Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 R 42/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 8. Mai 2024, S 4 R 357/21, Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Die Klägerin ist 1978 geboren und führt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer psychischen Störung. Nach dem Besuch einer Förderschule und Erwerb des Hauptschulabschlusses absolvierte die Klägerin zunächst einen Vorbereitungslehrgang und dann in den Jahren 1996 - 1999 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau beim B.. Bis 2004 war die Klägerin im Einzelhandel tätig. Anfang bis Mitte des Jahres 2006 war die Klägerin als P. tätig, seither ist sie arbeitslos. Sie beantragte erstmals am 3. November 2016 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und machte zur Begründung psychische und physische Einschränkungen geltend, wie sie in einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 22. April 2016 bzw. 9. August 2016 festgestellt worden seien. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten war Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 51 R 1091/17. Im Rahmen dieses Klageverfahrens wurde die Klägerin am 22. März 2018 von dem Sachverständigen Dr. L. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachtet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin durch eine leichte Intelligenzminderung, eine Lese-/Rechtschreibschwäche, eine Sprachbehinderung und entsprechende Anpassungsstörung beeinträchtigt sei. Die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau oder die mit Zeitdruck und ständigem Kundenkontakt verbundene Tätigkeit als Postzustellerin sei erheblich gemindert. Hier sei eine berufliche Reha-Maßnahme durchaus indiziert. Die Beklagte gab darauf ein Anerkenntnis dem Grunde nach ab und bewilligte mit Beschied vom 27. Mai 2019 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach.

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Die Beklagte bewilligte zunächst eine Maßnahme beim Integrationsfachdienst Hamburg (IFD). Dieser führte nach einem Gespräch mit der Klägerin im August 2019 aus, dass eine Vermittlung in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht indiziert sei. Neben der langjährigen Arbeitslosigkeit bestünden auch Vermittlungshemmnisse körperlicher, geistiger und seelischer Art. Das Angebot einer Werkstatt für behinderte Menschen könne auf lange Sicht möglicherweise eine Brücke bilden zum Budget für Arbeit.

4

Im Anschluss bewilligte die Beklagte der Klägerin die Maßnahme "Diagnose zur Feststellung der Arbeitsmarktfähigkeit" (DIA-AM) für 3 Monate beim Berufsförderungswerk Hamburg. Die Klägerin nahm an der Maßnahme vom 2. März 2020 bis 13. März 2020 teil, dann wurde die Maßnahme wegen der Corona-Pandemie abgebrochen.

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Mit Bescheid vom 19. November 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut die Maßnahme DIA-AM beim B1. zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung. Hiergegen legte die Klägerin am 26.11.2020 Widerspruch ein. Sie habe an der Maßnahme bereits teilgenommen. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei daher nicht möglich. Die Durchführung der gleichen Maßnahme sei nicht sinnvoll, sie benötige vielmehr eine Rehabilitation, die ihren Gesundheitszustand verbessere. Vom Berufsförderungswerk sei ihr der B2. genannt worden, der eine geeignete Reha anbiete.

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Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2021 ist ausgeführt, für die Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Hierfür seien Leistungen zur Teilhabe in Form einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bewilligt worden. Diese sei erforderlich, um für die Klägerin die konkret angezeigte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestimmen zu können. Bestandteil dieser Maßnahme sei ebenfalls die Prüfung, ob eine ausreichende Belastbarkeit für den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt vorliege, um anschließend über die berufliche Eignung und die ihr zu bewilligende Maßnahme entscheiden zu können. An der besagten Maßnahme habe sie zwar in der Zeit vom 2. März 2020 bis 12. März 2020 teilgenommen, diese habe jedoch durch die Corona-Pandemie sehr frühzeitig geendet. Vor diesem Hintergrund sei eine erneute bzw. im Grunde erstmalige Teilnahme sinnvoll und erforderlich.

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Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die von der Beklagten bewilligte Maßnahme fördere nicht ihren Bedarf und unterstütze sie nicht ausreichend zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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Die Beklagte hat vorgetragen, es sei schon bei der vorherigen DIA-AM Maßnahme, die wegen des Lockdowns nach kurzer Zeit habe abgebrochen werden müssen, so gewesen, dass diese später habe fortgeführt werden sollen. Die von der Klägerin gewünschte Teilnahme an einer Maßnahme unter geschützten Bedingungen des zweiten Arbeitsmarktes könne aber nicht gefördert werden, solange ein vollschichtiges Leistungsvermögen beschrieben werde. Die verkürzte erste Teilnahme an der DIA-AM Maßnahme habe zu keiner veränderten Leistungsbeurteilung führen können, weil insbesondere der Teil der praktischen Erprobung in Betrieben gefehlt habe. Nur eine längere Beobachtung könne Aufschluss über Stabilität und Belastbarkeit der Klägerin geben. Die externe praktische Erprobung in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes sei nachzuholen. Erst dann könne geklärt werden, ob eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt erreichbar sei und welcher Hilfen es hierfür bedürfe oder ob nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen einer Werkstatt für behinderte Menschen in Frage komme.

