Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 39/25
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.1.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.2.
Die Revision wird nicht zugelassen.3.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 115.159,- Euro festgesetzt.4.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen.
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Der Kläger wurde durch das Amtsgericht Hamburg im September 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. In diesem Insolvenzverfahren meldete die Beklagte am 27.2.2019 eine nachrangige Forderung von 230.318,00 Euro zur Insolvenztabelle an, die aus Säumniszuschlägen gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für die Jahre 2001 bis 2019 auf in den Monaten Mai bis Juli 2001 nicht abgeführte Gesamtsozialversicherungsbeiträge bestand. Der Kläger bestritt die Forderung, weil der mit den Säumniszuschlägen verfolgte Erzwingungszweck nicht mehr greife.
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Am 4.8.2020 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, (nur) die Hälfte des angemeldeten Betrags, also 115.159 Euro durch einen Feststellungsbescheid zur Tabelle festzustellen, weil Säumniszuschläge eine Doppelfunktion hätten, zum einen Pauschalierung eines Verzugsschadenersatzes und zum anderen Druckmittel, aber die Druckmittelfunktion im Insolvenzverfahren nicht greife, sodass die Beklagte bereit wäre, die Hälfte der aufgelaufenen Säumniszuschläge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen.
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Mit Bescheid vom 26.11.2020 stellte die Beklagte entsprechend dieser Anhörung eine Forderung von 115.159 Euro zur Tabelle fest und erließ die Säumniszuschläge im Übrigen.
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Dem widersprach der Kläger am 14.12.2020. Insgesamt müssten die Säumniszuschläge vollständig erlassen werden. In einem eröffneten Insolvenzverfahren sei kein Druck mehr auf den Insolvenzschuldner auszuüben. Insofern könne es auch nicht billig sein, Säumniszuschläge als Insolvenzforderungen durchzusetzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass und warum der Erzwingungszweck – neben anderen Zwecken – 50 Prozent der Säumniszuschläge ausmachen soll. Auch ein konkreter Verwaltungsaufwand werde von der TK nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Säumniszuschläge komplett erlassen habe, sei zudem ein einheitliches Verwaltungshandeln zu erwarten.
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Im Rahmen eines Telefongesprächs am 11.1.2021 lehnte die Beklagte dem Kläger gegenüber einen weiteren Erlass der Säumniszuschläge ab. Hiergegen legte der Kläger am 1.2.2021 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2022 – beim Kläger eingegangen am 17.1.2022 – half der Widerspruchsausschuss der Beklagten dem Widerspruch nicht ab. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners hindere nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen. Insoweit könne aber ein Teilerlass (Erlass von Säumniszuschlägen zur Hälfte) in Frage kommen, wenn der Säumniszuschlag die Funktion des Druckmittels verliert, z. B. wenn die Insolvenzmasse zeitweise oder dauernd unzulänglich ist. Ein Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe komme nicht in Betracht. Im Übrigen sei es für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge unbeachtlich, ob die Einzugsstelle die Säumniszuschläge im Insolvenzverfahren oder nach dessen Beendigung überhaupt realisieren könne (Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur Erhebung von Säumniszuschlägen vom 9. November 1994, RdSchr. 94d, Tit. 7). Die Beklagte habe entsprechend zutreffend Säumniszuschläge in Höhe von 115.159 Euro gefordert. Ein weiterer Erlass nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV scheide aus, weil keine persönliche Unbilligkeit des Klägers vorliege. Auch bestehe nach der Rechtsprechung des BSG keine Vergleichbarkeit zwischen sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Säumniszuschlägen.
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Hiergegen hat der Kläger am 17.2.2022 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Beklagte habe spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüfen müssen, ob Billigkeitsmaßnahmen geboten wären, ihr Ermessen sei auf null reduziert. Zuvörderst könnten die Säumniszuschläge spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahren keinen Erzwingungszweck mehr verfolgen oder erreichen. Stelle man darauf ab, dass Säumniszuschlägen in der Sozialversicherung ein Doppelzweck zukomme, sei es vollkommen willkürlich anzunehmen, dass 50% der Säumniszuschläge auf den Erzwingungszweck entfielen und 50% auf den Zweck des Schadensausgleichs. Im Übrigen sei der Schadensausgleichszweck nicht konkretisiert. Außerdem hätte die Beklagte die Säumniszuschläge erlassen müssen, da sie verfassungswidrig hoch seien. Die Entscheidungen des BFH seien von grundsätzlicher Bedeutung für das BSG, da das BSG selbst (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2020, B 12 R 28/18 R) darauf abgestellt habe, dass mit der Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV der wesentliche Inhalt von § 240 Abgabenordnung (AO) übernommen worden sei und eine Anpassung an das Steuerrecht herbeigeführt werden solle.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.9.2024 (bei diesem Datum dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, denn an diesem Tag hat ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden, und dem Urteil vorgeheftet ist ein Posteingang vom 19. März 2025, die Schlussverfügung der Kammervorsitzenden stammt vom 21.3.2025) – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – abgewiesen. Die Bescheide vom 26.11.2020 sowie vom 11.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2022 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weiteren Erlass der (zweiten) Hälfte der Säumniszuschläge in Höhe von 115.159,00 Euro nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erhobenen Säumniszuschläge könnten nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV erlassen werden. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV dürfe ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit erfordere stets eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Versichertengemeinschaft mit denen des Anspruchsgegners. In der Rechtsprechung werde dabei zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit unterschieden. Es lägen weder Gründe für eine persönliche Unbilligkeit noch für eine sachliche Unbilligkeit vor. Auch die Höhe der Säumniszuschläge sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für das Gericht seien keine Anhaltspunkte für eine persönliche Unbilligkeit ersichtlich. Persönliche Unbilligkeit stelle auf Unbilligkeitsgründe ab, die in der Person des Verpflichteten lägen, und sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei juristischen Personen der wirtschaftliche Fortbestand und bei natürlichen Personen der notwendige Lebensunterhalt durch die Realisierung des Anspruchs in existenzbedrohender Weise gefährdet würde. Nachvollziehbar begründe die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2022 damit, dass der Erlass der Säumniszuschläge die finanzielle Situation des Klägers nicht ändern würde, was der Kläger auch nicht in Abrede gestellt habe. Der Erlass müsse zudem jedenfalls geeignet sein, die Situation des Zahlungspflichtigen entscheidend zu verändern. Sei dies nicht der Fall und begünstige der Erlass ausschließlich die Gläubiger des Zahlungspflichtigen, sei das Bestehen auf den Anspruch gegenüber dem Anspruchsgegner nicht unbillig; daher sei im Insolvenzverfahren der Erlass von Ansprüchen regelmäßig nicht begründet. Dies gelte umso mehr, weil es sich hier um die besondere Konstellation handele, dass rund 20 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Anmeldung nachrangiger Forderungen wie der streitigen aufgefordert worden sei, was bedeute, dass die zunächst zur Tabelle angemeldeten Forderungen (nach § 38 InsO) voraussichtlich vollständig beglichen werden könnten.
- 10
Auch eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor. Eine sachliche Unbilligkeit könne sich daraus ergeben, dass die Geltendmachung der Forderung zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspreche, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen sei, weil es dessen Wertungen zuwiderlaufe. Die Entscheidung über den Erlass einer Forderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers. Mit dem Erlass werde gegenüber dem Schuldner auf bestehende Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlösche; seine spätere Geltendmachung sei ausgeschlossen. Der Erlass begünstige endgültig Einzelne zu Lasten der Versichertengemeinschaft und der Beitragspflichtigen. Dies erfordere enge Maßstäbe und gebe dem Versicherungsträger nur einen begrenzten Ermessenspielraum. Es sei zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der