Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 20/23 D
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der 1973 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied der Beklagten.
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Am 9. Januar 2018 stellte er einen Mitgliedschaftsantrag bei der Beklagten und gab u.a. an, seit dem 1. Januar 2018 Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen und zuletzt bei der B. privat krankenversichert gewesen zu sein. Eine Kündigungsbestätigung werde nachgereicht.
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Die Beklagte lehnte die Versicherung des Klägers ab (Bescheid vom 12. Januar 2018). Der Kläger habe angegeben, vor dem Bezug der SGB-II-Leistungen privat krankenversichert gewesen zu sein. Daher trete keine Versicherungspflicht als Alg-II-Bezieher ein. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft seien nicht erfüllt. Die Entscheidung der Beklagten enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
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Mit E-Mail vom 24. Januar 2018 wiederholte der Kläger sein Begehren. Er habe den Antrag ausgefüllt und warte nunmehr auf seine Versicherungsunterlagen. Mit E-Mails vom 5. und 26. Februar 2018 teilte der Kläger mit, dass er mit der Entscheidung der Beklagten vom 12. Januar 2018 nicht einverstanden sei. Es existiere keine andere Krankenversicherung. Das Jobcenter habe ihm die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auferlegt. Dieser Aufforderung werde nun Folge geleistet. Mit Fax vom 10. April 2018 forderte der Kläger unter Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters von der Beklagten erneut die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung.
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Zwischen den Beteiligten entspann sich in der Folge ein längerer Schrift- und E-Mail-Wechsel (mit einer Unterbrechung von Mai 2018 bis April 2020), bei dem im Wesentlichen beide Beteiligte ihre jeweiligen Standpunkte immer wieder aufs Neue wiederholten. Unterlagen betreffend das angegebene Versicherungsverhältnis zur B. oder zu anderen Krankenversicherungen legte der Kläger trotz Aufforderung nicht vor. Er bekräftigte, dass seine Eintragung im Mitgliedschaftsantrag die ihm zuletzt bekannte Versicherung benenne „(Stand 2014)“ (E-Mail vom 19. April 2018). Dies bedeute mitnichten, dass er bis Ende 2017 dort versichert gewesen sei. Die „bis 2014 gültige Versicherung“ habe die „zuletzt gestellten Vorbringen bis heute unerledigt gelassen“. Insofern bitte er die Beklagte, seinem Begehren unverzüglich nachzukommen (E-Mail vom 15. Mai 2018). Auf das Angebot der Beklagten, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit datenschutzkonform näher erörtern zu können, ging der Kläger nicht ein.
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Der Kläger hat am 5. November 2021 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Er habe nichts unversucht gelassen. Die Beklagte verweigere zu Unrecht die Übersendung der Versicherungsunterlagen und der Versicherungskarte. Diese seien dringend notwendig.
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Der Kläger hat am 30.12.2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az. S 46 KR 14/22 ER). Das SG hat den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 30. März 2022 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum Landessozialgericht ist ohne Erfolg geblieben (Az. L 1 KR 49/22 ER).
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Die Beklagte hat auf entsprechende Hinweise des SG ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, unter dem 1. September 2022 einen Widerspruchsbescheid erlassen und mit diesem den Widerspruch des Klägers vom 10. April 2018 gegen den Bescheid vom 12. Januar 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten komme nicht in Betracht. Weder lägen die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2018 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II vor noch diejenigen für einen freiwilligen Beitritt.
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Die Anfragen des SG, ob sich mit Erlass des Widerspruchsbescheides das vom SG als Untätigkeitsklage angesehene Verfahren erledigt habe, hat der Kläger nicht ausdrücklich beantwortet. Er hat bestritten, den Widerspruchsbescheid erhalten zu haben, und gleichzeitig mehrfach die Beschäftigung des Gerichts mit seiner Klageschrift angemahnt.
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Nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2021 als unzulässig abgewiesen.
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Der Antrag sei zunächst gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Amts wegen dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Entscheidung über seinen Widerspruch vom 10. April 2018 gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2018 begehre.
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Die Klage sei nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2022 unzulässig geworden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht (mehr) bestehe. Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage setze u.a. voraus, dass der Kläger sachlich nicht beschieden sei. Unerheblich sei dabei, ob der Antrag oder Widerspruch als unbegründet oder als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Gebe der Kläger in einer nach Ablauf der Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheides eine Erledigungserklärung nicht ab, sei die Klage als unzulässig abzuweisen (Hinweis auf B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, Rn. 4 und 11 jeweils m.w.N.).
