Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 SO 4027/25 ER-B

Leitsatz

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Urlaubsreise umfassen, wenn die Ausgaben für die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ für Urlaubsreisen angemessen sind. Dies ist bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten für Assistenzkräfte in Höhe von 50.000,00 Euro nicht der Fall.

Verfahrensgang

vorgehend SG Konstanz, 12. Dezember 2025, S 3 SO 2162/25 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich 51.670,83 Euro für eine im Mai 2026 geplante Urlaubsreise nach Japan.

2

Der 1996 geborene Antragsteller ist schwerbehindert. Er leidet an einer spinalen Muskelatrophie SMA Typ II, wodurch er in seiner Mobilität und Rumpfstabilität erheblich eingeschränkt ist. Er ist auf Pflege und Unterstützung angewiesen und erhält von der AOK B1 ein trägerübergreifendendes Persönliches Budget (PB) in Höhe von derzeit monatlich 24.906,38Euro, an dem der Antragsgegner als Träger der Eingliederungshilfe beteiligt ist, für 24 Stunden Pflege/Unterstützung pro Tag und mit dem er Leistungen der außerklinischen Intensivpflege und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) einkauft. Er wird in der eigenen Wohnung von Assistenzkräften versorgt. Nach Nr. 3.4 der zwischen dem Antragsteller, der AOK als Budgetgeberin und dem Antragsgegner abgeschlossenen Zielvereinbarung vom 05.05.2025 ruht der Anspruch, solange sich die leistungsberechtigte Person im Ausland aufhält.

3

Der Antragsteller studiert an der Hochschule K1 im Studiengang Business Information Technology (BIT) mit dem Ziel des Master-Abschlusses. Er plant, seine Masterarbeit spätestens am 31.03.2026 abzugeben. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Antragsteller aktuell aus der Vergütung seiner Masterarbeit durch die O1 AG mit Sitz in T1/Schweiz in monatlicher Höhe von brutto 1.350 CHF bzw. netto 1.259,55 CHF (etwa 1.343,50 Euro). Der Vertrag ist für die Zeit vom 01.10.2025 bis zum 31.03.2026 geschlossen, zuvor bezog der Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Stadt K1. Zusätzlich leitet seine kindergeldberechtigte Mutter 200,00 Euro monatlich vom Kindergeld an ihn weiter.

4

Nach eigenen Angaben plant der Antragsteller nach Abgabe seiner Masterarbeit und vor Eintritt in das Berufsleben im Mai 2026 gemeinsam mit seiner Schwester, seiner in China lebenden Cousine sowie einem gemeinsamen Freund, eine Rundreise durch Japan zu unternehmen. Die Reise soll 24 Kalendertage dauern. Er beabsichtigt, sich durch drei aktuell bei ihm im Rahmen des PB beschäftigten, persönlichen Assistenten begleiten zu lassen. Diese drei haben ihm gegenüber erklärt, dazu bereit zu sein.

5

Am 30.09.2025 beantragte der Antragsteller die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für die geplante Reise bei seiner Krankenkasse, der AOK B1, als Budgetgeberin. Beantragt wurden:

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- die Übernahme der Kosten für ein Flugticket Business Class für eine notwendige Assistenzperson (sein eigenes Ticket trage er selbst)

7

- die Übernahme der Kosten für Flugtickets Economy-Class für zwei weitere Assistenzpersonen

8

- die Übernahme der Unterkunftskosten der Assistenzen

9

- die Übernahme der Verpflegungspauschalen der Assistenzen

10

- die Übernahme von Reisekosten vor Ort (Transfers, ÖPNV etc.)

11

Die genauen Kosten könnten erst nach Buchung angegeben werden, da Flug- und Unterkunftspreise je nach Zeitpunkt und Verfügbarkeit erheblich schwankten.

12

Am 01.10.2025 gab die AOK den Antrag an den Antragsgegner weiter, da sie keine Kosten übernehmen könne. Japan sei ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen, so dass auch das PB für die außerklinische Verhinderungspflege (Nachtdienste) nicht gezahlt werden könne.

