Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (10. Senat) - L 10 U 1251/24

Leitsatz

1. Bei Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs (hier: beBPo) reicht eine einfache Signatur der Rechtsmittelschrift in Form der Wiedergabe des Namens. Unschädlich ist, wenn der einfachen Signatur der Zusatz "im Auftrag" vorangestellt wird. Für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung ist unerheblich, ob diese "in Vertretung" oder "im Auftrag" geschieht. Beschäftigte eines Beteiligten sind als Bevollmächtigte vor dem LSG nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 1 SGG vertretungsbefugt, wobei der insoweit gebrauchte Vertretungsbegriff allein in einem prozessualen Sinne gemeint ist. Mit dem Kürzel "i.A." bringt ein Behördenmitarbeiter regelmäßig zum Ausdruck, dass er in amtlicher Eigenschaft handelt. (Rn.29)

2. Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, wenn es keine Anhaltspunkte für eine traumatische Verursachung dieser Ruptur gibt und im Unfallzeitpunkt bereits degenerative Veränderungen an der Sehne vorlagen. (Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 26. Februar 2024, S 1 U 1305/21, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26.02.2024 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung weiterer Gesundheits(erst)schäden des Arbeitsunfalls vom 10.07.2020 im Streit.

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Der 1965 geborene Kläger betreibt seit April 2018 als selbstständiger Unternehmer einen Heizungs- und Sanitärbetrieb (B1 e.K.) und ist bei der Beklagten freiwillig versichert.

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Am 13.07.2020 stellte sich der Kläger bei dem D-Arzt E1 vor und gab - entsprechend der Dokumentation des E1 - an, ihm sei am 10.07.2020 gegen 12.15 Uhr beim Verlassen einer Baustelle in der M1-str. in M2 eine Bautüre, die nicht richtig befestigt gewesen sei, auf den Rücken und den rechten Arm "geflogen". Er sei anschließend nach Hause gegangen und habe eine Ibu 800 eingenommen. E1 konnte im Bereich der rechten Schulter u.a. weder inspektorisch (keine Rötung, keine Schwellung, keine Überwärmung), noch palpatorisch (keine Druckschmerzen über dem AC-Gelenk, Sulcus oder Coracoid; kein Druckschmerz ventral subacromial) einen auffälligen Befund und auch keine Bewegungseinschränkungen (Anteversion/Retroversion 150-0-20°, Abduktion/Adduktion 150-0-20°, Außen-/Innenrotation [ARO/IRO] 60-0-95, Schürzengriff bis L1 möglich) objektivieren, sondern beschrieb die Beweglichkeit ausdrücklich als frei und den durchgeführten RM(Rotatorenmanschetten)-Test - ebenso wie den Jobe- und den Lift-off-Test - als negativ. Die Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) ergab einen Muskelhartspann im unteren HWS-Bereich und eine im Vergleich zur linken Seite hin leichte Bewegungseinschränkung (Rechts-/Linksseitneigung 15-0-20°, Rechts-/Linksrotation 70-0-85°). Es zeigten sich keine Hyp- oder Parästhesien und auch keine sensomotorischen Ausfälle. E1 diagnostizierte eine Schulterprellung rechts und eine HWS-Distorsion.

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Am 14.07.2020 füllte der Kläger die Unfallanzeige aus und gab an, dass er sich beim Verlassen der Baustelle in M3-str. durch die Bautüre an deren Rahmen festgehalten habe, um den größeren Absatz zu überwinden. Die Bautüre sei nicht richtig befestigt gewesen, weshalb sich der Rahmen durch das Festhalten gelöst und samt Tür auf ihn "drauf gefallen" (Rücken und rechter Arm) sei. Am 27.07.2020 konkretisierte er den Unfallhergang dahingehend (S. 36 ff. VA), dass der rechte Arm beim Aufschlag zwischen Rahmen und Tür eingeklemmt gewesen sei und er sodann "unter der Türe hervorgekrochen" sei. Zudem kreuzte er an, dass sich der Arm in einer Drehbewegung befunden habe.

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Am 20.07.2020 stellte sich der Kläger erneut bei E1 vor und gab an, dass die Schmerzen durch die stattgehabten Therapien (krankengymnastische Beübung und Reizstromtherapie) zwar rückläufig, eine Belastung der Schulter aufgrund der Schmerzen jedoch weiterhin nicht möglich sei und er ein Blockierungsphänomen im Bereich der rechten Schulter verspüre. E1 objektivierte im Bereich der rechten Schulter Schmerzen bei endgradiger Flexion sowie eine passiv wie aktiv bis 140° mögliche Abduktion, einen mäßigen Druckschmerz im AC-Gelenk und bewertete den RM-Test (weiterhin) als negativ. Im Bereich der HWS beschrieb er eine altersentsprechend freie Beweglichkeit mit muskulärer Verspannung und endgradiger Schmerzangabe bei Rechtsseitneigung sowie Rechtsrotation. Nunmehr stellte er die Verdachtsdiagnose einer Rotatorenmanschettenruptur rechts, diagnostizierte ein degeneratives HWS-Schultersyndrom und veranlasste eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter, die am 21.07.2020 stattfand und eine diffus aufgefaserte interstitielle Teilruptur der Supraspinatussehne im posterioren Sehnenabschnitt, eine artikularseitige subtotale transmurale Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels, eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose mit ossärer Hypertrophie und eine chronische Tendinose im Ansatzbereich der Infraspinatussehne mit kleiner Tendinosis calcarea zeigte.

