Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (10. Senat) - L 10 U 3281/25
Leitsatz
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig, wenn sie auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung hinweist und wegen der weiteren Einzelheiten Bezug auf die Internetseite www.egvp.de Bezug nimmt (Wegweiserfunktion, Überfrachtungsverbot). Eine darüberhinausgehende Darstellung der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der sicheren Übermittlungswege in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst, ist nicht erforderlich und wäre eher geeignet weniger erfahrene Rechtssuchende von vornherein zu verwirren oder abzuschrecken. (Rn.27) (Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten in der Sache - teilweise im Zugunstenverfahren - darüber, ob beim Kläger die Berufskrankheiten (BK) Nr. 2108 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen [der Lendenwirbelsäule] geführt haben) und Nr. 2110 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen [der Lendenwirbelsäule] geführt haben) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegen und ob deshalb Verletztengeld/ -rente zu gewähren sind.
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Der 1964 geborene, ukrainisch stämmige Kläger zog im Jahr 1995 in das Bundesgebiet zu und arbeitete zuletzt von Anfang August 2002 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit Anfang Februar 2021 bei der G1 bzw. der Fa. M1 GmbH versicherungspflichtig als Lkw-Fahrer (mit Be- und Entladetätigkeiten).
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Nach Durchführung medizinischer und arbeitstechnischer Ermittlungen lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2022 ab, beim Kläger eine BK Nr. 2108 festzustellen, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien (namentlich: Gesamtbelastungsdosis lediglich 4,6 MNh). Ansprüche auf Leistungen bestünden daher nicht. Eine Rücknahme dieser Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2023 ab. Auch das weitere Überprüfungsbegehren des Klägers hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 02.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2025).
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Mit Bescheid vom 08.01.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2025 verlautbarte die Beklagte des Weiteren, dass beim Kläger - auch insoweit mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nach präventionsdienstlicher Ermittlung - keine BK Nr. 2110 bestehe, sodass keine Leistungen zu erbringen seien.
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Gegen die Widerspruchsbescheide vom 28.02.2025 - die in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung jeweils u.a. den Passus enthalten, dass die Gerichte „zunehmend ermöglichen“, Klage auch elektronisch einzulegen und dass unter www.egvp.de Informationen zu finden sind, ob und in welcher Form dies beim genannten Sozialgericht möglich ist - hat der Kläger am 03.06.2025 mit privatschriftlichem Schreiben beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der er in der Hauptsache sinngemäß die Feststellung seiner (Lenden-)Wirbelsäulenbeschwerden als BK sowie die Gewährung von Verletztengeld/-rente begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine gesundheitlichen Beschwerden und seine beruflichen Belastungen thematisiert und zusammengefasst geltend gemacht, dass die Einwirkungen seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht zutreffend ermittelt und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht untersucht worden seien. Es bestünden zudem „mögliche Fehler oder Widersprüche in den Akten“ der Beklagten. Außerdem hat der Kläger (u.a.) auf seine Klage (S 3 R 1216/25) auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) verwiesen und eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung/Entscheidung begehrt, die das SG mit Beschluss vom 03.07.2025 mangels Zweckmäßigkeit abgelehnt hat.
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Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist gerügt. Das SG hat die Auffassung vertreten (Verfügung vom 11.06.2025), die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Widerspruchsbescheiden seien wegen der Formulierung „ermöglichen zunehmend“ fehlerhaft, sodass die Jahresfrist eingreife. Im Erörterungstermin am 23.10.2025 sind die Beteiligten zur Sache sowie zur beabsichtigen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
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Mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2025 hat das SG die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung (durch die Beklagte) einer BK Nr. 2108 sowie Nr. 2110 und Gewährung von Verletztengeld-/rente als unbegründet, im Übrigen („Widersprüche in den Akten“ der Beklagten) mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen. In der Sache ist es zusammengefasst davon ausgegangen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der angeschuldigten Berufskrankheiten beim Kläger nicht gegeben seien.
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Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.10.2025 mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben (zuvor einfache E-Mail vom 28.10.2025) Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Begehren unter Wiederholung seines Vorbringens aus den Verwaltungs- und Klageverfahren weiterverfolgt hat. Das SG habe diverse Verfahrensfehler begangen und es müssten ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt werden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2025 und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2025 sowie ihren Bescheid vom 08.01.2025 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheids vom 28.02.2025 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2022 zurückzunehmen und seine Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen sowie sie zu verurteilen, ihm Verletztengeld bzw. Verletztenrente zu gewähren,
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hilfsweise von Amts wegen bzw. jedenfalls nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ein orthopädisches und ein neurologisches ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält ihre Entscheidungen für zutreffend.
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Der Senat hat den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass damit gerechnet werden müsse, dass der Senat entgegen dem SG die Klage wegen Verfristung bereits als unzulässig erachte, was die Unbegründetheit der Berufung allein aus diesem Grund zur Folge hätte.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger (im Beisein einer Dolmetscherin für die ukrainische/russische Sprache) angehört worden und er hat drei persönliche Schreiben vorgelegt, die als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen worden sind und auf deren Inhalt hier Bezug genommen wird, ebenso wie auf die Schreiben des Klägers vom 06., 12. und 15.11.2025.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den In-halt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der Bescheid der Beklagten vom 02.12.2024 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2025, mit dem es die Beklagte der Sache nach abgelehnt hat, auf den (wiederholten) Überprüfungsantrag des Klägers ihren Bescheid vom 16.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2022 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen und bei ihm eine BK Nr. 2108 festzustellen, zum anderen der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2025, mit dem sie es abgelehnt hat, beim Kläger eine BK Nr. 2110 festzustellen.
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Die dagegen vom Kläger in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) - mit dem zusätzlichen Begehren auf Gewährung von Leistungen (Verletztengeld-/rente) - erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3, Abs. 4 SGG; s. dazu statt vieler nur Bundessozialgericht [BSG] 20.01.2021, B 13 R 13/19 R, in juris, Rn. 10 m.w.N.) bzw. kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage ist wegen Versäumung der Klagefrist - worauf der Kläger vom Senat vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - bereits unzulässig. Demgemäß hat das SG die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 24.10.2025 im Ergebnis zu Recht abgewiesen und die Berufung ist dem entsprechend unbegründet.
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Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch - wie vorliegend - einfachen Brief ist zulässig (vgl. arg. ex § 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
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Vorliegend hat der Kläger gegen die im März bekannt gegebenen, per Post übermittelten Widerspruchsbescheide vom 28.02.2025 erst am 03.06.2025 Klage erhoben, mithin deutlich außerhalb der einmonatigen Klagefrist. Eine spätere Bekanntgabe (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X) hat er nicht einmal auch nur behauptet.
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Entgegen dem SG greift vorliegend die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG anstelle der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht.
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Gemäß § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf (hier also die Klage) nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. § 85 Abs. 3 Satz 4 SGG bestimmt, dass die Beteiligten hierbei (also bei Erlass des schriftlichen Widerspruchsbescheids) über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren sind. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG wiederum ordnet an, dass, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
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Unter Zugrundelegung dessen ist die (wortgleiche) Rechtsbehelfsbelehrung in den Widerspruchsbescheiden der Beklagten vom 28.02.2025 nicht unrichtig.
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Die vorliegend in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung enthält zunächst eine zutreffende Belehrung über den Rechtsbehelf (Klage), das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz (nebst Postanschrift des SG) und die einzuhaltende (Monats-)Frist, ebenso wie den Hinweis - über den Wortlaut des § 85 Abs. 3 Satz 4 und § 66 Abs. 1 SGG hinaus (zur Erforderlichkeit einer Belehrung auch über die zu beachtenden Formvorgaben statt vieler nur BSG 14.03.2013, B 13 R 19/12 R, in juris, Rn. 16 m.w.N., st. Rspr.; ausdrücklich offengelassen von BSG 09.03.2023, B 4 AS 104/22 BH, in juris, Rn. 18 m.w.N. zur abweichenden Rspr. anderer oberster Bundesgerichte), dass die Klage schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG eingelegt werden kann.
