Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 231/23 D
Tenor
1. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 3. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016.
- 2
Der im Jahr 1956 geborene Kläger betrieb als Tischlermeister eine eigene Tischlerei in der xxxxx, und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Kläger war privat kranken- und pflegeversichert. Am 12. September 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zur Untermiete in der xxxxx lebe, postalische Adresse bleibe seine Firmenadresse xxxxx. Am 18. Januar 2014 schloss der Kläger einen Untermietvertrag mit Frau G. über ein Zimmer in der Wohnung xxxxx zuzüglich Mitbenutzung von Küche und Bad mit einem Mietzins in Höhe von 210 Euro inkl. Heizung und Wasser. Im Juli 2014 reichte er eine Kontovollmacht vom 16. Oktober 2012 zu seinen Gunsten für das Konto der Frau G. bei der H., Kontonummer xxxxx, beim Beklagten ein und bat, die Leistungen auf dieses Konto zu überweisen.
- 3
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 22. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 970,91 Euro (404 Euro Regelbedarf, 210 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung, 356,91 Euro Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung) ohne Anrechnung von Einkommen.
- 4
Der Kläger reichte am 25. Juli 2016 eine Anlage EKS mit abschließenden Angaben für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beim Beklagten ein sowie einen Steuerbescheid für das Jahr 2015. Der Beklagte forderte daraufhin mit Mitwirkungsschreiben vom 27. Juli 2016 und 19. Dezember 2016 den Kläger auf, weitere Unterlagen zur abschließenden Berechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum einzureichen, insbesondere Nachweise über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Kontoauszüge.
- 5
Mit Bescheid vom 13. März 2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 auf null fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar Unterlagen eingereicht habe, diese aber zweimal wieder abgeholt habe und bis zur Bescheidung die Unterlagen nicht vorlägen. Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2017 forderte der Beklagte Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 in Höhe von insgesamt 5.825,46 Euro. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 21. März 2017 gegen die Entscheidungen, der Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen die Bescheide. Dem Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. Februar 2018 teilweise stattgegeben und der Erstattungsbescheid vom 13. März 2017 insoweit aufgehoben, als mehr als 3.684 Euro zurückgefordert wurden; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Der abschließende Festsetzungsbescheid beruhe auf § 41a Abs. 3 SGB II. Der Kläger habe zwar Unterlagen zunächst eingereicht, diese dann aber mitgenommen, bevor eine abschließende Entscheidung ergangen sei. Trotz erneuter Aufforderung habe er die Unterlagen nicht wieder eingereicht, sodass Leistungen auf null festzusetzen gewesen seien. Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen seien auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Von der Erstattungspflicht seien jedoch nur die Leistungen, nicht die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung umfasst. Die Überzahlung sei daher zu mindern gewesen, es verbleibe eine Überzahlung von nunmehr 3.684 Euro.
- 6
Der Kläger hat am 28. März 2018 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Gewinne gemacht habe, dies ergebe sich auch aus der Gewinnermittlung. Der Kläger habe einen Verlust in Höhe von 3.155,66 Euro gemacht.
- 7
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren für den streitgegenständlichen Zeitraum eine EKS eingereicht sowie Journale, Summen- und Saldenlisten, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie weitere Steuerunterlagen. Außerdem hat der Kläger einen Ordner mit Belegen für den streitgegenständlichen Zeitraum eingereicht.
- 8
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftlich beantragt,
- 9
die Bescheide des Beklagten vom 13. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
- 10
Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht schriftlich beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, dass sich mit dem Ordner weder die Einkünfte noch die Ausgaben vollständig überprüfen lassen würden, es sei ein Konvolut aus Belegen, Kontoauszügen und einer summarischen Einnahmen-Überschussrechnung. Außerdem ermöglichten die Unterlagen nicht zu prüfen, ob teilweise vermeidbare Ausgaben vorlägen.
- 13
Das Sozialgericht hat am 7. November 2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Rechtsstreit vertagt.
- 14
In einem weiteren Klageverfahren vor dem Sozialgericht, das unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1331/20 (L 4 AS 269/23) geführt worden ist, hat der Kläger in der Klageschrift vom 27. April 2020 vorgetragen, dass keine Bedarfsgemeinschaft mit der Vermieterin Frau G. bestehe. In einem Schreiben an den Beklagten vom 17. Juli 2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Betrieb derzeit keinen Gewinn erwirtschafte, da er viele Aufträge nicht ausführen könne, weil er sich um seine schwer kranke Lebensgefährtin (operierter Bauchspeicheldrüsenkrebs im fortgeschrittenen Stadium) kümmere und wenig Zeit für den Betrieb habe.