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Am 24.07.2020 stellte sich der Kläger im Universitätsklinikum F1 vor (Diagnose: Supraspinatussehnenläsion [Bateman II, Patte I] Schulter rechts, Infraktion Tuberculum majus rechts, ACG-Arthrose Schulter rechts), wo er eine Beschwerdebesserung angab und eine verbesserte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter (Abduktion/Adduktion 170-0-60°, Ante-/Retroversion 170-0-40°) beschrieben wurde. Dem Kläger wurde daher die Fortführung der konservativen Therapie empfohlen. Im Rahmen einer erneuten Vorstellung im Universitätsklinikum F1 am 23.09.2020 bestätigte der Kläger eine weitere Beschwerdebesserung bei jedoch weiterhin bestehenden Schmerzen. Die ihn dort behandelnden Ärzte stellten nunmehr die Verdachtsdiagnosen Pulley-Läsion und Teilruptur der Supraspinatussehne im Bereich der rechten Schulter und empfahlen eine weitere MRT-Untersuchung.

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Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes T1 vom 30.09.2020 ein, der darauf hinwies, dass weder ein geeigneter Unfallhergang für einen traumatischen Rotatorenmanschettenschaden erkennbar sei, noch die Arbeit sofort eingestellt worden und überdies ausweislich der am 21.07.2020 stattgehabten MRT-Untersuchung verschleißbedingte Schäden der Rotatorenmanschette sichtbar gewesen seien. Durch den Unfall sei es lediglich zu einer Schulterprellung mit bis zum 21.08.2020 währender Arbeitsunfähigkeit gekommen.

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Am 02.10.2020 wurde die weitere MRT-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt, die u.a. eine Tendinitis mit flächiger ödematöser Auflockerung im Bereich der Supraspinatussehne und einen transmural rissförmig verlaufenden Anteil im ventralen Defektabschnitt mit bursaseitigem Anschluss, eine kräftige Tendinose am Ansatz der Infraspinatussehne, einen diskreten interstitiellen Einriss am Ansatz der Subscapularissehne mit allenfalls leichtgradiger Tendinose sowie eine mäßiggradige AC-Gelenkarthrose mit diskreter Aktivierung zeigte.

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Am 07.10.2020 stellte sich der Kläger zur MRT-Besprechung im Universitätsklinikum F1 vor. Die Klinikärzte sahen in der MRT keinen Hinweis mehr für eine Pulley-Läsion, diagnostizierten jetzt eine hochgradige Teilruptur der Supraspinatussehne und empfahlen zunächst (weiterhin) die Durchführung einer konservativen Therapie.

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Aufgrund anhaltender Schmerzen stellte sich der Kläger bereits am 14.10.2020 wieder bei E1 vor, der ihn zur operativen Sanierung in das J1-krankenhaus F1 überwies. Dort wurde am 28.10.2020 eine arthroskopische Tenotomie der langen Bizepssehne rechts und eine arthroskopische Refixation der Supraspinatussehne rechts vorgenommen (Diagnosen: subtotale artikularseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts, partielle Ruptur der langen Bizepssehne bei Läsion des Pulleysystems rechts). Laut Operationsbericht fanden sich intraoperativ eine fettige Degeneration sowohl der Supraspinatus- als auch der langen Bizepssehne, was für eine degenerative Vorschädigung der Sehnen spreche. Dies sei insbesondere auch deshalb anzunehmen, als der vom Kläger beschriebene Unfallhergang (namentlich Anprall einer Bautür gegen die rechte Schulter) nicht klassisch für eine Rotatorenmanschettenverletzung sei. Ein Kausalzusammenhang der vorgefundenen Befunde mit dem Unfallereignis sei deshalb in Frage gestellt. Weitere Hinweise hierzu könnten jedoch die Ergebnisse der histopathologischen Bearbeitung ergeben.

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Mit Bescheid vom 29.10.2020 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 10.07.2020 mit einer Schultergelenksprellung als Gesundheits(erst)schaden als Arbeitsunfall an. Die Anerkennung des bestehenden Rotatorenmanschettenschadens, des Schadens an der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie der Beschwerden an der HWS als Folgen (gemeint: Gesundheitserstschäden, s. hierzu sogleich) lehnte die Beklagte hingegen ab. Zudem lehnte sie die Gewährung von Heilbehandlung sowie Verletztengeld über den 21.08.2020 hinaus ab, da die Unfallfolgen zu diesem Zeitpunkt bereits verheilt und damit nicht mehr ursächlich für die weitere Behandlungsbedürftig- und Arbeitsunfähigkeit gewesen seien. Zur Begründung führte sie aus, dass der im Bereich der rechten Schulter bestehende Schaden nicht rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die behandelnden Ärzte ebenso wie die Beklagte bislang von einem falschen Unfallhergang ausgegangen seien. Es sei nicht zu einem direkten Anprall der Schulter an der Bautür gekommen, sondern vielmehr habe er sich beim Durchschreiten der nach außen aufgehenden Bautür - er habe das Gebäude verlassen wollen - mit der rechten Hand an deren offenbar mangelhaft bzw. gar nicht befestigten Holzrahmen festgehalten und sich dabei nach links gedreht, um eine Stufe von ca. 50 bis 60 cm nach unten zu überwinden. Dabei habe sich die Stahltür samt Rahmen aus der Verankerung gelöst, woraufhin er zusammen mit Tür und Rahmen die Stufe nach unten gestürzt sei. Er habe noch versucht, mit dem rechten Arm den Aufprall von Tür und Rahmen abzubremsen, wobei der rechte Arm und folglich auch die rechte Schulter nach hinten gedreht worden seien. Er habe das Gewicht der Stahltür jedoch nicht halten können, sodass diese ihn zu Boden geworfen habe. Hierbei sei der rechte Arm und infolgedessen auch die rechte Schulter nach hinten gedreht worden. Er sei sodann auf die Tür gefallen und nicht etwa die Stahltür auf ihn. Die rechte Schulter sei dann auch noch zwischen dem Holzrahmen und der Stahltür eingeklemmt worden. Im Übrigen habe er nach dem Unfallereignis auch nicht weitergearbeitet - da das Ereignis an einem Freitagmittag stattgefunden habe, hätte er ohnehin nicht mehr weitergearbeitet und habe dies auch am Montag vor der Vorstellung bei E1 nicht getan -, sondern sei nach Hause gegangen und habe Schmerzmittel eingenommen. Er legte die von ihm erbetene Stellungnahme des Chefarztes des J1-krankenhaus O1 vom 27.01.2021 vor, in der dieser ausführte, dass in Zusammenschau aller ihm vorliegenden Befunde, insbesondere auch dem makroskopisch intraoperativen und dem histologischen Befund von einer erheblichen Vorschädigung der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne ausgegangen werden müsse. Auch die fettige Degeneration der dazugehörigen Muskulatur spreche für eine vorbestehende Schädigung der Supraspinatussehne. Zudem sei der vom Kläger in der primären Anamnese bei E1 und auch im Rahmen der ersten Konsultation im J1-krankenhaus angegebene Anprall der Bautüre auf der rechten Schulter kein geeigneter Unfallmechanismus, um eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Selbst wenn es im Rahmen des Ereignisses zu einem grundsätzlich geeigneten Unfallmechanismus gekommen sei (gemeint: Verdrehen der rechten Schulter), verblieben die kernspintomographischen, intraoperativ-makroskopischen und histologischen Befunde, die eine deutliche degenerative Schädigung der Sehne aufwiesen. Er sehe keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beschriebenen Befunden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ob die Verwaltung bzw. die involvierten Mediziner von einem fehlerhaften bzw. gänzlich abweichenden Ereignishergang ausgegangen seien - wie seitens des Klägers behauptet -, könne letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls die erhobenen Befunde gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und der Schulterbinnenveränderungen sprächen.

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Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2021 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und sein Begehren - im Rahmen der mündlichen Verhandlung - darauf beschränkt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.04.2021 festzustellen, dass eine Teilruptur der Supraspinatussehne im posterioren Sehnenabschnitt und eine artikularseitige subtotale transmurale Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels sowie eine chronische Tendinose im Ansatzbereich der Infraspinatussehne mit einer kleinen Tendinosis calcarea, jeweils rechts, Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.07.2020 seien. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft, darauf hingewiesen, dass er vor dem Ereignis keine Beschwerden im Bereich der rechten Schulter gehabt habe, sich die durch das Ereignis erstmals aufgetretenen Beschwerden in der rechten Schulter erst nach dem arthroskopischen Eingriff am 28.10.2020 und nicht schon - wie von E1 behauptet - zuvor gebessert hätten, bei der Operation jedoch die rechte Bizepssehne habe durchtrennt werden müssen, weshalb der Bizeps seither "runterhänge". Der ihn im J1-krankenhaus operierende Oberarzt D1 habe ihm auch - unter vier Augen - versichert, dass bei älteren Patienten traumatische Sehnenrisse häufig ein faseriges oder "zerfleddertes" Aussehen hätten und habe ihn ermutigt, deren Anerkennung als Unfallfolgen weiterzuverfolgen.

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Das SG hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten des Facharztes G1 vom 19.01.2022 eingeholt (Untersuchungstag: 05.01.2022). Dort hat der Kläger angegeben, sich beim Durchschreiten der nach links außen geöffneten Bautüre mit der linken (!) Hand am Türbalken festgehalten zu haben, um den ca. 60 cm hohen Absatz mit dem linken Bein voraus überwinden zu können. Kaum sei er mit dem rechten Bein am Boden aufgekommen, sei die Tür samt Rahmen mit ihm zusammen in Richtung Boden gestürzt. Er habe noch versucht, die Türe mit dem rechten Arm hochzudrücken bzw. festzuhalten, diese sei jedoch zu schwer gewesen und habe ihn zu Boden gedrückt. Der Arm sei noch von der Türe eingeklemmt gewesen. Er sei schließlich auf die geschlossene Tür aufgeprallt und habe sich Kopf, Schulter und die rechte Oberschenkelregion angeschlagen. Allerdings könne er den genauen Unfallhergang nicht mehr rekapitulieren, da alles sehr schnell gegangen und er geschockt gewesen sei. Der Sachverständige hat einen Zustand nach (Z.n.) Schulterprellung rechtes Schultergelenk 10.07.2020 und einen Z.n. subtotaler artikularseitiger Ruptur der Supraspinatussehne rechts, mittels arthroskopischer Operation mit Refixation der Supraspinatussehne rechts sowie Tenotomie der langen Bizepssehne rechts versorgt, diagnostiziert und ausgeführt, dass der vom Kläger ihm gegenüber geschilderte Unfallhergang - ebensowenig wie die sich in den Akten befindlichen Schilderungen - keinen geeigneten Unfallmechanismus für eine Rotatorenmanschettenschädigung darstelle, wobei die genaue Stellung des rechten Armes beim Unfall nicht bekannt sei. Zudem sprächen sowohl die intraoperativen als auch die histologischen und die radiologischen Befunde (insbesondere MRT vom 21.07.2020 und von ihm am 05.01.2022 gefertigte Röntgenaufnahmen, die u.a. einen Humeruskopfhochstand und eine Verschmälerung des subakromialen Raumes gezeigt hätten) für einen vorbestehenden Rotatorenmanschettenschaden. Vor diesem Hintergrund spreche mehr für als gegen eine vorbestehende Rotatorenmanschettenschädigung rechts.