diesen dienenden Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV einerseits und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen andererseits abzuwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gesetzliche Zahlungspflichten zunächst selbst dann nicht unbillig seien, wenn sie den Zahlungspflichtigen erheblich wirtschaftlich belasten würden. Nach der Rechtsprechung des BSG hätten Säumniszuschläge auf fällige Sozialversicherungsbeiträge eine doppelte Zwecksetzung als Druckmittel und Schadensausgleich. Sie sollten die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers sanktionieren. Sie dienten zugleich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung, indem sie den Schuldner einerseits unter Druck setzten, seiner Zahlungspflicht zum Fälligkeitszeitpunkt nachzukommen, andererseits aber auch einen standardisierten Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger unter gleichzeitiger Vermeidung von Zinsvorteilen der säumigen Beitragsschuldner bewirkten. Es solle sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsträger über die fälligen Beiträge verfügten, um ihren Leistungspflichten nachkommen zu können. Nachvollziehbar habe die Beklagte mit dem Erlass der Hälfte der geltend gemachten Säumniszuschläge dem Umstand Rechnung getragen, dass durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach allgemeiner Auffassung der Zweck der Säumniszuschläge als Druckmittel wegfallen dürfte. Für einen darüberhinausgehenden Erlass sei kein Raum. Sofern der Kläger vortrage, die Bezifferung der Druckfunktion der Säumniszuschläge mit einem Anteil von 50% an der Zwecksetzung der Säumniszuschläge sei willkürlich und nicht nachvollziehbar, könne dies nicht überzeugen. Der Erlass der Säumniszuschläge stehe im Ermessen der Beklagten. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung habe die Beklagte zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und den Individualinteressen des Beitragsschuldners abzuwägen. Es sei nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar, den beiden Zwecksetzungen der Säumniszuschläge als Druckmittel und Schadensausgleich eine gleiche Wertigkeit zuzusprechen und dementsprechend die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen, wenn die Druckfunktion nicht mehr erfüllt werden könne. Den Individualinteressen des Schuldners habe die Beklagte damit Rechnung getragen. Auch der Einwand der Klägerin, die zweite Zwecksetzung der Säumniszuschläge könne nicht herangezogen werden, um die Säumniszuschläge zu rechtfertigen, weil der Schaden der Beklagten nicht konkretisiert sei, könne nicht überzeugen. Vor allem handele es sich um einen "standardisierten" Mindestschadenausgleich (vgl. BSG, Urt. v. 7.7.2020, B 12 R 28/18 R, Rn. 19), der entsprechend nicht konkretisiert werden müsse. Die vom BSG festgestellte Schadensausgleichsfunktion der Säumniszuschläge diene auch, aber nicht nur, der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, der durch säumige Beitragsschuldner bestehe. Wesentlich dienten die Säumniszuschläge der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung, indem sie einen standardisierten Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust der Sozialversicherungsträger unter gleichzeitiger Vermeidung von Zinsvorteilen der säumigen Beitragsschuldner sicherstellten. Dieser Zweck wirke auch in der Insolvenz weiter fort. Wenn der Kläger diesen Zweck der Säumniszuschläge in Abrede stelle, verkenne er die elementare Bedeutung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Bestand der Sozialversicherung und überragend wichtige Bedeutung der Sozialversicherung für das Gemeinwohl. Letztlich würde ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge nur anderen am Verfahren beteiligten Gläubigern zugutekommen, die nicht auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet hätten und bei denen es sich in der Regel um juristische Personen des Privatrechts oder natürliche Personen handeln dürfte. Zu einer anderen Auffassung komme auch nicht die Rechtsprechung des BFH. Der BFH sei in mittlerweile ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass Säumniszuschläge in der Regel hälftig zu erlassen seien, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliere (vgl. nur BFH, Urt. v. 17.7.2019, III R 64/18, Rn. 28). Das Handeln der Bundesagentur für Arbeit sei hier nicht entscheidend oder für die Beklagte in irgendeiner Weise bindend.
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Für eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge gebe es keine Anhaltspunkte. Nach der Rechtsprechung des BSG unterliege die Erhebung der Säumniszuschläge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urt. v. 7.7.2020, B 12 R 28/18 R, Rn. 19). Auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bestünden gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH, Urt. v. 23.8.2023, X R 30/21, Rn. 48 ff).
- 12
Gegen das ihm am 24.3.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.4.2025 Berufung eingelegt und dabei im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholt. Danach sei der Erlass von Ansprüchen gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV zulässig, wenn die Einziehung unbillig sei. Unbilligkeit erfordere eine Abwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft und des Anspruchsstellers. Dabei sei die Unterscheidung zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit notwendig. Die Entscheidung der Beklagten vom 13. Januar 2022 berücksichtige nur die persönliche Unbilligkeit, nicht auch die sachliche. Damit fehle es an einer umfassenden Abwägung, was wiederum zu einer unzureichenden Ermessensausübung führe. Das Sozialgericht habe zwar die sachliche Unbilligkeit geprüft, habe dabei jedoch nicht alle relevanten Umstände erörtert und damit die Unbilligkeit nicht korrekt bewertet. Das Vorliegen von Unbilligkeit sei gerichtlich voll überprüfbar und die Auslegung des Begriffs sei entscheidend. Das BFH-Urteil vom 8. März 1984 erkenne, dass Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit sachlich unbillig seien. Säumniszuschläge dienten als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Zahlungen. Der Gesetzgeber habe keine Entschädigung für Verzögerungen, sondern ausschließlich ein Druckmittel schaffen wollen. Die spätere Rechtsprechung des BFH, auf die sich das Sozialgericht stütze und nach der bei Zahlungsunfähigkeit lediglich 50% der Säumniszuschläge zu erlassen seien, sei kritisch zu bewerten. Es werde dabei eine zu pauschale Betrachtung vorgenommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gewichtung der Zwecke der Säumniszuschläge im Verhältnis 50% zu 50% zustande komme. Der Verwaltungsaufwand sei tatsächlich marginal und mit 50% daher deutlich zu hoch angesetzt. Der Vergleich zwischen den sozialrechtlichen und steuerlichen Säumniszuschlägen zeige, dass Insolvenzgründe auch im Sozialrecht zwingende Erlassgründe darstellten. Die Rechtsprechung des BSG sei zur Frage der Doppelfunktion der Säumniszuschläge uneinheitlich. Soweit eine solche anerkannt werde, lasse sich aber nicht erkennen, dass eine Aufteilung der Funktionen im Verhältnis 50% zu 50% zwingend sei. Schließlich sei es verfassungsrechtlich bedenklich, Säumniszuschläge auch dann nicht zu erlassen, wenn der Druckmittelzweck entfallen sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20.9.2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26.11.2020 und 11.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2022 zu verpflichten, die Säumniszuschläge vollständig zu erlassen, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 15
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
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Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
- 20
Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, die auf alle Aspekte des Falles ausführlich eingeht, abgewiesen. Hierauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
- 21
Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine neuen Aspekte.
- 22
Soweit der Kläger eine Doppelfunktion der Säumniszuschläge in Abrede stellen will, verkennt er, dass diese Doppelfunktion in der Rechtsprechung des BFH und auch des BSG unzweifelhaft anerkannt ist. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 8.3.1984 (I R 44/80) ist lange überholt. Bereits in seiner kurze Zeit später ergangenen Entscheidung vom 26.4.1988 (VII R 127/85) hat der BFH ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zwecks der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung nahe liege, zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Bevorzugung gegenüber dem pünktlichen Steuerzahler nur einen Teilerlass der Säumniszuschläge als sachlich ermessensgerecht anzusehen. Seitdem entspricht die Doppelfunktion der Säumniszuschläge der ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urt. v. 16.7.1997 – XI R 32/96; BFH, Urt. 15.11.2022 – VII R 55/20; BSG, Urt. v. 7.7.2020 – B 12 R 28/18 R; BSG, Urt. v. 4.3.1999 – B 11/10 AL 5/98 R).
