Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AY 9/21

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 3 AsylbLG wegen selbst zu vertretender Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei Verschleierung von Herkunft und Identität. (Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 20. September 2021, S 52 AY 124/18, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018.

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Die 1965 geborenen Kläger sind nach eigener Darstellung im Dezember 2014 von S. nach Deutschland geflüchtet. Die Flucht führte sie über die T.. Von I. aus wurden sie nach eigener Darstellung mit einem LKW direkt nach Deutschland gebracht worden.

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In Deutschland beantragten sie die Gewährung von Asyl und wurden im Laufe des Verfahrens nach H. in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verteilt. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Amt für Migration und Flüchtlinge, lehnte die Anträge mit Bescheid vom 7. Mai 2015 mit der Begründung ab, die Kläger seien keine Flüchtlinge i.S.d. Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Subsidiärer Schutzstatus wurde ihnen nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebeverbote vorlägen; zugleich wurden die Kläger aufgefordert, das Land innerhalb einer Woche zu verlassen.

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Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren 11 AE 2879/15 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 stellte das Gericht darauf ab, dass den Klägern nicht abgenommen werden könne, dass sie aus S. stammten, da sie einfachste Angaben, die jeder s. Staatsangehörige wissen müsse, nicht hätten machen können.

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In der Folgezeit blieben die Kläger in H.. Sie sind seit September 2015 im Besitz befristeter Duldungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und erhalten von der Beklagten laufend Leistungen nach dem AsylbLG.

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Mit Schreiben vom 15. August 2017 stellte die Beklagte den Klägern eine „Aufhebung“ der Leistungsgewährung in Aussicht und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

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Mit zwei Bescheiden vom 31. August 2021 verfügte die Beklagte gegenüber beiden Klägern eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Satz 1 AsylbLG in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 31. Juli 2016; die Anspruchseinschränkung galt jeweils für die Zeit von September 2017 bis Februar 2018. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass bei beiden Klägern aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die Kläger würden ihre Identitäten verschleiern und falsche Angaben zu ihrer Identität machen. Zudem hätten sie unzureichend bei der Beschaffung eines Passes oder von Ersatzpapieren mitgewirkt. Das Verhalten der Kläger sei ursächlich für die Nichtvollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, denn die Kläger hätten nie selbst Schritte unternommen, um ihre Identität zu belegen. Sie hätten – im Gegenteil – versucht, durch Angabe falscher Identitäten eine Abschiebung zu verhindern. Damit würden sie die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Satz 1 AsylbLG erfüllen. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die im Einzelfall eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

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Die Kläger widersprachen den Bescheiden mit Schreiben vom 27. September 2017.

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Die Beklagte wies die Widersprüche mit einem einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 7. November 2018 als unbegründet zurück. Sie ergänzte, dass die Kläger seit der Einreise nach Deutschland nicht im Besitz von Pässen oder sonstigen Identitätspapieren seien. Alle Personendaten würden allein auf ihren Angaben beruhen und könnten nicht verifiziert werden. Rücknahmeersuchen seien jeweils erfolglos geblieben. Die Beklagte ging davon aus, dass die Kläger ihre Identität verschleiern würden. Das rechtfertige die Leistungskürzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 12.5.2017 – B 7 AY 1/16R). Bei wahrheitsgemäßen Angaben müsste die mitgeteilte Identität in der zentralen Datenbank der s.n Botschaft aufgeführt sein. Die Ausländerdienststelle habe die Kläger mehrfach, zuletzt am 30. Mai 2017, auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Eine etwaige Reiseunfähigkeit der Kläger sei nicht nachgewiesen.

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Dagegen haben die Kläger am 6. Dezember 2018 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren in der Sache weiterverfolgen. Die Kläger haben einige Lichtbilder vorgelegt, die sie auf dem Gelände der Botschaft S.s in Berlin zeigen.

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Mit Urteil vom 10. Januar 2020 (16 A 2878/15) hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage der Kläger im Asylverfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil nicht zweifelhaft sei, dass die Kläger nicht aus S. stammten.