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Die Klägerseite hat daraufhin moniert, dass der Sachverständige trotz des Umstands, dass ihm der tatsächliche Unfallhergang vom Kläger offenbar nicht plausibel dargelegt worden sei, nicht solange nachgefragt habe, bis er klar gewesen sei. Sie hat das für eine private Unfallversicherung erstellte Gutachten des Facharztes S1 vom 10.10.2022 vorgelegt, das einen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Rotatorenmanschettenschaden rechts stütze. Laut diesem Gutachten habe sich der Kläger beim Verlassen der Baustelle zur Überbrückung eines Höhenunterschieds von ca. 60 cm mit der rechten Hand am Türrahmen einer Bautüre festgehalten, woraufhin er mitsamt der geöffneten Türe nach außen gefallen sei. Der Kläger habe noch versucht, mit dem rechten Arm - nach einer Körperdrehung nach links - den drohenden Sturz der Türkonstruktion zu verhindern, was ihm jedoch aufgrund ihres Gewichts (ca. 100 kg) nicht gelungen sei. Er sei zu Boden gerissen worden, wobei beim Aufschlag sein rechter Arm zwischen Türrahmen und Stahltüre eingeklemmt gewesen sei. S1 ist sodann davon ausgegangen, dass das Ereignis vom 10.07.2020 zu einer Krafteinleitung in das rechte Schultergelenk geführt habe und hat als "Unfalldiagnose" eine Schulterprellung/-distorsion rechts mit Auslösung einer Teilruptur der Supraspinatussehne sowie als Unfallfolgen eine anhaltende bewegungsabhängige Schmerzsymptomatik, sekundär arthroskopische Revision mit Refixation der Supraspinatussehne und Durchtrennung der langen Bizepssehne mit Distalisierung der Muskulatur Richtung Ellenbeuge, Narbenbildung, Partialsteife Schultergelenk (Abduktion) und eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik (schmerzhafte Bizepsmuskelkrämpfe) beschrieben. Er hat vorbestehende degenerative Veränderungen im Sinne einer raumfordernden Schultereckgelenkarthrose mit erkennbarer räumlicher Ausdehnung nach unten bestätigt, ist jedoch davon ausgegangen, dass die mechanische Einengung der Rotatorenmanschette nicht in einem maßgeblich pathologischen Ausmaß vorhanden gewesen sei, da andernfalls im Rahmen der stattgehabten arthroskopischen Operation auch eine Akromioplastik bzw. eine plastische Behandlung im Bereich des Schultereckgelenkes durchgeführt worden wäre, was aus dem Entlassbericht der Klinik (gemeint: J1-krankenhaus) nicht hervorgehe. Zudem würde dann üblicherweise zunächst der bursaseitige und nicht der gelenkseitige Anteil der Sehne in Mitleidenschaft gezogen. Gleichzeitig hat er eingeräumt, dass die mittels Sehnenbiopsie nachgewiesene "hochgradige Texturstörung" des Sehnengewebes (im Sinne einer fortgeschrittenen Degeneration und somit erhöhten Rissgefährdung) eine nicht unerhebliche Rolle bei der Auslösung der "Körpererstschaden" (Supraspinatussehnen-Teilläsion) gespielt habe. Den unfallunabhängigen Anteil hat er auf 50 % geschätzt ("Partialkausalität").

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Mit Urteil vom 26.02.2024 hat das SG unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2021 festgestellt, dass die Teilruptur der Supraspinatussehne im posterioren Sehnenabschnitt und die artikularseitige subtotale transmurale Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels, jeweils rechts, Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.07.2020 seien und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers hat es zu zwei Drittel der Beklagten auferlegt. Das SG ist davon überzeugt gewesen, dass sich der Unfallhergang im Wesentlichen wie vom Kläger in seiner Widerspruchs- und Klagebegründung geschildert zugetragen habe (Festhalten mit dem rechten Arm am Türrahmen; Lösen der Türrahmenkonstruktion; Sturz nach unten samt Bautürenkonstruktion; Versuch, mit dem rechten Arm nach einer Körperdrehung nach links, den Sturz zu verhindern; beim Aufschlag sei der rechte Arm zwischen Türrahmen und Bautüre eingeklemmt gewesen) und hat in erster Linie gestützt auf das (im Urkundsbeweis verwertete) Gutachten des S1 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Läsion der Supraspinatussehne rechts, konkret einer Teilruptur im posterioren Sehnenabschnitt und einer artikularseitigen subtotalen transmuralen Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels gesehen. Zwar sei es grundsätzlich auch möglich, dass diese Schäden durch degenerative Vorschädigungen, mithin also eine nicht versicherte Ursache, entstanden sein könnten. Allerdings habe S1 insoweit ausgeführt, dass in diesem Falle üblicherweise zunächst der bursaseitige und nicht der gelenkseitige Anteil der Sehne in Mitleidenschaft gezogen werde, weshalb ein Ursachenzusammenhang lediglich möglich sei. Die kernspintomographisch gesicherte chronische Tendinose im Ansatzbereich der Infraspinatussehne mit einer kleinen Tendinosis calcarea sei demgegenüber nicht auf eine unfallbedingte Einwirkung durch den Sturz am 10.07.2020 zurückzuführen.

