Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 348/23 D

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine Wohnungserstausstattung.

2

Der 1989 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Er wohnte zunächst gemeinsam mit seiner Mutter in der Wohnung … in H.. Der Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsbewilligung an den Kläger die Hälfte der für diese Wohnung tatsächlich anfallenden Kosten. Im Mai 2022 teilte der Kläger dem Beklagten per Nachricht in dessen elektronisches Postfach mit, dass seine Mutter verstorben sei und bat um Übernahme der vollen Mietkosten. Dem kam der Beklagte für die Zeit ab dem 1. Juni 2022 nach (Bescheid vom 23. Juni 2022).

3

Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen für eine Wohnungserstausstattung. Ebenfalls am 15. Juni 2022 bat er den Beklagten um Prüfung, welche finanziellen Hilfen zur Kostendeckung einmaliger Ausgaben im Zusammenhang mit dem Todesfall ihm gewährt werden könnten. Er übersandte Kassenbons über Einkäufe im Baumarkt sowie eine Auftragsbestätigung der Stadtreinigung über die Abholung von Sperrmüll.

4

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2022 unter Bezugnahme auf den Antrag auf Wohnungserstausstattung und Kostenübernahme für sonstige Kosten mit, dass es sich bei den begehrten Leistungen nicht um erstmalige Anschaffungen handele, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Für eine solche sei eine Beihilfe nach § 24 SGB II nicht vorgesehen. Es könne ggf. ein Darlehen gewährt werden; wenn dies gewünscht werde, möge der Kläger erneut Rücksprache mit dem Beklagten halten. Wegen der Übernahme von Bestattungskosten könne beim Bezirksamt Eimsbüttel angefragt werden. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

5

Der Kläger widersprach „dem Ablehnungsbescheid“ mit Schreiben vom 24. Juni 2022. Im Rahmen des Todesfalls seiner Mutter seien einmalige Ausgaben für Renovierungsarbeiten entstanden, die nicht vom Regelsatz abgedeckt seien. Das Schreiben war nicht handschriftlich unterschrieben, es führte lediglich den Namen des Klägers in Maschinenschrift auf.

6

Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung, gegen welchen, mit Datum zu nennenden, Bescheid der Widerspruch sich richte. Zudem wies er auf die Regelungen bezüglich Form und Frist des Widerspruchs in § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie die Vorgaben zur elektronischen Form nach § 36a Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hin, für die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29. Juni 2022 (Dokument 282 der dem Gericht vorliegenden elektronischen Verwaltungsakte) verwiesen.

7

Der Kläger bat den Beklagten per Postfachnachricht vom 6. Juli 2022 um Erläuterung der Rechtsgrundlage, die zur Ablehnung seines Antrags auf Wohnungserstausstattung geführt habe. Mit weiterer Postfachnachricht vom gleichen Tag übersandte der Kläger dem Beklagte eine Aufstellung der anlässlich des Todesfalls für Renovierungsarbeiten angefallenen Ausgaben.

8

Am 14. Juli 2022 lud der Kläger mehrere Dokumente über das elektronische Postfach des Beklagten hoch, darunter ein auf den 15. Juli 2022 datiertes Schreiben, mit dem er Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags auf Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung erhob. Er trug vor, die Möbel in der Wohnung seien von seiner Mutter beschafft worden, der Einrichtungsstil entspreche daher dem Geschmack seiner Mutter. Die Entsorgung der Möbel sei zwingend erforderlich gewesen, da während des Sterbeprozesses Körperflüssigkeiten seiner Mutter in das Innere der Möbel eingedrungen seien. Die Kosten für die Neuanschaffung von Möbeln könnten weder aus dem Regelsatz noch aus Ansparleistungen erbracht werden. Dieses Schreiben trug keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich den maschinengeschriebenen Namen des Klägers. Es war auch nicht (qualifiziert) elektronisch signiert.

9

Mit Bescheid vom 15. Juli 2022 lehnte der Beklagte den Antrag vom 15. Juni 2022 auf einmalige Leistungen für Ausgaben infolge eines Todesfalls ab und führte zur Begründung aus, es handele sich nicht um Leistungen nach dem SGB II.