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Mit Urteil vom 20. September 2021, zugestellt am 19. November 2021, hat das Sozialgericht Hamburg der Klage stattgegeben. Die mit Bescheiden vom 31. August 2017 verfügten Anspruchseinschränkungen seien rechtswidrig. Sie ließen sich nicht auf § 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Satz 1 AsylbLG stützen, sodass die Beklagte im Ergebnis antragsgemäß zu verpflichten sei. Zwar fielen die Kläger als Inhaber aufenthaltsrechtlicher Duldungen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Satz 1 AsylbLG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG i.V.m. § 60a AufenthG). Allerdings fehle es an den formellen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung, sodass dahinstehen könne, ob der materielle Tatbestand der Einschränkungsnorm überhaupt erfüllt sei. Vor der Entscheidung über eine Einschränkung der Leistungen sei der Leistungsberechtigte nämlich anzuhören. Dabei sei ihm eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen. Eine solche Anhörung sei nicht erfolgt. Soweit die Beklagte auf eine Anhörung vom 15. August 2017 Bezug nehme, reiche das jedenfalls nicht; es sei nicht einmal ersichtlich, dass sie sich tatsächlich auf diesen Fall der Leistungseinschränkung des § 1a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Satz 1 AsylbLG beziehe. In ihr sei explizit nicht die Rede von einer Leistungseinschränkung; sie spreche vielmehr von einer möglichen „Aufhebung“. Auch fehle es an einem Hinweis auf die möglichen leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 16. Dezember 2021 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Anhörung der Kläger nachgeholt worden sei mit heilender Wirkung. Dazu hat sie das Anhörungsschreiben vom 23. Dezember 2021 vorgelegt und auf eine weitere Anhörung am 14. Juni 2022 verwiesen.

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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tragen vor, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprochen hätten, dass infolge Reiseunfähigkeit eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ohnehin nicht kausal für ihren Verbleib im Bundesgebiet habe gewesen sein können und dass sie durchaus bei den s.n Stellen um Papiere nachgesucht hätten.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

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Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist auch begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig nach Durchführung der erneuten Anhörung, die den Maßgaben des Bundessozialgerichts ( Urt. v. 26.7.2016 – B 4 AS 47/15) zur Nachholung einer Anhörung entspricht. Es kann daher dahinstehen, ob die Kritik des Sozialgerichts an der ursprünglichen Anhörung berechtigt war.

23

Materiell knüpft die Leistungseinschränkung auf Tatbestandsseite an ein Verhalten des Leistungsberechtigten an, das geeignet sein muss, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, in den Verantwortungsbereich des geduldeten bzw. vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers fällt und diesem vorwerfbar ist. Das ist hier gegeben; der Senat folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Bescheide und verweist darauf. Die Kläger stammen nach dem Ergebnis ihrer Anhörung im Asylverfahren nicht aus S., das ergibt sich ganz augenfällig aus den vielen Wissenslücken und wurde bereits in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Asylverfahren überzeugend herausgearbeitet. Damit verschleiern sie Herkunft und Identität. Ihre durch Bilder unterstrichene Vorsprache bei der s.n Vertretung ist daher von vornherein nicht geeignet, die Hindernisse gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu beseitigen – sie erfolgte auch erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum und im Übrigen belegen die Bilder nicht eine tatsächliche Antragstellung gegenüber s.n Stellen. Der Senat hält auch eine Reiseunfähigkeit der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für belegt; ärztliche Stellungnahmen, die sich konkret mit der Reisefähigkeit befassen oder sichere Schlüsse auf eine Reiseunfähigkeit zulassen, liegen nicht vor. Das gilt auch für den vorläufigen Arztbrief des U. vom 10. August 2016 und das Attest der Ärztin A... vom 7. September 2016 betreffend den Kläger und das Attest vom 16. Juli 2018 der Ärzte H1/W. betreffend die Klägerin.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

25

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.


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