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Gegen das ihr am 26.03.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.04.2024 (mittels elektronischem Dokument via besonderem elektronischen Behördenpostfach, beBPo) Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Beurteilung des SG nicht nachvollziehbar und keinesfalls überzeugend sei. Das SG habe seiner Beurteilung maßgeblich das Privatgutachten des S1 zugrunde gelegt, der weder eine Kausalitätsbeurteilung im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung vorgenommen habe und dem zudem offensichtlich wichtige Unterlagen, wie etwa der Operationsbericht vom 28.10.2020, nicht vorgelegen hätten. Daher habe S1 fälschlicherweise angenommen, dass eine mechanische Einengung der Rotatorenmanschette als Ursache einer degenerativ ausgelösten Supraspinatussehnen-Teilläsion nicht in einem maßgeblich pathologischen Ausmaß vorhanden gewesen sei, da andernfalls im Rahmen der durchgeführten Operation eine Akromioplastik durchgeführt worden wäre. In dem Operationsbericht werde die Durchführung einer Akromioplastik jedoch ausdrücklich beschrieben. Das SG stütze sich zudem zu einseitig auf die Annahme eines grundsätzlich für die Auslösung einer Läsion der Supraspinatussehne geeigneten Sturzvorgangs. Der Unfallhergang sei jedoch nur ein Indiz in einer Vielzahl von Indizien, die für oder gegen einen ursächlichen Zusammenhang einer Rotatorenmanschettenschädigung als Folge eines angeschuldigten Ereignisses sprechen könnten. Die Beklagte hat auf die ihrerseits vorgelegte beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes H1 vom 11.04.2024 verwiesen, wonach die gegen einen Unfallzusammenhang sprechenden Faktoren bei weitem überwögen. Die Einschätzung des H1 decke sich auch mit derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen G1. Weshalb das SG dessen Beurteilung nicht für überzeugend gehalten habe, sei den Entscheidungsgründen des Urteils vom 26.02.2024 nicht zu entnehmen.

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Die Beklagte beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),

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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26.02.2024 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

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Die Berufung sei bereits gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie weder "unterzeichnet", noch von einer vertretungsberechtigten Person verfasst worden sei. Zumindest lege der Zusatz "im Auftrag" nahe, dass es sich bei der in der Berufungsschrift namentlich genannten Mitarbeiterin der Beklagten nicht um eine solche mit Vertretungsbefugnis handele. Überdies könnten in der Sache die gegen das Privatgutachten des S1 vorgebrachten Bedenken nicht überzeugen. S1 sei der einzige Gutachter, der dem Kläger zugehört und seine Unfallschilderung ernst genommen habe, obwohl er bereits am 13.07.2024 (gemeint: 13.07.2020) gegenüber dem "Unfallarzt" eine Drehbewegung in der Schulter beschrieben habe. Dass S1 der Operationsbericht nicht vorgelegen habe, sei reine Spekulation der Beklagten. Zudem sei im Operationsbericht lediglich von einer "vorsichtigen Akromioplastik" die Rede, in deren Rahmen "kleinere osteophytäre Randanbauten" entfernt worden seien. Dies lasse "vermutlich" keine Rückschlüsse auf massive degenerative Veränderungen zu. Zudem habe der Operateur die "erhebliche degenerative Vorschädigung" im Konjunktiv formuliert und deren Vorhandensein insbesondere auf den falsch wiedergegebenen Unfallhergang gestützt. Auch habe der Operateur die Kausalitätsfrage offenbar im Sinne seines Chefarztes O1 beantworten müssen, ihn nach der Operation jedoch ausdrücklich ermutigt, seine Ansprüche gegenüber der Beklagten weiterzuverfolgen. Die Argumentation der Beklagten sei erkennbar ergebnisorientiert einzig darauf ausgerichtet, die Kausalität zu verneinen. Der Kläger hat Kopien von Fotos des Unfallortes vorgelegt (S. 42 f. Senatsakte).

23

Die Beklagte hat darauf erwidert, dass es sich bei dem Zusatz "im Auftrag" um eine gängige Formulierung im Verwaltungsbereich handele, da Mitarbeiter von Behörden im Auftrag der Geschäftsführung tätig würden und im Übrigen für alle vertretungsberechtigten Mitarbeiter bei sämtlichen Sozial- und Landesozialgerichten Generalvollmachten hinterlegt seien. Zudem sei in dem Gutachten des S1 ausdrücklich vermerkt (S. 8 des Gutachtens), dass ihm der Operationsbericht vom 28.10.2020 nicht vorgelegen habe. Außerdem sei der Unfallhergang nur ein Indiz einer Vielzahl von Indizien zur Beurteilung des Ursachenzusammenhanges. Der exakte Unfallmechanismus lasse sich häufig nicht mehr genau eruieren, weshalb es müßig sei, diesem übergroße Bedeutung zuzumessen. Auch brächten Fotos von der Unfallstelle keinen weiteren Erkenntnisgewinn bzw. Beweiswert.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

25

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie auch gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

27

Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird. Nach § 65a SGG können dem Gericht elektronische Dokumente nach bestimmten Kriterien übermittelt werden. Für Behörden wie die Beklagte besteht nach § 65d Satz 1 SGG die Pflicht zur Übermittlung u.a. schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument. Innerhalb der bis zum 26.04.2024 währenden einmonatigen Berufungsfrist hat die Beklagte eine Rechtsmittelschrift eingereicht. Dies ist auch formgerecht erfolgt.

