Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 SO 3420/25 ER-B

Leitsatz

Die ausländerrechtliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führt auch bei fehlender Bestandskraft zum Fehlen des materiellen Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrechts. (Rn.39)

Orientierungssatz

Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, grundsätzlich EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben und verpflichtet sind auszureisen, bei denen diese Verpflichtung jedoch nicht vollzogen wird oder aufgrund des Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs gegen eine Abschiebeandrohung nicht vollzogen werden kann, existenzsichernde Leistungen zu gewähren. (Rn.41)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 22. Oktober 2025, S 6 SO 3731/25 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (§§ 41 bis 46b SGB XII) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde im Wege des Eilrechtsschutzes noch die Gewährung von „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Umfang der §§ 41 ff. SGB XII“ für die Dauer von sechs Monaten ab Eilantragstellung beim Sozialgericht (SG) Stuttgart (15.08.2025), nachdem er mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem SG Stuttgart hinsichtlich der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII in Form der Übernahme der durch den stationären Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung entstehenden Kosten für die Zeit vom 15.08.2025 bis 15.02.2026 zu gewähren, bereits erfolgreich war (zu beidem: Beschluss des SG vom 22.10.2025).

2

Der 1961 geborene Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger und verfügt über nur eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse. Seine Mutter und sein Sohn leben in Polen. Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz und hält sich zumindest seit Mitte September 2023 in S1 auf. Damals übersandte ihn das in Polen ansässige Pflegeunternehmen „P1KG“ zum 14.09.2023 nach S1, um hier in einem Seniorenhaushalt Betreuungsdienstleistungen zu erbringen. Der Antragsteller erhielt am 29.09.2023 ein Entgelt in Höhe von 200,00 € von seiner Arbeitgeberin überwiesen. Infolge übermäßigen Alkoholkonsums endete die Beschäftigung in dem Seniorenhaushalt jedoch bereits zum 09.10.2023.

3

Der Antragsteller steht unter gesetzlicher Betreuung und leidet an einer chronischen Alkoholabhängigkeit, an einer Polyneuropathie und einem dementiellen Syndrom im fortgeschrittenen Stadium (vgl. im Betreuungsverfahren eingeholtes psychiatrischen Sachverständigengutachten H1 vom 14.02.2024). Außerdem ist er auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Mit Gutachten vom 21.12.2023 stellte der Medizinische Dienst das Vorliegen der Voraussetzungen des Pflegegrads 2 fest. Seit seinem Aufenthalt in Deutschland erfolgten immer wieder stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund von Alkoholintoxikationen. Seit dem 16.03.2025 bis aktuell befindet er sich im Krankenhaus C1 (Aufnahme erfolgte notfallmäßig nach Sturz bei Alkoholintoxikation). Der Krankenversicherungsschutz des Antragstellers ist ungeklärt. Er gab zeitweise an, dass er über eine polnische Krankenversicherung verfüge. Krankenversicherungsschutz bei einer deutschen Krankenversicherung scheint nicht zu bestehen. Der Aufenthalt des Antragstellers im Klinikum S1 hat bislang zu Kosten in Höhe von ca. 115.000,00 € geführt (Stand 10.09.2025).

4

Mit Schreiben vom 11.10.2023 beantragte der Antragsteller erstmalig Sozialhilfeleistungen bei der Antragsgegnerin und fügte diverse Arztberichte bei.

5

Mit Bescheid vom 04.03.2024 betreffend den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 15.03.2024 und mit Bescheid vom 15.03.2024 betreffend den Zeitraum vom 16.03.2024 bis 22.03.2024 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII.

6

Mit Schreiben vom 15.03.2024 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller an, die Kosten für eine begleitete Rückreise ins Heimatland darlehensweise zu übernehmen, nachdem die K1 in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2024 ausgeführt hatte, dass unter der langjährigen Alkoholabhängigkeit mit dem Auftreten alkoholbedingter Intoxikationen oder Entzugserscheinungen mit akuten zeitlich begrenzten Verschlechterungen seines Zustandes zu rechnen sei und hierunter auch Symptome wie Desorientiertheit bis hin zu Verwirrtheitszuständen und Stürzen auftreten könnten. Unter Berücksichtigung dessen sei der Antragsteller mit einer Begleitperson in der Lage, in das Ursprungsland zu reisen. Mit einer – von der Antragsgegnerin bereits organisierten – begleitete Rückreise erklärte sich der Antragsteller zunächst einverstanden, auch seine zunächst vorläufig bestellte Betreuerin (A. H2; Beschluss des Amtsgerichts S1 – Betreuungsgericht – vom 14.03.2024) stimmte dieser Anfang Juni 2024 zu und bemühte sich, da der Sohn des Antragstellers nicht bereit sei, diesen aufzunehmen, um die Unterbringung des Antragstellers in einem Pflegeheim in Polen. Hierzu nahm sie Kontakt mit dem Polnischen Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik auf, das darüber informierte, dass die Angelegenheit beim dortigen Sozialhilfedezernat eingegangen sei.

7

Gegen den Bescheid vom 04.03.2024 legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 02.04.2024 Widerspruch ein und begehrte die Gewährung von Leistungen im Umfang des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, da dem Antrag auf begleitete Rückreise nach Polen angesichts des dementiellen Syndroms keine Bedeutung beizumessen und die Regelungen des § 23 Abs. 3 SGB XII verfassungswidrig seien. Außerdem beantragte er die alsbaldige Anmeldung bei der AOK gemäß § 264 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2024 wies die Antragsgegnerin diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Widerspruch sei mit Erteilung des Bescheides vom 15.03.2024 über die Gewährung weiterer Überbrückungsleistungen vom 15.03.2024 bis 22.03.2024 entsprochen worden.

