Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 131/21

Orientierungssatz

1. Ein nach Erlass des angefochtenen Bescheides ergangener weiterer Bescheid derselben Behörde wird gemäß § 96 SGG nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er denselben Streitgegenstand betrifft.(Rn.13)

2. Hat bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung der später ergangene Bescheid einen anderen Bewilligungszeitraum als der ersterlassene Bescheid zum Gegenstand, so ist dessen Berücksichtigung im Klageverfahren nach § 96 SGG ausgeschlossen.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 41 AS 1680/19

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch über die Einbeziehung eines Bescheides in die Streitigkeit.

2

Das Verfahren geht um die endgültige Festsetzung der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Februar bis Juli 2017. Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2019 stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe.

3

Der Kläger erhob gegen diese Bescheide am 6. Mai 2019 Klage und machte geltend, er habe die erforderlichen Unterlagen für eine positive Leistungsfestsetzung eingereicht. Im Laufe des Klagverfahren begehrte er zudem die Einbeziehung eines Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. November 2019, der auf seinem Deckblatt den Vermerk „wegen: endgültiger Festsetzung und Erstattung von Leistungen im BWZ 02 – 07/2017“ enthielt, sich inhaltlich aber mit Regelungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2018 befasste. Der Beklagte hat sich darauf nicht eingelassen.

4

Mit am 26. März 2021 zugestellten Gerichtsbescheid vom 22. März 2022 – nach vorheriger Anhörung – hat das Sozialgericht die Bescheide vom 11. Juli 2018 und 1. April 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Leistungsansprüche von Februar bis Juli 2017 an den Beklagten zurückverwiesen. Hinsichtlich des Bescheides vom 11. November 2019 sei die Klage unzulässig.

5

Dagegen hat der Kläger am 23. April 2021 Berufung eingelegt und beantragt,

6

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2021 dahingehend abzuändern, dass auch der Bescheid vom 11. November 2019 für den Leistungszeitraum vom Februar 2017 bis Juli 2017 aufgehoben wird.

7

Der Kläger begehrt zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 27. März 2021 hat der Senat – nach Anhörung der Beteiligten – die Berufung auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

11

Am 4. April 2023 hat vor dem Senat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger ist nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll dieser Verhandlung, die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte. Der Senat konnte auch trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden, da der Kläger unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen war.

II.

13

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung. Es geht dem Kläger ausweislich seines Berufungsantrags um den Zeitraum von Februar bis Juli 2017 und nicht um den Zeitraum Februar bis Juli 2018. Insoweit hat er bereits vor dem Sozialgericht die Aufhebung der maßgeblichen Bescheide und Zurückverweisung an die Behörde erreicht. Der Bescheid vom 11. November 2019 betrifft diesen Zeitraum nicht; der Kläger kann also mit der Aufhebung dieses Bescheides nicht Günstigeres mehr erreichen.

14

Dass der Kläger den Bescheid nicht nach seinem erkennbaren Inhalt als Regelung für Februar bis Juli 2018 verstehen will, weil er auf dem Deckblatt – offenbar irrtümlich – Angaben enthält, die auf den Zeitraum Februar bis Juli 2017 hinweisen, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Nicht nur ist bei Lektüre des Bescheides dessen wahrer Bedeutungsgehalt ohne Weiteres erkennbar, überdies hat der Beklagte zuletzt in der Berufungsverhandlung nochmals klargestellt, dass der Bescheid mit dem hiesigen Streitgegenstand nichts zu tun hat.

15

Auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam es mangels Relevanz einer Fristversäumnis nicht an, der Antrag geht ins Leere.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

IV.

17

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen