Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 R 33/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 13. März 2024, S 33 R 1349/15, Urteil

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die am 10. November 1960 in der T. geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Schneiderin. Sie siedelte 1988 nach D. über. Ab 1994 war sie als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Seit April 2016 ist die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben. Sie bezieht Leistungen im Umfang des Pflegegrads 3 von der gesetzlichen Pflegeversicherung, die aufgrund eines Gutachtens des MDK vom 8. April 2019 gewährt werden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Januar 2025 ist der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2025 gewährt worden.

3

Die Klägerin beantragte am 16. April 2015 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Antrag gab sie an, sie fühle sich seit 2012 bis heute aufgrund von Beschwerden an der Bandscheibe, Panikattacken, Depressionen, Sehbeschwerden, Vergesslichkeit und schneller Aggressivität erwerbsgemindert.

4

Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und beauftragte Dr. L., Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem Gutachten vom 14. September 2015 diagnostizierte die Gutachterin nach Untersuchung der Klägerin eine Minderbelastbarkeit der Füße bei bekannten Verschleißveränderungen rechtsseitig (OP geplant, mit Hilfsmitteln versorgt), eine Sehminderung rechts (Z.n. Katarakt-OP links im Jahr 2006) und eine bekannte chronische Hepatitis B-Infektion (ED 1/2015, in der internistischen Verlaufsdiagnose). Als Nebendiagnosen benannte sie eine Minderbelastbarkeit der Kniegelenke bei bekannter Femoropatellararthrose beidseits und degenerativen Veränderungen des vorderen Kreuzbandes (OP geplant, rechtsseitig), Ausschluss einer koronaren Herzerkrankung 2/2014, einen bekannten Diabetes mellitus Typ II (ED 1/2015, bisher diätisch geführt), seit 2000 in nervenärztlicher Behandlung wegen wiederkehrender Panikattacken (seitdem laufende medikamentöse Therapie, bisher keine Psychotherapie), eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule, teilweise lumboischialgieforme Symptomatik linksseitig (MRT zuletzt 2002, aktuell kein Hinweis für eine Nervenwurzelreizsymptomatik). Die Klägerin könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen ausüben. Vermieden werden sollten häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Hockstellung, Knien, Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen, Erschütterungen, Vibrationen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Absturzgefahr, Nachtarbeit, besonderer nervlicher Belastung, Zeitdruck und eine besondere Beanspruchung des Sehvermögens. Die Klägerin habe ein Auto, fahre aber seit drei Jahren aufgrund der Sehminderung nicht mehr. Die Durchführung einer orthopädischen Rehabilitation werde empfohlen.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Zur Begründung gab sie an, die Klägerin erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Sie könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Sie sei auch nicht berufsunfähig.

6

Die Klägerin legte am 29. Oktober 2015 Widerspruch ein. Es sei ihr ein Rätsel, wie die Beklagte zu der Annahme komme, dass sie trotz starker Sehschwäche auf beiden Augen, ständiger Entzündungen der Füße und Rückenschmerzen noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden eine Tätigkeit auszuüben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015 mit gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.

7

Am 8. Dezember 2015 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer vielen, zum Teil schweren Erkrankungen sowie der aufgrund dessen gegebenen Multimorbidität nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Sie könne auch für leichte Pack-, Sortier- und Montierarbeiten nicht mehr ausreichend sehen. Soweit sie nach Antragstellung noch in ihrem alten Beruf erwerbstätig gewesen sei, habe sie auf Kosten ihrer Gesundheit gearbeitet. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Laufe der Zeit weiter verschlechtert. Die im Verfahren benannten Behandlungen, insbesondere durch Operationen am rechten Auge, seien nicht zumutbar. Zudem sei sie pflegebedürftig und habe eine sozialpsychiatrische Betreuungsperson. Sie hat zudem ein Gutachten nach Aktenlage von Dr. H. für die B., vom 1. Juni 2022 vorgelegt, wonach sie nur noch täglich weniger als 3 Stunden tätig sein könne.

8

Vom 17. Mai 2016 bis 7. Juni 2016 hat die Klägerin an einer Maßnahme der stationären medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik A. teilgenommen. In dem Entlassungsbericht vom 10. Juni 2016 haben die behandelnden Ärzte eine chronische Gonalgie bds. bei Kniebinnenschaden und degenerativen Veränderungen, eine inkomplette Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter rechts, eine Sehminderung links mehr als rechts bei Glaucoma chr. simplex beidseits, Cataracta rechts, eine rezidivierende Depression bei mittelgradiger Episode, chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links und chronische Nuchalgie bei degenerativen Veränderungen und myostatischer Insuffizienz sowie anamnestisch eine Hepatitis B, ein diabetisch eingestellter Diabetes mellitus, ein allergisches Asthma bei bekannter Pollenallergie, eine arterielle Hypertonie, eine anamnestisch Refluxkrankheit, eine Hypothyreose – medikamentös substituiert – und eine Adipositas I° diagnostiziert. Die Entlassung ist als arbeitsunfähig und leistungsfähig für unter drei Stunden arbeitstäglich als Reinigungskraft und für drei bis unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen erfolgt. Ausgeschlossen seien häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, monotone Zwangshaltungen und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, auf unebenem Gelände, häufiges Treppensteigen, Arbeiten im Knien, in der Hocke, unter Zugluft-, Nässe- und Kälteexposition, Tätigkeiten mit Mehrbeanspruchung des Achsenskeletts und der unteren Extremitäten. Aufgrund der Sehschwäche könnten keine Tätigkeiten an ungeschützten Maschinen, mit erhöhtem Verletzungspotential sowie feinmechanische Tätigkeiten verrichtet werden. Akkordarbeit, Nachtarbeit oder Arbeiten mit inhalativen Reizstoffen seien ebenfalls ausgeschlossen.

