Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 34/25

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Umstritten ist eine Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens.

2

Die 19.. geborene, erwerbsfähige Klägerin stand jedenfalls seit dem 1. November 2023 beim Beklagten im Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie wohnte zunächst mit ihrer Schwester zusammen. Zum 1. Februar 2024 zog sie mit Zustimmung des Beklagten innerhalb dessen Zuständigkeitsbereichs um in eine Genossenschaftswohnung im xxxxx, für die Genossenschaftsanteile im Wert von 1.800 Euro zu erwerben waren.

3

Mit Bescheid vom 9. Februar 2024 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Erwerb dieser Genossenschaftsanteile ein Darlehen in Höhe von 1.800 Euro. In den diesem Bescheid beigefügten Darlehensbedingungen war erläutert, dass der Rückzahlungsanspruch nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folge, gegen den Anspruch der Darlehensnehmerin auf den Regelbedarf in Höhe von 5 % dieses Bedarfs aufgerechnet und ein gesonderter Aufrechnungsbescheid erteilt werde. Ebenfalls am 9. Februar 2024 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag, mit dem die Klägerin zur Sicherung des Darlehens ihren bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft bestehenden Anspruch auf Auszahlung der Anteile an den Beklagten abtrat.

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Am 8. April 2024 erließ der Beklagte einen Aufrechnungsbescheid. Unter Hinweis auf die Regelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II und die Regelbedarfshöhe von 563 Euro wurde festgelegt, dass ab dem 1. Mai 2024 ein Betrag von monatlich 28,15 Euro gegen die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werde. Mit Bescheid vom 23. April 2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Oktober 2024 und bestimmte dabei, dass ein Betrag von 28,15 Euro an den Beklagten selbst ausgezahlt werde.

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Die Klägerin schrieb den Beklagten unter dem 12. April 2024 an und bat um Erklärung, warum die Kaution von ihren Leistungen abgezogen werden würde. Soweit sie wisse, sei eine Kaution erst zurückzuzahlen, wenn man einen Job habe, der ausreichend bezahlt werde. Mit Schreiben vom 11. Mai 2024 bat die Klägerin den Beklagten ausdrücklich darum, die Entscheidung über die Aufrechnung rückgängig zu machen und das Geld für die Wohnungskaution nicht von ihrer Leistung abzuziehen. Dieses Schreiben wertete der Beklagte als Widerspruch gegen den Aufrechnungsbescheid vom 8. April 2024.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf die Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach sei der Darlehensrückforderungsanspruch ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folge, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Diese Vorschrift habe er, der Beklagte, richtig angewendet.

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Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 bat die Klägerin den Beklagten erneut darum, die Entscheidung vom 31. Mai 2024 über die monatliche Aufrechnung in Höhe von 28,15 Euro noch einmal zu überdenken. Der Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2024 und verwarf diesen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2024 als unzulässig: Gegen einen Widerspruchsbescheid sei kein weiterer Widerspruch, sondern eine Klage statthaft.

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Am 19. Juni 2024 hat Klägerin beim Sozialgericht Hamburg um Eilrechtsschutz nachgesucht und sich gegen den Abzug von 28,15 Euro von ihren laufenden Leistungen gewandt. Dabei hat sie den Aufrechnungsbescheid vom 8. April 2024 sowie die beiden Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2024 und 11. Juni 2024 vorgelegt. Das Eilverfahren wurde beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 22 AS 1371/24 ER geführt. Das Sozialgericht hat das Rechtsschutzersuchen der Klägerin darüber hinaus auch als Klage gewertet.

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Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Abzug von 28,15 Euro habe große Auswirkungen auf ihre finanzielle Situation. Er beeinflusse ihre körperliche und seelische Lebensqualität negativ, weil er die Leistungen unter das Existenzminimum senke. Sie sei bereit und werde die Kaution zahlen, wenn sie einen Job habe, dessen Einkommen ihr dies ermögliche. In dem zwischen ihr und dem Jobcenter geschlossenen Vertrag sei nicht vorgesehen, dass Abzüge von der laufenden Leistung erfolgen würden. Der Mitarbeiter des Beklagten habe ihr mündlich zugesichert, dass sie erst zahlen müsse, wenn sie einen gut bezahlten Job finde. Dies sei schriftlich jedoch nicht festgehalten worden.

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Im Rahmen des Eilverfahrens hat der Beklagte erklärt, er werde die aufschiebende Wirkung der Klage beachten. Die in den Monaten Mai und Juni 2024 zunächst im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Beträge hat der Beklagte der Klägerin im Juli 2024 ausgezahlt, ab August 2024 ist kein Einbehalt mehr erfolgt. Die Klägerin hat das Eilverfahren daraufhin für erledigt erklärt.

11

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2025 abgewiesen. Der Bescheid vom 8. April 2024 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der Begründung werde auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 8. April 2024 und 31. Mai 2024 verwiesen.

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Am 5. Februar 2025 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Sie trägt vor, sie habe mit dem Jobcenter einen Vertrag über die Kaution geschlossen. In diesem sei kein Hinweis auf die Möglichkeit der Anrechnung der Zinsen auf das Bürgergeld enthalten. Deshalb dürfe eine Anrechnung nicht erfolgen. Außerdem habe das Sozialgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Mitarbeiter des Beklagten ihr mündlich zugesichert habe, dass sie Zinsen nur zahlen müsse, wenn sie selbst dazu in der Lage sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seien mündliche Vereinbarungen rechtswirksam. Als Flüchtling aus der U. habe sie ein Recht auf Gleichbehandlung. Die Entscheidung des Sozialgerichts verletze sie in ihrer Menschenwürde.

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Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, in dem Darlehensbescheid sei durchaus darauf hingewiesen worden, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung getilgt werde. Der Abtretungsvertrag nehme Bezug auf den Darlehensbescheid. Für eine abweichende Zusicherung seitens eines Mitarbeiters gebe es keine Hinweise in der Akte, eine solche Erklärung würde zudem den gesetzlichen Regeln widersprechen.

14

Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 hat die Vermieterin der Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, die Klägerin habe ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft zum 31. Dezember 2025 gekündigt. Das Guthaben in Höhe von 1.800 Euro könne infolge der Abtretung im Juli/August 2026 an den Beklagten ausgezahlt werden. Zum 1. April 2025 ist die Klägerin in die U. verzogen. Seitdem erhält sie keine Leistungen des Beklagten mehr.

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Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

16

Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen (Schreiben vom 16.6.2025), dass angesichts dessen, dass infolge des Ausscheidens der Klägerin aus dem Leistungsbezug keine Aufrechnung erfolgen könne und auch in der Vergangenheit keine Leistungen im Wege der Aufrechnung einbehalten bzw. die zunächst einbehaltenen Leistungen später wieder an die Klägerin ausgekehrt worden seien, nicht erkennbar sei, dass von dem Aufrechnungsbescheid vom 8. April 2024 noch negative Folgen für die Klägerin ausgingen und sie gebeten, mitzuteilen, ob sie die Berufung zurücknehme. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt (Schreiben vom 23.6.2025), sie wolle das Verfahren fortführen. Sie fühle sich vom Beklagten gedemütigt, psychisch oder Druck gesetzt und systematisch in ihren Rechten verletzt.

17

Die Klägerin hat schriftsätzlich zuletzt sinngemäß beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2024 rechtswidrig ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

23

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin zu dem Verhandlungstermin am 16. Januar 2026 nicht erschienen war. Die Klägerin war zu dem Termin mit Schreiben vom 26. September 2026, der von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt am 2. Oktober 2025, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne.

24

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

25

Die Klage war zunächst als Anfechtungsklage erhoben, gerichtet auf die Aufhebung des Aufrechnungsbescheids vom 8. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2024. Zwischenzeitlich hat sich der Aufrechnungsbescheid jedoch erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X), denn mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Leistungsbezug gehen von ihm keine Rechtswirkungen mehr aus. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG), gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufrechnungsbescheids, umgestellt. Die Änderung des entsprechenden Klageantrags ist nicht als Klageänderung anzusehen (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG, vgl. BSG v. 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - Rn. 14) und damit auch im Berufungsverfahren ohne weitere Voraussetzungen zulässig.

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Es fehlt jedoch an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sieht vor, dass das Gericht im Falle der Erledigung eines Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil (nur dann) ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift setzt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur voraus (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 131 Rn. 10a). Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein entsprechendes Interesse wird typischerweise angenommen bei einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis oder einem Rehabilitationsinteresse. Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte gegeben sein.

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Keine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. Wiederholungsgefahr ist angesichts dessen, dass die Klägerin nicht mehr im Leistungsbezug steht und sich nicht einmal mehr in Deutschland aufhält, nicht gegeben. Eine Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Auch ein Rehabilitationsinteresse oder ein tiefgreifender Eingriff in Grundrechte lassen sich nicht feststellen. Die Klägerin rügt zwar, die Entscheidung über die Aufrechnung verletze sie in ihrer Menschenwürde, sie fühle sich diskriminiert und schwer in ihrer Existenz getroffen. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufrechnungsentscheidung des Beklagten tatsächliche eine solche Grundrechtsverletzung einhergeht. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. November 2018 (B 14 AS 31/17 R) entschieden, dass der Aufrechnung (nach damals geltender Rechtslage sogar in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs) zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüberstünden. Auf die Ausführungen in den dortigen Urteilsgründen, die sich auf Darlehen für Genossenschaftsanteile übertragen lassen, wird Bezug genommen. Soweit die Klägerin eine Diskriminierung rügt, lässt sich eine solche ebenfalls nicht erkennen. Im Fall der Gewährung von Darlehen für Mietkautionen bzw. Genossenschaftsanteilen ist im Regelfall eine Aufrechnung durchzuführen, die Klägerin ist insoweit nicht anders behandelt worden als andere Leistungsempfänger auch.

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Im Übrigen war der Aufrechnungsbescheid vom 8. April 2024 aber auch rechtmäßig. Der Beklagte hat mit ihm die gesetzliche Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, zutreffend umgesetzt. Nach dieser Vorschrift werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt und solange, wie Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Genau das hatte der Beklagte hier verfügt. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei von einem Mitarbeiter des Beklagten mündlich etwas anderes zugesagt worden, führt dies – unabhängig davon, ob es eine solche Zusage tatsächlich gegeben hat oder nicht – zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Zusicherung ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde. Auf die Vorschriften über den Vertragsschluss nach dem BGB kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, denn hier geht es nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt, den Aufrechnungsbescheid.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

30

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.


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