Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 4/25
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 1. pflegeversichert. Sie bezieht neben einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine ausländische Rente, für die Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung anfallen.
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Von der Beigeladenen zu 2. erhält die Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII). Im Rahmen der Grundsicherung zahlt die Beigeladene zu 2. die auf die ausländische Rente anfallenden Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32a Abs. 2 SGB XII direkt an die Beklagte.
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Nach Auffassung der Beklagten sind in der Vergangenheit teilweise Beiträge nicht gezahlt worden. Deshalb wendete sie sich mit Schreiben vom 21. Februar 2019 an die Klägerin und betrieb ein Mahnverfahren. Die Klägerin leitete hiergegen ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg ein, dass unter dem Aktenzeichen S 3 KR 891/19 ER anhängig war. In der Hauptsache machte die Klägerin ein Verfahren unter dem Aktenzeichen S 3 KR 1859/19 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2019 anhängig.
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Unter dem 16. Mai 2019 erließ die Beklagten einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung und – im Namen der Beigeladenen zu 1. – zur Pflegeversicherung neu festsetzte.
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Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit Schreiben vom 9. Juni 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Widerspruch nicht gegen die Festsetzung oder die Höhe der Beiträge richte. Es seien aber noch ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch sowie eine Klage beim Sozialgericht anhängig. Es sei streitig, ob die Klägerin überhaupt Trägerin und Zahlungspflichtige der Beiträge sei.
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte die Beklagte mit, dass das anhängige Eilverfahren nach einem Anerkenntnis abgeschlossen worden sei und bat um Mitteilung, wogegen sich der Widerspruch konkret richte. Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten.
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Mit Schreiben vom 21. August 2019 erweiterte die Klägerin die unter dem Aktenzeichen S 3 KR 1859/19 anhängige Klage und verfolgte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Mai 2019 weiter. Das Sozialgericht trennte das Verfahren betreffend den Bescheid vom 16. Mai 2019 mit Beschluss vom 18. Februar 2020 ab.
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Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere die Auffassung vertreten, dass sie nicht Schuldnerin der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei. Vielmehr sei die Beigeladene zu 2. alleinige Schuldnerin dieser Beiträge. Die Beklagte stehe mit der Beigeladenen zu 2. in einem direkten Datenaustausch. Dies hindere die Beklagte allerdings nicht daran, immer wieder Mahnschreiben samt SEPA-Lastschriftmandat zu übersenden. Die Mahnungen entstünden fast ausschließlich daraus, dass die Beklagte tatsächlich gezahlte Beiträge falsch verbuche. Bei korrektem Verhalten der Beklagten würden gar keine Mahnungen entstehen.
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Unter dem 10. Juni 2020 hat die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin vom 9. Juni 2019 zurückwies. Die Klägerin bleibe weiterhin Beitragsschuldnerin, auch wenn die Beigeladene zu 2. die Zahlung der Beiträge an die Beklagte übernehme.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2024 zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Klagebegehren sei dahingehend auszulegen, dass es der Klägerin um die Aufhebung des angegriffenen Beitragsbescheids und die Feststellung gehe, dass sie nicht Schuldnerin der geltend gemachten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sei. Nach Abtrennung von dem Verfahren S 3 KR 1859/19 sei Gegenstand des Verfahrens gemäß § 95 SGG der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2020. Dieser angegriffene Bescheid verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte erhebe zurecht Beiträge zur Krankenversicherung und in Vertretung der Beigeladenen zu 1. auch für die Pflegeversicherung. Insoweit folge das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2020 und sehe gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend werde auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin sei Beitragsschuldnerin, auch wenn die auf die ausländische Rente entfallenden Beiträge nach §§ 32, 32a SGB XII als Bedarfe im Rahmen der Sozialhilfe anerkannt seien. Das Gesetz unterscheide systematisch zwischen der Beitragstragung (§§ 249 ff. SGB V) und der Beitragszahlung (§§ 252 ff. SGB V), die in unterschiedlichen Titeln des SGB V geregelt seien. Die Klägerin sei als Bezieherin einer ausländischen Rente nach § 249a S. 3 SGB V zur Tragung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet. Für die soziale Pflegeversicherung folge die Beitragstragung aus § 59 SGB XI. Im Grundsatz gelte nach § 252 Abs. 1 SGB V, dass Beiträge von demjenigen zu zahlen seien, der sie zu tragen habe. Für inländische Renten gelte nach § 255 SGB V eine Ausnahme; die hiervon abzuführenden Beiträge würden direkt vom zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt. Für ausländische Renten gebe es eine solche Ausnahme von dem Grundsatz des § 252 Abs. 1 SGB V nicht. Auch die §§ 32, 32a SGB XII regelten keine solche Ausnahme. Diese Normen regelten lediglich die im Rahmen der Sozialhilfe anzuerkennenden Bedarfe und deren Zahlungsmodalitäten. Das Rechtsverhältnis zwischen Krankenversicherung und Leistungsberechtigtem werde durch § 32a SGB XII nicht berührt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beiträge gemäß § 32a Abs. 2 SGB XII durch den Sozialhilfeträger direkt an die Versicherung gezahlt würden (Pfriender in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 32 SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 25). Gleiches gelte auch für das Recht der Pflegeversicherung. Die von der Klägerin geschilderte Problematik, dass Zahlungen der Beigeladenen zu 2. bei der Beklagten nicht richtig verbucht würden, sei verwaltungspraktischer Natur. Es sei nachvollziehbar, dass es die Klägerin als lästig empfinde, immer wieder mit Zahlungsaufforderungen der Beklagten konfrontiert zu sein. Es sei im Sinne der Klägerin wünschenswert, wenn die durch die Beigeladene zu 2. bewirkten Beitragszahlungen so geleistet würden, dass sie von der Beklagten auch zugeordnet werden könnten. Das habe die Beigeladene zu 2. nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auch zugesichert. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, änderten die Umstände aber nichts an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide.