9

Gegen den Bescheid vom 15.03.2024 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ebenfalls Widerspruch ein (Schreiben vom 11.04.2025).

10

Am 21.04.2024 stellte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten einen ersten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG Stuttgart (S 11 SO 1470/24 ER), der mit Beschluss vom 15.05.2024 abgelehnt wurde, da bereits kein Anordnungsanspruch vorliege. Der Antragsteller unterliege dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 SGB XII. Er habe allein ein Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der Arbeitssuche. Ein durchgehender fünfjähriger Aufenthalt sei nicht glaubhaft gemacht. Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stelle der Leistungsausschluss nicht dar. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29.07.2024 (L 2 SO 1639/24 ER-B) als unbegründet zurück.

11

Bereits zuvor am 13.05.2024 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 04.03.2024/Widerspruchsbescheid vom 05.04.2024 Klage zum SG Stuttgart (S 6 SO 1792/24). Nachdem die Antragsgegnerin auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2024 mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2024 zurückwies, da der Antragsteller wegen seines fehlenden Aufenthaltsrechts und einer im Zeitraum vom 15.03.2024 bis 22.03.2024 bestandenen Reiseunfähigkeit lediglich Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII und nicht nach § 23 Abs. 1 SGB XII habe, erweiterte der Antragsteller seine Klage hierauf mit Schreiben vom 22.11.2024.

12

Im Sommer 2024 stellte das Amt für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Amt für Öffentliche Ordnung) dem Antragsteller zur Verhinderung von Obdachlosigkeit vorübergehend einen Schlafplatz in einer Notfallwohnung zur Verfügung.

13

Mit Verfügung vom 26.08.2024 stellte das Amt für öffentliche Ordnung gegenüber dem Antragsteller den Verlust des Rechtes auf Freizügigkeit beim Antragsteller fest (Ziff. 1). Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens einen Monat nach Rechts- und Bestandskraft dieser Verfügung zu verlassen (Ziff. 2). Für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, wurde ihm die Abschiebung nach Polen angedroht (Ziff. 3). Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10.10.2024 zugestellte Verfügung erhob dieser am 08.11.2024 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

14

Am 16.03.2025 stürzte der Antragsteller im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und befindet sich seitdem im Krankenhaus C1.

15

In einem vom Amtsgericht S1 – Betreuungsgericht – angeforderten psychiatrischen Gutachten vom 15.05.2025 kam die B1 (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der gutachterlichen Untersuchung) zu dem Ergebnis, dass die chronische Alkoholabhängigkeit zu zerebralen Folgeschäden im Sinne eines Demenzsyndroms und einer alkoholischen Polyneuropathie geführt habe. Der Antragsteller sei pflegebedürftig und nicht mehr zu einer eigenständigen Haushalts- und Lebensführung in der Lage. Behandlungs- oder Rehabilitationsmöglichkeiten, die den Unterstützungsbedarf reduzieren könnten, stünden nicht zur Verfügung. Der Antragsteller verfüge kaum über Deutschkenntnisse, er könne seinen Willen nicht mehr in rechtswirksamer Weise kundtun und sei nicht zu einer freien Willensbestimmung in der Lage, weshalb einer umfassenden gesetzlichen Betreuung bedürfe. Angesichts einer im Raum gestandenen Verlegung in ein Krankenhaus nach Polen führte die Ärztin aus, dass möglicherweise bis zur Rückführung eine vorübergehende Pflege in einem Pflegeheim in der Bundesrepublik in Deutschland in Anspruch genommen werden müsse. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass mithilfe eines Betreuers möglicherweise eine Überführung in sein Heimatland in eine geeignete Heimeinrichtung erfolgen solle, woraufhin er mit seinem natürlichen Willen zu verstehen gegeben habe, dass er sich der Entscheidung des Gerichts füge.

16

Unter dem Datum des 25.06.2025 erließ das Amt für öffentliche Ordnung eine Änderungsverfügung zur Ausgangsverfügung vom 26.08.2024, dort Ziff. 2, wonach der Antragsteller das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zum 15.08.2025 zu verlassen hat. Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise überwiege sein privates Interesse, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Auch in Polen sei eine soziale Mindestversorgung garantiert. Voraussetzung der Freizügigkeit sei, dass dessen Missbrauch in Form des Zuzugs in vermeintlich bessere Sozialsysteme weitgehend ausgeschlossen sei. Es liege im öffentlichen Interesse, den missbräuchlichen Aufenthalt des Antragstellers rasch zu beenden.

17

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 14.07.205 Widerspruch. Am 28.07.2025 beantragte er beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart (2 K 8020/25) einstweiligen Rechtschutz.Es fehle an einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Sozialsystems. Der Antragsteller leide vielmehr seit vielen Jahren u. a. an einer Alkoholabhängigkeit und in der Folge an einem Demenz-Syndrom und einer Polyneuropathie und sei jetzt an einen Rollstuhl gebunden, wie ein ärztliches Gutachten belege. Ihm stehe jedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs. 14 FreizügG/EU i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu.Auf Nachfrage des VG an das Amt für Öffentliche Ordnung, ob mit Blick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers und angesichts fehlender, zur Pflege bereiter Kontaktpersonen des Antragstellers in Polen, Vorkehrungen zur Sicherstellung der Pflege des Antragstellers nach Durchführung der Abschiebung getroffen worden seien (etwa in Form einer hinreichenden individuellen Zusicherung der polnischen Behörden o.ä.), führte es aus, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auch in Polen medizinisch versorgt werde, zumal Polen ein Unterzeichnerstaat des Sozialabkommens des Europarates sei. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sei der Gesundheitszustand daher nicht von Belang.