13

Mit Bescheid vom 09.10.2025 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag des Antragstellers auf Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für eine dreiwöchige Urlaubsreise nach Japan ab. Auch eine Zusicherung im Sinne des § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) der späteren Bekanntgabe eines Bescheids über die Bewilligung eines PB für die beantragten behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der geplanten Reise nach Japan wurde abgelehnt. Der Antragsgegner begründete seine Entscheidung damit, dass die Krankenkasse für die Dauer der geplanten Reise nach Japan die vom bewilligten PB umfassten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht gewähren werde, sodass dem Träger der Eingliederungshilfe bereits hierdurch unvertretbare Mehraufwendungen im Sinne des § 104 Absatz 5 SGB IX entstünden. Zudem gingen die Gesamtkosten für die Reise, die der Antragsteller selbst aufbringen müsse, über den Rahmen der üblichen Ausgaben für Urlaubsreisen nicht sozialhilfebedürftiger Erwachsener hinaus.

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Hiergegen erhob der Antragsteller am 24.10.2025 Widerspruch, welchen der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2025 als unbegründet zurückwies. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten (Flugticket Business-Class für eine notwendige Assistenzperson, Flugtickets Economy-Class für zwei weitere Assistenzpersonen, Unterkunftskosten der Assistenzen, Verpflegungspauschalen der Assistenzen und Transporttransferkosten vor Ort) im Rahmen der Eingliederungshilfe für den geplanten dreiwöchigen Urlaubsaufenthalts in Japan nach § 90 Absatz 5 des SGB IX in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Absatz 4 SGB IX. Er habe auch keinen Anspruch auf Zusicherung der späteren Bekanntgabe eines Bescheids über die Bewilligung eines PB für die beantragten behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen des geplanten dreiwöchigen Urlaubsaufenthalt in Japan nach § 34 SGB X. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Bewilligung von vorläufigen Leistungen.

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Hiergegen erhob der nun anwaltlich vertretene Antragsteller am 14.11.2025 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz. Dieses Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen S 3 SO 2098/25 geführt und ist noch anhängig.

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Mit Schreiben vom 23.11.2025, eingegangen beim SG Konstanz am 24.11.2025, hat der Antragsteller vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung ist u.a. vorgetragen worden, dass die Reise mit Verwandten und einem Freund ohne Weiteres dem Bereich der Teilhabe zugeordnet werden könne. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass aufgrund der Behinderung des Antragstellers Mehrkosten anfielen, welche er nicht aus eigenen Mitteln tragen könne. Der Zeitpunkt nach Abgabe der Masterarbeit und vor Erhalt der Bewertung sei im Regelfall einmalig zum Ende des Studiums und eine Phase des „Leerlaufs“, die typischerweise für besondere Reisen genutzt werde. Zudem habe sich die bestehende Bezugsgruppe für diesen Zeitraum verabredet, zu einem anderen Zeitraum sei die Gruppenreise nicht zu realisieren. Auch stehe im geplanten Zeitraum die für den Antragsteller notwendige Assistenz zur Verfügung, dies werde sich für andere Zeiträume absehbar ändern. Schließlich folge die Eilbedürftigkeit auch daraus, dass die Erkrankung des Antragstellers progredient sei und es deswegen unklar sei, ob eine vergleichbare Langstreckenreise später noch realisierbar sei. Der Antragsteller benötige auch zeitnah eine Zusage über die erforderlichen Mittel, um die Reise vorzubereiten und die notwendigen Verträge abschließen zu können. Wegen seiner Erkrankung könne der Antragsteller nicht in der Economy-Class fliegen, denn er sei darauf angewiesen, dass er in einem Sitz reise, der in Liegeposition verbracht werden könne. Auch müsse eine Assistenzperson in seiner unmittelbaren Nähe sein. Der Mehrbedarf bestehe in Höhe von 51.670,83 Euro und berechne sich wie folgt:

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a) Kosten der notwendigen Assistenz

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- Bruttolohnkosten: 18.824,63 Euro

19

- Spesen

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- Reisekosten:

21

- 2 Tickets Economy-Class: 2.192,22 Euro

22

- 1 Ticket Business Class: 5.109,55 Euro

23

- Unterkunftskosten: 14.904,00 Euro

24

- Verpflegungskosten: 2.835,00 Euro

25

- Nutzung ÖPNV in Japan: 164,99 Euro

26

- Zug- und Shinkansen-Kosten: 972,69 Euro

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b) Beratungskosten japan. Sozialversicherungsrecht: 1.000,00 Euro

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c) Behinderungsbedingte eigene Mehrkosten für die Reise:

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- Differenz Flugkosten Economy- Class zu Business-Class: 4.013,44 Euro

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- Rollstuhlgerechte Sonderbeförderung (Taxi): 1.654,31 Euro

31

Der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten und hat u.a. vorgetragen, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Der Antragsteller sei gegenüber seiner Assistenzpersonen Arbeitgeber. Der sozialversicherungsrechtliche Status der Assistenten in Japan sei ungeklärt, zudem fehlten erforderliche Arbeitsvisa. Schließlich entstünden durch die Reise unvertretbare Mehraufwendungen, da die Kranken- und Pflegeversicherung sich für die Dauer der Reise nicht an den Lohnkosten der Assistenten beteiligen müsse.

32

Auf Nachfrage des SG hat der Antragsteller am 28.11.2025 mitgeteilt, derzeit über folgende Geldmittel zu verfügen.

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- Girokonto Z1: 1.918,35 Euro

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- Gehaltskonto U1: 2.519,10 CHF (2.686,87 Euro); hierbei ist der „Salaereingang“ der O1 AG für November 2025 berücksichtigt

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- Bargeld: 3.400,00 Euro

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Er hat weiter mitgeteilt, er beabsichtige bis zum Reiseantritt weitere 1.000,00 Euro anzusparen, soweit ihm dies finanziell möglich sei. Zusichern könne er dies nicht.

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Das SG hat mit Beschluss vom 12.12.2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) komme nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach bestehe und lediglich die Höhe der Leistung noch nicht feststehe, deren Feststellung aber voraussichtlich längere Zeit erfordere. Daran fehle es hier. Denn es bestehe schon kein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Reise- und Assistenzkosten als Leistung der Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage für die Übernahme der eigenen Mehrkosten für die geplante Reise sowie die Kosten für die Assistenzkräfte zur Begleitung seien §§ 4, 90, 99, 102, 113 und 77 ff. SGB IX. Der Antragsteller gehöre zwar unstreitig grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 SGB IX. Auch umfassten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX grundsätzlich auch Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX. Hierzu könnte auch die Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten einer angemessenen Freizeitgestaltung des behinderten Menschen als Eingliederungshilfeleistung gehören, d.h. diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfielen und die notwendig und geeignet seien, wenn sie erforderlich seien das Teilhabeziel zu erreichen (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R - und Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 10 Rn. 16 m.w.N. [jeweils zum Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII]). Sähen sich behinderte Menschen mit besonderen Kosten zur Durchführung der Freizeitgestaltung gerade aufgrund ihrer Behinderung konfrontiert, seien erforderliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen vom Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen umfasst. Sie bestimmten sich nach der Differenz der Kosten der selbstgewählten Freizeitgestaltung des behinderten Menschen zu den Kosten eines nichtbehinderten Menschen bei dieser Freizeitaktivität. Durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 könne nichts Anderes gelten. Vorliegend sei der Anspruch jedoch nicht glaubhaft gemacht, denn der Freizeitwunsch des Antragstellers sei nicht angemessen. Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sei den Wünschen der Leistungsberechtigten (nur) zu entsprechen, soweit sie angemessen seien.

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Wie der Antragsteller selbst ausführe, seien als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen anzulegen (unter Verweis auf die st. Rspr.; z.B. zuletzt BSG vom 19.05.2022, a.a.O.; BSG vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 32 m.w.N.). Dies beurteile sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierbei gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegenstehe (unter Verweis auf BSG vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 23 m.w.N). Das seitens des Antragstellers geltend gemachte Bedürfnis nach Urlaub und Erholung, sowie das Bedürfnis, andere Kulturen kennen zu lernen, falle grundsätzlich unter den Begriff der Freizeitgestaltung und sei im Grundsatz ein soziales Teilhabebedürfnis. Ebenso könnten die Kosten der Assistenzpersonen zum grundsätzlich denkbaren Eingliederungshilfebedarf ebenso wie die behinderungsbedingten Mehrkosten gehören. Der Freizeitwunsch des Antragstellers gehe aber weit über das übliche Urlaubsverhalten der Vergleichsgruppe der nicht behinderten und nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus. Nach der 41. Deutschen Tourismusanalyse 2025 der Stiftung für Zukunftsfragen (https://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/stiftung-fuer-zukunftsfragen-stellt-41-deutsche-tourismusanalyse-vor/) dauere der Haupturlaub in Deutschland im Jahr 2024 12,6 Tage und kostete 1.544 Euro. Nur 16 Prozent aller Bundesbürger unternähmen Fernreisen ins außereuropäische Ausland. Nach der Berechnung des Antragstellers fielen schon für die Flüge in der Economy-Class, Übernachtungen und Verpflegung für eine Person Kosten von knapp 7.000 Euro und damit weit mehr als das Vierfache des durchschnittlichen Reisepreises an. Auch beanspruche der Antragsteller für sich eine fast doppelt so lange Urlaubsdauer von 24 Kalendertagen als dies im Durchschnitt der Fall sei. Weiterhin sei auch die Gruppe der Bundesbürger, die eine Fernreise ins außereuropäische Ausland unternähmen, mit 16 Prozent klein. Anders als der Antragsteller meine, könne eine Üblichkeit, am Ende eines Studiums eine kostenintensive Fernreise zu unternehmen, nicht festgestellt werden. Er habe seine Behauptung auch nicht mit Daten unterfüttert. Vielmehr dürfte es der Üblichkeit entsprechen, dass Studierende, deren vergütete Tätigkeit im Rahmen der Erstellung der Abschlussarbeit, wie bei dem Antragsteller, ende, sich um die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu kümmern hätten. Der Wunsch des Antragstellers, nach Abgabe der Masterarbeit eine Fernreise nach Japan zu unternehmen, sei menschlich nachvollziehbar, jedoch im Sinne der Eingliederungshilfe unangemessen, da dieser Wunsch über das Urlaubsverhalten der Vergleichsgruppe weit hinaus gehe.

