Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 235/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 16. August 2024, S 49 AS 825/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Bewerbungskosten, und zwar in Höhe von noch 35 Euro aus einer Bewilligung in Höhe von 40 Euro, die nur in Höhe von 5 Euro ausgezahlt worden sei.

2

Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 25. November 2010 für Bewerbungskosten im Kalenderjahr 2010 einen Betrag von 5,00 Euro als Zuschuss. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass Bewerbungskosten in Höhe von maximal 300,00 Euro pro Kalenderjahr übernommen werden könnten. Der Kläger habe für das Kalenderjahr 2010 bereits Leistungen in Höhe von 295,00 Euro bewilligt bekommen, sodass nur noch 5,00 Euro bewilligt werden könnten.

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Zur Begründung seiner Klage gibt der Kläger an, zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt einen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 40,00 Euro beim Beklagten gestellt zu haben. Davon seien allerdings nur 5,00 Euro ausgezahlt worden. Er bitte nunmehr um Auszahlung des Restbetrags. Der Kläger hat die Kopie eines Aktenvermerks des Beklagten vom 11. Januar 2011 vorgelegt. Danach wurden „VB BK 2010“ geprüft. Es seien „40,- Euro BK zugestimmt“ worden, „mit pos. Stell. an L-Service“.

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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 24.01.2011 weitere Bewerbungskosten in Höhe von 35,00 Euro zu gewähren,

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hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihm bereits bewilligte Leistungen für Bewerbungskosten in Höhe von 35,00 Euro auszuzahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Bescheid vom 24. Januar 2011 streitig sei. Ein Widerspruchsverfahren habe bislang nicht stattgefunden und wäre nunmehr auch unzulässig. Dem Kläger seien für das Kalenderjahr 2010 bereits Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 300,00 EUR bewilligt und zur Auszahlung angewiesen worden. Ein darüber hinaus hinausgehender Rechtsanspruch habe nicht bestanden. Weiterhin sei die begehrte Leistung bereits mehrfach Inhalt in Klageverfahren gewesen (S 49 AS 2055/19, S 49 AS 2735/18), welche der Kläger bereits als erledigt erklärt habe. Es erschließe sich dem Beklagten nicht, dass der Kläger sein Vorbringen in jedem neuen Klageverfahren einfließen lasse.

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Mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2024, nach entsprechender Anhörung, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird die Entscheidung verwiesen.

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Der Kläger hat am 1. September 2024 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin den Anspruch geltend. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Berufungswert von 750 Euro nicht erreicht sei, trägt er umfassend zu seinem Begehren vor, will durch Verfahrensverbindungen eine Erhöhung des Wertes der Berufung erreichen und stellt in der mündlichen Verhandlung zudem auf Rechtsanwaltskosten ab.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 16. August 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2011 weitere Bewerbungskosten in Höhe von 35,00 Euro zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Mit Beschluss vom 4. November 2024 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2024 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig, weil unstatthaft.

19

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, denn es geht dem Kläger nach seinem Antrag um eine Geldleistung, die 750 Euro nicht erreicht. Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass sich aus keiner der vielen eingereichten Berechnungen des Klägers eine 750 Euro übersteigende Summe ableiten lässt.

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Verfahrensverbindungen im Berufungsverfahren helfen dem Kläger nicht weiter. Der Wert der Beschwer würde nicht addiert, erreichte wiederum nicht die 750 Euro-Grenze und eine Verbindung ist auch in der Sache nicht erfolgt. Dass das Sozialgericht die Sachen des Klägers nicht schon verbunden hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Einrechnung von Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten – die der Kläger nicht aufgewendet hat – kommt nicht in Betracht.

21

Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, für die nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Wertgrenze von 750 Euro nicht gelten würde. Vielmehr sind Bewerbungskosten jeweils Einzelpositionen, die sich ihrer Natur nach in einem bestimmten kurzen Zeitraum abspielen und im Wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpfen.

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Die Berufung bedarf daher der Zulassung, an der es indes fehlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


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