18

Mit Beschluss des Amtsgerichts S1 – Betreuungsgericht – vom 08.07.2025 wurde K2 zur Betreuerin des Antragstellers bestellt.

19

Am 22.07.2025 beantragte diese für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII, nachdem das Klinikum S1 mitgeteilt hatte, dass eine Krankenhausbehandlung nicht mehr notwendig sei und die Entlassung dringend erfolgen müsse.

20

Am 15.08.2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim SG Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Klinikleitung dränge auf einen Umzug des Antragstellers in eine andere Unterkunft. Bemühungen der Betreuerin um eine Unterbringung des Antragstellers beispielsweise im C2-Haus in S1 seien bislang erfolglos geblieben, denn es werde auch nach einem Kostenträger gefragt. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller schon länger in Deutschland aufhalte bzw. er sich in früheren Jahren hier aufgehalten habe. Zuverlässige Angaben seien krankheitsbedingt nicht zu erlangen. In Bezug auf die Änderungsverfügung der Ausländerbehörde sei darauf hinzuweisen, dass von einer Verlustfeststellung erst dann auszugehen sei, wenn diese Bestandskraft erlangt habe. Spätestens ab dem 16.03.2025 komme dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach §§ 11 Abs. 14 FreizügG/EU, 25 Abs. 4 AufenthG zu mit der Folge, dass § 23 Abs. 3 SGB XII keine Anwendung finde.Das Elternhaus des Antragstellers sei an deutscher Kultur orientiert gewesen. Die Rückkehr nach Polen gestalte sich als schwierig. Konkrete Unterbringungsmöglichkeiten seien bislang nicht bekannt, es sei das dortige Verwaltungsverfahren einzuhalten. Es dürfe aber mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass vor Ablauf von sechs Monaten die geeignete und leidensgerechte Unterbringung nicht geregelt sein würde. Er begehre ab Antragseingang für die Dauer von sechs Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Umfang der §§ 41 ff SGB XII in gesetzlicher Höhe sowie Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe durch Übernahme der durch den stationären Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung bedingten Kosten.

21

Dem Antrag ist u.a. ein undatiertes Schreiben des Polnischen Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik, Abteilung für soziale Wohlfahrt – Direktorin M. F1 – an die frühere Betreuerin A. H2 beigefügt worden, wonach Personen, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, ihren Wohnsitz und Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen haben und die sich auf dem Gebiet der Republik Polen aufhalten – auch nach deren Rückkehr nach Polen – Sozialhilfeleistungen gewährt werden. Hierzu müsse sich die Person beim Sozialhilfezentrum in der Gemeinde des dann polnischen Wohnortes melden. Die Sozialhilfezentren würden auch Hilfe in Form von Pflegediensten und spezialisierten Pflegediensten anbieten. Unterstützung in dieser Form werde Personen gewährt, die aufgrund von Alter, Krankheit oder anderen Gründen der Hilfe anderer Personen bedürften und dieser entzogen seien, und richte sich vor allem an alleinstehende Personen, aber auch an Personen in der Familie, die Familienmitglieder, die aus verschiedenen Gründen nicht von ihrer unmittelbaren Familie betreut werden könnten.Darüber hinaus habe eine Person, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung rund um die Uhr pflegebedürftig und nicht in der Lage sei, ihren Alltag selbstständig zu gestalten und für die die erforderliche Hilfe in Form von Betreuungsleistungen nicht erbracht werden könne, Anspruch auf Unterbringung in einem Sozialhilfeheim. Zudem ist ausgeführt worden, dass in Angelegenheiten, die den Schutz der Interessen von polnischen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland beträfen (z.B. in Bezug auf die Gewährung der notwendigen Unterstützung bei der Organisation ihrer Rückkehr nach Polen) in die Zuständigkeit der Konsularabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten fielen.

22

Mit Bescheid vom 02.10.2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII abgelehnt.Zur Beurteilung, ob besondere soziale Schwierigkeiten vorliegen, sei eine Stellungnahme einer Fachberatungsstelle nach § 67 SGB XII erforderlich, die diese Schwierigkeiten benenne und Maßnahmen zur Überwindung vorschlage. Eine solche Stellungnahme liege nicht vor. Der Gesamtplanentwurf könne auch nicht von der Behörde erstellt werden, da diese keine Kenntnisse über den genauen Bedarf habe. Auch widerspreche eine Unterbringung auf Dauer der beantragten Hilfe. Weder Hilfeziele noch eine geeignete Einrichtung seien im Antrag benannt.

23

Mit Beschluss vom 22.10.2025 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 15.08.2025 bis zum 15.02.2026, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Hilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe durch Übernahme der durch den stationären Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung bedingten Kosten zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

24

Nach Überzeugung der Kammer habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII glaubhaft gemacht.

