Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 295/22 D

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 18. November 2022, S 39 AS 3659/19, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 17. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit der von der Klägerin zu ersetzende Betrag 5.282,11 € übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs (5.725,15 €), den der Beklagte wegen der Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses erlassen hat.

2

Die 1987 geborene Klägerin hat einen Masterabschluss in Wirtschaftspsychologie und war in verschiedenen Unternehmen im Bereich Marketing tätig. Sie lebte im Streitzeitraum mit ihrer im September 2015 geborenen Tochter und ihrem Ehemann zusammen. Die Familie der Klägerin bezog im Jahr 2018 zunächst bis einschließlich September Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Am 23. August 2018 unterschrieb die Klägerin einen vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 befristeten Arbeitsvertrag mit der B.-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die Tätigkeit der Klägerin wurde als „Marketing & Communications Managerin“ bezeichnet. Das Brutto-Monatsgehalt betrug 3.500,00 €. Im Arbeitsvertrag wurde u.a. Folgendes vereinbart:

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„Zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter wird vereinbart, dass die vertragsgerechte Ausführung der Tätigkeit des Mitarbeiters mit erheblicher Reisetätigkeit, auch in das Ausland, verbunden ist.“ (§ 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages)

5

„Aufgrund der Tätigkeit des Mitarbeiters erbringt er seine Arbeitsleistung zu einem erheblichen Anteil bei Kunden bzw. an Projektstandorten, die bundesweit und auch im Ausland befindlich sind. Der Mitarbeiter ist daher verpflichtet, seine Arbeitsleistung im Rahmen längerfristiger Einsätze bei Kunden bzw. Projekten, ggf. auch weltweit, zu erbringen. (…)“ (§ 2 des Arbeitsvertrages)

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„Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt vierzig (40) Stunden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit […] sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und der Einteilung der Gesellschaft. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei betrieblichem Bedarf Samstagsarbeit und, soweit rechtlich zulässig, in Ausnahmefällen Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten.“ (§ 3 des Arbeitsvertrages)

7

Am 1. Oktober 2018 begann die Klägerin ihre Tätigkeit bei der GmbH. Während ihrer Probezeit (Ende November 2018) reichte sie die Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 10. Dezember 2018 ein und meldete sich am 26. November 2018 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitssuchend. Mit Schreiben vom 29. November 2018 – beim Beklagten eingegangen am 4. Dezember 2018 – beantragte die Klägerin für ihre Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II „zum 10. Dezember 2018“.

8

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 und fügte als Begründung an: „Bis zur Klärung, ob Ihre eigene Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt wird, erfolgt die Bewilligung der Leistung vorläufig.“ Im Dezember 2018 erhielt die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis noch 715,91 € netto (1.129,03 € brutto). Mit Bescheid vom 4. Januar 2019 änderte der Beklagte unter Beibehaltung der Vorläufigkeit den Bescheid vom 7. Dezember 2018 ab.

9

Am 10. Januar 2019 stellte der Beklagte die Zahlungen von Leistungen nach dem SGB II vorläufig ein, da die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben könne. Mit E-Mail vom 29. Januar 2019 reichte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten ein und führte aus, sie bekomme zwar ALG I, aber durch ihre Kündigung habe sie voraussichtlich für 12 Wochen Sperrzeit. Für den Monat Februar 2019 benötige die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin noch Leistungen nach dem SGB II. Sie hoffe, zum 1. März 2019 wieder arbeiten zu können.

10

Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 hörte der Beklagte die Klägerin zur Geltendmachung eines Ersatzanspruches bei sozialwidrigem Verhalten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 an. Der Beklagte eröffnete der Klägerin die Gelegenheit, sich bis zum 16. Februar 2019 zu äußern und führte in diesem Schreiben u.a. aus:

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„Nach meiner Kenntnis haben Sie Ihre und die Hilfebedürftigkeit der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig sowie ohne wichtigen Grund herbeigeführt. (…)

12

Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie durch Ihr Verhalten die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt, so dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist.

13

** Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. **“

14

Am 6. Februar 2019 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten schriftlich:

15

„Ich war gezwungen, den Job in der Unternehmensberatung […] zu kündigen, da der Job anders war als vorher besprochen und die Tätigkeit diverse Veranstaltungen und Meetings nach 18 Uhr erforderte, die nicht mit meiner Tochter vereinbar waren. Ich habe die Arbeitslosigkeit sofort angemeldet und ALG beantragt, daher sehe ich keinen Grund für ein sozialwidriges Verhalten.“

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In einem dem Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2019 beigefügten Fragebogen erklärte die Klägerin am 6. Februar 2019 schriftlich:

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1. Bitte schildern Sie ausführlich die Gründe, die Sie dazu bewogen haben, das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag zu beenden:

18

Wie schon beim Antrag auf ALG erklärt, war der Job nicht vereinbar mit meiner Familie. Mein Chef war der vorsitzende Geschäftsführer und daher nie anzutreffen. Mir wurde gedroht, dass ich meine Arbeit nicht gut genug mache und Abendtermine in den Kalender gestellt. Die Beendigung war die einzige Möglichkeit.

19

2. Haben Sie versucht, die angeführten Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu beseitigen?

Ja.

20

Wenn ja, beschreiben Sie bitte den unternommenen Versuch.

21

Versucht zu verstehen, welche Arbeitsweise Herr [P.] verlangt und Abendtermine freiwillig wahrgenommen. Trotzdem schien Herr [P.] massiv unzufrieden mit mir gewesen zu sein.

22

Wenn nein, begründen Sie bitte, warum sie keinen Versuch unternommen haben.