- 15
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht der Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2023 stattgegeben und unter Aufhebung der Bescheide vom 13. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2018 den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
- 16
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Bescheide sich im fortlaufenden Klageverfahren als rechtswidrig erwiesen hätten, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit habe die Kammer alle Erkenntnisse zugrunde zu legen, insbesondere auch die Angaben/Unterlagen, die der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens gemacht bzw. vorgelegt habe. Von einer Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sei auszugehen, denn den vom Kläger im Klageverfahren plausibel belegten Betriebseinnahmen in Höhe von 26.898,45 Euro stünden ebenfalls belegte Betriebsausgaben in Höhe von 26.751,29 Euro gegenüber, sodass dem Kläger ein erwirtschaftetes Einkommen von lediglich 147,16 Euro zur Verfügung gestanden habe. Die vom Beklagten vorgenommene pauschale Festsetzung der abschließenden Leistung mit null Euro könne vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines konkreten Betrages komme nicht in Betracht, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe, es komme nur eine Verurteilung dem Grunde nach in Betracht.
- 17
Der Beklagte hat am 22. August 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen B 4 AS 39/17 R, als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Zeitraum anstatt § 41a Abs. 3 SGB II vielmehr § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzuwenden sein dürfte. Die Feststellung der Hilfebedürftigkeit habe dem Grunde und der Höhe nach durch das Gericht zu erfolgen. Dem Gerichtsbescheid sei kein vollstreckbarer Tenor zu entnehmen und in der Begründung der Entscheidung werde unter pauschaler Behauptung der Nachreichung glaubhafter Unterlagen ein Einkommen ausgeworfen, das nicht nachvollziehbar sei. Es weiche jedenfalls von den Angaben des Klägers in seiner Anlage EKS ab. In der Anlage EKS fänden sich offensichtlich nicht betrieblich veranlasste Ausgaben wie Arztkosten. Für die betriebliche Nutzung des Kfz und des Leichtkraftrads sowie für die Tilgung eines betrieblich bedingten Darlehens lägen keine Nachweise vor.
- 18
Der Beklagte beantragt,
- 19
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Zur Begründung trägt er vor, dass der Gerichtsbescheid frei von Rechtsfehlern ergangen sei. Der Kläger habe hinreichend mitgearbeitet, insbesondere habe er im erstinstanzlichen Verfahren nochmals sämtliche ihm vorliegende Unterlagen dem Gericht und dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Die nachgereichten Unterlagen seien ausreichend und vollständig, danach habe der Kläger für den Leistungszeitraum lediglich einen Gewinn von 147,16 Euro erwirtschaftet, auf dieser Grundlage seien dem Kläger nunmehr in voller Höhe Leistungen zu gewähren.
- 23
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2024 auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
- 24
Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 24. September 2025 einen Überblick über die vorliegenden Akten gegeben und drauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zweifelhaft sei, inwieweit Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, ergänzend vorzutragen und weitere Unterlagen zum streitgegenständlichen Zeitraum einzureichen.
- 25
Am 13. November 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in der die Berichterstatterin den Kläger befragt hat. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass er in den Jahren 2016-2018 in der Werkstatt gewohnt und geschlafen habe, er hätte dort ein kleines Zimmer über der Werkstatt gehabt. Es habe dort kein Badezimmer gegeben, nur unten ein Waschbecken. In der xxxxx habe er ein Büro gemietet mit Bad- und Küchenbenutzung. Er habe Frau G., die Vermieterin in der xxxxx, bei einer Party kennengelernt, zeitnah nach der Party hätte man den Mietvertrag geschlossen. Frau G. sei im April 2022 verstorben an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Frau G. hätte ihm geholfen und ein Geschäftskonto für ihn eingerichtet, als er bei der H. gesperrt worden sei. Die Beziehung zu Frau G. habe sich in all den Jahren nicht verändert, er hätte sein Ding gemacht, sie habe ihr Ding gemacht und das sei auch gut so gewesen. Er könne nicht sagen, warum er in einem Schreiben vom 17. Juli 2020 die Wortwahl „Lebensgefährtin“ für Frau G. genutzt habe. Bzgl. der weiteren Ergebnisse der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. November 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Belegordner des Klägers und die sonstigen beigezogenen Akten, insbesondere die Akten S 16 AS 1331/20 (L 4 AS 269/23 D) und S 16 AS 2541/20 (L 4 AS 270/23 D), verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 26
I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hatte.
- 27
II. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid ist zulässig und begründet.
- 28
1. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
- 29
2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass der Gerichtsbescheid vom 3. August 2023 keinen Bestand haben kann.