25

Soweit der Antragsteller mit seinem Eilantrag aber auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (§§ 41 ff., Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) begehre, sei der Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, insbesondere nicht auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII, da er nach § 23 Abs. 3 SGB XII von diesen Leistungen ausgeschlossen sei. Denn der Antragsteller verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Nach Auffassung der Kammer entfalte ein vom Antragsteller eingelegter Widerspruch oder eine gegebenenfalls vor dem VG geführte Klage gegen den Bescheid der Ausländerbehörde (bzw. ein hiergegen geführter Widerspruch) keine aufschiebende Wirkung, die zum Leistungsbezug nach dem SGB XII berechtigen würde (unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.09.2023 - L 13 AS 412/21 - juris Rn. 36; Hessisches LSG, Beschluss vom 09.02.2023 - L 7 AS 447/22 B ER - juris Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2018 - L 19 AS 133/18 B ER -). Die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II sei auf das SGB XII zu übertragen; auch insoweit sei die Bestandskraft einer Verlustfeststellung nicht Voraussetzung für die Entfaltung von rechtlichen Wirkungen. Grundsätzlich gelte, dass die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde hinsichtlich ihrer Auswirkungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen entgegen des Vortrags des Antragstellers keine Unanfechtbarkeit erfordere. Im Hinblick auf eine etwaige Leistungsberechtigung nach dem SGB XII sei – abgesehen von Härtefällen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII bzw. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII – unabhängig von der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellenden Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein auf die rechtlichen Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU abzustellen. Unabhängig davon, ob EU-Ausländer nach Erlass eines Bescheids über die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 23 Abs. 1 SGB XII in Deutschland haben, könnten sie sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht i. S. v. § 23 Abs. 3 SGB XII berufen. Nach der unmittelbar aus dem primären Europarecht und aus dem FreizügG/EU folgenden generellen Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU sei der Aufenthalt eines Unionsbürgers solange rechtmäßig, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 4 FreizügG/EU feststelle; die Verlustfeststellung führe zur sofortigen Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (unter Verweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -). Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I, S. 1970) das Erfordernis der Unanfechtbarkeit für die Begründung der Ausreisepflicht in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausdrücklich entfallen lassen (BT- Drs. 16/5065, S. 211). Somit wirke schon die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung einer (weiteren) Verfestigung des Aufenthalts entgegen. Durch eine solche ausländerbehördliche Verlustfeststellung unterfielen die Betroffenen der Ausschlussregelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, denn ein eingetretener Suspensiveffekt beseitige nicht die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung und damit das Bestehen der Ausreisepflicht des Betroffenen (unter Verweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 09.02.2023 - L 7 AS 447/22 B ER - juris Rn. 23 m. w. N.; LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2023 - L 4 AS 31/23 B ER - juris Rn. 4 m. w. N. und Beschluss vom 28.09.2017- L 4 SO 55/17 B ER - juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER – juris Rn. 23; Hessisches LSG, Beschluss vom 09.02.2023 - L 7 AS 447/22 B ER - juris Rn. 23; Groth, in BeckOK Sozialrecht, 74. Ed., § 23 SGB XII Rn 18c; Hohm, a. a. O. Rn. 98; Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, Stand: März 2024, § 23 Rn. 89c; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, FreizügG/EU, 14. Aufl. 2022, § 7 Rn. 21). Dem Suspensiveffekt komme lediglich Vollzugs- und keine Wirksamkeitshemmung zu. Die rechtsgestaltende Wirkung der Verlustfeststellung auf die nationale Rechtsposition, die durch die Freizügigkeitsvermutung hervorgerufen werde, beende den rechtmäßigen Aufenthalt. Während des Zeitraums bis zur Entscheidung durch das VG sei der Aufenthalt ausschließlich geduldet und entspreche damit der Rechtsstellung eines ausgewiesenen Ausländers nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.09.2023 - L 13 AS 412/21 - juris Rn. 36). Bei einer solchen Verlustfeststellung sei dann eine Berufung auf ein Aufenthaltsrecht ausgeschlossen. Ausländerinnen und Ausländer seien von Gesetzes wegen ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt habe, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht bestehe (unter Verweis auf Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 7 FreizügG/EU Rn. 3). Habe die Behörde eine solche Nichtbestehensfeststellung getroffen, beseitige sie dadurch die vorherige Freizügigkeitsvermutung (unter Verweis auf BeckOK AuslR, 42. Ed. 1. Juli 2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 1). Dass die Ausreisepflicht wegen der eingelegten Rechtsbehelfe, hier insbesondere in Bezug auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem VG Stuttgart, noch nicht durchgesetzt werden könne, ändere nach dem niedergelegten Willen des Gesetzgebers (s.o.) nichts. Die förmliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde sei für die Sozialgerichte bindend und habe Tatbestandswirkung (unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen 26.05.2017 - L 15 AS 62/17 B ER - juris Rn. 11f.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2018 - L 19 AS 133/19 B ER -). Soweit die Gegenauffassung von einer umfassenden aufschiebenden Wirkung in dem Sinne ausgehe, dass bei Widerspruch und Klage die Verlustfeststellung in jeder Hinsicht in ihrer Wirksamkeit gehemmt werde und während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Verlustfeststellung Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu gewähren seien (so z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2019 - L 8 SO 109/19 B ER – juris Rn. 9), folge die Kammer dem aus den genannten Gründen nicht. Soweit hierin eine Verkürzung des Rechtsschutzes im Hinblick auf die sozialrechtlichen Auswirkungen einer Entscheidung der Ausländerbehörde gesehen werde (unter Bezugnahme auf SG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2021 - S 62 AS 732/21 ER - juris Rn. 20), sei dies zutreffend, jedoch Ziel auch der ausdrücklichen gesetzlichen Änderungen zum SGB II und XII. Mit der aufgrund des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 22.12.2016 (BGBl. I 3155) mit Wirkung zum 01.01.2017 neu geschaffenen Regelung hätten nach den Gesetzesmaterialien die bisher normierten Leistungsausschlüsse ergänzt und damit klargestellt werden sollen, dass nicht erwerbstätige Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht und deren Familienangehörigen „erst recht“ von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein sollen (unter Verweis auf G. Becker in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 7 Rn. 51). Ausdrücklich gelte dies für die Verlustfeststellung sogar dann, wenn bereits ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt vorliege (unter Verweis auf Schleswig-Holsteinisches LSG, a. a. O.).

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Auch der weitergehende Vortrag des Antragstellers, der vornehmlich unter Wiedergabe älterer Entscheidungen des BVerfG eine Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses geltend mache, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer habe keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Leistungsausschluss. Denn der Gesetzgeber dürfe Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung eigenverantwortlicher Selbsthilfe zu realisieren (unter Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris Rn. 27). Leistungsansprüche seien für diese Personengruppe nach der seit dem 29.12.2016 geltenden Rechtslage nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur auf solche Hilfen beschränkt, die erforderlich seien, um die Betroffenen in die Lage zu versetzen, existenzsichernde Leistungen ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. So räume § 23 SGB XII einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise (Abs. 3 Satz 3, 5) ein und verpflichte die Behörde zur Übernahme der Rückreisekosten (Abs. 3a). Die Härtefallregelung in § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII stelle sicher, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte Leistungen erbracht werden, die nach Art, Umfang und Dauer noch über die Überbrückungsleistungen hinausgehen. Mit dieser Regelung bewege sich der Gesetzgeber innerhalb eines Spielraums, der ihm bei der Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG eingeräumt sei (unter Verweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 27.03.2019 - L 7 AS 27/19 B - juris Rn. 12 m. w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.09.2023 - L 13 AS 412/21 - juris Rn. 38). Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des BSG stützten diese Ansicht. So habe das BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2024 (1 BvR 2006/24) festgestellt, dass das BSG – wie bereits oben zitiert – in seinem Urteil vom 06.06.2023 (B 4 AS 4/22 R) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG dargelegt habe, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht verletze; der Gesetzgeber müsse Unionsbürgern ohne ein Aufenthaltsrecht jedenfalls dann keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einräumen, wenn ihnen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere eine Rückkehr in ihr Heimatland möglich und zumutbar sei. Der Gesetzgeber dürfe Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren. Im Beschluss vom 18.04.2023 (1 BvR 1430/22) habe das BVerfG zudem darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall vor dem Hintergrund der Möglichkeiten einer Prozessvertretung nicht unzumutbar sei, das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren ggf. von dem Heimatland aus weiter zu betreiben.

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Der Antragsteller habe jedoch – so das SG – nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung Anspruch auf Übernahme der Kosten für seinen Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung gem. §§23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 6, 67 ff. SGB XII. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII würden hilfebedürftigen Ausländern, die § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginne mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII umfassten die Überbrückungsleistungen Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Abs. 4 und § 30 Abs. 7 SGB XII, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und Leistungen nach § 50 Nr. 1 bis 3 SGB XII (Hilfen der Schwangerschaft und Mutterschaft). Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII

28

würden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Abs. 1 gewährt; ebenso seien Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten sei.