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Der Kläger rügt weiter die pauschale Berücksichtigung der beiden Anteile der Doppelfunktion der Säumniszuschläge mit je 50%. Nach seiner Ansicht müsste der Anteil, der aus dem Entfallen der Druckfunktion in der Insolvenz resultiert, deutlich höher als 50% sein. Auch hier verkennt der Kläger, dass diese pauschale Aufteilung ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des BFH und BSG entspricht (vgl. BSG, Urt. v. 4.3.1999 – B 11/10 AL 5/98 R; BFH, Urt. 15.11.2022 – VII R 55/20; BFH, Urt. v. 30.3.2006 – V R 2/04; BFH, Urt. v. 16.11.2004 – VII R 8/04; BFH, Urt. v. 7. 7.1999 – X R 87/96; BFH, Beschl. v. 21.4.1999 – VII B 347/98; BFH, Urt. v. 18.6.1998, V R 13/98; BFH, Urt. v. 16.7.1997 – XI R 32/96; BFH, Urt. v. 18.4.1996 –V R 55/95). Das von dem Kläger begehrte Vorgehen, nach dem die prozentuale Aufteilung zwischen den Funktionen der Säumniszuschläge nach konkreten Berechnungen des Wertes der jeweiligen Funktion der Säumniszuschläge erfolgen soll, ist mit der grundsätzlichen Ausgestaltung der Säumniszuschläge nicht vereinbar und wäre auch nicht verwaltungspraktikabel. Denn schon die absolute Höhe der Säumniszuschläge ist nicht das Ergebnis konkreter Berechnungen, sondern ein gegriffener, pauschaler Wert. Sind damit in diesem keine konkreten Rechnungsposten enthalten, ist es auch nicht möglich, solche voneinander zu isolieren und ins Verhältnis zu setzen (vgl. dazu auch BFH, Urt. 15.11.2022 – VII R 55/20). Auch scheint es gar nicht möglich, der Druckfunktion der Säumniszuschläge einen konkreten Betrag zuzuordnen und diesen ins Verhältnis zu anderen Werten zu setzten. Zudem wäre eine solche einzelfallbezogene Berechnung in dem System einer Massenverwaltung in keiner Weise praktikabel. Ein regelmäßig hälftiger Erlass bei Entfallen der Druckfunktion erscheint daher systemgerecht und praktikabel.
- 24
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch keine Ermessensfehler erkennbar. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den weiten unbestimmten (Rechts-)Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden. Entsprechend ist im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV eine sich am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urt. v. 4.3.1999 – B 11/10 AL 5/98 R). Ist die Durchsetzung der Säumniszuschläge unbillig, ist kein Raum für eine weitere Ermessensausübung. Die Annahme des Klägers, dass die Beklagte sachliche Unbilligkeitsgründe nicht geprüft und berücksichtigt habe, ist nicht nachvollziehbar. Denn gerade unter diesem Gesichtspunkt in Form der Zahlungsunfähigkeit durch Insolvenz hat die Beklagte den Erlass in hälftiger Höhe vorgenommen. Sie hat dann im Weiteren die persönlichen Unbilligkeitsgründe geprüft und deren Vorliegen zutreffend verneint. In diesem Zusammenhand hat auch das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht möglich ist, wenn der Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (vgl. BFH, Beschl. v. 27.4.2001 – XI S 8/01; BFH, Beschl. v. 28.10.1997 – VII B 183/96; BFH, Urt. v. 30.3.2006 – V R 2/04; BFH, Urt. v. 7.7.1999 – X R 87/96). Hierbei handelt es sich nicht um unzulässige Erwägungen auf der Grundlage hypothetischer Kausalität. Diese Erwägungen finden ihre Berechtigung vielmehr darin, dass eine Billigkeitsmaßnahme, die aus persönlichen Gründen erfolgt, ihren Zweck verfehlt, wenn sie nicht dem Steuerpflichtigen, sondern Dritten – hier den Gläubigern des insolventen Unternehmens – zugutekommt.
- 25
Schließlich ist auch die Frage der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Säumniszuschläge sowohl im Steuer- als auch im Sozialrecht in dem Sinne geklärt, dass kein Verstoß gegen die Verfassung erkennbar ist (vgl. BFH, Urt. 15.11.2022 – VII R 55/20; BFH, Urt. v. 23.8.2023 – X R 30/21; BSG, Urt. v. 7.7.2020 – B 12 R 28/18 R). Abgesehen davon sind verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die Säumniszuschläge im Verfahren gegen diese selbst und nicht in einem auf Erlass gerichteten Verfahren geltend zu machen (vgl. BFH, Urt. v. 9.10.2020 – VIII B 162/19). Soweit der Kläger meint, bei Entfallen der Druckfunktion der Zuschläge sei verfassungsrechtlich ein vollständiger Erlass geboten, fußt dieser Gedanke wieder auf der Annahme, dass die Säumniszuschläge allein von der Druckfunktion getragen werden, was jedoch gerade nicht zutreffend ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger als Insolvenzverwalters eines Schuldners, der als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge schuldet, gehört nicht zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
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