9

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine Auskunft des Berufsförderungswerkes eingeholt. Das B1. hat mitgeteilt, die Unterlagen der Klägerin seien inzwischen vernichtet. Die DIA-AM beinhalte eine vierwöchige interne Orientierungs- und Erprobungsphase sowie eine achtwöchige Erprobungsphase in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein Mediationsversuch verlief erfolglos.

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Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht folge der Begründung des Widerspruchsbescheides Ergänzend sei auszuführen, dass streitgegenständlich hier allein der Bescheid vom 19. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2021 sei, mit dem der Klägerin die Fortführung der vor Beginn der Corona-Pandemie begonnenen Maßnahme DIA-AM bewilligt wurde. Zur Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides sei auf § 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu verweisen. Hiernach bestimme die beklagte Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Allein an das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten sei der Rentenversicherungsträger in seiner Ermessensentscheidung dabei jedoch nicht gebunden (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2017 - L 9 R 1736/16). Bei Ermessensentscheidungen sei der Verwaltung ein Handlungsspielraum eingeräumt. Das Gericht dürfe bei der Prüfung dementsprechend nicht sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es finde nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Entsprechend habe das Gericht nur zu prüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten habe und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Als Ermessensfehler kämen in Betracht ein Ermessensnichtgebrauch, eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch. Ein Ermessensfehlgebrauch liege vor, wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unsachliches Motiv oder sachfremde Erwägungen zugrunde lege (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 9 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 118). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ermessensfehlers seien nicht ersichtlich. Dr. L. habe in seinem Gutachten vom 22. März 2018 ausgeführt, dass noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Dass er im Fall der Klägerin gleichwohl Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben für sinnvoll erachtet habe, ändere diese Leistungseinschätzung nicht. Die Klägerin selber gehe hingegen davon aus, nur noch zu Tätigkeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen in der Lage zu sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der I. v. 22. August 2019 keineswegs ein "Gutachten" darstelle, sondern eine persönliche Auffassung der dortigen Teamleiterin wiedergebe, ohne dass ersichtlich sei, auf welchen Grundlagen diese Meinungsäußerung basiere. Aus dem Bericht zur abgebrochenen DIA-AM Maßnahme sowie aus den eingeholten Befundberichten hätten sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben, die einen eindeutigen Schluss auf das Leistungsvermögen der Klägerin zuließen. Das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit entfalte keine Bindungswirkung und sei letztlich durch das Gutachten des Dr. L. widerlegt. In dieser Situation habe die Beklagte die Maßnahme DIA-AM bewilligt, die nach der Auskunft des BFW gerade den Zweck habe, zu überprüfen, inwieweit eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft durchführbar sei oder ob geeignete Alternativen (z.B. Werkstatt für behinderte Menschen) in Frage kämen. Sie werde damit gerade dem Interesse der Klägerin gerecht, festzustellen, ob sie auf dem ersten oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt einsetzbar sei.

11

Damit sei zum einen schon eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich, zum anderen sei aber auch ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht zu erblicken. Dieser setze eine hier nicht zu erblickende Ermessensreduzierung auf Null dahingehend voraus, dass nur diese Maßnahme ermessensgerecht sei. Darüber hinaus wäre von der Klägerin ohnehin zunächst einmal das Eingangsverfahren zu durchlaufen (vgl. § 57 SGB IX).

12

Die Klägerin hat gegen den ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. Juni 2024 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, es seien bereits zweimal DIA-AM Maßnahmen durchgeführt worden, wie sich aus den Stellungnahmen des I. vom 22. August 2019 und des BFW vom 19. März 2020 ergebe. Es sei jeweils eine Rehamaßnahme in einer Werkstatt empfohlen worden. Eine weitere DIA-AM Maßnahme sei daher weder notwendig noch zielführend. Die Defizite und Behinderungen seien eindeutig dokumentiert, ein Ermessensspielraum der Beklagten sei daher nicht erforderlich oder zielführend.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt vor, sie habe der Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2023 weitere Vorschläge einer Erprobung gemacht, die die Klägerin jedoch ebenfalls abgelehnt habe.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2025 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen, die Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

20

Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 8. Mai 2024 ausführlich und sachlich wie rechtlich zutreffend dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die DIA-AM Maßnahme gerade dazu dient festzustellen, ob die Wiedereingliederung in den erlernten Beruf tatsächlich diejenige Maßnahme darstellt, die den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin, aber auch ihren Wünschen und Vorstellungen am ehesten entspricht und falls ja, wie diese Wiedereingliederung gegebenenfalls gelingen kann. Im Anschluss an die DIA-AM Maßnahme wird die Beklagte gemeinsam mit der Klägerin die weiteren Schritte planen. Die Absicht der Beklagten, zuvor diese Maßnahme durchzuführen, stellt sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft dar.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.


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