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Der Antragsteller habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung durch den Antragsgegner weder auf Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für die Reise noch auf vorläufige Zurverfügungstellung der begehrten Geldmittel. Eine rechtmäßige Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X setze voraus, dass der begehrte Verwaltungsakt seinerseits rechtmäßig sei. Daran fehle es hier aus den zuvor genannten Gründen.

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Mit einem am 22.12.2025 beim SG Konstanz eingegangen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 15.12.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat u.a. vorgetragen, dass das SG den Begriff der Angemessenheit verkannt habe. Vergleichsgruppe sei vorliegend die Mitte der Gesellschaft, dies sei hier aber weiter dahingehend einzuschränken, dass es um Menschen kurz vor oder nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung gehe. Bei der Reise handele es sich um eine Reise in einer besonderen Lebenssituation. Es sei also eine „once-in-a-lifetime“- Situation, zum Ende eines sehr besonderen Lebensabschnitts. Aus diesem Grunde sei schon zweifelhaft, ob die Zahlen aus dem allgemeinen Tourismusverhalten aller Deutschen (in die damit denklogisch auch jene einflössen, die überhaupt keinen Urlaub machten) als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Antragsteller in den Jahren 2020 bis 2025 deutlich unterhalb des Durchschnitts Urlaub gemacht habe. Das SG berücksichtige zudem nicht, dass es sich bei den von ihm zugrunde gelegten Zahlen nicht um die Urlaubsdauer pro Jahr, sondern um die Dauer einer einzelnen Reise handle. Auch die genannten Preise bezögen sich auf durchschnittliche Reiseausgaben pro Reise und nicht für ein ganzes Jahr. Fälschlicherweise gehe das SG auch von Kosten vom 7.000,00 Euro für den Antragsteller aus. Die auf den Antragsteller ohne behinderungsbedingten Mehrbedarf entfallenden Kosten für die Japanreise lägen bei ca. 4.000,00 Euro. Auch sei das unterschiedliche Reiseverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen zu beachten, Fernreisen planten ca. 16 Prozent. Der Antragsteller beabsichtige nach dem Abschluss des Studiums ins Berufsleben einzusteigen. Zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung sei dem Antragsteller die Reise zu bewilligen, denn falls dem Antragsteller die Reise verwehrt werde, sei die Möglichkeit ein für alle Mal verloren - auf die besondere Lebenssituation (Ende des Hochschulstudiums) sei bereits hingewiesen worden. Umgekehrt werde der Antragsteller nach Abschluss seines Studiums ins Erwerbsleben einsteigen, mit anderen Worten also Geld verdienen. Die hohen Kosten ergäben sich auch aus den bestehenden erheblichen Einschränkungen des Antragstellers und nicht allein aus den Kosten für die Reise.

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Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten und hat zur Begründung auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Leistungen um Eingliederungsleistungen im Ausland handle. Dies sei zwar - soweit der gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht aufgegeben werde - grundsätzlich möglich. Die Erbringung dieser Leistungen stehe aber im Ermessen des Leistungsträgers. Das Wunsch- und Wahlrecht sei bei der Ermessensausübung zu beachten. Ihm komme aber anders als sonst kein strenger Vorrang zu. Vielmehr verlange § 104 Absatz 5 SGB IX, dass die Leistungserbringung im Ausland im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten sei, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert werde und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstünden. Der Wunsch des Antragstellers nach einem Urlaubsaufenthalt in Japan mit 24 Übernachtungen sei nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Mehraufwendungen im Sinne des § 104 Absatz 5 SGB IX sei die Leistungsgewährung aber nicht ermessenssachgerecht. Nehme man den als Vorschuss begehrten Betrag und errechne hiermit auf Grundlage der Reisedauer von 24 Tagen den Tagessatz, so entstünden Mehrkosten in Höhe von über 2.000, 00 Euro. In der vom Antragstellervertreter zitierten Entscheidung des BSG vom 19.05.2022 seien für eine achttägige Kreuzfahrt insgesamt Kosten in dieser Größenordnung entstanden.

II.

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Die am 22.12.2025 beim SG Konstanz eingegangene zum LSG Baden-Württemberg erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.12.2025 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und frist-gerecht erhoben worden

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungs-grund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfG 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

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Der angefochtene Beschluss des SG Konstanz vom 12.12.2025 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Hierbei hat das SG zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Teilhabe in Form der Übernahme von behinderungsdingten Mehrkosten (§ 113 SGB IX) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Antragssteller zwar grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis für solche Leistungen gehört (§ 99 SGB IX) und behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Urlaubsreisen von § 113 SGB IX umfasst sein können, dass die konkret beantragten Kosten hier aber nicht angemessen (§ 104 Abs. 2 SGB IX) sind. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Der Senat ist trotz des weiteren Vortrages des Antragstellers wie auch schon das SG davon überzeugt, dass die geplante Japanreise nicht angemessen im Sinne des § 104 Abs. 2 SGB IX ist. Es ist dem Antragstellervertreter zwar dahingehend recht zu geben, dass der Wunsch des Antragstellers nach dieser Reise, zumal er sich in einer besonderen Lebenssituation befindet, nachvollziehbar ist. Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aber ausdrücklich der Angemessenheit unterstellt, wobei die Norm nunmehr in Absatz 2 Satz 2 deren Voraussetzungen und in Absatz 3 Sätze 1 und 2 die Zumutbarkeit einer von den Wünschen abweichenden Leistungserbringung näher umschreibt (Eicher, jurisPR-SozR 20/2022 Anm. 2). Hierbei sind die Grenzen eines Anspruchs auf Teilhabeleistungen für Freizeitaktivitäten sowohl in der in § 4 Abs. 1 SGB IX genannten Notwendigkeit der Sozialleistungen als auch in den „berechtigten Wünschen“ des Leistungsberechtigten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), die angemessen sein müssen (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) zu sehen (vgl. Schweitzer Anmerkung zu BSG, Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R -, NZS 2023, 694).Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht (vgl. hierzu ausführlich das bereits vom SG und dem Antragstellervertreter selbst zitierte Urteil des BSG vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R -, BSGE 134, 149-156, SozR 4-3500 § 19 Nr. 7, SozR 4-3250 § 78 Nr. 1, Rn. 18 mit Verweis auf BSG vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 20 Rn. 23; BSG vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4, Rn. 21; BSG vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, Rn. 32, jeweils m.w.N.). Die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich. Begrenzt wird das Wunschrecht des Betroffenen durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2022, a.a.O unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R - SozR 4-3500 § 53 Nr .10 Rn. 19).

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Maßstab der Grenzziehung ist im Allgemeinen - wie das BSG in der bereits zitierten Entscheidung vom 19.05.2022 noch einmal klarstellt hat - der nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Erwachsene (BSG a.a.O., juris Rn. 18). Damit kommt es also nicht auf die Bedürfnisse von Beziehern von Grundsicherungsleistungen, also das Existenzminimum, sondern vielmehr auf den „Durchschnittsbürger“ an. Für einen solchen liegt die geplante Fernreise des Antragstellers weit über dem, was im Jahr 2024 durchschnittlich für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Diese betrugen 1.544,00 Euro (https://www.tourismusanalyse.de/2025/reisekosten-2024/). Selbst wenn man nun die vom Antragsteller angesetzten „normalen“ Reisekosten von 4.000 Euro für den Antragsteller annimmt, liegen die von ihm veranschlagten Kosten mehr als doppelt so hoch wie die eines Durchschnittsbürgers. Soweit der Antragstellervertreter vorträgt, dass die in der zitierten Analyse aufgeführten Kosten nur den „Haupturlaub“ beträfen und zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller nur eine Reise in diesem Jahr plane, so verkennt der Antragstellervertreter, dass es zwar Personen aus gehobenen Einkommensschichten geben mag, die an allen Urlaubstagen im Jahr verreisen, der „Durchschnittsbürger“ aber sicher nicht sechs Wochen im Jahr verreist und selbst wenn neben dem „Haupturlaub“ eine weitere Reise unternommen wird, deren Kosten doch weit unter denen des Haupturlaubes liegen dürften, so dass die vom Antragsteller veranschlagten Kosten für die Japanreise auch weiterhin weit über den Ausgaben des „Durchschnittsbürgers“ für Urlaubsreisen liegen dürften.

