Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 SO 29/21
Orientierungssatz
Vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nach §§ 83 ff. SGG nachzuprüfen. Solange über einen erhobenen Widerspruch nicht entschieden ist, ist die Klage unzulässig. Dem Sozialgericht ist es nicht geboten, den Ablauf der Widerspruchsfrist bis zu seiner Entscheidung abzuwarten. Dies widerspräche dem Grundsatz des effektiven Rechtschutzes aus Art. 14 Abs. 4 GG, welcher zeitnahe Entscheidungen fordert.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Lagerungskosten.
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Die Klägerin hat am 17. Juli 2020 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, dass sie momentan in einem Heim lebe, aber weiter nach einer neuen rollstuhlgerechten Bleibe in S. suche. Sie könne die Lagerkosten für ihre Habe nicht zahlen. Sie reiche hiermit einen Antrag auf Kostenübernahme für die Lagerkosten ein.
- 3
Mit Bescheid vom 2. März 2021 hat die Beklagte die Übernahme von Einlagerungskosten für den vorherigen privaten Haushalt der Klägerin abgelehnt. Die Einlagerungskosten überstiegen aufgrund der Menge der gelagerten Gegenstände weit die höchstens anzuerkennende Summe von monatlich 100 Euro. Weiterhin lägen trotz mehrfacher schriftlicher Anforderung nicht vollständig die nötigen Nachweise vor, um eventuell im Einzelfall eine positive Entscheidung im Sinne der Klägerin zu treffen, wie laufende Rechnungen und eine Aufstellung der bereits gezahlten Kosten, Nachweis der Anmeldung für ein Heim, wohin die Gegenstände mitgenommen werden könnten. Ein selbständiges Wohnen sei nach dem Pflegegutachten nicht mehr möglich. Zudem hätten die eingelagerten Sachen laut Spedition ein Ausmaß weit über einen üblichen Haushalt hinaus. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, dass Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Beklagten erhoben werden könne.
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Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2021 abgewiesen. Nach Auslegung ihres Begehrens beantrage die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. März 2021 zu verpflichten, die Kosten für die Einlagerung ihres privaten Haushalts zu übernehmen. Die Klage sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Vorliegend sei mit Bescheid vom 2. März 2021 der mit Klageerhebung am 17. Februar 2020 gestellte Antrag zwar abgelehnt worden, so dass eine Verwaltungsentscheidung nicht mehr fehle. Vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage seien Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts aber in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. März 2021 liege aber nach Aktenlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Es sei für das Gericht bei dem vorliegend entscheidungsreifen Verfahren auch nicht geboten, den Ablauf der Widerspruchsfrist bis zur Entscheidung abzuwarten. Dies entspräche gerade nicht dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der zeitnahe Entscheidungen fordere. Auch fehle es in der gegenwärtigen prozessualen Situation letztendlich auch an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ein gerichtliches Verfahren, da es ihr freistehe, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls bei einer ablehnenden Widerspruchsentscheidung Klage zu erheben.
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Die Klägerin hat gegen den ihr am 9. März 2021 zugestellten Gerichtsbescheid vom 5. März 2021 am 24. März 2021 Berufung eingelegt. Sie hat dafür auf dem Anhörungsschreiben des Sozialgerichts zum Gerichtsbescheid handschriftliche Notizen eingefügt. Sie trägt vor, dass sie einen Keller für 30 Euro monatlich habe anmieten müssen. Ihre Möbel seien bei der Räumung vernichtet worden. Außerdem fehlten Sozialhilfezahlungen, und zwar von April bis Dezember 2017, Februar bis Dezember 2018, das Jahr 2019 sowie August und November 2020.
- 6
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung sinngemäß beantragt,
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den Gerichtsbescheid vom 5. März 2021 und den Bescheid vom 2. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Kosten für zwei Kellerräume zu übernehmen, ihr einen zweiten Schrank zu gewähren und weitere Sozialhilfeleistungen zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf Nachfrage hat die Beklagte mitgeteilt, dass kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 2. März 2021 vorliege. Es habe nur ein Widerspruch wegen einer Zahnzusatzversicherung festgestellt werden können. Den Ablehnungsbescheid vom 2. März 2021 hat die Klägerin dem Landessozialgericht, eingegangen am 31. Mai 2022, übersandt.
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Mit Übertragungsbeschluss vom 14. September 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 7. November 2023 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
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Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Mit Bescheid vom 2. März 2021 ist die Übernahme von Einlagerungskosten bestandskräftig abgelehnt worden. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt. Den Ablehnungsbescheid vom 2. März 2021 hat sie erst am 30. Mai 2022 im Berufungsverfahren übersandt.
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Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren zu geringe Sozialhilfeleistungen bemängelt und in der mündlichen Verhandlung die Gewährung eines zweiten Schrankes begehrt, sind diese Anträge nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 99 SGG liegen nicht vor. Weder hat die Beklagte in die Erweiterung der Klage eingewilligt noch ist die Klageänderung sachdienlich, da weitere Ermittlungen erforderlich wären.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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