- 30
Rechtsgrundlage der Bescheide, mit denen der Beklagte nach vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers getroffen hat und Erstattung verlangt, ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Eine gesonderte Aufhebung der vorläufigen Bewilligungsbescheide ist nicht erforderlich, da der vorläufige Bescheid durch den endgültigen Bescheid ohne weiteres gegenstandslos wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R Rn. 12). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide richtet sich allein nach der Frage, ob der Beklagte einen Leistungsanspruch des Klägers zu Recht verneint hat. Vertrauensschutzaspekte spielen bei der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch hingegen keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R Rn. 15; Urteil des Senats vom 22.9.2017 – L 4 AS 155/14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.9.2016 – L 11 AS 1004/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.8.2015 – L 4 AS 81/14; Schaumberg, jurisPK-SGB III, § 328 Rn. 129 m.w.N.).
- 31
Die zum 1. August 2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf zuvor beendete Bewilligungszeiträume - wie hier vorliegend - nicht anwendbar (BSG, Urteil v. 12.9.2018 – B 4 AS 39/17 R). Es kann offen bleiben, ob es sich hier um ein Auswechseln der Rechtsgrundlage handelt, da dies zulässig wäre, denn die Rechtsgrundlage kann bei belastenden Verwaltungsakten ausgewechselt werden, wenn der Verwaltungsakt nicht in seinem „Wesen“ beeinträchtigt und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BSG, Beschluss vom 1.3.20223 – B6 KA 10/22 B m.w.N.). Dies ist hier der Fall, es handelt sich um für den Kläger belastende Verwaltungsakte, aber die Rechtsverteidigung wird für den Kläger bei Zugrundelegung vom § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht erschwert.
- 32
a. Der Bescheid über die abschließende Entscheidung ist rechtmäßig. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 7, 19 ff. SGB II.
- 33
Der Kläger erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Der Senat konnte sich aber nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II überzeugen.
- 34
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
- 35
Bei der Festsetzung des Bedarfs des Klägers ist für den Senat bereits fraglich, ob der Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe der Regelbedarfstufe 1 gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II oder der Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe der Regelbedarfstufe 2 gemäß § 20 Abs. 4 SGB II anzusetzen ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Senat hat Anhaltspunkte, dass die Beziehung zu Frau G., von der der Kläger vorträgt, dass sie lediglich Vermieterin seines Büros gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum eine § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II entsprechende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewesen ist. Der Senat hält bereits den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Zeit von Januar 2016 bis Juni 2018 durchgängig in einem Zimmer über seiner Werkstatt - ohne Badezimmer - gelebt hat und das Zimmer bei Frau G. lediglich als Büro genutzt hat, nicht für glaubhaft. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten im September 2013 selbst angegeben hat, er wohne zur Untermiete bei Frau G.. Die Aussagen des Klägers, er habe Frau G. Ende 2013 kennengelernt und dann zeitnah zum 1. Februar 2014 das behauptete Büro in ihrer Wohnung angemietet, überzeugen den Senat ebenfalls nicht. Die in den Akten vorliegende Kontovollmacht vom 16. Oktober 2012 für das Konto von Frau G. bei der H., Kontonummer xxxxx, zugunsten des Klägers zeigt, dass dieser Frau G. bereits 2012 kannte. Aufgrund der erteilten Kontovollmacht war auch bereits von einer hohen Vertrautheit mit dem Kläger auszugehen. Auch im streitgegenständlichen Zeitraum wickelte der Kläger seine Geschäfte aus selbständiger Tätigkeit über das Konto von Frau G. bei der H., Kontonummer xxxxx, ab. Zumindest im Jahr 2020 betitelte der Kläger Frau G. auch in einem in den Verwaltungsakten vorliegenden Schreiben an den Beklagten als seine Lebensgefährtin (vgl. Schreiben des Klägers vom 17.7.2020). Weitere Ermittlungen des Gerichts sind nicht möglich, da Frau G. im April 2022 verstorben ist.
- 36
Letztendlich kann die Frage einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II aber vorliegend dahinstehen, da auch unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Alleinstehende in Höhe von im streitgegenständlichen Zeitraum 404 Euro monatlich zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 210 Euro und eines Zuschusses für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von 356,91 Euro, d.h. monatlich insgesamt 970,91 Euro, der Senat nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugt ist. Zwar wäre bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen von Frau G. zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II), hier hat der Kläger aber bereits sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht hinreichend nachgewiesen. Es bleibt unklar, in welchem Umfang dem Bedarf des Klägers ein zu berücksichtigendes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Tischler gegenüberstand.