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Die Beklagte habe auf die Hinweise des Gerichtes über den Widerspruch des Klägers entschieden und den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die fortwährende Behauptung des Klägers, er habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten, werte das Gericht als Schutzbehauptung. Der Widerspruchsbescheid sei dem Kläger sowohl durch die Beklagte als auch zwei Mal durch das Gericht übersandt worden.
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Der Kläger sei auch nicht bereit gewesen, dem Gericht mitzuteilen, ob er nach Erledigung der Untätigkeit die Klage ändern und sie als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortführen wolle.
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Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen habe. Insoweit stehe es dem Kläger gemäß § 66 Abs. 2 SGG frei, innerhalb der Jahresfrist Klage zu erheben.
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Gegen diesen ihm am 28. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Februar 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. sofortige Zurückverweisung an das SG begehrt. Er habe keinen Versicherungsschutz.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 20. Juni 2023 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG).
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2023, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte samt AB-Nebenakten (Ablehnungsanträge), der Prozessakte L 1 KR 49/22 B ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil jener in seiner ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Der Senat legt das aus den Schriftsätzen erkennbare Begehren des Klägers in dessen Interesse umfassend in dem Sinne aus, dass eine vollständige Überprüfung der sozialgerichtlichen Entscheidung auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten begehrt wird, wobei es für die von dem Kläger ausdrücklich verlangte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückverweisung an das SG keinen Anlass gibt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht unter Zugrundelegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als zunächst allein zulässige Untätigkeitsklage ausgelegt und diese dann nach Abschluss des noch fehlenden Vorverfahrens mit Erlass des Widerspruchsbescheids wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ohne im Anschluss erklärte zulässige Klageänderung mit insoweit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Ergänzend sei für den Fall, dass man in den nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingereichten Schriftsätzen des Klägers eine zulässige Klageänderung erblicken wollte oder in der ursprünglich erhobenen Klage eine zunächst unzulässige, die durch Erlass des Widerspruchsbescheids zulässig geworden ist, ausgeführt, dass die Klage und damit die Berufung auch inhaltlich unbegründet ist.
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Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. Mai 2022 – L 1 KR 49/22 B ER –, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf den hiesigen Verfahrensgegenstand zurückgewiesen worden ist, ebenso wie in dem Beschluss vom 10. Oktober 2023, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens abgelehnt worden ist, unter anderem Folgendes ausgeführt:
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Das Sozialgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG), abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes zu verpflichten.
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Nach den Angaben des Antragstellers in seinem Mitgliedschaftsantrag bei der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2018 war er vor Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezugs am 1. Januar 2018 zuletzt privat bei der B. krankenversichert. Dann trat jedoch keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ein, weil § 5 Abs. 5a S. 1 SGB V dies ausdrücklich ausschließt.
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Da der Antragsteller seine Beschwerde nicht begründet, auf die Verfügung des Senats vom 16. Mai 2022 nicht reagiert und nach wie vor weder die Anfrage des Sozialgerichts vom 28. Dezember 2021 beantwortet noch vom Sozialgericht und zuvor von der Antragsgegnerin angeforderte Unterlagen / Belege vorgelegt hat, sind keine Umstände ersichtlich, die zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung führen könnten.
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Sollten die Angaben des Antragstellers zutreffen, wonach er zuletzt vor Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezugs privat versichert war, wäre er – falls keine Ausnahmetatbestände vorliegen, für die der Senat aber keine Anknüpfungspunkte findet – nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, für sich eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wobei – außer in den Fällen des § 193 Abs. 5 S. 4 VVG – jedes private deutsche Krankenversicherungsunternehmen nach § 193 Abs. 5 VVG verpflichtet wäre, ihm eine Versicherung im Basistarif zu gewähren (Kontrahierungszwang). Hierfür bestünde gegen das Jobcenter ein Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 26 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch. Dem Antragsteller wird dringend angeraten, sich nunmehr mit Nachdruck um den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages zu bemühen oder ggf. Nachweise vorzulegen, wonach seine Angaben im Mitgliedschaftsantrag unzutreffend waren und er zuletzt gesetzlich krankenversichert war.
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Da der Sachstand seither im Wesentlichen – abgesehen von der Klageabweisung und Berufungseinlegung – unverändert ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung des SG für das Klageverfahren bleibt bestehen.
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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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Referenzen
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