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Ebenso ist in den genannten Widerspruchsbescheiden zutreffend auf die Möglichkeit (vgl. § 65a Abs. 1 SGG: schriftlich einzureichende Anträge/Erklärungen „können“ als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden) einer elektronischen Klageerhebung hingewiesen worden. Damit und mit dem ergänzenden Hinweis, dass weitere Informationen, „ob und in welcher Form dies“ (also eine elektronische Klageeinreichung) möglich ist, auf der Internetseite www.egvp.de (dort mit weiteren Hinweisen zu den rechtlichen Grundlagen - auch bezüglich der im Einzelnen aufgeführten Gerichte des Bundes und der Länder -, den sicheren Übermittlungswegen, namentlich das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach [eBO] und das Postfach namens „Mein Justizpostfach“ [MJP] nebst Einrichtungshilfen) zu finden sind, genügen die Rechtsbehelfsbelehrungen der Beklagten den Geboten der Richtig-, Vollständig- und Unmissverständlichkeit und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der elektronischen Form überhaupt um eine eigenständige gleichberechtigte Kommunikationsform neben der herkömmlichen Schriftform handelt oder lediglich um einen Unterfall der Schriftform (s. dazu erneut BSG 09.03.2023, B 4 AS 104/22 BH, a.a.O. m.w.N. zum Streitstand).
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Wie das BSG bereits entschieden hat, genügt eine Rechtsbehelfsbelehrung der von ihr zu erfüllenden Wegweiserfunktion unter dem Gesichtspunkt des sog. Überfrachtungsverbots, wenn der betreffende juristische Laie ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, „die ersten Schritte zur (elektronischen) Einlegung“ eines Rechtsbehelfs richtig einzuleiten, wobei der Verweis auf eine (offizielle) Internetseite (vorliegend www.egvp.de) mit Informationen/Erläuterungen zu den sicheren Übermittlungswegen i.S.d. § 65a Abs. 4 SGG und den rechtlichen bzw. technischen Grundlagen hinreichend ist (BSG a.a.O. Rn. 19 ff.; LSG Baden-Württemberg 28.03.2022, L 12 SB 2699/21, in juris, Rn. 24, beide m.w.N.). Eine darüber hinausgehende Darstellung über die weiteren Voraussetzungen, insbesondere der sicheren Übermittlungswege, in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst - so das BSG (a.a.O. Rn. 21) - wäre allein aufgrund ihres Umfangs geeignet, den weniger erfahrenen Rechtsuchenden zu verwirren oder von vornherein abzuschrecken. Demgemäß muss auch nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung getragen werden, sondern es reicht aus, wenn der Rechtsschutzsuchende „in die richtige Richtung gelenkt“ und er darauf hingewiesen wird, welche ersten Schritte er unternehmen muss (BSG a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).
- 29
So liegt der Fall auch hier. Der Kläger ist in den Rechtsbehelfsbelehrungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Klage auch in elektronischer Form eingelegt werden kann, dass dies von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist und dass unter der genannten Internetseite dazu weitere Informationen bereitstehen.
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Die vom SG (allein) monierte Formulierung, dass „die Gerichte zunehmend ermöglichen“, Klage auch elektronisch einzulegen, macht die Rechtsbehelfsbelehrungen nicht unrichtig im dargelegten Sinne. Dass eine Klageeinlegung (auch) elektronisch „möglich“ ist, entspricht der gesetzlichen Wahlfreiheit des Rechtsschutzsuchenden („kann“, s.o.). Dass diese „Möglichkeit“ tatsächlich nicht „von“ den Gerichten (der Sozialgerichtsbarkeit) „zunehmend“ eingeräumt wird - sondern kraft Bundesrecht besteht -, mag eine ungeschickte und in Ansehung des zwischenzeitlich eingeführten und ausgebauten elektronischen Rechtsverkehrs zeitlich überkommene Formulierung sein (vgl. dazu noch BSG 14.03.2013, B 13 R 19/12 R, in juris, Rn. 25, 28, u.a. mit Hinweis auf bundesweit zuständige Sozialversicherungsträger). Sie ist freilich zur Überzeugung des Senats hier mangels jeglicher sachlich-inhaltlicher Relevanz nicht geeignet, den mit der Belehrung verfolgten Zweck der Ermöglichung fristgerechter Rechtswahrnehmung in elektronischer Form (BSG 09.03.2023, B 4 AS 104/22 BH, a.a.O. Rn. 21) in irgendeiner Weise zu erschweren oder gar zu vereiteln. Denn dass eine Klageeinreichung in elektronischer Form grundsätzlich in Betracht kommt, lässt sich den erteilten Belehrungen unmissverständlich entnehmen und wie dies konkret (prozessrechtlich [technisch] zulässig) zu erfolgen hat, ist auf der beanstandungsfrei (s.o.) in Bezug genommenen Internetseite im Einzelnen erläutert.