23

Mein Vorgesetzter war nie da und die Termine nach Feierabend angeblich notwendig. Ich suche lieber einen anderen Job, der normale Arbeitszeiten beinhaltet. Entnehmen Sie bitte meinem lückenlosen Lebenslauf, dass ich arbeitswillig und hochqualifiziert bin – auch mit kleinem Kind (3 ½).

24

3. Gab es Möglichkeiten, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden?

25

Nein. (…)

26

Wenn nein, begründen Sie bitte, warum sie keinen Versuch unternommen haben.

s.u.

27

4. Ich möchte folgende Gesichtspunkte vortragen, aus denen ich für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund habe:

28

Bitte tragen Sie alle Gründe vor, die Sie aus ihrer Sicht zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt haben. Auch persönliche Umstände können zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.

29

Ich sah keinen anderen Ausweg, außerdem hat mein Vorgesetzter massiven Druck ausgeübt. Gerne können Sie ihn selbst dazu befragen: Herr [P.].“

30

Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 bewilligte die BA der Klägerin vorläufig ALG I ab dem 1. April 2019 bis zum 3. Dezember 2019 in Höhe von täglich 36,37 € und stellte fest, dass für die Zeit vom 11. Dezember 2018 bis zum 4. März 2019 eine Sperrzeit von 12 Wochen gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe. Im Bescheid führte die BA auf, dass für die Zeit vom 11. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 ein vorläufiger Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers bestehe.

31

Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin endgültig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 und gewährte dabei für den Monat Dezember 2018 Leistungen i.H.v. 1.074,74 €, für die Monate Januar 2019 bis März 2019 i.H.v. 1.508,74 € monatlich, für den Monat April 2019 i.H.v. 457,63 € und für den Monat Mai 2019 i.H.v. 427,64 €. Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 hob der Beklagte ohne Nennung einer Rechtsgrundlage die Bescheide vom 7. Dezember 2018, vom 4. Januar 2019 und vom 25. Februar 2019 ab dem 1. April 2019 ganz auf und führte als Begründung an „Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Mit Bescheid vom 18.02.2019 haben Sie eine Sperrzeit bei Arbeitslosengeld erhalten.“

32

Mit Schreiben vom 4. März 2019 forderte der Beklagte die BA auf, für den Zeitraum ab dem 5. März 2019 bis zum 31. März 2019 die Erstattungsforderung i.H.v. 951,96 € bis zum 21. März 2019 zu überweisen. Dies bestätigte die BA mit Schreiben vom 14. März 2019.

33

Mit Bescheid vom 17. April 2019 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Ersatzanspruch i.H.v. 6.592,32 € geltend und forderte sie auf, diesen bis zum 5. Mai 2019 zu überweisen. Im Bescheid wurde wörtlich ausgeführt:

34

„das Jobcenter team.arbeit.hamburg stellt hiermit fest, dass Sie zum Ersatz der Ihnen und den Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft ab 11. Dezember 2018 erbrachten Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 6.592,32 Euro verpflichtet sind.“

35

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Klägerin und den Personen in ihrer Bedarfsgemeinschaft seien „ab dem 11. Dezember 2018 Geldleistungen nach dem SGB II bewilligt“ worden. Die Klägerin habe ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, indem sie ihr Einkommen oder Vermögen vermindert habe, weil sie ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe. Sie habe dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil sie dieses vorher nicht mit der Arbeitsvermittlung abgesprochen habe und keine wichtigen Gründe hierfür vorgetragen habe. Für das Verhalten der Klägerin sei kein wichtiger Grund ersichtlich, weil ihr unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein anderes Verhalten habe zugemutet werden können. Aufgrund ihres sozialwidrigen Verhaltens seien Zahlungen gewährt worden. Die Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2019 sei nicht geeignet, den Eintritt der Ersatzpflicht abzuwenden. In der Berechnungstabelle des Bescheids vom 17. April 2019 wurde hinsichtlich des Monats Dezember 2018 der Zeitraum „01.12.2018 - 31.12.2018“ mit dem Zusatz „Ersatzanspruch: ganz“ aufgeführt. Die im Bescheid enthaltenen Tabellen zu den erbrachten Leistungen bzw. zur Höhe des Ersatzanspruchs waren hinsichtlich der aufgeführten Summen identisch und listeten für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 die an die drei Personen der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen getrennt nach Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), Beiträgen zur Krankenversicherung, Beiträgen zur Pflegeversicherung auf. Die für Regelbedarf und KdU geltend gemachten Beträge entsprachen dabei den im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2019 gewährten Beträgen.

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Gegen den Bescheid vom 17. April 2019 legte die Klägerin am 25. April 2019 Widerspruch ein. Sie führte wörtlich aus:

37

„Ich hatte im Dezember aus der Not heraus ALG II beantragt, da ich eine Sperrzeit für 12 Wochen vom Arbeitsamt bekommen habe, da im Bescheid vom Arbeitsamt stand, dass ich Arbeitslosengeld II beantragen solle, wenn mein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. In diesem Zusammenhang verstehe ich nicht Ihr gestriges Schreiben, wir müssten die Ersatzleistungen zurückzahlen. (…) Sanktionen kann ich prinzipiell verstehen, eine Aufforderung zum Zurückzahlen einer Ersatzleistung kann ich in keiner Weise verstehen.“

38

Nach Absolvieren eines Jobcoachings begann die Klägerin im Juni 2019 für zwei Jahre eine neue Tätigkeit im Bereich Personalberatung in Vollzeit, jedoch mit geregelten Arbeitszeiten zwischen 8.00 bis 17.00 Uhr.