29

Wie die Antragsgegnerin gehe auch die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in der Person des Antragstellers erfüllt seien. Der Tatbestand setze nur voraus, dass die Person vom Leistungsausschuss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erfasst werde und bedürftig sei (unter Verweis auf Hessisches LSG, Urteil vom 01.07.2020 - L 4 SO 120/18 - juris Rn. 62). Der Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII und die Beschränkung auf Überbrückungsleistungen sei verfassungskonform, wenn die Härtefallregelung und die Rechtsfolge hinsichtlich der Leistungsdauer und Leistungshöhe in § 23 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XII verfassungskonform ausgelegt würden (unter Verweis auf Hessisches LSG, Urteil vom 01.07.2020, a.a.O.). § 23 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XII seien daher wie folgt verfassungskonform auszulegen: Die Härtefallregelung müsse jeden während des tatsächlichen Aufenthalts entstehenden Bedarfsfall der Leistungen nach dem 3. und 5. Kapitel erfassen. Auch bei nicht befristeten besonderen Bedarfslagen und damit für die tatsächliche Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet seien existenzsichernde Sozialleistungen zu gewähren; würden darüber hinaus – wie vorliegend – andere Bedarfe als die nach Abs. 3 Satz 5 typisierend vorgesehenen geltend gemacht und lägen sie tatsächlich vor, seien auch diese in verfassungskonformer Auslegung des Satzes 6 für die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts bis zur vollziehbaren Ausreisepflicht zu decken (unter Verweis auf Siefert in Schlegel/Voeltzke, jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 108; und zur Leistungsdauer LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - L 15 SO 181/18 - juris Rn. 66). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kämen somit (grundsätzlich) nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII auch die Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII, also Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Betracht. Der Antragsteller erfülle die Anspruchsvoraussetzungen hierfür. Die Leistungen seien über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, da dies im vorliegenden Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten sei. Eine besondere Härte zeichne sich dadurch aus, dass sie nicht für alle vom Leistungsausschluss betroffenen Personen typisch sei, also über die mit den reduzierten Leistungsumfang typischerweise verbundenen Härten in der Person des Leistungsberechtigten individuelle Besonderheiten hinzuträten. Beim Antragsteller lägen diese „individuellen Besonderheiten“ in seinen beiden chronischen Erkrankungen Demenzerkrankung und Alkoholabhängigkeit, die es ihm – bevor eine gewisse Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht sei – nicht möglich machten, „nur“ mit den „Überbrückungsleistungen“ im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 SGB XII seine Lebensführung alleinverantwortlich bis zur derzeit noch ungewissen Ausreise nach Polen zu gestalten. Die „besonderen Umstände“ im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII, die der Gesetzgeber nur für die zeitliche Verlängerung der Überbrückungsleistungen verlange, müssten folglich in der zeitlichen Befristung selbst begründet liegen (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2023 - L 2 SO 1789/22 - juris Rn. 26 bis 30). Insofern sei es offensichtlich, dass der Antragsteller auch mit Unterstützung durch seine Betreuerin mehr Zeit als einen Monat brauche, um seine Lebensführung in Polen mit Blick auf seine beiden chronischen Erkrankungen vorzubereiten. Dies sei jedenfalls ohne Zweifel aufgrund des psychiatrischen Gutachtens der B1 vom 15.05.2025 nachvollziehbar. Da der Antragsteller nicht über eine ausreichende Unterkunft (Obdachlosigkeit) verfüge, bestünden schon deswegen bei ihm besondere Lebensverhältnisse im Sinne von § 67 Satz 1 SGB XII. Aufgrund der beim Antragsteller vorliegenden Erkrankungen (Demenzerkrankung, Alkoholabhängigkeit) und seiner Lebenssituation – in verwahrlostem und alkoholisiertem Zustand immer wieder auf der Straße von der Polizei aufgegriffen, als polnischer Staatsangehöriger mit bestehender Sprachbarriere und fehlendem Hilfenetzwerk in Deutschland – sowie seiner fehlenden Möglichkeit, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln, seien die gemäß § 67 SGB XII genannten „sozialen Schwierigkeiten“ im Sinne einer Beeinträchtigung der Interaktion des Antragstellers mit dem sozialen Umfeld und damit eine relevante Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gegeben. Als Leistungen zur Überwindung dieser sozialen Schwierigkeiten sei die Antragsgegnerin zur Kostenübernahme zu verpflichten. Diese Maßnahme sei erforderlich, um den Antragsteller bzgl. seiner Lebensumstände, die maßgeblich von seiner Demenz- und Alkoholerkrankung bestimmt seien, zu stabilisieren. Eine Mitwirkung bzw. Beteiligung der Antragsgegnerin an der Erstellung des Gesamtplans habe zwar nach deren Vortrag bislang nicht stattgefunden; dies liege aber maßgeblich in ihrer Sphäre und sei nicht geeignet, mit dieser Begründung den Anspruch zu verneinen. Wie der Antragsteller ausgeführt habe, bestehe hinsichtlich der Wahl der Einrichtung ein Auswahlermessen der Antragsgegnerin.

30

Mit Beschluss vom 31.10.2025 hat das VG Stuttgart die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 des Bescheids des Amts für Öffentlicher Ordnung vom 26.08.2024 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 25.06.2025 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 3 des Bescheids des Amts für Öffentliche Ordnung vom 26.08.2024 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Ziff. 1 des Bescheids vom 26.08.2024, das das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, fehle. Es würden lediglich fiskalische Interessen an einer zügigen Abschiebung des Antragstellers geltend gemacht. Zwar sei nicht auszuschließen, dass solche Interessen im Einzelfall auch ein besonderes Vollzugsinteresse begründen könnten; es bedürfe jedoch einer besonders achtsamen Abwägung mit den gegenläufigen Interessen des Betroffenen. Vorliegend könne das Interesse an einer Einsparung von Aufwendungen für die Gesundheitsversorgung angesichts der mit der Rückführung des schwerkranken Antragstellers verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe den sofortigen Vollzug nicht rechtfertigen. Sofern das Amt für Öffentliche Ordnung die Anordnung des Sofortvollzugs mit einem Missbrauch der Freizügigkeit in Form des Zugangs zu einem vermeintlich besseren Sozialsystem rechtfertige, sei dies mit Blick darauf, dass der Antragsteller zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sei, nicht nachzuvollziehen. Darauf, dass dies in der Vergangenheit möglicherweise anders zu beurteilen gewesen wäre, komme es insoweit nicht mehr an. Ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei damit vor dem Hintergrund der Bedeutung der gefährdeten Rechtspositionen unabdingbar.