- 37
Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 11 ff. SGB II und § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-Verordnung (Alg II-VO) in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung vom 21. Juni 2011 (a.F.). Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit richtet sich nach § 3 Alg II-VO. Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-VO). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-VO). Gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-VO ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
- 38
Der Senat kann sich anhand der Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren kein hinreichend sicheres Bild von den im Streitzeitraum vorliegenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben machen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Streitzeitraum sind bis zuletzt unklar geblieben.
- 39
Es ergibt sich schon kein hinreichend sicheres Bild von den tatsächlichen Betriebseinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum. In der im Verwaltungsverfahren eingereichten Anlage EKS mit abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gab der Kläger Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 27.311,97 Euro an, während in der im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht eingereichten Anlage EKS Betriebseinnahmen in Höhe von lediglich 26.898,45 Euro angegeben wurden. Aus den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich hingegen Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 28.302,66 Euro.
- 40
Auch die Betriebsausgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum lassen sich bereits nicht zweifelsfrei feststellen. Hier sind ebenfalls die Angaben in den im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren eingereichten Anlagen EKS nicht einheitlich. Die einzige Angabe zu den Betriebsausgaben, die in beiden Anlagen EKS übereinstimmt, findet sich unter B 12 „Beratungskosten“ in Höhe von 799,80 Euro, im Übrigen weichen die Angaben durchgängig voneinander ab. Zum Beispiel wird in der der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Anlage EKS die Tilgung bestehender betrieblicher Darlehen in Höhe von 2.000 Euro angegeben, während in der im Verwaltungsverfahren eingereichten Anlage EKS die Tilgung betrieblicher Darlehen in Höhe von 3.000 Euro angegeben wird. Nachweise für eine Tilgung betrieblicher Darlehen im streitgegenständlichen Zeitraum finden sich im einschlägigen Belegordner nicht. Auch im Übrigen lassen sich die angegebenen Betriebsausgaben auch nicht unter Beiziehung der Belegordner vertiefter substantiiert prüfen, denn in dem Belegordner für den streitgegenständlichen Zeitraum finden sich vielfach Belege, die keinen Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit als Tischler erkennen lassen. Zum Beispiel finden sich Arztrechnungen (vgl. Rechnung Dr. H1. vom 6.4.2016 in Höhe von 90,25 Euro), Zahlungen an den Sohn des Klägers für Schulgeld, Monatskarte und Schreibmaterial (vgl. Überweisung vom 31.3.2016 an Eddie Bo Spencer i.H.v. 100 Euro, vom 29.4.2016 i.H.v. 100 Euro, vom 17.5.2016 i.H.v. 50 Euro, vom 2.6.2016 i.H.v. 70 Euro) sowie Verwarnungen der Freien und Hansestadt Hamburg, Einwohner-Zentralamt (Bußgeldstelle) für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (vgl. Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.1.2016).
- 41
Ob die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung vorliegen, hat das Gericht zwar grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt demnach derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 20/10; BSG, Beschluss vom 12.10.2022 – B 4 AS 87/22 –, Beschluss vom 29.6.2021 – B 4 AS 96/21 B – sowie Beschluss vom 6.4.2022 – B 4 AS 380/21 B; Urteil des Senats vom 22.6.23 – L 4 AS 157/22 D). Es geht zu Lasten des Klägers, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge – wie hier seine konkreten finanziellen Verhältnisse – nicht aufklärbar sind. Der Kläger ist daher im gesamten streitigen Leistungszeitraum als nicht hilfebedürftig anzusehen und hat somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten.
- 42
b. Auch der Erstattungsbescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte fordert nach einer Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren lediglich noch die Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen in Form des Regelbedarfs und der Kosten für Unterkunft in Heizung, für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 3.684 Euro. Dies entspricht den mit Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2016 vorläufig gewährten Leistungen für den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft und Heizung.
- 44
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- S 16 AS 1118/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 41a Abs. 3 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- S 16 AS 1331/20 2x (nicht zugeordnet)
- L 4 AS 269/23 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 39/17 R 2x
- § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- S 16 AS 2541/20 1x (nicht zugeordnet)
- L 4 AS 270/23 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 1x
- SGG § 143 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 151 1x
- § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- B 14 AS 13/12 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 1/13 R 1x
- L 4 AS 155/14 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 AS 1004/14 1x (nicht zugeordnet)
- L 4 AS 81/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 41a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- 6 KA 10/22 B 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7, 19 ff. SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 11 ff. SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11b SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 11a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Alg II-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Alg II-VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-VO 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 103 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 20/10 1x
- B 4 AS 87/22 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 AS 96/21 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 AS 380/21 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 4 AS 157/22 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x