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Soweit der Antragstellervertreter weiter ausführt, es sei unter Studierenden üblich, am Ende des Studiums eine Fernreise zu unternehmen, so kann der Senat zunächst offenlassen, ob für die Frage der Angemessenheit auf diese besondere Personengruppe abzustellen ist. Denn selbst wenn der „Durchschnitts-Studierende“ als Vergleichsmaßstab anzulegen wäre, hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der „Durchschnitts-Studierende“ zum Abschluss seines Studiums regelmäßig eine Fernreise in diesem, vor allem auch finanziellen Umfang unternimmt. Er hat hierzu weder Zahlen vorgelegt, noch ist für den Senat eine solche Üblichkeit erkennbar. Es mag zwar einzelne Studierende - möglicherweise auch im Umfeld des Antragstellers - geben, die eine Fernreise nach Abschluss des Studiums planen, dies führt aber nicht dazu, dass dies üblich ist. Vielmehr hat der Senat erhebliche Zweifel, dass Studierende, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, regelmäßig Reisen in solchem Umfang unternehmen. Studenten steht nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung. Während das Durchschnittsgehalt von Vollzeitbeschäftigten im April 2025 in Deutschland bei 4.784 Euro brutto lag (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/_inhalt.html), verfügt die Hälfte der Studierenden mit eigener Haushaltsführung über ein Nettoäquivalenzeinkommen von weniger als 867 Euro pro Monat, bei Auszubildende mit eigener Haushaltsführung lag das mittlere Nettoäquivalenzeinkommen bei 1.240 Euro im Monat (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/08/ PD24_N044_62.html). Dass Studenten im Durchschnitt daher eine solch hohe Summe für eine Fernreise zur Verfügung haben, ist zweifelhaft. Nicht zuletzt würde der Antragsteller selbst nach seinen eigenen Angaben über die Hälfte seines eigenen Vermögens/Einkommens für die selbst zu tragenden Kosten einsetzen, mithin mehr als drei Monatsgehälter. Auch dies erscheint im Hinblick darauf, dass sein Arbeitsvertrag befristet ist, er sein Studium (noch) nicht erfolgreich abgeschlossen hat, er während der Reisezeit selbst noch nicht einmal über ein regelmäßiges Einkommen verfügt (ob und wann der Antragsteller tatsächlich ins Berufsleben einsteigt, ist nicht belegt worden) und die Fixkosten für Wohnung, Versicherungen etc. zusätzlich anfallen würden, nicht üblich. Vielmehr ist zu erwarten - worauf auch das SG hingewiesen hat - dass die Einnahmen zunächst zum Lebensunterhalt und ggf. eine günstigere Reise eingesetzt werden.

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Nach alledem hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Übernahme der Kosten für die geplante Japanreise glaubhaft gemacht. Die hilfsweise beantragte Zusicherung nach § 34 SGB X scheidet aus denselben Gründen aus, da kein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen kann. Auch soweit der Antragstellvertreter im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, dass zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung die Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen wären, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Folgenabwägung ist nur vorzunehmen, wenn das Ergebnis der Hauptsache offen ist. Liegen aber – wie hier – die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Leistung unzweifelhaft nicht vor, bleibt für eine Folgenabwägung kein Raum.

50

Offenlassen konnte der Senat nach alledem zudem, ob die geplante Reise in ein Nicht-EU-Land und ein Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, überhaupt im Rahmen des vom Antragsteller angestrebten Assistenzmodells rechtlich möglich wäre. Dass der Antragsteller dies noch nicht abschließend geprüft hat, ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass er im Rahmen der beantragten Mehrkosten weitere 1.000,00 Euro für Beratungskosten zum japanischen Sozialversicherungsrecht angesetzt hat.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

52

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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