31

Auch sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebeandrohung im Bescheid vom 26.08.2024 begründet. Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig.Es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da der Antragsteller nach den obigen Ausführungen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, weil sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechtes auf Freizügigkeit Erfolg habe. Weiter seien auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt.Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der nach § 7 i V. m. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU anwendbar sei, sofern das Freizügigkeitsgesetz keine Regelungen treffe, sei die Abschiebung anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstünden. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG solle in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Vorliegend stehe einer Abschiebung des Antragstellers nach summarischer Prüfung dessen Gesundheitszustand entgegen. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54) sei § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u. a. um den Zusatz ergänzt worden, dass eine Abschiebung nur dann angedroht werden könne, wenn der Gesundheitszustand des Ausländers dem nicht entgegenstehe. Diese Ergänzung diene der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Verweis auf Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, wonach bei Vorliegen der dort genannten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – wie des Gesundheitszustandes – keine Abschiebungsandrohung erlassen werden dürfe (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 44 f.). In der Gesetzesbegründung werde hinsichtlich der Berücksichtigung des Gesundheitszustandes auf das Urteil des EuGH vom 22.11.2022 (C 69/21) Bezug genommen. Demnach sei es für den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht ausreichend, dass der abschiebende Staat garantiere, dass der Abgeschobene während der Abschiebung angemessen medizinisch versorgt werde. Vielmehr müsse sich der abschiebende Mitgliedstaat „vergewissern, dass die betroffene Person, wenn ihr Gesundheitszustand es erfordere, nicht nur während der Abschiebung als solcher eine medizinische Versorgung erhalte, sondern auch nach Beendigung der Abschiebung im Zielland“ (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C 69/21- juris Rn. 81 und .w.N.). Das Amt für Öffentliche Ordnung habe sich dahingehend nicht vergewissert. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts habe es lediglich ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller, vorausgesetzt er sei transportfähig, in Polen ausreichend medizinisch versorgt werde, zumal Polen ein Unterzeichnerstaat des Sozialabkommens des Europarates sei.

32

Am 10.11.2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 22.10.2025, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Umfang nach §§ 41 ff. SGB XII für die Dauer von sechs Monaten abgelehnt worden sind, Beschwerde eingelegt und hilfsweise Leistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII geltend gemacht sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. An einer zuvor in den Raum gestellten deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers wurde aufgrund einer bei dessen Prozessbevollmächtigten am 31.10.2025 eingegangenen Mitteilung des Bundesarchivs nicht festgehalten.

II.

33

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

34

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

35

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, etwa weil eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide juris jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange der Antragsteller betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2020 - 1 BvR 932/20 -). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 42).

36

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff. (Viertes Kapitel) des SGB XII, da er nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII von diesen Leistungen ausgeschlossen ist.

37

Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 SGB XII in Bezug auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII dargelegt und ebenso zutreffend dargelegt, dass und warum der Leistungsausschluss im Falle des Antragstellers eingreift, insbesondere eine fehlende Bestandskraft der ausländerrechtlichen Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts oder der Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) des Rechtsbehelfs gegen eine solche nicht dazu führt, dass ein Aufenthaltsrecht, welches den Leistungsausschluss verhindern würde, besteht. Der Senat weist die Beschwerde des Antragstellers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück und sieht daher gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG insoweit von einer Begründung ab.

38

Aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren sowie der durch das VG Stuttgart mit Beschluss vom 31.10.2025 erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung.

39

Denn zum einen – dies hat das SG bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – ändern weder die fehlende Bestandskraft der ausländerrechtlichen Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts noch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die ausländerrechtliche Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts das Fehlen des materiellen Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrechts. Denn die Bestandskraft einer Verlustfeststellung ist nicht Voraussetzung für die Entfaltung rechtlicher Wirkungen. Auch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die ausländerrechtliche Verfügung suspendiert nur die sofortige Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (vgl. auch Beschluss des VG, Seite 6 letzter Absatz: Der Antragsteller ist derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig), lässt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wiederaufleben (vgl. auch LSG Bayern, Beschluss vom 28.11.2024 - L 8 SO 199/24 B ER - juris Rn. 47 f.; a.A. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 17.12.2024 - L 15 SO 49/24 B ER - juris Rn. 4 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Parallelregelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II, Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, Aktualisierung vom 27.05.2025, § 23 Rn. 107,119.1 m.w.N.; s. zu § 4 SGB II aber BSG, Beschluss vom 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R - juris Rn. 33, wo im Rahmen eines obiter dictums von der „Wirksamkeit der Verlustfeststellung“ gesprochen wird).

40

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2011, S. 16) führt bereits die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zur Unanwendbarkeit der Ausnahmeregelung vom Leistungsausschluss und dies sogar für Ausländer, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und deren Aufenthalt sich damit verfestigt hat. Dies gilt daher erst recht für Ausländer, die sich – wie der Antragsteller, zumindest fehlt es an einer anderweitigen Glaubhaftmachung – noch keine fünf Jahre im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/2011, S. 14, 16) hat selbst ein tatsächlich verfestigter Aufenthalt (im Sinne einer tatsächlichen Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren) bei einer behördlichen Verlustfeststellung keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; insbesondere folgt daraus kein materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht im Sinne des Europa- oder Ausländerrechts.

41

Der Senat hält es auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten, grundsätzlich EU-Bürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben und verpflichtet sind auszureisen, bei denen diese Verpflichtung jedoch nicht vollzogen wird oder aufgrund des Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs gegen eine Abschiebeandrohung nicht vollzogen werden kann, existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Zwar sieht das AsylbLG für Ausländer aus Drittstaaten in dieser Situation ein Unterstützungssystem der materiellen Existenzsicherung in Deutschland vor. Die Situation für EU-Bürger stellt sich jedoch anders dar, weil es innerhalb der europäischen Union generell eine Ausreisealternative gibt und ggf. auch die Rückkehr unterstützt wird. Für eine unterschiedliche Behandlung von EU-Bürgern und Ausländern aus Drittstaaten, die eine entsprechende Anwendung des AsylbLG ausschließen, sprechen insbesondere die Erwägungen des Gesetzgebers zur Neuregelung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, auf die dieser auch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 SGB XII verwiesen hat: "Die Neuregelung berücksichtigt, dass die Situation von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einerseits sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern andererseits nicht vergleichbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern stehen andere Möglichkeiten der Selbsthilfe offen, als dies für Asylbewerberinnen und Asylbewerber der Fall ist. Während Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oftmals nicht ohne möglicherweise drohende Gefahren (etwa durch Verfolgung) in ihr Heimatland zurückkehren können, ist dies Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gefahrlos möglich und zumutbar. Die betroffenen Personen können in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen erlangen, da in der EU soziale Mindeststandards bestehen, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben. Nach Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961 haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung im Heimatland gewährt wird. Daneben besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt." (vgl. BT-Drs. 18/10211, S. 14, 16).

42

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass durch die Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII vom Gesetzgeber sichergestellt worden ist, dass innerhalb der Leistungsfrist von einem Monat auch über das gewährte Niveau der vorgesehenen Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII) hinausgehende Bedarfe wie zum Beispiel für Kleidung gedeckt werden können, soweit besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen und dies im Einzelfall zur Überwindung einer besonderen Härte erforderlich ist. Gleiches gilt bei Vorliegen besonderer Umstände für Bedarfe, die entstehen, soweit – wie hier – im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder zumutbar ist, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden (BT-Drs. 18/2011, S. 16, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII: „über einen Zeitraum von einem Monat hinaus“). Von einer Unmöglichkeit der Ausreise ist insbesondere auszugehen, wenn eine amtsärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit vorliegt (BT-Drs. 18/2011, S. 16). Hier dürfte die in Polen derzeit noch nicht organisierte/sichergestellte Pflege des Antragstellers die Ausreise unzumutbar machen (vgl. dazu die Ausführungen des VG).

43

Das SG hat im Beschluss vom 22.10.2025 ausgeführt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Erkrankung und den Lebensumständen des Antragstellers besondere Umstände vorliegen, für die Leistungen der Antragsgegnerin nach dem Achten Kapitel (§§ 67 ff.) des SGB XII in Form der Kostenübernahme einer Unterbringung des Antragstellers in einer geeigneten stationären Einrichtung zur Überwindung einer besonderen Härte geboten sind. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf die fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers.

44

Dem Umstand, dass der Antragsteller derzeit aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht allein – wohl aber mit Begleitperson - reisefähig ist und derzeit zu klären ist, unter welchen Bedingungen und an welchem Ort er in Polen medizinisch und existenzsichernd ausreichend versorgt und untergebracht/gepflegt werden kann (und damit derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist), wird eben durch die Auslegung dieser Härtefallregelung in verfassungsrechtlich gebotener Weise (wie vom SG bereits ausgeführt) Rechnung getragen. Nur am Rande weist der Senat auf den zwischen den Beteiligten bereits im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 29.07.2024 (L 2 SO 1639/24 ER-B) des erkennenden Senats hin. Im Übrigen hat auch das BVerfG im Beschluss vom 26.02.2020 (- 1 BvL 1/20 - juris Rn. 18 f.) – allein – im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII die fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – ggf. im Zusammenhang mit weiteren Umständen – als bedeutsam für die Annahme einer besonderen Härte angesehen.

45

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.2025 mitgeteilt, dass sie aufgrund des Beschlusses des SG Leistungen nach § 23 Abs. 3 i.V.m. §§ 67 ff. SGB XII für die Dauer von sechs Monaten gewähren wird, wenn die Unterbringung des Antragstellers in einer geeigneten Einrichtung organisiert ist. Sollten trotz dieser zu erfolgenden Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 i.V.m. §§ 67 ff. SGB XII während der Dauer der Unterbringung des Antragstellers noch ungedeckte Bedarfe im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII (Überbrückungsleistungen) bestehen, wäre die Antragsgegnerin auch gehalten, diese Bedarfe angesichts der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII und der vom SG dargelegten verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung zu decken.

46

Soweit der Prozessbevollmächtigte auf den Beschluss des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 20.07.2022 (L 2 SO 1786/22) verwiesen hat, wonach die Bestandskraft einer Verlustfeststellung der Ausländerbehörde für erforderlich gehalten wurde, wird darauf hingewiesen, dass diese (ggf. noch fehlende) Bestandskraft allein Folgen für die (ggf. nicht vollziehbare) Ausreisepflicht hat, sich aber nicht auf für materielle (fehlende) Aufenthaltsrecht auswirkt. Dies hat der 2. Senat des erkennenden Gerichts bereits in dem zitierten Beschluss vom 20.07.2022 ausgeführt.

47

Soweit der Prozessbevollmächtigte darüber hinaus zur Untermauerung des mit der Beschwerde verfolgten Begehrens des Antragstellers auf die Kommentierung von Geyer in Hoffmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 7 FreizügigkeitsG/EU Rn. 5 verwiesen hat – wonach der Verweis von § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU auf die Anwendbarkeit des AufenthG ausschließlich im Falle einer bestands- bzw. rechtskräftigen oder sofort vollziehbar erklärten ausländerbehördlichen Feststellung des Nichtbestehens oder Verlusts des Freizügigkeitsrechts, ohne Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, eingreife – weist der Senat darauf hin, dass in dieser Kommentierung selbst ausdrücklich klargestellt ist, dass es sich hierbei um einen umstrittene Ansicht handelt. Auch das SG hat im angefochtenen Beschluss vom 22.10.2025 ausgeführt, dass es umstritten ist, ob die Bestandskraft der Verlustfeststellung bzw. die fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diese für das Eingreifen des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 SGB XII erforderlich ist und dass und warum es diese nicht für notwendig erachtet. Dem schließt sich der erkennende Senat uneingeschränkt an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG.

48

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

49

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten waren bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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