Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 U 26/24
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v.H.) aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles.
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Der im Jahre 1957 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer am 26. März 2020 einen Unfall, als ein Kollege ihm mit einem beladenen Elektrohubwagen von hinten in die Hacken fuhr. Der Kläger wurde dabei nach vorne geschoben und prallte an den eigenen, vor ihm stehenden Elektrohubwagen. Der nach dem Unfall aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. F. diagnostizierte eine Außenknöchelfraktur Typ Weber C links, eine Weichteilquetschung am linken Außenknöchel und eine Quetschung an der rechten Fußwurzelreihe. Die Fraktur wurde am 6. April 2020 operativ versorgt. Aus einem Aufnahmebericht des B. vom 9. Juni 2020 ergibt sich eine rückläufige Belastungsinsuffizienz der linken unteren Extremität sowie eine persistierende Belastungsinsuffizienz der rechten unteren Extremität bei Zustand nach BG-licher Quetschverletzung des rechten Fußes aus dem Jahr 2018 mit Fraktur des Prozessus anterior calcanei sowie Fraktur des Os navikulare und Fraktur der MFK IV-Basis mit Gelenkbeteiligung. Ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß verbleiben werde, sei derzeit nicht abschließend zu klären. Eine Kernspintomografie des rechten Fußes ergab dann am 10. August 2020 gegenüber dem MRT aus Dezember 2018 eine persistierende, nicht dislozierte Fraktur des Os navikulare, medial betont, sowie kleine Knochenabsprengungen am apikalen Prozessus anterior calcanei. Anlässlich eines Besuchs in der BG-Sprechstunde vom 15. September 2020 zeigte sich am linken Fuß eine knöchern vollständig verheilte Weber-C-Fraktur mit korrekt einliegender Plattenosteosynthese sowie eine vollständige knöcherne Konsolidierung der Precessus anterior calcanei - Fraktur des Os naviculare und der Fraktur MFK IV-Basis. Am rechten Fuß zeigte sich eine deutliche Kalksalzminderung.
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In seinem neurologischen Befundbericht vom 28. Oktober 2020 erklärte der Facharzt für Neurologie Dr. G., dass die klinisch-neurologische Untersuchung unauffällige Befunde erbracht habe. Hinweise für eine periphere Nervenverletzung oder ein komplex regionales Schmerzsyndrom (CRPS) hätten nicht vorgelegen. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom habe ausgeschlossen werden können. Es handele sich um ein nozizeptives Schmerzsyndrom mit entsprechender Belastungsinsuffizienz des rechten Fußes. Eine fachchirurgische Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 25. November 2020 ergab die Prognose, dass der Kläger ab Anfang 2021 dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe und bis dahin die ambulante Rehabilitation fortgesetzt werden solle. Zu einer zunächst angestrebten Arbeits- und Belastungserprobung Anfang 2021 kam es nicht, da der Kläger eine Altersrente beantragen wollte. Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 stellte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes ein, da der Kläger aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen die Arbeitskraft als Kraftfahrer voraussichtlich nicht wiedererlangen werde und qualifizierende Maßnahmen mit Anspruch auf Übergangsgeld nicht zu erbringen seien. Seit dem 1. Oktober 2021 bezieht der Kläger Altersrente.
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Im Rahmen eines 1. Rentengutachtens von Professor Dr. K. vom 20. Oktober 2021 erklärte der Kläger, die Schmerzen hätten insgesamt zugenommen. Der rechte Fuß sei wesentlich schlechter, es knacke häufig im Gelenk und schmerze sodann bis zu einer Stärke von 7 von 10. Die Nerven reagierten empfindlich. Der Gutachter stellte als wesentliche Unfallfolgen eine in günstiger Stellung nach osteosynthetischer Versorgung und stattgehabter Materialentfernung verheilte Außenknöchelfraktur, Typ Weber C links, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes für die Fußhebung, eine nach konservativer Behandlung in günstiger Stellung verheilte Fußquetschverletzung mit Fraktur des Processus anterior calcanei sowie Fraktur des Os naviculare und Fraktur der MFK-IV- Basis mit Gelenkbeteiligung, eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten unteren Sprunggelenkes, eine geringgradige Muskel-/Weichteilminderung des rechten Unterschenkels sowie eine Narbenbildung am linken Sprunggelenk fest. Beschwerden, die hinsichtlich des rechten Fußes vorgetragen worden seien, ließen sich nicht durch entsprechende strukturelle Verletzungsfolgen oder Bewegungseinschränkungen im notwendigen Ausmaß verifizieren. Die Unfallfolgen bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H..
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Mit Bescheid vom 23. November 2021 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente ab, da die unfallbedingten Folgen die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 v.H. minderten. Als Unfallfolgen wurden festgestellt:
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- eine Bewegungseinschränkung des linken oberen und rechten unteren Sprunggelenkes
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- eine Muskelminderung im Bereich des rechten Unterschenkels
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- Gangbildstörung
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Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die festgestellten Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 26. März 2020 müssten sich gemeinsam mit den anderen Folgen der im Gutachten erwähnten Arbeitsunfälle auf eine MdE von 20 v.H. summieren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, der angefochtene Verwaltungsakt stütze sich auf die in der Akte enthaltenen Unterlagen, insbesondere auf die Befunde im chirurgischen Gutachten des Professor Dr. K. Der Gutachter habe die verbliebenen Unfallfolgen in ihrer Auswirkung auf dem allgemeinen Arbeitsfeld mit einer MdE von 10 v.H. und damit als nicht rentenberechtigend gewertet.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die mit den Unfallfolgen verbunden Schmerzen seien in die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend eingeflossen und das attestierte nozizeptive Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden.
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Das Sozialgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches der Chirurg Z. am 13. Juli 2023 erstellt hat. Dieser hat ausgeführt, dass als Unfallfolgen ein folgenlos ausgeheilter Bruch des Wadenbeines links, eine mit geringen Bewegungseinschränkungen des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes sowie einer verminderten Elastizität ausgeheilte Verletzung des rechten Fußes mit Quetschung, knöcherner Absprengung am Fersenbein am Prozessus anterior calcanei, ein Bruch des Kahnbeines, ein Basisbruch des 4. Mittelfußknochens und kleineren knöchernen Bandabsprengungen sowie eine geringe Muskelminderung am rechten Unterschenkel bestünden. Diese Unfallfolgen bedingten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit einschließlich der vom Kläger angegebenen Schmerzproblematik von 10 v.H. Weder die Anamnese noch der aktuelle Befund hätten Hinweise darauf ergeben, dass eine somatoforme Schmerzstörung bei dem Kläger bestehe. Es sei ein nozizeptives Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Hierbei handele es sich um einen durch die Verletzung begründbaren Schmerz. Die Schmerzen seien, sofern sie nicht übersteigert aufträten, in den Erfahrungswerten für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits integriert. Nur bei erheblich übersteigerten Schmerzen sei eine isolierte Schmerzbewertung erforderlich, diese sei im vorliegenden Fall für den Kläger aber nicht gerechtfertigt. Nicht unfallbedingt und damit nicht in die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einzubeziehen seien Fingerbrüche, Meniskusschäden, ausgeheilte Knochenmarködem am rechten Fuß aus dem Jahre 2018, Erkrankung der Schultergelenke mit Verkalkungen sowie eine Endgliedamputation an der 5. Zehe links.
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Mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für das Bemessen der MdE hätten sich für eine vereinfachte Beurteilung seit langem Grundlagen gebildet, die im Schrifttum (z.B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017) zusammengefasst seien (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rn. 10.3). Neben der Bestimmung der prozentualen Herabsetzung der individuellen Erwerbsfähigkeit sei die Feststellung der MdE auch eine Schätzung, weil der Grad der MdE nicht völlig genau, sondern nur annäherungsweise festzustellen sei. Der Kläger habe bei seinem Unfall 26. März 2020 eine Quetschverletzung des rechten Fußes mit Fraktur des Prozessors anterior calcanei am Fersenbein sowie Frakturen des Kahnbeins und einen Bruch der Mittelfußknochen-IV-Basis mit Gelenkbeteiligung erlitten. Diese Verletzungen minderten nach Auffassung der angehörten Gutachter die Erwerbsfähigkeit auf Dauer zwar um 10 v.H., aber nicht um 20 v.H. Neben dem im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter Prof. Dr. K. habe insbesondere der Sachverständige Z. nachvollziehbar ausgeführt, dass die verbliebenen Unfallfolgen eines folgenlos ausgeheilten Bruches des Wadenbeines links, eine mit geringen Bewegungseinschränkungen des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes sowie einer verminderten Elastizität ausgeheilte Quetsch- und Bruchverletzungen des rechten Fußes sowie der geringen Muskelminderung am rechten Unterschenkel keine höhere MdE als 10 v.H. bedingten. Diese Einschätzung entspreche auch den Erfahrungswerten in der ärztlich-wissenschaftlichen Literatur. So sei nach den einschlägigen Erfahrungswerten eine MdE von bis zu 10 v.H. festzustellen, wenn eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes von 0- 0-30° vorliege (Schönberger et al, a.a.O., Seite 712). Demgegenüber sei der Kläger mit einem Bewegungsausmaß von 15-0-40° sogar noch erheblich bessergestellt. Erst unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Schmerzsituation könne eine MdE von 10 v.H. begründet werden, jedoch keine von 20 v.H. Zu Recht habe der Sachverständige Z. zu der Schmerzproblematik aber ausgeführt, dass diese grundsätzlich in den Erfahrungswerten integriert sei. Eine übersteigerte Schmerzproblematik, die sich ggf. verstärkt auf die MdE-Bewertung auswirke und sich nicht nur aus den durch die Verletzung begründbaren Schmerz ableite, sei sowohl vom Sachverständigen Z., als auch von dem Facharzt für Neurologie Dr. G. in seinem Befundbericht vom 28. Oktober 2020 nicht gesehen worden, da insbesondere auch keine neurologische Verletzung habe festgestellt werden können.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den am 21. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. Juni 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, die mit den Unfallfolgen verbundenen Schmerzen seien nicht ausreichend in die Bewertung der MdE eingeflossen. Die Gutachter hätten die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen nicht ausreichend gewürdigt. Ein denkbares nozizeptives Schmerzsyndrom sein bei der Begutachtung vom 19. Oktober 2021 außer Acht gelassen worden, obwohl Befundberichte ein solches nahelegten. Herr Z. habe dann ein solches Schmerzsyndrom verneint, obwohl der Kläger in seiner Lebensqualität und seinem Alltag durch Schmerzen erheblich eingeschränkt sei. Auch eine während des Verfahrens durchgeführte Schmerztherapie habe nicht zu einer Besserung geführt. Hinsichtlich der Höhe der MdE bestehe keine Bindung an die Ausführungen des Gutachters. Im Übrigen sei ein schmerztherapeutisches Gutachten erforderlich, welches ihm auch von der Beklagten versprochen worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2022 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 26. März 2020 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin mit dem Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats nach § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
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Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Es ist unzutreffend, dass der Sachverständige Z. das nozizeptive Schmerzsyndrom des Klägers verneint habe. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, hierbei handele es sich um den durch die Verletzung begründbaren Schmerz. Diese Auffassung entspricht der gängigen Lehrmeinung, nach welcher dieser mit Brüchen und Gewebeverletzungen einhergehende Schmerz bei intaktem nozizeptivem System u.a. durch Reizung freier Nervenendigungen entsteht (Schönberger et.al., a.a.O. S. 230). Neuropathische Schmerzen gehen hingegen mit einer Schädigung oder Funktionsstörung der Nerven einher, welche beim Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. G., denen der Senat sich anschließt, nicht vorliegen. Auch die klinischen Voraussetzungen für ein CRPS liegen nicht vor.
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Ein Schmerzgutachten ist nach der „Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“ in der 5. Version von 2023, die der Begutachtung zu Grunde zu legen war, lediglich dann einzuholen, wenn innerhalb der ersten 6-12 Monate nach dem Unfall eine psychische Komorbidität dokumentiert wurde (S. 26), was vorliegend nicht der Fall ist.
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Die Entwicklung der bei dem Kläger bestehenden primären chronischen Schmerzstörung – um eine solche handelt es sich bei der nach ICD 10 diagnostizierten F 45.41 „Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nach der Definition der Leitlinie (S. 6) – ist im Allgemeinen aufgrund der multifaktoriellen Genese dieser Störung nur dann im Zusammenhang mit einem versicherten Schädigungsereignis zu begründen, wenn gleichzeitig in relevantem Umfang körperliche Schädigungsfolgen persistieren (Leitlinie S. 32). Auch das ist vorliegend nicht der Fall.
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Die Bewertung der MdE mit 10 v.H. liegt vor diesem Hintergrund bei den ermittelten Bewegungsausmaßen bereits am oberen Rand und berücksichtigt die vorgetragenen Schmerzen angemessen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
- S 36 U 71/22 1x (nicht zugeordnet)