39

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2019 reduzierte der Beklagte die Erstattungssumme auf 5.725,15 €, da die von der BA erhaltene Erstattungssumme i.H.v. 951,96 € fälschlicherweise noch nicht auf die Gesamtforderung angerechnet worden sei. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch jedoch zurück. Zur Begründung führte er aus, als die Klägerin die Kündigung ihrem Arbeitgeber überreicht habe, sei ihr bewusst gewesen, dass sie nunmehr kein Einkommen erzielen und damit hilfebedürftig sein werde. Eine andere Beschäftigung habe die Klägerin nicht in Aussicht gehabt. Die Eigenkündigung stelle ein objektiv sozialwidriges Verhalten dar, insbesondere dann, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht in Aussicht stehe. Durch die Eigenkündigung werde der Wegfall der Existenzgrundlage – des bedarfssichernden Einkommens – bewusst in Kauf genommen und damit die Existenz gefährdet. Die Eigenkündigung sei auch ohne wichtigen Grund erfolgt. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Arbeit nicht mit ihrer Familie vereinbar gewesen sei, so würden keine konkreten Anhaltspunkte genannt. Angesichts dessen, dass die Klägerin einen Partner habe und mithin nicht alleinerziehend sei, könne eine pauschale Nichtvereinbarkeit zwischen Arbeit und Familie hier nicht angenommen werden. Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich zu erbringende Tätigkeit eine andere gewesen sei als ausgeschrieben und der Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung der Klägerin trotz Wahrnehmung von Abendterminen unzufrieden gewesen sei, könne eine Kündigung ohne ein vorangegangenes klärendes Gespräch, sei es mit dem Geschäftsführer oder seiner Stellvertretung, so nicht anerkannt werden. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, auf ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertretung zu bestehen. Ebenso wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich an ihre zuständige Arbeitsvermittlung des Beklagten oder der BA zu wenden und ein Vorgehen zu besprechen. Abgesehen davon habe sich die Klägerin auch um eine andere Beschäftigung bemühen können. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei auch kausal für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, weil der Anspruch auf ALG I infolge dieses Verhaltens für die Dauer von 12 Wochen gesperrt worden sei und die Existenzsicherung der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht auf andere Weise habe gesichert werden können.

40

Am 28. Oktober 2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Ihr Vorgesetzter habe sie massiv unter Druck gesetzt. Die Termine außerhalb der Arbeitszeit seien nicht vereinbar gewesen mit ihrem Familienleben, insbesondere mit ihrer damals 3-jährigen Tochter. Ihr Mann sei wegen seiner Familie häufig im L., daher sei sie größtenteils für die Betreuung der Tochter zuständig. Gespräche mit dem Geschäftsführer hätten stattgefunden, allerdings habe die Erwartungshaltung bestanden, dass sie auch an Meetings am Abend teilnehme, in kurzer Zeit in ihrer Freizeit Bücher lese und Präsentationen dazu vorbereite.

41

Der Beklagte hat vorgetragen, eine Eigenkündigung stelle ein Musterbeispiel des sozialwidrigen Verhaltens dar. Es habe der Klägerin klar sein müssen, dass im Falle der Kündigung die Familie nicht mehr ernährt werden konnte und damit staatliche Leistungen notwendig werden würden. Im Übrigen müsse jedem klar sein, dass ein Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres ohne Anschlussbeschäftigung gekündigt werden könne, wenn weder Vermögen noch Rücklagen vorhanden seien. Wenn dies der Klägerin nicht klar gewesen sein sollte, sei dies zumindest als grob fahrlässige Unkenntnis zu werten.

42

Das Sozialgericht hat am 28. Oktober 2022 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Klägerin hat dabei auf Befragen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung die nächsten Monate finanziell vorgestellt habe, erklärt: „Ich habe wenig darüber nachgedacht. Im Vordergrund stand, dass der Job keinen Sinn macht. An die Finanzen habe ich nicht gedacht. Mir ging es darum, dass ich keine Perspektive im Unternehmen gesehen habe, beispielsweise eine Entfristung oder Ähnliches. Ich wollte nur aus dem Unternehmen raus.“ Weiter hat sie angegeben, ihr sei bekannt, dass es Arbeitslosengeld I gebe. Da sie bereits vorher im Marketing schon einige Jobs ausprobiert habe, habe sie auch zuvor schon einmal Arbeitslosengeld I bekommen. Sie habe daher gedacht, auch in diesem Fall Arbeitslosengeld I zu erhalten. Für die weiteren in diesem Termin getätigten Angaben wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 28. Oktober 2022 Bezug genommen.

