus den Regelungen des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 124, 125 SGB V (vgl. hierzu Revision gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2025 - L 8 BA 426/24 -, beim BSG anhängig unter - B 12 BA 2/25 R -) ergeben (können).
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Der Senat stellt ergänzend zu den im Tatbestand (dort Ziff. 1.) erfolgten Tatsachenfeststellungen Folgendes fest: Die Beigeladene Ziff. 1 nutzte im Streitzeitraum neben den Gemeinschaftsräumen der Praxis einen Behandlungsraum, der ausschließlich ihr – und im Jahr 2019 zeitweise noch einer weiteren, freien Therapeutin – zur Nutzung zur Verfügung stand. Eine Raumnutzungsabsprache mit der Klägerin diesbezüglich erfolgte nicht. Die Terminabsprachen zwischen den Patienten und der Beigeladenen Ziff. 1 erfolgten sowohl in unmittelbaren Kontakt zwischen der Beigeladenen Ziff. 1 und deren Patienten als auch teilweise und in geringerem Umfang unter Nutzung der bei der Klägerin festangestellte Rezeptionskraft. Die Beigeladene Ziff. 1 stellte der Klägerin aufgrund der Nutzung der Räume und der Rezeptionskraft nur 70 % des von ihr mit ihren Patienten vereinbarten Honorars in Rechnung, die übrigen 30 % stellte sie der Klägerin nicht in Rechnung. Vielmehr sollten die übrigen 30 % des von der Beigeladenen Ziff. 1 erwirtschafteten Patientenhonorars als Nutzungsentgelt für Räume und Rezeptionskraft bei der Klägerin verbleiben. In den Rechnungen, die Beigeladene Ziff. 1 der Klägerin stellte, sind daher ausschließlich Beträge in Rechnung gestellt, die den tatsächlich zwischen der Beigeladenen Ziff. 1 und ihren Patienten vereinbarten Behandlungshonoraren je Behandlung abzüglich 30 % entsprechen. Die Beigeladene Ziff. 1 behandelte ausschließlich eigene Patienten und vereinbarte mit ihren Patienten frei und ohne Einflussnahme der Klägerin Honorare für eine osteopathische Behandlung von zunächst 90,00 € und später 96,00 €. Die Beigeladene Ziff. 1 unterlag keinerlei Weisungen der Klägerin. Sie war sowohl hinsichtlich ihrer tatsächlichen Arbeitszeit als auch hinsichtlich der Wahl ihrer Patienten und hinsichtlich der konkret vorzunehmenden Behandlungen vollkommen frei. Zudem hatte weder die Klägerin auf die Patientendaten der Beigeladenen Ziff. 1 Zugriff noch umgekehrt die Beigeladene Ziff. 1 auf die Patientendaten der Klägerin. Einen Stundennachweis der Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber der Klägerin gibt es nicht.
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Unter Anwendung der zuvor genannten Grundsätzen und ausgehend von den im Tatbestand (dort Ziff. 1) sowie den zuvor erfolgten tatsächlichen Feststellungen gelangt – wie das SG – auch der Senat zu der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Lebenssachverhalts und nach deren Gewichtung und Gesamtwürdigung die Beigeladene Ziff. 1 ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin in den Praxisräumen der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern vielmehr selbstständig ausübte und daher nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung als abhängig Beschäftigte unterlag.
- 120
Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen und die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit dargelegt und gestützt darauf sowie unter Vornahme einer Gesamtabwägung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen des vorliegenden Einzelfalls festgestellt, dass die Beigeladene Ziff. 1 (auch) im Zeitraum ab 01.04.2019 in ihrer in den Praxisräumen der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung unterlag.
- 121
Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Beklagten gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
- 122
Das Berufungsvorbringen der Beklagten vermag nach Auffassung des Senats keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.
