Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 229/25

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 27. Juni 2025, S 19 AS 1367/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten und begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

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Mit Bescheid vom 7. Januar 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 in Höhe von monatlich 1.000,50 Euro (449 Euro Regelbedarf, zzgl. Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 551,50 Euro).

3

Der Beklagte erlangte sodann Kenntnis davon, dass eine Frau K. dem Kläger am 6. Dezember 2021 einen Betrag von 500 Euro überwiesen hatte.

4

Nach vorheriger Anhörung des Klägers (Schreiben vom 23.3.2022) nahm der Beklagte deshalb mit Bescheid vom 4. Mai 2022 die mit Bescheid vom 7. Januar 2022 erfolgte Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2022 im Umfang von 470 Euro teilweise zurück und forderte vom Kläger Erstattung in eben dieser Höhe. Der Kläger habe am 6. Dezember 2021 von einem Dritten eine Zuwendung von 500 Euro erhalten, bei der es sich um eine einmalige Einnahme handele, die – nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro – im Januar 2022 anzurechnen sei.

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Der Kläger legte am 19. Mai 2022 Widerspruch ein. Ihm seien im Kalenderjahr 2021 Kosten für Medikamente in Höhe von knapp über 500 Euro entstanden. Dies sei dem Beklagten auch mitgeteilt worden. Frau K. habe diese Kosten durch die Zuwendung von 500 Euro übernommen.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2022, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, zurück.

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Der Kläger hat am 18. Juni 2024 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.

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Er hat u.a. den Bescheid vom 4. Mai 2022, den Widerspruchsbescheid vom 25. August 2022, eine Zahlungserinnerung über 470 Euro der Agentur für Arbeit R. und ein von ihm verfasstes Schreiben vom 4. Juni 2022 über den Nachweis von Medikamentenkosten übersandt und ausgeführt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Insoweit hat der Kläger eine durch die A. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigefügt, die sich auf den Zeitraum vom 12. Juni bis zum 10. Juli 2024 bezieht. In der Sache gehe es ihm um die Aufhebung der o.g. Bescheide. Die von Frau K. – seiner Großmutter – erhaltenen 500 Euro seien nicht als Geschenk zu betrachten, da er das Geld nachweislich für den Kauf von Medikamenten verwendet habe. In diesem Kontext sei auch zu erwähnen, dass der Beklagte es abgelehnt habe, eine Nebenkostenabrechnung in Höhe von 358,41 Euro zu übernehmen.

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Das Sozialgericht hat im Vorbringen des Klägers den Antrag erkannt,

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den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auch Leistungen in Höhe von 358,41 Euro zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Das Sozialgericht hat den Kläger auf eine Verfristung der Klage und fehlende Wiedereinsetzungsgründe hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig Klage zu erheben. Er sei psychisch krank gewesen, dies sei in der A. u.a. für den Zeitraum vom 3. August 2022 bis zum 11. April 2023 diagnostiziert worden. Das Sozialgericht hat den Kläger sodann erneut darauf hingewiesen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen alleine grundsätzlich nicht geeignet seien, ein fehlendes Verschulden bei der Versäumung der Klagefrist nachzuweisen. Der Kläger hat an seiner Klage festgehalten und einen Auszug eines Ambulanzbriefes der A. – Psychiatrische Institutsambulanz – vom 17. Mai 2023 übersandt, wonach er sich dort vom 29. Oktober 2020 bis zum 9. August 2021 sowie vom 3. August 2022 bis zum 11. April 2023 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in ambulanter Behandlung befunden habe.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei verfristet, Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor.

15

Der Kläger hat am 23. Juli 2025 Berufung eingelegt.

16

Er verfolgt sein Begehren weiter. Er habe wegen der Rücknahme der Leistungen einerseits und der Nichtanerkennung von Medikamentenkosten andererseits geklagt. Die Klage sei zulässig, der Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, weshalb die Nichteinhaltung der Klagefrist zu vernachlässigen sei. Zudem lägen Wiedereinsetzungsgründe vor. Er habe Klage erhoben, sobald er nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen sei.

17

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

18

Am 2. Februar 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

I. Die Berufung, über die der Senat in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden kann, weil die Sache übertragen worden ist (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG), ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2025 zu Recht abgewiesen.

21

Zutreffend hat das Sozialgericht zunächst dargelegt, dass die Klage vom 17. Juni 2024 gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. August 2022 nicht fristgerecht erhoben worden und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist.

22

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden, und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

23

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein; auch dies hat das Sozialgericht richtig dargestellt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere jene über eine ambulante psychiatrische Behandlung in der A. im Zeitraum vom 3. August 2022 bis zum 11. April 2023, legen kein anderes Ergebnis nahe. Allein der Umstand einer ambulanten Behandlung lässt nicht erkennen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, sich rechtzeitig an das Gericht zu wenden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass der Kläger seinerzeit durchaus in der Lage war, seine behördlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. So hat er etwa am 7. Dezember 2022 einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten gestellt. Es kann deshalb dahinstehen, dass der Kläger, ausgehend vom Ende der ambulanten Behandlung, die Klage auch nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, sondern mehr als ein Jahr später erhoben hätte.

24

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 358,41 Euro erstrebt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG wäre insoweit ein Verwaltungsakt Sachurteilsvoraussetzung; fehlt es an einer solchen Verwaltungsentscheidung, so ist die Klage unzulässig (BSG, Urteil vom 6.6.2023 – B 4 AS 4/22 R). So liegt es hier. Der Beklagte hat über einen gesonderten Antrag des Klägers auf Zahlung in der genannten Höhe nicht entschieden. Eine – nicht fristgebundene – Zahlungsklage als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG wäre hingegen unstatthaft. Sie würde voraussetzen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht. Über einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II hat indes stets ein Verwaltungsakt zu ergehen. Entschieden hatte der Beklagte indes über einen Antrag des Klägers auf Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachforderung seines Vermieters für das Abrechnungsjahr 2020. Der Beklagte hatte insoweit mit Bescheid vom 8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2022 nur die Heizkostennachforderung in Höhe von 47,97 Euro, nicht aber die Betriebskostennachforderung in Höhe von 358,41 Euro übernommen. Diese Entscheidung des Beklagten ist sodann Gegenstand des Klageverfahrens zum Aktenzeichen S 19 AS 7/25 und des anschließenden Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen L 4 AS 221/25 geworden, das mit Urteil vom 2. Februar 2025 abgeschlossen worden ist.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

26

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.


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