Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 SO 71/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 26. November 2024, S 7 SO 466/18, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der 1976 geborene Kläger ist erwerbsunfähig und steht bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Im vorliegenden Verfahren begehrt er von der Beklagten Leistungen der Studienhilfe nach dem Recht der Eingliederungshilfe.

2

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13. Juni 2018 beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales der Beklagten Leistungen der Studienhilfe nach dem SGB XII. Er habe bereits ab 1997 studiert und hierfür Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung habe er das Studium seinerzeit nicht abschließen können, gelte nun aber als austherapiert und könne ein Studium unter geschützten und geförderten Bedingungen erfolgreich abschließen.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2018 unter Hinweis auf § 22 SGB XII ab, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsbedürftig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch mit dem Hinweis auf einen Anspruch nach dem Recht der Eingliederungshilfe blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018). Weil der Kläger nach eigenen Angaben unter Elektrosensibilität leide und deswegen beispielsweise nicht an Gemeinschaftsangeboten der Eingliederungshilfe teilnehmen könne und auch Öffentlichen Nahverkehr nicht nutze, sei davon auszugehen, dass Ziele der Eingliederungshilfe auch nicht durch Finanzierung eines Studiums zu erreichen seien. Im Übrigen sei nicht zu erwarten, dass der Kläger aufgrund seiner Erwerbsminderung nach Abschluss eines Studiums tatsächlich einem Beruf oder einer Tätigkeit nachgehen könne.

4

Hiergegen hat der Kläger am 17. Oktober 2025 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Sein bisheriges Studium sei wegen psychischer Probleme abgebrochen worden, aufgrund mehrjähriger Therapie sähe das heute aber anders aus. Zum Nachweis seiner Studienfähigkeit legt der Kläger ein Attest seines ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vor.

5

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2024 den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Das Landessozialgericht Hamburg hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2024 zurückgewiesen und die fehlende Erfolgsaussicht bestätigt (4 SO 19/24 B PKH). Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. September 2018 und der abschlägige Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts legten einleuchtend dar, dass und warum die begehrten Leistungen für den Kläger nicht in Betracht kämen. Im Übrigen ergebe der Gesamtplan vom 7. Juni 2022, dass für den Kläger eine berufliche Tätigkeit kaum vorstellbar sei und ein Studium erst in Betracht komme, wenn er sich dazu in der Lage fühle. Daran fehle es aber, weil der Kläger in der Beschwerde Voraussetzungen für ein Studium benannt habe (Haus, Abschirmkleidung oder VW-Bus als Schlafstätte), die mangels einschlägiger Rechtsgrundlagen nicht beansprucht werden könnten.

6

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2024, nach entsprechender Anhörung, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auch das Gericht halte ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe ermöglichtes Studium nicht für zielführend, um das Recht des Klägers auf Teilhabe zu realisieren. Er leide nach eigenen Angaben an einer Elektrosensibilität und setze – wie im Prozesskostenhilfeverfahren in der zweiten Instanz nochmals wiederholt – für ein Studium begleitende Hilfen wie Abschirmkleidung oder auch eine strahlungsarme Unterkunft voraus, für die es im Recht der Eingliederungshilfe keine Anspruchsgrundlagen gebe.

7

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 22. November 2024 zugestellt worden. Er hat am 18. Dezember 2024 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und weist insbesondere die Annahme zurück, er sei außerstande zu studieren oder nachfolgend zu arbeiten.

8

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

9

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 11. November 2024 und unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. September 2018 die Beklagte zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB XII und ggfs. weitere/andere während eines geplanten Studiums zu gewähren.

10

Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er hält den Gerichtsbescheid und seine Begründung für zutreffend.

13

Mit Beschluss vom 6. Februar 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

14

Am 16. Oktober 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls und die übrige Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen waren, § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

II.

16

Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Begehren des Klägers steht die Regelung des § 22 SGB XII entgegen, aber auch, worauf in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zutreffend hingewiesen wird, der Umstand, dass die vom Kläger benötigten Voraussetzungen für ein Studium nicht geschaffen werden könnten. Der Senat hat dies auch in der Beschwerdeentscheidung zum Prozesskostenhilfeantrag ausgeführt – darauf wird Bezug genommen. Die Berufungsbegründung stellt dem nichts Durchgreifendes entgegen.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

18

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.


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