Beschluss vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 107/22 D
Tenor
Die Urteilsabschrift des Urteils vom 23. März 2023 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor auf S. 2 der Urteilsabschrift eingefügt wird und wie folgt lautet:
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.“
Gründe
- 1
In der beglaubigten Abschrift des zum oben genannten Aktenzeichen ergangenen Urteils vom 23. März 2023 ist der Urteilstenor versehentlich nicht (mehr) enthalten. In dieser unvollständigen Form wurde das Urteil an die Beteiligten auch elektronisch zugestellt. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer Auslassung (vgl. hierzu in Bezug auf Urteilsberichtigungen bei Auslassungen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020,§ 138 Rn. 3, 3c m.w.N.). Die vom Senat gewollte und auch verkündete Entscheidung ( vgl. das die Urteilsverkündung beurkundende Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 2023) ist der beglaubigten Abschrift daher nicht zu entnehmen. Diese versehentliche Auslassung gilt es daher hiermit zu berichtigen.
- 2
Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit im Beschluss war von Amts wegen (§ 138 S. 1 SGG) durch die Vorsitzende (§ 138 Satz 2 SGG) vorzunehmen.
Zitiert von
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