9

Die Beklagte hat eine orthopädische Stellungnahme von Dr. A1. vom 2. August 2016 mit vollschichtigem Leistungsvermögen übersandt. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 hat die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt.

10

Seit dem 10. November 2016 sind der Klägerin Eingliederungshilfeleistungen von dem Leistungsträger A2. erbracht worden. Ziel der Leistungen ist zunächst gewesen, die Klägerin bei der Aufnahme einer Psychotherapie zu unterstützen. Im Verlaufsbericht zur Eingliederungshilfe vom 1. September 2017 bis 30. November 2017 heißt es, dass die Klägerin regelmäßig zu den Angeboten der Begegnungsstätte gekommen sei. Sie nehme gut Kontakt zu den anderen Teilnehmern innerhalb der Gruppe auf, und es passiere sehr leicht, dass sie die Gruppe dominiere. Während der Ehemann der Klägerin für drei Monate in der T. gewesen sei, sei die Klägerin sehr aktiv gewesen und habe versucht, ihren Alltag durch A3. Angebote zu strukturieren. Seit ihr Ehemann zurück sei, befinde sich die Klägerin in einer depressiven Phase. Hinsichtlich einer Psychotherapie habe die Klägerin aufgrund von Ängsten eine Vermeidungsstrategie entwickelt. Die Klägerin bearbeite ihre Finanzen selbständig. Sie besuche zweimal wöchentlich Gruppenangebote der A2. und in psychisch stabilen Zeiten zusätzlich weitere Angebote anderer Träger in der Nähe. Im Verlaufsbericht für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 heißt es, dass die Klägerin an unterschiedlichen Gruppenangeboten der Einrichtung teilgenommen habe. In depressiven Phasen stoppe sie dies aber und habe Schwierigkeiten, die Struktur aufrechtzuerhalten. Die Klägerin habe an der Gymnastikgruppe teilgenommen und sei den Sommer über mit Angehörigen täglich lange spazieren gegangen. Die Klägerin habe auch regelmäßig – außer in depressiven Phasen – an der Kreativgruppe teilgenommen. Dreimal in der Woche komme die Klägerin zu Fuß pro Weg eine halbe Stunde zur Begegnungsstätte.

11

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und zunächst den Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie L1. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 10. März 2018 nach Untersuchung der Klägerin am 2. Februar 2018 hat der Sachverständige eine mittelgradige Depression, wie sie im Rahmen der Rehabilitationsbehandlung beschrieben worden sei, ausgeschlossen. Die Stimmungslage bei der Klägerin sei zwar herabgesetzt, aber sie sei affektiv schwingungsfähig, habe sich auf die Begutachtung und Veränderungen innerhalb des Ablaufs einstellen können, sei auflockerbar gewesen und es hätten sich keine Störungen der Konzentration oder Aufmerksamkeit gezeigt. Eine Panikstörung sei bislang von keinem der behandelnden Ärzte diagnostiziert worden und finde sich nur in den Beschwerdeangaben der Klägerin. Die unterdurchschnittlichen Werte im Re-Memory-Test und die während der Exploration auftretende Atemnot, die internistisch nicht habe eingeordnet werden können, deuteten darauf hin, dass die Klägerin Symptome hervorgehoben habe. Die von der Klägerin diffus beklagten Schmerzzustände hätten sich nicht durch die vorliegenden Befunde erklären lassen. Eine Dauermedikation durch ein Analgetikum nehme die Klägerin nicht. In der Kombination der Schmerzzustände und der psychischen Symptome zeige sich, dass diese noch nicht ausreichend behandelt worden seien und die Klägerin diese durchaus zu betonen wisse, sich diese Beschwerden aber nicht in der Exploration gezeigt hätten. Trotz verschiedener Erkrankungen habe kein aufgehobenes Leistungsvermögen vorgelegen.

12

Der Sachverständige hat eine Dysthymia, chronische Knieschmerzen bei Innenschaden und degenerative Veränderungen, eine inkomplette Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter rechts sowie eine Sehminderung links mehr als rechts und wohl chronische Lumboischialgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links diagnostiziert. Seines Erachtens sei die Klägerin noch in der Lage, in geschlossenen Räumen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, in wechselnder Körperhaltung, unter Vermeidung von ausschließlichem Tragen, Heben und Bücken, Zeitdruck, Akkord und Schichtarbeit vollschichtig zu verrichten. Die Klägerin könne auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit nutzen und viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, eine Willensanspannung aufzubringen, um so eine Hemmung gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden.

13

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben und den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. D, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten vom 30. September 2018 hat der Sachverständige als anhaltende, leistungsmindernde Gesundheitsstörungen am Haltungs- und Bewegungssystem eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans, vorwiegend durch degenerative Veränderungen im lumbalen Wirbelsäulenabschnitt mit geklagten Ausstrahlungsbeschwerden ohne objektivierbare neuromuskuläre Ausfälle, Muskelspannungsstörungen, vorwiegend im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, eine Minderbelastbarkeit beider Beine durch leichtgradigen Kniebinnenschaden beidseits im Sinne von angelaufenen Meniskus- und Knorpelschäden ohne auffällige Funktionsbeeinträchtigung, durch eine umschriebene, mittlerweile abgeklungene Blutumlaufstörung am rechten Sprungbein (inkomplette Osteochondrosis dissecans) sowie durch per Bildgebung gesicherte Knorpelschädigung im rechten oberen Sprunggelenk sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Projektion auf das Haltungs- und Bewegungssystem bei psychischer Störung nach Aktenlage benannt. Seines Erachtens könne die Klägerin noch leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde, weit überwiegend in klimageschützten Räumlichkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Nicht mehr ausüben könne sie anhaltend mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten mit dem damit verbundenem Bücken, Heben und Tragen und Bewegen entsprechender Lasten ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten mit anhaltenden Rumpfzwangshaltungen, mit mehr als nur gelegentlicher Einnahme von knienden und hockenden Positionen, mit mehr als gelegentlichem Ausgesetztsein von Erschütterungen und/oder Vibrationen, auf Leitern, Gerüsten sowie mit der Notwendigkeit der Bewältigung längerer Treppenläufe, insbesondere bei gleichzeitiger Beförderung von Lasten und Tätigkeiten in Nässe, Kälte und Zugluft. Die Wegefähigkeit sei gegeben.

14

Die Klägerin hat sich vom 8. Januar 2019 bis 1. März 2019 in teilstationärer Behandlung in der P. befunden. Im Entlassungsbericht vom 2. April 2019 ist eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2019 hat der Sachverständige L. hierzu angegeben, dass der psychische Befund in der P. deutlich schwerer beschrieben worden sei. Dies stehe der Befundung durch ihn, den Sachverständigen D. und den behandelnden Arzt Dr. P1. deutlich entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der jahrelang relativ stabil herabgesetzte Gesundheitszustand nun plötzlich so dramatisch verschlechtert haben sollte. Er bleibe daher vor diesem Hintergrund bei seiner Leistungseinschätzung.

15

Die Klägerin hat ein von einer Pflegefachkraft erstelltes Pflegegutachten vom 8. April 2019 zur Akte gereicht, wonach ein Pflegegrad 3 bestehe. Gegenüber der Pflegeversicherung ist von der Klägerin bzw. der Pflegekraft angegeben worden, dass die Klägerin inkontinent sei. Die Klägerin liege ständig auf der Couch und müsse stets motiviert werden. Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen erfolgten nicht aus eigenem Antrieb. Nahrung und Flüssigkeit müsse bereitgestellt werden. Im außerhäusigen Bereich werde ein Rollator benutzt. Die Schwiegertochter oder Tochter kochten vor und erwärmten die Mahlzeiten. Der Visus sei mit Brille kompensiert, ein Glas und Stuhl könnten gezielt gegriffen werden. Eine Verständigung sei bei normaler Umgangslautstärke ohne Hörgerätnutzung möglich.

16

Im Verlaufsbericht zur Eingliederungshilfe vom 1. September 2018 bis 30. November 2019 hieß es, dass die Klägerin weiterhin an den Gruppenangeboten der Begegnungsstätte teilgenommen habe. Sie nehme an externen Bewegungsgruppen teil und sei bemüht, in sozialen Beziehungen zu bleiben. Sie nehme an der Frauenkreativitätsgruppe und der Kreativitätswerkstatt teil. In depressiven Episoden breche die Aktivität ab. Nach einem Betreuerwechsel ist im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 dargelegt worden, dass sich die Klägerin in der Kennenlernphase freundlich und weiterhin humorvoll gezeigt habe. Trotz dieser Zugewandtheit habe sie Probleme, sich zu öffnen. In depressiven Phasen möchte die Klägerin ein paar Tage in Ruhe gelassen werden, telefonischer Kontakt bestehe aber. Ihren Alltag, Behördengänge und Arztbesuche erledige die Klägerin weitestgehend selbst. Sie brauche Unterstützung bei der Postbearbeitung. An den Gruppenangeboten, die im August wieder gestartet seien, nehme die Klägerin regelmäßig und aktiv teil. Die Klägerin mache in der Elternschule Bewegungsaktivitäten. Während der Pandemie habe sie dies online gemacht. Zusätzlich gehe sie mit ihrem Schrittzähler häufig spazieren. Vor Kurzem sei sie erneut Oma geworden, was sie motiviere und ihre Lebenslust steigere. Sie habe noch keinen muttersprachlichen Therapeuten gefunden. Die Klägerin treffe sich auch mit anderen Frauen außerhalb des Trägers und verbringe einen Teil ihrer Freizeit in Gesellschaft. Im weiteren Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 ist berichtet worden, dass die Klägerin seit September an der Internationalen Frauen-Gruppe des Trägers teilnehme, Gruppeninhalte und Aktivitäten in ihren Alltag integriert habe. In der Gruppe übernehme die Klägerin gerne die Führung. Sich mit ihren Enkelkindern zu beschäftigen, halte die Klägerin nach eigener Aussage fit. Sie verbringe viel Zeit mit den Enkelkindern. Nach zwei Jahren sei die Klägerin wieder für drei Wochen in ihrem Heimatland gewesen. Dies habe positive Auswirkungen auf ihren psychischen Zustand gehabt. Die Klägerin habe online an Bewegungsangeboten teilgenommen und unternehme zusätzlich lange Spaziergänge.

17

Auf Antrag der Klägerin hat das Sozialgericht die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R. nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört. In dem Gutachten vom 20. April 2020 nach Untersuchung der Klägerin am 20. Dezember 2019 hat die Klägerin, die mit Rollator erschienen ist, in der Beschwerdeanamnese angegeben, dass sie sich nicht mehr allein nach draußen traue. Früher habe sie Handarbeiten gemacht und Sport getrieben. Früher habe sie auch Freundinnen gehabt. Jetzt gehe sie außer zu Arztbesuchen gar nicht mehr raus. Sie sehe die Freundinnen von ihrem Balkon aus, wie diese mit den Enkeln spazieren gingen oder spielten, alle ihre Freundinnen kümmerten sich um ihre Enkelkinder. Ihre Tochter werde Ende Mai ein Baby bekommen, aber sie werde es nicht schaffen, sich um das Enkelkind zu kümmern. Sie sei immer auf eine Begleitung angewiesen, wenn sie aus dem Haus gehe. Wenn keine Arztbesuche anstünden, liege sie meist in der Wohnung und schlafe. Manchmal laufe sie ein wenig in der Wohnung hin und her und lege sich dann wieder hin. Nachmittags mache ihr Ehemann Kaffee und sie würden ein bisschen fernsehen. Sie schaue aber nicht gerne fern. Die Gutachterin hat angegeben, bei der Klägerin liege ein chronifizierter psychophysischer Versagens- und Verweigerungszustand vor dem Hintergrund einer narzisstisch gestörten Persönlichkeitsorganisation mit hysterischen Zügen, eine Dysthymia und Somatisierungsneigung vor dem Hintergrund einer unbewussten Aggressions- und Schuldproblematik und eines ungelöst ödipalen Konflikts sowie eine psychogene Schmerzstörung im Sinne einer Konversionsstörung vor dem Hintergrund eines ungelöst ödipalen Konflikts/DD archaische Hysterie vor. Ihres Erachtens sei die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung unter Vermeidung von Zeitdruck, Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit bis zu sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Team- und Konfliktfähigkeit sei eingeschränkt aber nicht aufgehoben, Publikumsverkehr sei eher als überfordernd zu betrachten.

18

Das Gericht hat den Sachverständigen L1. zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat am 5. November 2020 mitgeteilt, dass auch die Sachverständige R. von einem vollschichtigen Leistungsbild ausgegangen sei, so dass er bei seiner Einschätzung verbleibe.

19

Ergänzend hat das Gericht ein Gutachten auf dem augenärztlichen Fachgebiet von Dr. S., Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde des U. eingeholt. In dem Gutachten vom 12. März 2021 hat der Sachverständige angegeben, dass bei der Klägerin ein beidseits fortgeschrittenes primär chronisches Offenwinkelglaukom bestehe. Zudem seien Gesichtsfeldausfälle geltend gemacht worden, die nicht plausibel seien. Rechts bestehe eine weit fortgeschrittene Linsentrübung. Eine operative Entfernung der Linse mit Implantation einer Hinterkammerlinse würde die Sehschärfe erheblich verbessern. Links sei die Linse bereits entfernt und eine Hinterkammerlinse implantiert. Aufgrund einer Maculadegeneration sei auf diesem Auge leider keine Sehverbesserung zu erreichen gewesen. Aufgrund der Sehbeeinträchtigung seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen sowie mit wesentlichen Anforderungen an das Sehvermögen nicht möglich. Zu dem zeitlichen Umfang des Leistungsvermögens könne er aus augenärztlicher Sicht nicht Stellung nahmen. Bei einer Sehschärfe von 0,2 auf dem besseren Auge dürften Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Zeit schwer zu finden seien.

20

Das Gericht hat den Sachverständigen unter Hinweis auf eine Stellungnahme von dem berufskundigen Sachverständigen Herrn M. vom 16. September 2020 zu Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um ergänzende Stellungnahme gebeten. Herr M. hat in diesem Schreiben auf Tätigkeiten aus dem Bereich der besonders leichten angelernten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten verwiesen. Als Richtbeispiele hat er Pack- und Abpackarbeiten für Zahnarztbedarf (Zahnfüllstoffe, chirurgische Kleinmaterial usw.), Herstellen einfacher Verbindungen in der Produktion von Leiterplatten, z. B. durch Löten, Umverpacken von reimportierten Medikamenten, Abpackarbeiten in der Ernährungsindustrie bzw. im Handel, Montieren, Verpacken von Kunststoffkleinteilen (in der Auto-, Brillen-, Glasindustrie), verschiedene Bearbeitungsvorgänge in der Produktion und Montage von z. B. Kugelschreibern, Füllfederhalter (Pressen, Schränken, Schlitzen von Schreibfedern etc.), und einfach Kontroll- und Prüftätigkeiten außerhalb der qualifizierten Güteprüfung (z. B. Gummidichtungen, Metallfedern etc.). Ergänzend hat Dr. S. mit Schreiben vom 7. September 2021 mitgeteilt, dass bei einer Tätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen sei, dass kein räumliches Sehen vorhanden sei und ihr z. B. das Löten von Leiterplatten oder Montagetätigkeiten aufgrund der Sehkraftminderung nicht möglich seien. Einige der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin aber noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich ausführen. Durch eine Operation der Linsentrübung ließe sich eine deutliche Verbesserung der Sehkraft erreichen. Bei einer Sehschärfe unter 0,4 würden Personen als sehbehindert gelten.

21

Der Facharzt für Neurologie Dr. D1., der die Praxis von Dr. P1. übernommen hat, hat mit Befundbericht vom 16. September 2022 mitgeteilt, dass sich in den letzten Jahren auch soweit er die Einträge seines Vorgängers beurteile, keine wesentlichen Änderungen in den psychopathologischen Befunden ergeben hätten.

22

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 22. September 2023 und 23. November 2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

23

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2024 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Sie sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde, weit überwiegend in klimageschützten Räumlichkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Nicht mehr ausüben könne sie anhaltend mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten mit dem damit verbundenen Bücken, Heben und Tragen und Bewegen entsprechender Lasten ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten mit anhaltenden Rumpfzwangshaltungen, mit mehr als nur gelegentlicher Einnahme von knienden und hockenden Positionen, mit mehr als gelegentlichem Ausgesetztsein von Erschütterungen und/oder Vibrationen, auf Leitern, Gerüsten sowie mit der Notwendigkeit der Bewältigung längerer Treppenläufe, insbesondere bei gleichzeitiger Beförderung von Lasten und Tätigkeiten in Nässe, Kälte und Zugluft oder mit wesentlichen Anforderungen an die Sehkraft. Dies ergebe sich aus den beigezogenen Befunden und den eingeholten Gutachten der Sachverständigen L., Dr. D., R. und Dr. S..

24

Auf dem nach Angabe der Klägerin und der behandelnden Ärzte im Vordergrund stehenden psychiatrischen Fachgebiet seien die Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 10. März 2018 nebst der ergänzenden Stellungnahmen überzeugend. Die Einschätzung des vollschichtigen Leistungsvermögens stehe in Übereinstimmung mit den von ihm erhobenen Befunden. Während der Begutachtung sei zwar die Stimmungslage der Klägerin herabgesetzt gewesen, sie sei aber dennoch schwingungsfähig gewesen und habe sich auf die Begutachtung gut einstellen können, Veränderungen im Ablauf hingenommen, sei auflockerbar gewesen und habe keine Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt. Die von ihr geschilderten Panikattacken habe der Sachverständige nicht objektivieren können. Die Klägerin selbst habe gegenüber dem Sachverständigen angegeben, nur alle drei Monate nervenärztlich von Dr. P. behandelt zu werden. Weder eine tagesklinische noch eine stationäre Behandlung seien von dem Behandler bis zu dem Zeitpunkt für notwendig erachtet worden. Diese geringe Behandlungsfrequenz und –intensität habe deutlich gegen das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung auf dem psychiatrischen Fachgebiet gesprochen. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin geschilderten Schmerzen habe weder eine multimodale Schmerztherapie stattgefunden noch sei sie bei einem Schmerztherapeuten gewesen. Die während der Rehabilitationsbehandlung geltend gemachten erheblichen Schmerzen während der Untersuchungen zeigten sich bei Herrn L. ebenfalls nicht. Hinzu komme, dass sich bei der psychometrischen Testung Auffälligkeiten gezeigt hätten. Die Klägerin habe im Rey Memory Test ein unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt, das auf eine gezielte/demonstrierte Darstellung kognitiver Defizite hingewiesen habe. Der Sachverständige sei aufgrund der Inkonsistenzen zwischen der Schilderung und der Befunderhebung von Verdeutlichungstendenzen der Klägerin ausgegangen und könne vor diesem Hintergrund überzeugend die Leistungseinschätzung der behandelnden Ärzte der Fachklinik A. nicht nachvollziehen.

25

Auch die auf Antrag der Klägerin beauftragte Sachverständige R. habe in ihrer Leistungsbeurteilung angegeben, dass die Klägerin bis sechs Stunden täglich einer Arbeitstätigkeit habe nachgehen können. Dies werde gestützt durch die Angabe der Sachverständigen, dass die Klägerin durchaus willentlich in der Lage sei, ihre Angaben gegenüber den Ärzten zu steuern und bewusst Schilderungen wegzulassen. Auch sei sie in der Lage, willentlich zu steuern, welche Hilfsangebote sie in Anspruch nehme und welche nicht. Dabei sei es ihr zuzumuten, Hilfsangebote anzunehmen. Die Sachverständige habe sogar angegeben, dass die Klägerin ihr gegenüber bewusst Falschinformationen verbreitet habe. Der sekundäre Krankheitsgewinn beinhalte nach Auffassung der Sachverständigen auch unbewusste Anteile, sei aber in erster Linie bei der Klägerin bewusstseinsnah. Sie habe sich in der Untersuchung eher unwillig als unfähig gezeigt und die einer aktiven Verweigerung nahekommende Einstellung sei nach Angabe der Sachverständigen nicht krankheitsbedingt. Dem Ergebnis von Herrn L. und Frau R. stünden auch nicht die von dem behandelnden Arzt Dr. P. mitgeteilten Befunde entgegen. Diese wichen von den Feststellungen der Sachverständigen nicht wesentlich ab und hätten sich seit 2004 nicht sonderlich verändert. Die Klägerin sei bis 2016 aber ohne weiteres in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und habe selbst geltend gemacht, dass eine Erwerbsminderung erst später eingetreten sei. Mit den sich nicht verändernden Befunden könne das subjektive Vorbringen objektiv nicht gestützt werden.

26

Eine Erwerbsminderung ergebe sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Erkrankungen und daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auf dem orthopädisch/chirurgischen Fachgebiet. Die Kammer erachte die Ausführungen zum Leistungsvermögen der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten vom 30. September 2018 für überzeugend. Er habe bei der Klägerin weder am Achsenorgan noch an den Extremitäten schwererwiegende Funktionsbeeinträchtigungen feststellen können. Die Untersuchung an den unteren Gliedmaßen sei teilweise von starker Schmerzklage der Klägerin bereits bei Berührung des rechten Hüftaußenbereichs und des rechten Sprunggelenks geprägt gewesen, bei Ablenkung habe der Sachverständige insoweit aber keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen feststellen können. Er habe in seinem Gutachten deutlich darauf hingewiesen, dass eine Diskrepanz zwischen den anhaltend geklagten und als therapieresistent geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen und den objektiven Befunden bestehe. Die subjektiven Schilderungen ließen sich in der Begutachtungssituation auch bei ihm nicht objektivieren.

27

Soweit die Klägerin eine quantitative Leistungsminderung aufgrund der Einschränkung der Sehfähigkeit geltend mache, liege ebenfalls keine Erwerbsminderung vor. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. S. vom 12. März 2021 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2021. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens habe der Sachverständige nicht feststellen können, in qualitativer Hinsicht habe er lediglich in Ergänzung zu den bereits bekannten Einschränkungen angegeben, dass keine wesentlichen Anforderungen an das Sehvermögen der Klägerin gestellt werden könnten. Die leichten Pack-, Sortier-, Montier-, Kommissionier- und Etikettiertätigkeiten seien der Klägerin möglich, so lange es sich nicht um Kleinstteile handele. Hinzu komme, dass die Sehkraft der Klägerin aus objektiver Sicht deutlich weniger eingeschränkt sei, als sie es subjektiv darstelle. Denn die von der Klägerin benannten Gesichtsfeldausfälle seien nicht plausibel. Sie finde sich in einem abgedunkelten Raum völlig sicher zurecht und weiche Hindernissen geschickt aus. Diese Feststellung von Dr. S. und das Ergebnis seines Gutachtens werde zusätzlich durch die Angabe des Sachverständigen L. im Gutachten vom 10. März 2018 gestützt, dass die Klägerin in der dortigen Begutachtung durch die Sehminderung nicht offensichtlich eingeschränkt gewesen sei. Dies gelte auch für die Begutachtung durch die Pflegefachkraft J. für den MDK am 8. April 2019. Die Gutachterin gebe ausdrücklich an, dass die Sehminderung mit einer Brille korrigiert sei und die Klägerin ein Glas und einen Stuhl gezielt habe greifen können. Im Übrigen erscheine der Kammer für die Teilnahme an kreativen Gruppen auch ein gewisses Sehvermögen notwendig. Aus den in den Verlaufsberichten der Eingliederungshilfe mitgeteilten Entwicklungen lasse sich ebenfalls keine Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht ableiten, im Gegenteil: sie zeigten deutlich, dass die Klägerin ihren Alltag aktiv gestalte. Sie nehme an einer Frauen-Gruppe teil, beschäftige sich mit ihren Enkelkindern, was sie fit halte, sie sei in die T. gereist, sie gehe spazieren, nehme an Online-Angeboten zu Bewegungsaktivitäten teil, halte auch in depressiven Phasen den Kontakt zu ihrer Betreuungsperson, trete humorvoll auf, nehme an Veranstaltungen und Festlichkeiten teil und sei Teil kreativer Gruppen.

28

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie sei auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und könne diese ausüben. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Bei der Frage des Berufsschutzes komme es auf die soziale Zumutbarkeit einer auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemesse. Die in diesem Mehrstufenschema genannten Berufsgruppen seien ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs hätten, gebildet worden. Dementsprechend würden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. In Anwendung dieser Kriterien sei die vor dem 1. Januar 1961 geborene Klägerin aufgrund ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Reinigungskraft auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

29

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu berücksichtigen sei, dass nicht anhand ihrer subjektiven Überzeugung festzustellen sei, ob sie noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein könne, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die sich wiederholenden Hinweise auf eine bestehende Multimorbidität und die fehlende realistische Möglichkeit zur Integration am Arbeitsmarkt ließen sich nicht objektivieren. Ob ein ausreichendes Leistungsvermögen noch bestehe oder nicht, sei durch ärztliche Sachverständige festzustellen, die die objektiv vorliegenden, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgenden Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ermittelten. Subjektive Angaben und Überzeugungen der Klägerin seien von den Sachverständigen in diesen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen. Eben dies hätten die Sachverständigen L., Dr. D., Dr. S. und R. widerspruchsfrei vorgenommen und dabei durchaus noch ein Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt, mit dem leichte Pack- und Sortierarbeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich seien.

30

Gegen das ihr am 18. März 2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. April 2024 Berufung eingelegt. Die Klägerin sei bis heute anhaltend multimorbide. Sie sei bereits seit 2000 in psychiatrischer Behandlung und erhalte laufend eine medikamentöse Therapie. Es sei der Klägerin mit ihren ungenügenden Kenntnissen der deutschen Sprache nicht möglich gewesen, eine geeignete psychotherapeutische Praxis zu finden. Faktisch dürfte für die Klägerin in all den Jahren seit Beginn einer psychiatrischen Behandlung im Jahr 2000 keine Chance zur Aufnahme einer Psychotherapie bestanden haben. Die Klägerin beruft sich insbesondere auf den Entlassungsbericht der Fachklinik A. vom 10. Juni 2016, auf die Feststellung eines GdB von 60 mit Bescheid vom 21. Februar 2012 und eines GdB von 100 mit Bescheid vom 9. April 2020, die Feststellung eines Pflegegrades 3 und die Betreuung der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe. Zu dem von Herrn L. zur "Objektivierung" seiner persönlichen Einschätzung bemühten 15-Item-Test von Rey aus 1958, der darauf basiere, dass eine in Wahrheit einfache Aufgabe als schwierige präsentiert werde, sei anzumerken, dass Thomas Merten bereits 2004 in seinem Beitrag "Lässt sich suboptimales Leistungsverhalten messen? Diagnostik bei Simulationsverdacht", in: Wolfgang Vollmoeller: Grenzwertige psychische Störungen", Thieme Verlag Stuttgart 2004, dort S. 93 ff., ausgeführt habe, dass der Einsatz dieses Tests nicht mehr empfohlen werden könne. Die Verwendung dieses doch offensichtlich auch unter Fachleuten umstrittenen Tests habe im Falle der Klägerin die fatale Wirkung, dass Herr L. damit eine Objektivierung seiner Einschätzung der Klägerin als Simulantin erzeugt habe, die auch von den weiter tätig gewordenen Sachverständigen und schließlich leider auch vom Gericht vorbehaltlos in ihre Einschätzungen der Klägerin und ihres Falles übernommen worden sei. Eine Frage wäre auch noch, inwieweit dieser Rey-Test zur Verwendung gegenüber einer t. Muttersprachlerin mit sich auf einfache Umgangssprache beschränkenden Kenntnissen der deutschen (akademisierten) Sprache aufgearbeitet worden sei. Das Versorgungsamt habe zudem eine Taubheit festgestellt.

31

Die Klägerin führe auch nicht das Leben einer glücklichen Seniorin, die sich den Enkelkindern widme und an netten Hobbygruppen teilnehme. Als Teil der ambulanten Einzelmaßnahme zur Eingliederung besuche sie 1-2x wöchentlich Gruppenangebote in der Begegnungsstätte. Sie nehme an externen Bewegungsgruppen teil und sei bemüht, in sozialen Beziehungen zu bleiben. In depressiven Episoden breche jede Aktivität ab und die Klägerin gehe nicht mehr aus dem Haus. Die Multimorbidität der Klägerin habe schon in die Zeit vor der Rentenantragstellung 2015 vorgelegen. Die Vorstellung, dass eine Frau mit den gesundheitlichen Einschränkungen, so wie sie bei der Klägerin ärztlich festgestellt seien, für die vom Versorgungsamt bereits seit 2019 ein Gesamt-GdB von 100 rechtskräftig festgestellt worden sei, für die ein Pflegegrad 3 festgestellt worden sei und für die, damit sie überhaupt aktiviert werde, seit Jahren eine ambulante Einzelmaßnahme zur Eingliederung fortlaufend bewilligt werde, überhaupt noch zu den Bedingungen des freien Marktes in die Arbeit geschickt werden könne, sei absolut absurd.

32

Die Klägerin beantragt,

33

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2015 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 44 SGB I zu gewähren

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter qualitativen Funktionseinschränkungen mindestens sechsstündig zu verrichten. Die Klägerin sei zwar vor dem 2. Januar 1961 geboren, jedoch aufgrund der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Reinigungskraft auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit scheide daher ebenfalls aus. Auch unter der Annahme des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung und der damit verbundenen Verpflichtung, eine Verweisungstätigkeit zu benennen, ergebe sich kein Rentenanspruch. Nach den ärztlichen Feststellungen seien leichte Pack- und Sortierarbeiten sechs Stunden und mehr täglich möglich. Die vom Versorgungsamt H. anerkannte Behinderung bezeichne ausschließlich das Maß (den Grad) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sage aber nichts darüber aus, ob und in welchem Umfange die Klägerin noch erwerbstätig sein könne. Aus der Anerkennung einer Schwerbehinderung könne deshalb nicht das Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgeleitet werden. Ebenso wenig könne vom Vorliegen eines Pflegegrades auf eine Erwerbsminderung geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass die Beurteilung des Leistungsvermögens dem tatsächlichen Gesundheitszustand nicht gerecht werde, ergäben sich nicht.

37

Der Senat hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte und Psychologin eingeholt. Die Diplom-Psychologin T. ist in ihrem Befundbericht vom 14. November 2014 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode bei der Klägerin ausgegangen. Dem Befundbericht von dem Facharzt für Neurologie Dr. D. lassen sich keine Veränderungen entnehmen. Dr. R1. hat bei der Klägerin von einer nichttraumatischen vollständigen Ruptur der Supraspinatussehne am 22. Mai 2025 und einer Coxarthrose berichtet. Der Orthopäde Dr. I. hat folgende Diagnosen mitgeteilt: Rotatorenmanschetten Tendinose rechte Schulter, Gonarthrose beidseitige Glutealgie bei Coxarthrose, Obere Sprunggelenksarthrose beidseitige Talusschulter rechter Fuß, degeneratives LWS-Syndrom. Als Medikamente würden Analgetika WHO Stufe 1 nach Bedarf verordnet. Zudem ist bei der Klägerin eine Catarakt-OP im Juli 2024 durchgeführt worden. Die Augenärztin hat im Befundbericht vom 4. Dezember 2024 den Visus des rechten Auges nunmehr mit cc 0,4 und für das linke Auge cc. Handbewegung mitgeteilt. Der Allgemeinmediziner Dr. F. hat die bereits bekannten Diagnosen wiederholt.

38

Die Beklagte hat die Befunde von ihrem medizinischen Dienst auswerten lassen und geht weiterhin von einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr täglich aus.

39

Der Klägerin ist mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Januar 2025 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. April 2025 bewilligt worden.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer vollen oder teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung.

42

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt. Auch der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin nicht noch mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung von qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könnte. Vorliegend wurde bereits vom Sozialgericht umfangreiche ermittelt und medizinische Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. D., dem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie L., der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. und von Dr. S. augenärztlichem Fachgebiet eingeholt. Alle Gutachter kommen übereinstimmend zu der Auffassung, dass die Klägerin abgesehen von qualitativen Leistungseinschränkungen in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht gemindert ist. Insbesondere fallen erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin gegenüber den gerichtlichen Gutachtern, im Rahmen der Pflegebegutachtung und gegenüber anderen Institutionen im Vergleich zu dem vom Leistungsträger der Eingliederungshilfe beobachteten Verhalten der Klägerin und ihren dortigen Angaben auf. Anders als von der Klägerin gegenüber Gutachtern angegeben, zeigen die Berichte der Eingliederungshilfe deutlich, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage ist, lange Spaziergänge zu absolvieren, an Sportgruppen teilzunehmen, selbst zu kochen und sich aktiv, sogar dominierend in Gruppen einzubringen. Sie hat dort vorgetragen, ihre Freizeit auch außerhalb des Eingliederungshilfeträgers in der Gesellschaft ihrer Familie und Freundinnen zu verbringen. Sie verbringe viel Zeit mit ihren Enkeln, die sie nach ihrer eigenen Aussage fit hielten. Die Aufnahme einer Psychotherapie scheiterte zudem nicht daran, dass die Klägerin keine t. Therapie gefunden hätte, sondern sich zunächst gegen eine Therapie entschieden hatte. Die Beschwerdeschilderung der Klägerin ist nach der übereinstimmenden Auffassung von Herrn L. und Dr. R. bewusstseinsnah ausgestaltet. Diese Annahme ist schlüssig und nachvollziehbar, da beide Gutachter Verdeutlichungstendenzen und Inkonsistenzen zwischen objektivem Befund und Beschwerdeschilderung wahrnehmen konnten. Die in den Eingliederungshilfeberichten geschilderten und auch den Befundberichten zu entnehmenden depressiven Einbrüche der Klägerin dauerten jeweils nur kurze Zeit an und begründen allenfalls Arbeitsunfähigkeitszeiten, aber keine dauerhafte Erwerbsminderung.

43

Auch auf die Ausführungen des Sozialgerichts zur eingeschränkten Sehfähigkeit der Klägerin wird voll umfänglich Bezug genommen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. verbleiben für die Klägerin noch ausreichend Möglichkeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die sog. Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten auszuüben. Im Vergleich zur damaligen Begutachtung hat sich die Sehfähigkeit der Klägerin weiter verbessert. Nach Durchführung der empfohlene Katarakt-Operation ist der Visus auf dem rechten Auge deutlich von 0,2 auf 0,4 gestiegen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

45

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen