Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 105/24 WA

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 7. März 2023, S 62 AS 3611/20, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erstattung von außergerichtlichen Kosten für eine Vielzahl von Widerspruchsverfahren.

2

Die Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 16. Januar 2020 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 22. Januar 2020 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unter Verweis auf eine fehlende Hilfebedürftigkeit ab. Hiergegen erhoben die Kläger am 30. Januar 2020 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Kläger zu 1. und zu 3. für den Zeitraum 1. März 2020 bis 14. Januar 2021 bewilligte. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde (§ 86 SGG). Der Beklagte übersandte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ferner ein mit „Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren“ überschriebenes Dokument vom 5. Februar 2020, in dem der Beklagte ausführte, der Bescheid vom 22. Januar 2020 werde insoweit abgeändert, als Leistungen ab dem 1. März 2020 neu berechnet worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwies der Beklagte auf den Leistungsbescheid vom 5. Februar 2020.

3

Gegen den Bescheid vom 5. Februar 2020 erhoben die Kläger am 7. Februar 2020 Widerspruch durch ihren Prozessbevollmächtigten mit der Begründung, die Klägerin zu 2. werde weiterhin nicht berücksichtigt, obwohl auch sie anspruchsberechtigt sei.

4

Mit Rechnung Nr. 20009 zu 20002/20 machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Vergütung hinsichtlich des Bescheides vom 22. Januar 2020 bzw. des Abhilfebescheides vom 5. Februar 2020 geltend, den dieser am 17. August 2020 beglich.

5

Mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 2. März 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2. Leistungen für den Zeitraum 1. März 2020 bis 19. Mai 2020. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine weitere Vergütungsrechnung (Nr. 22028 zu 20002/20 hinsichtlich des Bescheides vom 2. März 2020).

6

Mit weiterem Bescheid vom 17. Juni 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2. Leistungen für den Zeitraum 20. Mai 2020 bis 8. September 2020. Der Bescheid enthielt hinsichtlich der Auszahlung der Leistung die Angabe Jobcenter (gE) als abweichenden Zahlungsempfänger für den Zeitraum Juli 2020 bis Januar 2021.

7

Am 10. Juli 2020 erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 17. Juni 2020 Widerspruch. Sie bemängelten, dass Leistungen nicht vollständig ausgezahlt würden. Zudem sei der Bescheid vom 2. März 2020 weder den Klägern noch dem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben worden.

8

Am 10. Juli 2020 beantragten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten zudem die Erstattung von Kosten hinsichtlich einer Abhilfe infolge des Widerspruchs vom 7. Februar 2020 mit Vergütungsrechnung Nr. 20045 zu 20002/20.

9

Am 16. Juli 2020 übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger den Bescheid vom 2. März 2020. Am selben Tag erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 2. März 2020 Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid sei nicht bekannt gewesen und er sei inhaltlich für die Zeit ab Mai 2020 falsch. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte den Beklagten auf, Folgeentscheidungen ihm zuzustellen, damit diese durch ihn kontrolliert werden könnten, da der Beklagte die falschen Bescheide anscheinend als Einnahmequelle ansehe und den Menschen ihre Rechte nicht gewähre bzw. absichtlich abschneide.

10

Mit Schreiben vom 13. August 2020 wandte sich der Beklagte an den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Benennung der Widersprüche vom 30. Januar 2020 gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2020, vom 7. Februar 2020 gegen den Bescheid vom 5. Februar 2020, vom 10. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 17. Juni 2020, vom 16. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 2. März 2020, vom 10. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 17. Juni 2020. Der Beklagte teilte unter Erörterung des Inhalts der genannten Widerspruchsverfahren mit, dass die diversen Widersprüche gegen Änderungsbescheide so zu behandeln seien, als gehörten sie zu einem einzigen Widerspruchsverfahren (§ 86 SGG). Es liege ein Widerspruchsverfahren vor hinsichtlich der Ablehnung der Leistungsbewilligung sowie der späteren Ausweitung der Befristung, ein weiteres Widerspruchsverfahren liege vor hinsichtlich der mit Bescheid vom 17. Juni 2020 einbehaltenen Beträge. Der Beklagte führte weiter aus, dass für beide Verfahren die angemessenen notwendigen Kosten nach § 63 SGB X erstattet würden. Für das erste Verfahren würden die Kosten gemäß der Vergütungsrechnung Nr. 20009 erstattet. Für das zweite Verfahren bezüglich des Widerspruchs vom 10. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 liege noch keine Kostenrechnung vor. Das Schreiben vom 13. August 2020 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

11

Hiergegen erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17. August 2020 Widerspruch mit der Begründung, der Beklagte versuche, seine Zahlungsverpflichtungen zu vereiteln. Es sei jedoch jeder Widerspruch getrennt zu bescheiden, es handele sich jeweils um unterschiedliche Verfahren. Die in Bezug genommenen Widersprüche seien in keiner Weise zusammenhängend gewesen. Vielmehr sei es jedes Mal um einen anderen Sachverhalt gegangen.

12

Zugleich forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Vergütung für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 (Vergütungsrechnung Nr. 20050 zu 20042/20), die der Beklagte teilweise beglich. Eine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage blieb ohne Erfolg (S 62 AS 3610/20).

13

Am 16. September 2020 erließ der Beklagte einen Abhilfebescheid bezüglich des Bescheides vom 2. März 2020 und erklärte sich zur Kostentragung bereit. Mit Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2020 bewilligte der Beklagte Leistungen auch für die Klägerin zu 2. bis zum 14.1.2021, nachdem diese eine entsprechende Fiktionsbescheinigung vorgelegt hatte.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2020 wies der Beklagte die Widersprüche vom 30. Januar 2020, 7. Februar 2020, 16. Juli 2020, 10. Juli 2020 und 17. August 2020 gegen die Bescheide vom 22. Januar 2020, 5. Februar 2020, 2. März 2020, 16. Juli 2020 und 13. August 2020 zurück, soweit nicht mit dem Änderungsbescheid vom 5. Februar 2020 bezüglich der Anrechnung von Arbeitslosengeld I und Elterngeld eine Stattgabe erfolgt sei. Der Beklagte setzte weiter fest, dass außergerichtliche Kosten gemäß Kostenbescheid vom 13. August 2020 erstattet würden, eine darüber hinausgehende Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht stattfinde.

15

Mit der am 1. Dezember 2020 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt.

16

Mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer positiven Kostenentscheidung hinsichtlich der von den Klägern genannten Vorverfahren begehrten unter Aufhebung der entgegenstehenden Ablehnungs- und Widerspruchsentscheidungen. Ferner sei die Klage dahingehend auszulegen, dass die Kläger zugleich eine gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten begehrten. Das Klageverfahren sei erkennbar darauf ausgerichtet, eine Anerkennung einer Kostentragungspflicht für weitere Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erwirken. Die so verstandene Klage bleibe ohne Erfolg. Die Klage erweist sich mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig im Hinblick auf das Begehren der Kläger, eine auf die Erstattung von außergerichtlichen Kosten gerichtete Kostenentscheidung bezogen auf den Bescheid vom 17. Juni 2020 zu erwirken. Denn nach dem Inhalt des Kostenbescheides vom 13. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2020 habe sich der Beklagte bereits zur Kostentragung verpflichtet. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kläger hätten keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Kostenerstattungspflicht bestehe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit" der Widerspruch erfolgreich sei. Ein erfolgreicher Widerspruch liege bezogen auf die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2020, 5. Februar 2020, 2. März 2020 und 17. Juni 2020 insgesamt nur in Form des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. Januar 2020 vor, da die weiteren Bescheide gem. § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens zum Bescheid vom 22. Januar 2020 geworden seien. Hinsichtlich der weiteren Widersprüche lägen keine erfolgreichen Widersprüche i.S.d. § 63 SGB X vor, da diese mit Blick auf das bereits laufende Vorverfahren zum Bescheid vom 22. Januar 2020 mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen seien.

17

Gegen den am 9. März 2023 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 7. April 2023 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 4 AS 101/23 D geführt wurde. Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, der zuständige Richter des Sozialgerichts lege eine gesteigerte Abneigung gegen die Kläger an den Tag. Nach einer Betreibensaufforderung gem. § 156 Abs. 2 SGG wurde das Verfahren zunächst als erledigt ausgetragen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich mit Schreiben vom 19. April 2024 gegen den Eintritt der Rücknahmefiktion gewandt hat, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 4 AS 105/24 WA fortgeführt worden.

18

Mit Beschluss vom 15. November 2024 hat der Senat das Verfahren gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

19

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung, über die ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

22

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass und warum die von den Klägern in Bezug genommenen Widersprüche gem. § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens zum Bescheid vom 22. Januar 2020 geworden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 7. März 2023 Bezug genommen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen