Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 234/24

Orientierungssatz

1. Die Berufung bedarf bei einer Geldleistung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- €. nicht übersteigt. (Rn.18)

2. Hat das Sozialgericht eine Zulassung nicht ausgesprochen, so ist eine auf eine Berufung hinweisende unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts keine Zulassungsentscheidung. (Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 1. August 2024, S 49 AS 2623/22 D, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Jahr 2008 in Höhe von 452,36 Euro sowie 5,40 Schweizer Franken und wendet sich gegen eine von ihm – dem Kläger – behauptete Sanktion in Höhe von 30 Prozent.

2

Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit seiner am 29. November 2022 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erstattung der zuvor aufgeführten Bewerbungskosten aus dem Jahr 2008. Der Kläger gibt an, den Antrag auf Erstattung der Kosten samt Nachweisen im April 2008 beim Beklagten abgegeben zu haben. Er habe aber die Bewerbungskosten nicht erstattet bekommen. Der Kläger hat zum Nachweis eine ausgefüllte „Anlage zum Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten (UBV)“ eingereicht. Diese trägt einen Stempel der Rechts-vorgängerin der Beklagten vom 11. April 2008. Zur weiteren Begründung führt er aus, dass die Kosten aufgrund der Bewerbungspflicht entstanden seien. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Sanktion trägt er vor, dass diese verhängt worden sei, obwohl er Vorstellungsgespräche gehabt habe.

3

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten ihm 452,36 Euro sowie 5,40 Schweizer Franken zu er-statten sowie

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einen nicht näher bezeichneten Sanktionsbescheid aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass eine Untätigkeit nicht ersichtlich sei. Der Kläger habe keinen substantiierten Nachweis darüber vorgelegt, dass er, der Beklagte, seinen Antrag nicht beschieden habe. Akten der Arbeitsvermittlung lägen aufgrund der lediglich zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vor. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag seinerzeit ganz oder teilweise bewilligt worden sei, da andernfalls mit einer zeitnahen Meldung des Klägers zu rechnen gewesen wäre. Der Beklagte berufe sich daher auf Verwirkung.

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Mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2024, nach entsprechender Anhörung, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird die Entscheidung verwiesen.

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Der Kläger hat am 30. August 2024 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin den Anspruch geltend. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Berufungswert von 750 Euro nicht erreicht sei, trägt er umfassend zu seinem Begehren vor, will durch Verfahrensverbindungen eine Erhöhung des Wertes der Berufung erreichen und stellt in der mündlichen Verhandlung zudem auf Rechtsanwaltskosten ab.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 1. August 2024 den Beklagten zu verpflichten, ihm 452,36 Euro sowie 5,40 Schweizer Franken zu erstatten und einen nicht näher bezeichneten Sanktionsbescheid aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Mit Beschluss vom 4. November 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2024 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig, weil unstatthaft.

18

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, denn es geht dem Kläger nach seinem Antrag um eine Geldleistung, die 750 Euro nicht erreicht. Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass sich aus keiner der vielen eingereichten Berechnungen des Klägers eine 750 Euro übersteigende Summe ableiten lässt.

19

Verfahrensverbindungen im Berufungsverfahren helfen dem Kläger nicht weiter. Der Wert der Beschwer würde nicht addiert, erreichte wiederum nicht die 750 Euro-Grenze und eine Verbindung ist auch in der Sache nicht erfolgt. Dass das Sozialgericht die Sachen des Klägers nicht schon verbunden hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Einrechnung von Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten – die der Kläger nicht aufgewendet hat – kommt nicht in Betracht.

20

Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, für die nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Wertgrenze von 750 Euro nicht gelten würde. Vielmehr sind Bewerbungskosten jeweils Einzelpositionen, die sich ihrer Natur nach in einem bestimmten kurzen Zeitraum abspielen und im Wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpfen.

21

Die Berufung bedarf daher der Zulassung, an der es indes fehlt. Das Sozialgericht hat eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen; die auf eine Berufung hinweisende und damit unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist keine Zulassungsentscheidung (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 144 Rn. 40 m.w.N.).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

23

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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