28

Die seit 01.01.2022 geltende Vorschrift des § 65d Satz 1 SGG bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Ab dem 01.01.2022 sind damit insbesondere Rechtsanwälte und Behörden zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet, die Einreichung als Schriftstück oder Telefax ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam (vgl. Bundessozialgericht - BSG - 16.02.2022, B 5 R 198/21 B, zitiert - wie sämtliche Rechtsprechung - nach juris, Rn. 12).

29

Das SGG trifft auch ausdrückliche Regelungen zu den elektronischen Dokumenten und deren Übermittlung. So muss das elektronische Dokument u.a. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (sog. einfache Signatur) und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs. 3 Satz 1 SGG). Eine einfache Signatur liegt bereits in der (maschinenschriftlichen) Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person am Ende des Textes (BSG a.a.O. Rn. 8; Bundesgerichtshof [BGH] 07.09.2022, XII ZB 215/22, in juris, Rn. 10; Bundesarbeitsgericht [BAG] 14.09.2020, 5 AZB 23/20, in juris, Rn. 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 65a Rn. 8a; Jung in BeckOGK, SGG, Stand 01.11.2025, § 65a Rn. 42). Als sicheren Übermittlungsweg bestimmt § 65a Abs. 4 Nr. 3 SGG den Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfachs einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Die Beklagte nutzt vorliegend das nach einem besonderen Identifizierungsverfahren eingerichtete beBPo, mithin also einen sicheren Übermittlungsweg. Vor diesem Hintergrund ist es auch ausreichend, dass die Berufungsschrift am Ende des Textes von der diese verantwortende Beklagtenmitarbeiterin lediglich in Form der Wiedergabe ihres (Vor- und Zu-)Namens einfach signiert worden ist.

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Die Berufung ist auch nicht deshalb unwirksam erhoben, weil der einfachen Signatur der die Berufungsschrift verantwortenden Mitarbeiterin der Beklagten der Zusatz "im Auftrag" vorangestellt ist. Denn für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung wie der Berufungserhebung ist es unerheblich, ob diese "in Vertretung" oder "im Auftrag" geschieht. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG sind vertretungsbefugt als Bevollmächtigte vor dem Landessozialgericht u.a. die Beschäftigten eines Beteiligten. Dies ist hier die Mitarbeiterin der Beklagten, welche die Berufung eingelegt hat. Diese Mitarbeiterin der Beklagten ist zwar nicht deren Vertreterin im Sinne von § 71 Abs. 3 SGG. Dies spielt indes keine Rolle, da der in § 73 Abs. 2 SGG gebrauchte Vertretungsbegriff nicht in einem materiell-rechtlichen, sondern allein in einem prozessualen Sinne gemeint ist. Der Gesetzgeber hat sich für den Begriff der "Vertretung" im Sinne der Prozessvertretung entschieden; mit dem hinzugefügten Kürzel "i.A." kennzeichnet ein Behördenbediensteter lediglich, dass er im - behördeninternen - Auftrag und mithin in amtlicher Eigenschaft handelt (s. zu den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Vorschriften: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 16.03.1993, 4 B 253/92, in juris, Rn. 10 f.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht [OVG] 25.02.2010, 4 Bf 59/09.Z, in juris, Rn. 3; Verwaltungsgericht [VG] Koblenz 15.09.2015, 4 K 504/15.KO, in juris, Rn. 14).

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Gesundheitserstschäden des Arbeitsunfalls vom 10.07.2020.

32

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2021, dies jedoch nur noch insoweit als die Beklagte darin lediglich (allein) eine Schulterprellung rechts "als Folge" des (in diesem Bescheid ebenfalls anerkannten) Arbeitsunfalls vom 10.07.2020 - freilich der Sache nach und richtigerweise als der dem Begriff des Unfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) immanente Gesundheitserstschaden (sog. Primärschaden, s. dazu nur BSG 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, in juris, Rn. 20; 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, in juris, Rn. 19 m.w.N.; Senatsurteil vom 21.03.2024, L 10 U 1819/22, in juris, Rn. 31 m.w.N.) - anerkannt, zum anderen den Schaden an der Supraspinatussehne als (weitere) Folge (richtigerweise auch hier: Gesundheitserstschaden; was freilich in der Sache für die nachfolgende Beurteilung keinen Unterschied macht, vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 29.04.2025, L 10 U 2929/22, n.v.; Senatsurteil vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, www.sozialgerichtsbarkeit.de, m.w.N.) abgelehnt hat. Denn allein soweit das SG - unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2021 - die Teilruptur der Supraspinatussehne im posterioren Sehnenabschnitt und die artikularseitige subtotale transmurale Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels als Folge des Arbeitsunfalles vom 10.07.2020 festgestellt hat, ist das Urteil des SG auch durch die (allein berufungsführende) Beklagte angefochten worden. Die vom SG ausgesprochene Klageabweisung im Übrigen wird von der Berufung der Beklagten - da für sie günstig - nicht umfasst. Insoweit ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden.

33

Allerdings hat das SG auf die insoweit zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (s. dazu BSG 24.07.2012, B 2 U 23/11 R, in juris; 27.06.2006, B 2 U 77/06 B, in juris; Senatsurteil vom 21.03.2024, L 10 U 1819/22, in juris) hin zu Unrecht unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2021 festgestellt, dass (auch) die Teilruptur der Supraspinatussehne im posterioren Sehnenabschnitt und die artikularseitige subtotale transmurale Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels der rechten Schulter (weitere) "Folgen" bzw. Gesundheitserstschäden des Arbeitsunfalles vom 10.07.2020 sind, denn die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet. Durch das Ereignis vom 10.07.2020 kam es im Bereich der rechten Schulter allein zu der von der Beklagten bereits anerkannten Schulterprellung.

34

Für die vom SG als Folge (gemeint: Gesundheitserstschaden) des Arbeitsunfalls festgestellte Teilruptur der Supraspinatussehne im posterioren Sehnenabschnitt gilt dies schon deshalb, als ein derartiger Gesundheitserstschaden durch das Ereignis vom 10.07.2020 gar nicht entstanden ist. Zwar wurde in dem MRT-Bericht vom 21.07.2020 u.a. ein nämlicher Schaden beschrieben. Dieser bestätigte sich durch die durchgeführte Arthroskopie jedoch gerade nicht, vielmehr zeigten sich beim Einspiegeln nach posterior gerade keine Auffälligkeiten. Entsprechend des Operationsberichts bestand beim Kläger (lediglich) eine subtotale artikularseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts und eine partielle Ruptur der langen Bizepssehne bei Läsion des Pulleysystems rechts. Auch der Sachverständige G1 hat entsprechend nur die sowohl im Zwischenbericht (vom 30.10.2020) als auch im Operationsbericht (vom 28.10.2020) des J1-krankenhauses gestellten Diagnosen bestätigt und auch S1 hat eine Teilruptur der Supraspinatussehne im posterioren Sehnenabschnitt gar nicht diagnostiziert.

35

Soweit das SG darüber hinaus eine artikularseitige subtotale transmurale Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels der Supraspinatussehne rechts als Folge (gemeint: Gesundheitserstschaden, s.o.) festgestellt hat, die sich auch aus den genannten (Zwischen- und Operations-)Berichten des J1-krankenhauses ergibt und vom Sachverständigen G1 bestätigt worden ist, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass diese Schädigung auf den Unfall am 10.07.2020 zurückzuführen ist.

36

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (hier der Arbeitsunfall) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BSG 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, in juris). Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG a.a.O. und 30.04.1985, 2 RU 43/84, in juris, mit weiteren Ausführungen zur Begründung). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen. Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG 28.06.1988, 2/9b RU 28/87, in juris).

37

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt dabei wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, in juris). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, in juris). Die hier vorzunehmende Kausalitätsprüfung hat somit nach dieser zweistufigen Prüfung zu erfolgen.

38

Daran gemessen ist die beim Kläger anlässlich der stattgehabten Arthroskopie diagnostizierte subtotale artikularseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 10.07.2020 zurückzuführen, denn es gibt keine Anhaltspunkte für eine traumatische Verursachung dieser Ruptur.

39

Der Senat stützt seine Überzeugung maßgeblich auf das von Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten des G1 vom 19.01.2022 und die (als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertete) beratungsärztliche Stellungnahme des H1 vom 11.04.2024, die sowohl die - ihnen vollständig vorliegenden - intraoperativen als auch histopathologischen und radiologischen Befunde ausgewertet und ihren abschließenden Einschätzungen zugrunde gelegt haben.

40

So hat der Sachverständige herausgearbeitet, dass laut den intraoperativen Befunden beim Kläger im Unfallzeitpunkt degenerative Veränderungen an der Supraspinatussehne (u.a. fettig degenerierte Veränderungen) und der langen Bizepssehne (u.a. degenerative Veränderungen und partielle Rupturen, Bizepssehnenanker degenerativ aufgefasert) vorlagen, was durch die histologische Untersuchung des im Rahmen der Arthroskopie entnommenen Sehnengewebes, das eine hochgradig texturgestörte Sehne mit Rissbildungen, chondroiden Metaplasien sowie zum Teil auch ausgefaserten Textur, bestätigt wurde. Auch durch die von ihm am 05.01.2022 gefertigten Röntgenaufnahmen der rechten Schulter, die einen Humeruskopfhochstand mit Verschmälerung des subakromialen Raumes sowie eine Vergröberung und Sklerosierung am Tuberkulum majus und ein Impingement im axialen Strahlengang, d.h. ein Anstoßen des Oberarmkopfes - speziell der Region des Tuberkulums - an der Unterseite des lateralen Akromions gezeigt haben, hat er vorbestehende degenerative Schäden im Bereich der Supraspinatussehne bestätigt gesehen und diesen degenerativen Vorschädigungen überragende Bedeutung für die schließlich im Rahmen der Arthroskopie objektivierte Teilruptur der Supraspinatussehne rechts beigemessen.

41

Die Einschätzung des Sachverständigen hat H1 ausdrücklich nach einer ausführlichen Abwägung der für und gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Argumente bestätigt. Als für den Unfallzusammenhang sprechende Argumente hat er (nur) die Beschwerdefreiheit des Klägers im Bereich der rechten Schulter vor dem Unfallereignis sowie den vom Kläger geschilderten Unfallhergang mit Drehbewegung des rechten Armes angesehen. Als dagegen sprechende Argumente hat er u.a. ein nicht eindeutiges Drop-Arm-Zeichen, eine posttraumatisch fast freie Beweglichkeit der rechten Schulter ohne wesentliche Funktionsdefizite, einen posttraumatisch negativen RM-Test, den Crescendo-Charakter mit protrahierten Beschwerden, die radiologischen Befunde mit diffus aufgefaserter interstitieller (intratendinöser) Teilruptur der Supraspinatussehne und degenerativen Veränderungen, den intraoperativen Befund mit fettig degenerierten Sehnenveränderungen, die (verschriftlichte) Einschätzung des Operateurs sowie den histopathologischen Befund mit texturgestörter Sehne und chondroider Metaplasie angesehen und aufgrund des eindeutigen Überwiegens der gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Argumente einen solchen - ebenso wie der Sachverständige G1 und auch der im Verwaltungsverfahren mit der Sache befasste Beratungsarzt T1 - schließlich verneint. Dies ist für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend.

42

Auch der Chefarzt des J1-krankenhauses O1 bestätigte in seiner - auf Aufforderung des Klägers gefertigten - Stellungnahme vom 27.01.2021 nach Auswertung der radiologischen, intraoperativen und histopathologischen Befunde eine deutliche degenerative Vorschädigung der Supraspinatussehne und verneinte einen Zusammenhang zwischen der Ruptur der Supraspinatussehne und dem Unfallereignis. Der Vorwurf des Klägers, O1 habe eine "Gefälligkeitsstellungnahme" zu Gunsten der Beklagten abgegeben, entbehrt schon aufgrund der vorliegenden Befunde, die allesamt objektiv gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen, jeglicher Substanz. Dass der Operateur D1 dies nach Angaben des Klägers - im Gegensatz zu seinem selbst erstellten Operationsbericht, in dem er ebenfalls ausschließlich degenerative Veränderungen beschrieben und einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Ruptur angezweifelt hat - anders gesehen und den Kläger zu einer Verfolgung seiner Ansprüche ermutigt haben soll, ändert hieran nichts.

43

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem (im Urkundsbeweis verwerteten) Gutachten des S1. Denn auch S1 hat darin bestätigt, dass beim Kläger bereits im Unfallzeitpunkt degenerative Vorschäden u.a. in Form einer raumfordernden Schultereckgelenksarthrose mit erkennbarer räumlicher Ausdehnung nach unten im Bereich der rechten Schulter vorlagen und hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Schädigungen vor dem Unfall nicht mit für den Kläger spürbaren Symptomen in Form von Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen einhergegangen sein müssen. S1 hat diesen degenerativen Schäden auch eine "nicht unerhebliche Rolle" bei der Entstehung der Supraspinatussehnen-Teilläsion eingeräumt und deren Verursachungsanteil auf 50 % geschätzt. Unabhängig davon, dass S1 seine Bewertung nach privatrechtlichen Beurteilungsmaßstäben und gerade nicht nach den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Maßstäben vorgenommen hat, haben ihm auch für die Bewertung wichtige medizinische Unterlagen nicht vorgelegen. So hat ihm ausweislich seiner eigenen Angaben (S. 97 SG-Akte) der Operationsbericht vom 28.10.2020 nicht zur Verfügung gestanden, weshalb er auch keine Kenntnis von der im Rahmen der Arthroskopie stattgehabten Akromioplastik gehabt und mithin offenkundig - worauf bereits H1 in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat - den Schweregrad der beim Kläger vorliegenden mechanischen Einengung der Rotatorenmanschette unterschätzt hat. Soweit S1 davon ausgegangen ist, dass bei derartig degenerativ ausgelösten Supraspinatussehnen-Teilläsionen "üblicherweise" zuerst der bursaseitige und nicht der gelenkseitige (artikularseitige) Anteil der Sehne in Mitleidenschaft gezogen würde, überzeugt dies den Senat nicht davon, dass die zur Feststellung begehrte Teilruptur der Supraspinatussehne traumatisch entstand, da die erhobenen intraoperativen und histopathologischen Befunde ausschließlich eine degenerative und gerade keine traumatische Schädigung der Supraspinatussehne belegen.

44

Mithin ist der Senat davon überzeugt, dass die im Rahmen der durchgeführten Arthroskopie diagnostizierte subtotale artikularseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts degenerativ und nicht traumatisch und folglich unfallunabhängig entstanden ist.

45

Da für den Senat feststeht, dass die artikularseitige subtotale transmurale Ruptur im Bereich des mittleren Sehnendrittels degenerativer Art und gerade nicht durch das angeschuldigte Ereignis entstanden ist, ist auch der Diskussion, welcher Unfallhergang letztlich zugrunde zu legen ist und ob dieser überhaupt geeignet war, eine derartige Schulterbinnenstrukturverletzung hervorzurufen - noch dazu ohne jegliche äußere Verletzungsanzeichen (s. den D-Arzt-Erstbericht des E1 -, von vornherein der Boden entzogen. Entsprechende Ausführungen des Senats hierzu sind daher mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich.

46

Nach alledem lässt sich die beim Kläger im Rahmen der Arthroskopie diagnostizierte subtotale artikularseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 10.07.2020 zurückführen, weshalb der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

47

Die angefochtene Entscheidung des SG kann folglich, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, keinen Bestand haben, weshalb das Urteil des SG vom 26.02.2024 insoweit im Rahmen des Berufungsantrags der Beklagten aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

48

Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Insbesondere das Sachverständigengutachten des G1 sowie die beratungsärztliche Stellungnahme des H1 haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt. Dass und warum namentlich der Einschätzung des S1 nicht gefolgt werden kann, ist oben dargelegt worden. Für eine weitere Beweiserhebung ist regelmäßig kein Raum, wenn das Gericht sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander widersprechenden Gutachtensergebnissen auseinandersetzt und ein Gutachten gegenüber einem anderen für überzeugend hält (vgl. BSG 01.04.2014, B 9 V 54/13 B, in juris).

49

Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 193 SGG.

50

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


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