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Gegen den ihr am 11. Dezember 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. Januar 2025 Berufung eingelegt. In sämtlichen Kommentierungen zu § 32a SGB XII werde, unter Berufung auf die Begründung im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten, Zweck der Einführung des § 32a sei es, dass der Sozialhilfeempfänger nicht der verpflichtete Beitragszahler sein solle. Außerdem habe der BGH sich wiederholt zur Bedeutung der freiwilligen Direktzahlung bei Miete geäußert. Hier sei es noch krasser: Der Hilfeempfänger sei durch § 32 a SGB VII vom Zahlungsprozess ausgeschlossen. Er dürfe die Zahlung gar nicht bewirken. Er ist doch vielmehr passiv Begünstigter der Handlungen zweier Träger von Sozialleistungen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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unter Aufhebung des Gerichtsbescheides den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2020 insoweit aufzuheben, als darin die Klägerin als Beitragsschuldnerin und Zahlungspflichtige bezeichnet wird.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 8. April 2025 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Gericht nimmt nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen des Falles und die Subsumption hierunter sorgfältig und zutreffend erarbeitet. Dem ist im Wesentlichen nichts hinzuzufügen.
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Bereits mit der Verfügung vom 24. Januar 2025 hat das Gericht ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
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"Das Gericht weist alle Beteiligten auf Folgendes hin und bittet um Stellungnahme: Die Klägerin greift den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 insoweit an, als sie dort als Beitragsschuldnerin und Zahlungspflichtige bezeichnet wird.
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Bezüglich dieses Streitgegenstandes dürfte die Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend sein. Denn entgegen der Annahme der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Regelung zur Direktzahlung in § 32a Abs. 2 SGB XII etwas daran ändert, dass die Klägerin Beitragsschuldnerin ist und bleibt.
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Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen Fundstellen. Die zitierte Rspr. des BGH geht in den Fällen der Zahlung von Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter ganz klar davon aus, dass dadurch die Schuldnereigenschaft des Mieters nicht beeinflusst wird. Der BGH geht sogar ausdrücklich davon aus, dass das Jobcenter noch nicht einmal als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist.
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Die genannten Fundstellen im BeckOK und im Grube-Wahrendorf sprechen ebenfalls nicht davon, dass § 32a Abs. 2 SGB XII einen Wechsel der Schuldner bewirken soll. In dem vom SG genannten jurisPK wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Pflicht zur Direktzahlung nichts an dem Versicherungsverhältnis und der dazugehörigen Beitragsschuld ändert.
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Die Berufung dürfte daher keinen Erfolg haben können. Aus § 32a Abs. 2 SGB XII resultiert vielmehr eine Pflicht des Sozialhilfeträgers, die Zahlung an die Krankenkasse zu leisten. Ob und ggf. wie die Klägerin diese Pflicht gerichtlich durchsetzen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da diese Frage nicht die angegriffenen Beitragsbescheide betrifft.
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Darüber hinaus ist für das Gericht nicht erkennbar, ob die Problematik aktuell noch Bestand hat oder ob nach der Änderung der Zahlungsdaten durch die Beigeladene zu 2 nunmehr die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können und daher keine Mahnungen mehr produziert werden.
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In jedem Fall sollte es – unabhängig davon, dass dies nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist – zwei Trägern öffentlicher Verwaltung möglich sein, untereinander Zahlungen so zu bewerkstelligen, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den Bürger haben. Dies erst Recht nach einer scheinbar jahrelangen Auseinandersetzung darüber."
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Es kann nur nochmals betont werden, dass eine Direktzahlung, wie sie § 32a Abs. 2 SGB XII regelt, nach dem Willen des Gesetzgebers die Bedarfsdeckung durch eine unmittelbare Zahlung vom ausführenden Träger an Empfangsberechtigte zugunsten leistungsberechtigter Personen herbeiführen soll (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 96). Im Falle von Beiträgen bleibt dabei Beitragsschuldner weiterhin der Versicherte (vgl. BT-Drs. 19/9692, S. 95). Dies wird auch deutlich, wenn man berücksichtigt, dass das Gesetz durchaus auch Fälle kennt, in denen eine Schuldbefreiung geregelt wird (z.B. § 174 Abs. 3 SGB III). Genau das macht § 32a Abs. 2 SGB XII jedoch nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
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