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Damit ist die erst am 03.06.2025 beim SG privatschriftlich und verspätet eingelegte Klage richtigerweise unzulässig.
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Das SG hat dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist (vgl. § 67 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGG) dadurch (konkludent) gewährt, dass es (jedenfalls teilweise) in der Sache entschieden und die Klage(n) - hinsichtlich der Anerkennung der streitigen Berufskrankheiten - als unbegründet abgewiesen hat. Denn eine solche stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt von vornherein nicht in Betracht (statt vieler nur BSG 02.07.2007, B 2 U 41/07 B, in juris, Rn. 3 m.w.N.; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2415/22, in juris, Rn. 23).
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 SGG) durch den Senat als Rechtsmittelgericht (s. zur entsprechenden Entscheidungskompetenz Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 20.06.1995, 1 C 38/93, in juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 67 Rn. 15 m.w.N.) scheidet vorliegend schon deshalb von vornherein aus, weil nicht ansatzweise ersichtlich und vom Kläger auch nicht einmal nur behauptet worden ist, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten.
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Erweist sich damit die vom Kläger am 03.06.2025 erhobene(n) Klage(n) wegen Verfristung bereits als unzulässig, folgt allein daraus die Unbegründetheit der Berufung, ohne dass der Senat befugt wäre, über das Sachbegehren des Klägers - wie es der Senat im obigen Antrag nach dem Gesamtvorbringen im Berufungsverfahren sachgerecht gefasst hat - zu entscheiden. Dass das SG die Klage(n) hinsichtlich der Anerkennung einer BK Nr. 2108/2110 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen hat - das Begehren des Klägers auf Verletztengeld/-rente ist ohnehin mangels entsprechender Verwaltungsentscheidungen der Beklagten unzulässig (zur mangelnden Verwaltungsaktqualität einer lediglich pauschalen Verneinung von Leistungen nach Nichtanerkennung einer BK s. nur BSG 27.09.2023, B 2 U 13/21 R, in juris, Rn. 10 m.w.N., st. Rspr.) -, ändert an der Richtigkeit des Klageabweisungsausspruchs nichts und eine fehlerhafte Begründung beschwert den Kläger nicht (vgl. nur BSG 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R, in juris, Rn. 15).
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Damit besteht auch kein Raum für eine Zurückverweisung der Sache an das SG, zumal der Kläger an diesem Begehren zuletzt ausdrücklich nicht mehr festgehalten hat (s. Schreiben vom 18.12.2025). Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensverstöße des SG (namentlich Gehörsrüge, Sachaufklärungsrüge) sind ohnehin durch das Rechtsmittelverfahren prozessual überholt (vgl. § 157 SGG) bzw. entscheidungsunerheblich, nachdem - wie dargelegt - verspätet Klage erhoben worden ist bzw. hinsichtlich des Begehrens auf Verletztengeld/-rente (auch) die erforderliche Klagebefugnis fehlt, sodass eine Sachentscheidung nicht in Betracht kommt. Soweit der Kläger wiederholt sein (erstinstanzliches) Klagebegehren auf Rente wegen Erwerbsminderung gegenüber der DRV thematisiert hat, fehlt im Übrigen - dies nur am Rande - jeglicher Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit und zu den gegenüber der Beklagten angeschuldigten Berufskrankheiten, zumal es für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) nicht auf die Ursache krankheitsbedingter funktioneller Defizite ankommt (statt vieler nur BSG 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH, in juris, Rn. 15; Senatsbeschluss 30.10.2024, L 10 R 1768/23, in juris, Rn. 51, 53 m.w.N.) und sich die Frage, ob und in welchem Umfang ggf. eine Verletztenrente auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen wäre (vgl. § 93 SGB VI), weder im Rentenklageverfahren noch im hiesigen Rechtsstreit überhaupt (zulässig) stellt.
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Mangels Zulässigkeit der Klage(n) und damit wegen Entscheidungsunerheblichkeit (s. dazu nur BSG 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, in juris, Rn. 16 m.w.N.; speziell zur Entscheidungsunerheblichkeit bei unzulässiger Klage Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O. § 109 Rn. 10a) hat auch keine Veranlassung zu medizinischen Ermittlungen in der Sache bestanden, sodass der Anregung des Klägers, ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzukommen gewesen ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines (Hilfs-)Antrags nach § 109 Abs. 1 SGG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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