- 123
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die Beigeladene Ziff. 1 mangels Inhaberschaft der Praxisräume keine eigenen Verträge mit ihren Patienten habe schließen können, sondern die von der Beigeladenen Ziff. 1 abgeschlossenen Verträge zwischen den Patienten und der Klägerin zustande gekommen seien, trifft dies nicht zu. Denn die Behandlungsverträge schloss die Beigeladene Ziff. 1 im eigenen Namen als Leistungserbringerin und als Berechtigte der Gegenleistung (Honorar) mit den Patienten ab. Dass die Rechnungsstellung und Abrechnung gegenüber den Patienten der Beigeladenen Ziff. 1 dann durch die Klägerin erfolgte, steht weder dem Vertragsschluss zwischen Beigeladener Ziff. 1 und Patienten entgegen noch der Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 als Selbstständige.
- 124
Denn nach Abwägung der Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen gegenüber denjenigen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, treten die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich zurück.
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Für eine abhängige Beschäftigung könnte zwar aufgrund (rein) organisatorischer Eingliederung in den (fremden) Betrieb der Klägerin die teilweise Nutzung sowohl der bei der Klägerin festangestellten Rezeptionskraft zur Terminvereinbarung mit den Patienten der Beigeladenen Ziff. 1 als auch der Umstand sprechen, dass die Abrechnung der von der Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber ihren Patienten erbrachten therapeutischen Leistungen durch Rechnungsstellung der Klägerin gegenüber diesen Patienten und auch die Zahlung der Patienten auf ein Konto der Klägerin oder in die Barkasse der Klägerin vor Ort erfolgten, mithin die Beigeladene Ziff. 1 gerade nicht – anders als mit den Praxisinhabern in G1 und S2-P1 vereinbart und gelebt – ihr eigenes Praxisabrechnungsprogramm nutzte und ihr die Zahlungen ihrer Patienten nicht direkt zuflossen. Ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung könnte sprechen, dass die Beigeladene Ziff. 1 die Gemeinschaftsräume und einen Behandlungsraum in der Praxis der Klägerin nutzte. Insoweit lag eine organisatorische Eingliederung der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 in den (fremden) Betrieb der Klägerin vor.
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Indes wird diese allein in diesem Teilbereich gegebene organisatorische Eingliederung überwogen durch folgende, für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 sprechenden Umstände: Die Beigeladene Ziff. 1 zahlte der Klägerin faktisch ein Entgelt für die Nutzung der Rezeptionskraft und der Praxisräume, das stets 30 % des von der Beigeladenen Ziff. 1 mit ihren Patienten vereinbarten Behandlungshonorars je osteopathische Behandlung (die wiederum nicht notwendig eine Zeitstunde umfasste) betrug und zwar auch nach Erhöhung des von ihr ihren Patienten gegenüber frei festgelegten Behandlungshonorars von 90,00 € auf 96,00 €. Eine Abrechnung gegenüber der Klägerin auf Stundenbasis erfolgte – anders als vertraglich vereinbart (63,00 € je Stunde) – damit gerade nicht. Auch gab es keine Stundennachweise. Mithin nutzte die Beigeladene die Praxis-Infrastruktur der Klägerin nicht unentgeltlich bzw. kostenfrei. Dies kommt im Übrigen auch im Vertrag über die freie Mitarbeit zum Ausdruck (§ 1 Abs. 4: „vermietet“). Aus diesem Grund treten auch die an sich für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände der Nutzung von Rezeptionskraft und Praxisräumen in den Hintergrund – denn eine kostenfreie Nutzung erfolgte insoweit gerade nicht. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Beigeladene Ziff. 1 dieses Nutzungsentgelt im Streitzeitraum lediglich dann zu zahlen hatte und auch nur dann tatsächlich zahlte, wenn sie in den Praxisräumen der Klägerin auch tatsächlich Behandlungen durchführte – mithin nicht für Tage, an denen sie die Räume und ggf. Rezeptionskraft nicht nutzte. Indes vermag der Senat der Beigeladenen Ziff. 1 allein aufgrund dessen ein unternehmerisches angesichts der übrigen Umstände nicht abzusprechen, da die Anforderungen an das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos nach Auffassung des Senats sonst überspannt würden. Im Übrigen hatte die Beigeladene Ziff. 1 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zum einen Investitionskosten für Abrechnungsprogramm, PC mit Zubehör, Handy und in geringem Umfang auch für medizinische Geräte. Zudem trug sie die Kosten für Eigenwerbung (Visitenkarte, Anzeigenschaltung, Homepage) und für Unfall- und Berufshaftpflichtversicherung. Und auch, wenn sich etwa die Abrechnungskosten für das Abrechnungsprogramm mangels Nutzung für die Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin nicht unmittelbar amortisierten, so standen dem jedenfalls umfangreiche unternehmerische Freiheiten der Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber.
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Selbst wenn man, wie die Beklagte davon ausgehen sollte, dass die Beigeladene Ziff. 1 nur ein sehr geringes Unternehmensrisiko trug, wäre jedoch auch dieses dann kein gewichtiger, gegen die Selbstständigkeit sprechender Anhaltspunkt, wenn – wie hier – in der Gesamtschau die weitgehende Weisungsfreiheit sowie die nicht in einem relevanten Maß, das heißt in einer die Tätigkeit prägenden Weise vorhandene Eingliederung in die Arbeitsorganisation, sondern die unternehmertypische Selbstorganisation der Leistungserbringung prägend und bestimmend für das Gesamtbild der Tätigkeit sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2025 - L 8 BA 426/24 - juris Rn. 77 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beigeladene Ziff. 1 ihre Tätigkeit bis auf die Abrechnung und die Nutzung des Raumes und der teilweise der Rezeptionskraft vollständig unabhängig von der Tätigkeit der Klägerin durchführte.
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Die Beigeladene Ziff. 1 vereinbarte die Behandlungshonorare (90,00 € bzw. später 96,00 € je osteopathische Behandlung) mit ihren Patienten vollkommen frei und ohne Einflussmöglichkeiten und Einflussnahme der Klägerin. In das Behandlungshonorar musste die Beigeladene Ziff. 1 ihre gesamte Kostenkalkulation einstellen. Ebenso trug sie aufgrund dessen das Risiko, dass potentielle Patienten keine Verträge mit ihr abschlossen. Der Beigeladenen Ziff. 1 waren weder Patientenzahlen garantiert noch waren ihre Therapieleistungen hinsichtlich Behandlungs- und Patientenanzahl begrenzt. Die Beigeladene Ziff. 1 trug zudem das Risiko, dass die von ihr behandelten Patienten die Behandlung nach Abschluss der Behandlung nicht zahlten oder vereinbarte Termine nicht einhielten mit der Folge, dass sie der Klägerin dann auch diesen Ausfall nicht hätte in Rechnung stellen können, so dass sie stets auch ihre Arbeitskraft mit der Gefahr eines Verlustes einsetzte.
- 129
Auch standen der Beigeladenen Ziff. 1 die unternehmerischen Freiheiten zur Verfügung, den Aufbau ihrer Privatpraxis durch Anmietung eigener Praxisräume voranzutreiben, was letztlich auch mit Wirkung zum 01.05.2020 geschah.
- 130
Darüber hinaus war die Beigeladene Ziff. 1 der Klägerin gegenüber in keiner Weise weisungsunterworfen, wie es für die Verfügungsgewalt eines Arbeitgebers im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses typisch ist. Die Beklagte selbst hat in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 kein Weisungsrecht hatte. Dies ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen zutreffend und betrifft sowohl die fachliche Tätigkeit, also die Ausführung der Behandlungen im engeren Sinne, wobei das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art (heute: bei Hochqualifizierten oder Spezialisten) aufs Stärkste eingeschränkt sein kann (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12R 12/18 R – juris, Rn. 29 – zur Pflegefachkraft). Die Weisungsfreiheit betrifft daneben aber auch die gesamte Organisation und Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1. Die Beigeladene Ziff. 1 war insbesondere nicht an bestimmte Arbeitszeiten (täglich/wöchentlich, Beginn/Ende) gebunden, nicht zur Anwesenheit verpflichtet. Eine Mindestarbeitszeit wurde weder vertraglich vereinbart noch tatsächlich eingehalten. Die vertragliche vereinbarte Höchstarbeitszeit von 72 Stunden wurde rein tatsächlich nicht gelebt. Die Beigeladene Ziff. 1 hatte bis auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Räumlichkeiten und der Praxisausstattung keine weiteren Einwirkungsmöglichkeiten bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit der Klägerin. Die Beigeladene Ziff. 1 besaß einen Schlüssel zu den Praxisräumen und konnte diese jederzeit ohne vorherige Absprache nutzen. Da ausreichend Räume vorhanden waren, war auch der Eintrag in einen Raumbelegungsplan nicht erforderlich. Dies Beigeladene Ziff. 1 terminierte und organisierte ihre therapeutische Arbeit von der Terminvergabe bis zur Therapiedurchführung komplett nach ihrem eigenen Zeitmanagement. Die Beigeladene Ziff. 1 führte ein eigenes Terminbuch und eine eigene Patientendokumentation, auf die die Klägerin und deren Rezeptionskraft keinen Zugriff hatten. Die Beigeladene Ziff. 1 war durchgängig berechtigt, selbst akquirierte Patienten in den Praxisräumen der Klägerin zu behandeln.
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Zudem trat die Beigeladene Ziff. 1 am Markt und auch in den Praxisräumen der Klägerin als selbstständig tätige Heilpraktikerin und Osteopathin auf, namentlich durch Eigenwerbung in Form von Mund-zu-Mund-Propaganda, das Auslegen von Visitenkarten, auf denen sie gerade nicht im Namen der Praxis der Klägerin, sondern ausschließlich im eigenen Namen auftrat sowie durch den Aushang eines eigenes Praxisschildes an der Außentür des von ihr genutzten Behandlungsraums. Auch trat sie in den Praxisräumen nicht mit der Arbeitskleidung der Klägerin auf.
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In der Gesamtabwägung überwiegen daher auch zur Überzeugung des Senats die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Aspekte deutlich. Maßgeblich ist insbesondere die eigenständige und auf einen eigenen Patientenstamm beschränkte Therapiedurchführung und die lediglich auf den Teilbereich der Abrechnung beschränkte Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin, ohne dass damit auch eine Überwachung, Kontrolle und zeitliche Planung der Behandlungen mit einhergegangen wäre. Letztlich zeigt sich im Gesamtbild eine weisungsfreie Ausübung der Tätigkeit mit Behandlung eines eigenen, selbst akquirierten Patientenstammes, bei der die Beigeladene Ziff. 1 nicht dem Betriebszweck der Klägerin diente, sondern sich über eine entgeltliche Nutzung eines Behandlungsraumes die Grundlage für die Behandlung ihrer Patienten verschaffte. Das Gesamtbild der Tätigkeit erlaubte es der Beigeladenen Ziff. 1, die Anzahl der Therapien sowie die zeitliche und örtliche Durchführung selbstständig festzulegen und somit mit ihren weiteren Tätigkeiten in anderen Praxisräumen an anderen Standorten sowie der Gründung ihrer eigenen Praxis(räume) in Einklang zu bringen. Das tatsächliche Bild der Tätigkeit entsprach somit auch für den hier noch verblieben Streitzeitraum (und nicht erst ab 01.05.2020) dem im Vertrag erkennbaren Willen einer inhaltlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Da dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch die genannten Aspekte gestützt wird, konnte er mit indizieller Bedeutung in die Gesamtabwägung einfließen (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R - juris, Rn. 13 m.w.N.). Die Beigeladene Ziff. 1 war daher bei ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin und Osteopathin in der Praxis der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.04.2020 nicht abhängig beschäftigt.
- 133
Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen.
- 134
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht der Billigkeit, der Berufungsführerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 1 aufzuerlegen, da diese eigene Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko übernommen hat. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Berufungsführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2 bis Ziff. 4 aufzuerlegen, da diese keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
- 135
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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