43

Mit Urteil vom 18. November 2022 hat das Sozialgericht ohne weitere mündliche Verhandlung der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom 17. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 sei materiell rechtswidrig. Es fehle bereits an der objektiven Sozialwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin. Das Bundessozialgericht habe das Tatbestandsmerkmal des „sozialwidrigen Verhaltens“ unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dahingehend umschrieben, dass nur ein Verhalten umfasst werde und damit sozialwidrig sei, das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet sei bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stehe oder (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestehe (Verweis auf BSG, Urteil vom 16.4.2013 – B 14 AS 55/12 R, Rn. 20; Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 R, Rn. 16). Nicht jede Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands begründe zugleich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II. Die Vorschriften stünden vielmehr in einem Stufenverhältnis, nach dem auf die Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands regelhaft mit einer Minderung nach den §§ 31a und 31b SGB II zu reagieren und (nur) in einem besonderen Ausnahmefall zusätzlich ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend zu machen sei. Kennzeichen dessen sei, dass – deliktsähnlich – die in den Tatbeständen des § 31 SGB II ausgedrückten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Maß verletzt worden seien (Verweise auf BSG, B 14 AS 43/19 R, Rn. 14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.3.2021 – L 13 AS 161/20, Rn. 30). Folglich handele es sich – schon aus der Entstehungsgeschichte – bei § 34 SGB II um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand (Verweise auf BSG, Urteil vom 2.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn. 17; B 14 AS 43/19 R, Rn. 12, 17; LSG Hamburg, Urteil vom 3.2.2022 – L 4 AS 287/20, Rn. 21). Die Klägerin habe ihre Tätigkeit bei der GmbH durch Eigenkündigung innerhalb der Probezeit beendet. Hintergrund ihrer Kündigung sei nach Überzeugung des Gerichts zum einen, dass die Klägerin für sich – als damalige Alleinversorgerin der Familie – keine langfristige Perspektive im Marketingbereich des Unternehmens gesehen habe. Wie die Klägerin nachvollziehbar und überzeugend schildere, seien sich die drei Geschäftsführer der Gesellschaft bereits in der Frage der Firmenstrategie nicht einig gewesen, sodass sich das Marketing durch die Klägerin als schwierig dargestellt habe. Schließlich sei der Arbeitsvertrag der Klägerin auf ein Jahr befristet gewesen und es habe sich für sie auch keine Perspektive hinsichtlich einer Entfristung eröffnet. Zum anderen sei nach Überzeugung des Gerichts Grund für die Kündigung der Klägerin gewesen, dass sich die Tätigkeit bei der GmbH für sie nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich und örtlich anders dargestellt habe, als es ihr in mehreren Bewerbungsgesprächen vermittelt worden war. Die Klägerin habe überzeugend dargelegt, in den Bewerbungsgesprächen bei der GmbH angebracht zu haben, sie hole ihre Tochter aus der Kindertagesstätte ab und werde daher regelmäßig die Büroräume gegen 16.30/17.00 Uhr verlassen. Dass sie regelmäßig an Abendterminen in der Firma vor Ort bis ca. 21.00 Uhr habe teilnehmen müssen, sei für sie überraschend gewesen. An der Überzeugung des Gerichts ändere auch der zwischen der GmbH und der Klägerin schriftlich vereinbarte Arbeitsvertrag nichts, wonach die vertragliche Ausführung der Tätigkeit mit erheblicher Reisetätigkeit und die Ausübung zu einem erheblichen Anteil bei Kunden bzw. an Projektstandorten ggf. auch weltweit zu erbringen und bei betrieblichem Bedarf Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu leisten sei (§ 1 Abs. 2 und §§ 2, 3 des Arbeitsvertrages). Die Klägerin habe überzeugend vorgetragen, sie habe trotz des schriftlichen Arbeitsvertrages auf die Umsetzung der vorherigen mündlichen Absprachen vertraut. Grund der Kündigung sei für die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht, für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft – wie es der eindeutige Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II fordere – „Leistungen nach diesem Buch“ – also einen Leistungsbezug nach dem SGB II zu begründen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin im für das Vorliegen der objektiven Sozialwidrigkeit relevanten Zeitpunkt der Kündigung nicht „an die Finanzen“ gedacht und einfach nur „aus dem Unternehmen raus“ gewollt habe. Zum anderen sei der Klägerin nicht bewusst gewesen, dass sie im Falle einer Eigenkündigung aufgrund der dann eintretenden Sperrzeit vorerst kein Arbeitslosengeld (Leistungen nach dem SGB III), sondern vorläufig Leistungen nach dem SGB II erhalten werde (Arbeitslosengeld II). Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 6. Februar 2019 und aus dem Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 25. April 2019, wonach sie nur aus der Not heraus Arbeitslosengeld II beantragt habe, da im Bescheid der BA gestanden habe, bei Eintritt einer Sperrzeit bzgl. des Arbeitslosengeld I könne Arbeitslosengeld II beantragt werden, sofern der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Dass die Klägerin durch ihre Eigenkündigung möglicherweise die Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II (Weigerung, eine zumutbare Tätigkeit fortzuführen) oder des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (Ruhen des Anspruchs nach SGB III wegen Sperrzeit) erfüllt habe, führe nicht automatisch zur Einordnung ihres Verhaltens als objektiv sozialwidrig i.S.d. § 34 SGB II. Denn es sei durch die Eigenkündigung der Klägerin keine dem Stufenverhältnis von § 31 SGB II und § 34 SGB II entsprechende deliktsähnliche Verletzung der in den Tatbeständen des § 31 SGB II ausgedrückten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Maß ersichtlich. Vielmehr sei es im Hinblick auf die bei der Frage der objektiven Sozialwidrigkeit relevanten, von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade nicht zu missbilligen, dass die Klägerin frühzeitig eingeschritten sei, um die von ihr angetretene Tätigkeit im Marketing bei der GmbH abzubrechen und langfristig – hier sogar mithilfe eines Jobcoachings – im Bereich der Personalberatung Fuß zu fassen und die Tätigkeit mit ihrer persönlichen und familiären Lebenssituation in Einklang zu bringen. Dies habe die Klägerin auch erfolgreich umgesetzt. Dass die Klägerin ein Jobcoaching absolviert und seit Juni 2019 eine neue Tätigkeit in der Personalberatung angenommen habe, hätte der Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 in seine Erwägungen hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Sozialwidrigkeit mit aufzunehmen gehabt. Der Vortrag des Beklagten im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2022, die Eigenkündigung sei das Musterbeispiel des sozialwidrigen Verhaltens, sei zumindest seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. September 2020 (B 14 AS 43/19 R) überholt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes und eines etwaigen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit könnten mangels objektiver Sozialwidrigkeit dahinstehen.