10

Am 8. August 2022 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Juni 2022 bezüglich der Wohnungserstausstattung als unzulässig verwarf. Der Widerspruch genüge nicht der gesetzlichen Form. Gemäß § 84 SGG sei der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form gem. § 36a SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzureichen. „Schriftlich“ verlange grundsätzlich eine handschriftliche Unterschrift. Nach § 36a SGB I erfordere die elektronische Form eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine einfache E-Mail wahre die Schriftform nicht (unter Bezugnahme auf eine Kommentierung bei beck.online). Weder das Schreiben vom 24. Juni 2022 noch der Widerspruch vom 15. Juli 2022 genügten der Schriftform, da sie nicht vom Kläger unterschrieben worden seien. Auch die Voraussetzungen des § 36a SGB I seien nicht erfüllt, da die elektronisch übersandten Schreiben nicht die Authentifizierungsvoraussetzungen eines Online-Widerspruchs erfüllten. Der Widerspruch sei nicht über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit eingegangen, die Schreiben seien lediglich als Anlage einer elektronischen Postfachnachricht übermittelt worden, ohne dass hierfür ein neuer elektronischer Personalausweis, eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel verwendet worden sei. Laut einem Aktenvermerk vom 8. August 2022 wurde der Widerspruch am 8. August 2022 per Post abgesandt (Dokument 341 der elektronischen Verwaltungsakte).

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Mit online übermitteltem Schreiben vom 16. Dezember 2022 bat der Kläger den Beklagten erneut um Erläuterung der Rechtsgrundlage, die zur Ablehnung seines Antrags auf eine Pauschale für die Wohnungsersteinrichtung geführt habe. Dieses Schreiben war nicht unterschrieben und trug lediglich den maschinengeschriebenen Namen des Klägers. Der Beklagte sah dies als Überprüfungsantrag gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Der Außendienst des Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mit, er sei von der Leistungssachbearbeitung beauftragt, den Bedarf des Klägers in Bezug auf die beantragten Leistungen für „Erstausstattung / Ersatzbeschaffung Möbel / Renovierungsbedarf“ im Wege eines Hausbesuchs zu prüfen. Der Kläger werde gebeten, sich telefonisch zu melden. Ausweislich eines Aktenvermerks des Außendienstes vom 17. März 2023 (Dokument 446 der elektronischen Verwaltungsakte) hatte sich der Kläger bis dahin dort nicht telefonisch gemeldet. Der Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 21. März 2023 an den Kläger und wies daraufhin, dass zur abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Gewährung von Leistungen für eine Wohnungserstausstattung eine Bedarfsprüfung durch Hausbesuch erforderlich sei und forderte den Kläger auf, bis zum 15. April 2023 mit dem Außendienst Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Kläger beim Beklagten erneut wegen der Kosten für die Sperrmüllentsorgung und wegen der Renovierungskosten nachgefragt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2023 einmalige Leistungen für Renovierungskosten in Höhe von 146,30 Euro und für Sperrmüllkosten in Höhe von 50,- Euro.

12

Am 7. Juli 2023 hat der Kläger an das Sozialgericht Hamburg ein Computerfax mit dem Betreff „Erbitte Überprüfung des Widerspruchsbescheids“ übersandt, in dem er mitgeteilt hat, er fechte den Widerspruchsbescheid mit Ausstellungsdatum 8. August 2022 an. Dies wurde vom Sozialgericht als Klage erfasst und unter dem Aktenzeichen S 62 AS 1674/23 D geführt. Der Kläger hat vorgetragen, seine Mutter sei im Mai 2022 verstorben. Der Sterbeprozess habe zu Hause eingesetzt. Dabei seien Exkremente und Körperflüssigkeiten in das Bett und das Bettgestell eingedrungen. Das Bett und die vorhandenen Möbel seien durch die Stadtreinigung entsorgt worden. Der Beklagte habe als Ablehnungsgrund die Missachtung von Formvorschriften angeführt, aber nicht deren Heilung geprüft. Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Entscheidung auf die juristische Datenbank beck.online beziehe, könne er, der Kläger, dies mangels Zugangs zu der Datenbank nicht verifizieren. Er bitte um die Auszahlung der erstmaligen Pauschale für die Erstausstattung der Wohnung. Das Schreiben trug keine handschriftliche Unterschrift des Klägers.

13

Am 19. Juli 2023 hat der Kläger mit einem weiteren Computerfax – ebenfalls ohne Unterschrift – beim Sozialgericht Hamburg erneut Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2022 erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 62 AS 1762/23 D geführt worden ist. Der Inhalt des Schreibens entspricht weitgehend dem vorangegangenen Computerfax vom 7. Juli 2023.

14

Im Verfahren S 62 AS 1674/23 D hat das Sozialgericht den Kläger mit Schreiben vom 21. August 2023 darauf hingewiesen, dass die Klage in der jetzigen Form unzulässig sei, da es an einer Unterschrift fehle. Es werde angeregt, die Unterschrift nachzuholen. Der Kläger möge ferner darlegen, wann ihm der Widerspruchsbescheid vom 8. August 2022 (ggf. ungefähr) zugegangen sei. Ferner möge er seinen Erstausstattungsbedarf näher erläutern und darlegen, ob dieser zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2022 bestanden haben und ob er heute noch bestehe. Der Kläger hat mit handschriftlichem, unterschriebenen Schreiben vom 22. August 2023 (beim Sozialgericht eingegangen am 24. August 2023) geantwortet, er habe das Schreiben vom Jobcenter in der zweiten Monatshälfte erhalten. Es bestehe weiterhin Bedarf an der Erstausstattung. Das Sozialgericht hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt (Schreiben vom 25. August 2023), es verstehe seine Mitteilung dahingehend, dass er den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2022 in der zweiten Hälfte des Monats August 2022 erhalten habe. Andernfalls werde um Mitteilung gebeten. Die Klage dürfte daher zu spät erfolgt sein, es werde angeregt, dass der Kläger – sofern er immer noch eine Erstausstattung benötige – einen erneuten Antrag beim Beklagten stelle. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob er die Klage zurücknehme. Darauf hat der Kläger nicht geantwortet.

15

Im Verfahren S 62 AS 1762/23 D hat das Sozialgericht den Kläger mit Schreiben vom 22. August 2023 darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Unterschrift derzeit unzulässig sei. Ferner sei die Klage auch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da bereits am 7. Juli 2023 eine Klagschrift zum gleichen Verfahrensgegenstand eingegangen sei, die unter dem Aktenzeichen S 62 AS 1674/23 D geführt werde. Es weder daher um Mitteilung gebeten, ob die Klage zurückgenommen werde. Hierauf hat der Kläger nicht geantwortet. Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht die Klage zum Aktenzeichen S 62 AS 1762/23 D mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit gem. § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig. Eine gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2022 gerichtete Klage, mit der der Kläger die Bewilligung und Auszahlung einer Erstausstattungspauschale aufgrund eines Antrags vom 15. Juni 2022 begehre, sei bereits unter dem Aktenzeichen S 62 AS 1674/23 D anhängig. Die Klage zum dortigen Aktenzeichen sei am 7. Juli 2023 und damit vor der hiesigen Klage erhoben worden.

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Mit handschriftlich unterschriebenem Schreiben vom 27. Dezember 2023 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, das Sozialgericht moniere, dass Schriftsätze keine Unterschrift tragen, er habe die Unterschrift aber nachgereicht.

17

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Im Verfahren S 62 AS 1674/23 D hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2023 abgewiesen. Die Klage sei nicht fristgemäß erhoben und daher unzulässig. Die hiergegeben erhobene Berufung des Klägers zum Landessozialgericht ist unter dem Aktenzeichen L 4 AS 28/24 geführt und mit Urteil vom 6. September 2024 zurückgewiesen worden.

21

Im hiesigen Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2024 den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Am 6. September 2024 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Der Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Er konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zu dem Verhandlungstermin am 6. September 2024 nicht erschienen war. Der Kläger war zu dem Termin mit Schreiben vom 22. Juli 2024, zugestellt am 23. Juli 2024, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.

23

Das Vorbringen des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er im Berufungsverfahren begehrt, den Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023 sowie den Bescheid vom 21. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für eine Wohnungserstausstattung zu gewähren. Der erneute Antrag des Klägers auf Leistungen für eine Wohnungserstausstattung vom 16. Dezember 2022 ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit der Klage hat der Kläger sich ausdrücklich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2022 gewandt; auch ist nicht erkennbar, dass bezüglich des Antrags vom 16. Dezember 2022 ein Bescheid des Beklagten ergangen wäre, der den Bescheid vom 21. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2022 abändert oder ersetzt und damit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden wäre.

24

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Unabhängig von der doppelten Rechtshängigkeit ist die Klage bereits mangels Einhaltung der Klagfrist unzulässig. Gemäß § 87 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Nach den Angaben des Klägers ist diesem der Widerspruchsbescheid im August 2022 zugegangen. Bei Eingang der Klage beim Sozialgericht am 19. Juli 2023 war die Klagfrist damit bereits abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, in der die Klagfrist zutreffend angegeben worden war, sodass eine Verlängerung der Klagfrist auf ein Jahr (§ 66 SGG) ausscheidet.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

26

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


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