44

Das Urteil vom 18. November 2022 ist dem Beklagten am 28. November 2022 zugestellt worden. Am 23. Dezember 2022 hat der Beklagte (Schreiben vom 16. Dezember 2022) Berufung eingelegt.

45

Der Beklagte und Berufungskläger vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er trägt zudem vor, es genüge für das Vorliegen der Sozialwidrigkeit, dass der Betreffende im Sinne eines objektiven Unwerturteils in zu missbilligender Weise die Leistungsgewährung an sich selbst herbeigeführt und damit seine Existenzgrundlage selbst unmittelbar beeinträchtigt habe. Die Klägerin habe aus Enttäuschung über ihren Job, den sie sich anders vorgestellt gehabt habe und der auch teilweise nach 18 Uhr auszuüben war, das Beschäftigungsverhältnis einseitig gelöst. Dies habe sie getan, obwohl sich aus dem Arbeitsvertrag deutlich ergeben habe, dass, sofern betriebliche Belange dies erforderten, sie Überstunden von bis zu 32 Stunden pro Monat zu leisten gehabt habe. Hierfür habe sie eine gesonderte Überstundenvergütung in Höhe von 700,00 € monatlich erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen wäre, die Beschäftigung fortzuführen, entweder bis zum Fristablauf am 30. September 2019, oder bis sie eine andere Arbeit für sich gefunden hätte. Insbesondere die von der Klägerin angeführte Kindesbetreuung bzw. das Abholen ihrer Tochter von der Kita habe ihr Ehemann genauso erledigen können, der zu der Zeit ohne Beschäftigung gewesen sei. Soweit sie hierzu vortrage, dass er sich des Öfteren im L. bei seinen Eltern aufgehalten habe, verfange das nicht. Es sei wenig lebensnah, dass ein erwerbsloser Hilfebedürftiger alle paar Wochen zu Besuch in den L. fliege. Aufgrund des finanziellen Aufwandes allein durch die Flüge dürfte sich dies auf wenige Male im Jahr beschränken. Ob ein solcher Besuch des Ehemannes gerade in der Zeit der Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der GmbH tatsächlich stattgefunden habe, habe die Klägerin bisher nicht nachgewiesen. In diesen Fällen hätten auch die Eltern der Klägerin das Kind abholen können, was sie auch tatsächlich getan hätten oder jedenfalls möglich gewesen sei. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach nicht jede Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands zugleich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründe, ergebe sich keine andere Bewertung. Die Ausführungen in dieser Entscheidung, insbesondere zum Stufenverhältnis, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im dort entschiedenen Fall habe es gerade keine Eigenkündigung gegeben, die unmittelbar zum Verlust des Einkommens und zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit geführt habe. Indem sich die Klägerin nach eigenen Angaben keine Gedanken gemacht habe, wovon sie und ihre Familie nach der Kündigung leben sollten, habe sie die Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zumindest billigend in Kauf genommen. Ein schwerwiegenderes Verhalten, das unmittelbarer in den Bezug staatlicher Fürsorgeleistungen führe, sei nicht denkbar. Das zusätzliche Fordern einer Deliktsähnlichkeit höhle den Anwendungsbereich des § 34 SGB II in unangemessener Weise aus. Fälle einer Eigenkündigung wären dann praktisch nicht mehr von § 34 SGB II erfasst. Der Beklagte halte es für ein Missverständnis der Entscheidung des Bundessozialgerichts, wenn man verlange, dass in Fällen der Eigenkündigung das weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Deliktsähnlichkeit erforderlich sei. Die Klägerin habe auch keinen wichtigen Grund für die Kündigung gehabt. Sie habe vor dem Sozialgericht erklärt: „Der Job hat so nicht gepasst und konnte so nicht weitergehen. Es war anders als vorher besprochen und anders als meine Erwartungen. Es gab zusätzlich noch keine wirkliche Strategie und daher war das Marketing schwierig umzusetzen. Die Geschäftsführer waren sich in der Strategie nicht einig. Es hätte nichts gebracht, weitere Gespräche zu führen. Es war mir vor allem aus diesen vielen Gründen klar, dass ich dort nicht weiterarbeiten kann, möchte und werde.“ Dass ihr der Job als solcher offenbar nicht gefallen habe, bedeute nicht, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre. Sie sei im Anschluss an die Kündigung fünf Monate ohne jede Beschäftigung oder Maßnahme gewesen. Ab dem 8. April 2019 habe sie eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger nach § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III begonnen, bevor sie zum 1. Juni 2019 in eine neue Beschäftigung eingetreten sei. Die Höhe des Ersatzanspruches sei mit Bescheid vom 17. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 zutreffend in Höhe von 5.725,15 € festgestellt worden.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

48

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

50

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass sie eine vollberufstätige Frau sei, die seit Jahren in Vollzeit arbeite und parallel dazu eine Vollzeit-Mutter einer bald 8-jährigen Tochter sei, dadurch also quasi zwei Vollzeit-Jobs habe. Sie wolle erneut darauf hinweisen, dass sie sich unmittelbar beim Arbeitsamt gemeldet habe und hierdurch ein Job-Coaching zu Stande gekommen sei, das sie erfolgreich in die Position als Personalberaterin gebracht habe, einen Job, den sie seit Juni 2019 erfolgreich und ununterbrochen ausführe. Eine Gefahr der Wiederholung bestehe also nicht. Der Beklagte wiederhole lediglich die bereits besprochenen Punkte, z.B. die Überstunden seien halb so wild gewesen oder die Kita-Zeiten kein Problem — darum gehe es hier nicht. Es gehe darum, dass der Job bei der GmbH keine Perspektive geboten habe und es einfach mehr Sinn gemacht habe, sich Unterstützung vom Arbeitsamt zu suchen und mit Hilfe eines Jobcoachings einen Job zu finden, der vereinbar sei und sich finanziell gleichzeitig auszahle.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2024, die übrige Prozessakte sowie die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist daher abzuändern.

53

I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

54

II. Die Berufung ist überwiegend begründet. Die angefochtenen Bescheide sind auf § 34 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; unveränderte Fassung seit 1. August 2016) zu stützen und auch der Höhe nach überwiegend rechtmäßig, so dass die Klage überwiegend abzuweisen ist.

55

1. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Ersatzanspruch bestehen keine Bedenken. Die gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung ist jedenfalls mit dem Erlass des Bescheides vom 17. April 2019 und der im Widerspruchsbescheid berücksichtigten Äußerung der Klägerin im Widerspruchsschreiben gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt – wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt.

56

2. Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde sowie überwiegend der Höhe nach materiell rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 SGB II ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung (§ 34 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde (§ 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

57

a. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung volljährig. Durch die Kündigung entfiel – abgesehen von einer nicht bedarfsdeckenden Restzahlung im Dezember 2018 – das Arbeitseinkommen, wodurch die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin im Sinne des § 9 SGB II als Voraussetzung der Leistungsgewährung herbeigeführt wurde.

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b. In der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses liegt ein sozialwidriges Verhalten. Für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist erforderlich, dass der bzw. die Betreffende – im Sinne eines objektiven Unwerturteils – in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19, Rn. 13). Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe, in denen sich ausdrückt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird. Aus der Wertung der §§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II i.V.m. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ergibt sich, dass eine ohne wichtigen Grund erfolgende Arbeitsaufgabe den Wertmaßstäben widerspricht. Denn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Dabei begründet nicht jede aus Sicht des SGB II nicht zu billigende Verhaltensweise zugleich einen Ersatzanspruch. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 R, Rn. 14 ff.)

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„stehen die Vorschriften vielmehr – soweit ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II an Verhalten anknüpfen soll, das schon Anlass für eine Leistungsminderung nach den §§ 31 ff SGB II gegeben hat – in einem Stufenverhältnis, nach dem auf die Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands regelhaft mit einer Minderung nach den §§ 31a und 31b SGB II zu reagieren und (nur) in einem besonderen Ausnahmefall zusätzlich ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend zu machen ist. Kennzeichen dessen ist, dass – deliktsähnlich – die in den Tatbeständen des § 31 SGB II ausgedrückten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Maß verletzt worden sind. [Rn. 14]

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[…] Maßgebend dafür ist nicht das Maß der Pflichtverletzung im Beschäftigungsverhältnis, sondern im Verhältnis zur Allgemeinheit, die als Solidargemeinschaft die Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzubringen hat. Mit Blick hierauf hat der erkennende Senat demzufolge im Anschluss an den 4. Senat des BSG und dessen Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 92a BSHG ein Verhalten als sozialwidrig angesehen, das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in "innerem Zusammenhang" stand oder bei dem (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand.“ [Rn. 16]

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Angesichts der schwerwiegenden Rechtsfolgen muss es sich um ein Fehlverhalten handeln, das nicht für jeden sperrzeitbegründenden Pflichtenverstoß in einem Beschäftigungsverhältnis vorausgesetzt ist, sondern den nur „durchschnittlichen Sanktionsfall“ übersteigt (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 R, Rn. 15).

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung (vgl. Urteil des Senats vom 30.9.2019 – L 4 AS 95/17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.4.2013 – L 19 AS 1303/12, Rn. 34f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 5/17, Rn. 15; Thurn in: Münder/Geiger/Lenze, LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 34 Rn. 15). Das Verhalten der Klägerin führte zum Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) und lief damit auch den Wertungen des SGB II zuwider (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II). Die Klägerin hat mit der Kündigung unmittelbar die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und damit der Einkommenserzielung herbeigeführt. Sie hat sich ohne konkrete Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis in die Arbeitslosigkeit begeben und dies, obwohl ihre Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt lediglich zwei Wochen betrug. Die Klägerin durfte nicht einfach darauf vertrauen, umgehend ein neues Beschäftigungsverhältnis finden und antreten zu können. Bemühungen in diese Richtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung sind auch nicht vorgetragen.

63

c. Die Anforderung des Bestehens eines Stufenverhältnisses zu einem nicht sozialwidrigen sanktionsbegründenden Fehlverhalten (Ausnahmecharakter) ist erfüllt. Die Ausführungen des BSG (Urteil vom 3.9.2020, a.a.O., Rn. 14 ff.) zielen erkennbar auf den dortigen Fall (Kündigung durch Arbeitgeber eines Taxifahrers wg. Cannabis-Konsum) und auf die Einstufung von Pflichtverletzungen im Beschäftigungsverhältnis, die zu Sanktionen führen. Aus der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass es bei Verhalten, das bereits „in seiner Handlungstendenz auf den Wegfall der Erwerbsmöglichkeit“ gerichtet ist (BSG, a.a.O., Rn. 16, dortige Variante (1)), auf weitere Abstufungen oder einen Ausnahmecharakter innerhalb dieser Fallgruppe ankommen soll. Eine Eigenkündigung ist in aller Regel nach der Handlungstendenz auf den Wegfall der (aktuellen) Erwerbsmöglichkeit gerichtet. Die Erfüllung des Sanktionstatbestandes aus § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III kommt in Betracht, wenn „die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)“. Ein Stufenverhältnis ist hier in der Differenzierung von Eigenkündigung („gelöst“ = höhere Stufe) und arbeitsvertragswidrigem Verhalten (niedrigere Stufe) zu sehen. Außerdem kommt in Betracht, dass der Sperrzeittatbestand insgesamt durch „nur“ grob fahrlässiges Verhalten erfüllt wird. Für die Eigenkündigung, die vorsätzlich erfolgt, kann insofern eine herausgehobene Stellung begründet werden. Schließlich kommen noch quantitative Aspekte in Betracht, also z.B. die Eigenkündigung eines bloßen Zuverdienstes im Verhältnis zur hier vorliegenden Eigenkündigung der Alleinverdienerin mit bedarfsdeckendem Einkommen.

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d. Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass Ersatzpflichtige die Folgen ihres Verhaltens entweder vorausgesehen oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben, wenn es sich also hätte aufdrängen müssen, dass ein Verhalten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verursachen wird (Verschulden hinsichtlich der Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen). Zum Verschulden hat das BSG zudem festgehalten, „dass sich – im Sinne eines Wissenselements – vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verhält, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist“ (Verschulden hinsichtlich der Sozialwidrigkeit, s. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 R, Rn. 17). Die Klägerin wusste, dass eine Kündigung unmittelbar zur Arbeitslosigkeit führt. Sie hätte entsprechend ihres Bildungsstandes bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch erkennen können, dass ihr Verhalten unmittelbar mit dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit verbunden sein würde. Mit dem Eintritt einer Sperrzeit musste sie angesichts der Eigenkündigung – bei Fehlen unzumutbarer Arbeitsbedingungen – rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie über finanzielle Mittel verfügte, die den Hilfebedarf hätten decken können, sind nicht ersichtlich. Sie musste daher damit rechnen, ab Ende des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld II angewiesen zu sein. Soweit die Klägerin seinerzeit – wie im Erörterungstermin beim Sozialgericht angegeben – davon ausgegangen ist, sie würde (ggf. auch bedarfsdeckend) Arbeitslosengeld nach dem SGB III erhalten, war dies nach Überzeugung des Senats zumindest grob fahrlässig. Die Klägerin hat im genannten Termin auf die Frage, wie sie sich die Monate nach der Kündigung finanziell vorgestellt habe, u.a. mitgeteilt: „Ich habe wenig darüber nachgedacht. Im Vordergrund stand, dass der Job keinen Sinn macht“. Auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin in vergleichbarer Weise dahingehend geäußert, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor allem das Fehlen einer langfristigen Perspektive ausschlaggebend war und sie sich über die Existenzsicherung ihrer Familie im Folgezeitraum keine näheren Gedanken gemacht habe. Indem sie sich in dieser Weise der Auseinandersetzung mit den Folgen ihrer Entscheidung verschlossen hat, hat sie die ihr obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße, also grob fahrlässig, verletzt. Die grobe Fahrlässigkeit erstreckt sich auch auf die Sozialwidrigkeit. Es drängt sich auf, dass eine Eigenkündigung ohne Anschlussbeschäftigung und gesicherte Eigenfinanzierung als sozialwidrig zu behandeln ist, sofern keine besonderen Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

65

e. Ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor. Zu der Frage, wann eine Arbeit zumutbar ist und daher kein wichtiger Grund vorliegt, das Beschäftigungsverhältnis (umgehend) zu lösen, kann auf die Wertungen des § 10 SGB II zurückgegriffen werden (Urteil des Senats vom 30.9.2019 – L 4 AS 95/17, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 162/17, Rn. 37; Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB II, 10. Ergänzungslieferung 2023, § 34 Rn. 39). Der wichtige Grund muss objektiv vorgelegen haben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.4.2013 – L 19 AS 1303/12, Rn. 41; Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 34 Rn. 33 m.w.N.). Die Klägerin hat angegeben, dass die Tätigkeit nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar gewesen sei, dass insoweit mündliche Absprachen vor Vertragsschluss vom Arbeitgeber nicht eingehalten worden seien und sie in dem Arbeitsverhältnis keine Perspektive, keinen Sinn mehr gesehen habe (und die im Nachgang entwickelten beruflichen Perspektiven und Tätigkeiten viel nachhaltiger zum Erfolg geführt hätten). Hinsichtlich der Kinderbetreuung hat sie im Erörterungstermin beim Sozialgericht angegeben, dass sie für das Abholen und Bringen der Tochter zuständig gewesen sei, weil ihr Mann viel im L. gewesen sei. Bei den Abendterminen habe ihr Mann auf die Tochter aufgepasst. Sie habe die Abendtermine alle wahrgenommen, ca. von 18 bis 21 Uhr und etwa alle zwei Wochen. Zu den Abwesenheiten des Ehemanns hat sich die Klägerin weiter wie folgt geäußert: „Mein Mann ist dort für die Belange der Familie hingereist in regelmäßigen Abständen, beispielsweise für die Hochzeit seiner Schwester. Es ist allerdings nicht so, dass ich hier bei dem Job der […] GmbH hätte sagen können, ‚bitte sei am Anfang mehr zu Hause‘, denn das Problem war hier nicht die Perspektive in diesem Job. Denn was mich gestört und auch schockiert hat, war die Uneinigkeit der Geschäftsführer über grundsätzliche Fragen der Strategie, die Auswirkungen auf das Marketing haben. […]“. Welche Rolle die Kinderbetreuung und die Abendtermine während der ca. siebenwöchigen Beschäftigung bis zur Kündigung gespielt haben, ist für den Senat nicht überzeugend dargelegt worden. Auch wenn es um die Kinderbetreuung geht, führen die Äußerungen der Klägerin immer wieder zurück zur fehlenden Perspektive im Arbeitsverhältnis. Soweit der Arbeitgeber Zusagen, die vor Vertragsschluss gegeben wurden, nicht eingehalten hat, wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, sich mit dem Arbeitgeber auseinanderzusetzen. Wenn sie der Auffassung war, dass der Arbeitgeber gegen vertragliche Vereinbarungen verstieß, hätte sie den betreffenden Anforderungen nicht nachkommen müssen. Der Wunsch der Klägerin nach beruflicher Veränderung mag verständlich gewesen sein. Gründe, die eine Fortführung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitgeber für sie objektiv unzumutbar gemacht hätten, hat sie im Ergebnis jedoch nicht vorgebracht. Ihre Beweggründe sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse der Solidargemeinschaft, dass hilfebedürftige Erwerbsfähige zunächst eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt sichern, bevor sie steuerfinanzierte Leistungen beziehen, überwiegen.

66

f. Auch ein Härtefall liegt nicht vor. Für das Vorliegen einer Härte i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind besondere Umstände erforderlich, die die Ersatzpflicht abweichend von der Regel als atypisch erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die es auch angesichts des Gesetzeszwecks, den Nachrang staatlicher Leistungen durchzusetzen, geboten erscheinen lassen, von einer Geltendmachung des Ersatzanspruchs ausnahmsweise abzusehen (vgl. Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, Rn. 65). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte hierfür erkennbar.

67

g. Der Beklagte hat für die Höhe der Ersatzforderung im Ansatz zutreffend die gesamten für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin erbrachten Leistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 berücksichtigt (s. zu den Einschränkungen sogleich unter III.). Bezüglich der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 5 SGB II mit zu erstattenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Ersatzforderung auch der Höhe nach gemäß § 232a, § 223 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) a.F. bzw. § 57 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) a.F. zutreffend ermittelt.

68

III. Der Klage ist allerdings hinsichtlich eines Teils der Ersatzsumme stattzugeben. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, soweit der darin festgesetzte, von der Klägerin zu erstattende Betrag 5.282,11 € übersteigt.

69

1. Der Ersatzbetrag ist gegenüber der im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Summe bereits rechnerisch nach unten zu korrigieren, weil die Differenz zwischen dem ursprünglich geforderten Betrag von 6.592,32 € und der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhaltenen Erstattungssumme von 951,96 € zu einem vom Widerspruchsbescheid (5.725,15 €) abweichenden Betrag von 5.640,36 € führt. Der ursprünglich geforderte Betrag von 6.592,32 € entspricht den gesamten für Dezember 2018 bis März 2019 gewährten Leistungen einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Mehr als diesen Betrag abzüglich der bereits von der BA erhaltenen Erstattung kann der Beklagte nicht ersetzt verlangen.

70

2. Die weitere Reduzierung ergibt sich daraus, dass sich der Ausgangsbescheid vom 17. April 2019 im Verfügungssatz auf die „ab dem 11. Dezember 2018 erbrachten Geldleistungen“ bezog. Ein Ersatz der für die Zeit vom 1. bis zum 10. Dezember 2018 erbrachten Leistungen ist damit nicht geregelt. Auch im ersten Satz der Begründung des Bescheids referiert der Beklagte, dass der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft „ab dem 11. Dezember 2018“ Geldleistungen nach dem SGB II bewilligt worden seien. Es kommt damit im Text zum Ausdruck, dass der Beklagte bei der Erstellung des Bescheids davon ausging, dass der Leistungsbezug erst am 11. Dezember 2018 begonnen hätte. Allerdings wird in den Tabellen zu den Bestandteilen der Gesamtforderung für den Dezember 2018 als Zeitraum jeweils „01.12.2018 bis 31.12.2018“ benannt und weder die für Dezember 2018 bewilligten noch die zur Erstattung vorgesehenen Leistungen berücksichtigen einen evtl. nur teilweisen Leistungsbezug im Dezember 2018. Im Widerspruchsbescheid bezeichnet der Beklagte den Ersatzzeitraum mit „Dezember 2018 bis März 2019“, ohne den 10. oder 11. Dezember 2018 zu thematisieren. Eine ggf. mögliche Heilung im Wege der Ersetzung durch Klarstellung im Widerspruchsbescheid (vgl. Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 33 Rn. 32) ist also nicht erfolgt. Damit ist der Ersatzanspruch um die Leistungen für die Zeit vom 1. bis zum 10. Dezember 2018 zu verringern. Die für die Kranken- und Pflegeversicherung erbrachten Leistungen verringern sich nicht, weil der Beklagte nach den o.g. Vorschriften im SGB V und SGB XI die Beiträge für den vollen Monat zu entrichten hatte. Der Erstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 11. bis zum 31. Dezember 2018. Nicht zu erstatten, also nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei der Klägerin verbleibend, sind die 10 Tage vom 1. bis zum 10. Dezember 2023. Zu erstatten sind für den Monat Dezember 2018 nur Leistungen für die 20 übrigen Tage, also 20/30 der gewährten Leistungen. Der zu ersetzende Betrag ist um weitere 358,25 € zu mindern (10/30 der Leistungen für Dezember 2018 gemäß dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 25.2.2019 i.H.v. 1.074,74 €).

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

72

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.


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